Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 16 SF 233/16 AB

published on 21/09/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Sept. 2016 - L 16 SF 233/16 AB
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Tenor

Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird abgewiesen.

Gründe

I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) vom Beklagten. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Mutter ein in ihrem Eigentum stehendes Wohnhaus.

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten werden seit 2005 zahlreiche Verfahren geführt, die zum großen Teil die vom Beklagten zu zahlenden Kosten für Unterkunft und Heizung betreffen. Beim erkennenden Senat sind derzeit drei Berufungen, die diesen Streitgegenstand betreffen, anhängig (Aktenzeichen L 16 AS 659/14, L 16 AS 778/14 und L 16 AS 233/15).

Am 06.04.2016 führte die Vorsitzende in allen drei Berufungsverfahren einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage durch, an dem der Kläger und dessen Prozessbevollmächtigte sowie ein Vertreter des Beklagten teilnahmen. Nach Durchführung dieses Erörterungstermins wurde im Verfahren L 16 AS 778/14 über einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin entschieden (L 16 SF 193/16 AB).

Mit einem beim Bayerischen Landessozialgericht am 09.08.2016 eingegangenen Schreiben stellte der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende Richterin und ihre „Beirichter“. Er wiederhole seinen am 20.07.2016 abgesandten Befangenheitsantrag. Die Begründung liege bereits vor.

Im Befangenheitsantrag vom 20.06.2016 trug der Kläger vor, dass die Vorsitzende Richterin im Rahmen eines Erörterungstermins festgestellt habe, dass die noch ausstehenden Heizkosten zu zahlen seien, da das bisherige Verfahren dies verwaltungstechnisch offen lasse. In einem Schriftwechsel mit seiner Anwältin habe die Vorsitzende nunmehr erklärt, dass dies nicht mehr so sei. Außerdem werde ihm unterstellt, er hätte die Originalrechnungen nicht vorgelegt. Dies sei falsch. Er habe die Rechnungen dem Sozialgericht Landshut vorgelegt und außerdem im Beisein seiner Anwältin auch beim Beklagten. Es sei der Vorsitzenden möglich und zumutbar zum Beispiel durch vollständige Akteneinsicht dies nachzuprüfen. Es sei indiskutabel und nicht zumutbar, dass ihm zunächst vorgegaukelt werde, die zustehenden Leistungen seien zu zahlen und dann sei alles nach Rücksprache mit dem Beklagten nicht mehr wahr. Es gehe nur um Rechtsbeugung und Betrug.

Ein Befangenheitsantrag des Klägers vom 20.07.2016 liegt am Bayerischen Landessozialgericht nicht vor.

Im am 09.08.2016 eingegangen Antrag trägt er erstens vor, dass die Vorsitzende zur Erörterung mit der Feststellung erschienen sei, dass sämtliche Verfahren im Hornberger Schießen enden würden. Zweitens erklärt er, dass das Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz ausführe, dass der Hauseigentümer dementsprechende Anträge zu stellen habe. Weiter erklärt er, dass der Beklagte seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachzukommen habe. Die Vorsitzende Richterin habe in der so genannten Erörterung bekundet, dass sie und ihre beisitzenden Richter sich eingehend und intensiv mit der anstehenden Problematik befasst hätten. Allerdings benötige sie eine Stellungnahme seiner Rechtsanwältin, weshalb der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung Wohnkosten zu zahlen nachkommen müsse. Weiter trägt er seine Rechtsmeinung vor, dass Wohnkosten zu übernehmen seien. Abschließend äußert er sich dahingehend, dass die Vorsitzende Richterin sich als nicht kompetent für Hartz IV erklärt habe. Sie sehe sich außer Stande ein gesetzeskonformes Urteil zusammenzubringen.

Sinngemäß wird mit diesem Antrag gerügt, dass die Berufsrichter des 16. Senats fachlich nicht ausreichend qualifiziert seien, um über die Rechtsstreitigkeiten des Klägers zu entscheiden. Daher könnten sie nicht unbefangen über die Streitsache entscheiden.

II. Das Ablehnungsgesuch betreffend die Richterin des 16. Senats wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Über das Ablehnungsgesuch entscheidet das Landessozialgericht durch Beschluss ohne Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende Richterin des 16. Senats … sowie die weiteren Richterinnen des 16. Senats Richterin am Landessozialgericht … und Richterin am Landessozialgericht … ist unbegründet und daher zurückzuweisen. Ein Grund, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der betroffenen Richterin zu rechtfertigen, liegt offensichtlich nicht vor.

Nach § 60 SGG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung darauf an, ob der betroffene Beteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu bef ... (BSG Beschluss vom (vgl. nur Beschluss des BayLSG vom 23.10.2014 Az.: L 16 SF 246/14 A B).

Der Kläger hat zur Begründung ihres Ablehnungsgesuches keine konkreten Umstände im Bezug auf das hier anhängige Verfahren genannt, geschweige denn einen solchen konkreten Umstand im Hinblick auf eine bestimmte Richterin des 16. Senats konkretisiert, so dass sich aus dem Verhalten der Richterin im konkreten Verfahren.? Ein Verhalten der betroffenen Richterinnen im konkreten Verfahren, das ein Ablehnungsgesuch insoweit rechtfertigen könnte, ist nicht im Entferntesten zu erkennen.

Auch hat der Kläger nicht dargelegt, inwiefern eine Vorbefassung in anderen Verfahren - soweit die Richterinnen in diesen Verfahren überhaupt tätig wurden - eine Voreingenommenheit für dieses Verfahren ableiten ließe, dargelegt.

Der Umstand der Vorbefassung allein für sich genommen die Besorgnis der Befangenheit nicht zu begründen? (BSG Beschluss vom 19.01.2010, B 11 AL 13/09 C Rz. 13). Das geltende Verfahrensrecht ist von dem Gedanken geprägt, dass ein Richter grundsätzlich auch dann unvoreingenommen an der Beurteilung einer Sache herantritt, wenn er bereits früher mit Angelegenheiten der Klägerin befasst war. Ausnahmen hiervon hat der Gesetzgeber in § 60 SGG in Verbindung mit § 41 Nr. 6 ZPO abschließend normiert. Mit der gesetzlichen Wertung des abschließenden Charakters dieses Ausschließungsgrundes ist nicht vereinbar, wenn der bloße Umstand der Vorbefassung eines Richters mit der Sache geeignet wäre, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (BSG a. a. O.).

Vielmehr müssen besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, um in den Fällen der Vorbefassung die Besorgnis der Befangenheit zu begründen (BSG a. a. O.). Solche besonderen Umstände hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen und sind auch nicht erkennbar.

Nachdem besondere Umstände, die hier im konkreten Fall zur Vorbefassung hinzutreten könnten und die Besorgnis der Befangenheit begründen könnten, ist das Ablehnungsgesuch betreffend die Richterinnen des 16. Senats offensichtlich unbegründet.

Im Ergebnis sind nicht die geringsten Anhaltspunkte für Voreingenommenheit der Richterinnen zu erkennen und ist das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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published on 19/01/2010 00:00

Tatbestand 1 Der Senat hat in der Besetzung der abgelehnten Richter mit Beschluss vom 19. August 2009 den Antrag des Klägers, ihm zur Durchführ
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published on 29/09/2016 00:00

Tenor Das Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit gegen die Richterinnen des 16. Senats am Bayer. Landessozialgericht wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Der 1963 geborene Kläger bezieht Leistung
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Annotations

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.