Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 27. Juli 2016 - L 15 RF 9/16

published on 27/07/2016 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Vorbehaltsurteil, 27. Juli 2016 - L 15 RF 9/16
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Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 21.10.2014 wird auf 57,55 EUR festgesetzt.

Tatbestand

I.

Streitig ist die Höhe der Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Teilnahme an einem Gerichtstermin. Insbesondere geht es um die Frage der Entschädigung für Verdienstausfall.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 3 U 239/14 geführten unfallversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren fand am 21.10.2014 eine mündliche Verhandlung statt, an der der Antragsteller nach Anordnung des persönlichen Erscheinens teilnahm. Der auf 11.00 Uhr geladene Termin dauerte bis um 11.40 Uhr.

Mit beim LSG am 23.10.2014 eingegangenem Entschädigungsantrag beantragte der Antragsteller, der Berufskraftfahrer ist, eine Entschädigung für Verdienstausfall für 10,5 Stunden, einen Fahrtkostenersatz für zwei Bahnfahrkarten zu je 10,40 EUR und für eine Fahrtstrecke mit dem Auto von 42 km bis zum Bahnhof und zurück. Zum Verdienstausfall gab er, vom Arbeitgeber bestätigt, an, dass er unbezahlten Urlaub genommen habe und die Arbeitszeit am Tag der mündlichen Verhandlung um 20.00 Uhr begonnen und um 6.30 Uhr am nächsten Tag in der Früh geendet hätte. Der Stundenlohn betrage 15,90 EUR; zusätzlich erhalte er eine Nachtzulage von 25,44 EUR pro Tag. Eine Beschäftigung am Tag des Gerichtstermins sei nicht möglich gewesen, da Lenk- und Ruhezeiten eingehalten werden müssten. Der Antragsteller gab an, um 7.45 Uhr von zuhause weggefahren und um 15.00 Uhr wieder daheim gewesen zu sein.

Dem Antragsteller wurde Ende Dezember 2014 als Entschädigung ein Betrag in Höhe von 207,79 EUR ausgezahlt, wobei ein Verdienstausfall in Höhe von 176,49 EUR zugrunde gelegt wurde.

Bei einer internen Prüfung am LSG wurde eine zugunsten des Antragstellers zu hoch ausgezahlte Entschädigung festgestellt. Die Kostenbeamtin des LSG teilte dem Antragsteller daher mit Schreiben vom 15.02.2016 mit, dass ihm anstelle einer Entschädigung von 207,79 EUR nur eine solche in Höhe von 52,30 EUR zustehe und daher eine Rückforderung in Höhe von 155,49 EUR beabsichtigt sei.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 21.02.2016 gewandt und mitgeteilt, dass er aufgrund der Vorschriften über die Lenk-, Arbeits- und tägliche Ruhezeiten seiner am Abend des Gerichtstermins beginnenden Arbeit nicht nachgehen habe können und daher einen unbezahlten freien Tag genommen habe. Tatsächlich sei ihm ein Verdienstausfall in Form eines vollen Arbeitstags entstanden; er bitte die Angelegenheit nochmals zu überprüfen.

Mit Schreiben des Senats vom 19.04.2016 sind dem Antragsteller die Voraussetzungen für eine Entschädigung für Verdienstausfall erläutert worden.

Der Antragsteller hat sich mit Schreiben vom 25.04.2016 dahingehend geäußert, dass er den Gerichtstermin nicht ohne Freistellung von der Arbeit wahrnehmen habe können, und um eine gerichtliche Entscheidung gebeten.

Der Senat hat die Akte des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 U 239/14 beigezogen.

Gründe

II.

Die Entschädigung für das Erscheinen beim Gerichtstermin am 21.10.2014 ist auf 57,55 EUR festzusetzen.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung entweder explizit oder sinngemäß dadurch beantragt, dass er sich gegen die vom Kostenbeamten beabsichtigte oder vorgenommene Festsetzung der Entschädigung wendet.

Vorliegend ist das Schreiben des Antragstellers vom 21.02.2016 als Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auszulegen. Zwar ist es vor dem Hintergrund einer Anhörung zu der Rückforderung einer aus Sicht der Kostenbeamtin in zu großer Höhe erfolgten Auszahlung verfasst worden. Gleichwohl ist dem Schreiben zu entnehmen, dass der Antragsteller Klarheit über die Höhe der ihm zustehenden Vergütung haben möchte, die er nur durch eine gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG erreichen kann. Wiederholt hat der Antragsteller seinen Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung im Schreiben vom 25.04.2016.

1. Rechtsgrundlage für die Festsetzung der Entschädigung

Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Ermittlung der Entschädigung oder Vergütung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Festsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung hinfällig wird (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Entscheidung vom 05.11.1968, Az.: RiZ (R) 4/68). Damit wird eine vorherige Berechnung der Beträge im Verwaltungsweg sowohl bei den Einzelpositionen als auch im Gesamtergebnis gegenstandslos. Das Gericht hat daher eine vollumfassende Prüfung des Entschädigungs- oder Vergütungsanspruchs vorzunehmen, ohne auf Einwände gegen die im Verwaltungsweg erfolgte Festsetzung beschränkt zu sein. Die vom Gericht festgesetzte Entschädigung oder Vergütung kann daher auch niedriger ausfallen, als sie zuvor vom Kostenbeamten festgesetzt worden ist; das Verbot der reformatio in peius gilt nicht (h.M., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 12 - m. w. N.).

2. Fahrtkostenersatz

Dem Antragsteller sind antragsgemäß Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG in Höhe von insgesamt 31,30 EUR zu ersetzen.

Der Gesetzgeber hat mit § 5 JVEG dem Zeugen bzw. Beteiligten ein Wahlrecht eröffnet, ob er mit öffentlichen Verkehrsmitteln (§ 5 Abs. 1 JVEG) oder mit dem Kraftfahrzeug (§ 5 Abs. 2 JVEG) zum gerichtlich festgesetzten Termin anreist. Der Fahrtkostenersatz folgt der getroffenen Wahl des Beförderungsmittels. Wählt der Zeuge bzw. Beteiligte (für einen Teil der Strecke) die Anreise mit dem Kraftfahrzeug, werden ihm gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG für jeden gefahrenen Kilometer 0,25 EUR ersetzt, wobei die objektiv erforderliche Fahrtstrecke der Fahrtkostenerstattung zugrunde zu legen ist. Reist ein Zeuge bzw. Beteiligter (einen Teil der Strecke) mit einem öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittel an, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

Bei insgesamt vom Antragsteller angegebenen und plausiblen 42 km Fahrtstrecke und einer Entschädigung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG in Höhe von 0,25 EUR für jeden gefahrenen Kilometer errechnet sich ein Fahrtkostenersatz von 10,50 EUR. Für die im Übrigen mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegte Strecke sind die vom Antragsteller durch die Vorlage der Fahrkarten nachgewiesenen Kosten in Höhe von 20,80 EUR zu erstatten.

Insgesamt errechnet sich daher ein Fahrtkostenersatz von 31,30 EUR.

3. Entschädigung für Verdienstausfall

Dem Antragsteller steht eine Entschädigung für Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG nicht zu, da sich die gerichtsterminsbedingte Abwesenheit des Antragstellers nicht mit seiner Arbeitszeit (inklusive der Zeit der An- und Abfahrt zu bzw. von der Arbeit) überschnitten hat.

In seiner Grundsatzentscheidung vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hat sich der Senat umfassend mit der Frage der Entschädigung für Verdienstausfall auseinander gesetzt. Er hat dabei - kurz zusammen gefasst - folgende Kernaussagen getroffen:

* Um das Tatbestandsmerkmal des Verdienstausfalls im Sinn des § 22 JVEG bejahen zu können, bedarf es (nur) des Nachweises, dass überhaupt ein solcher Ausfall entstanden ist, nicht aber in welcher Höhe.

* Dieser Nachweis ist im Vollbeweis zu führen, da das JVEG keine Beweiserleichterung enthält.

* Dieser Beweismaßstab gilt sowohl bei abhängig beschäftigten als auch bei selbstständig tätigen Anspruchstellern. Wegen der bei letzterer Berufsgruppe wesensmäßig vorliegenden Nachweisschwierigkeit ist durch das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs. 1 SGG aber sicher zu stellen, dass der gesetzlich vorgesehene Anspruch auf Entschädigung für Verdienstausfall nicht faktisch leer läuft.

* Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, ist die Beurteilung am Tag des Gerichtstermins, der den Entschädigungsanspruch nach dem JVEG zur Folge hat. Spätere Entwicklungen bleiben bei der Festsetzung der Entschädigung unberücksichtigt.

* Zu entschädigen ist die nach objektiven Maßstäben zu ermittelnde „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“, nicht mehr wie früher unter Geltung des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen die „versäumte Arbeitszeit“.

Die konkret ausgefallene Arbeitszeit ist daher nicht zu ermitteln; eine fiktive Mittagspause kann nicht in Abzug gebracht werden (vgl. auch Beschluss des Senats vom 06.12.2013, Az.: L 15 SF 39/13).

Die Entschädigung für Verdienstausfall wegen eines gerichtlichen Termins setzt voraus, dass eine Überschneidung der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit des Antragstellers mit seiner Arbeitszeit (inklusive der Zeit der An- und Abfahrt zu bzw. von der Arbeit) vorliegt. Wenn keine solche Überschneidung gegeben ist, kommt eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht in Betracht. Dies gilt auch dann, wenn der Gerichtstermin der Grund dafür war, dass der Antragsteller seiner beruflichen Tätigkeit in enger zeitlicher Nähe zum Gerichtstermin nicht nachgegangen ist oder sogar zwingend nicht nachgehen konnte. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

* Der Gesetzgeber hat sich bei der Neuregelung zur Entschädigung für Verdienstausfall im JVEG für eine pauschalierte und an der Zeit der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit anknüpfende Entschädigung entschieden. Dem liegt zugrunde, dass die Regelungen des JVEG von dem Bestreben des Gesetzgebers nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung des Kostenrechts geprägt sind (vgl. die Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts [Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG] - Bundestags-Drucksache 15/1971, z. B. S. 1, 2, 142, 143, 180). Dazu stünde es im Widerspruch, wenn im Einzelfall in die durchaus schwierige Einzelfallprüfung eingestiegen werden müsste, ob aus rechtlichen oder auch praktischen Gründen eine Arbeitsaufnahme durch den Gerichtstermin verhindert worden ist.

* Dürfte die Entscheidung, ob ein Verdienstausfall entstanden ist, nicht allein unter dem Gesichtspunkt einer zeitlichen Überschneidung getroffen werden, würden dem Kostenbeamten bzw. Kostenrichter tiefgehende Prüfpflichten dahingehend auferlegt, aus welchen Gründen ein Antragsteller einer außerhalb der gerichtsterminsbedingten Abwesenheitszeit liegenden beruflichen Tätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Dabei wären schwer zu beurteilende Fragen rechtlicher (im vorliegenden Fall z. B.: Stehen die rechtlichen Vorgaben für Berufskraftfahrer zu den Ruhezeiten der beruflichen Tätigkeit nach Teilnahme an einem Gerichtstermin zwingend entgegen?) und tatsächlicher Art (im vorliegenden Fall z. B.: Kann sich ein Teilnehmer an einem Gerichtstermin darauf berufen, dass es unverantwortlich wäre, wenn er trotz der wegen des Gerichtstermins fehlenden Möglichkeit, sich ausreichend für seine am Abend beginnende berufliche Tätigkeit auszuruhen, zur Arbeit gegangen wäre, auch wenn einer Arbeitsaufnahme keine zwingenden rechtlichen Vorschriften entgegen stehen?) zu beantworten. Dies stünde nicht nur in Widerspruch zu dem Bestreben des Gesetzgebers nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung des Kostenrechts geprägt (vgl. vorhergehender Spiegelstrich), sondern wäre auch nicht mit der Rechtsprechung des Kostensenats vereinbar. Danach dürfen die Anforderungen an die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter im Sinn der Praktikabilität und Verwaltungsökonomie nicht zu hoch angesetzt werden (Leitgedanke der Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B, vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12, vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, vom 03.11.2014, Az.: L 15 SF 254/12, vom 04.11.2014, Az.: L 15 SF 198/14, vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B, vom 10.03.2015, Az.: L 15 RF 5/15, vom 11.05.2015, Az.: L 15 RF 14/15, vom 08.06.2015, Az.: L 15 SF 255/14 E, vom 04.01.2016, Az.: L 15 SF 171/13 E, vom 08.03.2016, Az.: L 15 SF 209/15, vom 14.03.2016, Az.: L 15 RF 2/16, und vom 08.04.2016, Az.: L 15 SF 81/15).

* Auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten besteht kein Anlass, an der vom Senat gewählten Auslegung zu zweifeln.

Aus Verfassungsrecht lässt sich ohnehin kein Anspruch auf Entschädigung wegen der Teilnahme an einem gerichtlich angeordneten Termin für einen Zeugen (und damit erst recht nicht für einen Beteiligten) ableiten. Die Wahrnehmung derartiger Termine ist Ausfluss verfassungsmäßiger staatsbürgerlicher Pflichten, für deren Ausübung der Staat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) (vgl. dessen Beschlüsse vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - zum Ersatz von Verdienstausfall wegen der Musterungsuntersuchung im Rahmen der Wehrpflicht -, und vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78 - zur Entschädigung von Zeugen ohne Verdienstausfall gemäß § 2 Abs. 3 ZuSEG), an die sich der Senat gebunden fühlt, verfassungsrechtlich nicht verpflichtet ist, dem Bürger einen Ausgleich zu gewähren bzw. liegt bei einem Beteiligten sogar in dessen Eigeninteresse. Wenn der Gesetzgeber gleichwohl eine Entschädigung ermöglicht, hat er dabei, da es sich um Ansprüche im Bereich der darreichenden Verwaltung handelt, eine deutlich größere Gestaltungsfreiheit als bei der Regelung staatlicher Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.07.1970, Az.: 1 BvL 2/67 - m. w. N.), so dass eine Begrenzung der erstattungsfähigen Kosten, wie es der Gesetzgeber beispielsweise bei der Höhe des Stundensatzes getan hat, auch durch die gebotene pauschale und rein auf eine zeitliche Überschneidung abstellende Betrachtungsweise nicht zu beanstanden ist (vgl. auch Beschluss des Senats vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12). Eine vom Gesetzgeber eingeführte Limitierung der Entschädigung, der auch eine gewisse Rücksichtnahme auf die Belastung der öffentlichen Haushalte zugrunde liegt, ist verfassungsrechtlich gleichfalls nicht zu beanstanden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.06.1972, Az.: 1 BvL 34/70).

Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Grundgesetz steht dem nicht entgegen. Mit dem JVEG hat der Gesetzgeber gerade nicht eine Regelung zu einem möglichst weitgehenden Schadensersatz wegen entgangenen Verdiensts schaffen wollen, sondern nur eine Entschädigung aus Billigkeitsgründen vorgesehen (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 - m. w. N.), die zudem vom Bestreben des Gesetzgebers nach einer Vereinfachung der Rechtsanwendung des Kostenrechts geprägt ist. Dass diese Vereinfachung dazu führen kann, dass die Entschädigung für Verdienstausfall - nicht nur bei Antragstellern, die einen Verdienst mit einem sehr hohen Stundensatz erzielen - nicht annähernd dem entstandenen Verdienstausfall entspricht, ist in Anbetracht der gesetzgeberischen Entscheidung hinzunehmen (vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 13.01.2015, Az.: L 15 SF 170/14 - dort wurde eine Entschädigung für Verdienstausfall nur für einen Tag gewährt, obwohl nachweislich wegen des Gerichtstermins ein mehrtägiger Auftrag entgangen war -, und vom 23.02.2016, Az.: L 15 RF 35/15 - dort wurde eine Entschädigung für Verdienstausfall für nur drei Stunden gewährt, obwohl der Antragsteller wegen des Gerichtstermins die Arbeit am Tag der Gerichtstermins nicht mehr aufnehmen hatte können). Ebenso ist zu akzeptieren, dass die Entschädigung für Verdienstausfall den tatsächlich erlittenen Verdienstausfall im Einzelfall auch übersteigen kann. Auf diesen Umstand, damals unter dem Gesichtspunkt der zu entschädigenden Zeit, hat der Senat schon im Beschluss vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, hingewiesen und dies wie folgt zum Ausdruck gebracht:

„Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er durchaus ein gewisses Verständnis dafür hat, wenn die von ihm getroffene Auslegung zu der zu entschädigenden Zeitdauer möglicherweise zunächst Gegenrede erzeugen wird. Er ist sich bewusst, dass die früher geltende Rechtslage diese Kritik provoziert. Er könnte es auch in beschränktem Umfang nachvollziehen, wenn die von ihm durchgeführte Auslegung als „Paradigmenwechsel“ angesehen und ein Unverständnis erzeugen würde, wenn die seltenen Einzelfälle betrachtet werden, in denen die Entschädigung für Verdienstausfall höher ausfällt als der tatsächlich eingetretene Verdienstausfall. Gleichwohl verbieten es die vom Gesetzgeber im JVEG gewählten Formulierungen und der hinter der Modernisierung des Kostenrechts stehende Gedanke einer Vereinfachung der Rechtsanwendung, diesen Bedenken Rechnung zu tragen. Einer anderen Auslegung als der vom Senat getroffenen sind die Regelungen der §§ 19, 22 JVEG nicht zugänglich. Sollte der Gesetzgeber tatsächlich eine andere Entschädigung, als sie sich aus der Auslegung des Senats ergibt, wollen, wäre es allein Sache des Gesetzgebers, dies durch ein entsprechendes gesetzgeberisches Tätigwerden wieder zu korrigieren. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden. Dies steht ihnen nicht zu.“

Bei Beachtung der aufgezeigten Grundsätze kann dem Antragsteller eine Entschädigung für Verdienstausfall nicht gewährt werden, da er während der Zeit der gerichtsterminsbedingten Abwesenheit seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgegangen wäre, also keine Überschneidung von gerichtsterminsbedingter Abwesenheit und Arbeitszeit (samt der Zeit der An- und Abfahrt zu bzw. von der Arbeit) am Tag des Gerichtstermins vorliegt.

4. Entschädigung für Zeitversäumnis

Dem Antragsteller steht aber eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG in Höhe von 26,25 EUR zu.

Eine Entschädigung für Zeitversäumnis ist regelmäßig dann zu gewähren, wenn - wie hier - zwar eine finanziell höherwertigere Entschädigung für Verdienstausfall beantragt worden ist, diese aber am Nachweis des Verdienstausfalls scheitert (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Dauer der zu entschädigenden Zeit ergibt sich aus § 19 Abs. 2 JVEG. Danach ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG die „gesamte Dauer der Heranziehung einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten“ zu berücksichtigen. Ausgehend von einer vom Antragsteller angegeben und so auch noch grenzwertig als objektiv erforderlich (zum Begriff der objektiv erforderlichen Abwesenheitszeit: vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 23.02.2016, Az.: L 15 RF 35/15) zu betrachtenden Abwesenheitszeit von 7.45 Uhr bis 15.00 Uhr, also 7,25 Stunden, gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 JVEG aufgerundet auf 7,5 Stunden, ergibt sich bei einem Stundensatz von 3,50 EUR gemäß § 20 JVEG eine Entschädigung in Höhe von 26,25 EUR.

5. Höhe der Entschädigung insgesamt

Es errechnet sich aus den oben aufgezeigten Entschädigungspositionen eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 57,55 EUR.

Für den Tag des Gerichtstermins am 21.10.2014 steht dem Antragsteller eine Entschädigung in Höhe von 57,55 EUR zu. Wegen der bereits erfolgten Auszahlung in zu großer Höhe von 207,79 EUR muss er mit einer Rückforderung der Staatskasse über 150,24 EUR rechnen. Dem könnte der Antragsteller derzeit auch nicht die Einrede der Verjährung gemäß § 2 Abs. 4 JVEG entgegen halten.

Der Kostensenat des LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache
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(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung erlischt, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat, geltend gemacht wird; hierüber und über den Beginn der Frist ist der Berechtigte zu belehren. Die Frist beginnt

1.
im Fall der schriftlichen Begutachtung oder der Anfertigung einer Übersetzung mit Eingang des Gutachtens oder der Übersetzung bei der Stelle, die den Berechtigten beauftragt hat,
2.
im Fall der Vernehmung als Sachverständiger oder Zeuge oder der Zuziehung als Dolmetscher mit Beendigung der Vernehmung oder Zuziehung,
3.
bei vorzeitiger Beendigung der Heranziehung oder des Auftrags in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Bekanntgabe der Erledigung an den Berechtigten,
4.
in den Fällen des § 23 mit Beendigung der Maßnahme und
5.
im Fall der Dienstleistung als ehrenamtlicher Richter oder Mitglied eines Ausschusses im Sinne des § 1 Abs. 4 mit Beendigung der Amtsperiode, jedoch nicht vor dem Ende der Amtstätigkeit.
Wird der Berechtigte in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 und 2 in demselben Verfahren, im gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug, mehrfach herangezogen, ist für den Beginn aller Fristen die letzte Heranziehung maßgebend. Die Frist kann auf begründeten Antrag von der in Satz 1 genannten Stelle verlängert werden; lehnt sie eine Verlängerung ab, hat sie den Antrag unverzüglich dem nach § 4 Abs. 1 für die Festsetzung der Vergütung oder Entschädigung zuständigen Gericht vorzulegen, das durch unanfechtbaren Beschluss entscheidet. Weist das Gericht den Antrag zurück, erlischt der Anspruch, wenn die Frist nach Satz 1 abgelaufen und der Anspruch nicht binnen zwei Wochen ab Bekanntgabe der Entscheidung bei der in Satz 1 genannten Stelle geltend gemacht worden ist. Wurde dem Berechtigten ein Vorschuss nach § 3 bewilligt, so erlischt der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung nur insoweit, als er über den bewilligten Vorschuss hinausgeht.

(2) War der Berechtigte ohne sein Verschulden an der Einhaltung einer Frist nach Absatz 1 gehindert, gewährt ihm das Gericht auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses den Anspruch beziffert und die Tatsachen glaubhaft macht, welche die Wiedereinsetzung begründen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Belehrung nach Absatz 1 Satz 1 unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 4 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Der Anspruch auf Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der nach Absatz 1 Satz 2 maßgebliche Zeitpunkt eingetreten ist. Auf die Verjährung sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden. Durch den Antrag auf gerichtliche Festsetzung (§ 4) wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt. Die Verjährung wird nicht von Amts wegen berücksichtigt.

(4) Der Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Vergütung oder Entschädigung verjährt in drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlung erfolgt ist. § 5 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes gilt entsprechend.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.