Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 03. März 2014 - L 2 R 77/14 B

03.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Gründe

I.

Streitig ist die Verhängung von Ordnungsgeld gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.) als Sachverständige.

Die Bf. wurde im Verfahren S 47 R 101/12 vom Sozialgericht München auf klägerischen Antrag nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) mit Beweisanordnung vom 18. Februar 2013 zur gerichtlichen Sachverständigen zur Klärung der beruflichen Leistungsfähigkeit der Klägerin nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) ernannt.

Auf mehrfache Erinnerungen, zuletzt vom 30. September 2013 mit Fristsetzung bis 30. Oktober 2013 sowie vom 7. November 2013 mit Nachfristsetzung bis 13. Dezember 2013 und Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 400.- EUR, zugestellt am 12. November 2013, hat die Bf. nur mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 geantwortet, mit dem sie ohne Angabe von Gründen um einen anderen Termin zur Abgabe des Gutachtens gebeten hat.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2014 hat das Sozialgericht München der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR auferlegt. Die Bf. habe die ihr zunächst gesetzte Frist zum 30. Oktober 2013 versäumt. In der erst zur Nachfristsetzung erfolgten Reaktion seien keine Gründe dargelegt, die einer Fertigstellung des in Auftrag gegebenen Gutachtens entgegenstehen könnten. Es erscheine deshalb gerechtfertigt, der Bf. ein Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR aufzuerlegen.

Am 20. Januar 2014 hat das Sozialgericht das Gutachten erneut mit Fristsetzung bis 12. Februar 2014 und Androhung eines weiteren Ordnungsgeldes in Höhe von 600.- EUR angemahnt.

Gegen den Beschluss vom 7. Januar 2014 hat die Bf. Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgebracht, es sei ihr „aufgrund einer Vielzahl von persönlichen und beruflichen Belastungen (große Hausarztpraxis, schwer erkrankte Mutter in häuslicher Pflege, alleinerziehende Mutter einer pubertierenden Tochter u.v.a.)“ bis heute nicht gelungen, das Gutachten ordnungsgemäß zu erstellen. Da sie noch nie ein Gutachten für das Sozialgericht erstellt habe, fehle es ihr an Erfahrung und wissenschaftlichen Know-how. Sie entschuldige sich, dass die Entschuldigungsgründe erst jetzt vorgebracht würden. Ferner hat sie die Weitergabe des Gutachtensauftrags an Prof. Dr. A. S. empfohlen.

Mit Schriftsatz vom 11. Februar 2014 ist die Klage in der Zwischenzeit zurückgenommen worden.

II.

Die Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 172 Abs.1, 173 SGG), jedoch nicht begründet. Der Ordnungsgeldbeschluss vom 7. Januar 2014 ist rechtmäßig.

Nach § 118 SGG in Verbindung mit § 411 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen Sachverständigen nach Fristsetzung und fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist ein zuvor angedrohtes Ordnungsgeld verhängt werden, wenn der Sachverständige seiner Verpflichtung zur Erstattung des Gutachtens bis dahin nicht nachgekommen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Bf. hat die gesetzte Frist bis 30. Oktober 2013 sowie die Nachfrist bis 13. Dezember 2013, das Gutachten vorzulegen, verstreichen lassen. Die Verhängung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR wurde angedroht. Damit liegen die Voraussetzungen zur Verhängung eines Ordnungsgeldes vor.

Gründe, die die Nichteinreichung des Gutachtens entschuldigen können, greifen nicht. Eine rechtzeitige Entschuldigung liegt nicht vor. Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann nach § 402 ZPO in Verbindung mit § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO nur dann unterbleiben, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Sachverständigen an der Verspätung kein Verschulden trifft. Dabei ist zu beachten, dass ein Sachverständiger, wenn er mit der Erstattung eines Gutachtens beauftragt worden ist, von sich aus alle Schritte zu unternehmen hat, die zur Erledigung des Gutachtensauftrages erforderlich sind. Er hat dies auch grundsätzlich in einer angemessenen Frist zu tun, nicht erst auf Erinnerung und Fristsetzung durch das Gericht. Treten unvorhersehbare Umstände ein, die es dem Sachverständigen erschweren oder unmöglich machen, das Gutachten rechtzeitig bzw. zeitgerecht zu erstellen, so hat er das Gericht unverzüglich zu unterrichten.

Die Bf. hat Entschuldigungsgründe erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Hierbei hätte sie ihr Fehlen an Erfahrung und Know-how bereits unmittelbar nach der Beauftragung durch das Gericht prüfen müssen und erkennen können. Ihr Vorbringen 11 Monate nach Zugang der Beweisanordnung kann deshalb nicht mehr als Entschuldigungsgrund berücksichtigt werden. Entsprechendes gilt für ihre Arbeitsbelastung aufgrund der Größe ihrer Hausarztpraxis sowie die familiäre Situation. Soweit sich die Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Mutter erst nach der Beweisanordnung ergeben haben sollte, wäre ebenfalls eine „unverzügliche“ Unterrichtung des Gerichts angezeigt gewesen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 S. 1 BGB). Demgegenüber unterließ es die Bf. bis 17. Dezember 2013, auf die Erinnerungen und Sachstandsanfragen des Sozialgerichts überhaupt zu antworten. Zutreffend hat das Sozialgericht zu diesem Schreiben ausgeführt, dass auch dort keine Gründe für die beantragte Fristverlängerung benannt werden.

Nach Ansicht des Senats liegt vorliegend sogar ein grober Verstoß gegen die gutachterlichen Pflichten gegenüber dem Gericht vor, die sich letztendlich zum Nachteil der Klägerin auswirkten. Die Annahme eines Entschuldigungsgrundes scheidet aus den dargelegten Gründen aus. Auch die Höhe des Ordnungsgeldes ist nicht zu beanstanden. Diese richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen die Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei können insbesondere das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. sowie das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß zu bewerten sein. In der Regel bedarf es keiner eingehenden Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 400.- EUR der Fall, so dass auch Ermittlungen zu den konkreten wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf. nicht erforderlich waren. Im Übrigen sind Anhaltspunkte dafür, dass die Höhe des Ordnungsgeldes nicht der Einkommenssituation der Bf. entspräche, nicht erkennbar oder vorgetragen. Die Kostenentscheidung beruht auf analoger Anwendung des § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), da die Bf. im Beschwerdeverfahren nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG gehört. Danach sind nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem Sozialgericht beteiligt sind. Die Bf. gehört als Sachverständige nicht zu diesem Personenkreis (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leithe-rer, SGG, 10. Aufl., § 176 Rdrn. 5 m. w. N.). Da die Beschwerde keinen Erfolg hatte, hat die Bf. die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Der Streitwert war entsprechend der Höhe des in Streit stehenden Ordnungsgeldes festzusetzen (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 183


Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kos

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 121 Anfechtungsfrist


(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 411 Schriftliches Gutachten


(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat. (2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverst

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 118


(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprech

Zivilprozessordnung - ZPO | § 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen


Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 381 Genügende Entschuldigung des Ausbleibens


(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung de

Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch - StGBEG | Art 6 Mindest- und Höchstmaß von Ordnungs- und Zwangsmitteln


(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend. (2) Droht

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind auf die Beweisaufnahme die §§ 358 bis 363, 365 bis 378, 380 bis 386, 387 Abs. 1 und 2, §§ 388 bis 390, 392 bis 406 Absatz 1 bis 4, die §§ 407 bis 444, 478 bis 484 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Weigerung nach § 387 der Zivilprozeßordnung ergeht durch Beschluß.

(2) Zeugen und Sachverständige werden nur beeidigt, wenn das Gericht dies im Hinblick auf die Bedeutung des Zeugnisses oder Gutachtens für die Entscheidung des Rechtsstreits für notwendig erachtet.

(3) Der Vorsitzende kann das Auftreten eines Prozeßbevollmächtigten untersagen, solange die Partei trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens unbegründet ausgeblieben ist und hierdurch der Zweck der Anordnung vereitelt wird.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels unterbleiben, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Erfolgt die Entschuldigung nach Satz 1 nicht rechtzeitig, so unterbleiben die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Erfolgt die genügende Entschuldigung oder die Glaubhaftmachung nachträglich, so werden die getroffenen Anordnungen unter den Voraussetzungen des Satzes 2 aufgehoben.

(2) Die Anzeigen und Gesuche des Zeugen können schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle oder mündlich in dem zur Vernehmung bestimmten neuen Termin angebracht werden.

(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.

(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.

(1) Droht das Bundesgesetz Ordnungsgeld oder Zwangsgeld an, ohne dessen Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß fünf, das Höchstmaß tausend Euro. Droht das Landesgesetz Ordnungsgeld an, so gilt Satz 1 entsprechend.

(2) Droht das Gesetz Ordnungshaft an, ohne das Mindest- oder Höchstmaß zu bestimmen, so beträgt das Mindestmaß einen Tag, das Höchstmaß sechs Wochen. Die Ordnungshaft wird in diesem Fall nach Tagen bemessen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.