Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - L 20 KR 536/17 B

published on 28.09.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. Sept. 2017 - L 20 KR 536/17 B
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Sozialgericht Bayreuth, S 6 KR 322/17, 15.08.2017

Gericht

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Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 15. August 2017 wird aufgehoben.

Gründe

I.

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (im Folgenden: Beschwerdeführer) richtet sich gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Bayreuth vom 15.08.2017, mit dem das SG das Klageverfahren ausgesetzt hat.

In der Hauptsache begehrt der Beschwerdeführer die Versorgung mit einer elektrischen Treppensteighilfe.

Mit Bescheid vom 07.04.2017 lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Beschwerdegegnerin) die Versorgung mit der vom Beschwerdeführer begehrten Treppensteighilfe ab. Mit Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 10.04.2017 legte der Beschwerdeführer Widerspruch ein und begründete diesen mit Schreiben vom 24.04.2017.

Ohne den Erlass eines Widerspruchsbescheids abzuwarten, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 01.08.2017 Klage zum SG Bayreuth erhoben. Die Beschwerdegegnerin hat mit Schreiben vom 10.08.2017 mitgeteilt, dass die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil der Klage nicht das Vorverfahren gemäß §§ 78 ff. Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorausgegangen sei; sie habe das Widerspruchsverfahren nachzuholen.

Mit Beschluss vom 15.08.2017 hat das SG das anhängige Klageverfahren ausgesetzt und diese Entscheidung wie folgt begründet:

„Der Aussetzungsbeschluss ergeht analog § 114 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens.“

Gegen diesen Beschluss hat der Beschwerdeführer mit Eingang beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) am 23.08.2017 Beschwerde eingelegt und diese mit Schreiben vom 24.08.2017 wie folgt begründet: Die Beschwerdegegnerin habe ihm gegenüber eine Verschleppungstaktik betrieben. Sie habe sämtliche von ihm gesetzte Fristen zur Erwirkung eines Widerspruchsbescheids verstreichen lassen. Stattdessen fordere die Beschwerdegegnerin unsinnigerweise weitere ärztliche Gutachten. Das SG hätte das Verfahren nicht vertagen dürfen, da der Ausgang des Widerspruchsverfahrens von vornherein klar sei. Noch nie habe die Beschwerdegegnerin einem Widerspruch in seinen Angelegenheiten stattgegeben. Das SG hätte der Beschwerdegegnerin eine mit Bußgeld bewehrte Frist für einen Widerspruchsbescheid auferlegen müssen. Eine Vertagung bringe keinerlei Fortschritt und ermuntere die Beklagte nur in ihrem bisherigen Vorgehen. Er beantrage eine Fristsetzung durch das LSG.

Ergänzend wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen den Aussetzungsbeschluss des SG ist zulässig, insbesondere ist sie gemäß § 172 Abs. 1 SGG statthaft. § 172 Abs. 2 SGG ist nicht einschlägig, da es sich bei einem Aussetzungsbeschluss nicht nur um eine prozessleitende Verfügung handelt (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 114, Rdnr. 9; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders./Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 172, Rdnr. 3 - jeweils m.w.N.).

Die Beschwerde ist auch begründet.

Die Aussetzung eines Klageverfahrens ist analog § 114 Abs. 2 SGG möglich, wenn die Klage vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens erhoben worden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Bundessozialgericht - BSG - Urteil vom 24.10.2013, B 13 R 31/12 R, und Beschluss vom 01.07.2014, B 1 KR 99/13 B).

Für eine Aussetzung ist ein Antrag eines Beteiligten Voraussetzung (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 05.05.2014, L 11 AS 325/14 B). Sofern Keller (vgl. a.a.O., § 114, Rdnr. 5) ohne irgendeine Begründung davon ausgeht, dass es bei der Aussetzung zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens eines Antrags eines Beteiligten nicht bedürfe, kann der Senat dem nicht folgen. Bei der analogen Anwendung des § 114 Abs. 2 SGG ist dessen Satz 2 zugrunde zu legen, der ausdrücklich einen Antrag eines Beteiligten voraussetzt. Denn die Aussetzung zur Nachholung des Widerspruchsverfahrens ähnelt ganz stark der Aussetzung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern, sodass für die Aussetzung wegen Nachholung des Widerspruchsverfahrens § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG entsprechend heranzuziehen ist, nicht aber die Regelung des § 114 Abs. 2 Satz 1 SGG, die eine Aussetzung antragsunabhängig zulässt.

Weiter bedarf es nach dem klaren Wortlaut des § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG („kann … aussetzen“) für die Aussetzung einer Ermessensentscheidung dahingehend, ob eine Aussetzung angezeigt ist oder die Nachholung des Widerspruchsverfahrens ohne Aussetzung abzuwarten ist. Dabei kann nicht grundsätzlich von einer Ermessensreduzierung auf Null ausgegangen werden. Sofern das BSG im Beschluss vom 01.07.2014, B 1 KR 99/13 B, formuliert hat

„a) Fehlt es - wie hier - an einem Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, hat das LSG das gerichtliche Verfahren auszusetzen (§ 114 Abs. 2 SGG analog), um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das gebotene Vorverfahren (§ 78 SGG) nachzuholen“, beruht die Formulierung „hat“, die als Hinweis auf eine grundsätzliche Ermessensreduzierung auf Null in derartigen Konstellationen interpretiert werden könnte, ersichtlich auf einer Formulierungsungenauigkeit. So hat das BSG in anderen Entscheidungen ausdrücklich auf das Erfordernis einer Ermessenentscheidung hingewiesen, so z.B. im Urteil vom 02.08.1977, 9 RV 102/76:

„Dies liefe - wie Bettermann, DVBL 1959, 314, im einzelnen dargetan hat - auf eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Widerspruchsentscheidung analog § 114 Abs. 2 SGG (§ 148 Zivilprozeßordnung) hinaus. Die Aussetzung liegt zwar im Ermessen des Gerichts, erweist sich aber bei der gegebenen Situation im allgemeinen als zweckmäßig und angezeigt.“

Von der Erforderlichkeit einer Ermessensausübung des Gerichts geht auch die Literatur aus. Bei der Ermessensentscheidung hat das Gericht darüber zu befinden, ob eine Aussetzung zweckmäßig ist oder ob ein einfaches Abwarten angezeigt ist, weil mit einem schnellen Abschluss des nachzuholenden Vorverfahrens gerechnet werden kann (vgl. Breitkreuz, in: ders./Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 78, Rdnr. 8; Binder, in: Lüdtke, SGG, 5. Aufl. 2017, § 78, Rdnr. 8).

Im vorliegenden Verfahren hat keiner der Beteiligten einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gestellt, sodass der Beschluss vom 15.08.2017 schon aus diesem Grund aufzuheben ist. Die Beklagte hat lediglich mitgeteilt, dass das Widerspruchsverfahren nachgeholt werde, ohne damit einen Antrag auf Aussetzung zu verbinden.

Zudem mangelt es an einer Ermessensentscheidung des SG. Der Beschluss vom 15.08.2017 ist daher auch wegen Ermessensnichtgebrauchs des SG aufzuheben. Sofern das SG die Aussetzung (einzig und allein) mit der „Durchführung des Widerspruchsverfahrens“ begründet hat, kann darin keine Ausübung von Ermessen liegen. Denn gemäß § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG ist das Vorliegen eines Verfahrensfehlers - hier also die fehlende Durchführung des Widerspruchsverfahrens - Tatbestandsvoraussetzung; eine vom Gesetzgeber vorgegebene Tatbestandsvoraussetzung kann aber nicht gleichzeitig ein Ermessensgesichtspunkt sein. Im Rahmen der Ermessenserwägungen hätte sich das SG vielmehr damit auseinandersetzen müssen, ob und aus welchen Gründen eine Aussetzung und nicht ein bloßes Abwarten angezeigt gewesen ist. Derartige Erwägungen sind den Gründen des angegriffenen Bescheids vom 15.08.2017 nicht zu entnehmen.

Der Beschluss des SG vom 15.08.2017 war daher aufzuheben.

Einer Kostenentscheidung bedurfte es nach dem Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung nicht, denn bei dem vorliegenden Verfahren der Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des SG handelt es sich nur um einen unselbstständigen Verfahrensabschnitt in einem noch anhängigen Rechtsstreit (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.12.2005, II ZB 30/04; Beschluss des Senats vom 26.06.2017, L 20 KR 9/17 B - m.w.N.).

Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.

Lediglich zur Information für den Beschwerdeführer weist der Senat abschließend darauf hin, dass eine „Fristsetzung durch das LSG“ gegenüber dem SG nicht erfolgen kann, da die Verfahrensführung (unter zeitlichen Gesichtspunkten) allein Sache des SG ist und einer Überprüfung durch das LSG entzogen ist.

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published on 12.12.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 30/04 vom 12. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 252, 91, 97 a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt ist, kann d
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Gründe I. Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Klägerin hat ohne Durchführung eine
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published on 24.10.2013 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufgehoben.
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Auszahlung eines Rentenbetrags, den die Beklagte aufgrund einer formularmäßigen Abtretungserklärung an die beigeladene Bank ausgekehrt hat.

2

Die im Jahre 1949 geborene Klägerin stellte im Dezember 1998 einen Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, der im Verwaltungsverfahren erfolglos blieb. Während des Gerichtsverfahrens unterzeichneten die Klägerin und die beigeladene Bank am 15.12.2000 ein Formular, in dem die Klägerin "ihren Anspruch auf Nachzahlung einer Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrente in voller Höhe" an die Beigeladene abtrat zur Sicherung aller Ansprüche der Beigeladenen gegen die Klägerin und ihren Ehemann aus der bestehenden Geschäftsbeziehung. Am 19.12.2000 erhielt die Beklagte Kenntnis von der Abtretung und erwiderte der Beigeladenen mit Schreiben vom 27.12.2000, dass sie zwar deren Forderung anerkenne, aber keine Zahlungen leisten könne, weil der Klägerin bisher keine Leistungen gewährt worden seien.

3

Mit außergerichtlichem Vergleich vom September 2004 verpflichtete sich die Beklagte, der Klägerin aufgrund eines am 31.12.2000 eingetretenen Leistungsfalls Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1.1.2001 zu gewähren. Im Ausführungsbescheid vom 2.11.2004 bestimmte sie den monatlichen Zahlbetrag der Rente ab 1.12.2004 auf 838,50 Euro und verfügte zugleich, dass sie die ab 1.1.2001 aufgelaufene Rentennachzahlung (iHv 38 792,44 Euro) vorläufig einbehalten werde.

4

In der Folgezeit befriedigte die Beklagte aus diesem Nachzahlbetrag vorrangige - unstreitige - Erstattungsansprüche anderer Leistungsträger (iHv 23 373,92 Euro). Nachdem die Beklagte mitgeteilt hatte, dass aus der laufenden monatlichen Rentenzahlung kein nach der Anlage 2 zu § 850c ZPO pfändbarer und insoweit abtretbarer Betrag zur Verfügung stehe(Schreiben vom 5.11.2004), verlangte die Klägerin die Auszahlung der restlichen Nachzahlung (iHv 15 418,52 Euro) an sich unter Hinweis auf die Nichtigkeit der Abtretung (Schreiben vom 10.11.2004). Nach weiterem Schriftwechsel zwischen den Beteiligten im Frühjahr 2005 (Schreiben der Beklagten vom 2., 3.,17.2. und 19.4.2005) zahlte die Beklagte schließlich den streitigen Rentennachzahlbetrag aufgrund der Abtretungserklärung an die beigeladene Bank aus.

5

Mit der im August 2006 erhobenen Klage hat die Klägerin die Auszahlung der Rentennachzahlung iHv 15 418,52 Euro an sich verlangt. Die Klage blieb erfolglos (Urteil SG Berlin vom 4.6.2010). Auf die Berufung der Klägerin hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Beklagte zur Zahlung der mit Bescheid vom 2.11.2004 festgestellten Rentennachzahlung für die Zeit vom 1.1.2002 bis 30.11.2004 verurteilt, soweit nicht für diesen Zeitraum anderen Trägern Leistungen erstattet worden sind. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Klage sei mit einem Grundurteil stattzugeben gewesen. Die Klägerin habe zutreffend eine allgemeine Leistungsklage erhoben, denn ein Verwaltungsakt (VA) habe in der vorliegenden Konstellation nicht ergehen müssen. Die Beklagte habe die Rentennachzahlung nicht mit befreiender Wirkung (§ 362 BGB) an die Beigeladene ausgekehrt. Denn die Abtretung sei unwirksam, da sie nicht den Voraussetzungen von § 53 SGB I entspreche. Sie könne weder auf § 53 Abs 3 SGB I gestützt werden, weil der Rentennachzahlbetrag bei monatlicher Berechnungsweise unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liege, noch sei § 53 Abs 2 Nr 2 SGB I einschlägig, weil es an der Feststellung des wohlverstandenen Interesses des Berechtigten fehle. Schließlich liege auch keine Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I vor, weil im Zeitpunkt ihrer Erklärung (am 15.12.2000) die Rentenleistung noch nicht fällig gewesen sei. Der Wortlaut der Norm setze aber "fällig gewordene Sozialleistungen" voraus. Der Rentenanspruch sei erst mit Wirkung vom 1.1.2001 fällig geworden. Auch das BSG gehe davon aus, dass unter § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I erst zukünftig entstehende, bestimmbare Forderungen nicht fielen(Hinweis auf BSG vom 7.9.1988 - 10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28).

6

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I. Sie hält die Abtretung für wirksam und meint, dass sie zur Auszahlung der Rentennachzahlung an die Beigeladene verpflichtet gewesen sei. Hinsichtlich der von der Klägerin vorgetragenen Einwände gegen die Abtretung beruft sie sich auf die Schuldnerschutzvorschrift von § 409 BGB. Entgegen der Ansicht des LSG sei es nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I unerheblich, ob der Abtretungsvertrag zeitlich vor Fälligkeit des Rentenanspruchs auf volle Erwerbsminderung geschlossen worden sei. Die in dieser Vorschrift enthaltene Formulierung "auf fällig gewordene Sozialleistungen" bedeute lediglich, dass die Vorleistung für einen Zeitraum erfolgt sein müsse, für den dem Berechtigten die Sozialleistung zugestanden habe. Die Vorschrift verfolge das Prinzip der zeitlichen Kongruenz von Vorleistung und Gewährung der Sozialleistung. Nur diese Betrachtungsweise lasse die Abtretung im Fall monatlich wiederkehrender Vorleistungen sinnvoll erscheinen.

7

Die Beklagte beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. April 2012 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 4. Juni 2010 zurückzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

        

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält das angefochtene Berufungsurteil für zutreffend und weist darauf hin, dass die Beklagte nach der Rechtsprechung des BSG (Hinweis auf BSGE 57, 211, 212 und Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7) über die Abtretung durch VA hätte entscheiden müssen. Daran fehle es hier.

10

Die Beigeladene schließt sich den Ausführungen der Beklagten an und stellt keinen Antrag.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist im Sinne der Zurückverweisung der Sache an das LSG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Einer Sachentscheidung steht entgegen, dass auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht beurteilt werden kann, ob die Klage zulässig ist.

12

1. Die von der Klägerin im Berufungsverfahren beantragte (reine) Leistungsklage wäre nur dann die zutreffende Klageart, wenn mit der Klage die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, begehrt wird und ein VA nicht zu ergehen hätte (§ 54 Abs 5 SGG). Dies trifft für die vom LSG festgestellte Fallgestaltung nicht zu.

13

Die Klägerin begehrt als Versicherte die Auszahlung jenes Teils (iHv 15 418,52 Euro) des Nachzahlungsbetrags, der durch Bescheid vom 2.11.2004 festgestellt und vorläufig einbehalten worden war (iHv 38 792,44 Euro), der nicht bereits durch die Befriedigung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger aufgezehrt war und den die Beklagte an die Beigeladene als Abtretungsgläubigerin ausgekehrt hat.

14

In dieser Konstellation durfte die Beklagte im Verhältnis zur Versicherten nicht ohne den Erlass eines (weiteren) VA (§ 31 SGB X) entscheiden; dann aber ist auch die Durchführung des Vorverfahrens Prozessvoraussetzung (§ 78 SGG). Die Feststellungen des LSG erlauben hierzu keine abschließende Entscheidung.

15

Der vom LSG festgestellte Rentenbescheid vom 2.11.2004 enthält Regelungen über den Grund und die Höhe des monatlichen Zahlbetrags der Erwerbsminderungsrente sowie über den vorläufigen Einbehalt der aufgelaufenen Rentennachzahlung (zum VA-Erfordernis beim Einbehalt von laufenden Rentenbeträgen oder aufgelaufenen Nachzahlungen, vgl Senatsurteile vom 3.4.2003 - BSGE 91, 68 = SozR 4-1300 § 31 Nr 1, RdNr 9; vom 13.12.2001 - BSGE 89, 111, 113 = SozR 3-1300 § 1 Nr 1 S 3).

16

Im Fall einer Abtretung der Sozialleistung hat der Sozialleistungsträger zudem im Verhältnis zum Sozialleistungsberechtigten (Versicherten) die Höhe des diesem (noch) auszuzahlenden Betrags durch VA zu regeln (vgl BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1; BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11; BSG SozR 1300 § 63 Nr 10 S 34; Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 48; BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 1 RdNr 18). Ob die abgetretene Sozialleistung im Verhältnis zum Abtretungsempfänger (hier die beigeladene Bank) durch VA zuzuerkennen ist, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung (verneinend BSGE 70, 37, 40 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 10; vgl aber BSGE 61, 100, 102 f = SozR 1200 § 54 Nr 11 S 28 f; offengelassen im Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39 und in BSGE 76, 184, 186 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 48).

17

Die aufgezeigte Rechtsprechung steht auch nicht im Widerspruch zum Urteil des 2. Senats vom 15.6.2010 (BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3), wenn dort entschieden wurde, dass die Klägerin als Mitglied einer Erbengemeinschaft - und nicht als Versicherte - die Auszahlung einer an den Versicherten durch VA festgestellten Rentennachzahlung durch allgemeine (reine) Leistungsklage (§ 54 Abs 5 SGG) geltend machen durfte, ohne dass ein weiterer VA zu ergehen brauchte (BSG aaO, RdNr 15, 16).

18

Vorliegend hat das LSG aber keinen VA festgestellt, der den aufgezeigten Anforderungen entspricht. Weder aus seinem Tatbestand noch den Entscheidungsgründen ergibt sich, dass die Beklagte im Anschluss an den Rentenbescheid vom 2.11.2004 gegenüber der Klägerin die endgültige Rentennachzahlung abgelehnt oder deren Auskehrung an die Beigeladene geregelt hat.

19

Aus der Notwendigkeit einer weiteren Regelung im Verhältnis der Versicherten folgt, dass es neben der hier erhobenen (reinen) Leistungsklage zusätzlich der Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 SGG bedarf. Die hiernach zutreffende Klageart wäre mithin die Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 4 SGG; vgl dazu Senatsurteil vom 23.5.1995 - SozR 3-1200 § 53 Nr 7 S 39; BSGE 76, 184, 185 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 47; vgl aber BSGE 57, 211, 212 = SozR 1200 Art 2 § 18 Nr 1, für den Fall, dass der Träger einen VA "ausdrücklich verweigert", was dem Kläger bei seiner Rechtsverfolgung mittels Leistungsklage nicht zum Nachteil gereichen darf).

20

Vor Erhebung der Anfechtungsklage bedarf es nach § 78 Abs 1 S 1 SGG der Durchführung des Widerspruchsverfahrens. Feststellungen des LSG finden sich hierzu nicht. Sollte ein Widerspruchsbescheid bisher nicht ergangen sein, hätte das LSG das Berufungsverfahren bis zur Nachholung des Vorverfahrens auszusetzen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3a mwN). Nur dann, wenn die Beklagte es unterlassen hätte, den Antrag auf Vornahme eines VA innerhalb angemessener Frist sachlich zu bescheiden, käme die Untätigkeitsklage nach § 54 Abs 1 S 1 iVm § 88 SGG in Betracht.

21

Die fehlenden Feststellungen wird das LSG durch Auswertung der Akten der Beklagten nachzuholen haben.

22

2. Mangels Feststellbarkeit der Zulässigkeit der Klage kann der Senat offenlassen, ob er in materieller Hinsicht der Rechtsansicht des LSG folgt, nach der - unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 7.9.1988 (10 RKg 18/87 - SozR 1200 § 53 Nr 8 S 28) -die Abtretung nach § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I unwirksam sei, weil diese Norm voraussetze, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt ihrer Abtretung bereits fällig gewesen sein müsse. Hierzu gibt der Senat zu bedenken, dass die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I enthaltene Formulierung "im Vorgriff auf fällig gewordene Sozialleistungen" der Wirksamkeit der hier vor Fälligkeit der Sozialleistung (1.1.2001) vereinbarten Abtretung (15.12.2000) dann nicht entgegenstünde, wenn nach dieser Norm ausreichend wäre, dass die Sozialleistung im Zeitpunkt vor dem Erbringen der Vorleistung bereits fällig gewesen ist (vgl Seewald in Kasseler Komm, Stand Oktober 2010, § 53 SGB I RdNr 15, 16; Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Dezember 2005, K § 53 RdNr 25; zum Streitstand der zeitlichen "Kongruenz" oder "Identität" zwischen privater Vorleistung und Fälligkeit der Sozialleistung vgl v. Maydell in Kretschmer/v. Maydell/Schellhorn, GemeinschaftsKomm zum SGB-AT, 3. Aufl 1996, § 53 RdNr 15; Mrozynski, SGB I, 4. Aufl 2010, § 53 RdNr 26; Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 53 RdNr 30; Pflüger in Schlegel/Voelzke, Juris Praxiskommentar SGB I, Stand Oktober 2012, § 53 RdNr 59; Gutzler in Beck'scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand September 2013, SGB I, § 53 RdNr 13).

23

Dies dürfte nicht im Widerspruch zum notwendigen sozialen Schutz des Leistungsberechtigten stehen und - wie hier im Fall monatlich wiederkehrender Sozialleistungen - auch den Rechtsverkehr nicht über Gebühr beschränken (vgl dazu BT-Drucks 7/868 S 32). Im Rechtsverkehr ist die sog Vorausabtretung anerkannt (vgl BSGE 86, 1, 5 = SozR 3-7610 § 683 Nr 4 S 13; BSGE 70, 37, 40 = SozR 3-1200 § 53 Nr 2 S 10).

24

Sollte das LSG zur Zulässigkeit der Abtretung künftig fälliger Sozialleistungen gelangen, wird es zu klären haben, ob sich die Beklagte auf die im Sozialrecht entsprechend anwendbare Schuldnerschutzvorschrift von § 409 Abs 1 S 2 BGB(vgl dazu BSGE 76, 184, 188 = SozR 3-1200 § 53 Nr 8 S 50) berufen darf. Insofern ist zu beachten, dass die sinngemäße Anwendung von § 409 Abs 1 S 2 BGB die Maßgeblichkeit zwingenden Sozialverwaltungsrechts nicht beeinträchtigen darf und nach § 17 Abs 1 Nr 1 SGB I die Beklagte verpflichtet ist, darauf hinzuwirken, dass der "Berechtigte" die Leistung erhält(vgl BSG SozR 4-1200 § 53 Nr 3 RdNr 32). Nach den bisherigen Feststellungen des LSG kann nicht abschließend beurteilt werden, ob die in § 53 Abs 2 Nr 1 SGB I genannten Voraussetzungen vorliegen. Insoweit wird es zu prüfen haben, ob und inwieweit die Klägerin Darlehen bzw Aufwendungen zu einer angemessenen Lebensführung erhalten hat. Dies ist nicht möglich, ohne die genaue Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin, ihrem Ehemann und der beigeladenen Bank festzustellen. Das LSG wird klären müssen, ob die Vorleistung der Beigeladenen der Klägerin eine angemessene Lebensführung unter Berücksichtigung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ermöglicht hat und ob Pfändungsschutzvorschriften (§ 53 Abs 3 SGB I)nicht unterlaufen wurden (vgl dazu Lilge, SGB I, 3. Aufl 2012, § 53 RdNr 28; Pflüger in juris-PK-SGB I, Stand Oktober 2012, § 53 RdNr 60).

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger war seit 16.6.2003 als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Er bezog nach einem die Schulter betreffenden Arbeitsunfall (20.6.2003) zunächst Verletztengeld und später wegen unfallunabhängiger Schulterbeschwerden Krankengeld (Krg) bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer (17.12.2004). Er nahm am nächsten Tag die Arbeit wieder auf, stellte sie aber nach wenigen Stunden wegen Magenschmerzen wieder ein. Ein Arzt stellte bei ihm Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 18.12.2004 bis 13.1.2005 fest (Bescheinigung vom 18.12.2004). Nach erneutem Arbeitsantritt am 14.1.2005 bescheinigte ihm ein Arzt wegen eines viralen Infekts AU vom 14. bis 24.1.2005. Die Beklagte stellte schriftlich fest, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit Ablauf des 17.12.2004 geendet. Es bestehe ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat (24.1.2005). Am 25.1.2005 trat der Kläger seine Arbeit nicht an. Ein Arzt attestierte ihm wegen schmerzhafter Schwellung seines linken Knies AU vom 25.1. bis 21.2.2005. Er erhielt am gleichen Tag ärztliche Behandlung (ua Punktion; Diagnose: aktivierte Gonarthrose und Adipositas) und vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D in der Folgezeit AU-Bescheinigungen bis 31.7.2006. Der Kläger legte gegen die Aussteuerung Widerspruch ein (18.2.2005). Das Arbeitsgericht Wiesbaden verurteilte den Arbeitgeber aufgrund seiner Rücknahme der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.12.2004 bis 7.3.2005 in Höhe von 7290 Euro brutto fortzuzahlen (Urteil vom 11.4.2005). Die Beklagte stellte fest, die Mitgliedschaft des Klägers bestehe über den 17.12.2004 hinaus fort. Anspruch auf Krg habe er jedoch nicht, weil er mit seinem Arbeitgeber bezüglich Schulterbeschwerden eine leidensgerechte Tätigkeit vereinbart habe (Bescheid vom 23.5.2005).

2

Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von Krg vom 8.3. bis 16.6.2005 verurteilt und insoweit seine Mitgliedschaft bei der Beklagten festgestellt, die weitergehende Klage auf Mitgliedschaftsfeststellung und Krg-Zahlung bis 1.8.2006 dagegen abgewiesen (Urteil vom 5.5.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft bis zum 1.8.2006 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, die Klage auf Zahlung von Krg über den 16.6.2005 hinaus sei unbegründet. Das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens stehe einem Sachurteil nicht entgegen. Für die Beurteilung der AU sei auf die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer mit Tragen von Lasten und häufigerem Treppensteigen abzustellen. AU des Klägers für diese Tätigkeit ab 17.6.2005 sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das LSG nicht nachvollziehbar. Es habe der vom Kläger beantragten Einvernahme nicht bedurft. Die Beurteilung der AU sei eine medizinische Frage, die die benannten nichtärztlichen Zeugen nicht verlässlich beantworten könnten. Dr. D habe sich bereits umfassend zum maßgeblichen Sachverhalt geäußert (im Schreiben vom 16.7.2009). Die weiteren Beweisthemen seien rechtlich unerheblich oder könnten als wahr unterstellt werden (Urteil vom 29.8.2013).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

4

II. Soweit die Beschwerde des Klägers zulässig ist (dazu 1.), ist sie begründet (dazu 2.) mit der Folge, dass die Sache zurückzuverweisen ist (dazu 3.).

5

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, soweit er Divergenz, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Unrichtigkeit des LSG-Urteils und die Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG und des § 109 SGG als Verfahrensfehler rügt(dazu a), im Übrigen zulässig (dazu b).

6

a) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, soweit er eine Divergenz insbesondere mit Blick auf die Feststellung des LSG zur Bekanntgabe des Bescheids vom 23.5.2005 rügt. Er legt eine Divergenz nicht ausreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es.

7

Der Kläger legt auch die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). An der Darlegung eines Klärungsbedarfs trotz einschlägiger Rechtsprechung des BSG fehlt es.

8

Auch soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, insbesondere gegen die Ausführungen des LSG zur Mitwirkungsobliegenheit sowie zur Beweislastverteilung und Beweisvereitelung, ist die Beschwerde unzulässig. Die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 1 KR 110/12 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Schließlich ist die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG - wie hier im Kern bezüglich der Feststellung des LSG zur Bekanntgabe des Bescheids vom 23.5.2005 - und des § 109 SGG als Verfahrensfehler unzulässig. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

b) Dagegen rügt der Kläger zulässig als Verfahrensfehler, dass das LSG das Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt und seinen Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss der Verfahrensfehler bezeichnet werden. Der Kläger bezeichnet die genannten Verfahrensfehler hinreichend, indem er die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände beschreibt. Insbesondere legt der Kläger dar, dass er die in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 23. bis 29.8.2010 gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2013 aufrechterhalten hat.

11

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG-Urteil kann auf den Verfahrensmängeln beruhen, dass das LSG dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben hat, durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens (§ 114 Abs 2 SGG analog) das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung nachzuholen (dazu a), und dass es Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen hat (dazu b).

12

a) Fehlt es - wie hier - an einem Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, hat das LSG das gerichtliche Verfahren auszusetzen (§ 114 Abs 2 SGG analog), um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das gebotene Vorverfahren (§ 78 SGG) nachzuholen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 78 Nr 8 mwN; BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1; BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 1 KR 43/13 B - Juris RdNr 6 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3a mwN und Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.11.2012, § 114 Anm 17a dd und 19 aa).

13

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs 1 S 1 SGG). Der maßgebliche, vom Kläger angegriffene Verwaltungsakt (§ 31 SGB X)lag zunächst in der Feststellung der Beklagten, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit Ablauf des 17.12.2004 geendet. Es bestehe ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat (24.1.2005). Hiergegen wandte sich der Kläger fristgerecht mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 17.2.2005). Die Beklagte änderte den angegriffenen Bescheid daraufhin dergestalt ab, dass die Mitgliedschaft des Klägers über den 17.12.2004 hinaus fortbestand, er aber weiterhin keinen Anspruch auf Krg hatte (Bescheid vom 23.5.2005). Diese Verfügungssätze wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG). Die zuständige Stelle erteilte jedoch keinen Widerspruchsbescheid.

14

Es lag auch keiner der in § 78 Abs 1 S 2 SGG genannten Ausnahmefälle vor, die ein obligatorisches Vorverfahren entbehrlich machen. Die Beklagte holte entgegen der Ansicht des LSG das Vorverfahren nicht während des Klageverfahrens dadurch konkludent nach, dass sie der Klage entgegentrat. Die beklagte prozessführende Behörde ist nämlich mit der zur Entscheidung berufenen Widerspruchsbehörde (vgl § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG) nicht identisch (vgl dazu zB BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr 27, RdNr 13 f). Das LSG hat ohne das obligatorische Vorverfahren über den Krg-Anspruch in der Sache entschieden.

15

Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung weiterer Amtsermittlungen im Widerspruchsverfahren oder aufgrund weiterer Beweiserhebungen durch das LSG nach Abschluss des Vorverfahrens (dazu sogleich) ein Krg-Anspruch nach dem 16.6.2005 in Betracht kommen kann.

16

b) Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass das LSG ohne hinreichenden Grund (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG) seinen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt ist, Beweis durch Einvernahme von Zeugen dazu zu erheben, dass er vom 15.6.2005 bis zum 1.8.2006 ein deutlich sichtbar geschwollenes und schmerzendes Knie gehabt habe. Das LSG konnte alle Anträge des in der mündlichen Verhandlung unvertretenen Klägers unter Berücksichtigung der Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG), nur als Wiederholung der zuvor mit diesem Thema schriftsätzlich gestellten Beweisanträge verstehen, hierzu die näher bezeichneten Zeugen B, K, M, K, B, A und Dr. D zu vernehmen.

17

Das LSG ist den Beweisanträgen ohne hinreichenden Grund unabhängig davon nicht gefolgt, ob es seine Entscheidung - was unklar ist - darauf gestützt hat, es sei vom Fehlen der Voraussetzungen für AU im betroffenen Zeitraum überzeugt oder AU sei objektiv nicht erweislich. Soweit das LSG vom Fehlen der AU-Voraussetzungen überzeugt gewesen ist, ist nach den getroffenen Feststellungen des LSG nicht nachvollziehbar, warum - ohne vorweggenommene Würdigung der noch einzuholenden Zeugenaussagen - die am 15.6.2005 und danach fortlaufend von Dr. D festgestellte AU nicht bestanden haben kann. Es erläutert nicht die Gründe, auf die es seine Überzeugung stützt, sondern führt lediglich aus, die beim Kläger am 8.3.2005 (Untersuchung durch Prof. Dr. M) und am 10.3.2005 (Untersuchung durch Dr. F, MDK) erhobenen Befunde legten es nicht nahe, dass der Zustand des linken Knies des Klägers über den 16.6.2005 hinaus weitere AU habe auslösen können. Das LSG macht hiermit nicht deutlich, aufgrund welcher Befunde und welcher medizinischen Erfahrungssätze vom Wegfall der AU spätestens ab dem 17.6.2005 auszugehen ist. Denn Prof. Dr. M
äußerte sich zur voraussichtlichen Dauer der Kniebeschwerden nicht, sondern stellte nur als Nebenbefund ein linksseitiges Schonhinken fest. Dr. F bezeichnete zwar die von Dr. D bis 31.3.2005 festgestellte AU als nicht nachvollziehbar, empfahl aber gleichwohl zur exakten Diagnosestellung baldmöglichst eine MRT-Untersuchung bei ungeklärter Ursache eines Reizzustandes des linken Kniegelenks und meinte, dem Kläger sei aufgrund des Befundes am Untersuchungstag nur eine wenig kniebelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Er schlug nicht vor, die AU zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Soweit das MDK-Gutachten vom 4.10.2010, auf das sich das LSG stützt, zusätzlich - neben der Bestätigung der Einschätzung von Dr. F in Einklang mit dem MDK-Gutachten vom 9.2.2010 die von Dr. D vorgelegte Dokumentation für unzureichend ansieht, hat das LSG daraus keine nachvollziehbaren Gründe abgeleitet, von der beantragten Beweisaufnahme abzusehen. Solche sind auch hinsichtlich der Einvernahme von Dr. D ansonsten nicht ersichtlich.

18

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme der nichtärztlichen Zeugen. Der Beweisantrag des Klägers zielt auf die Feststellung eines äußerlich sichtbaren Befundes, nämlich eines deutlich sichtbar geschwollenen Knies. Die Begründung des LSG, ob AU vorliege, sei eine medizinische Frage, die nur von Medizinern verlässlich beantwortet werden könne, trifft nicht den Kern des Beweisantrags. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Bestehen von AU in der Sache eine Rechtsfrage ist.

19

Sollte das LSG seine Entscheidung darauf gegründet haben wollen, AU sei objektiv nicht erweislich, hätte es eine solche Beweislastentscheidung nur nach Ausschöpfen der gebotenen Beweiserhebung treffen können. Auch für diesen Fall ist das LSG aus den bereits dargelegten Gründen den Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

20

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Allerdings wäre es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Prozessökonomie und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, eine Sache trotz voraussichtlicher Zurückverweisung im Revisionsverfahren zu entscheiden und deshalb die Revision zuzulassen, wenn vom Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Fragen zu erwarten wäre, die sich auf die anschließend - nach Zurückverweisung - vorzunehmende Beweiserhebung auswirkt (BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 118/10 B - Juris RdNr 6, Abgrenzung zu BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - mwN). Die Grundsatz- und Divergenzrüge des Klägers sind indes unzulässig (vgl oben). Der Senat macht zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch.

21

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das LSG, soweit es AU für einen Zeitraum nach dem 16.6.2005 bejahen sollte, auch zu prüfen haben wird, ob die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllt sind. Hierbei wird es insbesondere die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer den Krg-Anspruch vermittelnden Beschäftigtenversicherung zu berücksichtigen haben (vgl zB BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R - SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 16 = Juris). So hat Dr. D AU nicht erneut vor Ablauf der bis zum 24.11.2005 bescheinigten AU festgestellt, sondern erst am 28.11.2005.

22

Auch liegt die Möglichkeit nicht völlig fern, dass der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber, Dipl. Ing. M, in Wahrheit kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten, sondern kollusiv zusammenwirkten, um unrechtmäßig Krg-Zahlungen der Beklagten an den Kläger zu bewirken. Die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von 7290 Euro brutto steht dem nicht entgegen. Insoweit entfaltet das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden im Hinblick auf die Voraussetzungen über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft keine Tatbestandswirkung. Auf ein kollusives Verhalten im Sinne einer Scheinbeschäftigung weist auch das frühere Verhalten des Klägers und des Dipl. Ing. M hin (vgl zum Sachverhalt BSG Beschluss vom 11.12.2006 - B 1 KR 69/06 B; Vorinstanz Hessisches LSG Urteil vom 30.3.2006 - L 8 KR 45/05).

23

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

24

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Klägerin hat ohne Durchführung eines Widerspruchsverfahrens gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 27.02.2014 Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Der Beklagte hat die Klageerhebung zugleich als Einlegung des Widerspruchs gewertet. Daraufhin hat das SG das Verfahren mit Beschluss vom 20.03.2014 bis zum Abschluss des Vorverfahrens analog § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt.

Dagegen hat die Klägerin Beschwerde eingelegt und gebeten, das Verfahren fortzusetzen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des SG ist zulässig und auch begründet.

Soweit man das Schreiben der Klägerin nicht lediglich als an das SG gerichteten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens wertet ist dieses Schreiben der Klägerin als Beschwerdeeinlegung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) anzusehen.

Das SG kann analog § 114 Abs. 2 Satz 2 SGG das Verfahren zur Nachholung des für eine Klageerhebung erforderlichen Widerspruchsverfahrens aussetzen (vgl. dazu Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 114 Rdnr 37, 38, Stand 12/2012; unklar: Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl., § 114 Rdnr 12, Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 114 Rdnr 5). Hierfür bedarf es jedoch eines Antrages eines Beteiligten (§ 114 Abs. 2 Satz 2 SGG analog) sowie einer Ermessensentscheidung des SG dahingehend, ob ausgesetzt werden muss oder ggf. die Nachholung des Widerspruchsverfahrens ohne Aussetzung abgewartet wird. Auch eine vorherige Anhörung (§ 62 SGG) zur beabsichtigten Aussetzung ist durchzuführen.

Nach alledem war auf die Beschwerde der Klägerin der Beschluss des SG aufzuheben.

Diese Entscheidung ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 29. August 2013 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger war seit 16.6.2003 als Auslieferungsfahrer beschäftigt. Er bezog nach einem die Schulter betreffenden Arbeitsunfall (20.6.2003) zunächst Verletztengeld und später wegen unfallunabhängiger Schulterbeschwerden Krankengeld (Krg) bis zum Ablauf der Höchstbezugsdauer (17.12.2004). Er nahm am nächsten Tag die Arbeit wieder auf, stellte sie aber nach wenigen Stunden wegen Magenschmerzen wieder ein. Ein Arzt stellte bei ihm Arbeitsunfähigkeit (AU) vom 18.12.2004 bis 13.1.2005 fest (Bescheinigung vom 18.12.2004). Nach erneutem Arbeitsantritt am 14.1.2005 bescheinigte ihm ein Arzt wegen eines viralen Infekts AU vom 14. bis 24.1.2005. Die Beklagte stellte schriftlich fest, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit Ablauf des 17.12.2004 geendet. Es bestehe ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat (24.1.2005). Am 25.1.2005 trat der Kläger seine Arbeit nicht an. Ein Arzt attestierte ihm wegen schmerzhafter Schwellung seines linken Knies AU vom 25.1. bis 21.2.2005. Er erhielt am gleichen Tag ärztliche Behandlung (ua Punktion; Diagnose: aktivierte Gonarthrose und Adipositas) und vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. D in der Folgezeit AU-Bescheinigungen bis 31.7.2006. Der Kläger legte gegen die Aussteuerung Widerspruch ein (18.2.2005). Das Arbeitsgericht Wiesbaden verurteilte den Arbeitgeber aufgrund seiner Rücknahme der Kündigung des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsentgelt für die Zeit vom 18.12.2004 bis 7.3.2005 in Höhe von 7290 Euro brutto fortzuzahlen (Urteil vom 11.4.2005). Die Beklagte stellte fest, die Mitgliedschaft des Klägers bestehe über den 17.12.2004 hinaus fort. Anspruch auf Krg habe er jedoch nicht, weil er mit seinem Arbeitgeber bezüglich Schulterbeschwerden eine leidensgerechte Tätigkeit vereinbart habe (Bescheid vom 23.5.2005).

2

Das SG hat die Beklagte zur Zahlung von Krg vom 8.3. bis 16.6.2005 verurteilt und insoweit seine Mitgliedschaft bei der Beklagten festgestellt, die weitergehende Klage auf Mitgliedschaftsfeststellung und Krg-Zahlung bis 1.8.2006 dagegen abgewiesen (Urteil vom 5.5.2010). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klage auf Feststellung des Fortbestehens der Mitgliedschaft bis zum 1.8.2006 sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, die Klage auf Zahlung von Krg über den 16.6.2005 hinaus sei unbegründet. Das Fehlen eines Widerspruchsverfahrens stehe einem Sachurteil nicht entgegen. Für die Beurteilung der AU sei auf die Tätigkeit als Auslieferungsfahrer mit Tragen von Lasten und häufigerem Treppensteigen abzustellen. AU des Klägers für diese Tätigkeit ab 17.6.2005 sei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme für das LSG nicht nachvollziehbar. Es habe der vom Kläger beantragten Einvernahme nicht bedurft. Die Beurteilung der AU sei eine medizinische Frage, die die benannten nichtärztlichen Zeugen nicht verlässlich beantworten könnten. Dr. D habe sich bereits umfassend zum maßgeblichen Sachverhalt geäußert (im Schreiben vom 16.7.2009). Die weiteren Beweisthemen seien rechtlich unerheblich oder könnten als wahr unterstellt werden (Urteil vom 29.8.2013).

3

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil.

4

II. Soweit die Beschwerde des Klägers zulässig ist (dazu 1.), ist sie begründet (dazu 2.) mit der Folge, dass die Sache zurückzuverweisen ist (dazu 3.).

5

1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, soweit er Divergenz, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Unrichtigkeit des LSG-Urteils und die Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG und des § 109 SGG als Verfahrensfehler rügt(dazu a), im Übrigen zulässig (dazu b).

6

a) Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im LSG-Urteil ist unzulässig, soweit er eine Divergenz insbesondere mit Blick auf die Feststellung des LSG zur Bekanntgabe des Bescheids vom 23.5.2005 rügt. Er legt eine Divergenz nicht ausreichend dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den Gesetzesanforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und im herangezogenen höchstrichterlichen Urteil andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen (vgl zB Beschluss vom 28.7.2009 - B 1 KR 31/09 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 28.6.2010 - B 1 KR 26/10 B - RdNr 4; BSG Beschluss vom 22.12.2010 - B 1 KR 100/10 B - Juris RdNr 4 mwN). Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (vgl zB BSG Beschluss vom 15.1.2007 - B 1 KR 149/06 B - RdNr 4; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 26 S 44 f mwN). An der Darlegung eines vom LSG bewusst abweichend von höchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatzes fehlt es.

7

Der Kläger legt auch die für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache notwendigen Voraussetzungen nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern diese Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). An der Darlegung eines Klärungsbedarfs trotz einschlägiger Rechtsprechung des BSG fehlt es.

8

Auch soweit sich der Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung des LSG wendet, insbesondere gegen die Ausführungen des LSG zur Mitwirkungsobliegenheit sowie zur Beweislastverteilung und Beweisvereitelung, ist die Beschwerde unzulässig. Die inhaltliche Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (stRspr, vgl zB BSG Beschluss vom 22.11.2012 - B 1 KR 110/12 B - Juris RdNr 5 mwN; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).

9

Schließlich ist die Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG - wie hier im Kern bezüglich der Feststellung des LSG zur Bekanntgabe des Bescheids vom 23.5.2005 - und des § 109 SGG als Verfahrensfehler unzulässig. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

10

b) Dagegen rügt der Kläger zulässig als Verfahrensfehler, dass das LSG das Widerspruchsverfahren nicht nachgeholt und seinen Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach § 160a Abs 2 S 3 SGG muss der Verfahrensfehler bezeichnet werden. Der Kläger bezeichnet die genannten Verfahrensfehler hinreichend, indem er die zugrunde liegenden tatsächlichen Umstände beschreibt. Insbesondere legt der Kläger dar, dass er die in den vorbereitenden Schriftsätzen vom 23. bis 29.8.2010 gestellten Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vom 29.8.2013 aufrechterhalten hat.

11

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das LSG-Urteil kann auf den Verfahrensmängeln beruhen, dass das LSG dem Kläger nicht die Möglichkeit gegeben hat, durch Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens (§ 114 Abs 2 SGG analog) das Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung nachzuholen (dazu a), und dass es Beweisanträgen des Klägers nicht entsprochen hat (dazu b).

12

a) Fehlt es - wie hier - an einem Vorverfahren als Sachurteilsvoraussetzung, hat das LSG das gerichtliche Verfahren auszusetzen (§ 114 Abs 2 SGG analog), um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, das gebotene Vorverfahren (§ 78 SGG) nachzuholen (stRspr, vgl zB BSG SozR 1500 § 78 Nr 8 mwN; BSG SozR 3-5540 Anl 1 § 10 Nr 1; BSG Beschluss vom 4.3.2014 - B 1 KR 43/13 B - Juris RdNr 6 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl 2012, § 78 RdNr 3a mwN und Hauck in Zeihe, SGG, Stand 1.11.2012, § 114 Anm 17a dd und 19 aa).

13

Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen (§ 78 Abs 1 S 1 SGG). Der maßgebliche, vom Kläger angegriffene Verwaltungsakt (§ 31 SGB X)lag zunächst in der Feststellung der Beklagten, die Mitgliedschaft des Klägers habe mit Ablauf des 17.12.2004 geendet. Es bestehe ein nachgehender Leistungsanspruch für einen Monat (24.1.2005). Hiergegen wandte sich der Kläger fristgerecht mit seinem Widerspruch (Schreiben vom 17.2.2005). Die Beklagte änderte den angegriffenen Bescheid daraufhin dergestalt ab, dass die Mitgliedschaft des Klägers über den 17.12.2004 hinaus fortbestand, er aber weiterhin keinen Anspruch auf Krg hatte (Bescheid vom 23.5.2005). Diese Verfügungssätze wurden Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (§ 86 SGG). Die zuständige Stelle erteilte jedoch keinen Widerspruchsbescheid.

14

Es lag auch keiner der in § 78 Abs 1 S 2 SGG genannten Ausnahmefälle vor, die ein obligatorisches Vorverfahren entbehrlich machen. Die Beklagte holte entgegen der Ansicht des LSG das Vorverfahren nicht während des Klageverfahrens dadurch konkludent nach, dass sie der Klage entgegentrat. Die beklagte prozessführende Behörde ist nämlich mit der zur Entscheidung berufenen Widerspruchsbehörde (vgl § 85 Abs 2 S 1 Nr 2 SGG) nicht identisch (vgl dazu zB BSGE 112, 170 = SozR 4-1500 § 54 Nr 27, RdNr 13 f). Das LSG hat ohne das obligatorische Vorverfahren über den Krg-Anspruch in der Sache entschieden.

15

Es ist auch nicht von vornherein ausgeschlossen, dass unter Berücksichtigung weiterer Amtsermittlungen im Widerspruchsverfahren oder aufgrund weiterer Beweiserhebungen durch das LSG nach Abschluss des Vorverfahrens (dazu sogleich) ein Krg-Anspruch nach dem 16.6.2005 in Betracht kommen kann.

16

b) Der Kläger beruft sich zu Recht darauf, dass das LSG ohne hinreichenden Grund (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 103 SGG) seinen in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gestellten Beweisanträgen nicht gefolgt ist, Beweis durch Einvernahme von Zeugen dazu zu erheben, dass er vom 15.6.2005 bis zum 1.8.2006 ein deutlich sichtbar geschwollenes und schmerzendes Knie gehabt habe. Das LSG konnte alle Anträge des in der mündlichen Verhandlung unvertretenen Klägers unter Berücksichtigung der Pflicht des Vorsitzenden, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken (§ 106 Abs 1 SGG), nur als Wiederholung der zuvor mit diesem Thema schriftsätzlich gestellten Beweisanträge verstehen, hierzu die näher bezeichneten Zeugen B, K, M, K, B, A und Dr. D zu vernehmen.

17

Das LSG ist den Beweisanträgen ohne hinreichenden Grund unabhängig davon nicht gefolgt, ob es seine Entscheidung - was unklar ist - darauf gestützt hat, es sei vom Fehlen der Voraussetzungen für AU im betroffenen Zeitraum überzeugt oder AU sei objektiv nicht erweislich. Soweit das LSG vom Fehlen der AU-Voraussetzungen überzeugt gewesen ist, ist nach den getroffenen Feststellungen des LSG nicht nachvollziehbar, warum - ohne vorweggenommene Würdigung der noch einzuholenden Zeugenaussagen - die am 15.6.2005 und danach fortlaufend von Dr. D festgestellte AU nicht bestanden haben kann. Es erläutert nicht die Gründe, auf die es seine Überzeugung stützt, sondern führt lediglich aus, die beim Kläger am 8.3.2005 (Untersuchung durch Prof. Dr. M) und am 10.3.2005 (Untersuchung durch Dr. F, MDK) erhobenen Befunde legten es nicht nahe, dass der Zustand des linken Knies des Klägers über den 16.6.2005 hinaus weitere AU habe auslösen können. Das LSG macht hiermit nicht deutlich, aufgrund welcher Befunde und welcher medizinischen Erfahrungssätze vom Wegfall der AU spätestens ab dem 17.6.2005 auszugehen ist. Denn Prof. Dr. M
äußerte sich zur voraussichtlichen Dauer der Kniebeschwerden nicht, sondern stellte nur als Nebenbefund ein linksseitiges Schonhinken fest. Dr. F bezeichnete zwar die von Dr. D bis 31.3.2005 festgestellte AU als nicht nachvollziehbar, empfahl aber gleichwohl zur exakten Diagnosestellung baldmöglichst eine MRT-Untersuchung bei ungeklärter Ursache eines Reizzustandes des linken Kniegelenks und meinte, dem Kläger sei aufgrund des Befundes am Untersuchungstag nur eine wenig kniebelastende, vorwiegend sitzende Tätigkeit zumutbar. Er schlug nicht vor, die AU zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden. Soweit das MDK-Gutachten vom 4.10.2010, auf das sich das LSG stützt, zusätzlich - neben der Bestätigung der Einschätzung von Dr. F in Einklang mit dem MDK-Gutachten vom 9.2.2010 die von Dr. D vorgelegte Dokumentation für unzureichend ansieht, hat das LSG daraus keine nachvollziehbaren Gründe abgeleitet, von der beantragten Beweisaufnahme abzusehen. Solche sind auch hinsichtlich der Einvernahme von Dr. D ansonsten nicht ersichtlich.

18

Gleiches gilt im Ergebnis hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme der nichtärztlichen Zeugen. Der Beweisantrag des Klägers zielt auf die Feststellung eines äußerlich sichtbaren Befundes, nämlich eines deutlich sichtbar geschwollenen Knies. Die Begründung des LSG, ob AU vorliege, sei eine medizinische Frage, die nur von Medizinern verlässlich beantwortet werden könne, trifft nicht den Kern des Beweisantrags. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass das Bestehen von AU in der Sache eine Rechtsfrage ist.

19

Sollte das LSG seine Entscheidung darauf gegründet haben wollen, AU sei objektiv nicht erweislich, hätte es eine solche Beweislastentscheidung nur nach Ausschöpfen der gebotenen Beweiserhebung treffen können. Auch für diesen Fall ist das LSG aus den bereits dargelegten Gründen den Beweisanträgen ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.

20

3. Nach § 160a Abs 5 SGG kann das BSG in dem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückverweisen, wenn die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliegen, was - wie ausgeführt - hier der Fall ist. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Kläger auch auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und Divergenz beruft (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG). Allerdings wäre es nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats aus Gründen der Prozessökonomie und der Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten, eine Sache trotz voraussichtlicher Zurückverweisung im Revisionsverfahren zu entscheiden und deshalb die Revision zuzulassen, wenn vom Revisionsverfahren die Klärung grundsätzlicher Fragen zu erwarten wäre, die sich auf die anschließend - nach Zurückverweisung - vorzunehmende Beweiserhebung auswirkt (BSG Beschluss vom 1.3.2011 - B 1 KR 118/10 B - Juris RdNr 6, Abgrenzung zu BSG Beschluss vom 23.5.2006 - B 13 RJ 253/05 B - mwN). Die Grundsatz- und Divergenzrüge des Klägers sind indes unzulässig (vgl oben). Der Senat macht zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch.

21

Der Senat weist ergänzend darauf hin, dass das LSG, soweit es AU für einen Zeitraum nach dem 16.6.2005 bejahen sollte, auch zu prüfen haben wird, ob die weiteren Voraussetzungen des Anspruchs auf Krg erfüllt sind. Hierbei wird es insbesondere die Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den Voraussetzungen der Aufrechterhaltung einer den Krg-Anspruch vermittelnden Beschäftigtenversicherung zu berücksichtigen haben (vgl zB BSG Urteil vom 4.3.2014 - B 1 KR 17/13 R - SozR 4-2500 § 192 Nr 6 RdNr 16 = Juris). So hat Dr. D AU nicht erneut vor Ablauf der bis zum 24.11.2005 bescheinigten AU festgestellt, sondern erst am 28.11.2005.

22

Auch liegt die Möglichkeit nicht völlig fern, dass der Kläger und sein damaliger Arbeitgeber, Dipl. Ing. M, in Wahrheit kein Beschäftigungsverhältnis begründen wollten, sondern kollusiv zusammenwirkten, um unrechtmäßig Krg-Zahlungen der Beklagten an den Kläger zu bewirken. Die Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von 7290 Euro brutto steht dem nicht entgegen. Insoweit entfaltet das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden im Hinblick auf die Voraussetzungen über die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft keine Tatbestandswirkung. Auf ein kollusives Verhalten im Sinne einer Scheinbeschäftigung weist auch das frühere Verhalten des Klägers und des Dipl. Ing. M hin (vgl zum Sachverhalt BSG Beschluss vom 11.12.2006 - B 1 KR 69/06 B; Vorinstanz Hessisches LSG Urteil vom 30.3.2006 - L 8 KR 45/05).

23

4. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).

24

5. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 30/04
vom
12. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Soweit die Aussetzung eines Verfahrens in das Ermessen des Gerichts gestellt
ist, kann die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler
kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt
zu prüfen, ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist.

b) Im Beschwerderechtszug über die Aussetzung eines Verfahrens kann keine
Kostenentscheidung ergehen, weil bereits die Ausgangsentscheidung als
Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten darf und das Beschwerdeverfahren
daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens bildet.
BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2005 - II ZB 30/04 - Brandenburgisches OLG
LG Frankfurt/Oder
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 12. Dezember 2005
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Reichart

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 27. Oktober 2004 aufgehoben und der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 25. Juni 2004 abgeändert : Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
Geschäftswert: 10.500,00 €

Gründe:


1
I. Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Eigentümerin des Wohn- und Geschäftshauses B. straße 15 in S. war. Sie nimmt die Beklagte, eine in der Rechtsform einer GmbH geführte Steuerberatungsgesellschaft , mit der im Jahre 2002 zugestellten Klage aus zwei mit Ablauf des Jahres 2001 beendeten Mietverhältnissen auf Zahlung von Miete und Nebenkosten in Höhe von 43.586,99 € in Anspruch. Die Beklagte hat mit Forderungen aus steuerlicher Beratung aufgerechnet und hilfsweise Widerklage auf Zahlung der Vergütung erhoben.
2
Durch eine Vereinbarung vom 8. Januar 2003 übertrugen die Gesellschafter der Klägerin ihre Gesellschaftsanteile mit Wirkung zum 31. Dezember 2002 auf den Mitgesellschafter H. -J. L. und beschlossen zugleich "die Auflösung der Gesellschaft". Die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Verbindlichkeiten sollten von "allen bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungen" getragen werden; andererseits sollten ihnen die bis zu diesem Zeitpunkt begründeten Mietforderungen aus dem Objekt zustehen. Ab dem 19. Dezember 2002 sollten alle Verbindlichkeiten und Einnahmen auf den Erwerber L. übergehen.
3
Mit Schriftsatz vom 14. April 2004 ist L. auf Klägerseite als vermeintlicher Rechtsnachfolger in den Rechtsstreit eingetreten und hat eine entsprechende Rubrumsberichtigung angeregt. Die Beklagte beantragt die Aussetzung des Verfahrens, weil die Klägerin durch Abtretung aller Gesellschaftsanteile auf einen Gesellschafter ohne Liquidation erloschen sei (§§ 239, 246 ZPO). Überdies sei die Aussetzung nach § 148 ZPO gerechtfertigt, weil ein von der Klägerin gegen den Geschäftsführer der Beklagten vor dem LG Neuruppin geführter Rechtsstreit für das vorliegende Verfahren vorgreiflich sei. Das Landgericht hat den Antrag abgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren weiter.
4
II. Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, trotz Abtretung sämtlicher Gesellschaftsanteile sei L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden. Ziel der Abtretung sei es gewesen, L. das Eigentum an dem Anwesen B. straße 15 als einem bedeutenden Teil der Vermögenswerte der Klägerin zu übertragen. Die bis zum Stichtag des 19. Dezember 2002 begründeten Ansprüche, zu denen auch die Klageforderung gehöre, hätten jedoch der Klägerin als Abwicklungsgesellschaft verbleiben sollen. Da die nicht vermögenslose Klägerin als Liquidationsgesellschaft fortbestehe, scheide eine Aussetzung nach §§ 246, 239 ZPO aus. Im Blick auf das vor dem LG Neuruppin anhängige Verfahren komme eine Aussetzung nach § 148 ZPO mangels Identität der Parteien nicht in Betracht.
5
III. Die gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 Abs. 1 und 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache Erfolg.
6
1. Die Prüfungsbefugnis des Senats ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in vorliegender Sache nicht eingeschränkt. Soweit die Aussetzung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist (vgl. etwa §§ 148, 149 ZPO), kann zwar die Entscheidung im Beschwerderechtszug nur auf Ermessensfehler kontrolliert werden. Das Beschwerdegericht hat jedoch uneingeschränkt zu prüfen , ob ein Aussetzungsgrund gegeben ist (vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 252 Rdn. 8).
7
2. Zutreffend führt das Beschwerdegericht aus, dass die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht gegeben sind.
8
Eine Aussetzung des Verfahrens nach dieser Vorschrift kommt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur in Fällen der Vorgreiflichkeit im Sinne einer präjudiziellen Bedeutung des in dem anderen Prozess festzustellenden Rechtsverhältnisses in Betracht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet eine Aussetzung aus, wenn die in dem anderen Prozess zu treffende Entscheidung auf das vorliegende Verfahren lediglich Einfluss ausüben kann (BGH, Beschl. v. 30. März 2005 - X ZB 26/04, BGHReport 2005, 1000 f.). Die danach zu fordernde Vorgreiflichkeit ist nicht gegeben, weil an dem Rechtsstreit vor dem LG Neuruppin sowohl auf Kläger- als auch auf Beklagtenseite andere Parteien beteiligt sind und dem dortigen Verfahren außerdem ein anderer Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt.
9
3. Das Verfahren ist jedoch gemäß §§ 246 Abs. 1 Halbs. 2, 239 Abs. 1 ZPO auf Antrag der Beklagten wegen des liquidationslosen Erlöschens der Klägerin auszusetzen.
10
a) Zwar hat das Beschwerdegericht nicht verkannt, dass eine Personengesellschaft bei Abtretung sämtlicher Anteile an einen einzigen Gesellschafter ohne Liquidation untergeht (BGHZ 71, 296, 300; 65, 79, 82 f.) und auf diesen Rechtsübergang während eines Rechtsstreits die §§ 239, 246 ZPO sinngemäß anzuwenden sind (Sen.Urt. v. 15. März 2004 - II ZR 247/01, WM 2004, 1138 f.; Sen.Beschl. v. 18. Februar 2002 - II ZR 331/00, NJW 2002, 1207). Eine solche Sachverhaltskonstellation ist jedoch, anders als das Berufungsgericht meint, im Streitfall gegeben. Mit seiner Würdigung, dass nach dem Inhalt der Vereinbarung der Parteien vom 8. Januar 2003 der Gesellschafter L. nicht Gesamtrechtsnachfolger der Klägerin geworden sei, verletzt das Beschwerdegericht , was im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (BGH, Urt. v. 14. Oktober 1994 - V ZR 196/93, NJW 1995, 45 f.), tragende Grundsätze der Vertragsauslegung.
11
b) Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, dass L. mit Hilfe der Vereinbarung das Eigentum an dem Anwesen verschafft werden sollte, zieht daraus aber nicht die für die Auslegung gebotenen rechtlichen Konsequenzen. Da der Vertragszweck bei einer privatschriftlichen Übertragung allein des Hausgrundstücks mangels Beachtung der notariellen Form (§§ 311 b, 925 BGB) vereitelt würde, ist nach dem Grundsatz der vertragskonformen Auslegung (vgl. BGH, Urt. v. 14. März 1990 - VIII ZR 18/89, NJW-RR 1990, 817 f.; BGH, Urt. v. 3. März 1971 - VIII ZR 55/70, NJW 1971, 1034 f.) einer formlos gültigen Abtretung der Gesellschaftsanteile (BGHZ 86, 367, 369 ff.) der Vorzug zu geben. Das Beschwerdegericht lässt ferner rechtsfehlerhaft den Wortlaut des Vertrages (vgl. BGHZ 124, 39, 44 f.; Sen.Urt. v. 7. März 2005 - II ZR 194/03, ZIP 2005, 1068 f.) außer Betracht, der von einer "Übertragung" wie auch einer "Abtretung" der Gesellschaftsanteile spricht und in Verbindung mit dem von den Parteien verfolgten Vertragszweck ein liquidationsloses Erlöschen der Gesellschaft nahelegt. Mit seiner weiteren Würdigung, der Gesellschaft seien als Vermögenswerte die bis zum 19. Dezember 2002 begründeten Mietforderungen verblieben, setzt sich das Beschwerdegericht sogar über den Wortlaut der Vereinbarung hinweg, wonach diese Forderungen an "die bisherigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung" abgetreten wurden. Aufgrund dieser Abtretung und der nachfolgenden - erst zum 31. Dezember 2002 wirksamen - Übertragung der Gesellschaftsanteile auf L. ist der Klägerin kein auseinandersetzbares Vermögen verblieben. Folglich hat L. am 31. Dezember 2002 die Gesellschaftsanteile seiner Mitgesellschafter mit allen Rechten und Pflichten, wobei sich die Zuweisung der Altverbindlichkeiten an die Gesellschafter wegen der fortdauernden Haftung der Gesellschaft und ihres Rechtsnachfolgers L. lediglich als Erfüllungsübernahme (§§ 415 Abs. 3, 329 BGB) darstellt, übernommen. Infolge des durch die Übertragung aller Gesellschaftsanteile auf den Gesellschafter L. bedingten Erlöschens der Klägerin ist der Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Verfahrens (§ 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO) begründet.
12
4. Eine Kostenentscheidung kann nicht ergehen, weil die Ausgangsentscheidung des Landgerichts über die Aussetzung des Verfahrens als Teil der Hauptsache keine Kostenentscheidung enthalten durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur einen Bestandteil des Hauptverfahrens darstellt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens bilden einen Teil der Kosten des Rechtsstreits, die unabhängig von dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die nach §§ 91 ff. ZPO in der Sache unterliegende Partei zu tragen hat (Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 572 Rdn. 24; MünchKommZPO/Lipp 2. Aufl. (AB) § 575 Rdn. 23 i.V.m. § 572 Rdn. 34).
Goette Kurzwelly Münke
Gehrlein Reichart
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 25.06.2004 - 12 O 264/03 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 27.10.2004 - 3 W 37/04 -

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.