Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 05. Okt. 2016 - L 15 SF 282/15

bei uns veröffentlicht am05.10.2016
vorgehend
Sozialgericht Würzburg, S 14 SF 94/15, 29.09.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 29. September 2015 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 12. August 2015 abgeändert. Für das Antragsverfahren S 3 SO 55/15 ER wird die Verfahrensgebühr auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig sind die Höhe der Verfahrensgebühr sowie die Einigungs- und Terminsgebühr dem Grunde nach.

In dem Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes des Sozialgerichts Würzburg (SG) mit dem Az. S 3 SO 55/15 ER, in dem der Beschwerdeführer mit Beschluss des SG vom 22.07.2015 im Wege der Gewährung von PKH beigeordnet wurde, ging es um eine vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners, weiterhin und ungekürzt den bisherigen monatlichen Grundsicherungsbetrag für die Kosten der Unterkunft an die Antragstellerin zu zahlen. Der Antragsgegner erklärte sich am 23.07.2015 unter ausdrücklicher Verwahrung gegen die Abgabe eines Anerkenntnisses bereit, weiterhin die tatsächlichen Unterkunftskosten bis Oktober 2015 anzuerkennen, um der Antragstellerin die Gelegenheit zu geben, eine günstigere Wohnung zu suchen. Zudem wurde Kostenaufhebung beantragt. Der Beschwerdeführer erklärte daraufhin mit Schriftsatz vom 28.07.2015 unter dem genannten Az. die „Hauptsache“ für erledigt. Eine ausdrückliche Annahme eines Anerkenntnisses erfolgte nicht. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wurde beendet und statistisch erledigt.

Am 29.07.2015 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung auf insgesamt 1.266,16 EUR festzusetzen. Er machte dabei u. a. eine Verfahrensgebühr in Höhe von 360,00 EUR sowie eine Termins- und eine Einigungsgebühr in Höhe von 324,00 EUR bzw. 360,00 EUR geltend.

Mit Beschluss vom 12.08.2015 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vergütung des Beschwerdeführers auf 261,80 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG 200,00 EUR

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG - EUR

Einigungsgebühr, Nr. 1006 VV RVG - EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

19% USt, Nr. 7008 VV RVG 41,80 EUR

Gesamt: 261,80 EUR

Zur Begründung führte er aus, dass die Gebührenbestimmung des Beschwerdeführers unbillig sei; so lasse die Bestimmung der Verfahrensgebühr außer Acht, dass es sich um ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehandelt habe, so dass von einer durchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit auszugehen sei. In Relation zu anderen sozialgerichtlichen Verfahren sei der Umfang des Verfahrens unterdurchschnittlich gewesen. Auch die Schwierigkeit des Letzteren sei bestenfalls durchschnittlich, da nur die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes erforderlich gewesen sei. Eine fiktive Terminsgebühr, so der Urkundsbeamte, könne nicht verlangt werden, da eine mündliche Verhandlung, die durch eine außergerichtliche Regelung vermieden werden würde, im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gerade nicht vorgeschrieben sei. Es fehle auch an einer Einigung, so dass auch eine Einigungsgebühr nicht verlangt werden könne.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 18.08.2015 Erinnerung beim SG eingelegt und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die Angelegenheit schwierig und umfangreich und zudem eine zeitaufwändige Befassung mit der Rechtsprechung notwendig gewesen sei. Die Angelegenheit sei für die schwerkranke Antragstellerin von überdurchschnittlicher Bedeutung gewesen. Die Ablehnung von Termins- und Einigungsgebühr verkenne, so der Beschwerdeführer, die Rechtsänderungen zum 01.08.2013. Der Beschluss des Urkundsbeamten verkehre die gesetzgeberische Absicht und den Willen des Gesetzgebers ins glatte Gegenteil. Der Rechtsstreit sei durch ein Anerkenntnis des Landkreises beendet worden, dieses Anerkenntnis sei im Hinblick auf nachgereichten Sachvortrag des Beschwerdeführers kurz vor dem anberaumten Termin erfolgt.

Mit Beschluss des SG vom 29.09.2015 ist die Erinnerung zurückgewiesen worden. Der Ansatz einer Verfahrensgebühr in Höhe von 200,00 EUR sei sachgerecht. Insoweit ist das Gericht den Darlegungen des Urkundsbeamten gefolgt. Eine (fiktive) Terminsgebühr sei dem Grunde nach nicht angefallen, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG nicht gegeben seien; im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sei eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben. Somit könne eine fiktive Terminsgebühr in keiner der vorgesehenen Varianten vorliegen. Auch eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen, da der Antragsgegner gerade kein Anerkenntnis habe abgeben wollen; auch habe der Beschwerdeführer für die Antragstellerin nicht ein Anerkenntnis angenommen.

Am 06.10.2015 hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Eine Begründung hat er nicht gegeben. Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungs- und des Eilrechtsschutzverfahrens des SG verwiesen.

II. Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren umfasst die Höhe der entstandenen Verfahrensgebühr sowie den Ansatz der Termins- und Einigungsgebühr.

a) Die Verfahrensgebühr ist auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) festzusetzen.

Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) etwas zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 250,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühr zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es vorliegend geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stehe für die Verfahrensgebühr eine deutlich gegenüber der Mittelgebühr erhöhte Gebühr in Höhe von 360,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Die vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrensgebühr in dieser Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein etwas zu geringer Ansatz erfolgt.

Für eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühreneinstufung fehlen vorliegend jegliche Anhaltspunkte.

Jedoch berücksichtigt ein Ansatz von 200,00 EUR nicht in vollem Umfang die Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG. Maßgeblich ist hier in erster Linie, dass es sich nicht um ein Klage-, sondern um ein Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes handelt. In der Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, dass für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes regelmäßig nur eine Gebühr von zwei Drittel der Mittelgebühr entsteht mit Blick auf die Charakteristika dieser Verfahren wie regelmäßig kurze Laufzeit, häufig weniger intensiver Schriftwechsel, oft nur summarische Prüfung der Rechtslage (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B).

Wie der Senat jedoch bereits entschieden hat, vermag er einem solchen Ansatz nicht zu entsprechen (vgl. den Beschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B). Hierzu hat er im Einzelnen ausgeführt (a. a. O.):

„Zwar mag es sein, dass die vergütungsrechtliche Wertigkeit des einstweiligen Rechtsschutzes häufig hinter der Hauptsache zurückbleibt. In diesem Zusammenhang muss berücksichtigt werden, dass der hier einschlägige Gebührentatbestand Nr. 3102 VV RVG nicht spezifisch auf Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zugeschnitten ist. Das bedeutet, dass die Einstufung, ob Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich, unterdurchschnittlich oder überdurchschnittlich gewesen sind, nicht anhand eines Vergleichs nur mit Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, sondern auch unter Einbeziehung von Hauptsacheverfahren zu erfolgen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 338/11 B). Jedoch weist der einstweilige Rechtsschutz Charakteristika auf, die es verbieten, ihn ausschließlich als Minus zum Hauptsachestreit zu begreifen, und die möglicherweise gebührenerhöhend wirken können: So muss seitens der Antragsteller auch der Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, also, aus welchem Grund ein Zuwarten bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar ist. Zudem stellt sich das Problem der Vorwegnahme der Hauptsache, was stets begründungsbedürftig ist; [...] Des Weiteren stehen die Anwälte häufig unter besonderem Zeitdruck. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angebracht, für den einstweiligen Rechtsschutz eine eigenständige, fixe Orientierungsmarke zu setzen. Die Urkundsbeamten und Kostenrichter werden weiterhin die Mittelgebühr als Referenzwert heranzuziehen haben.“

Auch im Beschluss vom 21.06.2016 hat der Senat u. a. auf die in Eilbedürftigkeit und effektiver Rechtsdurchsetzung liegenden Besonderheiten des Eilrechtsschutzverfahrens verwiesen (Az.: L 15 SF 39/14 E; vgl. im Übrigen auch Straßfeld, SGb 2008, 635, 638).

Nach alledem ist im vorliegenden Fall die Verfahrensgebühr leicht auf 250,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) zu erhöhen. Eine Kürzung dieses Ansatzes aufgrund zu berücksichtigender Synergieeffekte hat vorliegend im Übrigen nicht zu erfolgen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Senats, im Einzelnen den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, und jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 91/14 E, L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, vom 02.09.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E, und vom 16.09.2016, Az.: L 15 SF 153/16 E), da der Senat derzeit keinerlei Hinweise darauf hat, dass in einem anderen (Parallel-) Verfahren entsprechende höhere Gebühren gezahlt worden wären; insbesondere hat auch weder der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle noch die Staatskasse auf diesen Aspekt hingewiesen. Der Senat hat daher davon auszugehen, dass, sofern überhaupt die Vergütung in Parallelverfahren im Raum steht, das vorliegende Antragsverfahren „führend“ im Sinne der Senatsrechtsprechung zu Synergieeffekten wäre. Veranlassung für eigene Ermittlungen ohne entsprechende Hinweise etc. besteht für den Senat daher nicht.

b) Eine (fiktive) Terminsgebühr steht dem Beschwerdeführer nicht zu, da die Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG nicht vorliegen. Wie Urkundsbeamter und Kostenrichter zutreffend hervorgehoben haben, fehlt es bereits an einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung. Dass dieses Erfordernis zwingend ist, steht völlig außer Zweifel (vgl. z. B. Mayer in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 3, Rn. 52). Der Grundsatz der Mündlichkeit gilt in allen Rechtszügen der Sozialgerichtsbarkeit für Entscheidungen durch Urteil; dies ist in Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht der Fall. Durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (s. oben) ist insbesondere Nr. 3 von Nr. 3106 VV RVG dahingehend abgeändert worden, dass ausdrücklich festgehalten worden ist, dass es sich um ein Verfahren handeln muss, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. „Der Gesetzgeber wollte damit erreichen, dass auch in Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen, eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis endet, nur in solchen Verfahren entstehen kann, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist“ (Mayer, a. a. O., Rn. 57, m. w. N.).

Schließlich ist auch ein Anerkenntnis gerade nicht abgegeben oder angenommen worden. Auch insoweit kann auf die zutreffenden Darlegungen im bisherigen Kostenverfahren verwiesen werden.

c) Eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1005, 1006 VV RVG ist nicht angefallen.

Eine solche setzt voraus, dass ein Vertrag zustande kommt, durch den der Streit oder die Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht (Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV RVG). Der Sondertatbestand Nr. 1006 VV RVG für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem regelmäßig Betragsrahmen- anstatt Streitwertgebühren entstehen, ändert an den Voraussetzungen des Nr. 1000 VV RVG für das Entstehen einer Einigungsgebühr nichts. Hier bedarf es keiner weiteren Ausführungen, unter welchen Voraussetzungen ein solcher Vertrag grundsätzlich zustande kommt. Denn für den Abschluss eines Vertrages im Sinne des genannten Gebührentatbestands bzw. von §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte (vgl. im Übrigen den Beschluss des Senats vom 01.08.2016, Az.: L 15 SF 122/15 E); hierzu kann auf die zutreffenden Darlegungen des Urkundsbeamten im angefochtenen Beschluss vom 12.08.2015 verweisen werden.

Die dem Beschwerdeführer zustehende Vergütung ist somit wie folgt festzusetzen:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 250,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG:20,00 EUR

Zwischensumme: 270,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 51,30 EUR

Gesamt: 321,30 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

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(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das Gerichtskostengesetz nicht anzuwenden ist, entstehen Betragsrahmengebühren. In sonstigen Verfahren werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet, wenn der Auftraggeber nicht zu den in § 183 des Sozialgerichtsgesetzes genannten Personen gehört; im Verfahren nach § 201 Absatz 1 des Sozialgerichtsgesetzes werden die Gebühren immer nach dem Gegenstandswert berechnet. In Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren (§ 202 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) werden die Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnet.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für eine Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde wird Ziffer III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 3. Februar 2014 aufgehoben.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdegegner nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse (Beschwerdeführer) zusteht. Streitig ist die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr. Gegenstand ist weiter der Kostenausspruch im Erinnerungsbeschluss.

Im Antragsverfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 11 KR 505/13 ER, ging es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des vom Kläger am 14.11.2013 eingelegten Widerspruchs (§ 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) gegen die Rücknahme von Bewilligungsbescheiden bezüglich von Leistungen im Rahmen eines persönlichen Budgets durch den Bescheid vom 08.11.2013; die Beklagte hatte die sofortige Vollziehung dieses Bescheids angeordnet.

Am 14.11.2013 stellte der Kläger über seinen Bevollmächtigten, den Beschwerdegegner, den genannten Antrag im Eilrechtsschutzverfahren und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 22.11.2013 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Auf den Beschluss des SG im Eilrechtsschutzverfahren vom 22.11.2013, mit dem der Antrag des Klägers teilweise abgelehnt worden war, schloss sich das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG), Az.: L 5 KR 403/13 B ER, an; in diesem wurde der Beschwerdeführer auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom 09.12.2013 im Rahmen der PKH-Gewährung beigeordnet. Mit Beschluss des BayLSG vom 02.12.2013, berichtigt durch Beschluss vom 09.12.2013, wurde u. a. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den oben genannten Bescheid vom 08.11.2013 (auch mit Wirkung für die Zukunft) angeordnet.

Am 25.11.2013 bzw. 04.12.2013 beantragte der Beschwerdegegner, seine Vergütung für die Eilrechtsschutzverfahren Az.: S 11 KR 505/13 ER sowie L 5 KR 431/13 B ER festzusetzen und setzte dabei eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 550,00 EUR und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3204 VV RVG in Höhe von 370,00 EUR an.

Mit Beschluss vom 24.01.2014 setzte die zuständige Urkundsbeamtin die Vergütung des Beschwerdegegners gemäß § 55 RVG auf insgesamt 755,65 EUR, im Einzelnen wie folgt fest:

1. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 400,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 420,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 79,80 EUR

Zwischensumme mit Mehrwertsteuer: 499,80 EUR

abzüglich Ergebnis Vergleichsberechnung 208,25 EUR (str.)

Erstattungsbetrag: 291,55 EUR

2. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG: 370,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 390,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 74,10 EUR

Zwischensumme mit Mehrwertsteuer: 464,10 EUR

Erstattungsbetrag: 464,10 EUR

Gesamterstattungsbetrag: 755,65 EUR

Aufgrund des Beschlusses des BayLSG im Eilrechtsschutzverfahren vom 09.12.2013 habe zwar die Beklagte die dem Kläger entstandenen außergerichtlichen Kosten für beide Rechtszüge zu erstatten, auf Antrag des Beschwerdegegners würden die festgesetzten Gebühren jedoch vorab aus der Staatskasse erstattet. Zusammenfassend sei von einem überdurchschnittlichen ER-Verfahren auszugehen; eine Verfahrensgebühr für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von 400,00 EUR sei aus ihrer, der Urkundsbeamtin, Sicht angemessen und vollkommen ausreichend.

Entsprechend ihrer Mitteilung vom „15.01.2013“ habe die Beklagte mitgeteilt, dass der Beschwerdegegner für das oben genannte Widerspruchsverfahren Kosten in Höhe von 499,80 EUR geltend gemacht habe, die bereits ausgezahlt worden seien. Nach dem ab 01.08.2013 geltenden Recht seien die Kosten für das vorausgegangene Verfahren auf die Gebühren des nachfolgenden anzurechnen. Vorliegend sei eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei die Gebühren eines Wahlanwalts den Kosten eines im Wege der PKH-Gewährung beigeordneten Anwalts gegenüber zu stellen seien. Der Wahlanwalt dürfe nicht besser oder schlechter gestellt werden als der beigeordnete Rechtsanwalt. Daher sei vorliegend nach Anrechnung einer Geschäftsgebühr von 175,00 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer) ein Differenzbetrag von 208,25 EUR gegeben, um diesen die Verfahrensgebühr bei der PKH-Festsetzung zu reduzieren sei. Somit ergebe sich für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren lediglich ein Erstattungsbetrag von 291,55 EUR.

Gegen diese Kostenfestsetzung hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 25.01.2014 Erinnerung erhoben und zur Begründung darauf verwiesen, dass eine Anrechnung nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht zu erfolgen habe, da es sich vorliegend nicht um denselben Gegenstand in dem dort genannten Sinn handle.

Mit Beschluss des SG vom 03.02.2014 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.01.2014 abgeändert worden, soweit das Eilrechtsschutzverfahren Az.: S 11 KR 505/13 ER betroffen sei. Die zu erstattenden außergerichtlichen Kosten sind vom SG auf 963,90 EUR festgesetzt worden. Zudem hat das SG in Ziffer III. des Beschlusses festgelegt, dass die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsverfahrens der Beschwerdeführer als Erinnerungsgegner trage. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, dass es sich bei der vorliegenden Fallkonstellation gerade nicht um denselben Gegenstand von Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren handle. Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens sei die Überprüfung der Recht- bzw. Zweckmäßigkeit eines Ausgangsbescheids, wohingegen der Gegenstand eines Eilrechtsschutzverfahrens die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs darstelle. Einmal ginge es also um die Rechtmäßigkeit eines Bescheids und im weiteren Fall um die Frage, ob ein wie auch immer gearteter Bescheid vorläufig Geltung behalten solle oder nicht. Eine Gebührenanrechnung scheide somit aus.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11.02.2014 Beschwerde erhoben und beantragt, die Kostenentscheidung des SG (Ziffer III. des Beschlusses) aufzuheben und die Vergütung aus der Staatskasse für das erstinstanzliche Eilrechtsschutzverfahren auf 755,65 EUR festzusetzen. Im angefochtenen Kostenbeschluss vom 24.01.2014 erfolge keine Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG, sondern eine Anrechnung nach § 58 Abs. 2 für die vom Beklagten für das Eilrechtsschutzverfahren erhaltenen Zahlungen in Höhe von 499,80 EUR.

Der Beschwerdegegner hat im Schriftsatz vom 14.03.2014 klargestellt, dass letztere Behauptung „gänzlich unzutreffend“ sei. Die von der Beklagten im Schriftsatz vom 15.01.2014 erwähnte Zahlung habe eindeutig die Gebühren für die Vertretung im Widerspruchsverfahren betroffen. Dies ergebe sich aus der nun vorgelegten Gebührenrechnung (des Beschwerdegegners) vom 18.12.2013 bezüglich des Widerspruchsverfahrens. Der Beschwerdegegner hat anwaltlich versichert, zu keiner Zeit eine Kostenerstattungsforderung bezüglich der oben genannten Eilrechtsschutzverfahren erhoben und keine Zahlung hierfür erhalten zu haben.

Im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, nach wie vor davon überzeugt zu sein, dass die Urkundsbeamtin des SG keine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vor-, sondern den Versuch unternommen habe, im Rahmen einer „Vergleichsberechnung“ den Betrag zu ermitteln, der aufgrund der Zahlung von 499,80 EUR durch die Beklagte von der Staatskasse anzurechnen sei. Er hat darauf hingewiesen, dass wegen der Identität der gesetzlichen Vergütung mit der Wahlanwaltsvergütung und dem Umstand, dass die Beklagte nicht auf einer Anrechnung der Geschäftsgebühr bestanden habe, sich der identische Betrag für die zu zahlende Verfahrensgebühr errechne, als wenn die Urkundsbeamtin gleich selbst die Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgenommen hätte. Weiter hat der Beschwerdeführer hervorgehoben, dass eine Erstattungsverpflichtung der Beklagten auch für die Kosten des Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahrens bestehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte nicht auf einer Anrechnung im oben genannten Sinn bestanden habe; bei der vorgenommenen Vergleichsberechnung könne dies jedoch dahingestellt bleiben. Eine Anrechnung durch die Staatskasse nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei jedoch auch grundsätzlich möglich, da der Beschwerdeführer an die Stelle des Klägers nach § 15a Abs. 1 RVG trete. In beiden Fällen sei jedoch nötig, dass es sich um denselben Gegenstand (von Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren) handle. Der Beschwerdeführer hat darauf hingewiesen, dass es jedenfalls gebührenrechtlich bei der Anrechnung nicht auf den Streitgegenstand ankomme, sondern darauf, ob es sich um denselben Gegenstand handle. Weiter hat er die Berücksichtigung von Synergieeffekten und die Intention der Anrechnungsvorschrift - nämlich die Verminderung von Überzahlungen bzw. Kostengerechtigkeit - thematisiert.

Der Beschwerdegegner hat hervorgehoben, eine Vergütung für die Vertretung im Widerspruchsverfahren in einer anderen Angelegenheit erhalten zu haben, als sie das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren darstelle. § 58 Abs. 2 RVG sei nicht einschlägig; eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei nicht möglich. Er hat beantragt, das vorliegende Beschwerdeverfahren dem Senat zur Entscheidung zu übertragen, da es zu der neuen Rechtslage noch keine gefestigte Rechtsprechung gebe.

In einem weiteren Schriftsatz (08.05.2014) hat der Beschwerdeführer detailliert den Begriff der kostenrechtlichen Angelegenheit unter Berücksichtigung historischer Herleitungen beleuchtet und weitere Problemstellungen im Hinblick auf die Neuregelung von § 15a Abs. 2 RVG und die Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG unter Berücksichtigung zahlreicher Rechtsprechungsnachweise herausgearbeitet. Zusammenfassend ist er zu der Beurteilung gelangt, dass eine Anrechnung vorliegend wegen desselben Gegenstands geboten sei.

Im Schriftsatz vom 02.06.2014 hat der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass § 58 Abs. 2 RVG nicht einschlägig sei mangels derselben kostenrechtlichen Angelegenheit. Derselbe Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei ebenfalls nicht gegeben. Gegenstand des Verfahrens auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs seien der Widerspruch als solcher und seine Rechtswirkungen. Hingegen sei Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens der mit dem Widerspruch angefochtene und damit zur Überprüfung gestellte Bescheid.

Am 05.11.2014 hat er mitgeteilt, dass vom Antragsgegner der Betrag von 968,90 EUR (inklusive Mahngebühren iHv. 5,00 EUR) an den Beschwerdeführer erstattet worden sei; die Staatskasse habe damit die von ihr getragenen Kosten vollumfänglich erstattet erhalten. Vor diesem Hintergrund bestünden, so der Beschwerdegegner, ernstliche Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers. Eine Belastung des Beschwerdeführers sei nicht erkennbar.

Hierauf hat der Beschwerdeführer (am 13.11.2014) darauf hingewiesen, dass sich die materielle Beschwer daraus ergebe, dass der Beschwerdegegner bei einer Zurückweisung der Beschwerde in den Genuss einer höheren Vergütung nach dem RVG kommen würde, als sie von Seiten des Gesetzgebers vorgesehen sei. Zudem hat der Beschwerdeführer auf die dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragenen Überwachungsaufgaben hingewiesen. Im Hinblick hierauf könne man dem Vertreter der Staatskasse doch nicht die Beschwer streitig machen, wenn er - ohne Zulassung der Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung - die vom Gesetzgeber gewollte, aber bis dato nicht realisierte Deckelung der Vergütung mit einer Beschwerde erreichen wolle bzw. müsse. Zudem müsse wohl auch daran erinnert werden, dass die Staatskasse darüber hinaus durch die contra legem getroffene Kostenentscheidung in Ziffer III. des Tenors beschwert sei.

Mit Schriftsatz vom 08.12.2014 hat der Beschwerdegegner die Auffassung vertreten, dass es nicht Aufgabe des Bezirksrevisors sei, sicherzustellen, dass ein Rechtsanwalt nicht in den Genuss einer höheren Vergütung nach dem RVG komme, als der Gesetzgeber sie angeblich vorgesehen habe. Eine Überwachungsaufgabe gegenüber Rechtsanwälten sei den Bezirksrevisoren nicht übertragen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss hat der Beschwerdegegner auf den Betrag von nur 27,00 EUR verwiesen, so dass insoweit bereits offensichtlich der Beschwerdewert nicht erreicht werde.

Am 22.12.2014 hat der Beschwerdeführer auch hierzu eingehend Stellung genommen und auf seine Aktivlegitimation, mit der gegen den Beschluss Beschwerde erhoben worden sei, verwiesen. Vorliegend handle es sich um einen Fall von grundsätzlicher Bedeutung hinsichtlich der Anrechnungsvorschriften von § 15a RVG, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG und § 58 Abs. 2 RVG.

Mit Verweis auf die Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer am 12.05.2015 davon berichtet, dass mittlerweile weder Rechtsanwälte noch Kostenrichter in ihren Entscheidungen nach § 197 SGG Zweifel daran hätten, dass es sich in der vorliegenden Fallkonstellation um denselben Gegenstand nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG handele.

Im Schriftsatz vom 17.06.2015 hat der Beschwerdegegner u. a. hervorgehoben, dass ein Verfahren nach Aussetzung der Vollziehung eines Verwaltungsakts und das mit gleichem Ziel betriebene anschließende gerichtliche Eilverfahren denselben Gegenstand hätten. Vorliegend gehe es jedoch im Widerspruchsverfahren um die Überprüfung der Recht- und Zweckmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.

Am 05.04.2016 hat der Beschwerdegegner Verzögerungsrüge erhoben.

Am 05.05.2016 hat er u. a. hervorgehoben, dass es beim Widerspruch um die Beseitigung des Aufhebungsbescheides, beim Antrag auf Eilrechtsschutz aber um eine Unterbindung der Vollziehung des Aufhebungsbescheides gegangen sei; eine Entscheidung in der Sache selbst - nämlich über die Aufhebung des Bescheids - sei in diesem Verfahren überhaupt nicht zu erreichen gewesen.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Antragsverfahrens verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat nur teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG; es besteht keine Veranlassung, die Sache dem Senat als Gesamtspruchkörper vorzulegen (vgl. die Entscheidung des Senats vom 02.12.2015, Az.: L 15 SF 133/15).

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdegegner nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Die Beschwerde ist statthaft, weil der Beschwerdeführer durch den Beschluss des SG mit mehr als 200,00 EUR beschwert ist (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG).

Dabei kann offen bleiben, ob - wie der Beschwerdegegner meint - hinsichtlich des fehlerhaften Tenors des Beschlusses des SG in Ziffer III. (s. unten) ein Beschwerdewert von (lediglich) 27,00 EUR gegenwärtig (verbindlich) festgestellt werden kann oder ob eine „typische Offenheit in der Sache“ gegeben ist und ob eine solche der Staatskasse eine rechtsmittelfähige Beschwer vermitteln könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 30.04.2013, Az.: L 15 SF 160/12 B, L 15 SF 161/12 B). Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Aspekte.

Denn jedenfalls ist der Beschwerdewert allein bereits durch die in Frage gestellte Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr erreicht, ohne dass die vom Beschwerdegegner vorgetragene Zahlung des Antragsgegners des Eilrechtsschutzverfahrens an den Beschwerdeführer hieran etwas ändern würde.

Die Berechnung der Beschwer erfolgt schon aus Gründen der Rechtssicherheit rein formal nach der Differenz zwischen den Anträgen der Beteiligten und dem Tenor der Erinnerungsentscheidung. Sie erfolgt unabhängig von einer anteiligen Kostenübernahme durch den Verfahrensgegner, da anderenfalls die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Lebenssachverhalten abhängig wäre, die außerhalb des Streitgegenstandes des jeweiligen Verfahrens liegen, vorliegend konkret von Höhe und Zeitpunkt der Zahlung der außergerichtlichen Kosten durch den Antragsgegner (vgl. z. B. LSG Hessen, Beschluss vom 23.06.2014, Az.: L 2 AS 568/13 B).

Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nur teilweise begründet.

a. Soweit das SG die notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt hat (Ziff. III. des angefochtenen Beschlusses), ist die Beschwerde begründet.

Die Kostenentscheidung ist unzutreffend. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden dabei nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss des SG ist daher insoweit aufzuheben.

b. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet

(1) Eine Anrechnung der gezahlten Geschäftsgebühr in Höhe von 499,80 EUR (Widerspruchsverfahren) auf die Verfahrensgebühr (Eilrechtsschutzverfahren) hat entsprechend der zutreffenden Annahme des SG nicht zu erfolgen.

(aa) Wie der Senat in seinem Grundsatzbeschluss vom 02.12.2015 (Az.: L 15 SF 133/15) bereits im Einzelnen dargelegt hat, wurde mit der neu gefassten Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nunmehr auch im sozialgerichtlichen Verfahren, in dem Betragsrahmengebühren entstehen, auf eine echte Anrechnungsregelung umgestellt (vgl. auch z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Vorbemerkung 3 VV, Rdnr. 4). Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach Teil 2 (d. h. eine nach den Nrn. 2300 bis 2303 VV RVG) entsteht, wird diese Gebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet; bei Betragsrahmengebühren beträgt der Anrechnungshöchstbetrag 175,00 EUR. Die in der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG vorgeschriebene Anrechnung führt dazu, dass im Rahmen der Kostenerstattung auch § 15a RVG unmittelbar Anwendung findet (so auch der Beschluss des Hessischen LSGvom 03.02.2015, Az.: L 2 AS 605/14 B; vgl. z. B. auch Müller-Rabe, a. a. O., Rdnr. 5).

Maßgeblich ist vorliegend somit § 15a Abs. 1 RVG (vgl. den o.g. Grundsatzbeschluss des Senats vom 02.12.2015, a. a. O.). Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Anwalt im Weg der PKH beigeordnet worden ist (vgl. Hessisches LSG, a. a. O.). Der Senat folgt der Auffassung des SG, dass § 15a Abs. 2 RVG im Verhältnis gegenüber der Staatskasse keine Anwendung findet (vgl. auch Hessisches LSG, a. a. O.; Hessischer VGH, Beschluss vom 27.06.2013, Az.: 6 E 600/13, 6 E 602/13, 6 E 601/13; Hansens, RVGreport 2015, 299 ff.). Diese Vorschrift regelt, unter welchen Voraussetzungen eine Anrechnung von Leistungen eines Dritten im Außenverhältnis stattfindet. Die Staatskasse ist jedoch kein Dritter im Falle der Bewilligung von PKH, sondern Kostenschuldner des Rechtsanwalts (§ 45 Abs. 1 Satz 1 RVG). Sie tritt insoweit an die Stelle des Mandanten (vgl. z. B. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.05.2013, Az.: 18 W 68/13).

Eine Beschränkung des durch § 15a Abs. 1 RVG gewährten Wahlrechts des Rechtsanwalts infolge Anrechnung greift nur, wenn eine entsprechende Zahlung tatsächlich erfolgt ist, was hier ohne Weiteres der Fall ist. Aus Sicht des Senats bestehen keine Zweifel daran, dass der o.g. Betrag nicht auf die Gebühr für das gerichtliche Eilrechtsschutzverfahren, sondern für das Widerspruchsverfahren gezahlt worden ist. Dies ergibt sich schon aus der Kostenrechnung vom 18.12.2013, die der Beschwerdegegner vorgelegt hat.

(bb) Streitig bleibt, ob Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vorliegend rechtfertigt. Diese Frage ist nach Auffassung des Senats zu verneinen. Maßgeblich ist, wie die Beteiligten im Erinnerungs- und vor allem im Beschwerdeverfahren umfangreich herausgearbeitet haben, ob es sich hinsichtlich des Widerspruchs- und des Eilrechtsschutzverfahrens um denselben Gegenstand im Sinne von Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG handelt. Entsprechend den zutreffenden Darlegungen des SG und des Beschwerdegegners ist dies bei der hier vorliegenden Konstellation gerade nicht der Fall. Denn Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens ist die - dem Klageverfahren vorgeschaltete - Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts. Gegenstand des Eilrechtsschutzverfahrens in der hier vorliegenden Ausprägung ist jedoch nicht die inhaltliche Prüfung des Verwaltungsakts, sondern dessen Durchsetzbarkeit im weiteren Sinn bzw. die rechtlichen Wirkungen des Widerspruchs. Freilich verkennt der Senat nicht, dass auch eine inhaltliche Prüfung des Widerspruchs, somit des angefochtenen Verwaltungsakts, eine - jedenfalls gewisse - Rolle spielt. Im Hinblick auf das abweichende Prüfprogramm und insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach in (vor allem existenzsichernde Leistungen betreffenden) einstweiligen Rechtsschutzverfahren, umfassende Abwägungen unter Einbeziehung von Grundrechten des Antragstellers vorzunehmen sind, tritt die materiell-rechtliche Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts deutlich zurück (vgl. z. B. Straßfeld, Sgb 2008, 635, 638, zum Aufwand eines Rechtsanwalts in Eilverfahren, wenn er bereits im Widerspruchsverfahren tätig war).

Eine Anrechnung der in einem Widerspruchsverfahren entstandenen Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr im Eilrechtsschutzverfahren ist vorliegend auch nicht mit gesetzgeberischen Motiven zu begründen (vgl. Bundestags-Drucksache 15/1971, S. 209 zu der Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG):

„Eine Anrechnung ist zunächst aus systematischen Gründen erforderlich. Nach der Definition in Abs. 2 der Vorbemerkung erhält der Rechtsanwalt die gerichtliche Verfahrensgebühr für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Der Umfang dieser anwaltlichen Tätigkeit wird entscheidend davon beeinflusst, ob der Rechtsanwalt durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits mit der Angelegenheit befasst war. Eine Gleichbehandlung des Rechtsanwalts, der unmittelbar einen Prozessauftrag erhält, mit dem Rechtsanwalt, der zunächst außergerichtlich tätig war, ist nicht zu rechtfertigen.

Die Anrechnung ist aber auch erforderlich, um eine außergerichtliche Erledigung zu fördern. Es muss der Eindruck vermieden werden, der Rechtsanwalt habe ein gebührenrechtliches Interesse an einem gerichtlichen Verfahren. Dieses Interesse kollidiert zwangsläufig mit dem Bestreben einer aufwandsbezogenen Vergütung. Diesen unterschiedlichen Interessen wird die vorgeschlagene Anrechnungsregel gerecht.“

Vorliegend kann jedoch, wo der Rechtsanwalt die Geschäftsgebühr für die Tätigkeit im Widerspruchsverfahren geltend gemacht hat (s. oben), bereits nicht die Rede davon sein, dass er mit der Angelegenheit durch eine vorgerichtliche Tätigkeit bereits befasst gewesen sei; das Widerspruchsverfahren war dem Eilrechtsschutzverfahren nicht vorgeschaltet, sondern vielmehr dessen Gegenstand. Wegen der Besonderheiten eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem es regelmäßig um Eilbedürftigkeit und effektive Rechtsdurchsetzung geht, kann den Senat weiter auch das Argument des gebührenrechtlichen Interesses nicht überzeugen.

Schließlich spricht auch der Regelungszweck von § 15a RVG i. V. m. Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG nicht zwingend für eine Anrechnung in der vorliegenden Fallkonstellation. Zwar hat der Senat in dem Beschluss vom 02.12.2015 (a. a. O.) bereits dargelegt, dass er in § 15a Abs. 1 RVG eine Vorschrift zur Minderung staatlicher Belastungen sieht, da auch diese Vorschrift der Vermeidung von Überzahlungen und damit der Kostendämpfung dient. Hieraus lässt sich jedoch keine Veranlassung entnehmen, die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV RVG übermäßig weit zu verstehen. Eine solche Festlegung wäre auch Aufgabe des Gesetzgebers, nicht jedoch eine der rechtsprechenden Gewalt.

Im Übrigen erschließt sich für den Senat schon mit Blick auf die Identität der Betragsrahmengebühren nicht, weshalb es vorliegend auf eine angeblich zu wahrende Parität zwischen der Vergütung eines Wahl- und eines beigeordneten Anwalts ankommen könnte (vgl. den Beschluss des Senats vom 02.12.2015, a. a. O.).

(2) Eine Prüfung durch den Senat, ob durch eine von der Kostenbeamtin gegebenenfalls fehlerhaft angenommene Höhe der Verfahrensgebühr insgesamt doch ein zu hoher Kostenansatz erfolgt und die Beschwerde daher doch begründet sein könnte, hat vorliegend nicht zu erfolgen. Daran, dass vorliegend eine Verfahrensgebühr von 400,00 EUR zutreffend ist, könnte nämlich im Hinblick darauf, dass nach Ansicht der Rechtsprechung für ein durchschnittliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Charakteristika dieser Verfahren nur eine abgesenkte Mittelgebühr entsteht, Zweifel bestehen (vgl. Beschluss des LSG Hessen vom 26.10.2015, Az.: L 2 SO 95/15 B; vgl. allerdings den Senatsbeschluss vom 11.04.2013, Az.: L 15 SF 43/12 B).

Eine solche Überprüfung findet jedoch - wovon der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 13.05.2016 zutreffend ausgegangen ist - nicht statt, da eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG nicht stattfindet (vgl. im Einzelnen den Beschluss des Senats vom 15.06.2016, Az.: L 15 SF 92/14 E).

Die Vergütung für den Beschwerdegegner ist daher wie folgt festzusetzen:

1. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3102 VV RVG: 400,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 420,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 79,80 EUR

Erstattungsbetrag: 499,80 EUR

2. Instanz:

Verfahrensgebühr, Nr. 3204 VV RVG: 370,00 EUR

Post- u. Telekom.pauschale, Nr. 7002 VV RVG: 20,00 EUR

Zwischensumme: 390,00 EUR

19% Mehrwertsteuer, Nr. 7008 VV RVG: 74,10 EUR

Erstattungsbetrag: 464,10 EUR

Gesamterstattungsbetrag: 963,90 EUR

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 25. November 2013 sowie die Kostenfestsetzung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 8. Januar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Aktenzeichen S 14 AS 1473/11 wird die Verfahrensgebühr auf 100,00 € und die Terminsgebühr auf 130,00 € festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und die Terminsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 14 AS 1473/11, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), die Berücksichtigung von Einkommen und die Frage der verfassungsrechtlich zutreffenden Bestimmung des Regelbedarfs. Am 27.12.2011 erhoben die Kläger über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 15.11.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Der Beschwerdeführer vertrat die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des SGB II in elf Klageverfahren. Fünf dieser Verfahren (Az.: S 14 AS 399/11, S 14 AS 400/11, S 14 AS 756/11, S 14 AS 765/11 und S 14 AS 1473/11), in denen der Beschwerdeführer jeweils seiner Mandantschaft im Wege der PKH beigeordnet war, betrafen (ebenfalls) die Berücksichtigung von Einkommen und die Berechnung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung, jeweils für verschiedene Zeiträume.

Am 15.11.2012 fand ein Termin zur Erörterung des Sachverhalts der Kammer statt; in diesem wurden alle elf Verfahren (sukzessive) verhandelt. Im hier zugrundeliegenden Verfahren (Az.: S 14 AS 1473/11) fand der Termin von 12.02 Uhr bis 12.20 Uhr statt. Im Termin erging der PKH-Beschluss (s.o.) und wurde die Klage zurückgenommen.

Im (älteren) Rechtsstreit, Az.: S 14 AS 399/11, wurde der Erstattungsanspruch des Beschwerdeführers für die im Klageverfahren angefallenen Gebühren gegen die Staatskasse antragsgemäß in Höhe der Mittelgebühr festgesetzt.

Am 20.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az.: S 14 AS 400/11 in Höhe von 592,19 € festzusetzen. Dabei setzte er eine Verfahrensgebühr (inkl. Erhöhung gem. Nr. 1008 VV RVG) in Höhe von 272,00 € und eine Terminsgebühr in Höhe von 200,00 € an.

Mit Beschluss vom 08.01.2013 setzte die Kostenbeamtin des SG die von der Staatskasse zu erstattenden Kosten auf einen Betrag in Höhe von 334,39 €, im Einzelnen wie folgt fest:

Verfahrensgebühr, Nr. 3103 VV RVG90,00 €

Erhöhungstatbestand für mehrere Auftraggeber,

Nr. 1008 VV RVG 54,00 €

Terminsgebühr, Nr. 3106 VV RVG110,00 €

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG20,00 €

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG3,82 €

Tage- u. Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG3,18 €

19% USt, Nr. 7008 VV RVG53,39 €

Gesamt:334,39 €

Der Streitgegenstand, so die Begründung in der Kostenfestsetzung, sei identisch mit denjenigen in den parallel laufenden Verfahren der Klägerin (s.o.). Nur die betroffenen Zeiträume seien unterschiedlich. Zwar sei die Klagebegründung vorliegend umfangreicher, jedoch mit der des Verfahrens Az.: S 14 AS 756/11 in weiten Teilen identisch. Unter Beachtung der Synergieeffekte, der Schwierigkeit des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin und im Hinblick auf die Dauer des Termins seien die oben dargelegten Gebühren anzusetzen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 14.01.2013 Erinnerung erhoben. Zur Begründung hat er vor allem vorgetragen, dass die Mittelgebühr die richtige Gebühr sei. Hinsichtlich der jeweiligen Bescheide sei es notwendig, sich individuell mit jedem zu befassen. Somit träten entgegen der Auffassung der Urkundsbeamtin gerade keine Synergieeffekte auf; ein Bescheid und eine Klage seien so kompliziert und so vielfältig wie die anderen. Es könne nicht angehen, dass schlichtweg behauptet werde, dass ein Ermessen des Anwalts bei der Gebührenfestsetzung fehlerhaft ausgeübt worden sei, und dass deswegen nunmehr ein willkürliches Ermessen des Gerichts an die Stelle des anwaltlichen treten könne.

Mit Beschluss vom 25.11.2013 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer sei aus „zahllosen früheren Verfahren gleichen Streitgegenstands“ die Rechtslage bereits bekannt; er wisse auch, dass es keine „Standardgebühr“ in Höhe der Mittelgebühr gebe. Vor allem hätten die Synergieeffekte durch die Bearbeitung der Parallelverfahren eine erhebliche Erleichterung des anwaltlichen Aufwands sowohl im Verfahren als auch im Termin bewirkt.

Hinsichtlich der Verfahrensgebühr hat das SG darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer neben der Klageerhebung lediglich einen Aktenauszug mit klagebegründenden Äußerungen vorgelegt habe. Es sei ausschließlich um Fragen des Sachverhalts gegangen - eine Auseinandersetzung mit Rechtsmeinungen und fachfremden medizinischen Inhalten seien nicht erforderlich gewesen. Nach Aufwand und Verfahrensinhalt sei die Angelegenheit ihrer Wertigkeit nach schon deutlich unterhalb der „Mitte“ anzusiedeln. Hinzu komme, dass diese Angelegenheit schon in älteren Verfahren thematisiert und erörtert gewesen sei. Hinsichtlich der Vergleichbarkeit der Angelegenheit derselben Bedarfsgemeinschaft (Einkommensanrechnung und Ermittlung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung) sei irrelevant, ob in den unterschiedlichen Verfahren auch ein unterschiedliches Vokabular bzw. unterschiedliche Formulierungen Verwendung fänden. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Synergieeffekt gewissermaßen mit Händen zu greifen.

Am 27.11.2013 hat der Beschwerdeführer gegen den Erinnerungsbeschluss Beschwerde erhoben. Er hat auf die Kriterien von § 14 RVG verwiesen und hervorgehoben, dass der angefochtene Beschluss letztlich nur auf den Faktor der angeblich vorliegenden Synergieeffekte abstelle. Nach der Rechtsprechung sei mittlerweile jedoch anerkannt, dass eine durchschnittliche anwaltliche Tätigkeit vorliege, wenn Klage erhoben werde. Die Bedeutung der Angelegenheit und die Auseinandersetzung im Rahmen der Leistungsbewilligung nach dem SGB II sei hoch. Die Mittelgebühr werde, so der Beschwerdeführer, zur konkreten billigen Gebühr in den normalen Fällen, in denen die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art seien, in denen durchschnittlicher Umfang und durchschnittliche Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit vorliegen würden. Auch stehe der vorliegende Termin „nicht im luftleeren Raum“. Er sei im Zusammenhang mit der vorangegangenen und nachfolgenden Erörterung der Gesamtangelegenheit zu sehen. Insoweit hat der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Beurteilungen im zivilgerichtlichen Verfahren bei Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils und bei kurzer Erörterung der Situation vor Abschluss eines Vergleichs verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 28.02.2014 hat die Staatskasse vor allem auf die Rechtsprechung des Senats zur Einstufung der SGB II-Fälle verwiesen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht die gegenständlichen Problematiken des Hauptsacheverfahrens - nämlich die Kosten der Unterkunft und die Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens der Bedarfsgemeinschaft - für einen mit sozialrechtlichen Angelegenheiten beschäftigten Juristen Alltag seien. Ein besonderes Haftungsrisiko sei nicht ersichtlich. Es sei insgesamt von einem unterdurchschnittlichen Verfahren zu sprechen. Ferner hat die Staatskasse darauf hingewiesen, dass sich die Bemessung der Terminsgebühr in zivilgerichtlichen Verfahren nach anderen Vorschriften richte als nach der Sonderregelung von Nr. 3106 VV RVG im sozialgerichtlichen Rechtsstreit.

In einem weiteren Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 18.03.2014 hat dieser vor allem die auch bei geringen Beträgen existenzbedrohenden Leistungskürzungen durch Jobcenter hervorgehoben. Die extrem hohe Bedeutung der Angelegenheit im SGB II-Bereich scheine per se auf der Hand zu liegen. Dass Streitigkeiten über Kosten der Unterkunft den mit Sozialrecht betrauten Juristen als gängiges Problem bekannt seien, rechtfertige nicht die Annahme, man könne deshalb die Gebührenhöhe diesbezüglich verändern.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 € übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet.

Die Urkundsbeamtin und die Kostenrichterin haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist auf 100,00 bzw. 130,00 € festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Terminsgebühr ein Betrag in Höhe von 272,00 € (inklusive Erhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG) bzw. von 200,00 € zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamtin und Kostenrichterin die Gebühren ihrerseits zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die oben genannte Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für „Normalfälle“ bzw. „Durchschnittsfälle“, in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Terminsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Die Kostenbeamtin durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein zu geringer Ansatz erfolgt.

a) Die Verfahrensgebühr ist entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von 100,00 € angemessen.

Eine höhere Verfahrensgebühr kommt gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist - unbeschadet der folgenden Darlegungen - nicht nachgewiesen. Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 100,00 € festzusetzen sind. Insoweit verweist der Senat auf die Darlegungen in den Beschlüssen vom 28.01.2016 (Az.: L 15 SF 384/13 E) und vom 29.01.2016 (Az.: L 15 SF 385/13 E), die in den parallelen Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangen sind.

Die Festsetzung einer Verfahrensgebühr lediglich in Höhe von 90,00 € ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühr ist leicht zu erhöhen.

Dies ergibt sich aus der im gegenständlichen Klageverfahren thematisierten Frage der verfassungsgemäßen Bestimmung des Regelbedarfs, wozu der Beschwerdeführer jedenfalls in der Klagebegründung ausführlicher ausgeführt hat. Wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 18.07.2013, Az.: L 15 SF 209/12 B), kommt es für die Bestimmung der angemessenen Gebühr grundsätzlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Dabei können Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit nicht ausschließlich daran festgemacht werden, wie umfangreich und inhaltlich umfassend die vom Anwalt verfassten Schriftsätze waren, obwohl dies einen wichtigen Indikator verkörpert (a. a. O.). Vielmehr wird bei einem bei abstrahierender Betrachtungsweise schwierigen Fall zunächst davon auszugehen sein, dass der Anwalt höheren Zeit- und Arbeitsaufwand hat, um sich auf Stand zu bringen. Dabei geht die Individualisierung der Gebührenbemessung nicht so weit, dass die subjektiv empfundene Schwierigkeit das maßgebliche Kriterium wäre. Wie der Senat ausdrücklich entschieden hat, darf die Schwierigkeit einer Angelegenheit nicht ausschließlich aus der Perspektive des jeweiligen Anwalts beurteilt werden, sondern bedarf einer gewissen Objektivierung (a. a. O.). Maßgeblich ist somit, ob der Aufwand objektiv erforderlich war (vgl. z. B. auch Hartmann, Kostengesetz, 45. Auf., § 14, RVG Rdnr. 3; Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 14, Rdnr. 22; Baumgärtel, in: Ders./Hergenröder/Houben, RVG, 16. Aufl., § 14, Rdnr. 16). Ein objektiv überflüssiger Aufwand ist nur ausnahmsweise mitbeachtlich (vgl. Hartmann, a. a. O.).

Dabei dürfen die rechtlich gebotenen Prüfpflichten im Kostenfestsetzungsverfahren jedoch nicht überspannt werden. Maßgeblich ist in den Fällen wie dem vorliegenden, in denen zu bestimmten Problemkreisen der jeweiligen Klageverfahren vertiefte rechtliche Ausführungen gemacht werden, ob diese für den individuellen Fall erfolgt sind oder ob es sich dabei nur um allgemeine Ausführungen handelt, die nicht individuell auf den Rechtsstreit zugeschnitten sind. Wie der Senat ebenfalls (für den Bereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz) in einem Grundsatzbeschluss bereits entschieden hat, kommt eine Nichtberücksichtigung allenfalls dann in Betracht, wenn die abstrakten Ausführungen das sinnvolle Maß deutlich übersteigen und die abstrakten Ausführungen zum konkret zu beurteilenden Fall keinerlei Bezug mehr aufweisen und es daher sehr naheliegend erscheinen lassen, dass der Abrechnende die Möglichkeit einer Optimierung der Vergütung missbräuchlich nutzen will, weil der fehlende Erkenntnisgewinn der abstrakten Ausführungen auf der Hand liegt (vgl. Beschluss vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15).

Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen. Wenn die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Regelbedarfs etc. auch zu einem Standardproblem aus dem SGB II-Bereich zählt(e), kann bei Thematisierung dieser Frage nicht ohne Weiteres eine abstrakte Ausführung ohne Bezug zum jeweiligen Rechtsstreit unterstellt werden.

Rechtliche Ausführungen in einem Rechtsstreit, bei denen zu prüfen ist, ob sie sich erhöhend auswirken, etwa weil sie Standardfragen betreffen, können aber nur dann gebührenrechtlich relevant sein, wenn sie eine vertieftere Auseinandersetzung mit dem jeweiligen rechtlichen Problem darstellen. Es ist zudem zu beachten, dass es dann jeweils auch nur zu einer sehr geringen Erhöhung der Gebühr kommen wird, sofern sich - unter Beachtung der weiteren Kriterien des § 14 RVG - die Erhöhung der Schwierigkeit, des Aufwands etc. überhaupt auswirkt. Hiervon ist vorliegend nur aufgrund der sehr knappen Festsetzung der Verfahrensgebühr (in Höhe von 90,00 €) auszugehen.

b) Für die Terminsgebühr ist ein Betrag von 130,00 € angemessen.

Auch insoweit verweist der Senat auf die in den Beschwerdeverfahren der Beteiligten ergangenen o.g. Beschlüsse vom 28.01.2016 und 29.01.2016. Die festgesetzte Gebühr in Höhe von 110,00 € ist hier jedoch zu gering. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bewertung der Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG i. V. m. § 14 RVG die Dauer des Termins das wesentliche Kriterium, denn damit wird der Aufwand des Rechtsanwalts in zeitlicher Hinsicht unmittelbar erfasst, den er für seine Anwesenheit bei dem Termin hat (vgl. Beschluss des Senats vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 100/14 E, m. w. N.). Daneben sind jedoch alle anderen Kriterien des § 14 RVG ebenfalls als maßgeblich zu berücksichtigen; die Ansicht, die Dauer des Termins sei allein wesentliches Bemessungskriterium dieser Gebühr widerspricht dem klaren Wortlaut des Gesetzes (a. a. O.; so z. B. auch Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 11.11.2013, Az.: L 6 SF 230/13 B). Die Dauer des Termins ist somit bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit maßgebliches Kriterium, der bei der Bewertung der Terminsgebühr besondere Bedeutung hat. Vorliegend dauerte der Erörterungstermin - anders als in den beiden o.g. Beschwerdeverfahren - nicht weit unterdurchschnittlich, sondern knapp 20 Minuten.

Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sich der Termin vorliegend in der Protokollierung des PKH-Beschlusses und der Klagerücknahmeerklärung erschöpft hat. Unter Berücksichtigung der weiteren Kriterien des § 14 RVG ergibt sich der (über der vom SG festgesetzten Höhe liegende) Betrag der Terminsgebühr von 130,00 €.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

I.

Auf die Beschwerde werden der Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 9. Januar 2014 sowie die Kostenfestsetzung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 26. Februar 2013 abgeändert. Für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 werden die Verfahrensgebühr und die Einigungsgebühr jeweils auf 120,00 EUR festgesetzt.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG), Az.: S 13 AS 548/12, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für 2011 (Heizkostennachzahlung). Am 27.08.2012 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragten die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 18.09.2012 entsprochen; der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Bereits zuvor, nämlich am 16. und 17.08.2012, hatte die Klägerin selbst Klagen gegen den Beklagten wegen der Anerkennung eines höheren monatlichen Heizungs- und Warmwasserkostenabschlags für die Zeiträume vom 01.01. bis 31.03.2012 und vom 01.04. bis 30.09.2012 erhoben; die beiden Klageverfahren wurden vom SG unter dem Az. S 13 AS 527/12 verbunden. Mit weiterem Beschluss wurde der Klägerin auch für dieses Verfahren PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers gewährt.

Am 24.10.2012 fand in den beiden Verfahren die mündliche Verhandlung statt; der Termin im Klageverfahren Az. S 13 AS 527/12 dauerte 55 Minuten, der Termin in dem diesem Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Hauptsacheverfahren (Az.: S 13 AS 548/12) lediglich vier Minuten. Beide Verfahren wurden durch gerichtliche Vergleiche erledigt, wobei der Beklagte die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin übernahm.

Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits Az. S 13 AS 527/12 wurden mit Beschluss des Kostenbeamten vom 26.02.2013 nur mit einer Kürzung der Terminsgebühr, ansonsten wie beantragt festgesetzt.

Am 27.11.2012 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 in Höhe von 744,23 EUR festzusetzen; er ging dabei von einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 250,00 EUR und einer Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 190,00 EUR aus.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 setzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des SG die dem Beschwerdeführer zustehenden Gebühren auf 453,81 EUR fest. Dieser Betrag errechnete sich wie folgt:

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG 100,00 EUR

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV RVG 100,00 EUR (str.)

Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR

Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV RVG

(59 Kopien) 26,35 EUR

Reisekosten Nr. 7003 VV RVG 24,00 EUR

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV RVG 10,00 EUR

Parkticket 1,00 EUR

Nettobetrag 381,35 EUR

19% Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 72,46 EUR

Bruttosumme 453,81 EUR

abzüglich Vorschuss 352,66 EUR

Auszahlungsbetrag 101,15 EUR

Die beantragte Verfahrens- und Einigungsgebühr seien auf jeweils 100,00 EUR zu kürzen im Hinblick auf vorliegende Synergieeffekte durch die Bearbeitung beider o.g. Rechtsstreite. Im Übrigen wurden die Fotokopierkosten begrenzt.

Gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und darauf verwiesen, dass aus seiner Sicht keine Synergieeffekte bestehen würden. Selbst bei Annahme solcher Effekte sei die Kürzung der betreffenden Gebühren auf 100,00 EUR völlig überzogen. Weiter hat sich der Beschwerdeführer gegen den Ansatz der Auslagen für die Kopierkosten gewandt.

Mit Beschluss vom 09.01.2014 hat das SG den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26.02.2013 dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer höhere Fotokopierkosten (30,40 EUR) zugestanden wurden. Im Übrigen hat es die Erinnerung zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Senats zur gebührenrechtlichen Bewertung von Verfahren nach dem SGB II und zu Synergieeffekten bei Parallelverfahren verwiesen. Bezüglich der Kopierkosten ist das SG der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt.

Am 22.01.2014 hat der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des SG vom 09.01.2014 Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Einzelnen den Arbeitsgang hinsichtlich der beiden Mandate in den o.g. sozialgerichtlichen Verfahren beschrieben. Insbesondere hat er hervorgehoben, dass er nicht zwei Klagen für die Klägerin gefertigt habe und dass sich die Inhalte der klägerischen Klageschriften völlig von dem Inhalt der von ihm gefertigten Klageschrift unterschieden hätten. Die Klägerin habe dem Beschwerdeführer erst am 19.10.2012 ihre Klageschrift und die weiteren Unterlagen in dem Verfahren Az. S 13 AS 527/12 übersandt; erst danach sei nach Akteneinsicht in beiden Verfahren nochmals ausgiebig ergänzend vorgetragen worden. Im Verfahren Az. S 13 AS 548/12 habe er, der Beschwerdeführer, bereits umfangreiche Tätigkeiten entfaltet, bevor er in dem weiteren Verfahren beigeordnet worden sei. Wenn sich Synergieeffekte ergeben haben sollten, könnten diese allenfalls das Verfahren Az. S 13 AS 527/12 betreffen. Solche Effekte könnten im Ergebnis auch nicht dazu führen, dass die Verfahrensgebühr nur auf 100,00 EUR festzusetzen sei. Gleiches gelte für die Einigungsgebühr, da nicht ersichtlich sei, "weshalb der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 527/12 mehr wert wäre als der Vergleichsabschluss im Verfahren S 13 AS 548/12."

Der Staatskasse ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Erinnerungsverfahrens und des erstinstanzlichen Klageverfahrens des SG (Az.: S 13 AS 548/12) verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat teilweise Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Der Urkundsbeamte und der Kostenrichter haben die Verfahrensgebühr (Nr. 3103 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) zu niedrig festgesetzt; sie ist jeweils auf 120,00 EUR festzusetzen. Jedoch hat der Beschwerdeführer seinerseits die Gebühren zu hoch veranschlagt. Seine Gebührenbestimmung entspricht nicht mehr billigem Ermessen und ist damit für die Staatskasse nicht verbindlich.

Bei Betragsrahmengebühren gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RVG, um die es hier geht, ist im Vergütungsverzeichnis zum RVG (VV RVG) jeweils ein Gebührenrahmen vorgesehen. § 14 RVG ist die Rechtsgrundlage für die Bestimmung der konkreten Gebühr im Einzelfall. Die Forderung des Beschwerdeführers, ihm stünden für die Verfahrens- und für die Einigungsgebühr ein Betrag in Höhe von 250,00 EUR bzw. von 190,00 EUR zu, ist nicht berechtigt. Jedoch haben Urkundsbeamte und Kostenrichter die Gebühren ihrerseits (etwas) zu niedrig festgesetzt.

Zentrale Bedeutung hat § 14 RVG. Ausgangspunkt für die Vergütungsfestsetzung bei Betragsrahmengebühren ist die Bestimmung der konkreten Gebühr durch den Rechtsanwalt. Das Leistungsbestimmungsrecht des Rechtsanwalts gehört in seiner Ausübung zum Entstehungstatbestand des Vergütungsanspruchs (vgl. den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E, m. w. N.). Dies gilt auch, wenn der Rechtsanwalt einen Anspruch auf die Vergütung nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von PKH geltend macht (a. a. O.).

Der Gesetzgeber hat dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht eingeräumt, um nach Möglichkeit Streit über die billige Gebühr zu vermeiden. Der Rechtsanwalt hat die Gebühr nach billigem Ermessen zu bestimmen und dabei die Kriterien des § 14 RVG zu berücksichtigen. Verbindlich ist die von ihm vorgenommene Bestimmung der Gebühr nur, wenn sie tatsächlich billigem Ermessen entspricht. Wie der Senat in der oben genannten Entscheidung bereits dargelegt hat, ändert der an sich zutreffende Einwand, die Staatskasse sei nicht Dritter im Sinn des § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG und die Billigkeitskontrolle könne daher nicht auf diese Vorschrift gestützt werden (a. a. O., m. w. N.), nichts daran, dass eine Billigkeitskontrolle stattfindet, nämlich auf der Grundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG i. V. m. § 315 Abs. 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in entsprechender Anwendung. Aus Gründen der Einheit der Rechtsordnung steht für den Senat - wie ebenfalls bereits dargelegt (a. a. O.) - die entsprechende Anwendbarkeit der genannten bürgerlich-rechtlichen Vorschrift im Kontext mit § 14 RVG außer Frage.

Im Fall einer nicht verbindlichen, d. h. nicht der Billigkeit entsprechenden Bestimmung der Gebühr durch den Rechtsanwalt, wird die Gebühr im Kostenfestsetzungsverfahren bestimmt (a. a. O.). Der gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (Kostenbeamter), im Fall der Erinnerung das gemäß § 56 Abs. 1 RVG zuständige Gericht und im Fall der Beschwerde das Beschwerdegericht gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG sind befugt und verpflichtet, die vom Rechtsanwalt bestimmten Gebühren auf ihre Billigkeit hin zu überprüfen und bei Feststellung der Unbilligkeit die Gebühr selbst festzusetzen.

Bei der Bestimmung der billigen Gebühr anhand der Kriterien von § 14 Abs. 1 RVG wird dem Rechtsanwalt zu Recht und im Einklang mit der Systematik des § 315 BGB ein gewisser Spielraum bzw. Toleranzrahmen zugestanden. In Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung hält der Senat eine vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr für noch verbindlich, wenn sie bis zu 20% von der Gebühr abweicht, die der Kostenbeamte und ggf. das Gericht bzw. Beschwerdegericht für angemessen halten (vgl. die o.g. Entscheidung des Senats, m. w. N.; s. auch den Beschluss des Senats vom 01.04.2015, Az.: 15 SF 259/14 E, m. w. N.).

Die Mittelgebühr, also die Mitte des Gebührenrahmens, ist für "Normalfälle" bzw. "Durchschnittsfälle", in denen sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts nicht nach oben oder unten vom Durchschnitt abhebt, zugrunde zu legen (vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22 Aufl., § 14, Rdnr. 10; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl., § 14, Rdnr.14; BSG vom 01.07.2009, Az.: B 4 AS 21/09 R).

Die vorliegend vom Beschwerdeführer vorgenommene Bestimmung der angefallenen Verfahrens- und Einigungsgebühr in der o.g. Höhe ist nicht verbindlich. Auch unter Berücksichtigung des Toleranzrahmens von 20% entspricht diese Gebührenbestimmung nicht billigem Ermessen. Der Kostenbeamte durfte und musste die Gebühr neu festsetzen, ohne an die Bestimmung durch den Beschwerdeführer gebunden zu sein. Dabei ist jedoch ein (etwas) zu geringer Ansatz erfolgt.

Die Verfahrens- und die Einigungsgebühr sind entgegen der Ansicht der Beteiligten in Höhe von jeweils 120,00 EUR angemessen.

1) Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den "normalen" SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II einschließlich von Rückforderungen oder Nachzahlungen als Standardproblemfälle trotz nach wie vor ungelöster Fragen und der Notwendigkeit, Berechnungen durchzuführen, die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit nicht per se.

2) Zudem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, und vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 120,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff "Synergieeffekt" bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.).

Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte.

Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az. S 13 AS 527/12 höhere Gebühren anerkannt worden. Dabei kommt den vom Beschwerdeführer aufgezeigten tatsächlichen Arbeitsabläufen hinsichtlich der zwei parallel geführten Klageverfahren keine entscheidende Bedeutung für die Annahme zu, welches der Verfahren "führend" in diesem Sinne gewesen ist. Maßgeblich ist, dass in einem dieser Verfahren Gebühren ohne Berücksichtigung von Synergieeffekten festgesetzt worden sind. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Annahme des führenden Verfahrens offensichtlich unvertretbar wäre, wovon hier keinesfalls ausgegangen werden kann. Denn davon, dass das Klageverfahren Az. S 13 AS 548/12 im Hinblick auf eine vierminütige Verhandlungsdauer (im Vergleich zu den 55 Terminminuten im Verfahren Az. S 13 AS 527/12) zwingend als das führende zu bewerten wäre, kann nicht die Rede sein.

Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass jedes der Verfahren naheliegenderweise einen anderen Zeitraum betrifft, der auch gesondert und einzeln zu berechnen war und für den gegebenenfalls auch teilweise spezielle Aspekte zu berücksichtigen waren. Gleiches gilt für die Tatsache, dass jedes Verfahren für sich genommen verhandelt werden musste. Denn Synergieeffekte führen lediglich zu einer Verringerung des Aufwands für den Rechtsanwalt, sie reduzieren diesen jedoch nicht auf Null. Zum anderen wird man, wie der Senat für den Fall der Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II als Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens bereits dargelegt hat (vgl. den Beschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E), nicht bestreiten können, dass im vorliegenden Fall bei der Prüfung unterschiedlicher Leistungs- bzw. Abrechnungszeiträume weniger Aufwand besteht als im Falle des Vergleichs eines der vorliegenden Zeiträume bezüglich der Klägerin einerseits und völlig anderer Beteiligter und Sachverhalte andererseits. Auch wenn vorliegend verschiedene Berechnungsfaktoren einschlägig gewesen sein mögen, so ist nicht derselbe Aufwand entstanden wie bei völlig fremden und unterschiedlichen Fällen. Dies wird vor allem auch an der vierminütigen Dauer des Verhandlungstermins des Klageverfahrens ersichtlich.

Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Festsetzung einer Verfahrens- und einer Einigungsgebühr lediglich in Höhe von 100,00 EUR ist jedoch zu knapp bemessen. Die Gebühren sind (leicht) auf 120,00 EUR zu erhöhen. Im vorliegenden Rechtsstreit der streitigen Bedarfe für Unterkunft und Heizung unterschiedlicher Zeiträume bei identischer Beteiligtenkonstellation und nicht völlig identischer rechtlicher "Einbettung" erscheint auch mit Blick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Besonderheiten dieses Falls (s.o.) nach Auffassung des Senats eine Reduzierung der Gebühren auf den genannten Betrag als zu gering.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I. Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a. F. zusteht.

Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 104/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 05.02.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 01.03.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet.

Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffende) Streitverfahren Az. S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet.

Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 690,20 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 200,00 EUR an.

Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 452,20 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 113,05 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei.

Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch unstreitig antragsgemäß berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung.

Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden ist.

Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 92/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall gemäß der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.) die Regelungen des RVG in der bis 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der unbedingte Auftrag im Sinne der genannten Vorschrift ist dem Beschwerdeführer vor diesem Zeitpunkt erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist ausschließlich die Besprechungsgebühr (einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer).

Das SG hat zu Recht keine solche Gebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG a. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG a. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

a. Eine Besprechung, die gemäß der genannten Vorbemerkung einer regulären Verhandlung gleichstehen würden, hat der Beschwerdeführer nicht, wie §§ 55 Abs. 5 Satz 1 RVG, 104 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung es voraussetzt, glaubhaft gemacht. Es steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Aus dem handschriftlichen Vermerk des Kammervorsitzenden im Verfahren Az. S 13 1098/13 (Bl. 31 der Gerichtsakte) „da vergleichsweise Einigung in Aussicht gestellt wurde“ ergeben sich nach Auffassung des Senats allenfalls gewisse Anhaltspunkte für irgendwelche Kontakte mit (einem?) der Beteiligten.

b. Selbst wenn man dies anders sehen würde, hätte ein solches Gespräch nicht den Anforderungen an eine Besprechungsgebühr nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG a. F. genügt. Wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 26.11.2012, Az.: L 15 SF 153/11 B E), ist ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (so auch die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194). Nach der Rechtsprechung des Senats bedeutet das, dass nach dem Gesamteindruck des prozessualen Geschehens die Kommunikation zwischen den Parteien und nicht zwischen jeder einzelnen Partei und dem Gericht stattgefunden haben muss. Davon kann vorliegend auch mangels näherer Belege jedoch nicht ausgegangen werden.

Auf den Einigungscharakter des Gesprächs kommt es somit nicht an.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13. März 2014 wird zurückgewiesen.

Tatbestand

Gegenstand des Verfahrens ist die Höhe des Rechtsanwaltshonorars nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), das dem Beschwerdeführer nach Beiordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) aus der Staatskasse zusteht. Streitig ist, ob dem Beschwerdeführer eine sog. Besprechungsgebühr (Erledigungsgesprächsgebühr - Terminsgebühr) nach Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F. zusteht. Ferner geht es um die Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (SG), Az.: S 13 AS 1098/13, ging es um Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Am 21.11.2013 erhob die Klägerin über ihren Bevollmächtigten, den Beschwerdeführer, Klage und beantragte die Gewährung von PKH. Diesem Antrag wurde mit gerichtlichem Beschluss vom 06.12.2013 entsprochen, der Beschwerdeführer wurde beigeordnet. Mit Schreiben vom 06.12.2013 unterbreitete das Gericht den Beteiligten zur Verfahrensbeendigung dieses und der beiden weiteren (andere Zeiträume betreffenden) Streitverfahren Az. S 13 AS 104/13 und S 13 AS 1099/13 einen Vergleichsvorschlag. Laut Aktenvermerk teilte der Beschwerdeführer am 13.12.2013 in einem Telefongespräch mit dem Gericht diesem mit, dass die Klägerin am heutigen Tag in der Kanzlei vorgesprochen und den Vergleichsvorschlag des Gerichts akzeptiert habe; die Unterlagen werde er schnellstmöglich mit der Bitte um Weitergabe an das Jobcenter nachreichen, was im Folgenden dann auch erfolgte. Da auch der Beklagte dem Vergleichsvorschlag zugestimmt hatte, wurde das Verfahren sodann beendet. Am 14.01.2014 beantragte der Beschwerdeführer, seine Vergütung für das Klageverfahren in Höhe von 1.029,35 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite anerkannten Kostenerstattung in Höhe von 174,04 EUR) festzusetzen und setzte dabei eine Terminsgebühr Nr. 3106 VV RVG gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 „wegen Besprechung mit Gericht“ in Höhe von 280,00 EUR und eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) in Höhe von 265,00 EUR sowie eine Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von 300,00 EUR an. Mit Entscheidung vom 24.02.2014 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung in Höhe von 380,80 EUR (abzüglich der von der Beklagtenseite zu tragenden Kostenerstattung in Höhe von 95,20 EUR) fest. Eine Terminsgebühr wurde dabei nicht festgesetzt, da, so der Kostenbeamte, eine ledigliche Vorabinformation an das Gericht zur Vergleichsannahme keine Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG auslöse. Wegen des parallelen Klageverfahrens Az. L 13 AS 104/13 seien eine Verfahrensgebühr und Einigungsgebühr in Höhe von jeweils 150,00 EUR ausreichend. Hiergegen hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und vorgetragen, dass die Terminsgebühr nicht wegen der Vorabinformation am 13.12.2013, sondern wegen eines mit dem Vorsitzenden der Kammer geführten Telefonats geltend gemacht werde, als dessen Ergebnis der Vergleichsvorschlag des Gerichts ergangen sei. Die Kürzung der weiteren Gebühren sei unzutreffend hoch, auch wenn eine teilweise Identität der anwaltlichen Tätigkeit mit der im vom Kostenbeamten genannten Parallelverfahren gegeben sei. Mit Beschluss vom 13.03.2014 hat das SG die Erinnerung als unbegründet zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die begehrte Terminsgebühr schon dem Grunde nach nicht entstanden sei, da keine Terminswahrnehmung bei Gericht erfolgt sei. Auch die Ausnahmetatbestände nach Nr. 3106 Abs. 2 VV RVG seien vorliegend nicht einschlägig. Weiter hat es hervorgehoben, dass ein außergerichtlicher verfahrensbeendender Vergleich eine Terminsgebühr nicht auslöse, sondern eine Einigungsgebühr. Eine solche sei jedoch berücksichtigt worden. Für ein- und dieselbe anwaltliche Tätigkeit könne aber nur jeweils eine Gebühr anfallen. Schließlich lägen auch die Tatbestandsvoraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alternative 3 VV RVG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vor, denn die Erklärung gegenüber dem Kammervorsitzenden vom 13.12.2013, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag anzunehmen, sei keine Besprechung, sondern lediglich eine Mitteilung. Die Kürzung der Verfahrensgebühr und der Einigungsgebühr hat das SG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Senats zu Synergieeffekten als zutreffend angesehen; insbesondere hat es drauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren lediglich ein einziger Schriftsatz - identisch mit dem des o.g. Parallelverfahrens - eingereicht worden sei. Am 31.03.2014 hat der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen dargelegt, dass der Kammervorsitzende vor seinem Schreiben vom 06.12.2013 den Vergleichsvorschlag mit den Parteien besprochen habe, wodurch letztlich die Anberaumung eines Gerichtstermins habe vermieden werden können. Insoweit sei eine Besprechung mit dem Richter ausreichend, sofern diese die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens zum Ziel habe, was vorliegend der Fall gewesen sei; unerheblich sei, so der Beschwerdeführer, ob die Besprechung in einem persönlichen, mündlichen Gespräch oder telefonisch geführt werde. Anderes könne gelten, wenn in einem Telefonat gerade kein Einigungscharakter gegeben sei. Die Staatskasse (Beschwerdegegner) hat im Schriftsatz vom 10.09.2014 hervorgehoben, dass aus ihrer Sicht eine Besprechungsgebühr nicht entstanden sei und hat auf Entscheidungen des Kostensenats verwiesen. Danach sei bei der Annahme einer Besprechungsgebühr eine eher restriktive Haltung einzunehmen. Dem Vortrag des Beschwerdeführers sei nicht zu entnehmen, dass das Gericht lediglich eine Vermittlerrolle zwischen den Parteien eingenommen hätte. Dabei ist die Staatskasse davon ausgegangen, dass von dem geltend gemachten Telefongespräch ein Vermerk in den Gerichtsakten aufzufinden sei. Nach dem neuen Kostenrecht ab 01.08.2013, so die Staatskasse, löse ein Telefonat mit dem Gericht keine Besprechungsgebühr aus. Im Übrigen wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Beschwerdeverfahren der Beteiligten Az. L 15 SF 91/14 E und L 15 SF 93/14 E, der Erinnerungsverfahren Az. S 10 SF 41/14 E, S 10 SF 42/14 E und S 10 SF 43/14 E sowie der erstinstanzlichen Klageverfahren des SG Az. S 13 AS 104/13, S 13 AS 1098/13 und S 13 AS 1099/13 verwiesen.

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zuständig für die Entscheidung ist der Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG.

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall die Regelungen des RVG in ab 01.08.2013 geltenden Fassung gemäß dem Zweiten Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Zweites Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl S. 2586, 2681 ff.). Denn der unbedingte Auftrag i. S.v. § 60 Abs. 1 RVG ist dem Beschwerdeführer nach dem 31.07.2013 erteilt worden.

1. Die Beschwerde ist zulässig.

Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG). Die Beschwerde ist auch fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG eingelegt worden.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.

a. Das SG hat zu Recht keine Besprechungsgebühr angesetzt.

Die tatbestandlichen Voraussetzungen von Nr. 3106 VV RVG n. F. sind nicht erfüllt. Gleiches gilt für Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 Alternative 3, Satz 3 Nr. 2 VV RVG n. F.; eine Besprechungsgebühr ist nicht entstanden.

Es kann offen bleiben, ob mit Blick auf die neue Rechtslage Telefonate mit dem Gericht generell ungeeignet sind, die begehrte Gebühr zur Entstehung zu bringen, wie die Staatskasse meint (vgl. auch den Beschluss des LSG NRW vom 03.02.2016, Az.: L 19 AS 1854/15 B). Denn wie der Senat in dem Parallelverfahren Az. L 15 SF 91/14 E am heutigen Tag bereits dargelegt hat, steht nicht mit der für die Glaubhaftmachung erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass zwischen dem Beschwerdeführer und dem Gericht ein fernmündliches Gespräch vor Abfassung des gerichtlichen Schreibens vom 06.12.2013 geführt worden ist. Jedenfalls wäre ein lediglich mittelbarer Dialog zwischen den Parteien nur dann ausreichend, wenn sich die Rolle des Gerichts auf eine bloße Vermittlertätigkeit beschränkt (a. a. O., mit Verweis auf den Senatsbeschluss vom 26.11.2012, Az. L 15 SF 153/11 B E; vgl. die „anwaltsfreundliche Ansicht“ von Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., VV Vorbemerkung 3, Rdnr. 194), wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann (vgl. näher den o.g. heutigen Beschluss).

b. Auch sind die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht zu niedrig festgesetzt worden.

(1) Der Senat ist an der Überprüfung dieser Positionen der Kostenfestsetzung nicht etwa deshalb gehindert, weil der Aspekt der Gebührenhöhe vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren soweit ersichtlich nicht mehr eingebracht worden ist. Zwar hat der Senat in dem Grundsatzbeschluss vom 08.01.2013 (Az.: L 15 SF 232/12 B E) im Einzelnen dargelegt, dass eine Erinnerung nach § 56 RVG anders als in den Fällen des § 4 JVEG nicht zu einer vollumfänglichen Neuentscheidung durch den Kostenrichter führt. Es erfolgt lediglich eine - bei nur teilweiser Anfechtung partielle - Überprüfung der vorangegangenen Entscheidung des Urkundsbeamten (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 04.10.2012, Az.: L 15 SF 131/11 B E). Eine vollumfängliche Prüfung im Rahmen der Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG und damit auch bei der Beschwerde nach § 56 Abs. 2 RVG kommt nicht in Betracht; Gegenstand ist nur die vorgetragene Beschwer (a.A. z. B. LSG Thüringen, Beschluss vom 09.12.2015, Az.: L 6 SF 1286/15 B).

Vorliegend ist jedoch die Überprüfung der Höhe der vom Urkundsbeamten festgesetzten Verfahrens- und Einigungsgebühr im Hinblick auf die Erinnerungsbegründung des Beschwerdeführers zu Recht Gegenstand der kostenrichterlichen Entscheidung gewesen. Das Beschwerdegericht als neue Tatsacheninstanz hat im Rahmen der Beschwerdeentscheidung in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden (vgl. z. B. den Beschluss des Senats vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B - allerdings zum JVEG). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang mit Blick auf das maßgebende Gesamtergebnis der einzelnen Kostenpositionen freilich das Verbot der reformatio in peius: Ist der Rechtsanwalt alleiniger Beschwerdeführer, hat die Staatskasse also keine Beschwerde eingelegt, kann die Kostenfestsetzung nicht zulasten des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., § 56, Rdnr. 29; vgl. auch den Beschluss des Senats vom 21.03.2011, Az.: L 15 SF 204/09 B E). Im umgekehrten Fall ist nur zu prüfen, ob der festgesetzte Betrag die berechtigte Forderung des Rechtsanwalts übersteigt; ob die Vergütung zu niedrig festgesetzt worden ist, darf dann nicht geprüft werden (vgl. z. B. Müller-Rabe, a. a. O.).

(2) Die Verfahrens- (Nr. 3102 VV RVG) und die Einigungsgebühr (Nr. 1006 VV RVG) in Höhe von jeweils 150,00 EUR sind angemessen.

Eine höhere Verfahrens- und Einigungsgebühr kommen gerade vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. z. B. den Beschluss vom 06.06.2013, Az.: L 15 SF 190/12 B, m. w. N.), die den „normalen“ SGB II-Fall nicht automatisch mit der Mittelgebühr taxiert, nicht in Betracht. Dass im vorliegenden Streitverfahren besonderer Aufwand, eine besondere fachliche Schwierigkeit oder Ähnliches bestanden hätte, ist nicht nachgewiesen. Wie der Senat bereits ausdrücklich dargelegt hat (vgl. den Senatsbeschluss vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E; zuletzt Beschluss vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E), erfüllen Rechtsstreite wegen Bedarfe für Unterkunft und Heizung gemäß § 22 SGB II keinesfalls die Voraussetzungen eines besonderen Aufwands oder einer besonderen Schwierigkeit bereits per se. Vor allem bestehen vorliegend Synergieeffekte, die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. den Grundsatzbeschluss vom 02.12.2011, Az.: L 15 SF 28/11 B E, sowie jüngst die Beschlüsse vom 05.01.2016, Az.: L 15 SF 376/13 E und Az.: L 15 SF 377/13 E, vom 10.02.2016, Az.: L 15 SF 395/13 E, vom 13.04.2016, Az.: L 15 SF 270/14 E und Az.: L 15 SF 271/14 E, vom 28.01.2016, Az.: L 15 SF 384/13 E, vom 29.01.2016, Az.: L 15 SF 385/13 E und Az.: L 15 SF 386/13 E, und vom 29.04.2016, Az.: L 15 SF 15/14 E) zu einer Verringerung der zustehenden Gebühren und hier dazu führen, dass nach Auffassung des Senats die streitgegenständlichen Gebühren nicht oberhalb des Betrags von 150,00 EUR festzusetzen sind.

Wie bereits vom Senat aufgezeigt (vgl. vor allem den Beschluss vom 02.12.2011, a. a. O.), folgt die Gebührenbemessung aus der schlichten Anwendung des § 14 RVG, ohne dass es eines Rückgriffs auf den Begriff „Synergieeffekt“ bedarf. Fest steht, dass der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durch den Umstand beeinflusst werden, dass die Bearbeitung zweier oder mehrerer gleichgelagerter Rechtsstreitigkeiten regelmäßig mit einer erheblichen Arbeitserleichterung für die weiteren Verfahren verbunden ist. Wenn die notwendige anwaltliche Arbeit im Wesentlichen schon in einem anderen Verfahren geleistet worden ist, fällt in/im Parallelverfahren bei vergleichbarer oder sogar identischer Sach- und Rechtslage für den Rechtsanwalt weniger Arbeit an (a. a. O.). Diese Selbstverständlichkeit wird in der Rechtsprechung nicht in Frage gestellt (vgl. a. a. O., m. w. N.). Wie der Senat ebenso bereits entschieden hat (a. a. O.), ist es dabei nicht so, dass bei Berücksichtigung von Synergieeffekten im führenden Verfahren die Höchstgebühr oder mindestens eine deutlich über der Mittelgebühr liegende Gebühr festgesetzt werden müsste. Die Gebühr im führenden Verfahren ist stets so zu bemessen, als ob der Rechtsanwalt nur dieses eine Verfahren betrieben hätte. Dem entsprechend sind vorliegend im Verfahren Az.: S 13 AS 104/13 höhere Gebühren anerkannt worden. Für den Fall, dass der Rechtsanwalt wie hier weitere gleich- oder zumindest besonders ähnlich gelagerte Klageverfahren geführt hat, ist einzelfallbezogen zu prüfen, in welchem Umfang von einer Arbeitserleichterung auszugehen ist. Diese Prüfung ergibt vorliegend, dass ohne Weiteres von Synergieeffekten, die zwingend zu berücksichtigen sind, auszugehen ist. Somit sind die Gebührenforderungen des Beschwerdeführers für die Verfahrens- und die Einigungsgebühr nicht berechtigt. Die Synergieeffekte wirken sich im Übrigen ohne Weiteres auch auf Letztere aus, da auch hier die Reduzierung des anwaltlichen Aufwands etc. maßgeblich ist (§ 14 RVG; vgl. z. B. Keller, jurisPR-SozR 5/2012, Anm. 6).

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG).

(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.

(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.

(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.

(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.