Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - L 16 AS 203/16 B ER

bei uns veröffentlicht am11.04.2016
vorgehend
Sozialgericht München, S 48 AS 543/16, 08.03.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. März 2016 wird aufgehoben und die Rechtssache an das Sozialgericht München zurückverwiesen.

Gründe

I. Mit seinem am 07.03.2016 beim Sozialgericht München eingegangenen Antrag erhob der Antragsteller unter Bezugnahme auf verschiedene „Anträge des vergangenen Jahres“ Untätigkeitsklage und machte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Gewährung der beantragten Leistungen geltend, da er die Mittel habe vorstrecken müssen. Beigefügt war eine E-Mail vom 03.05.2015, mit der der Antragsteller beim Antragsgegner formlos „Übergangs-, Ausrüstungs-, Reisekosten-, Fahrtkosten-, Trennungskostenbeihilfe“, alle sonstigen in Betracht kommenden Leistungen und Leistungen nach § 16 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) beantragte.

Mit Beschluss vom 08.03.2016 lehnte das Sozialgericht München den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ab, weil die Sache nicht eilbedürftig sei. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes diene nicht dazu, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit herbeizuführen. Unabhängig davon könne der Antragsteller sein Begehren mit der zeitgleich erhobenen Untätigkeitsklage verfolgen. Die Entscheidung sei gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG unanfechtbar, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die „Berufungssumme“ (750 €) erreicht werde.

Am 23.03.2016 hat der Antragsteller Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Das Gericht habe den Gegenstand des Rechtsschutzbegehrens durch Auslegung zu ermitteln. Es obliege nicht ihm als rechtsunkundigen Antragsteller, eine juristisch exakte Formulierung zu tätigen. Die hier getroffene Auslegung verkenne den erkennbaren Gegenstand des Eilrechtsschutzbegehrens. Im Zweifel hätte mit einer Anforderung von Unterlagen weitere und auch abschließende Klarheit geschaffen werden können. Ohne diese Anforderung bzw. abschließende Klärung zur Wahrung des Rechtsschutzes sei die Entscheidung rechtswidrig. Auch die Berufungssumme von 750 € werde offensichtlich erreicht. Dies ergebe sich aus der Vielzahl der beantragten Leistungen und daraus, dass die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit stehen würden, die in 500 km Entfernung stattgefunden habe.

Er beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 08.03.2016 aufzuheben und ihm die beantragten Leistungen vorläufig zu bezahlen.

Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 24.03.2016 zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Eine Begründung ist nicht erfolgt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 SGG) ist zulässig. Sie ist insbesondere nach § 172 Abs. 3 Nr. 1 SGG i. V. m. § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG statthaft, da sich aufgrund der vollständig fehlenden Sachverhaltsermittlung durch das Sozialgericht keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es dem Antragsteller um Leistungen im Umfang von nicht mehr als 750 € geht. Wie das Sozialgericht zu dieser Feststellung gelangt ist, erschließt sich dem Senat nicht. Bei einem unbezifferten Antrag ist es Aufgabe des Gerichts, den Wert zu ermitteln. Lässt sich nicht endgültig nachweisen, dass die Voraussetzungen für eine fehlende Anfechtbarkeit erfüllt sind, ist grundsätzlich von einer Statthaftigkeit auszugehen (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 144 Rn. 15b zu Statthaftigkeit der Berufung).

Die Beschwerde ist auch im Sinne der Zurückverweisung an das Sozialgericht begründet.

Das Landessozialgericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,

2. das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und aufgrund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

Nach § 159 Abs. 1 SGG steht die Zurückverweisung im Ermessen des Senats, wobei die Vorschrift des § 159 SGG auf das Beschwerdeverfahren und das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend jedenfalls mit der Maßgabe anwendbar ist, dass zu prüfen ist, ob die Zurückverweisung unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit sachgerecht ist (Bayerisches LSG, Beschluss vom 29.04.2014, L 7 AS 260/14 B ER; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 159 Rn. 1a).

Nach Abwägung aller Umstände ist der Senat im Rahmen des ihm nach § 159 SGG zustehenden Ermessens zum Ergebnis gelangt, den Rechtsstreit gemäß § 159 Abs. 1 SGG an das Sozialgericht zurückzuverweisen.

Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung nach § 159 SGG liegen vor. Die Entscheidung des Sozialgericht leidet unter wesentlichen Verfahrensmängeln, was eine Zurückverweisung in analoger Anwendung von § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG im Rahmen des Ermessens des Senats ermöglicht. Das Sozialgericht hat über den Antrag entschieden, ohne zuvor den Streitgegenstand zu bestimmen. Es hat in diesem Zusammenhang die erforderlichen Maßnahmen unterlassen. Dazu gehört gemäß § 106 SGG die Verpflichtung, auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken. Dem Antragsteller hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen unbestimmten Antrag zu konkretisieren, zu beziffern und erforderlichenfalls zu ändern (vgl. hierzu Bayer. LSG, Urteil vom 08.11.2013, L 11 AS 1040/11). Darin liegt auch ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 62 SGG).

Bevor das Sozialgericht über einen Antrag in der Sache entscheidet, was das Sozialgericht vorliegend unterlassen hat, ist zunächst die Feststellung eines Streitgegenstandes erforderlich. Dieser wird im Leistungsrecht des SGB II in der Regel durch ein bestimmtes Begehren (Antrag) und eine hierauf ergangene Entscheidung bestimmt. Wird geltend gemacht, dass über einen bestimmten Antrag noch nicht entschieden worden sei, ist festzustellen, welche Anträge wann gestellt wurden und ob dies zutrifft bzw. ob diese entscheidungsreif sind. Gegebenenfalls ist auf einen sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. zur Anwendbarkeit des sog. Meistbegünstigungsgrundsatzes gemäß § 123 SGG auch im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes, Keller, a. a. O., § 86b Rn. 9b). Anspruch und prozessuale Durchsetzung stehen immer in einem engen Zusammenhang und dürfen nicht isoliert voneinander gesehen werden. Hierauf beruht auch § 106 SGG. Die Vorschrift statuiert u. a. ein Pflicht des Vorsitzenden, auf eine sachgerechte Antragstellung hinzuwirken (vgl. § 106 Abs. 1 3. Alt. SGG und BSG, Urteil vom 15.11.2012, B 8 SO 23/11). Zwar trifft dabei den Antragsteller eine Mitwirkungspflicht. Es ist aber auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der Amtsermittlungsgrundsatz zu beachten, was bedeutet, dass sich das Gericht, wenn es seine Entscheidung nicht allein auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben der Beschwerdeführerin treffen kann, zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts verpflichtet ist (vgl. Keller, a. a. O., § 86b Rn. 16a; BVerfG, Beschluss vom 25.02.2009, 1 BvR 120/09, Rn. 18, juris).

Vorliegend war der Streitgegenstand aufgrund des unbestimmten Antrags völlig unklar. Der Antragsteller hat auch keinen Sachverhalt mitgeteilt, der geeignet wäre, seine Anträge zu konkretisieren. Darauf wäre er vor einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag hinzuweisen gewesen. Ihm hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, seinen Antrag zu konkretisieren und zu beziffern. Um einen sachdienlichen Antrag festzustellen und darauf hinzuwirken, ist auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes in der Regel erforderlich, die Verwaltungsakten anzufordern und dem Antragsgegner, der unter Umständen aufgrund vorgerichtlicher Korrespondenz qualifiziert dazu Stellung nehmen kann, Gelegenheit zu geben, sich zum Antrag in der Sache zu äußern. Allenfalls im Ausnahmefall kann es angezeigt sein, aufgrund der Dringlichkeit über einen Antrag ohne weiteres Zuwarten zu entscheiden. Ein solcher Fall liegt aber ganz offensichtlich nicht vor. Weder der Vortrag des Antragstellers noch der „mitgelieferte“ Sachverhalt in Form der E-Mail aus dem Jahr 2015 gaben Anlass zu der Annahme, es sei eine sofortige Entscheidung ohne weitere Ermittlungen erforderlich.

Indem das Sozialgericht aus diesem Grund von vornherein angenommen hat, dass es sich damit auch um einen rechtlich unbeachtlichen Antrag handelt, sind auch die Voraussetzungen des § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG erfüllt. Denn das Sozialgericht hat im Ergebnis den Antrag abgelehnt, ohne in der Sache selbst zu entscheiden.

Das bedeutet, dass dem Antragsteller die gerade im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wesentliche erste Instanz vollständig verloren gegangen ist, zumal das Sozialgericht ohne weitere Prüfung von einer fehlenden Beschwerdefähigkeit ausgegangen ist. Im Rahmen der vom Senat anzustellenden Ermessensabwägung wird ferner berücksichtigt, dass auch der Antragsgegner bisher keine Angaben gemacht oder Unterlagen vorgelegt hat, die eine rechtliche Beurteilung des Sachverhalts ermöglichen würden. Anhaltspunkte dafür, dass das Gebot der effektiven Rechtsschutzgewährung vorliegend einer Zurückverweisung entgegenstehen würde, liegen nicht vor. Der Antragsteller hat selbst die fehlende Auseinandersetzung des Sozialgerichts mit seinem Antrag gerügt und die Durchführung weiterer Ermittlungen beantragt.

Der Senat macht daher von der Möglichkeit der analogen Anwendung des § 159 Abs. 1 SGG Gebrauch und verweist den Rechtsstreit entsprechend dem Antrag des Antragstellers an das Sozialgericht zurück, das nunmehr die Aufgabe haben wird, den Sachverhalt zu ermitteln, einen Streitgegenstand herauszuarbeiten und hierüber zu entscheiden.

Das Sozialgericht wird bei seiner Entscheidung über die Kosten des Verfahrens insgesamt zu befinden haben (Bayer. LSG, Beschluss vom 29.04.2014, a. a. O.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

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Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 11. Apr. 2016 - L 16 AS 203/16 B ER zitiert 11 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 159


(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn 1. dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,2. das Verfahren an einem wesent

Referenzen

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Das Landessozialgericht kann durch Urteil die angefochtene Entscheidung aufheben und die Sache an das Sozialgericht zurückverweisen, wenn

1.
dieses die Klage abgewiesen hat, ohne in der Sache selbst zu entscheiden,
2.
das Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist.

(2) Das Sozialgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.