Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - L 15 SF 256/14 E
vorgehend
Tenor
I.
Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München
Für das Klageverfahren wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 22,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.
II.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
I.
Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr sowie die Frage, ob eine Termingebühr und eine Dokumentenpauschale zustehen.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: …, ging es um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Am 26.11.2012 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.01.2014 entsprochen; die Beschwerdeführerin wurde beigeordnet.
Das Klageverfahren wurde im Vergleichsweg beendet; das SG stellte per Beschluss am 13.01.2014 das Zustandekommen des Vergleichs fest, in dem sich der Beklagte zur Übernahme von zwei Dritteln der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens verpflichtet hatte.
Am
Mit Beschluss vom 12.05.2014
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €
Nettobetrag:200,00 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 38,00 €
Gesamtbetrag:238,00 €
Zur Begründung verwies die Urkundsbeamtin darauf, dass die Verfahrens- und die Einigungsgebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Mittelgebühr angemessen sei, da sich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich darstellen würden. Eine fiktive Termingebühr sei nach dem für das Verfahren geltenden Rechtsstand ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Gebotenheit der Anfertigung der Kopien nicht nachgekommen, so dass eine Erstattung der Dokumentenpauschale grundsätzlich abzulehnen sei.
Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom
Mit Beschluss vom 09.09.2014
Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei; die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren lediglich zwei Schriftsätze mit inhaltlichen Begründungen im Umfang von insgesamt etwas über einer Seite vorgelegt. Die 90-seitige Verwaltungsakte sei nicht besonders umfangreich gewesen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat das SG auf den ausschließlich vorzunehmenden Vergleich des Verwaltungsakts vor Einlegung des Widerspruchs mit demjenigen, der danach ergangen sei, verwiesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei unterdurchschnittlich gewesen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass es nur noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegangen sei und dieses allenfalls mit etwa 310,00 EUR zu Buche habe schlagen können.
Hinsichtlich der Einigungsgebühr hat das SG hervorgehoben, dass sich die anwaltliche Tätigkeit darauf reduziert habe, den von der Richterin ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag nachzuvollziehen und der Klägerin zu erläutern.
Eine Termingebühr sei nach der alten Rechtslage nicht entstanden.
Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sei nicht festzusetzen, da die Beschwerdeführerin nicht die gesamten Akten ohne Rücksicht auf die darin enthaltenen Doubletten, Formblätter etc. ablichten habe dürfen. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Notwendigkeit der gefertigten Kopien schuldig geblieben, so dass die Dokumentenpauschale von der Urkundsbeamtin zu Recht nicht gewährt worden sei.
Am 26.09.2014 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Mittelgebühr festzusetzen sei. Mit Blick auf die Verfahrensgebühr hat sie u. a. darauf hingewiesen, dass sich der Umgang mit der Klägerin sehr schwierig gestaltet habe. Die Bedeutung der Angelegenheit sei leicht überdurchschnittlich gewesen. Zur Termingebühr hat die Beschwerdeführerin erneut die Auffassung vertreten, dass diese angefallen sei. Die Klägerin sei durch die aus deren Sicht unwürdige Behandlung durch den Beklagten stark aufgewühlt gewesen, so dass die Terminvorbereitung deutlich erschwert gewesen sei. Zur Einigungsgebühr ist, wie bereits bei der Begründung der Erinnerung, darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin außerhalb der Verhandlung dazu beigetragen habe, dass ein Anerkenntnis abgegeben und angenommen worden sei. Die Anfertigung von 90 Kopien sei für das Verfahren notwendig gewesen.
Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.
II.
Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.
Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.
Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.
2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter haben zu Unrecht keine Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) anerkannt; diese ist auf 22,50 EUR festzusetzen. Im Übrigen begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedoch keinen Bedenken. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Verfahrens- und die Einigungsgebühr zu hoch veranschlagt. Ihre Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Schließlich ist eine Termingebühr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entstanden.
a) Die von der Urkundsbeamtin und dem Kostenrichter vorgenommene Bestimmung der Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die angesetzten Beträge in Höhe von 85,00 EUR und 95,00 EUR sind nicht zu knapp bemessen; sie sind durchwegs angemessen. Trotz des Vortrags der Beschwerdeführerin kann der Senat nicht erkennen, dass vorliegend eine wenigstens durchschnittlich umfangreiche und schwierige Angelegenheit vorliegen würde; Entsprechendes gilt auch für die weiteren Bemessungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.
b) Wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat, ist keine (fiktive) Termingebühr angefallen. Maßgeblich ist vorliegend, wie bereits dargelegt, Nr. 3106 VV RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sieht für den vorliegenden Fall keine (fiktive) Termingebühr vor. Insbesondere ist hier auch kein Anerkenntnis gegeben, durch dessen Annahme der Rechtsstreit erledigt worden wäre. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen Vergleichsabschluss (vgl. die Entscheidung des Senats
c) Der Beschwerdeführerin steht jedoch eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG a. F. in Höhe von 22,50 EUR zu.
Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Wie das BayLSG bereits früher aufgezeigt hat (vgl. den Beschluss des Kostensenats
Vorliegend ist im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte kopiert worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, warum das Ablichten der gesamten Akte notwendig gewesen wäre. Die Begründung, dass es sich vorliegend um schwankendes Einkommen handle, ist insoweit nicht ausreichend, worauf das SG überzeugend hingewiesen hat. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Darlegungspflicht für den Rechtsanwalt nicht überzogen werden darf (s.o.). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Beschwerdeführerin der Darlegungspflicht im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Begründung nicht nachgekommen ist.
Entgegen der Auffassung des SG berechtigt der Umstand, dass der Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, weder im Vorschussverfahren noch bei der endgültigen Kostenfestsetzung dazu, die Kosten in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen (vgl. bereits den Beschluss des BayLSG
Unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben der Rechtsprechung und insbesondere der fehlenden Pflicht des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind, ist bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorzunehmen. Für eine solche Sichtweise spricht auch der das RVG bestimmende Grundsatz der Effizienz (vgl. Beschluss des LG Essen
Zur Vermeidung überflüssigen bzw. unzumutbaren Aufwands kann diese Pauschalierung immer dann erfolgen, wenn sich die Erstattungsfähigkeit von Kopien der Hälfte des Akteninhalts nicht offensichtlich als zu umfangreich erweist, beispielsweise weil bereits in Parallelverfahren der identische Informationswert gewonnen werden konnte.
Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Begrenzung auf die Hälfte des Akteninhalts. Soweit der Rechtsanwalt nachvollziehbar begründet, dass Kopien in einem größeren Umfang angefertigt werden mussten, sind diese zu erstatten, ohne dass hier im Einzelnen weitere Ermittlungen stattfinden müssten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich die Notwendigkeit ausschließlich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben muss und die Begründungen, jeder Aktenbestandteil habe einen Informationswert (vgl. z. B. das LG Essen, a. a. O.), oder auch, dass das Kopieren zunächst inhaltlich unstreitiger Unterlagen geboten sei, da der Fortgang des Verfahrens unsicher sei und da sich die Bedeutung der jeweiligen Aktenbestandteile erst im Nachhinein ergebe (a. a. O.), nicht überzeugen können. Denn eine solche pauschale Auffassung, wie sie häufig geäußert wird, geht auf jeden Fall zu weit. Vielmehr ist zu beachten, dass - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. den Beschluss vom 16.09.2016, a. a. O.) - die bloße Zweckmäßigkeit, „es noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen lässt, Kopien herzustellen“ (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 7000 VV RVG, Rdnr. 23).
Die der Beschwerdeführerin zustehende Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €
Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €
Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV 22,50 €
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €
Nettobetrag:222,50 €
Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 42,27 €
Gesamtbetrag:264,77 €
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.
(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.
(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.
(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.
Tenor
I. Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR festgesetzt.
II. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
II.
Tenor
Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters – Vorsitzender Richter am LSG ...).
Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geändert und der zu zahlende Vorschuss auf 364,62 EUR festgesetzt.
Das Verfahren ist gebührenfrei.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
- 1
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Erinnerungsführer Kopierkosten als Vorschuss verlangen kann.
- 2
Der Erinnerungsführer war dem Kläger des Verfahrens L 3 AS 34/13 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren beigeordnet (Beschluss vom 17. September 2013). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Klägers, gerichtet gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2012, in dem die Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 abgewiesen wurde. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte der Erinnerungsführer am 25. November 2013 beim Erinnerungsgegner Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 795,22 EUR, davon die Verfahrensgebühr in Höhe von 555,00 EUR, 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und 93,25 EUR Pauschale für die Herstellung und Überlassung von 505 Dokumenten, insgesamt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 bewilligte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle 321,30 EUR, davon 250,00 EUR Verfahrensgebühr und keine Kopierkosten, da es an einer Begründung der Kopienanzahl fehle. Bei 505 Kopien sei davon auszugehen, dass nahezu die gesamte Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert worden sei.
- 3
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 22. Januar 2014. Darin trägt er zur Begründung vor, die jetzt vorläufig festgesetzten Gebühren betreffend die Verfahrensgebühr würden im Rahmen der Vorschussrechnung akzeptiert. Bei der Schlussfestsetzung werde dann zu beachten sein, dass sehr wohl Grund für eine erhöhte Mittelgebühr bestünde. Hinsichtlich der Kopierkosten bleibe er bei seiner Einschätzung, dass diese angemessen seien. Aus Gründen der Vollständigkeit seien, wie üblich, alle Seiten kopiert worden, auch die der Gerichtsakte erster Instanz. Diese Unterlagen könnten auch nicht durch Unterlagen des Klägers ersetzt werden, da eine Verwaltungsakte teilweise ergänzende Aktenvermerke oder auch Randnotizen enthalte, die in dem Gesamtzusammenhang nicht reproduzierbar seien, wenn man im Übrigen auf Unterlagen der Mandantschaft abstelle. Gleiches gelte für die erstinstanzliche Verfahrensakte. Nur die umfassende Kopie der Akten gewährleiste, dass bei Nachfragen die richtige Seite im Hinblick auf die Durchnummerierung gefunden werde. Zudem sei zu Prozessbeginn die Relevanz der einzelnen Seiten nicht erkennbar. Dass die Kopien in so hoher Anzahl vorlägen, liege an dem Umfang der hier maßgebenden Akten. Es komme in keiner Weise darauf an, ob irgendwelche Erfahrungssätze dafür sprächen, dass zahlreiche Seiten unnötig seien. Es bestünde allerdings Einverständnis, wenn von der Anzahl der erstellten Kopien 60 Kopien abgezogen würden.
- 4
Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist der Auffassung, dass nach Durchsicht der übersandten Akten die Herstellung von höchstens 100 Ablichtungen für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen sei. Es sei dem Rechtsanwalt nicht völlig freigestellt, wie viele Kopien er abrechnen könne. Bei einer hohen Zahl von Kopien habe er die Erforderlichkeit plausibel zu machen. Das sei hier nicht in vollem Umfang geschehen.
- 5
Auf Anfrage des Senats teilt der Erinnerungsführer mit, bei der Mitteilung der Blattzahlen der kopierten Akten sei es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Die Akten seien nicht von Blatt 110, sondern von Blatt 310 an kopiert worden, zusätzlich mit Aktenvorblättern, die nicht nummeriert seien. Nochmals werde auf die Bedeutung der Nummerierung hingewiesen. Außerdem verwundere, dass wegen der Anfertigung von Kopien seitens des Gerichts Bedenken geäußert würden. Ohne die Anfertigung von Kopien sei eine ordnungsgemäße rechtliche Vertretung des Mandanten nicht gewährleistet. Durch die relativ geringfügigen Kopierkosten dürfte nicht das rechtliche Gehör von Bedürftigen eingeschränkt werden, andernfalls sei eine Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht zu empfehlen.
II.
- 6
Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe eines eventuellen Abschlags auf eine zu hoch beantragte Kostenfestsetzung für angefertigte Kopien nach Nr. 7000 VV-RVG wird in der Rechtsprechung nämlich nicht einheitlich beurteilt. Auch der Senat hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst.
- 7
Die Erinnerung ist zulässig und entsprechend dem Tenor begründet. Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache nur teilweise begründet.
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Nach Nr. 7000 VV-RVG sind für die ersten 50 Seiten der zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Kopien 0,50 EUR je Seite und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu zahlen. Wie viele Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist zunächst von dem PKH-Anwalt anzugeben. Diesen Angaben ist in der Regel zu folgen, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben. Insoweit hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung zur Erstattung von Kopierkosten der Rechtsprechung des vormals für Kostensachen zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 1 SF 35/09 E) angeschlossen (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Februar 2014 – L 5 SF 80/13 E), wonach es dem Anwalt nicht völlig freigestellt sein kann, nach seinem subjektiven Empfinden Kopien als erforderlich zu bezeichnen. Da die Landeskasse die Kosten des PKH-Anwalts zu tragen hat, müssen seine Angaben überprüft und gegebenenfalls objektiviert werden. Bei einer auffällig hohen Zahl von Kopien obliegt es dem PKH-Anwalt, die Erforderlichkeit der hohen Zahl plausibel zu machen. Diese Rechtsauffassung ist auch nicht allein die des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, sondern entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung der Rechtsprechung zu Nr. 7000 VV-RVG einschließlich der Kommentare zu dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ws 142/09; LG Wuppertal, Beschluss vom 13. April 2015 – 23 QS 43/15; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 Ws 651/14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 2 SF 272/13 E; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar zu VV 7000, Rz. 56). Dort wird stets betont, die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setze voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten seien und dass der Rechtsanwalt das ihm bei der Geltendmachung eingeräumte Ermessen auch ausüben und eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung des ihm zur Einsicht überlassenen Materials vornehmen müsse. Übereinstimmend geht diese Rechtsprechung auch davon aus, dass es insbesondere unzulässig sei, dass der Rechtsanwalt – wie vom Erinnerungsführer hier geschehen – kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte einschließlich solcher Schriftstücke kopieren lässt, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sowohl die Verwaltungs- als auch die Gerichtsakten enthalten allgemein und auch in diesem Verfahren zahlreiche Schriftstücke, die auch zu Beginn eines Prozesses für den Rechtsanwalt erkennbar ohne Bedeutung für dessen Ausgang sind. Das sind etwa Zustellungsurkunden, Empfangsbekenntnisse, Wiederholungen von Schriftstücken in der Gerichtsakte aus der Verwaltungsakte (z. B. Widerspruchsbescheid), gerichtliche Verfügungen wie etwa Terminsbestimmungen. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Kopien der Unterlagen, die der Kläger noch in seinem Besitz hat, wie etwa das sozialgerichtliche Urteil, Kopien seiner Schreiben sowie der Schreiben der Beklagten und hier insbesondere die in zahlreicher Anzahl der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wie Mietverträge, Versicherungsscheine, Kreditkartenumsätze etc.. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dem Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren Akteneinsicht gewährt wurde. Die Akteneinsicht erfolgte hier über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen und sie dient regelmäßig nicht dazu, lediglich Kopien anzufertigen, sondern auf Seiten des beauftragten Rechtsanwalts sich mit dem Inhalt der Akten auch näher auseinanderzusetzen(Akteneinsicht). Sollte ihm dies in dem Zeitraum, für den Akteneinsicht bewilligt wurde, nicht möglich sein, besteht jederzeit die Möglichkeit der erneuten Akteneinsichtnahme oder Verlängerung der Frist zur Einsichtnahme. Die insoweit allein vom Erinnerungsführer vorgebrachte Begründung, er benötige die komplette Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakte wegen der Durchnummerierung, überzeugt nicht. Das hätte letztlich zur Folge, dass durch den Rechtsanwalt eine Auswahl der zu kopierenden Dokumente überhaupt nicht zu erfolgen hat. Dies entspricht nicht dem auch für die Abrechnung der Dokumentenpauschale im Kostenrecht geltenden Gebot, die Ersatzpflicht Dritter möglichst niedrig zu halten (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rz. 3; LG Wuppertal, a.a.O., Rz. 27). Bei der Korrespondenz zwischen den Beteiligten und/oder dem Gericht ist bei der Einbeziehung von Schriftstücken auch nicht notwendig auf die Blattzahl abzustellen. Auch eine konkrete Bezeichnung des Schriftstücks, etwa über das Datum, ermöglicht eine Identifizierung. Gegebenenfalls kann dem Rechtsanwalt auch nochmals Akteneinsicht vor dem Hintergrund der Identifizierbarkeit bewilligt werden oder das Gericht übersendet – zur Sicherheit – eine Ablichtung der Unterlagen, über die es weitere Informationen benötigt.
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Dass der Erinnerungsführer tatsächlich sämtliche Seiten der Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert hat, wird hier auch daran deutlich, dass allein die Blattzahl der erstinstanzlichen Gerichtsakte 76 Blatt beträgt und die der Verwaltungsakte 351 (310 bis 651) zuzüglich einiger weniger Blätter, die nicht in die Nummerierung einbezogen waren. Es ist also davon auszugehen, dass auch sämtliche Rückseiten, auch die ohne jegliche Relevanz, kopiert wurden.
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Allerdings berechtigt der Umstand, dass der Erinnerungsführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, den Urkundsbeamten auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Davon ist offensichtlich auch der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ausgegangen, wenn er für den Erinnerungsgegner beantragt hat, eine Dokumentenpauschale in Höhe von 32,50 EUR, also für 100 Ablichtungen, festzusetzen. Auch aus Sicht des Senats ist es vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Der Erinnerungsführer war bislang nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und wurde erst durch Beschluss des Senats beigeordnet. Nur durch die Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für den Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind dem Erinnerungsführer deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Dabei ist allerdings eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht möglich und auch nicht erforderlich, vielmehr ist eine Schätzung gerechtfertigt, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt (so auch im Ergebnis Bayerisches LSG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es dem im Erinnerungsverfahren zuständigen Spruchkörper nicht zuzumuten, jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz zu überprüfen und dies auch noch im Erinnerungsverfahren zu begründen. Hier ist eine überschlägige, weniger feindifferenzierende Betrachtungsweise angebracht (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 Ko 557/13).
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Gemessen an diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Kopien nur teilweise für den Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden. Es werden im Wege der Schätzung Kosten von einem Viertel der angesetzten 505 Kopien berücksichtigt. Zu dieser Einschätzung kommt der Senat aufgrund der überschlägigen Einsicht in die Akten, dem Umstand, dass der Erinnerungsführer die Notwendigkeit der Kopien konkreter Seiten nicht ansatzweise begründet hat, vielmehr fälschlich meint, sämtlichen Akteninhalt kopieren und abrechnen zu dürfen und der Erfahrung des Senats, in welchem Umfang insbesondere Gerichtsakten Inhalte enthalten, die für die Durchführung eines Prozesses aus der ex ante-Betrachtung keine Relevanz besitzen.
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Damit errechnet sich der dem Erinnerungsführer zu bewilligende Kostenvorschuss wie folgt:
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Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG
250,00 EUR
Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG
20,00 EUR
Dokumentenpauschale für Nr. 7000 VV-RVG (126 Kopien)
36,40 EUR
Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV-RVG
58,22 EUR
Gesamtbetrag
364,62 EUR
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Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.
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Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.