Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Nov. 2016 - L 15 SF 256/14 E

bei uns veröffentlicht am08.11.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 22 SF 334/14, 09.09.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts München vom 9. September 2014 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin vom 12. Mai 2014 abgeändert.

Für das Klageverfahren wird eine Dokumentenpauschale in Höhe von 22,50 Euro (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das der Beschwerdeführerin nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr sowie die Frage, ob eine Termingebühr und eine Dokumentenpauschale zustehen.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG), Az.: …, ging es um die Kosten für ein Widerspruchsverfahren. Am 26.11.2012 erhob die Klägerin über ihre Bevollmächtigte, die Beschwerdeführerin, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 07.01.2014 entsprochen; die Beschwerdeführerin wurde beigeordnet.

Das Klageverfahren wurde im Vergleichsweg beendet; das SG stellte per Beschluss am 13.01.2014 das Zustandekommen des Vergleichs fest, in dem sich der Beklagte zur Übernahme von zwei Dritteln der notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens verpflichtet hatte.

Am 18.01.2014 beantragte die Beschwerdeführerin, ihre Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 727,09 EUR festzusetzen. Dabei setzte sie eine Verfahrensgebühr in Höhe von 170,00 EUR, eine Termingebühr in Höhe von 200,00 EUR und eine Einigungsgebühr in Höhe von 190,00 EUR an. Zudem machte sie eine Dokumentenpauschale in Höhe von 31,00 EUR für 90 gefertigte Kopien geltend.

Mit Beschluss vom 12.05.2014 setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG die der Beschwerdeführerin zu erstattenden Gebühren und Auslagen in Höhe von 238,00 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €

Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €

Nettobetrag:200,00 €

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 38,00 €

Gesamtbetrag:238,00 €

Zur Begründung verwies die Urkundsbeamtin darauf, dass die Verfahrens- und die Einigungsgebühr in Höhe der Hälfte der jeweiligen Mittelgebühr angemessen sei, da sich Umfang, Schwierigkeit und Bedeutung der Angelegenheit als unterdurchschnittlich darstellen würden. Eine fiktive Termingebühr sei nach dem für das Verfahren geltenden Rechtsstand ausgeschlossen. Die Beschwerdeführerin sei trotz Aufforderung ihrer Verpflichtung zur Glaubhaftmachung der Gebotenheit der Anfertigung der Kopien nicht nachgekommen, so dass eine Erstattung der Dokumentenpauschale grundsätzlich abzulehnen sei.

Hiergegen hat sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 16.06.2014 gewandt. Dabei hat sie zur Begründung u. a. hervorgehoben, dass für die Verfahrensgebühr die Mittelgebühr angemessen sei im Hinblick auf den Maßstab der Bewertung der anwaltlichen Leistung, den der „Durchschnittsanwalt“ darstelle. Eine fiktive Termingebühr nach Nr. 3106 VV RVG sei, so die Beschwerdeführerin, eindeutig angefallen, da die Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Insoweit hat sie auf die Klarstellung des Gesetzgebers bei der Änderung des RVG ab 01.08.2013 hingewiesen. Auch die verlangte Einigungsgebühr sei angemessen und entsprechend festzusetzen. Zur Dokumentenpauschale hat die Beschwerdeführerin auf den Beschluss des Landgerichts (LG) Essen vom 09.06.2011 (Az.: 56 Qs 28/11) hingewiesen. Danach begegne es keinen Bedenken, wenn der Rechtsanwalt die Akten einer Kanzleikraft übergebe und vollständig ablichten lasse. Im vorliegenden Verfahren sei es um immer wieder schwankendes Einkommen der Klägerin und um verschiedene Zeiträume gegangen, was nur anhand der fast kompletten Akte nachvollzogen habe werden können.

Mit Beschluss vom 09.09.2014 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat es vor allem darauf hingewiesen, dass der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit als weit unterdurchschnittlich zu bezeichnen sei; die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren lediglich zwei Schriftsätze mit inhaltlichen Begründungen im Umfang von insgesamt etwas über einer Seite vorgelegt. Die 90-seitige Verwaltungsakte sei nicht besonders umfangreich gewesen. Im Hinblick auf die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit hat das SG auf den ausschließlich vorzunehmenden Vergleich des Verwaltungsakts vor Einlegung des Widerspruchs mit demjenigen, der danach ergangen sei, verwiesen. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin sei unterdurchschnittlich gewesen, was sich aus dem Umstand ergebe, dass es nur noch um die Kosten des Widerspruchsverfahrens gegangen sei und dieses allenfalls mit etwa 310,00 EUR zu Buche habe schlagen können.

Hinsichtlich der Einigungsgebühr hat das SG hervorgehoben, dass sich die anwaltliche Tätigkeit darauf reduziert habe, den von der Richterin ausgearbeiteten Vergleichsvorschlag nachzuvollziehen und der Klägerin zu erläutern.

Eine Termingebühr sei nach der alten Rechtslage nicht entstanden.

Eine Dokumentenpauschale nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG sei nicht festzusetzen, da die Beschwerdeführerin nicht die gesamten Akten ohne Rücksicht auf die darin enthaltenen Doubletten, Formblätter etc. ablichten habe dürfen. Im Ergebnis sei die Beschwerdeführerin den Nachweis für die Notwendigkeit der gefertigten Kopien schuldig geblieben, so dass die Dokumentenpauschale von der Urkundsbeamtin zu Recht nicht gewährt worden sei.

Am 26.09.2014 hat die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) erhoben. Zur Begründung hat die Beschwerdeführerin im Wesentlichen die Auffassung vertreten, dass eine Mittelgebühr festzusetzen sei. Mit Blick auf die Verfahrensgebühr hat sie u. a. darauf hingewiesen, dass sich der Umgang mit der Klägerin sehr schwierig gestaltet habe. Die Bedeutung der Angelegenheit sei leicht überdurchschnittlich gewesen. Zur Termingebühr hat die Beschwerdeführerin erneut die Auffassung vertreten, dass diese angefallen sei. Die Klägerin sei durch die aus deren Sicht unwürdige Behandlung durch den Beklagten stark aufgewühlt gewesen, so dass die Terminvorbereitung deutlich erschwert gewesen sei. Zur Einigungsgebühr ist, wie bereits bei der Begründung der Erinnerung, darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeführerin außerhalb der Verhandlung dazu beigetragen habe, dass ein Anerkenntnis abgegeben und angenommen worden sei. Die Anfertigung von 90 Kopien sei für das Verfahren notwendig gewesen.

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung über die Beschwerden ist zwar prinzipiell der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG). Jedoch entscheidet wegen grundsätzlicher Bedeutung der hier vorliegenden Angelegenheit gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG der Senat als Gesamtspruchkörper.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist der Beschwerdeführerin vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Urkundsbeamtin und der Kostenrichter haben zu Unrecht keine Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG) anerkannt; diese ist auf 22,50 EUR festzusetzen. Im Übrigen begegnen die angefochtenen Entscheidungen jedoch keinen Bedenken. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihrerseits die Verfahrens- und die Einigungsgebühr zu hoch veranschlagt. Ihre Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich. Schließlich ist eine Termingebühr entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht entstanden.

a) Die von der Urkundsbeamtin und dem Kostenrichter vorgenommene Bestimmung der Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr begegnet keinen Bedenken. Die angesetzten Beträge in Höhe von 85,00 EUR und 95,00 EUR sind nicht zu knapp bemessen; sie sind durchwegs angemessen. Trotz des Vortrags der Beschwerdeführerin kann der Senat nicht erkennen, dass vorliegend eine wenigstens durchschnittlich umfangreiche und schwierige Angelegenheit vorliegen würde; Entsprechendes gilt auch für die weiteren Bemessungskriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Der Senat verweist hierbei in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen des SG im angefochtenen Erinnerungsbeschluss und macht sich diese zu eigen; er sieht insoweit von einer weiteren Begründung ab, § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG.

b) Wie das SG ebenfalls zutreffend entschieden hat, ist keine (fiktive) Termingebühr angefallen. Maßgeblich ist vorliegend, wie bereits dargelegt, Nr. 3106 VV RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Diese Vorschrift sieht für den vorliegenden Fall keine (fiktive) Termingebühr vor. Insbesondere ist hier auch kein Anerkenntnis gegeben, durch dessen Annahme der Rechtsstreit erledigt worden wäre. Vielmehr handelt es sich vorliegend um einen Vergleichsabschluss (vgl. die Entscheidung des Senats vom 09.03.2016, Az.: L 15 SF 109/15). Dafür sieht das bis zu dem genannten Zeitpunkt geltende Recht jedoch keine (fiktive) Termingebühr vor. Insbesondere kann eine solche Gebühr auch nicht in analoger Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Alternative 3 VV RVG a. F. anerkannt werden, wie der Senat in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung längst entschieden hat, vgl. den Beschluss vom 22.11.2011, Az.: L 15 SF 69/11 B E, m. w. N.

c) Der Beschwerdeführerin steht jedoch eine Dokumentenpauschale gemäß Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG a. F. in Höhe von 22,50 EUR zu.

Nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Wie das BayLSG bereits früher aufgezeigt hat (vgl. den Beschluss des Kostensenats vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E, sowie den Beschluss vom 08.01.2014, Az.: L 2 SF 272/13 E), ist bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf z. B. nicht ohne weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (vgl. die oben genannten Beschlüsse des BayLSG, m. w. N.). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (a. a. O.).

Vorliegend ist im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte kopiert worden. Die Beschwerdeführerin hat nicht darlegen können, warum das Ablichten der gesamten Akte notwendig gewesen wäre. Die Begründung, dass es sich vorliegend um schwankendes Einkommen handle, ist insoweit nicht ausreichend, worauf das SG überzeugend hingewiesen hat. Zwar geht auch der Senat davon aus, dass die Darlegungspflicht für den Rechtsanwalt nicht überzogen werden darf (s.o.). Hiervon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Beschwerdeführerin der Darlegungspflicht im Hinblick auf die nicht nachvollziehbare Begründung nicht nachgekommen ist.

Entgegen der Auffassung des SG berechtigt der Umstand, dass der Rechtsanwalt seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, weder im Vorschussverfahren noch bei der endgültigen Kostenfestsetzung dazu, die Kosten in vollem Umfang von einer Erstattung auszunehmen (vgl. bereits den Beschluss des BayLSG vom 08.01.2014, a. a. O.; vgl. auch den Beschluss des LSG Schleswig-Holstein vom 23.05.2016, Az.: L 5 SF 12/14 E, m. w. N.). Auch im vorliegenden Verfahren ist es aus Sicht des Senats erforderlich gewesen, dass Kopien aus der Verwaltungsakte gefertigt wurden. Nur durch Gewährung von Akteneinsicht und der Möglichkeit zur Anfertigung von Kopien konnte für die Klägerin ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden.

Unter Beachtung der vorstehend genannten Vorgaben der Rechtsprechung und insbesondere der fehlenden Pflicht des Gerichts, von Amts wegen zu ermitteln, welche einzelnen Aktenbestandteile kopierwürdig sind, ist bei der Bestimmung der Höhe der anzusetzenden Dokumentenpauschale eine pauschale und damit vereinfachte Berechnung vorzunehmen. Für eine solche Sichtweise spricht auch der das RVG bestimmende Grundsatz der Effizienz (vgl. Beschluss des LG Essen vom 09.06.2011, a. a. O.). Der Gesetzgeber hat für Nr. 7000 VV RVG eine solche vereinfachte Berechnung der Höhe der Kopierkosten als sinnvoll erachtet und hat einen Festbetrag je Ablichtung bestimmt. Dieser Grundsatz der Effizienz ist somit auch bei der Interpretation des Auslagentatbestands zu berücksichtigen. „Das kleinteilige nachträgliche Prüfen von Ablichtungen“ (a. a. O.) im Kostenfestsetzungs- oder im Rechtsmittelverfahren kann damit vermieden werden. Aufgrund von vorliegenden Erfahrungswerten (vgl. z. B. den o.g. Beschluss des BayLSG vom 08.01.2014) können somit im Falle einer vollständigen Ablichtung von Akten regelmäßig im Wege einer pauschalen Bestimmung die Hälfte der geltend gemachten Kopien als Kosten nach Nr. 7000 Nr. 1a VV RVG angesetzt werden (vgl. z. B. auch die Pauschalierung im Beschluss des LSG Schleswig-Holstein, a. a. O.). Diese Pauschalierung berücksichtigt u. a., dass einige in den Verwaltungsakten enthaltene Schriftstücke nicht kopiert werden müssen, um ein rechtsstaatliches Verfahren für den betreffenden Beteiligten zu ermöglichen, wie z. B. eigene Schriftsätze, bereits getroffene und übersandte Entscheidungen, Aktendeckel, bloße „technische“ Akteninhalte etc.

Zur Vermeidung überflüssigen bzw. unzumutbaren Aufwands kann diese Pauschalierung immer dann erfolgen, wenn sich die Erstattungsfähigkeit von Kopien der Hälfte des Akteninhalts nicht offensichtlich als zu umfangreich erweist, beispielsweise weil bereits in Parallelverfahren der identische Informationswert gewonnen werden konnte.

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf die Begrenzung auf die Hälfte des Akteninhalts. Soweit der Rechtsanwalt nachvollziehbar begründet, dass Kopien in einem größeren Umfang angefertigt werden mussten, sind diese zu erstatten, ohne dass hier im Einzelnen weitere Ermittlungen stattfinden müssten. Der Senat weist jedoch darauf hin, dass sich die Notwendigkeit ausschließlich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls ergeben muss und die Begründungen, jeder Aktenbestandteil habe einen Informationswert (vgl. z. B. das LG Essen, a. a. O.), oder auch, dass das Kopieren zunächst inhaltlich unstreitiger Unterlagen geboten sei, da der Fortgang des Verfahrens unsicher sei und da sich die Bedeutung der jeweiligen Aktenbestandteile erst im Nachhinein ergebe (a. a. O.), nicht überzeugen können. Denn eine solche pauschale Auffassung, wie sie häufig geäußert wird, geht auf jeden Fall zu weit. Vielmehr ist zu beachten, dass - wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. den Beschluss vom 16.09.2016, a. a. O.) - die bloße Zweckmäßigkeit, „es noch nicht als auch wirklich geboten erscheinen lässt, Kopien herzustellen“ (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., 7000 VV RVG, Rdnr. 23).

Die der Beschwerdeführerin zustehende Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr gem. Nr. 3103 VV: 85,00 €

Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV: 95,00 €

Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 VV 22,50 €

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV: 20,00 €

Nettobetrag:222,50 €

Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV: 42,27 €

Gesamtbetrag:264,77 €

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen

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(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staats

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Für Beschlüsse gelten § 128 Abs. 1 Satz 1, die §§ 134 und 138, nach mündlicher Verhandlung auch die §§ 129, 132, 135 und 136 entsprechend.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über einstweilige Anordnungen (§ 86b) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Ausfertigungen der Beschlüsse sind von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben.

Tenor

I. Auf die Erinnerung der Antragsteller wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin vom 30. Juli 2013 im Verfahren L 2 P 41/11 abgeändert und der aus der Staatskasse zu gewährende Vorschuss auf die Vergütung auf 453,05 EUR festgesetzt.

II. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

In dem vor dem Senat anhängigen Berufungsverfahren (Az.: L 2 P 41/11) ist streitig, ob der dortigen Klägerin über den 30. Januar 2009 hinaus gesetzliche Leistungen der Pflegeversicherung nach der Pflegestufe II statt I zustehen. Mit Beschluss vom 8. Juli 2011 hat der Senat in diesem Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Frau Rechtsanwältin K. O. aus der Kanzlei der Antragsteller und Erinnerungsführer (im Folgenden: Ef.), die angestellte Rechtsanwältin der Kanzlei ist und sich damals zwischenzeitlich in der Elternzeit befand, beigeordnet. Auf den Antrag der Ef. vom 29. August 2011 hat der Senat Akteneinsicht gewährt und diesen einen Band Akten des Bayer. Landessozialgerichts, einen Band Akten des Sozialgerichts München und einen Band Akten der Beklagten zur Einsicht zugesandt. Die Akte des Sozialgerichts München hat 208 Blätter gezählt, die Verwaltungsakten 49 und 62 Blätter. Die Klägerin ist im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch die Ef. vertreten gewesen.

Mit Schriftsatz vom 11. Juni 2013 hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Antrag auf Festsetzung eines PKH-Vorschusses in Höhe von 536,33 EUR gestellt. Die Berechnung hat einen Betrag von 120,70 EUR für "Dokumentenpauschale Nr. 7000 Nr. 1d VV 369 Seiten" enthalten. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2013 wurde ausgeführt, dass die Kopierkosten für die Ablichtung der Gerichtsakte des Sozialgerichts München von 369 Seiten erforderlich gewesen sei, um das Berufungsverfahren führen zu können.

Mit Festsetzung vom 30. Juli 2013 hat die Urkundsbeamtin die von der Staatskasse gemäß § 47 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu erstattenden Kosten auf 392,70 EUR festgesetzt. Die geltend gemachten Kosten für Kopien aus Behörden- und Gerichtsakten sind nicht erstattet worden. Es seien mit 369 Kopien die gesamten Akten kopiert worden. Die Notwendigkeit, die gesamten Akten zu kopieren, sei nicht schlüssig dargelegt worden. Auch sei kein Ermessen ausgeübt worden, welche Kopien für die sachgemäße Bearbeitung des Rechtsstreits notwendig waren. Im Rahmen der Vorschussleistung nach § 47 RVG würden daher keine Kopien erstattet.

Zur Begründung der Erinnerung haben die Ef. vorgebracht, das Ermessen sei dahingehend ausgeübt worden, die gesamte Akte zu kopieren. Einzelne Blätter wie der Aktendeckel seien nicht kopiert worden. Es würde eine Überziehung der Darlegungspflicht bedeuten, müsste zu jeder einzelnen notwendigen Kopie ein Sachvortrag ergehen.

Die Urkundsbeamtin hat der Erinnerung mit Verfügung vom 13. August 2013 nicht abgeholfen und auf einen Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 (Az.: S 22 SF 455/12 E) verwiesen. Auch einem Vergleichsvorschlag des Senats könne nicht näher getreten werden; man sei schon aus praktischen Gründen grundsätzlich dagegen, dass im Rahmen des Vorschusses mit dafür einschlägiger Mittelgebühr der Verfahrensgebühr für eine Berufung Kopien erstattet werden, weil nach Erledigung der Berufung nach § 55 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 RVG für die Kostenfestsetzung wieder der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des erstinstanzlichen Gerichts für die regelmäßigen Endabrechnungen mit weiteren und/oder höheren Gebühren und/oder Auslagen zuständig sei. Ausgangsgericht sei das Sozialgericht München, auf dessen Beschluss vom 6. Juli 2012 hingewiesen worden sei.

II.

Über die Erinnerung des Rechtsanwalts gegen die Festsetzung nach § 55 RVG entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss (§ 56 Abs. 1 S. 1 RVG). Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter (§ 56 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Die Erinnerung ist zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht deswegen ein Rechtsschutzbedürfnis, weil es sich um einen Anspruch im Rahmen eines Vorschusses nach § 47 RVG handelt, da vorliegend das Berufungsverfahren zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht abgeschlossen ist.

Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache teilweise begründet. Streitig ist dabei lediglich, ob die Kopierkosten in Höhe von 120,70 EUR von der Staatskasse zu erstatten sind.

Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt, § 55 Abs. 1 S. 1 RVG. In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung jedoch durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren wie hier nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.

Wenn dem Rechtsanwalt wegen seiner Vergütung ein Anspruch gegen die Staatskasse zusteht, kann er für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen nach § 47 Abs. 1 S. 1 RVG in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss fordern, es sei denn, die Auslagen waren nach § 46 Abs. 1 RVG zur sachgemäßen Durchführung des Auftrages nicht erforderlich. Auslagen werden nämlich nicht vergütet, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit nicht erforderlich waren, § 46 Abs. 1 RVG.

Zu den Auslagen im Sinne des § 46 Abs. 1 RVG rechnen alle Aufwendungen, die der beigeordnete Rechtsanwalt aufgrund des Mandantenverhältnisses nach §§ 670, 675 BGB von seinem Mandanten beanspruchen kann. Die Aufwendungen müssen jedoch zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich sein.

Nach Nr. 7000 VV Nr. 1a kann für Kopien aus Behördenakten die Dokumentenpauschale gefordert werden, soweit diese Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind. Bei der Beurteilung, was zur Bearbeitung sachgemäß ist, ist auf die Sichtweise eines verständigen und durchschnittlich erfahrenen Rechtsanwalts, der sich mit der betreffenden Akte beschäftigt, abzustellen. Dabei muss kein kleinlicher Maßstab angelegt werden (vgl. BGH MDR 2005, 956). Dem Rechtsanwalt steht ein Ermessensspielraum zu; dieses Ermessen muss er ausüben und darf nicht ohne Weiteres die gesamte Behördenakte von einer juristisch nicht geschulten Kanzleikraft ablichten lassen (BFH, in: BStBl. 1984 II S. 422). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, von Amts wegen den Umfang des kopierwürdigen Aktenguts zu ermitteln (vgl. Gerold/Schmidt, Kommentar zum RVG, 18. Aufl., Anm. 134 zu Nr. 7000 VV).

Vorliegend wurde im Wesentlichen der gesamte Inhalt der Beklagtenakte sowie der Akte des Sozialgerichts kopiert. Nur einzelne Blätter wie der Aktendeckel wurden nicht kopiert. Die Ef. konnten nicht darlegen, warum das Ablichten der gesamten Akten notwendig war. Allein die Begründung "um das Berufungsverfahren führen zu können" (Schriftsatz vom 28.06.2013, S. 2) ist nicht ausreichend. Eine Überprüfung der sachgerechten Ermessensausübung durch das Gericht kann hierbei nicht erfolgen. Soweit die Ef. in der Erinnerung ausführen, die Darlegungspflicht dürfe nicht überzogen werden, ist dies zwar grundsätzlich zutreffend. Zutreffend hat der Bundesgerichtshof nämlich bereits ausgeführt, dass vom Gericht kein kleinlicher Maßstab angelegt werden darf. Davon kann vorliegend jedoch nicht die Rede sein, da die Ef. einer Darlegungspflicht in keinster Weise nachgekommen sind.

Dies berechtigt die Urkundsbeamtin jedoch auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Es ist aus Sicht des Senats vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren umfassend Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Die Ef. waren bislang nicht als Prozessbevollmächtigte aufgetreten und wurden erst durch Beschluss des Senats vom 8. Juli 2011 in Person der Rechtsanwältin K. O. beigeordnet. Nur durch Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für die Klägerin ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind den Ef. deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Im Übrigen kann sich die Staatskasse dabei auch nicht auf den Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2012 stützen, da auch in diesem Verfahren wenigstens ein Teil beantragten Kosten für Kopien erstattet wurde.

Vor allem im Rahmen des Verfahrens auf Gewährung eines Vorschusses ist eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht erforderlich, vielmehr kann eine Schätzung gerechtfertigt sein, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt. Es ist daher sachgerecht und plausibel, den Ef. als Vorschuss die Hälfte der gefertigten Kopien zu erstatten, somit 60,35 EUR statt der beantragten 120,70 EUR, so dass sich der zu erstattende Gesamtbetrag von 392,70 EUR auf 453,05 EUR erhöht.

Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 2 RVG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 56 Abs. 2 S. 3 RVG.

Dieser Beschluss ist endgültig (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 6 S. 1 RVG).

Tenor

Die Sache wird wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (Entscheidung des Einzelrichters – Vorsitzender Richter am LSG ...).

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 wird geändert und der zu zahlende Vorschuss auf 364,62 EUR festgesetzt.

Das Verfahren ist gebührenfrei.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe der Erinnerungsführer Kopierkosten als Vorschuss verlangen kann.

2

Der Erinnerungsführer war dem Kläger des Verfahrens L 3 AS 34/13 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigter für das Berufungsverfahren beigeordnet (Beschluss vom 17. September 2013). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist die Berufung des Klägers, gerichtet gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 21. November 2012, in dem die Klage auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis 31. Mai 2009 abgewiesen wurde. Nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe beantragte der Erinnerungsführer am 25. November 2013 beim Erinnerungsgegner Kostenvorschuss in Höhe von insgesamt 795,22 EUR, davon die Verfahrensgebühr in Höhe von 555,00 EUR, 20,00 EUR Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen und 93,25 EUR Pauschale für die Herstellung und Überlassung von 505 Dokumenten, insgesamt zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Dezember 2013 bewilligte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle 321,30 EUR, davon 250,00 EUR Verfahrensgebühr und keine Kopierkosten, da es an einer Begründung der Kopienanzahl fehle. Bei 505 Kopien sei davon auszugehen, dass nahezu die gesamte Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert worden sei.

3

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung des Erinnerungsführers vom 22. Januar 2014. Darin trägt er zur Begründung vor, die jetzt vorläufig festgesetzten Gebühren betreffend die Verfahrensgebühr würden im Rahmen der Vorschussrechnung akzeptiert. Bei der Schlussfestsetzung werde dann zu beachten sein, dass sehr wohl Grund für eine erhöhte Mittelgebühr bestünde. Hinsichtlich der Kopierkosten bleibe er bei seiner Einschätzung, dass diese angemessen seien. Aus Gründen der Vollständigkeit seien, wie üblich, alle Seiten kopiert worden, auch die der Gerichtsakte erster Instanz. Diese Unterlagen könnten auch nicht durch Unterlagen des Klägers ersetzt werden, da eine Verwaltungsakte teilweise ergänzende Aktenvermerke oder auch Randnotizen enthalte, die in dem Gesamtzusammenhang nicht reproduzierbar seien, wenn man im Übrigen auf Unterlagen der Mandantschaft abstelle. Gleiches gelte für die erstinstanzliche Verfahrensakte. Nur die umfassende Kopie der Akten gewährleiste, dass bei Nachfragen die richtige Seite im Hinblick auf die Durchnummerierung gefunden werde. Zudem sei zu Prozessbeginn die Relevanz der einzelnen Seiten nicht erkennbar. Dass die Kopien in so hoher Anzahl vorlägen, liege an dem Umfang der hier maßgebenden Akten. Es komme in keiner Weise darauf an, ob irgendwelche Erfahrungssätze dafür sprächen, dass zahlreiche Seiten unnötig seien. Es bestünde allerdings Einverständnis, wenn von der Anzahl der erstellten Kopien 60 Kopien abgezogen würden.

4

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ist der Auffassung, dass nach Durchsicht der übersandten Akten die Herstellung von höchstens 100 Ablichtungen für die sachgemäße Bearbeitung der Rechtssache erforderlich gewesen sei. Es sei dem Rechtsanwalt nicht völlig freigestellt, wie viele Kopien er abrechnen könne. Bei einer hohen Zahl von Kopien habe er die Erforderlichkeit plausibel zu machen. Das sei hier nicht in vollem Umfang geschehen.

5

Auf Anfrage des Senats teilt der Erinnerungsführer mit, bei der Mitteilung der Blattzahlen der kopierten Akten sei es zu einem Übertragungsfehler gekommen. Die Akten seien nicht von Blatt 110, sondern von Blatt 310 an kopiert worden, zusätzlich mit Aktenvorblättern, die nicht nummeriert seien. Nochmals werde auf die Bedeutung der Nummerierung hingewiesen. Außerdem verwundere, dass wegen der Anfertigung von Kopien seitens des Gerichts Bedenken geäußert würden. Ohne die Anfertigung von Kopien sei eine ordnungsgemäße rechtliche Vertretung des Mandanten nicht gewährleistet. Durch die relativ geringfügigen Kopierkosten dürfte nicht das rechtliche Gehör von Bedürftigen eingeschränkt werden, andernfalls sei eine Vorlage bei dem Bundesverfassungsgericht zu empfehlen.

II.

6

Die Entscheidung zur Übertragung der Sache auf den Senat beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG. Danach überträgt der Einzelrichter das Verfahren dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Letzteres ist vorliegend der Fall. Die Höhe eines eventuellen Abschlags auf eine zu hoch beantragte Kostenfestsetzung für angefertigte Kopien nach Nr. 7000 VV-RVG wird in der Rechtsprechung nämlich nicht einheitlich beurteilt. Auch der Senat hat sich mit dieser Frage bislang nicht befasst.

7

Die Erinnerung ist zulässig und entsprechend dem Tenor begründet. Der Antrag auf Gewährung eines höheren Kostenvorschusses ist in der Sache nur teilweise begründet.

8

Nach Nr. 7000 VV-RVG sind für die ersten 50 Seiten der zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache gebotenen Kopien 0,50 EUR je Seite und für jede weitere Seite 0,15 EUR zu zahlen. Wie viele Kopien zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten sind, ist zunächst von dem PKH-Anwalt anzugeben. Diesen Angaben ist in der Regel zu folgen, es sei denn, es ergeben sich Zweifel an der Plausibilität seiner Angaben. Insoweit hat sich der Senat in seiner Rechtsprechung zur Erstattung von Kopierkosten der Rechtsprechung des vormals für Kostensachen zuständigen 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss vom 16. Juli 2009 – L 1 SF 35/09 E) angeschlossen (vgl. hierzu Beschluss vom 7. Februar 2014 – L 5 SF 80/13 E), wonach es dem Anwalt nicht völlig freigestellt sein kann, nach seinem subjektiven Empfinden Kopien als erforderlich zu bezeichnen. Da die Landeskasse die Kosten des PKH-Anwalts zu tragen hat, müssen seine Angaben überprüft und gegebenenfalls objektiviert werden. Bei einer auffällig hohen Zahl von Kopien obliegt es dem PKH-Anwalt, die Erforderlichkeit der hohen Zahl plausibel zu machen. Diese Rechtsauffassung ist auch nicht allein die des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, sondern entspricht der überwiegenden Rechtsauffassung der Rechtsprechung zu Nr. 7000 VV-RVG einschließlich der Kommentare zu dieser Ziffer des Vergütungsverzeichnisses (vgl. etwa KG Berlin, Beschluss vom 27. November 2009 – 1 Ws 142/09; LG Wuppertal, Beschluss vom 13. April 2015 – 23 QS 43/15; OLG Köln, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 2 Ws 651/14; Bayerisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 – L 2 SF 272/13 E; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG-Kommentar zu VV 7000, Rz. 56). Dort wird stets betont, die Erstattungsfähigkeit von Kopierkosten setze voraus, dass die angefertigten Vervielfältigungen geboten seien und dass der Rechtsanwalt das ihm bei der Geltendmachung eingeräumte Ermessen auch ausüben und eine grobe Prüfung und vorläufige Bewertung des ihm zur Einsicht überlassenen Materials vornehmen müsse. Übereinstimmend geht diese Rechtsprechung auch davon aus, dass es insbesondere unzulässig sei, dass der Rechtsanwalt – wie vom Erinnerungsführer hier geschehen – kurzerhand die gesamte Behörden- und Gerichtsakte einschließlich solcher Schriftstücke kopieren lässt, die für die Sachbearbeitung offensichtlich ohne Belang und Informationswert sind. Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. Sowohl die Verwaltungs- als auch die Gerichtsakten enthalten allgemein und auch in diesem Verfahren zahlreiche Schriftstücke, die auch zu Beginn eines Prozesses für den Rechtsanwalt erkennbar ohne Bedeutung für dessen Ausgang sind. Das sind etwa Zustellungsurkunden, Empfangsbekenntnisse, Wiederholungen von Schriftstücken in der Gerichtsakte aus der Verwaltungsakte (z. B. Widerspruchsbescheid), gerichtliche Verfügungen wie etwa Terminsbestimmungen. Darüber hinaus bedarf es auch keiner Kopien der Unterlagen, die der Kläger noch in seinem Besitz hat, wie etwa das sozialgerichtliche Urteil, Kopien seiner Schreiben sowie der Schreiben der Beklagten und hier insbesondere die in zahlreicher Anzahl der Beklagten im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen wie Mietverträge, Versicherungsscheine, Kreditkartenumsätze etc.. Im Übrigen ist auch zu berücksichtigen, dass dem Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren Akteneinsicht gewährt wurde. Die Akteneinsicht erfolgte hier über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen und sie dient regelmäßig nicht dazu, lediglich Kopien anzufertigen, sondern auf Seiten des beauftragten Rechtsanwalts sich mit dem Inhalt der Akten auch näher auseinanderzusetzen(Akteneinsicht). Sollte ihm dies in dem Zeitraum, für den Akteneinsicht bewilligt wurde, nicht möglich sein, besteht jederzeit die Möglichkeit der erneuten Akteneinsichtnahme oder Verlängerung der Frist zur Einsichtnahme. Die insoweit allein vom Erinnerungsführer vorgebrachte Begründung, er benötige die komplette Kopie der Verwaltungs- und Gerichtsakte wegen der Durchnummerierung, überzeugt nicht. Das hätte letztlich zur Folge, dass durch den Rechtsanwalt eine Auswahl der zu kopierenden Dokumente überhaupt nicht zu erfolgen hat. Dies entspricht nicht dem auch für die Abrechnung der Dokumentenpauschale im Kostenrecht geltenden Gebot, die Ersatzpflicht Dritter möglichst niedrig zu halten (vgl. KG Berlin, a.a.O., Rz. 3; LG Wuppertal, a.a.O., Rz. 27). Bei der Korrespondenz zwischen den Beteiligten und/oder dem Gericht ist bei der Einbeziehung von Schriftstücken auch nicht notwendig auf die Blattzahl abzustellen. Auch eine konkrete Bezeichnung des Schriftstücks, etwa über das Datum, ermöglicht eine Identifizierung. Gegebenenfalls kann dem Rechtsanwalt auch nochmals Akteneinsicht vor dem Hintergrund der Identifizierbarkeit bewilligt werden oder das Gericht übersendet – zur Sicherheit – eine Ablichtung der Unterlagen, über die es weitere Informationen benötigt.

9

Dass der Erinnerungsführer tatsächlich sämtliche Seiten der Gerichts- und Verwaltungsakte kopiert hat, wird hier auch daran deutlich, dass allein die Blattzahl der erstinstanzlichen Gerichtsakte 76 Blatt beträgt und die der Verwaltungsakte 351 (310 bis 651) zuzüglich einiger weniger Blätter, die nicht in die Nummerierung einbezogen waren. Es ist also davon auszugehen, dass auch sämtliche Rückseiten, auch die ohne jegliche Relevanz, kopiert wurden.

10

Allerdings berechtigt der Umstand, dass der Erinnerungsführer seiner Darlegungspflicht nicht nachgekommen ist, den Urkundsbeamten auch im Vorschussverfahren nicht, die Kosten vollumfänglich von einer Erstattung auszunehmen. Davon ist offensichtlich auch der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht ausgegangen, wenn er für den Erinnerungsgegner beantragt hat, eine Dokumentenpauschale in Höhe von 32,50 EUR, also für 100 Ablichtungen, festzusetzen. Auch aus Sicht des Senats ist es vorliegend nämlich erforderlich gewesen, dass im Berufungsverfahren Kopien aus den bisherigen Akten gefertigt wurden. Der Erinnerungsführer war bislang nicht als Prozessbevollmächtigter aufgetreten und wurde erst durch Beschluss des Senats beigeordnet. Nur durch die Gewährung der Akteneinsicht und der Möglichkeit, Kopien zu fertigen, konnte für den Kläger ein rechtsstaatliches Verfahren gewährleistet werden. Es sind dem Erinnerungsführer deswegen grundsätzlich Auslagen für das Anfertigen von Kopien zu erstatten. Dabei ist allerdings eine genaue Bestimmung der Anzahl der notwendigen Kopien nicht möglich und auch nicht erforderlich, vielmehr ist eine Schätzung gerechtfertigt, wenn eine nähere Darlegung durch den Kostengläubiger nicht erfolgt (so auch im Ergebnis Bayerisches LSG, a.a.O.; KG Berlin, a.a.O.; Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen LSG, a.a.O.). In diesem Zusammenhang ist es dem im Erinnerungsverfahren zuständigen Spruchkörper nicht zuzumuten, jedes Blatt der Akte umfassend auf seine Verfahrensrelevanz zu überprüfen und dies auch noch im Erinnerungsverfahren zu begründen. Hier ist eine überschlägige, weniger feindifferenzierende Betrachtungsweise angebracht (Thüringer Finanzgericht, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 Ko 557/13).

11

Gemessen an diesen Grundsätzen können die geltend gemachten Kopien nur teilweise für den Kostenerstattungsanspruch berücksichtigt werden. Es werden im Wege der Schätzung Kosten von einem Viertel der angesetzten 505 Kopien berücksichtigt. Zu dieser Einschätzung kommt der Senat aufgrund der überschlägigen Einsicht in die Akten, dem Umstand, dass der Erinnerungsführer die Notwendigkeit der Kopien konkreter Seiten nicht ansatzweise begründet hat, vielmehr fälschlich meint, sämtlichen Akteninhalt kopieren und abrechnen zu dürfen und der Erfahrung des Senats, in welchem Umfang insbesondere Gerichtsakten Inhalte enthalten, die für die Durchführung eines Prozesses aus der ex ante-Betrachtung keine Relevanz besitzen.

12

Damit errechnet sich der dem Erinnerungsführer zu bewilligende Kostenvorschuss wie folgt:

13

Verfahrensgebühr Nr. 3204 VV-RVG

        

250,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV-RVG

        

 20,00 EUR

Dokumentenpauschale für Nr. 7000 VV-RVG (126 Kopien)

        

 36,40 EUR

Mehrwertsteuer 19 % Nr. 7008 VV-RVG

        

 58,22 EUR

Gesamtbetrag

        

364,62 EUR

14

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

15

Kosten werden nach § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG nicht erstattet.

16

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.