Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2016 - L 5 KR 466/16 B ER

bei uns veröffentlicht am26.09.2016
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 17 KR 440/16, 02.09.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller (AST) begehrt von der Antragsgegnerin (AG) die Versorgung im einstweiligen Rechtsschutz mit Haushaltshilfe. Der 1949 geborene AST ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der AG krankenversichert. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt sowie das Merkzeichen G. Aus dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren L 5 KR 356/15 ZVW ergibt sich, dass der AST an einem Nagel-Patella-Syndrom leidet mit Fingernagelverformungen sowie Patella-Verkümmerungen unter einhergehender Störung des Zentralen Nervensystems bei früher starkem Alkoholkonsum sowie Tranquilizer-Missbrauch. Seit 1985 bezieht er Berufsunfähigkeitsrente, seit 2009 Altersrente. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Kläger wegen neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen mehrfach stationär behandelt. Am 22.7.2016 erlitt er bei einem häuslichen Sturz eine distale Radiusfraktur links. Seit dem 22.07.2016 wurde ihm ärztlich deshalb Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.08.2016 für den Zeitraum bis zum 04.09.2016. Vom 6. August bis 16.8.2016 war der Kläger stationär im Krankenhaus für Psychiatrie in L-Stadt zur Behandlung. Der Entlassungsbericht empfiehlt die Fortführung ambulanter Behandlung. Mit Bescheid vom 03.08.2016 bewilligte die AG dem AST Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 18.08.2016 im Umfang von 4 Stunden wöchentlich. Am 18.08.2016 stellte der AST bei der AG einen „Wiederholungsantrag“ für eine Haushaltshilfe für den Zeitraum bis zum 06.09.2016. Dazu attestierte die Praxis Dres. M. und K. dem AST die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 17.08.2016 bis zum 31.08.2016 im Umfang von zwei Stunden täglich/sieben Tage/Woche wegen distaler Radiusfraktur, derzeit in Gipsschiene. Diesen Antrag lehnte die AG mit Bescheid vom 26.08.2016 ab, der Anspruch auf Haushaltshilfe sei bereits erschöpft. Dagegen hat der AST Widerspruch erhoben. Mit Antrag vom 29.08.2016 hat der AST im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg die Bewilligung der Haushaltshilfe begehrt. Der ablehnende Bescheid vom 26.08.2016 sei rechtswidrig. Von 14 verordneten Stunden habe die AG mit Bescheid vom 03.08.2016 nur vier Stunden bewilligt. Weil der den Bescheid am 05.08.2016 erhalten habe, sei eine Inanspruchnahme der Haushaltshilfe insoweit unmöglich. Vom 06.08.2016 bis zum 16.08.2016 habe er wegen der stationären Behandlung keine Hilfe in Anspruch genommen. Bisher sei also noch keine Haushaltshilfe tätig geworden, so dass er diese nun begehre bis zum 06.09.2016.

Mit Beschluss vom 02.09.2016 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, weil es dem AST weder unmöglich noch unzumutbar sei, die Haushaltshilfe zunächst auf eigene Kosten zu beschäftigen. Strittig sei keine existenzsichernde Leistung. Nach summarischer Prüfung sei aus dem ärztlichen Attest für die Zeit ab Entscheidung über den Eilantrag wegen des mit Gipsschiene ruhig gestellten linken Unterarmes nicht zu entnehmen, dass der AST die wesentlichen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Haushaltes notwendig sind nicht auch mit dem rechten Arm (der AST sei Rechtshänder und verfasse seine Schriftsätze handschriftlich) bewältigen könne. Dagegen hat der AST handschriftlich Beschwerde eingelegt und auf seinen Gesundheitszustand sowie auf eine Arbeitsunfähigkeit attestierende Bescheinigung des Universitätsklinikums A-Stadt und eine Haushaltshilfe-Bescheinigung des Dr. B. Bezug genommen.

Die AG hat eingewandt, dass der AST die vorläufige Vergütung der Haushaltshilfe aus seinen Rücklagen verweigere beweise das Vorhandensein von Mitteln, mit denen er die Leistung einstweilen selbst bestreiten könne. Die Erkrankungen des AST machten es diesem nicht unmöglich, seinen Haushalt selbst zu führen. Denn er sei Rechtshänder, das Ellenbogengelenk links sei frei beweglich. Auch in Zusammenschau mit den bestehenden Erkrankungen ergebe sich nichts Anderes, der AST habe auch in der Vergangenheit seinen Haushalt selbst geführt. Die vierwöchige Frist nach der ambulanten Behandlung vom 22.07.2016 habe am 18.08.2016 geendet.

Der AST beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller Haushaltshilfe zu bewilligen für die Zeit vom 18. August 2016 bis 18. September 2016.

Die AG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zusammen mit der Beschwerde hat der AST Prozesskostenhilfe für diese beantragt.

II. Die form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegte und auch ansonsten statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend und in Bezug auf das Berufungsvorbringen ist auszuführen was folgt: Die begehrte Eilanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile und vermeidet, dass der AST wegen Zeitablaufs vor vollendeten Tatsachen steht, ehe er Rechtsschutz erlangt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 27a). Erforderlich ist daher die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur ab Antragstellung bei Gericht für die Zukunft anzunehmen ist. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einem gerichtlichen Antrag besteht nur ausnahmsweise, falls ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft ist, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. August 2016 - L 11 AS 293/16 B ER). Weil vorliegend keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist, können im hier zu entscheidenden Verfahren Leistungen vor dem 29.08.2016 nicht geltend gemacht werden. Weil keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist erfolgt die Entscheidung nach summarischer Prüfung, eine Folgenabwägung ist nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2009 - 1 BvR 2496/07, Rn. 15, 16 - zitiert nach juris) sowie unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, welcher auch in Eilverfahren nach § 86b SGG Geltung besitzt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09, Rn. 18 - zitiert nach juris = NZS 2009, 674, 676). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der AST am 22.07.2016 eine Verletzung der linken Hand erlitten hat. Ein protrahierter Heilverlauf ist weder attestiert noch sonst erkennbar. Da der AST Rechtshänder ist und in der Vergangenheit krankheitsbedingt keiner Haushaltshilfe bedurfte bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe iSd §§ 38, 12 SGB V ab dem 29.08.2016. Dem entspricht auch der Entlassungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie in L-Stadt. Damit ist das Attest des Dr. B. in Anwendung des gebotenen summarischen Prüfmaßstabes ebenso wie die Versicherung des AST hinreichend entkräftet. Auch aus der Kombination der Erkrankungen des Klägers, seinem GdB von 100 und dem Merkzeichen G ergibt sich keine andere Beurteilung, insbesondere weil § 38 SGB V Haushaltshilfe nur im Falle der Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts vorsieht. Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich entsprechend § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit beendet.

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 12 Wirtschaftlichkeitsgebot


(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungs

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 142


(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 38 Haushaltshilfe


(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ei

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 20. Sept. 2016 - L 5 KR 356/15 ZVW

bei uns veröffentlicht am 20.09.2016

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Maßnahme der stationären medizinischen Rehabilitation.

Der 1949 geborene Kläger ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Er leidet an einem angeborenen Nagel-Patella-Syndrom mit möglichen Auswirkungen auf das zentrale Nervensystem. Er schildert einen früheren starken Alkoholkonsum sowie einen früher liegenden Missbrauch von Beruhigungsmitteln. 1977 wurde der Kläger stationär in Bad H. psychosomatisch behandelt. Seit 1985 bezog er eine Rente wegen Erwerbsminderung. 1991 erfolgte eine weitere stationäre psychosomatische Behandlung in G-Stadt. Seit 2009 bezieht der Kläger Altersrente. Er befindet sich in laufender ambulanter Behandlung des Neurologen/Psychiaters Dr. K., A-Stadt, der u.a. ein Messie-Syndrom diagnostiziert hat Der Kläger war vom 16.11.2010 bis 31.01.2011 zunächst in vollstationärer und anschließend bis 23.02.2011 in teilstationärer Behandlung im Universitätsklinikum A-Stadt - Klinik und Poliklinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie bei den Aufnahmediagnosen einer schweren depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung, einer organisch-affektiven Störung bei Nagel-Patella-Syndrom sowie bei den weiteren Diagnosen chronische Pankreatitis, Offenwinkelglaukom und Lidkantenentzündung. Nach einer Augenoperation und einer in diesen Zusammenhang eintretenden depressiven Dekompensation wurde im gleichen Klinikum wegen der genannten Aufnahmediagnosen eine erneute stationäre Behandlung des Klägers vom 04.03.2011 bis 28.03.2011 durchgeführt.

Am 21.07.2011 beantragte der Kläger unter Vorlage einer Verordnung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. P. sowie weiterer medizinischer Unterlagen eine stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnahme in der H. Klinik Bad G … In einer von der Beklagten eingeholten sozialmedizinischen Stellungnahme vom 22.09.2011 führte der ärztliche Gutachter des medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) Dr. F. aus, dass eine medizinische stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich sei. Vorrangig sei eine ambulante fachärztliche psychosomatische Mitbehandlung. Es bestehe darüber hinaus eine kurative und keine rehabilitative Behandlungsindikation. Dem folgend lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18.10.2011 ab. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger u.a. damit, dass keine persönliche Untersuchung durch den MDK stattgefunden habe. In einem weiteren sozialmedizinischen Gutachten nach Aktenlage vom 07.11.2011 kam die Gutachterin des MDK Dr. H. ebenfalls zu dem Ergebnis, eine stationäre medizinische Rehabilitation sei nicht indiziert. Das Behandlungsziel sei kurativ und nicht rehabilitativ. Dies werde im Übrigen durch die Einschätzung des ambulanten Pflegedienstes bestätigt. Unter Bezug auf diese Einschätzung wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2012 zurück.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg hat der Kläger sein Begehren einer stationären psychiatrischen Rehabilitationsmaßnahme weiterverfolgt. Das Sozialgericht hat die einschlägigen Befund- und Behandlungsberichte u.a. der ärztlichen Behandler Dr. K., Dr. B. (Facharzt für Allgemeinmedizin), Dr. P., Dr. S. (MVZ Dres. N.) und der Augenärzte Dres. O./S … Vom 28.12.2012 bis 14.02.2013 war der Kläger in stationärer Behandlung im Krankenhaus T-Stadt - Psychiatrie, Psychosomatische Medizin, und Psychotherapie. Mit Beweisanordnung vom 27.01.2014 hat das Sozialgericht den Arzt für Sozialmedizin, Internist, Dr. H. G. zum ärztlichen Sachverständigen ernannt. Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.03.2014 jeglicher Untersuchung durch diesen Sachverständigen widersprochen, da dieser auf einem Arzt-Bewertungsportal negative Bewertungen erhalten habe. Darauf hat das Sozialgericht dem Kläger mitgeteilt, der Sachverständige sei ein qualifizierter Gutachter. Der Kläger sei zur Mitwirkung verpflichtet. Ein Verstoß gegen diese Mitwirkungspflicht werde das Gericht zu Lasten des Klägers werten. Darauf hat sich der Kläger erneut einer Untersuchung durch den bestellten Sachverständigen sowie einer Begutachtung nach Aktenlage widersetzt. Mit Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 hat das Sozialgericht Würzburg die Klage abgewiesen. Die Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme sei nicht hinreichend sicher feststellbar. Nach den Ausführungen des MDK sei eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht erforderlich, weil ambulante Maßnahmen nicht ausgeschöpft seien. Weitere Ermittlungen habe der Kläger durch die Verwahrung sowohl gegen eine persönliche Untersuchung als auch gegen eine Begutachtung nach Aktenlage durch den gerichtlichen Sachverständigen verhindert. Insoweit gehe die Nichterweislichkeit der Erforderlichkeit einer stationären Maßnahme zu Lasten des Klägers.

Dagegen hat der Kläger Berufung eingelegt und eine nicht ausreichende Sachaufklärung gerügt. Eine Begutachtung durch den gerichtlichen Sachverständigen Dr. D. ist daran gescheitert, dass der Kläger an den Sachverständigen nach dessen Angaben utopische Forderungen gestellt hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2015 hat der Kläger auf Frage des Gerichts keinen Grund für seine Weigerung angeben können, sich einer Begutachtung durch Dr. D. zu unterziehen. Darauf ist die Berufung zurückgewiesen worden.

Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hat das BSG diese Entscheidung aufgehoben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen.

Unter Auswertung der aktuellen medizinischen Befund- und Behandlungsberichte (namentlich stationäre Behandlung in der psychosomatischen Fachklinik H. vom 10.07. - 21.08.2013 sowie vom 19.08. - 02.09.2015, stationäre Behandlung Klinikum F. 12. -16.10.2013) hat der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. B., A-Stadt, nach Beweisanordnung des Senates ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Im Gutachten vom 04.07.2016 nach persönlicher Untersuchung des Klägers am 09.05.2016 sind eine intellektuelle Minderbegabung, eine suchtbedingte Persönlichkeitsverformung ausgeschlossen, mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Betroffenheit des zentralen Nervensystems infolge des Patella-Nagel-Syndroms diagnostiziert, verlangsamtes Denken, Konzentrationsschwierigkeiten, Merkfähigkeitsprobleme, geminderte Selbstbeurteilung, wahnhafte Symptomatik, Manierismen festgestellt bei leicht gedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb und der Diagnose einer depressiven Symptomatik sowie einer organischen psychischen Störung mit affektiven, ängstlichen, wahnhaften und kognitiven Auffälligkeiten. Die Diagnose einer Demenz scheide aus. Ebenso sei eine schizo-affektive Störung zu verneinen, in gleicher Weise wie eine Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend hat der Sachverständige eine organisch psychische Störung mit affektiven, ängstlichen, wahnhaften und kognitiven Auffälligkeiten bei Nagel-Patella-Syndrom diagnostiziert. Die Depression sei aktuell nur leicht ausgeprägt und gehe in dieser Diagnose auf. Eine stationäre Reha-Maßnahme sei sinnvoll, aber nicht zwingend erforderlich. Die bisherigen ambulanten Interventionen seien im sozialen Bereich auszubauen. Sollten die ambulanten Maßnahmen nicht zu einer Verbesserung der Lebensgestaltung bzw. des Wohnumfeldes führen, sei erneut über die Notwendigkeit einer stationären medizinischen Rehabilitation nachzudenken.

Wegen des Offenwinkel-Glaukomes war der Kläger vom 11. - 13.07.2016 in der Universitäts-Augenklinik M-Stadt in stationärer Behandlung, aus welcher er in die regelmäßige augenärztliche Kontrolle entlassen wurde. Am 22.07.2016 erlitt der Kläger bei einem Treppensturz einen handgelenksnahen Bruch der linken Speiche, der ambulant mit einer Gipsschiene versorgt wurde. Aus einer stationären Behandlung im Krankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin L-Stadt vom 06. - 16.08.2016 wurde der Kläger in die Fortsetzung der ambulant-psychiatrischen Therapie, der aufsuchenden Fachpflege und des aufsuchenden Sozialdienstes entlassen bei beginnender Mirtazapin-Medikation (7,5 mg abends). Im Rahmen der Vorlage der aktuellen medizinischen Behandlungsunterlagen hat der Kläger auf die Besonderheit der Kombination der verschiedenen psychischen und internistischen Erkrankungen hingewiesen, die im Zusammenhang mit den bestehenden sozialen und Lebensführungs-Defiziten eine stationäre Rehabilitation notwendig machten.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 sowie den Bescheid vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Maßnahme der stationären, psychiatrischen Rehabilitation zu bewilligen, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Beklagtenakten. Darauf sowie auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.

Gründe

Die gem. §§ 143, 144, 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig aber unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Sozialgericht im angegriffenen Gerichtsbescheid vom 28.04.2014 einen Anspruch des Klägers auf die strittige stationäre Maßnahme der medizinischen Rehabilitation verneint. Der streitgegenständliche Bescheid vom 18.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2012 verletzt keine Rechte des Klägers und ist zu Recht ergangen.

1. Versicherte haben Anspruch auf Krankenbehandlung, die notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern, § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Versicherte haben auch Anspruch auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern, § 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V. Reicht eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um diese Ziele zu erreichen, erbringt die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen SGB V (§ 40 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Reicht die Leistung nach Absatz 1 nicht aus, erbringt die Krankenkasse stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer nach § 20 Abs. 2a des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX) zertifizierten Rehabilitationseinrichtung, mit der ein Vertrag nach § 111 SGB V besteht (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB V).

Das Gesetz enthält entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot in §§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1 SGB V insoweit ein Stufensystem und schafft in § 40 SGB V durch die Voraussetzung der Erforderlichkeit einen Vorbzw. Nachrang der einzelnen Leistungen. Ambulante Krankenbehandlung ist vorrangig gegenüber einer ambulanten Rehabilitation, diese wiederum ist vorrangig der stationären Rehabilitation. Diese Konzeption des abgestuften Leistungsangebots bedingt jedoch keine starre oder routinemäßige Ausschöpfung des gesetzlichen Leistungsspektrums der jeweils vorrangigen Stufe. Die Erforderlichkeit einer konkreten Rehabilitationsleistung, insbesondere auch ihr Vorzug gegenüber der Art nach vor- oder nachrangiger Leistungen, ergibt sich aus dem individuellen Rehabilitationsbedarf und dem spezifischen Leistungsangebot und -zweck unter Berücksichtigung angemessener Wünsche des Versicherten (vgl. Noftz in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB V, Stand Juli 2013, § 40 SGB V Rn. 43 f. m.w.N.).

2. Unter Beachtung dieser Regelungen und Grundsätze ist festzustellen, dass die medizinischen Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Maßnahme der stationären, psychiatrischen Rehabilitation auf Seiten des Klägers nicht erfüllt sind.

a) In Berücksichtigung und Auswertung der beigezogenen Befund- und Behandlungsberichte, der gesamten medizinischen Dokumentation, der Stellungnahmen des MDK und in Würdigung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens des Dr. B. vom 04.07.2016 steht fest, dass bei dem Kläger folgende Erkrankungen bestehen: mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Betroffenheit des zentralen Nervensystems infolge des Patella-Nagel-Syndroms, verlangsamtes Denken, Konzentrationsschwierigkeiten, Merkfähigkeitsprobleme, geminderte Selbstbeurteilung, wahnhafte Symptomatik, Manierismen bei leicht gedrückter Stimmung, reduziertem Antrieb und depressive Symptomatik sowie organisch-psychische Störung mit affektiven, ängstlichen, wahnhaften und kognitiven Auffälligkeiten. Demenz liegt nicht vor, ebenso wenig wie eine schizo-affektive Störung und eine Persönlichkeitsstörung. Als zusammenfassende Diagnose besteht deshalb eine organisch psychische Störung mit affektiven, ängstlichen, wahnhaften und kognitiven Auffälligkeiten bei Nagel-Patella-Syndrom. Daraus folgt eine Notwendigkeit der Behandlung, welche die organisch bedingte psychische Störung nicht beseitigen, aber in den Auffälligkeiten reduzieren kann. Die Depression ist mit einer Reduktion der psychosozialen Belastungsfaktoren sowie medikamentös mit einem niedrig dosierten Antidepressivum zu therapieren. Der Gebrauch des Schlafmittels Zolpidem ist zu reduzieren, einer im Laufe der Zeit zu prognostizierenden Pflegebedürftigkeit sowie einer - aktuell in gleicher Weise nicht vorhandenen - Demenz ist entgegenzuwirken, der Alltagskontext ist zu strukturieren. In Anbetracht der bisherigen Behandlungen ist daher eine Maßnahmen-Verstärkung hinsichtlich des sozialen Bereiches auszubauen. Insoweit ist zwar eine stationäre Reha-Maßnahme sinnvoll, jedoch ist diese nicht erforderlich, weil ambulante Maßnahmen derzeit ausreichend sind. Andererseits können die Messie-Defizite des Klägers in einer stationären Maßnahme soziotherapeutisch nicht ausreichend therapiert werden. Dieser medizinischen Gesamteinschätzung der bestehenden Erkrankungen, ihrer Behandlungsbedürftigkeit sowie der Erforderlichkeit der therapeutischen Maßnahmen des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. schließt sich der Senat an, weil diese überzeugend sind. Denn Dr. B. weist als Zentralkompetenzen auf für die wesentlichen gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers. Der Sachverständige hat die gesamte medizinisch relevante Dokumentation erfasst sowie gewürdigt und ist nach persönlicher Untersuchung des Klägers zu schlüssigen Diagnosen, Einschätzungen der Behandlungsbedürftigkeit und -notwendigkeit sowie zu einer schlüssigen Einschätzung der Behandlungsbedürftigkeit gelangt. Dieser in sich widerspruchsfreien, überzeugenden Gesamteinschätzung schließt sich das Gericht an.

b) Diese Einschätzung wird darüber hinaus bekräftigt durch den zeitnahen Entlassungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatische Medizin L-Stadt zur stationären Behandlung vom 06. - 16.08.2016. Namentlich ist dort als primäre Medikation die Behandlung mit dem Antidepressivum Mirtazapin in der niedrigen Dosis von 7,5 mg nur abends benannt sowie als weitere Therapiemaßnahmen die Fortsetzung der ambulant-psychiatrischen Therapie, der aufsuchenden Fachpflege und des aufsuchenden Sozialdienstes.

c) Die weitergehenden Erkrankungen des Klägers der Augen, auf internistischem Gebiet sowie der Speichenbruch fallen nach den Befunden und den ärztlichen Behandlungsberichten nicht zusätzlich so ins Gewicht, dass sie an der dargestellten Einschätzung etwas Wesentliches ändern würden. Der Speichenbruch hat einen adäquaten Heilverlauf genommen, in der mündlichen Verhandlung war der Kläger nicht mehr mit einer Gipsschiene versorgt. Zudem hat auch der Sachverständige Dr. B. keine Veranlassung für einen Hinweis gesehen, die Notwendigkeit der strittigen Maßnahme lasse sich nur durch weitere sachverständige Beurteilung auf einem anderen Fachgebiete einschätzen.

Damit ist wegen des Hinreichens von ambulanten Maßnahmen und der fehlenden Erforderlichkeit einer stationären, psychiatrischen Maßnahme der Rehabilitation der Berufung der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.