Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Jan. 2014 - L 2 SF 272/13 E

bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR festgesetzt.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 41/11) ist streitig, ob der dortigen Klägerin über den 30. Januar 2009 hinaus gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II statt I zustehen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 hat der Senat in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O. aus der Kanzlei der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.), die angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei ist und sich damals zwischenzeitlich in der Elternzeit befand, beigeordnet. Auf den Antrag der Ef. vom 29. August 2011 hat der Senat Akteneinsicht gewährt und diesen einen Band Akten des Bayer. Landessozialgerichts, einen Band Akten des Sozialgerichts München und einen Band Akten der Beklagten zur Einsicht zugesandt. Die Akte des Sozialgerichts München hat 208 Blätter gezählt, die Verwaltungsakten 49 und 62 Blätter. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Ef. vertreten gewesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung eines PKH-Vorschusses in Höhe von 536,33 EUR gestellt. Die Berechnung hat einen Betrag von 120,70 EUR für "Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1d VV 369 Seiten" enthalten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass die Kopierkosten für die Ablichtung der Gerichtsakte des Sozialgerichts München von 369 Seiten erforderlich gewesen sei, um das Berufungsverfahren führen zu können.

Mit Festsetzung vom 30. Juli 2013 hat die Urkundsbeamtin die von der Staatskasse gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstattenden Kosten auf 392,70 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind nicht erstattet worden. Es seien mit 369 Kopien die gesamten Akten kopiert worden. Die Notwendigkeit, die gesamten Akten zu kopieren, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch sei kein Ermessen ausgeübt worden, welche Kopien für die sachgemäße Bearbeitung des Rechtsstreits notwendig waren. Im Rahmen der Vorschussleistung nach § 47 RVG würden daher keine Kopien erstattet.

Zur Begründung der Erinnerung haben die Ef. vorgebracht, das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die gesamte Akte zu kopieren. Einzelne Blätter wie der Aktendeckel seien nicht kopiert worden. Es würde eine Überziehung der Darlegungspflicht bedeuten, müsste zu jeder einzelnen notwendigen Kopie ein Sachvortrag ergehen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 13. August 2013 nicht abgeholfen und auf einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 (Az.: S 22 SF 455/12 E) verwiesen. Auch einem Vergleichsvorschlag des Senats könne nicht näher getreten werden; man sei schon aus praktischen Gründen grundsätzlich dagegen, dass im Rahmen des Vorschusses mit dafür einschlägiger Mittelgebühr der Verfahrensgebühr für eine Berufung Kopien erstattet werden, weil nach Erledigung der Berufung nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVG für die Kostenfestsetzung wieder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts für die regelmäßigen Endabrechnungen mit weiteren und/oder höheren Gebühren und/oder Auslagen zuständig sei. Ausgangsgericht sei das Sozialgericht München, auf dessen Beschluss vom 6. Juli 2012 hingewiesen worden sei.

II.

Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Die Erinnerung ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um einen Anspruch im Rahmen eines Vorschusses nach § 47 RVG handelt, da vorliegend das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist.

Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache teilweise begründet. Streitig ist dabei lediglich, ob die Kopierkosten in Höhe von 120,70 EUR von der Staatskasse zu erstatten sind.

Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung jedoch durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren wie hier nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, es sei denn, die Auslagen waren nach § 46 Abs. 1 RVG zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages nicht erforderlich. Auslagen werden nämlich nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren, § 46 Abs. 1 RVG.

Zu den Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 BGB von seinem Mandanten beanspruchen kann. Die Aufwendungen müssen jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sein.

Nach Nr. 7000 VV Nr. 1a kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf nicht ohne Weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (BFH, in: BStBl. 1984 II S. 422). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl., Anm. 134 zu Nr. 7000 VV).

Vorliegend wurde im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte sowie der Akte des Sozialgerichts kopiert. Nur einzelne Blätter wie der Aktendeckel wurden nicht kopiert. Die Ef. konnten nicht darlegen, warum das Ablichten der gesamten Akten notwendig war. Allein die Begründung "um das Berufungsverfahren führen zu können" (Schriftsatz vom 28.06.2013, S. 2) ist nicht ausreichend. Eine Überprüfung der sachgerechten Ermessensausübung durch das Gericht kann hierbei nicht erfolgen. Soweit die Ef. in der Erinnerung ausführen, die Darlegungspflicht dürfe nicht überzogen werden, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof nämlich bereits ausgeführt, dass vom Gericht kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Ef. einer Darlegungspflicht in keinster Weise nachgekommen sind.

Dies berechtigt die Urkundsbeamtin jedoch auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Es ist aus Sicht des Senats vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren umfassend Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Die Ef. waren bislang nicht als Prozessbevollmächtigte aufgetreten und wurden erst durch Beschluss des Senats vom 8. Juli 2011 in Person der Rechtsanwältin K. O. beigeordnet. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für die Klägerin ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind den Ef. deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Im Übrigen kann sich die Staatskasse dabei auch nicht auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 stützen, da auch in diesem Verfahren wenigstens ein Teil beantragten Kosten für Kopien erstattet wurde.

Vor allem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung eines Vorschusses ist eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht erforderlich, vielmehr kann eine Schätzung gerechtfertigt sein, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt. Es ist daher sachgerecht und plausibel, den Ef. als Vorschuss die Hälfte der gefertigten Kopien zu erstatten, somit 60,35 EUR statt der beantragten 120,70 EUR, so dass sich der zu erstattende Gesamtbetrag von 392,70 EUR auf 453,05 EUR erhöht.

Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.

Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

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Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren


(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf An

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 56 Erinnerung und Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landge

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 55 Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütungen und Vorschüsse


(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 46 Auslagen und Aufwendungen


(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren. (2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, da

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 47 Vorschuss


(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern

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(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.

(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.

(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.

(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.

(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.

(1) Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern. Der Rechtsanwalt, der nach § 138 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, auch in Verbindung mit § 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 109 Absatz 3 oder § 119a Absatz 6 des Strafvollzugsgesetzes beigeordnet oder nach § 67a Absatz 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bestellt ist, kann einen Vorschuss nur verlangen, wenn der zur Zahlung Verpflichtete (§ 39 oder § 40) mit der Zahlung des Vorschusses im Verzug ist.

(2) Bei Beratungshilfe kann der Rechtsanwalt aus der Staatskasse keinen Vorschuss fordern.

(1) Auslagen, insbesondere Reisekosten, werden nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren.

(2) Wenn das Gericht des Rechtszugs auf Antrag des Rechtsanwalts vor Antritt der Reise feststellt, dass eine Reise erforderlich ist, ist diese Feststellung für das Festsetzungsverfahren (§ 55) bindend. Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde tritt an die Stelle des Gerichts die Verwaltungsbehörde. Für Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) gelten Absatz 1 und die Sätze 1 und 2 entsprechend; die Höhe zu ersetzender Kosten für die Zuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers ist auf die nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz zu zahlenden Beträge beschränkt.

(3) Auslagen, die durch Nachforschungen zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens entstehen, für das die Vorschriften der Strafprozessordnung gelten, werden nur vergütet, wenn der Rechtsanwalt nach § 364b Absatz 1 Satz 1 der Strafprozessordnung bestellt worden ist oder wenn das Gericht die Feststellung nach § 364b Absatz 1 Satz 2 der Strafprozessordnung getroffen hat. Dies gilt auch im gerichtlichen Bußgeldverfahren (§ 85 Absatz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten).

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.