vorgehend
Sozialgericht Bayreuth, S 10 SF 42/14, 13.03.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a. a. O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).

b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.

(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.

Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff „Synergieeffekt“ bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a. F. zusteht.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 104/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 05.02.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 01.03.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffende) Streitverfahren Az. S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet.

Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 690,20 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 200,00 EUR an.

Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 452,20 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei.

Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch unstreitig antragsgemäß berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung.

Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden ist.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Besprechungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer).

Das SG hat zu Recht keine solche Gebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG a. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG a. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

a. Eine Besprechung, die gemäß der genannten Vorbemerkung einer regulären Verhandlung gleichstehen würden, hat der Beschwerdeführer nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Kammervorsitzenden im Verfahren Az. S 13 1098/13 (Bl. 31 der Gerichtsakte) „da vergleichsweise Einigung in Aussicht gestellt wurde“ ergeben sich nach Auffassung des Senats allenfalls gewisse Anhaltspunkte für irgendwelche Kontakte mit (einem?) der Beteiligten.

b. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte ein solches Gespräch nicht den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a. F. genügt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 26.11.2012, Az.: L 15 SF 153/11 B E), ist ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (so auch die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das, dass nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben muss. Davon kann vorliegend auch mangels näherer Belege jedoch nicht ausgegangen werden.

Auf den Einigungscharakter des Gesprächs kommt es somit nicht an.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

Tenor

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.10.2015 wird zurückgewiesen.


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(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 13 AS 548/12, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für 2011 (Heizkostennachzahlung). Am 27.08.2012 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Bereits zuvor, nämlich am 16. und 17.08.2012, hatte die Klägerin selbst Klagen gegen den Beklagten wegen der Anerkennung eines höheren monatlichen Heizungs- und Warmwasserkostenabschlags für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03.2012 und vom 01.04. bis 30.09.2012 erhoben; die beiden Klageverfahren wurden vom SG unter dem Az. S 13 AS 527/12 verbunden. Mit weiterem Beschluss wurde der Klägerin auch für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.

Am 24.10.2012 fand in den beiden Verfahren die mündliche Verhandlung statt; der Termin im Klageverfahren Az. S 13 AS 527/12 dauerte 55 Minuten, der Termin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 AS 548/12) lediglich vier Minuten. Beide Verfahren wurden durch gerichtliche Vergleiche erledigt, wobei der Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin übernahm.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Az. S 13 AS 527/12 wurden mit Beschluss des Kostenbeamten vom 26.02.2013 nur mit einer Kürzung der Terminsgebühr, ansonsten wie beantragt festgesetzt.

Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 in Höhe von 744,23 EUR festzusetzen; er ging dabei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR aus.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren auf 453,81 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG

(59 Kopien) 26,35 EUR

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG 24,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 10,00 EUR

Parkticket 1,00 EUR

Nettobetrag 381,35 EUR

19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 72,46 EUR

Bruttosumme 453,81 EUR

abzüglich Vorschuss 352,66 EUR

Auszahlungsbetrag 101,15 EUR

Die beantragte Verfahrens- und Einigungsgebühr seien auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen im Hinblick auf vorliegende Synergieeffekte durch die Bearbeitung beider o.g. Rechtsstreite. Im Übrigen wurden die Fotokopierkosten begrenzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht keine Synergieeffekte bestehen würden. Selbst bei Annahme solcher Effekte sei die Kürzung der betreffenden Gebühren auf 100,00 EUR völlig überzogen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gegen den Ansatz der Auslagen für die Kopierkosten gewandt.

Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer höhere Fotokopierkosten (30,40 EUR) zugestanden wurden. Im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats zur gebührenrechtlichen Bewertung von Verfahren nach dem SGB II und zu Synergieeffekten bei Parallelverfahren verwiesen. Bezüglich der Kopierkosten ist das SG der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt.

Am 22.01.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Einzelnen den Arbeitsgang hinsichtlich der beiden Mandate in den o.g. sozialgerichtlichen Verfahren beschrieben. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass er nicht zwei Klagen für die Klägerin gefertigt habe und dass sich die Inhalte der klägerischen Klageschriften völlig von dem Inhalt der von ihm gefertigten Klageschrift unterschieden hätten. Die Klägerin habe dem Beschwerdeführer erst am 19.10.2012 ihre Klageschrift und die weiteren Unterlagen in dem Verfahren Az. S 13 AS 527/12 übersandt; erst danach sei nach Akteneinsicht in beiden Verfahren nochmals ausgiebig ergänzend vorgetragen worden. Im Verfahren Az. S 13 AS 548/12 habe er, der Beschwerdeführer, bereits umfangreiche Tätigkeiten entfaltet, bevor er in dem weiteren Verfahren beigeordnet worden sei. Wenn sich Synergieeffekte ergeben haben sollten, könnten diese allenfalls das Verfahren Az. S 13 AS 527/12 betreffen. Solche Effekte könnten im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass die Verfahrensgebühr nur auf 100,00 EUR festzusetzen sei. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr, da nicht ersichtlich sei, "weshalb der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 527/12 mehr wert wäre als der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 548/12."

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG (Az.: S 13 AS 548/12) verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist jeweils auf 120,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Einigungsgebühr ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. von 190,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamte und Kostenrichter die Gebühren ihrerseits (etwas) zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die o.g. Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Einigungsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein (etwas) zu geringer Ansatz erfolgt.

Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von jeweils 120,00 EUR angemessen.

1) Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den "normalen" SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II einschließlich von Rückforderungen oder Nachzahlungen als Standardproblemfälle trotz nach wie vor ungelöster Fragen und der Notwendigkeit, Berechnungen durchzuführen, die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit nicht per se.

2) Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, und vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 120,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.).

Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte.

Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az. S 13 AS 527/12 höhere Gebühren anerkannt worden. Dabei kommt den vom Beschwerdeführer aufgezeigten tatsächlichen Arbeitsabläufen hinsichtlich der zwei parallel geführten Klageverfahren keine entscheidende Bedeutung für die Annahme zu, welches der Verfahren "führend" in diesem Sinne gewesen ist. Maßgeblich ist, dass in einem dieser Verfahren Gebühren ohne Berücksichtigung von Synergieeffekten festgesetzt worden sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Annahme des führenden Verfahrens offensichtlich unvertretbar wäre, wovon hier keinesfalls ausgegangen werden kann. Denn davon, dass das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 im Hinblick auf eine vierminütige Verhandlungsdauer (im Vergleich zu den 55 Terminminuten im Verfahren Az. S 13 AS 527/12) zwingend als das führende zu bewerten wäre, kann nicht die Rede sein.

Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass jedes der Verfahren naheliegenderweise einen anderen Zeitraum betrifft, der auch gesondert und einzeln zu berechnen war und für den gegebenenfalls auch teilweise spezielle Aspekte zu berücksichtigen waren. Gleiches gilt für die Tatsache, dass jedes Verfahren für sich genommen verhandelt werden musste. Denn Synergieeffekte führen lediglich zu einer Verringerung des Aufwands für den Rechtsanwalt, sie reduzieren diesen jedoch nicht auf Null. Zum anderen wird man, wie der Senat für den Fall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II als Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), nicht bestreiten können, dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung unterschiedlicher Leistungs- bzw. Abrechnungszeiträume weniger Aufwand besteht als im Falle des Vergleichs eines der vorliegenden Zeiträume bezüglich der Klägerin einerseits und völlig anderer Beteiligter und Sachverhalte andererseits. Auch wenn vorliegend verschiedene Berechnungsfaktoren einschlägig gewesen sein mögen, so ist nicht derselbe Aufwand entstanden wie bei völlig fremden und unterschiedlichen Fällen. Dies wird vor allem auch an der vierminütigen Dauer des Verhandlungstermins des Klageverfahrens ersichtlich.

Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühren sind (leicht) auf 120,00 EUR zu erhöhen. Im vorliegenden Rechtsstreit der streitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterschiedlicher Zeiträume bei identischer Beteiligtenkonstellation und nicht völlig identischer rechtlicher "Einbettung" erscheint auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Besonderheiten dieses Falls (s.o.) nach Auffassung des Senats eine Reduzierung der Gebühren auf den genannten Betrag als zu gering.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 € und die Terminsgebühr auf 130,00 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und die Terminsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 14 AS 1473/11, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Berücksichtigung von Einkommen und die Frage der verfassungsrechtlich zutreffenden Bestimmung des Regelbedarfs. Am 27.12.2011 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15.11.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in elf Klageverfahren. Fünf dieser Verfahren (Az.: S 14 AS 399/11, S 14 AS 400/11, S 14 AS 756/11, S 14 AS 765/11 und S 14 AS 1473/11), in denen der Beschwerdeführer jeweils seiner Mandantschaft im Wege der PKH beigeordnet war, betrafen (ebenfalls) die Berücksichtigung von Einkommen und die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jeweils für verschiedene Zeiträume.

Am 15.11.2012 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts der Kammer statt; in diesem wurden alle elf Verfahren (sukzessive) verhandelt. Im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 14 AS 1473/11) fand der Termin von 12.02 Uhr bis 12.20 Uhr statt. Im Termin erging der PKH-Beschluss (s.o.) und wurde die Klage zurückgenommen.

Im (älteren) Rechtsstreit, Az.: S 14 AS 399/11, wurde der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die im Klageverfahren angefallenen Gebühren gegen die Staatskasse antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.

Am 20.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az.: S 14 AS 400/11 in Höhe von 592,19 € festzusetzen. Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr (inkl. Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG) in Höhe von 272,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 € an.

Mit Beschluss vom 08.01.2013 setzte die Kostenbeamtin des SG die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 334,39 €, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG90,00 €

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber,

Nr. 1008 VV RVG 54,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG110,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG3,82 €

Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG3,18 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG53,39 €

Gesamt:334,39 €

Der Streitgegenstand, so die Begründung in der Kostenfestsetzung, sei identisch mit denjenigen in den parallel laufenden Verfahren der Klägerin (s.o.). Nur die betroffenen Zeiträume seien unterschiedlich. Zwar sei die Klagebegründung vorliegend umfangreicher, jedoch mit der des Verfahrens Az.: S 14 AS 756/11 in weiten Teilen identisch. Unter Beachtung der Synergieeffekte, der Schwierigkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und im Hinblick auf die Dauer des Termins seien die oben dargelegten Gebühren anzusetzen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.01.2013 Erinnerung erhoben. Zur Begründung hat er vor allem vorgetragen, dass die Mittelgebühr die richtige Gebühr sei. Hinsichtlich der jeweiligen Bescheide sei es notwendig, sich individuell mit jedem zu befassen. Somit träten entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin gerade keine Synergieeffekte auf; ein Bescheid und eine Klage seien so kompliziert und so vielfältig wie die anderen. Es könne nicht angehen, dass schlichtweg behauptet werde, dass ein Ermessen des Anwalts bei der Gebührenfestsetzung fehlerhaft ausgeübt worden sei, und dass deswegen nunmehr ein willkürliches Ermessen des Gerichts an die Stelle des anwaltlichen treten könne.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei aus „zahllosen früheren Verfahren gleichen Streitgegenstands“ die Rechtslage bereits bekannt; er wisse auch, dass es keine „Standardgebühr“ in Höhe der Mittelgebühr gebe. Vor allem hätten die Synergieeffekte durch die Bearbeitung der Parallelverfahren eine erhebliche Erleichterung des anwaltlichen Aufwands sowohl im Verfahren als auch im Termin bewirkt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat das SG darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer neben der Klageerhebung lediglich einen Aktenauszug mit klagebegründenden Äußerungen vorgelegt habe. Es sei ausschließlich um Fragen des Sachverhalts gegangen - eine Auseinandersetzung mit Rechtsmeinungen und fachfremden medizinischen Inhalten seien nicht erforderlich gewesen. Nach Aufwand und Verfahrensinhalt sei die Angelegenheit ihrer Wertigkeit nach schon deutlich unterhalb der „Mitte“ anzusiedeln. Hinzu komme, dass diese Angelegenheit schon in älteren Verfahren thematisiert und erörtert gewesen sei. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angelegenheit derselben Bedarfsgemeinschaft (Einkommensanrechnung und Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sei irrelevant, ob in den unterschiedlichen Verfahren auch ein unterschiedliches Vokabular bzw. unterschiedliche Formulierungen Verwendung fänden. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Synergieeffekt gewissermaßen mit Händen zu greifen.

Am 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde erhoben. Er hat auf die Kriterien von § 14 RVG verwiesen und hervorgehoben, dass der angefochtene Beschluss letztlich nur auf den Faktor der angeblich vorliegenden Synergieeffekte abstelle. Nach der Rechtsprechung sei mittlerweile jedoch anerkannt, dass eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorliege, wenn Klage erhoben werde. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Auseinandersetzung im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II sei hoch. Die Mittelgebühr werde, so der Beschwerdeführer, zur konkreten billigen Gebühr in den normalen Fällen, in denen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art seien, in denen durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen würden. Auch stehe der vorliegende Termin „nicht im luftleeren Raum“. Er sei im Zusammenhang mit der vorangegangenen und nachfolgenden Erörterung der Gesamtangelegenheit zu sehen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Beurteilungen im zivilgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und bei kurzer Erörterung der Situation vor Abschluss eines Vergleichs verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die Staatskasse vor allem auf die Rechtsprechung des Senats zur Einstufung der SGB II-Fälle verwiesen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die gegenständlichen Problematiken des Hauptsacheverfahrens - nämlich die Kosten der Unterkunft und die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft - für einen mit sozialrechtlichen Angelegenheiten beschäftigten Juristen Alltag seien. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Es sei insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Verfahren zu sprechen. Ferner hat die Staatskasse darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Terminsgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach anderen Vorschriften richte als nach der Sonderregelung von Nr. 3106 VV RVG im sozialgerichtlichen Rechtsstreit.

In einem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 hat dieser vor allem die auch bei geringen Beträgen existenzbedrohenden Leistungskürzungen durch Jobcenter hervorgehoben. Die extrem hohe Bedeutung der Angelegenheit im SGB II-Bereich scheine per se auf der Hand zu liegen. Dass Streitigkeiten über Kosten der Unterkunft den mit Sozialrecht betrauten Juristen als gängiges Problem bekannt seien, rechtfertige nicht die Annahme, man könne deshalb die Gebührenhöhe diesbezüglich verändern.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 100,00 bzw. 130,00 € festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Terminsgebühr ein Betrag in Höhe von 272,00 € (inklusive Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG) bzw. von 200,00 € zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamtin und Kostenrichterin die Gebühren ihrerseits zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein zu geringer Ansatz erfolgt.

a) Die Verfahrensgebühr ist entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von 100,00 € angemessen.

Eine höhere Verfahrensgebühr kommt gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist - unbeschadet der folgenden Darlegungen - nicht nachgewiesen. Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 100,00 € festzusetzen sind. Insoweit verweist der Senat auf die Darlegungen in den Beschlüssen vom 28.01.2016 (Az.: L 15 SF 384/13 E) und vom 29.01.2016 (Az.: L 15 SF 385/13 E), die in den parallelen Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangen sind.

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 90,00 € ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühr ist leicht zu erhöhen.

Dies ergibt sich aus der im gegenständlichen Klageverfahren thematisierten Frage der verfassungsgemäßen Bestimmung des Regelbedarfs, wozu der Beschwerdeführer jedenfalls in der Klagebegründung ausführlicher ausgeführt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.07.2013, Az.: L 15 SF 209/12 B), kommt es für die Bestimmung der angemessenen Gebühr grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausschließlich daran festgemacht werden, wie umfangreich und inhaltlich umfassend die vom Anwalt verfassten Schriftsätze waren, obwohl dies einen wichtigen Indikator verkörpert (a. a. O.). Vielmehr wird bei einem bei abstrahierender Betrachtungsweise schwierigen Fall zunächst davon auszugehen sein, dass der Anwalt höheren Zeit- und Arbeitsaufwand hat, um sich auf Stand zu bringen. Dabei geht die Individualisierung der Gebührenbemessung nicht so weit, dass die subjektiv empfundene Schwierigkeit das maßgebliche Kriterium wäre. Wie der Senat ausdrücklich entschieden hat, darf die Schwierigkeit einer Angelegenheit nicht ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Anwalts beurteilt werden, sondern bedarf einer gewissen Objektivierung (a. a. O.). Maßgeblich ist somit, ob der Aufwand objektiv erforderlich war (vgl. z. B. auch Hartmann, Kostengesetz, 45. Auf., § 14, RVG Rdnr. 3; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14, Rdnr. 22; Baumgärtel, in: Ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 16). Ein objektiv überflüssiger Aufwand ist nur ausnahmsweise mitbeachtlich (vgl. Hartmann, a. a. O.).

Dabei dürfen die rechtlich gebotenen Prüfpflichten im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht überspannt werden. Maßgeblich ist in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen zu bestimmten Problemkreisen der jeweiligen Klageverfahren vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese für den individuellen Fall erfolgt sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt, die nicht individuell auf den Rechtsstreit zugeschnitten sind. Wie der Senat ebenfalls (für den Bereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in einem Grundsatzbeschluss bereits entschieden hat, kommt eine Nichtberücksichtigung allenfalls dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs etc. auch zu einem Standardproblem aus dem SGB II-Bereich zählt(e), kann bei Thematisierung dieser Frage nicht ohne Weiteres eine abstrakte Ausführung ohne Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit unterstellt werden.

Rechtliche Ausführungen in einem Rechtsstreit, bei denen zu prüfen ist, ob sie sich erhöhend auswirken, etwa weil sie Standardfragen betreffen, können aber nur dann gebührenrechtlich relevant sein, wenn sie eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem jeweiligen rechtlichen Problem darstellen. Es ist zudem zu beachten, dass es dann jeweils auch nur zu einer sehr geringen Erhöhung der Gebühr kommen wird, sofern sich - unter Beachtung der weiteren Kriterien des § 14 RVG - die Erhöhung der Schwierigkeit, des Aufwands etc. überhaupt auswirkt. Hiervon ist vorliegend nur aufgrund der sehr knappen Festsetzung der Verfahrensgebühr (in Höhe von 90,00 €) auszugehen.

b) Für die Terminsgebühr ist ein Betrag von 130,00 € angemessen.

Auch insoweit verweist der Senat auf die in den Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangenen o.g. Beschlüsse vom 28.01.2016 und 29.01.2016. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 110,00 € ist hier jedoch zu gering. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. V. m. § 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E, m. w. N.). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (a. a. O.; so z. B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat. Vorliegend dauerte der Erörterungstermin - anders als in den beiden o.g. Beschwerdeverfahren - nicht weit unterdurchschnittlich, sondern knapp 20 Minuten.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich der Termin vorliegend in der Protokollierung des PKH-Beschlusses und der Klagerücknahmeerklärung erschöpft hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des § 14 RVG ergibt sich der (über der vom SG festgesetzten Höhe liegende) Betrag der Terminsgebühr von 130,00 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 13 AS 548/12, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für 2011 (Heizkostennachzahlung). Am 27.08.2012 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Bereits zuvor, nämlich am 16. und 17.08.2012, hatte die Klägerin selbst Klagen gegen den Beklagten wegen der Anerkennung eines höheren monatlichen Heizungs- und Warmwasserkostenabschlags für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03.2012 und vom 01.04. bis 30.09.2012 erhoben; die beiden Klageverfahren wurden vom SG unter dem Az. S 13 AS 527/12 verbunden. Mit weiterem Beschluss wurde der Klägerin auch für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.

Am 24.10.2012 fand in den beiden Verfahren die mündliche Verhandlung statt; der Termin im Klageverfahren Az. S 13 AS 527/12 dauerte 55 Minuten, der Termin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 AS 548/12) lediglich vier Minuten. Beide Verfahren wurden durch gerichtliche Vergleiche erledigt, wobei der Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin übernahm.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Az. S 13 AS 527/12 wurden mit Beschluss des Kostenbeamten vom 26.02.2013 nur mit einer Kürzung der Terminsgebühr, ansonsten wie beantragt festgesetzt.

Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 in Höhe von 744,23 EUR festzusetzen; er ging dabei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR aus.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren auf 453,81 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG

(59 Kopien) 26,35 EUR

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG 24,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 10,00 EUR

Parkticket 1,00 EUR

Nettobetrag 381,35 EUR

19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 72,46 EUR

Bruttosumme 453,81 EUR

abzüglich Vorschuss 352,66 EUR

Auszahlungsbetrag 101,15 EUR

Die beantragte Verfahrens- und Einigungsgebühr seien auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen im Hinblick auf vorliegende Synergieeffekte durch die Bearbeitung beider o.g. Rechtsstreite. Im Übrigen wurden die Fotokopierkosten begrenzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht keine Synergieeffekte bestehen würden. Selbst bei Annahme solcher Effekte sei die Kürzung der betreffenden Gebühren auf 100,00 EUR völlig überzogen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gegen den Ansatz der Auslagen für die Kopierkosten gewandt.

Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer höhere Fotokopierkosten (30,40 EUR) zugestanden wurden. Im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats zur gebührenrechtlichen Bewertung von Verfahren nach dem SGB II und zu Synergieeffekten bei Parallelverfahren verwiesen. Bezüglich der Kopierkosten ist das SG der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt.

Am 22.01.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Einzelnen den Arbeitsgang hinsichtlich der beiden Mandate in den o.g. sozialgerichtlichen Verfahren beschrieben. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass er nicht zwei Klagen für die Klägerin gefertigt habe und dass sich die Inhalte der klägerischen Klageschriften völlig von dem Inhalt der von ihm gefertigten Klageschrift unterschieden hätten. Die Klägerin habe dem Beschwerdeführer erst am 19.10.2012 ihre Klageschrift und die weiteren Unterlagen in dem Verfahren Az. S 13 AS 527/12 übersandt; erst danach sei nach Akteneinsicht in beiden Verfahren nochmals ausgiebig ergänzend vorgetragen worden. Im Verfahren Az. S 13 AS 548/12 habe er, der Beschwerdeführer, bereits umfangreiche Tätigkeiten entfaltet, bevor er in dem weiteren Verfahren beigeordnet worden sei. Wenn sich Synergieeffekte ergeben haben sollten, könnten diese allenfalls das Verfahren Az. S 13 AS 527/12 betreffen. Solche Effekte könnten im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass die Verfahrensgebühr nur auf 100,00 EUR festzusetzen sei. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr, da nicht ersichtlich sei, "weshalb der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 527/12 mehr wert wäre als der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 548/12."

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG (Az.: S 13 AS 548/12) verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist jeweils auf 120,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Einigungsgebühr ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. von 190,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamte und Kostenrichter die Gebühren ihrerseits (etwas) zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die o.g. Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Einigungsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein (etwas) zu geringer Ansatz erfolgt.

Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von jeweils 120,00 EUR angemessen.

1) Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den "normalen" SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II einschließlich von Rückforderungen oder Nachzahlungen als Standardproblemfälle trotz nach wie vor ungelöster Fragen und der Notwendigkeit, Berechnungen durchzuführen, die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit nicht per se.

2) Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, und vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 120,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.).

Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte.

Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az. S 13 AS 527/12 höhere Gebühren anerkannt worden. Dabei kommt den vom Beschwerdeführer aufgezeigten tatsächlichen Arbeitsabläufen hinsichtlich der zwei parallel geführten Klageverfahren keine entscheidende Bedeutung für die Annahme zu, welches der Verfahren "führend" in diesem Sinne gewesen ist. Maßgeblich ist, dass in einem dieser Verfahren Gebühren ohne Berücksichtigung von Synergieeffekten festgesetzt worden sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Annahme des führenden Verfahrens offensichtlich unvertretbar wäre, wovon hier keinesfalls ausgegangen werden kann. Denn davon, dass das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 im Hinblick auf eine vierminütige Verhandlungsdauer (im Vergleich zu den 55 Terminminuten im Verfahren Az. S 13 AS 527/12) zwingend als das führende zu bewerten wäre, kann nicht die Rede sein.

Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass jedes der Verfahren naheliegenderweise einen anderen Zeitraum betrifft, der auch gesondert und einzeln zu berechnen war und für den gegebenenfalls auch teilweise spezielle Aspekte zu berücksichtigen waren. Gleiches gilt für die Tatsache, dass jedes Verfahren für sich genommen verhandelt werden musste. Denn Synergieeffekte führen lediglich zu einer Verringerung des Aufwands für den Rechtsanwalt, sie reduzieren diesen jedoch nicht auf Null. Zum anderen wird man, wie der Senat für den Fall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II als Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), nicht bestreiten können, dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung unterschiedlicher Leistungs- bzw. Abrechnungszeiträume weniger Aufwand besteht als im Falle des Vergleichs eines der vorliegenden Zeiträume bezüglich der Klägerin einerseits und völlig anderer Beteiligter und Sachverhalte andererseits. Auch wenn vorliegend verschiedene Berechnungsfaktoren einschlägig gewesen sein mögen, so ist nicht derselbe Aufwand entstanden wie bei völlig fremden und unterschiedlichen Fällen. Dies wird vor allem auch an der vierminütigen Dauer des Verhandlungstermins des Klageverfahrens ersichtlich.

Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühren sind (leicht) auf 120,00 EUR zu erhöhen. Im vorliegenden Rechtsstreit der streitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterschiedlicher Zeiträume bei identischer Beteiligtenkonstellation und nicht völlig identischer rechtlicher "Einbettung" erscheint auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Besonderheiten dieses Falls (s.o.) nach Auffassung des Senats eine Reduzierung der Gebühren auf den genannten Betrag als zu gering.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.