Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 2 U 406/13

bei uns veröffentlicht am05.02.2014
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 5 U 135/13, 28.08.2013

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2013 aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird an das Sozialgericht Augsburg zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Rechtstreit betrifft die Frage, ob eine Verletzung der linken Schulter des Klägers Folge des Arbeitsunfalls vom 14.06.2011 im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) war.

Am 14.06.2011 erlitt der Kläger im Rahmen seiner bei der Beklagten versicherten Tätigkeit als Fliesenleger einen Unfall. Seine Tätigkeit bestand darin, Fliesen von einer mit Folie verpackten Palette abzuladen. Von dieser Palette nahm er ein Fliesenpaket (Fliesenformat 30 cm x 60 cm, Gewicht ca. 15 kg, an anderer Stelle ist von 50 kg die Rede), drehte sich um und verfing sich mit beiden Beinen in der am Boden liegenden Folie. Dabei geriet er ins Straucheln, versuchte, mit dem Fliesenpaket in beiden Händen zu balancieren, wobei er Ausgleichsbewegungen nach rechts und links machte, stürzte jedoch zu Boden und rammte sich dabei eine Ecke des Fliesenpakets in den Brustkorb.

Ein Weiterarbeiten war nicht mehr möglich, jedoch musste der Kläger auf der Baustelle in B-Stadt bleiben, bis er am Nachmittag zusammen mit seinem Kollegen nach Hause nach A-Stadt fahren konnte. Am 16.06.2011 suchte er den Durchgangsarzt Dr. A. auf, der eine Prellung des Brustkorbs rechts ohne Knochenverletzung diagnostizierte.

Der Kläger litt in der Folgezeit an ständigen Schmerzen in der Brust, im Rücken und an der linken Schulter, die er mit Schmerzmitteln bekämpfte und zunächst auf die Brustkorbprellung zurückführte. Am 23.04.2012 stellte sich der Kläger am Klinikum I. der Technischen Universität B-Stadt mit Beschwerden, Schmerzen und Funktionseinschränkungen der linken Schulter vor, nachdem eine MRT der linken Schulter vom 16.04.2012 eine Ruptur der Supraspinatussehne mit Retraktion bis auf die Glenoidebene sowie verschiedene weitere Schäden im linken Schultergelenk ergeben hatte. Am 08.05.2012 wurde der Kläger bei Prof. I. im Klinikum I. operiert, wobei die gerissenen Sehnen wiederhergestellt wurden.

Mit Schreiben vom 29.05.2012, bei der Beklagten eingegangen am 31.05.2012, schilderte der Kläger das zwischenzeitliche Geschehen und beantragte, seine Gesundheitsstörungen an der linken Schulter als Folgen des Unfalls vom 14.06.2011 anzuerkennen.

Mit "Schreiben" vom 06.07.2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die jetzigen Beschwerden stünden in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall vom 14.06.2011. Die Diagnose des Durchgangsarztes habe "Brustkorbprellung" gelautet. Die Schultererkrankung sei nicht auf den Unfall vom 14.06.2011 zurückzuführen, da es damals zu keiner Schulterverletzung gekommen sei. Zuständiger Kostenträger sei hierfür die Krankenkasse.

Gegen diese Entscheidung legte der Kläger am 03.08.2012 Widerspruch ein. Am 25.08.2012 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen anwaltliche Vertretung an und bat um Akteneinsicht. Mit Schreiben vom 29.10.2012 wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers seine Bitte um Akteneinsicht. Dagegen forderte ihn die Beklagte mit Schreiben vom 03.12.2012 zur Erledigung eines Schreibens vom 24.10.2012 auf. Am 25.03.2013 erließ die Beklagte einen Widerspruchsbescheid. Darin wies sie den Widerspruch gegen den Verwaltungsakt vom 06.07.2012 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass eine Widerspruchsbegründung trotz Aufforderungen vom 24.10.2012 und vom 03.12.2012 nicht erfolgt sei, so dass eine Überprüfung "nur nach Aktenlage" möglich gewesen sei. Es ergäben sich keine Hinweise darauf, dass der angefochtene Verwaltungsakt fehlerhaft sei.

Dagegen hat der Kläger am 25.04.2013 beim Sozialgericht (SG) Augsburg Klage erhoben. Das SG hat die Akten des Zentrums Bayern Familie und Soziales beigezogen und Befundberichte des Klinikums I. und der Fachklinik O. eingeholt. Sodann hat es den Parteien mit Schreiben vom 06.08.2013 mitgeteilt, dass es beabsichtige, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.08.2013 einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid ausdrücklich widersprochen und die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 28.08.2013 hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 06.07.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 abgewiesen. Für das Gericht sei mit hinreichender Wahrscheinlichkeit lediglich nachgewiesen, dass durch den anerkannten Arbeitsunfall vom 14.06.2011 eine Brustkorbprellung verursacht wurde. Ein Rotatorenmanschettenschaden sei nicht dem Arbeitsunfall zuzurechnen. Es fehle an einem für einen traumatischen Rotatorenmanschettenschaden typischen Erstschadensbild. Bei der Erstuntersuchungen durch Dr. A. habe der Kläger über keinerlei Beschwerden im Bereich des linken Schultergelenks geklagt. Äußere Verletzungszeichen seien nicht dokumentiert. Ein so genannter Fallarm habe nicht bestanden. Des Weiteren lasse sich der Unfallhergang im Sinne eines Anpralltraumas nicht mit einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur vereinbaren. Außerdem seien beim Kläger an beiden Schultergelenken erhebliche degenerative Veränderungen, insbesondere am Schultereckgelenk, nachweisbar. Diese hätten am linken Schultergelenk bereits seit dem Jahr 2004 zu Beschwerden geführt. Auch der Umstand, dass der Kläger erst zwei Tage nach dem Unfall ärztliche Hilfe in Anspruch genommen habe, spreche gegen eine traumatische Genese. Denn bei einer traumatischen Rotatorenmanschettenruptur sei aufgrund der erheblichen Beschwerden mit einer sofortigen ärztlichen Inanspruchnahme nach dem Unfall zu rechnen. In Abwägung aller vorliegenden Umstände vermöge das Gericht daher nicht zu erkennen, dass der Rotatorenmanschettenschaden der linken Schulter durch den Arbeitsunfall vom 14.06.2011 wesentlich verursacht worden sei. Das Gericht zitiert weiter verschiedene Stellen der Begutachtungsliteratur betreffend Unfallhergänge, die geeignet sind, eine Rotatorenmanschettenruptur zu verursachen, und Umstände, die für eine degenerative Ursache sprechen.

Der Kläger hat gegen den Gerichtsbescheid, der ihm am 03.09.2013 zugestellt worden ist, am 02.10.2013 Berufung eingelegt.

Der Kläger und Berufungskläger beantragt laut Schriftsatz vom 29.10.2013,

1. den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 28.08.2013 aufzuheben,

2. den Bescheid der Berufungsbeklagten vom 06.07.2012 in seiner Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 aufzuheben und

3. festzustellen, dass es sich bei den Verletzungen des Berufungsklägers um Folgen des Arbeitsunfalls vom 14.06.2011 handelt und die Berufungsbeklagte Leistungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu erbringen hat.

Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt laut Schriftsatz vom 06.11.2013,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen sowie auf die beigezogene Akte der Beklagten verwiesen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung haben die Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 SGG zugestimmt, die Beklagte mit Schriftsatz vom 11.12.2013 und der Kläger mit Schriftsatz vom 17.12.2013.

Die Berufung ist begründet im Sinne einer Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG. Danach kann das Landessozialgericht durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. Hierüber entscheidet das LSG nach eigenem Ermessen von Amts wegen, ein diesbezüglicher Antrag seitens des Berufungsklägers ist nicht erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/ Keller/ Leitherer, SGG, 10. A. 2012, § 159 Rdnr. 5).

Im vorliegenden Fall leidet das erstinstanzliche Verfahren an drei wesentlichen Verfahrensmängeln:

1. Das Sozialgericht hat gegen seine Amtsermittlungspflicht nach §§ 103, 106 SGG dadurch verstoßen, dass es die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens unterlassen hat. Das Sozialgericht wäre verpflichtet gewesen, zu den medizinischen Voraussetzungen der zu beurteilenden streiterheblichen Frage, ob und welche Schädigungen des linken Schultergelenks des Klägers wesentlich durch den Arbeitsunfall vom 14.06.2011 verursacht wurden, einen in der Beurteilung von Zusammenhangsfragen erfahrenen Facharzt der Orthopädie oder Chirurgie zum Sachverständigen zu bestellen und mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen. Derartig komplexe medizinische Fragen lassen sich nicht dadurch beantworten, dass der in der juristischen Bearbeitung ähnlicher Fälle erfahrene Vorsitzende die Begutachtungsliteratur zitiert und den sich ihm nach den Akten unterbreitenden Sachverhalt eigenständig unter die darin vorgefundenen Erfahrungssätze subsumiert.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als nicht einmal von der Beklagten irgendeine ärztliche Stellungnahme zum Anliegen des Klägers eingeholt worden ist. Nicht von vornherein auszuschließen ist die Möglichkeit, dass die Schmerzen des Klägers im Oberkörper an der Stelle, an der er sich die Ecke des Fliesenpaketes in die Brust gerammt hatte, so stark waren, dass sie mögliche Schmerzen in der Schulter kaschierten. Sicherlich ist dem Sozialgericht zuzugestehen, dass die Möglichkeiten des Klägers, aufgrund dieser Argumentation den Rechtsstreit letztlich zu gewinnen, gering sind. Es geht jedoch nicht an, eine nicht völlig fern liegende Argumentation des Klägers ohne jegliche ärztliche Beteiligung von vornherein auszuschließen. Nicht einmal eine Befragung des Durchgangsarztes Dr. A., ob er es für möglich halte, dass eine Schulterverletzung vorlag, aber nur aufgrund der überdeckenden Schmerzen im Brustbereich nicht wahrgenommen worden sein könnten, hat stattgefunden. Auch mit der Argumentation des Klägers, es sei zu ruckartigen Ausgleichsbewegungen gekommen, als der Kläger mit dem schweren Fliesenpaket in den Armen ins Straucheln geriet, und dass es dabei zu einer Verletzung der linken Schulter gekommen sei, hat sich das Sozialgericht nicht auseinandergesetzt. Schließlich drängt sich im vorliegenden Fall auch die vom Sozialgericht nicht als Problem erkannte Frage auf, ob und inwieweit Degenerationserscheinungen, die bei der MRT im April 2012 bzw. bei der Operation im Mai 2012 entdeckt wurden, darauf zurückzuführen sein könnten, dass eine möglicherweise traumatische Ruptur im Juni 2011 über einen Zeitraum von 10 bzw. 11 Monaten nicht behandelt worden war.

Das SG wird die erforderlichen Ermittlungen nachzuholen haben. Dabei wird es die Möglichkeit, gemäß § 192 Abs. 4 SGG die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, zu prüfen haben, weil auch die Beklagte erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat.

2. Weiter hat das Sozialgericht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Gemäß § 62 SGG ist vor jeder Entscheidung den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren. Gemäß § 105 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 128 Abs. 2 SGG darf der Gerichtsbescheid nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dem Kläger ist zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit gegeben worden, zu den medizinischen Überlegungen, aus denen heraus das Sozialgericht die Klage abgewiesen hat, Stellung zu nehmen. Das Sozialgericht hat diese Überlegungen bzw. die von ihm angewandten Erfahrungssätze zu keinem Zeitpunkt dem Kläger mitgeteilt und ihn dazu angehört. Die Anhörung zum Erlass eines Gerichtsbescheides vom 06.08.2013 enthielt weder eine Ankündigung des beabsichtigten Entscheidungsinhalts noch der Grundsätze, aufgrund derer die Klage abgewiesen werden sollte. Dem Kläger waren die vom Sozialgericht verwendeten Argumente auch nicht bereits aus dem Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren bekannt, da der angefochtene Verwaltungsakt lediglich damit begründet war, dass Dr. A. keine Schulterverletzung festgestellt habe, und die Beklagte im Widerspruchsbescheid schlichtweg darauf verwiesen hatte, dass der Widerspruch noch nicht begründet worden war, obwohl der Prozessbevollmächtigte des Klägers zweimal vergeblich ein Ersuchen um Akteneinsicht an die Beklagte geschickt hatte. Auch seitens der Beklagten waren im Prozess vor dem Sozialgericht nicht die vom Sozialgericht verwendeten Argumente vorgebracht worden, so dass der Kläger keine Möglichkeit hatte, zu den Argumenten Stellung zu nehmen. Die Beklagte hatte sich nämlich in ihrer Klageerwiderung vom 12.06.2013 darauf beschränkt, auf den Inhalt des Bescheides vom 06.06.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.2013 zu verweisen. Mehr hat die Beklagte erstinstanzlich nicht vorgebracht. Vor diesem Hintergrund hat das Sozialgericht in dem angefochtenen Gerichtsbescheid erstmals Argumente ausgebreitet, die in den gesamten Verwaltungs-, Widerspruchs- und Gerichtsverfahren bis dahin zu keinem Zeitpunkt angesprochen worden waren. Für den Kläger kamen diese Argumente überraschend.

3. Schließlich hätte das Sozialgericht auf dem Stand seiner Ermittlungen nicht durch Gerichtsbescheid entscheiden dürfen, da die Sache noch Schwierigkeiten tatsächlicher Art aufwies und der Sachverhalt noch keineswegs geklärt war. Darin lag ein Verstoß gegen § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG, der nur in Frage kommt, wenn die Sache keine besondere Schwierigkeit tatsächlicher oder wesentlicher Art aufweist. Dabei muss das Sozialgericht dem Versicherten ein faires Verfahren gewähren. Dies ist in dem vorliegenden Rechtsstreit aus den dargelegten Gründen nicht der Fall. Der Kläger hat auch explizit dem Erlass eines Gerichtsbescheides widersprochen. Ob eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid vertretbar ist, sobald das Sozialgericht den Sachverhalt vollständig ausermittelt hat, braucht in diesem Zusammenhang nicht entschieden zu werden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass gerade dieser Fall zeigt, wie wichtig und ernst zu nehmen das Gebot der mündlichen Verhandlung ist. Der oben beschriebene Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre nämlich mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu Stande gekommen, wenn eine mündliche Verhandlung stattgefunden hätte, weil das Gericht dann sicherlich die Argumente, aus denen sie die Klage abgewiesen hat, dem Kläger dargelegt hätte.

Der Senat macht von dem ihm in § 159 SGG eröffneten Ermessen, die Sache zurückzuverweisen, Gebrauch, weil es sich - wie vorstehend ausgeführt - um die Kombination mehrerer Verfahrensverstöße handelt, und hinzu kommt, dass auch von Seiten der Beklagten auf jegliche medizinische Ermittlungen verzichtet worden war und sogar schon der Erlass des Widerspruchsbescheides offensichtlich für den Kläger zur Unzeit kam, da sein zweimal formuliertes Begehren um Akteneinsicht ignoriert worden war. Im Ergebnis würde dies bedeuten, dass im Berufungsverfahren erstmals medizinische Ermittlungen vorgenommen würden. Darin läge eine erhebliche faktische Verkürzung des Rechtsschutzes zu Lasten des Klägers, dem nur durch die Zurückverweisung begegnet werden kann.

Das die Sache zurückverweisende Urteil enthält keine Kostenentscheidung, da diese der Entscheidung des Sozialgerichts vorbehalten bleibt (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl. 2012, § 159 Rn. 5f).

Die Revision ist nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Feb. 2014 - L 2 U 406/13 zitiert 12 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 103


Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 128


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 124


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden. (3) Entscheidungen des Gerichts, d

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 105


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 192


(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass 1. durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mün

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Referenzen

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Das Gericht kann im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, durch Beschluss einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass

1.
durch Verschulden des Beteiligten die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig geworden ist oder
2.
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreites hingewiesen worden ist.
Dem Beteiligten steht gleich sein Vertreter oder Bevollmächtigter. Als verursachter Kostenbetrag gilt dabei mindestens der Betrag nach § 184 Abs. 2 für die jeweilige Instanz.

(2) (weggefallen)

(3) Die Entscheidung nach Absatz 1 wird in ihrem Bestand nicht durch die Rücknahme der Klage berührt. Sie kann nur durch eine zu begründende Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren aufgehoben werden.

(4) Das Gericht kann der Behörde ganz oder teilweise die Kosten auferlegen, die dadurch verursacht werden, dass die Behörde erkennbare und notwendige Ermittlungen im Verwaltungsverfahren unterlassen hat, die im gerichtlichen Verfahren nachgeholt wurden. Die Entscheidung ergeht durch gesonderten Beschluss.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids das Rechtsmittel einlegen, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Ist die Berufung nicht gegeben, kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Wird sowohl ein Rechtsmittel eingelegt als auch mündliche Verhandlung beantragt, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.