Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2016 - L 15 SF 81/15

published on 08/04/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 08. Apr. 2016 - L 15 SF 81/15
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Sozialgericht München, S 22 SF 57/15, 24/03/2015

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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 24. März 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Kostenbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG), mit der nach einem Beschluss über eine Erinnerung gegen eine erste Gerichtskostenfeststellung im selben Verfahren eine Nachforderung geltend gemacht worden ist.

Das unter dem Aktenzeichen S 21 KA 806/05 beim Sozialgericht (SG) München geführte Klageverfahren des Erinnerungsführers und jetzigen Beschwerdegegners (im Folgenden: Beschwerdegegner) gegen die Kassenärztliche Vereinigung Bayern endete durch übereinstimmende Erledigungserklärung (Schreiben des Beschwerdegegners vom 13.06.2007, Schreiben der damaligen Beklagten vom 02.10.2013).

Anschließend hob das SG mit Beschluss vom 05.03.2008, gestützt auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung, die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf und setzte den Streitwert auf 120.000,- € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 29.04.2014 setzte der Kostenbeamte des SG, ausgehend von vorgenanntem Streitwert, Gerichtkosten in Höhe von 956,- € fest, wovon der Beschwerdegegner die Hälfte zu tragen habe. Er legte dabei den Gebührentatbestand nach Nr. 7111 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) zugrunde. Daraus ergab sich, da bereits im Jahr 2006 vorläufige Gerichtskosten in Höhe von 363,- € vom Beschwerdegegner gezahlt worden waren, eine Nachzahlung in Höhe von 115,- €

Dagegen legte der Beschwerdegegner mit der Begründung, die Gerichtskostenforderung sei verjährt, Erinnerung ein, die vom SG mit Beschluss vom 10.09.2014, Az.: S 56 SF 353/14 E, zurückgewiesen wurde.

Am 15.10.2014 setzte die Kostenbeamtin des SG im Weg der streitgegenständlichen Nacherhebung erneut die Gerichtskosten fest, wobei sie jetzt von einem Gebührentatbestand nach Nr. 7110 KV GKG und nicht mehr nach Nr. 7111 KV GKG ausging. Daraus errechnete sich eine Nachforderung in Höhe von 956,- €.

Der Beschwerdegegner hat dagegen am 19.01.2015 Erinnerung eingelegt und diese damit begründet, dass nach über zehn Jahren eine Nachforderung nicht gerechtfertigt sei und er bereits 478,- € gezahlt habe.

Das SG hat der Erinnerung mit Beschluss vom 24.03.2015 stattgegeben und dies damit begründet, dass dem am 15.10.2014 erfolgten erneuten Kostenansatz die zuvor ergangene gerichtliche Entscheidung vom 10.09.2014 gemäß § 19 Abs. 5 GKG entgegen stehe.

Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass mit dem Beschluss des SG (über die erste Erinnerung) vom 10.09.2014 nur über die Einrede der Verjährung entschieden worden sei. Etwas anderes, insbesondere die Frage nach einer Gerichtskostenermäßigung, sei nicht streitgegenständlich gewesen, weshalb sich der Beschwerdeführer über das am 10.09.2014 Entschiedene hinaus auch nicht auf einen Vertrauensschutz berufen könne.

Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens und der beiden Erinnerungsverfahren des SG beigezogen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht mit Beschluss vom 24.03.2015 die Gerichtskostenfeststellung vom 15.10.2014 aufgehoben.

Gemäß § 19 Abs. 5 GKG ist eine Berichtigung eines Kostenansatzes im Verwaltungsweg dann nicht mehr möglich, wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung über die Gerichtskostenfeststellung erfolgt ist, es sei denn, dass nach der gerichtlichen Entscheidung das Gericht der Hauptsache den Streitwert anders festgesetzt hat.

Im vorliegenden Fall ist die streitgegenständliche berichtigte Gerichtskostenfeststellung erst ergangen, nachdem das SG über die Erinnerung gegen die (erste) (endgültige) Gerichtskostenfeststellung vom 29.04.2014 entschieden hatte. Der berichtigte Kostenansatz vom 15.10.2014 beruht nicht auf einer nach dem Beschluss des SG vom 10.09.2014 erfolgten Neufestsetzung des Streitwerts, sondern darauf, dass die Kostenbeamtin nunmehr von einem Gebührentatbestand nach Nr. 7110 KV GKG und nicht mehr nach Nr. 7111 KV GKG ausgegangen ist. Dem steht aber § 19 Abs. 5 GKG entgegen.

Der durch eine formale Grenze (Zeitpunkt einer gerichtlichen Entscheidung) begründete Ausschluss einer Berichtigung eines Kostenansatzes gilt unabhängig davon, ob der zunächst erfolgte Kostenansatz korrekturbedürftig gewesen ist und ob das Kostengericht bei der Entscheidung über die (erste) Erinnerung alle Gesichtspunkte geprüft und zutreffend gewürdigt hat.

Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

* Es mag zwar durchaus so sein, dass für das zugrunde liegende Hauptsacheverfahren des Beschwerdegegners in der Tat der Gebührentatbestand der Nr. 7110 KV GKG und nicht der Nr. 7111 KV GKG anzusetzen gewesen wäre, weil das Gericht der Hauptsache nicht nur eine sogenannte „unechte“ Kostengrundentscheidung zu erlassen hatte (vgl. Beschluss des Senats vom 04.01.2016, Az.: L 15 SF 171/13 E). Ein derartiger Fehler ist grundsätzlich auch einer Korrektur im Weg einer Nachforderung gemäß § 20 GKG durch Berichtigung des unrichtigen Kostenansatzes zugänglich. Ein derartiges Selbstberichtigungsrecht der Verwaltung endet jedoch gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG dann, wenn eine gerichtliche Entscheidung zum Kostenansatz - wie hier mit dem Beschluss des SGvom 10.09.2014, Az.: S 56 SF 353/14 E - getroffen worden ist.

* Anders als der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorgetragen hat, verhindert die Vorschrift des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG nicht nur insofern eine erneute Gerichtskostenfeststellung, als sich das Kostengericht in seinem zuvor erlassenen Beschluss - hier vom 10.09.2014 - über die Erinnerung explizit mit bestimmten Elementen der Gerichtskostenfeststellung auseinandergesetzt hat. Vielmehr steht diese gerichtliche Entscheidung einer Berichtigung des Kostenansatzes im Verwaltungsweg an sich, d. h. unter allen Gesichtspunkten, entgegen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 19 GKG, Rdnr. 5, und § 20 GKG, Rdnr. 4; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 19 GKG, Rdnr. 16, § 20 GKG, Rdnr. 2, und § 66 GKG, Rdnr. 28).

Eine Differenzierung dahingehend, mit welchen Elementen der Gerichtskostenfeststellung sich die gerichtliche Entscheidung - hier vom 10.09.2014 - befasst hat, ist der gesetzlichen Regelung fremd. Denn wie das SG zutreffend im angefochtenen Beschluss angemerkt hat, hat im Rahmen der Erinnerung nicht nur eine punktuelle Prüfung durch das Gericht der Kostensache dahingehend stattzufinden, ob die gegen die Gerichtskostenfeststellung erhobenen Einwände zutreffen. Vielmehr ist eine umfassende Prüfung des Kostenansatzes durchzuführen, da der Kostenansatz eine Einheit darstellt und daher auch die Unrichtigkeit eines einzelnen Postens nicht einen Erfolg der Erinnerung begründen kann, wenn das Gesamtergebnis richtig ist (vgl. Hartmann, a. a. O., § 66 GKG, Rdnr. 12). Eine Ausnahme von der Sperrwirkung des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG sieht daher § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG auch nur für den Fall vor, dass nach dem Beschluss über die Erinnerung der Streitwert anders als bisher festgesetzt wird. Denn in einem solchen Fall führt eine Entscheidung des Hauptsachegerichts dazu, dass der zuvor ergangene Kostenansatz unrichtig geworden ist, weil seine Grundlage vom Gericht der Hauptsache geändert worden ist, ohne dass dies das Gericht der Kostensache in seinem zuvor ergangenen Beschluss berücksichtigen hätte können. Von einem schützenswerten Vertrauen auf die bisherige Gerichtskostenfeststellung kann dann und insofern nicht ausgegangen werden, als auch eine Änderung des Streitwerts noch möglich gewesen ist. In allen anderen Fällen gibt es keinen Grund, die Entstehung eines rechtlich beachtlichen Vertrauenstatbestands in Zweifel zu ziehen.

* Wenn Meyer (vgl. ders., a. a. O., § 19 GKG, Rdnr. 16) über den Wortlaut des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG hinaus als weitere Ausnahme für eine Berichtigung im Verwaltungsweg den Fall sieht, dass

„die Änderung des Ansatzes nicht in Widerspruch mit der bereits gerichtlichen Entscheidung steht (z. B.: hinsichtlich einer von der Entscheidung nicht berührten Gebühr)“,

hält der Senat diese Auslegung, die auch der Argumentation des Beschwerdeführers entspricht, nicht für haltbar. Denn dies würde auf eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG hinauslaufen.

Raum für eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG sieht der Senat aber aus folgenden Gründen nicht:

Gegen eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG spricht schon, dass das Kostenrecht grundsätzlich analogiefeindlich ist (h.M., vgl. z. B. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 22.02.2006, Az.: RiZ (R) 1/05, und vom 12.03.2007, Az.: II ZR 19/05; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: B 1 KR 1/09 D; mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen: Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 20.04.2010, Az.: 1 BvR 1670/09; Beschluss des Senats vom 14.01.2016, Az.: L 15 SF 27/14 E).

Gegen eine analoge Anwendung spricht weiter, dass § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG eine Ausnahmeregelung gegenüber dem Grundsatz des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG darstellt und die Zulässigkeit einer analogen Anwendung von Ausnahmevorschriften ohnehin fraglich ist (grundsätzlich ablehnend: vgl. BGH, Urteil vom 02.11.1988, Az.: VIII ZR 121/88; unter engen Voraussetzungen möglich: vgl. BGH, Urteil vom 19.11.1957, Az.: VIII ZR 409/56; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.03.1961, Az.: GrSen 4.60; BSG, Urteil vom 23.08.2012, Az.: B 4 AS 32/12 R; differenzierend: vgl. Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Aufl. 1991, S. 355 f.).

Schließlich kann der Senat auch keine planwidrige und unbewusste Regelungslücke erkennen, die Anlass für eine Lückenfüllung durch eine analoge Anwendung des § 19 Abs. 5 Satz 2 GKG gäbe. Dass § 19 Abs. 5 GKG keine Regelungslücke dergestalt beinhaltet, dass auch nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Berichtigung nicht nur im Fall einer erneuten Streitwertfestsetzung durch das Hauptsachegericht möglich sein müsste, ergibt sich aus der Gesetzesgeschichte. Die jetzt in § 19 Abs. 5 GKG enthaltene Regelung ist erstmals wortgleich mit der heutigen Regelung mit dem Gesetz zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften vom 20.08.1975 (BGBl I S. 2189) ins GKG eingeführt worden (ehedem § 3 a Abs. 3). Der Gesetzgeber hat dies damals wie folgt begründet (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften - Bundestags-Drucksache 7/2016, S. 68 - zu Nummer 3 [§ 3 a GKG]):

„Absatz 3 Satz 2 bestimmt, dass der Kostenansatz auch dann berichtigt werden kann, wenn nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung ergeht, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird. Einer solchen Bestimmung bedurfte es bisher nicht, da das Gericht nach dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 3 seine Entscheidung über den Kostenansatz von Amts wegen ändern konnte. Da diese Möglichkeit durch die Neufassung des § 4 ausgeschlossen werden soll, ist eine ausdrückliche Regelung geboten.“

Und weiter (vgl. a. a. O., S. 68 - zu Nummer 4 [§ 4 GKG]):

„Die bisherige Regelung in Absatz 1 Satz 3 und 4, dass das Gericht, gegebenenfalls auch das Rechtsmittelgericht, die Entscheidung über die Erinnerung von Amts wegen ändern kann, wird nicht übernommen. Damit wird dem Erinnerungsführer ein Anspruch auf eine endgültige gerichtliche Entscheidung gegeben und klargestellt, dass der Kostenansatz aufgrund der Erinnerung des Erinnerungsführers nicht zu dessen Nachteil geändert werden darf. Die bisher zum Teil vertretene Rechtsansicht, dass dies möglich sei, stützt sich im wesentlichen auf die Befugnis zur Änderung der Erinnerungsentscheidung von Amts wegen. Die Möglichkeit, die Kosten neu anzusetzen, nachdem etwa der Wert nach § 23 festgesetzt worden ist, soll jedoch bestehen bleiben. Dies wird durch den neuen § 3 a Abs. 3 Satz 2 sichergestellt.

Bei etwaigen offenbaren Unrichtigkeiten in der Erinnerungsentscheidung werden die Regeln über die Urteilsberichtigung analog anzuwenden sein, ohne dass dies ausdrücklich bestimmt zu werden braucht.“

Aus der angeführten Begründung wird deutlich, dass sich der Gesetzgeber im Rahmen der Neufassung des GKG des Umstands bewusst gewesen ist, dass während des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens, aber auch nach Abschluss des Erinnerungs- und des Beschwerdeverfahrens Gesichtspunkte erkennbar werden können, die Anlass geben, an der Richtigkeit der ursprünglichen Gerichtskostenfeststellung zu zweifeln und einen neuen Kostenansatz zu erlassen. Gleichwohl hat sich der Gesetzgeber mit § 3 a Abs. 3 Satz 2 GKG dafür entschieden, ausschließlich für den Fall, dass nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz der Streitwert vom Hauptsachegericht neu festgesetzt wird, eine Berichtigung des Kostenansatzes zuzulassen. Von einer unbewussten Regelungslücke, die Anlass für eine analoge Anwendung geben könnte, kann daher nicht ausgegangen werden.

In diesem Zusammenhang verweist der Senat darauf, dass er die beiden vorgenannten Passagen aus der Gesetzesbegründung als nicht ganz widerspruchsfrei betrachtet. Denn aus dem Wortlaut in der Gesetzesbegründung zu § 4 GKG („etwa“ in Satz 4 des obigen Zitats) könnte durchaus auch darauf geschlossen werden, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit der Neufassung des § 4 GKG die Vorstellung gehabt haben könnte, dass eine neue Streitwertfestsetzung zwar der typische, nicht aber der einzige Fall dafür sein könnte, die Kosten neu anzusetzen. Wenn er gleichwohl und gleichzeitig in § 3 a Abs. 3 Satz 2 GKG eine Änderungsmöglichkeit lediglich für den Fall einer neuen Streitwertfestsetzung vorgesehen hat, belegt dies aber entweder, dass sich der Gesetzgeber doch dafür entschieden hat, eine Abänderungsmöglichkeit des Kostenansatzes nach einer gerichtlichen Entscheidung nur für den Fall einer neuen Streitwertfestsetzung zuzulassen, oder, dass der Gesetzgeber die Konstellationen anderer potentieller Änderungsfälle ausdrücklich offen lassen wollte. Es kann also nur von einer fehlenden Regelungslücke oder einer bewussten Nichtregelung ausgegangen werden, wobei in beiden Fällen eine analoge Anwendung nicht eröffnet ist.

Gegen eine analoge Anwendung spricht im Übrigen auch, dass die Neufassung des GKG im Jahr 1975 von der gesetzgeberischen Zielsetzung sowohl einer Vereinfachung des Kostenrechts als auch einer Reduzierung der gerichtlichen Belastung durch kostenrechtliche Verfahren geprägt war (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gerichtskostengesetzes, des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher, der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte und anderer Vorschriften, a. a. O., S. 61 ff.). Beiden Zielsetzungen würde es nicht gerecht, wenn über die vom Gesetzgeber vorgegebene Ausnahme von der Unabänderlichkeit einer Gerichtskostenfeststellung nach gerichtlicher Entscheidung hinaus weitere Ausnahmen zugelassen würden.

* Eine Auslegung des Art. 19 Abs. 5 GKG dahingehend, dass eine Berichtigung auch insoweit möglich wäre, als aus dem bereits ergangenen Beschluss über die (erste) Erinnerung nicht ersichtlich wird, dass sich das Gericht in seinem Beschluss mit einem bestimmten Element der Gerichtskostenfeststellung befasst hat, wäre nicht nur mit der vorstehend aufgezeigten gesetzgeberischen Zielsetzung, sondern auch mit dem Leitgedanken der durch das Gebot der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie der Kostensachbearbeitung begründeten geringen Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter, der die Rechtsprechung des Kostensenats zum Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz, aber auch zum GKG durchzieht (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 04.01.2016, Az.: L 15 SF 171/13 E, und vom 08.03.2016, Az.: L 15 SF 209/15) nicht vereinbar. Denn dann hätte der Kostenbeamte bzw. Kostenrichter die zuvor ergangene Entscheidung des Gerichts in der Kostensache inhaltlich darauf zu überprüfen, womit sich der damals zuständige Richter in seiner Entscheidung befasst hat. Dies würde die zumutbaren Prüfpflichten übersteigen, zumal auch unter dem Gebot der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit gegen eine solche Auslegung erhebliche Bedenken bestünden. Auch die der Sperrwirkung des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG vergleichbare Rechtskraftwirkung einer gerichtlichen Entscheidung, z. B. im sozialgerichtlichen Verfahren gemäß § 141 SGG, umfasst grundsätzlich nur die Urteilsformel (vgl. BSG, Urteil vom 16.03.1961, Az.: 8 RV 93/59); tatsächliche und rechtliche Erwägungen, die den Urteilsspruch tragen, nehmen an der Rechtskraft hingegen nicht teil (vgl. BSG, Urteil vom 11.05.1999, Az.: B 11 AL 69/98 R). Schließlich ist auch zu bedenken, dass sich aus den Gründen einer Entscheidung nicht zwingend ableiten lässt, mit welchen Gesichtspunkten sich das Gericht bei seiner Entscheidung befasst hat. Denn ein Gericht muss nicht alle seine Erwägungen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich darstellen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997, Az.: 1 BvR 1621/94). Was in den Gründen einer Entscheidung des Gerichts zu einer (ersten) Erinnerung verbeschieden bzw. geprüft worden ist, kann daher kein geeignetes Kriterium für die Sperrwirkung des § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG sein.

* Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass die von ihm gewählte Auslegung auch unter dem Aspekt der Gerichtskostengerechtigkeit mit Blick auf das Interesse des Staats als Träger der Gerichte am Erhalt ihm zustehender Gerichtkosten nicht vertretbar wäre. Da gemäß § 19 Abs. 5 Satz 1 GKG eine Berichtigung des Kostenansatzes und eine Nachforderung bis zur gerichtlichen Entscheidung darüber nur den Voraussetzungen des § 20 GKG unterworfen ist, ist dem Interesse der Staatskasse an der Erhebung der Gerichtskosten in zutreffender Höhe ausreichend Rechnung getragen. Denn jedenfalls im Rahmen des Erinnerungsverfahrens und bedingt durch die dadurch erzeugte erhöhte Aufmerksamkeit hinsichtlich der dann streitgegenständlichen Gerichtskostenfeststellung besteht für die Staatskasse ausreichend Möglichkeit, einen früher zu niedrig ergangenen Kostenansatz noch im Laufe des Erinnerungsverfahrens zu korrigieren. Ein schützenswertes Interesse am Erhalt der Berichtigungsmöglichkeit über die gerichtliche Entscheidung zur Erinnerung hinaus kann der Senat nicht erkennen.

Zusammenfassend bleibt daher festzuhalten, dass eine Gerichtskostenfeststellung nach dem Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung dazu nur noch dann berichtigt werden kann, wenn das Hauptsachegericht den Streitwert neu festgesetzt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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published on 27/07/2016 00:00

Tenor Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt. Tatbestand I. Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergü
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Annotations

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Verweist ein erstinstanzliches Gericht oder ein Rechtsmittelgericht ein Verfahren an ein erstinstanzliches Gericht desselben oder eines anderen Zweiges der Gerichtsbarkeit, ist das frühere erstinstanzliche Verfahren als Teil des Verfahrens vor dem übernehmenden Gericht zu behandeln.

(2) Mehrkosten, die durch Anrufung eines Gerichts entstehen, zu dem der Rechtsweg nicht gegeben oder das für das Verfahren nicht zuständig ist, werden nur dann erhoben, wenn die Anrufung auf verschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. Die Entscheidung trifft das Gericht, an das verwiesen worden ist.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.