Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2016 - L 5 KR 466/16 B ER

published on 26/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 26. Sept. 2016 - L 5 KR 466/16 B ER
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Sozialgericht Würzburg, S 17 KR 440/16, 02/09/2016

Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antrag des Antragstellers vom 9. September 2016, ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

III.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I. Der Antragsteller (AST) begehrt von der Antragsgegnerin (AG) die Versorgung im einstweiligen Rechtsschutz mit Haushaltshilfe. Der 1949 geborene AST ist gesetzlich krankenversichertes Mitglied der AG krankenversichert. Bei ihm ist ein GdB von 100 anerkannt sowie das Merkzeichen G. Aus dem zwischen den Beteiligten geführten Verfahren L 5 KR 356/15 ZVW ergibt sich, dass der AST an einem Nagel-Patella-Syndrom leidet mit Fingernagelverformungen sowie Patella-Verkümmerungen unter einhergehender Störung des Zentralen Nervensystems bei früher starkem Alkoholkonsum sowie Tranquilizer-Missbrauch. Seit 1985 bezieht er Berufsunfähigkeitsrente, seit 2009 Altersrente. In der jüngeren Vergangenheit wurde der Kläger wegen neurologisch-psychiatrischer Erkrankungen mehrfach stationär behandelt. Am 22.7.2016 erlitt er bei einem häuslichen Sturz eine distale Radiusfraktur links. Seit dem 22.07.2016 wurde ihm ärztlich deshalb Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, zuletzt mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 16.08.2016 für den Zeitraum bis zum 04.09.2016. Vom 6. August bis 16.8.2016 war der Kläger stationär im Krankenhaus für Psychiatrie in L-Stadt zur Behandlung. Der Entlassungsbericht empfiehlt die Fortführung ambulanter Behandlung. Mit Bescheid vom 03.08.2016 bewilligte die AG dem AST Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 01.08.2016 bis zum 18.08.2016 im Umfang von 4 Stunden wöchentlich. Am 18.08.2016 stellte der AST bei der AG einen „Wiederholungsantrag“ für eine Haushaltshilfe für den Zeitraum bis zum 06.09.2016. Dazu attestierte die Praxis Dres. M. und K. dem AST die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 17.08.2016 bis zum 31.08.2016 im Umfang von zwei Stunden täglich/sieben Tage/Woche wegen distaler Radiusfraktur, derzeit in Gipsschiene. Diesen Antrag lehnte die AG mit Bescheid vom 26.08.2016 ab, der Anspruch auf Haushaltshilfe sei bereits erschöpft. Dagegen hat der AST Widerspruch erhoben. Mit Antrag vom 29.08.2016 hat der AST im Wege einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg die Bewilligung der Haushaltshilfe begehrt. Der ablehnende Bescheid vom 26.08.2016 sei rechtswidrig. Von 14 verordneten Stunden habe die AG mit Bescheid vom 03.08.2016 nur vier Stunden bewilligt. Weil der den Bescheid am 05.08.2016 erhalten habe, sei eine Inanspruchnahme der Haushaltshilfe insoweit unmöglich. Vom 06.08.2016 bis zum 16.08.2016 habe er wegen der stationären Behandlung keine Hilfe in Anspruch genommen. Bisher sei also noch keine Haushaltshilfe tätig geworden, so dass er diese nun begehre bis zum 06.09.2016.

Mit Beschluss vom 02.09.2016 hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Die Eilbedürftigkeit sei nicht erkennbar, weil es dem AST weder unmöglich noch unzumutbar sei, die Haushaltshilfe zunächst auf eigene Kosten zu beschäftigen. Strittig sei keine existenzsichernde Leistung. Nach summarischer Prüfung sei aus dem ärztlichen Attest für die Zeit ab Entscheidung über den Eilantrag wegen des mit Gipsschiene ruhig gestellten linken Unterarmes nicht zu entnehmen, dass der AST die wesentlichen Arbeiten zur Aufrechterhaltung des Haushaltes notwendig sind nicht auch mit dem rechten Arm (der AST sei Rechtshänder und verfasse seine Schriftsätze handschriftlich) bewältigen könne. Dagegen hat der AST handschriftlich Beschwerde eingelegt und auf seinen Gesundheitszustand sowie auf eine Arbeitsunfähigkeit attestierende Bescheinigung des Universitätsklinikums A-Stadt und eine Haushaltshilfe-Bescheinigung des Dr. B. Bezug genommen.

Die AG hat eingewandt, dass der AST die vorläufige Vergütung der Haushaltshilfe aus seinen Rücklagen verweigere beweise das Vorhandensein von Mitteln, mit denen er die Leistung einstweilen selbst bestreiten könne. Die Erkrankungen des AST machten es diesem nicht unmöglich, seinen Haushalt selbst zu führen. Denn er sei Rechtshänder, das Ellenbogengelenk links sei frei beweglich. Auch in Zusammenschau mit den bestehenden Erkrankungen ergebe sich nichts Anderes, der AST habe auch in der Vergangenheit seinen Haushalt selbst geführt. Die vierwöchige Frist nach der ambulanten Behandlung vom 22.07.2016 habe am 18.08.2016 geendet.

Der AST beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 2. September 2016 aufzuheben und die Antragsgegnerin einstweilen zu verpflichten, dem Antragsteller Haushaltshilfe zu bewilligen für die Zeit vom 18. August 2016 bis 18. September 2016.

Die AG beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Zusammen mit der Beschwerde hat der AST Prozesskostenhilfe für diese beantragt.

II. Die form- und fristgerecht (§ 173 Satz 1 SGG) eingelegte und auch ansonsten statthafte Beschwerde (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG) ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt.

Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die ausführliche und zutreffende Begründung im dem angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG).

Ergänzend und in Bezug auf das Berufungsvorbringen ist auszuführen was folgt: Die begehrte Eilanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG dient der Abwendung wesentlicher Nachteile und vermeidet, dass der AST wegen Zeitablaufs vor vollendeten Tatsachen steht, ehe er Rechtsschutz erlangt (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 86b, Rn. 27a). Erforderlich ist daher die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur ab Antragstellung bei Gericht für die Zukunft anzunehmen ist. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einem gerichtlichen Antrag besteht nur ausnahmsweise, falls ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft ist, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 3. August 2016 - L 11 AS 293/16 B ER). Weil vorliegend keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist, können im hier zu entscheidenden Verfahren Leistungen vor dem 29.08.2016 nicht geltend gemacht werden. Weil keine existenzsichernde Leistung gegenständlich ist erfolgt die Entscheidung nach summarischer Prüfung, eine Folgenabwägung ist nicht geboten (BVerfG, Beschluss vom 29.11.2009 - 1 BvR 2496/07, Rn. 15, 16 - zitiert nach juris) sowie unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes, welcher auch in Eilverfahren nach § 86b SGG Geltung besitzt (BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Februar 2009 - 1 BvR 120/09, Rn. 18 - zitiert nach juris = NZS 2009, 674, 676). In Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass der AST am 22.07.2016 eine Verletzung der linken Hand erlitten hat. Ein protrahierter Heilverlauf ist weder attestiert noch sonst erkennbar. Da der AST Rechtshänder ist und in der Vergangenheit krankheitsbedingt keiner Haushaltshilfe bedurfte bestehen keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Haushaltshilfe iSd §§ 38, 12 SGB V ab dem 29.08.2016. Dem entspricht auch der Entlassungsbericht des Krankenhauses für Psychiatrie in L-Stadt. Damit ist das Attest des Dr. B. in Anwendung des gebotenen summarischen Prüfmaßstabes ebenso wie die Versicherung des AST hinreichend entkräftet. Auch aus der Kombination der Erkrankungen des Klägers, seinem GdB von 100 und dem Merkzeichen G ergibt sich keine andere Beurteilung, insbesondere weil § 38 SGB V Haushaltshilfe nur im Falle der Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts vorsieht. Die Beschwerde bleibt daher ohne Erfolg.

III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nach den vorstehenden Ausführungen abzulehnen, § 73a SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung bestimmt sich entsprechend § 193 SGG. Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet, § 177 SGG, das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist damit beendet.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger
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published on 20/09/2016 00:00

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen.
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Annotations

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen.

(2) Ist für eine Leistung ein Festbetrag festgesetzt, erfüllt die Krankenkasse ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag.

(3) Hat die Krankenkasse Leistungen ohne Rechtsgrundlage oder entgegen geltendem Recht erbracht und hat ein Vorstandsmitglied hiervon gewußt oder hätte es hiervon wissen müssen, hat die zuständige Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Vorstandsmitglieds den Verwaltungsrat zu veranlassen, das Vorstandsmitglied auf Ersatz des aus der Pflichtverletzung entstandenen Schadens in Anspruch zu nehmen, falls der Verwaltungsrat das Regreßverfahren nicht bereits von sich aus eingeleitet hat.

(1) Versicherte erhalten Haushaltshilfe, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist ferner, daß im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Darüber hinaus erhalten Versicherte, soweit keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches vorliegt, auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist, längstens jedoch für die Dauer von vier Wochen. Wenn im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, verlängert sich der Anspruch nach Satz 3 auf längstens 26 Wochen. Die Pflegebedürftigkeit von Versicherten schließt Haushaltshilfe nach den Sätzen 3 und 4 zur Versorgung des Kindes nicht aus.

(2) Die Satzung kann bestimmen, daß die Krankenkasse in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen Haushaltshilfe erbringt, wenn Versicherten wegen Krankheit die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Sie kann dabei von Absatz 1 Satz 2 bis 4 abweichen sowie Umfang und Dauer der Leistung bestimmen.

(3) Der Anspruch auf Haushaltshilfe besteht nur, soweit eine im Haushalt lebende Person den Haushalt nicht weiterführen kann.

(4) Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen oder besteht Grund, davon abzusehen, sind den Versicherten die Kosten für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe zu erstatten. Für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad werden keine Kosten erstattet; die Krankenkasse kann jedoch die erforderlichen Fahrkosten und den Verdienstausfall erstatten, wenn die Erstattung in einem angemessenen Verhältnis zu den sonst für eine Ersatzkraft entstehenden Kosten steht.

(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag an die Krankenkasse.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.