Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 09. Dez. 2014 - L 15 SF 313/14

bei uns veröffentlicht am09.12.2014

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Entschädigung des Antragstellers für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 wird auf 105,85 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen der Wahrnehmung eines Erörterungstermins.

In dem am Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 15 SB 83/13 geführten Berufungsverfahren fand am 07.11.2014 ein Erörterungstermin statt, zu dem das persönliche Erscheinen des Antragstellers angeordnet worden war.

Der Antragsteller nahm am Erörterungstermin von 11.30 Uhr bis 12.15 Uhr in Begleitung seiner Ehefrau teil. Im Erörterungstermin hielt der Hauptsacherichter zu Protokoll fest, dass die Begleitung durch die Ehefrau in Anbetracht des aktuellen Gesundheitszustands des Antragstellers beim Erörterungstermin angebracht gewesen sei.

Mit Entschädigungsantrag vom 12.11.2014 hat der Antragsteller Fahrtkosten in Höhe von 25,- € und Verdienstausfall seiner Ehefrau als Begleitperson in Höhe von 80,85 € für die Wahrnehmung des Gerichtstermins geltend gemacht. Er hat angegeben, dass sie um 9.00 Uhr zu Hause weggefahren und um 15.00 Uhr zurückgekommen seien. Aus der am 28.10.2014 ausgestellten Bestätigung des Arbeitgebers der Ehefrau ergibt sich, dass diese für den Tag des Erörterungstermins unbezahlten Urlaub genommen hat und bei einer täglichen Arbeitszeit von 5,8 Stunden und einem Bruttostundenverdienst von 13,94 € einen Verdienstausfall von 80,85 € erlitten hat.

Der Senat hat die Akten des Bayer. LSG des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies der Berechtigte oder die Staatskasse beantragt oder es das Gericht für angemessen hält. Letzteres ist hier der Fall.

Die Entschädigung für die Wahrnehmung des Gerichtstermins am 07.11.2014 ist antragsgemäß auf 105,85 € festzusetzen.

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich wie hier um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinn des § 183 SGG handelt. Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Die Entschädigungstatbestände (für einen Zeugen) sind in § 19 JVEG aufgelistet.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz -

2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem01.08.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2. Fahrtkosten

Dem Antragsteller sind die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 25,- € für die Bahnfahrt zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 JVEG werden einem Beteiligten im sozialgerichtlichen Verfahren bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt. Die entstandenen Kosten sind nachzuweisen.

Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar zusammen mit dem Entschädigungsantrag keine Fahrkarten vorgelegt. Er hat aber im Rahmen des Erörterungstermins dem Hauptsacherichter seine Fahrkarte vorgezeigt, so dass sich der Kostenrichter, der der damalige Hauptsacherichter war, die Überzeugung davon bilden konnte, dass dem Antragsteller tatsächlich anlässlich des Erörterungstermins Kosten in der geltend gemachten Höhe entstanden sind.

3. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Dem Antragsteller sind die geltend gemachten Kosten für die Begleitung durch seine Ehefrau in Höhe von 80,85 € zu erstatten.

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

3.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind (s. unten Ziff. 3.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn sowohl die Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 3.1.2.) als auch die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 3.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E - m. w. N.).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

3.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

In dem hier vorliegenden Fall einer Begleitung durch den Ehepartner reicht es aus, dass dem begleitenden Ehepartner durch die Begleitung (im Vollbeweis nachgewiesene) Kosten entstanden sind; der Nachweis, dass der Begleitete selbst bare Auslagen gehabt hat und ein Geldfluss zwischen den Ehepartnern stattgefunden hat, ist in dieser speziellen Konstellation aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht erforderlich.

Der Senat hat in seinem Beschluss vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E, darauf hingewiesen, dass beim Ersatz von Aufwendungen für eine Begleitung nur „bare Auslagen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG) des begleiteten Antragstellers selbst berücksichtigungsfähig sind und dies den Nachweis eines Zahlungsflusses erfordert.

Von diesem Grundsatz ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Begleitung durch den Ehepartner erfolgt ist. Sofern der Kostensenat dies im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, noch anders gesehen hat, erhält der Senat diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht. Dies gebietet der grundgesetzlich verbürgte Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz (GG).

Dem liegen folgende Überlegungen zugrunde:

* Ein begleitungsbedürftiger Zeuge oder Beteiligter ist grundsätzlich frei in der Wahl der Begleitperson. Grenzen sind ihm, sofern nicht ein Vertrauenstatbestand besteht, mittelbar nur über die Notwendigkeit der Kosten insofern gesetzt, da er für die Reise zum Gerichtstermin und zurück mit Begleitung keinen höheren Aufwendungsersatz verlangen kann, als dies bei einer Taxibenutzung der Fall wäre (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

* Wählt ein Zeuge oder Beteiligter als Begleiter seinen Ehepartner, wird regelmäßig zwischen diesen kein Geldfluss im Fall der Begleitung erfolgen. Denn strikt getrennte Kassen werden bei diesem grundgesetzlich geschützten Lebensmodell oft nicht geführt. Dies hätte zur Konsequenz, dass bei einer Begleitung durch den Ehepartner regelmäßig auch keine Aufwendungen für eine Begleitung zu entschädigen wären. Von einem Ausschluss eines Aufwendungsersatzes müsste in der Praxis regelmäßig selbst dann ausgegangen werden, wenn als Nachweis für den Geldfluss beispielsweise eine Quittung vorgelegt würde. Denn aufgrund des Erfahrungssatzes, dass es strikt getrennte Kassen bei Ehepartnern im Regelfall nicht gibt, läge die Vermutung nicht fern, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden ist, um den Entschädigungsanspruch zu „optimieren“. Allein diese nicht fernliegende Vermutung dürfte im Regelfall kaum ausräumbare Zweifel begründen, die dem Nachweis des Geldflusses im dazu erforderlichen Vollbeweis entgegen stehen.

* Die Ablehnung einer Entschädigung für Kosten der Begleitung wegen des fehlenden Nachweises eines Geldflusses zwischen den Ehepartnern würde einer verfassungsrechtlichen Überprüfung unter dem Gedanken des Schutzes der Ehe gemäß Art. 6 Abs. 1 GG nicht stand halten. Denn dann würde eine Begleitung durch den Ehepartner bei der Entschädigung immer weitgehend unbeachtlich sein, unabhängig davon, welche finanziellen Nachteile damit für das eheliche Vermögen insgesamt verbunden sind. Eine derartige Schlechterstellung im Vergleich dazu, dass für die Begleitung eine familienfremde Person in Anspruch genommen wird, würde eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung der Ehe darstellen.

* Dieser Auslegung steht auch nicht entgegen, dass zivilrechtlich gemäß §§ 1353, 1618 a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) eine gegenseitige Beistandspflicht von Ehegatten (sowie zwischen Eltern und Kindern) besteht und diese Pflicht nicht nur eine sittliche, sondern auch eine rechtliche Pflicht darstellt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 17.05.2011, Az.: 2 BvR 1367/10). Dahingestellt bleiben kann, ob aufgrund dieser Einstandspflicht der Ehepartner gehalten sein kann, seinen begleitungsbedürftigen Ehegatten zu einem gerichtlich angeordneten Termin zu begleiten. Jedenfalls darf diese Beistandspflicht nicht zu einer finanziellen Schlechterstellung der Ehepartner führen.

Im Beschluss des BVerfG vom 26.03.2014, Az.: 1 BvR 1133/12, zur unterschiedlichen Höhe von Pflegesachleistung einerseits und Pflegegeld anderseits, in dem das BVerfG entschieden, dass es die aus §§ 1353, 1618 a BGB resultierende Pflicht rechtfertige, bei einer Pflege durch Familienangehörige das nur unterstützende Pflegegeld in vergleichsweise niedrigerer Höhe zu gewähren als bei einer Inanspruchnahme professioneller Pflegeleistungen, sieht der Senat eine Bestätigung seiner Ansicht. Das BVerfG hat in dieser pflegeversicherungsrechtlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass das Pflegegeld nicht als Entgelt ausgestaltet sei, sondern vielmehr im Sinn einer materiellen Anerkennung einen Anreiz darstellen und zugleich die Eigenverantwortlichkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen stärken solle, indem diese das Pflegegeld zur freien Gestaltung ihrer Pflege einsetzen könnten. Dass demgegenüber die Erbringung als Sachleistung durch ein am Wirtschaftsleben teilnehmendes Unternehmen mit höheren Kosten verbunden ist, ist unbestreitbar. Eine Streichung des Pflegegelds unter Hinweis auf die eheliche oder familiäre Beistandspflicht wäre aber verfassungsrechtlich unvertretbar. Daraus kann für die Kosten der Begleitung nach dem JVEG geschlossen werden, dass dem begleitungsbedürftigen Beteiligten die Wahl des Begleiters offensteht und auch in Anbetracht der besonderen Pflichtenbindung von Familienangehörigen eine Entschädigung jedenfalls in dem Umfang zu erfolgen hat, dass die wirtschaftliche Lage der Ehepartner nicht dadurch einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, dass der Ehepartner und nicht ein Dritter die Begleitung übernommen hat.

Wenn der Kostensenat im Beschluss vom 02.03.2010, Az.: L 15 SF 50/10, ohne dass es dort entscheidungserheblich gewesen wäre, die Ansicht vertreten hat, dass eine Begleitung und damit ein Beistand durch den Ehegatten grundsätzlich nicht honorierungsfähig seien, weil es dem Wesen der Ehe entspreche, dass Eheleute einander regelmäßig beistünden, kann der Senat dem nicht folgen. Er sieht darin eine verfassungsrechtlich unzulässige Benachteiligung von Ehegatten.

Sofern das vom Gesetzgeber aufgestellte und grundsätzlich auch systemgerechte Erfordernis eines Geldflusses dazu führen würde, dass es zu einer Benachteiligung von Ehegatten kommen würde, ist daher vom Nachweis des Geldflusses zwischen Antragsteller und Begleiter abzusehen.

Von „baren Auslagen“ i. S. d. § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG ist deshalb bei einer verfassungskonformen Auslegung dieser Vorschrift auch dann auszugehen, wenn dem begleitenden Ehepartner durch die Begleitung Kosten entstanden sind oder für ihn aus der Begleitung ein wirtschaftlicher Nachteil resultiert. Denn die Erstattung derartiger Kosten eines ehefremden Begleiters durch den Antragsteller wäre angesichts der fehlenden familiären Bindung naheliegend.

Bei der Ermittlung der (im Vollbeweis nachzuweisenden) Kosten und der wirtschaftlichen Nachteile, die dem begleitenden Ehepartner durch die Begleitung entstanden sind, kann, auch wenn ein Verdienstausfall geltend gemacht wird, nicht auf die Regelungen des JVEG zum Verdienstausfall abgestellt werden. Denn der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben des § 22 JVEG für Verdienstausfall bestimmt, auf den für den Zeugen bzw. Beteiligten in § 19 JVEG verwiesen wird. Vielmehr hat der Gesetzgeber im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten. Übertragen auf den Fall einer Begleitung durch den Ehegatten bedeutet dies, dass die dem begleitenden Ehegatten durch seine Begleitung tatsächlich entstandenen Kosten oder wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen sind. Eine durch im JVEG vorgegebene Höchstsätze begrenzte Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (z. B. bei Verdienstausfall nicht mehr als 21,- € je Stunde gemäß § 22 JVEG), gibt es nicht. Auf der anderen Seite kann der Begleiter aber auch nicht davon profitieren, dass die vom Gesetzgeber gewählte, an der Abwesenheitszeit anknüpfende und pauschalierende Regelung des § 19 Abs. 2 Satz 1 JVEG im Einzelfall dazu führen kann, dass die Entschädigung für Verdienstausfall höher ausfallen kann als der tatsächlich entstandene Verdienstausfall (zu dieser Problematik vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

Wenn das LSG Thüringen demgegenüber im Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E, die Meinung vertritt, dass „der Begleitperson wie einem Zeugen grundsätzlich der Bruttoverdienstausfall (§ 22 JVEG)“ zu erstatten sei, kann sich der Senat dem nicht anschließen; eine gesetzliche Grundlage für diese Auslegung gibt es nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG ist der der Regelung des § 7 JVEG zugrunde liegende Gedanke, dass dieser Aufwendungsersatz zu einer Kostenneutralität beim Antragsteller führen soll, d. h. dass der begleitete Antragsteller durch die Notwendigkeit der Begleitung wirtschaftlich nicht schlechter (aber auch nicht besser) gestellt werden soll, als es im Fall der Nichterforderlichkeit der Begleitung der Fall wäre (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E), zu beachten. Dies bedeutet, dass der Aufwendungsersatz für die Begleitung durch den Ehegatten all das umfasst, was sich durch die Begleitung als wirtschaftlicher Nachteil eingestellt hat. Eine Begrenzung dieses Aufwendungsersatzes im Sinn eines Nachteilsausgleichs ergibt sich lediglich aus den objektiv erforderlichen Kosten, wie sie sich unter Zugrundelegung der Anreisekosten mit einem Taxi errechnen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E). Eine Überschreitung dieser objektiv notwendigen Kosten infolge der individuell gewählten Art der Begleitung ist nur im Rahmen eines geschützten Vertrauenstatbestands möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 03.06.2014, Az.: L 15 SF 402/13 E).

Tatsächlich entstanden und durch die Bescheinigung des Arbeitgebers der Ehefrau des Antragstellers nachgewiesen ist ein Verdienstausfall der Ehefrau in Höhe von 80,85 €.

3.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Die Berücksichtigungsfähigkeit der Kosten der Begleitung ergibt sich schon daraus, dass der Hauptsacherichter im Erörterungstermin die aus seiner Sicht bejahte Notwendigkeit der Begleitung an diesem Tag zu Protokoll gegeben hat. Ob eine objektive Notwendigkeit, an der angesichts der medizinischen Befunde und dem am Tag des Erörterungstermins ersichtlich schlechten Gesundheitszustand ohnehin kaum gezweifelt werden kann, tatsächlich bestanden hat, kann daher dahingestellt bleiben.

3.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten

Die Kosten der Reise des Klägers zum Gericht in Begleitung seiner Ehefrau liegen auch bei Berücksichtigung des geltend gemachten Verdienstausfalls seiner Ehefrau deutlich unter den Kosten, die bei einer An- und Abreise mit einem Taxi zu entschädigen wären. Der geltend gemachte Verdienstausfall der Ehefrau zählt daher zu den objektiv notwendigen Kosten der Begleitung.

Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass weitere, eine Entschädigung auslösende Tatbestände nicht gegeben sind. Insbesondere ist eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Sinn des § 20 JVEG nicht zu leisten. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E) davon aus, dass ein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht besteht, wenn sich aus den eigenen Angaben des Antragstellers ergibt, dass er die Zeit nicht anderweitig sinnvoll verwendet hätte, oder wenn offensichtlich ist, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist. Von ersterem ist dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Antrag nichts angibt, was auf eine Zeitversäumnis hindeutet und nicht einmal durch Ankreuzen der entsprechenden Stelle im Antragsformular zu erkennen gibt, dass ihm eine Zeitversäumnis entstanden ist.

Dem Antragsteller ist daher für die Teilnahme am Erörterungstermin am 07.11.2014 eine antragsgemäße Entschädigung in Höhe von insgesamt 105,85 € zu gewähren.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

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2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Die Vergütung und die Entschädigung sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag an den Sachverständigen, Dolmetscher oder Übersetzer vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Berechtigte vor diesem Zeitpunkt herangezogen worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Ist das persönliche Erscheinen eines Beteiligten angeordnet worden, so werden ihm auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet; sie können vergütet werden, wenn er ohne Anordnung erscheint und das Gericht das Erscheinen für geboten hält.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Zeugen erhalten als Entschädigung

1.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
2.
Entschädigung für Aufwand (§ 6),
3.
Ersatz für sonstige Aufwendungen (§ 7),
4.
Entschädigung für Zeitversäumnis (§ 20),
5.
Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung (§ 21) sowie
6.
Entschädigung für Verdienstausfall (§ 22).
Dies gilt auch bei schriftlicher Beantwortung der Beweisfrage.

(2) Sofern die Entschädigung nach Stunden bemessen ist, wird sie für die gesamte Dauer der Heranziehung gewährt. Dazu zählen auch notwendige Reise- und Wartezeiten sowie die Zeit, während der der Zeuge infolge der Heranziehung seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen konnte. Die Entschädigung wird für nicht mehr als zehn Stunden je Tag gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn insgesamt mehr als 30 Minuten auf die Heranziehung entfallen; andernfalls beträgt die Entschädigung die Hälfte des sich für die volle Stunde ergebenden Betrages.

(3) Soweit die Entschädigung durch die gleichzeitige Heranziehung in verschiedenen Angelegenheiten veranlasst ist, ist sie auf diese Angelegenheiten nach dem Verhältnis der Entschädigungen zu verteilen, die bei gesonderter Heranziehung begründet wären.

(4) Den Zeugen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 Satz 1 bestimmte Entschädigung gewährt werden.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

(1) Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.

(2) Für die Anfertigung von Kopien und Ausdrucken werden ersetzt

1.
bis zu einer Größe von DIN A3 0,50 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,15 Euro für jede weitere Seite,
2.
in einer Größe von mehr als DIN A3 3 Euro je Seite und
3.
für Farbkopien und -ausdrucke bis zu einer Größe von DIN A3 1 Euro je Seite für die ersten 50 Seiten und 0,30 Euro für jede weitere Seite, in einer Größe von mehr als DIN A3 6 Euro je Seite.
Der erhöhte Aufwendungsersatz wird jeweils für die ersten 50 Seiten nach Satz 1 Nummer 1 und 3 gewährt. Die Höhe der Pauschalen ist in derselben Angelegenheit einheitlich zu berechnen. Die Pauschale wird nur für Kopien und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Kopien und zusätzliche Ausdrucke, die nach Aufforderung durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Werden Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 gegen Entgelt von einem Dritten angefertigt, kann der Berechtigte anstelle der Pauschale die baren Auslagen ersetzt verlangen.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 2 genannten Kopien und Ausdrucke werden 1,50 Euro je Datei ersetzt. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente werden höchstens 5 Euro ersetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin begehrt die Erstattung von Kosten für eine Begleitung zu einem Erörterungstermin nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

In dem am Sozialgericht Bayreuth (SG) unter dem Aktenzeichen S 8 KR 189/10 geführten Klageverfahren wurde mit Ladung vom 30.07.2013 ein Erörterungstermin für den 25.09.2013, 12.30 Uhr, angesetzt, zu dem das persönliche Erscheinen der Beschwerdeführerin angeordnet wurde. Mit Schreiben vom 28.08.2013 teilte die Beschwerdeführerin dem SG mit, dass sie beabsichtige, mit Herrn R. als Begleitperson („12,- EUR /Stunde“) anzureisen. Die Notwendigkeit der Begleitung ergebe sich aus dem Schwerbehindertenausweis (Grad der Behinderung 90) mit Merkzeichen G und B. Sie müsse sich ein Fahrzeug ausleihen, bei dem km-Entschädigung anfalle. Alternativ könne sie nur mit Taxi und Taxifahrer als Begleitperson anreisen.

Die Anschrift des als Begleitperson angegebenen Herrn R. (C-Stadt) war dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt.

Auf die Nachfrage des Gerichts, warum ihr die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Begleitperson nicht möglich sei, antwortete die Beschwerdeführerin trotz zweimaliger Erinnerung vor dem Erörterungstermin nicht. Eine weitere gerichtliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin erfolgte nicht.

Am 25.09.2013 nahm die Beschwerdeführerin von 12.45 Uhr bis 13.10 Uhr am Erörterungstermin teil.

Mit Entschädigungsantrag vom 26.09.2013 machte die Beschwerdeführerin die Kosten für die Begleitung durch Herrn R. geltend und gab dazu Folgendes an:

Herr R. sei um 6.30 Uhr in C-Stadt weggefahren und habe sie um ca. 10.00 Uhr abgeholt. Um 16.30 Uhr sei sie und um 19.30 Uhr Herr R. wieder zu Hause gewesen. Sie habe Herrn R. pauschal 100,- EUR gegeben. Sie seien mit dem Auto von C. R. gefahren, für das nur Kilometergeld zu entschädigen sei. Die Entfernung zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort betrage 250 km.

Dem Entschädigungsantrag legte die Beschwerdeführerin eine Quittung des Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR für „Zeitentschädigung“ als Begleitperson am 25.09.2013 sowie ein Attest ihres Hausarztes bei, wonach sie öffentliche Verkehrsmittel auch mit Begleitperson nur beschränkt auf den Nahverkehrsbereich nutzen könne.

Der Kostenbeamtin des SG lehnte mit Schreiben vom 08.10.2013 eine Entschädigung von Kosten für die Begleitperson ohne Begründung ab.

Mit Schreiben vom 20.10.2013 hat die Beschwerdeführerin die richterliche Kostenfestsetzung wegen der Kosten der Begleitung beantragt. Sie hat darauf hingewiesen, dass offenbar die Entschädigung bezüglich der Kosten für die Begleitperson übergangen oder übersehen worden sei. Die zuständige Richterin habe telefonisch vor dem Erörterungstermin die notwendige Begleitperson genehmigt.

Der Vortrag der Beschwerdeführerin zur Genehmigung der Begleitperson ist von der Hauptsacherichterin am 23.10.2013 bestätigt worden, weil die Beschwerdeführerin Inhaberin eines Scherbehindertenausweises mit dem Merkzeichen B sei.

Mit Beschluss vom 27.11.2013 hat es das SG abgelehnt, Kosten für eine Begleitperson zu entschädigen. Das SG hat dies wie folgt begründet:

„Nach § 191 SGG i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 JVEG nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1); dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Dass eine Begleitung der Antragstellerin als solche notwendig war, ist nachgewiesen und von der zuständigen Vorsitzenden auch als solches vor dem Termin genehmigt worden.

Die richterliche Genehmigung, sich zur Terminswahrnehmung von einer Begleitperson unterstützen lassen zu können, sagt aber überhaupt nichts darüber aus, welche Kosten für die Begleitperson aus der Staatskasse erstattet werden. Auch hier gilt, dass nur die gesetzlich vorgesehen Kosten der Begleitperson zu erstatten sind. Welche Beträge die Antragstellerin individuell ihrer Begleitperson zuwendet, ist ihre ganz persönliche Entscheidung und bindet weder die Staatskasse noch den Kostenbeamten.

Zunächst ist auch im Rahmen des Ersatzes für sonstige Aufwendungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG zu berücksichtigen, dass der Erstattungsberechtigte die Kosten so niedrig als möglich zu halten hat. Es können daher Kosten einer Begleitperson überhaupt nur erstattet werden, soweit sie für die Wahrnehmung des Termins durch den Betroffenen erforderlich waren. Erforderlich zur Terminswahrnehmung war eine Begleitung von der Wohnung zum Gericht und wieder zurück zur Wohnung. Ein Antragsteller kann sich seine Begleitperson frei auswählen und, wenn er dies möchte, diese auch vom anderen Ende der Welt zu seiner Wohnung anreisen lassen - aber nicht auf Kosten der Allgemeinheit. Dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin das Gericht nicht über die Besonderheiten ihrer Begleitperson und die damit verbundenen exorbitanten Kosten informiert hat, die tatsächlich anfallenden Kosten also bei Gericht gar nicht bekannt waren und schon gar nicht genehmigt worden waren. Eine Begleitung findet ohnedies schon begrifflich erst ab der Wohnung des zu Begleitenden statt; die zur Vorbereitung einer Begleitung entstehenden Kosten trägt der Betreffende fraglos selbst. Die zur Anreise der Begleitperson von C-Stadt zur Wohnung und wieder zurück angefallenen Kosten trägt die Antragstellerin selbst.

Der Zeitaufwand einer Begleitperson für die Begleitung zwischen Wohnung und Gericht und wieder zurück, ist nach den Bestimmungen des JVEG nicht erstattungsfähig.

... Die Entschädigung für Zeitausfall während der Reise von der Wohnung zum Gericht, des Aufenthalts bei Gericht und der Rückreise zur Wohnung steht nur der Klagepartei zu, aber nicht ihrer Begleitperson (§ 20 JVEG); diese Entschädigung für 4 volle Stunden á 3,50 EUR (=14,00 EUR) wurde der Antragstellerin bereits zutreffend überwiesen.

b. Der Antrag auf Übernahme der von der Antragstellerin im einzelnen gewünschten Kosten der Begleitperson war nach alledem abzulehnen.“

Dagegen hat die Beschwerdeführerin mit Eingang vor dem 24.12.2013 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Herr R. habe sie zum Erörterungstermin begleitet. In gleich gelagerten Fällen sei bei ihr mal so, mal anders entschieden worden. Die Beschwerde sei entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung schon deshalb zulässig, da das SG gegenteilig entschieden habe.

Der Senat hat die Akten des SG auch im Hauptsacheverfahren beigezogen

II.

Die Beschwerde ist zulässig und teilweise begründet. Für die Kosten der Begleitung sind der Beschwerdeführerin 100,- EUR zu erstatten. Ein darüber hinaus gehender Entschädigungsanspruch besteht nicht.

1. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde ist nicht - wie die Beschwerdeführerin meint - zulässig, weil widersprüchliche Entscheidungen verschiedener Sozialgerichte vorliegen, sondern ausschließlich deswegen, weil der Beschwerdewert des § 4 Abs. 3 JVEG erreicht ist.

Eine Beschwerde gegen die erstinstanzliche Festsetzung der Entschädigung ist nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder wenn sie das Sozialgericht aufgrund grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Der Wert des Beschwerdegegenstands ist die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer angestrebten Betrag und der erfolgten Festsetzung (vgl. Beschluss des Senats vom 03.08.2012, Az.: L 15 SF 139/12 B NZB).

Bei einer wie hier auf 0,- EUR festgesetzten Entschädigung für Kosten der Begleitperson muss der angestrebte Betrag daher über 200,- EUR liegen, um den für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderlichen Beschwerdewert zu erreichen. Dies ist vorliegend der Fall.

Unter Zugrundelegung und vollständiger Übernahme der Angaben der Beschwerdeführerin im Entschädigungsantrag vom 26.09.2013, die die Grundlage für den von ihr angestrebten Entschädigungsbetrag darstellen, ergibt sich eine beantragte Entschädigung von mehr als 200,- EUR für die Kosten der Begleitperson.

Die Beschwerdeführerin macht für die Begleitung Folgendes geltend: 2 mal 250 Km Fahrtstrecke der Begleitperson (von C-Stadt bis zu ihrem Wohnort und zurück) sowie 100,- EUR pauschale Entschädigung. Bei den geltend gemachten insgesamt 500 km, die dem Antrag der Beschwerdeführerin folgend nach den Regelungen des JVEG als „Kilometergeld“ zu entschädigen seien, ergäbe sich gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG ein Fahrtkostenersatz von 125,- EUR. Zusammen mit den als „Zeitentschädigung“ von der Beschwerdeführerin an Herrn R. gezahlten 100,- EUR beträgt der Beschwerdewert 225,- EUR. Die Beschwerde ist damit zulässig.

2. Begründetheit der Beschwerde

Der Beschwerdeführerin steht für die Begleitung durch Herr R. ein Auslagenersatz in Höhe von 100,- EUR zu. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.

2.1. Anwendbarkeit des JVEG

Beteiligte eines gerichtlichen Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, sofern es sich - wie hier - um ein gerichtskostenfreies Verfahren im Sinne des § 183 SGG handelt.

Der Senat sieht keinerlei Anlass, bei der Entschädigung eines Beteiligten, der ein Eigeninteresse am Verfahren hat, andere Maßstäbe anzulegen als beispielsweise bei einem Zeugen, bei dem ein solches Eigeninteresse fehlt (vgl. dazu die ausführlichen Begründungen in den Beschlüssen des Senats vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, und vom 26.11.2013, Az.: L 15 SF 208/13). Der Senat verkennt zwar nicht die unterschiedlichen Interessenslagen, der Gesetzgeber hat aber diesem Gesichtspunkt offenkundig keine Bedeutung zugemessen.

2.2. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der ab dem 01.08.2013 geltenden Fassung. Denn die Beschwerdeführerin als Berechtigte ist nach dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden.

2.3. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13; LSG Thüringen, Beschluss vom 05.03.2012, Az.: L 6 SF 1854/11 B - m. w. N.). Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B; Meyer/Höver/Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 4, Rdnr. 18; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 4 JVEG, Rdnr. 28).

2.4. Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 7 Abs. 1 JVEG kann ein Zeuge bzw. gemäß § 191 SGG ein Beteiligter den Ersatz von Kosten für eine Begleitperson als sonstige Aufwendung verlangen. § 7 Abs. 1 JVEG lautet wie folgt:

„Auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten baren Auslagen werden ersetzt, soweit sie notwendig sind. Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen.“

2.4.1. Voraussetzungen für die Erstattung von Kosten für eine Begleitperson

Die Entschädigung setzt zunächst den Nachweis voraus, dass überhaupt Kosten („bare Auslagen“) für die Begleitung entstanden sind, (s. unten Ziff. 2.4.1.1.). Berücksichtigungs- und damit erstattungsfähig sind diese Kosten dann, wenn einerseits eine Notwendigkeit der Begleitung (s. unten Ziff. 2.4.1.2.), andererseits die Notwendigkeit der tatsächlich entstandenen Kosten (s. unten Ziff. 2.4.1.3.) nachgewiesen sind. Es wird daher zutreffend von einer doppelten Notwendigkeitsprüfung gesprochen (vgl. LSG Niedersachsen, Beschluss vom 06.01.2000, Az.: L 4 B 240/99 SF).

Die Notwendigkeit der Begleitung und der dabei entstandenen Kosten ist - wie auch sonst bei der Bemessung der Entschädigung - nach objektiven Kriterien zu ermitteln (vgl. die Rspr. des Senat zur objektiven Notwendigkeit unter verschiedenen Gesichtspunkten - zur Begleitung: Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; zur Fahrtstrecke: Beschluss des Senats vom 02.07.2012, Az.: L 15 SF 12/12, und zur Dauer der zu entschädigenden Zeit: Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11 ). Dabei ist auch der haushaltsrechtliche Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (in Bayern: Art. 7 Bayerische Haushaltsordnung), der im Bereich des gesamten Kostenrechts, also auch der Entschädigung von Zeugen, Sachverständigen, Dritten, ehrenamtlichen Richtern und Beteiligten gilt, und das daraus resultierende Gebot der Kostendämpfung und Kostenminimierung (vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 27.09.2005, Az.: L 6 SF 408/05; Landgericht Meiningen, Beschluss vom 01.09.2009, Az.: 2 Qs 138/09; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 2) zu beachten (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Die Frage der Notwendigkeit bzw. Erforderlichkeit ist eine Tatfrage und im Zweifelsfall vom Gericht nach freiem Ermessen zu entscheiden (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschlüsse des Senats vom 20.07.2009, Az.: L 15 SF 152/09, und vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B; Thüringer LSG, Beschluss vom 02.04.2007, Az.: L 6 B 116/06 SF; vgl. Meyer/Höver/Bach/Oberlack, a. a. O., § 7, Rdnr. 15).

Die entstandenen Kosten sowie die doppelte Notwendigkeit müssen, den allgemeinen Grundsätzen im sozialgerichtlichen Verfahren folgend, im Vollbeweis nachgewiesen sein. Vollbeweis bedeutet, dass die erforderlichen Tatsachen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein müssen (vgl. Urteil des Senats vom 20.05.2014, Az.: L 15 VK 13/10; Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 15.12.1999, Az.: B 9 VS 2/98 R). Dies bedeutet, dass kein vernünftiger Mensch mehr am Vorliegen der Tatsachen zweifelt (vgl. BSG, Urteil vom 28.06.2000, B 9 VG 3/99 R). Beweiserleichterungen enthält das JVEG nicht (vgl. Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11).

2.4.1.1. Für die Begleitung entstandene Kosten

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin die ihr entstandenen Kosten durch die Vorlage einer Quittung der Begleitperson Herrn R. vom 25.09.2013 über den Erhalt von 100,- EUR nachgewiesen. Dass die Beschwerdeführerin darüber hinausgehende bare Auslagen gehabt hätte, ist hingegen nicht nachgewiesen.

Anhaltspunkte dafür, dass die Quittung nur zum Schein ausgestellt worden wäre, um einen möglichst hohen Entschädigungsanspruch geltend machen zu können, kann der Senat bei Berücksichtigung seines die gesamte Rechtsprechung zum JVEG durchziehenden Leitgedankens, wonach aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und Handhabbarkeit die Anforderungen an die Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter nicht überspannt werden dürfen (vgl. z. B. Grundsatzbeschlüsse vom 14.05.2012, Az.: L 15 SF 276/10 B E, vom 18.05.2012, Az.: L 15 SF 104/11, vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11, vom 30.07.2012, Az.: L 15 SF 439/11, vom 08.04.2013, Az.: L 15 SF 305/10, vom 08.10.2013, Az.: L 15 SF 157/12 B,vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11, vom 17.12.2013, Az.: L 15 SF 275/13, und vom 08.05.2014, Az.: L 15 SF 42/12), nicht erkennen.

Dass der Beschwerdeführerin selbst - nicht Herrn R. - weitergehende Kosten, und zwar für die Reise zwischen dem Wohnort von Herrn R. und ihrem Wohnort, entstanden wären, ist nicht nachgewiesen. Der Senat ist sich zwar durchaus bewusst, dass diese beiden Fahrten des Herrn R. zum Wohnort der Beschwerdeführerin vor dem Gerichtstermin und im Anschluss daran wieder zurück Kosten verursacht haben müssen. Eine Entschädigung dafür könnte der Beschwerdeführerin aber - unabhängig von der anschließend zu prüfenden Frage der Notwendigkeit - nur dann zugesprochen werden, wenn sie selbst dafür bare Auslagen im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehabt hätte. Derartige Auslagen hat sie im Rahmen der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG - und im Übrigen auch bis heute nicht - nachgewiesen. Wenn die Beschwerdeführerin im Hauptsacheverfahren vor der mündlichen Verhandlung mit Schreiben vom 28.08.2013 angekündigt hat, mit einem geliehenen Fahrzeug anzureisen, für das km-Entschädigung anfalle, belegt dies keine Zahlung von Fahrzeugkosten an eine dritte Person, sondern kann lediglich als Hinweis auf eine solche Zahlungsabsicht gesehen werden. Auch hat die Beschwerdeführerin nie behauptet, tatsächlich eine km-Entschädigung an Herrn R. oder die von ihr angegebene Halterin des Fahrzeugs Frau C. R. gezahlt zu haben. Es liegt daher der Schluss sehr nahe, dass die Beschwerdeführerin allenfalls beabsichtigt hat, der Halterin des Fahrzeugs einen Geldbetrag für die Nutzung des Fahrzeugs für die Fahrt vom Wohnort des Herrn R. zu ihrem Wohnort und zurück zuzuwenden, wenn sie selbst dafür eine Entschädigung durch die Staatskasse bekommen würde. Von einem Geldfluss an die Halterin oder Herrn R. kann daher nicht ausgegangen werden. Ob eine vertragliche Verpflichtung zur Nutzungsentschädigung zwischen der Beschwerdeführerin und der Halterin des Fahrzeugs, ohne dass eine Zahlung schon erfolgt wäre, ausreichen würde, um von „baren Auslagen“ auszugehen, was angesichts des Wortlauts des § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG bezweifelt werden kann, kann vorliegend offenbleiben. Denn eine derartige vertragliche Verpflichtung ist den ansonsten sehr umfangreichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht zu entnehmen.

Anlass für den Senat, im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Ermittlungen der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin ein Kilometergeld an die Begleitperson oder die Halterin des von Herrn R. benutzten Kraftfahrzeugs gezahlt hat, bestand nicht. Es ist Sache der Antragstellerin, ihre getätigten und zu erstattenden Auslagen dem Gericht innerhalb der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 JVEG vorzutragen und so einem (teilweisen) Erlöschen vorzubeugen.

2.4.1.2. Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen

Es hat die Notwendigkeit einer Begleitung bestanden.

Zur Frage der Notwendigkeit einer Begleitperson hat sich der Senat bereits mit Beschluss vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B, geäußert und ist dort nach umfassenden Abwägungen zu folgendem Ergebnis gekommen:

„Die Erstattung der Kosten für eine Begleitperson kommt daher nur in folgenden Konstellationen in Betracht: 1. Eine Anreise ohne Begleitperson mit einem in § 5 Abs. 1 und 2 JVEG genannten Verkehrsmittel ist überhaupt nicht möglich oder zumutbar. 2. Die Inanspruchnahme einer Begleitperson ist aus wirtschaftlichen Gründen, d. h. bei Berücksichtigung der entstehenden Gesamtkosten, angezeigt. Daran wäre z. B. zu denken, wenn durch die Anreise mit einer Begleitperson weitere, sonst entstehende Kosten (z. B. Übernachtungskosten) vermieden werden könnten, so dass letztlich die Anreise ohne Begleitperson der Staatskasse nicht „billiger käme“.

Über die zwei vorgenannten Konstellationen, in denen sich die Notwendigkeit der Begleitung aus tatsächlichen oder wirtschaftlichen Gesichtspunkten ergibt, hat der Senat auch bedacht, dass aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Entschädigung angezeigt sein kann. Er hat dies im Beschluss vom 24.05.2012 wie folgt als dritte Konstellation bezeichnet:

„3. Ausnahmsweise sind über die Regelungen des JVEG hinaus, die die objektive Notwendigkeit oder Wirtschaftlichkeit der Begleitperson voraussetzen, aus Vertrauensschutzgesichtspunkten die Kosten einer Begleitperson zu erstatten. Dies ist der Fall, wenn der Betroffene aufgrund des allgemeinen rechtsbereichsübergreifenden Grundsatzes von Treu und Glauben ein schutzwürdiges Vertrauen darauf hat, dass er in Begleitung anreisen durfte. Dabei kann nur ein Vertrauenstatbestand relevant sein kann, den das Gericht oder eine ihm zuzurechnende Person gesetzt hat und den sich das Gericht daher zurechnen lassen muss.“

Sinngemäß mit der Frage, wann ein dem Gericht zuzurechnender Vertrauenstatbestand erfüllt ist, und damit mit der Konkretisierung der vorgenannten Ziff. 3. hat sich der Senat bereits im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E, dort unter dem Aspekt, wann eine Anreise von einem weiter entfernt liegenden Ort als dem Ladungsort bei der Entschädigung zu berücksichtigen ist, befasst. Er hat dort Folgendes ausgeführt:

„Wird die die Anreise von einem anderen Ort angetreten und liegt dieser Ort weiter entfernt, verursacht er also höhere Anfahrtskosten als der in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichnete Ort, ist der andere, weiter entfernt liegende Ort dann zugrunde zu legen, wenn er dem Gericht als zuständiger Stelle unverzüglich angezeigt worden ist, wobei der Gesetzgeber in § 5 Abs. 5 JVEG das Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung der Anreise von dem angezeigten, weiter entfernt liegenden Ort nicht vorgesehen hat. Ist die Angabe des weiter entfernt liegenden Abfahrts-/Rückkehrorts so rechtzeitig erfolgt, dass das Gericht darauf durch eine Aufhebung der Anordnung des persönlichen Erscheinens hätte reagieren können, sind mangels Abladung des Gerichts die höheren Reisekosten zu erstatten (vgl. Meyer/Höver/Bach, a. a. O., Rdnr. 5.23, Buchst. h; Hartmann, a. a. O., § 5 JVEG, Rdnr. 23 - m. w. N.).“

Unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes ist der Senat daher in der Entscheidung vom 06.11.2013 für Fälle, in denen eine vorher erteilte Zustimmung des Gerichts zur Anreise vom weiter entfernt liegenden Ort fehlt, zu folgendem Ergebnis gekommen:

„In folgenden Konstellationen sind daher die durch eine weitere Anreise verursachten Mehrkosten berücksichtigungsfähig: * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort unverzüglich an und das Gericht hebt die Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht auf. * Der Berechtigte zeigt den Anreiseort nicht (unverzüglich) an, das Gericht der Hauptsache genehmigt aber die erfolgte Anreise (nachträglich).“

Dieses Ergebnis ist auf die Frage der Berücksichtigung von Kosten für eine Begleitung zu übernehmen, jedenfalls dann, wenn - wie in der bayerischen Sozialgerichtsbarkeit üblich - die Ladungsschreiben mit dem Hinweis darauf versehen sind, dass der Geladene das Gericht über kostensteigernde Umstände beim Erscheinen zum gerichtlichen Termin vorab zu informieren hat („Falls Sie Ihre Reise zum Termin von einem anderen als dem in Ihrer umseitigen Anschrift bezeichneten Ort antreten wollen oder andere besondere Umstände Ihr Erscheinen erheblich verteuern (z. B. Transport mit Krankenwagen bzw. Taxi oder Begleitperson), ist dies dem Gericht unter Angabe des Aktenzeichens sofort mitzuteilen und schriftliche Nachricht abzuwarten“). Der Senat sieht eine weitgehende Vergleichbarkeit der Frage der Erstattung von Kosten für eine Begleitperson mit der Frage der Entschädigung von Kosten einer weiteren Anreise als vom Ladungsort aus. Beides sind Umstände, die die Anreise zum Gericht verteuern und die das Gericht bei Kenntnis möglicherweise veranlasst hätten, vom persönlichen Erscheinen abzusehen (vgl. die ausführlichen Überlegungen im Beschluss vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch in Zweifel gezogen, dass im Ladungsschreiben neben der Aufforderung zur sofortigen Mitteilung auch der Hinweis enthalten ist, dass „schriftliche Nachricht“ des Gerichts „abzuwarten“ sei. Genauso wie vom Beteiligten erwartet wird, dass er so frühzeitig das Gericht über die kostenerhöhenden Umstände informiert, genauso kann der Beteiligte erwarten, dass ihm, wenn er das Gericht über die kostensteigernden Umstände informiert hat, rechtzeitig vor dem Termin die Information des Gerichts zugeht, wie er sich bei der Anreise verhalten soll, um nicht das Risiko einzugehen, auf Reisekosten sitzen zu bleiben. Informiert der Beteiligte das Gericht über die verteuernden Umstände so spät, dass ihm das Gericht keine Hinweise zur Anreise mehr geben kann, geht dies zulasten des Beteiligten. Reagiert hingegen das Gericht nicht rechtzeitig vor dem Termin, kann der Beteiligte darauf vertrauen, dass von Seiten des Gerichts keine Einwände gegen die von ihm mitgeteilte Art und Weise der Anreise bestehen, er also mit einer Berücksichtigung der Kosten für die Begleitung jedenfalls dem Grunde nach rechnen kann. Eine unterbliebene Mitteilung durch das Gericht muss daher im Sinne des Vertrauensschutzes zulasten der Staatskasse gehen.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin das Gericht umfassend und rechtzeitig informiert; drei Wochen vor dem Termin war das Gericht über sämtliche Umstände (Merkzeichen B, Erforderlichkeit einer Begleitung, beabsichtigter Begleiter Herr R., Wohnort des Herrn R., voraussichtliche Kosten des Herrn R. von 12,- EUR pro Stunde, alternative Anreise mit einem Taxi) im Detail in Kenntnis gesetzt.

Dass die Beschwerdeführerin auf die wiederholten Anfragen des Gerichts ab dem 05.09.2013, warum ihr eine Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Unterstützung einer Begleitperson nicht möglich sei, nicht reagiert hat, steht der Notwendigkeit einer Begleitung nicht entgegen. Ganz offensichtlich ist das Gericht der Hauptsache - und dies wegen der Zuerkennung des Merkzeichens B zutreffend - davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin ohne Begleitung überhaupt nicht zum Termin erscheinen könne. Bei Zugrundelegung dieser Prämisse war die Frage nach der Möglichkeit einer begleiteten Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln keine sachdienliche Frage, da die Beschwerdeführerin, auch wenn sie als Inhaberin des Merkzeichens B die Möglichkeit zur kostenfreien Mitnahme einer Begleitperson in öffentlichen Verkehrsmitteln hat, insofern die freie Wahl des Beförderungsmittels im Rahmen des § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hat, solange nicht durch die Wahl des Beförderungsmittels weitere, über § 5 Abs. 1 und 2 JVEG hinausgehende Kosten produziert werden, obwohl bei Inanspruchnahme eines anderen, möglichen und zumutbaren Transportmittels derartige erhöhte Kosten nicht entstanden wären (vgl. Beschluss des Senats vom 24.05.2012, Az.: L 15 SF 24/12 B). Die Nichtbeantwortung könnte der Beschwerdeführerin daher nicht mit der Begründung zum Nachteil gereichen, dass sie es dem Gericht der Hauptsache nicht ermöglicht habe, die Entscheidung über die Anordnung des persönlichen Erscheinens aus Kostengründen zu überdenken (vgl. zum Gesichtspunkt der durch die Anordnung des persönlichen Erscheinens entstehenden Kosten: Beschluss des Senats vom 06.11.2013, Az.: L 15 SF 191/11 B E).

2.4.1.3. Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Die von der Beschwerdeführerin Herrn R. als „Zeitentschädigung“ gezahlten 100,- EUR sind aus Gründen des Vertrauensschutzes zu erstatten.

2.4.1.3.1. Keine Orientierung an den Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bei der Bestimmung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Der Ersatz der Kosten für eine notwendige Begleitung wird nicht durch die Vorgaben der in § 19 JVEG aufgelisteten Entschädigungstatbestände bestimmt.

Der Gesetzgeber hat im JVEG keine Konkretisierung der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten im Sinn des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG vorgenommen. Insbesondere hat er die für die Begleitperson berücksichtigungs- und damit entschädigungsfähigen Kosten nicht den Vorgaben unterworfen, die für die Entschädigung von Zeugen und Beteiligten selbst gemäß § 19 JVEG in Verbindung mit der jeweiligen Entschädigungstatbeständen gelten.

Wie aus § 7 Abs. 1 Satz 1 JVEG („die baren Auslagen werden ersetzt, soweit“) ersichtlich wird, hat der Gesetzgeber die Erstattung von Kosten für die Begleitperson nicht den pauschalierenden Vorgaben des JVEG (z. B. zu Verdienstausfall gemäß § 22 JVEG und Fahrtkosten gemäß § 5 JVEG) unterworfen, wie sie für die Entschädigung von Zeugen (und Beteiligten) gelten, sondern betrachtet die Entschädigung für Kosten einer Begleitung als Aufwendungsersatz. Maßgeblich sind daher die tatsächlich dem begleiteten Zeugen oder Beteiligten für die Begleitung entstandenen Kosten, nicht eine fiktive Entschädigung, wie sie die Begleitperson, die ohnehin keinen eigenen Anspruch nach dem JVEG hat, nach den Regelung des JVEG erhalten würde, wenn sie selbst Zeuge oder Beteiligter wäre (a.A. ohne nähere Begründung: LSG Thüringen, Beschluss vom 25.05.2011, Az.: L 6 SF 152/11 E).

Dies kann im Ergebnis dazu führen, dass die Begleitperson bei entsprechender „Vergütung“ im weitesten Sinn durch den begleiteten Zeugen oder Beteiligten mittelbar, nämlich über den Zeugen oder Beteiligten, einen (deutlich) höheren Geldbetrag erhalten kann, als dies bei einer Beteiligten- oder Zeugeneigenschaft der Fall wäre. Dieses auf den ersten Blick möglicherweise überraschende Ergebnis stellt die Richtigkeit dieses Ergebnisses aber nicht in Frage. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

- In § 7 Abs. 1 JVEG fehlt, obwohl dort ausdrücklich die Entschädigung wegen Kosten einer Begleitperson aufgeführt wird, ein Hinweis darauf, dass die Kosten der Begleitperson nach den Regelungen, wie sie für Zeugen (§ 19 ff. JVEG) gelten, zu ermitteln wären. Vielmehr hat der Gesetzgeber ausdrücklich die zu entschädigenden Kosten als die „baren Auslagen ..., soweit sie notwendig sind“, beschrieben. Entscheidend für den Gesetzgeber sind also der Zahlungsfluss („bare“) und die Notwendigkeit. Eine Interpretation dahingehend, dass mit dem Adjektiv „notwendig“ eine Anwendung der Regelungen der §§ 19 ff. JVEG gemeint sein könnte, verbietet sich.

- Die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände stellen weitgehend gerade nicht auf eine betragsgenaue Notwendigkeit oder einen zu erstattenden Schaden ab, sondern beinhalten eine pauschalierende Entschädigung nach Billigkeitsgründen. Dieser gesetzgeberische Ansatz findet sich in § 7 Abs. 1 JVEG nicht wieder.

- Der Senat kann bei seiner Auslegung des § 7 Abs. 1 JVEG keinen Wertungswiderspruch zu den gesetzgeberischen Grundentscheidungen des JVEG erkennen. Zwar enthält das JVEG die gesetzgeberische Festlegung, dass wegen der staatsbürgerlichen Pflicht (vgl. Hartmann, a. a. O., § 19 JVEG, Rdnr. 2) zur Aussage vor Gericht eine Entschädigung von Zeugen nur aus Billigkeitsgründen zu erfolgen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.10.1978, Az.: 2 BvL 3/78; Hartmann, a.a.O, § 22 JVEG, Rdnr. 7 - m. w. N.). Deshalb sieht das JVEG z. B. bezüglich des Verdienstausfalls gemäß § 22 JVEG keinen echten Schadensersatz vor (vgl. die ausführlichen Erläuterungen im Beschluss des Senats vom 04.12.2013, Az.: L 15 SF 226/11). Dieser Grundsatz kann aber nicht auf die im Rahmen des Aufwendungsersatzes zu entschädigenden Kosten einer Begleitung übertragen werden. Denn dies hätte zur Folge, dass Menschen mit Behinderung, die einer Begleitung bedürfen, in nicht seltenen Fällen doppelt durch die wegen der Billigkeit reduzierte Entschädigung betroffen wären - einerseits bei der Entschädigung für originär ihnen entstandene Kosten oder Ausfälle, andererseits aber auch wegen der einer Kürzung (aus Billigkeitsgründen) unterliegenden Entschädigung der von ihnen für die Begleitperson aufgewendeten Kosten. Eine solche behindertenfeindliche Auslegung hält der Senat mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht für vereinbar.

- Würden die Kosten einer Begleitung nur in dem Umfang erstattet, wie sie der Begleitperson zuständen, wenn diese selbst Zeuge oder Beteiligter wäre, würde dies in der Praxis oft dazu führen, dass der begleitete Zeuge oder Beteiligte seinem Begleiter nur einen solchen Geldbetrag zuwenden würde, wie ihn der Begleiter als Zeuge oder Beteiligte erhalten würde. Denn anderenfalls würde der Begleitete auf einem Teil der ihm für die Begleitung entstandenen Kosten sitzen bleiben und hätte einen doppelten Nachteil (vgl. oben vorheriger Spiegelstrich). Damit würde der Begleiter so gestellt, wie wenn er am gerichtlich angeordneten Termin aufgrund einer staatsbürgerlichen Pflicht teilgenommen hätte. Von einer staatsbürgerlichen Pflicht kann aber bei der Begleitperson keine Rede sein.

- Der Senat ist der Überzeugung, dass die von ihm getroffene Auslegung nicht in größerem Umfang zu unbilligen Ergebnissen führen kann, als dies bei jeder anderen gesetzlichen Regelung auch der Fall ist und vom Gesetzgeber hingenommen wird. Denn den Fällen, in denen der Begleitete dem Begleiter durch die Zahlung einer überhöhten „Vergütung“ im weitesten Sinn einen wirtschaftlich nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen will, lässt sich einem Missbrauch durch den Begriff der Notwendigkeit der Kosten ein Riegel vorschieben (vgl. unten Ziff. 2.4.1.3.2.1.).

Der Senat sieht daher weder in § 7 Abs. 1 JVEG eine analogiefähige Regelungslücke noch können die Regelungen der in § 19 JVEG aufgezählten Entschädigungstatbestände mangels Vergleichbarkeit analog angewandt werden. Sollte - was der Senat nicht in allen Fällen ausschließen möchte - die bestehende gesetzliche Regelung die Möglichkeit zu einem Missbrauch, soweit dem nicht über den Begriff der Notwendigkeit der baren Auslagen entgegen getreten werden kann, eröffnen, wäre es Sache des Gesetzgebers, hier korrigierend einzugreifen. Den Gerichten wäre eine solche Korrektur versagt, da sie sich damit zum Gesetzgeber aufschwingen und gegen den Gewaltenteilungsgrundsatz des Art. 20 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 GG verstoßen würden.

2.4.1.3.2. Bestimmung des Begriffs der Notwendigkeit der tatsächlich aufgewendeten Kosten

Notwendig (zum Begriff der Notwendigkeit s. oben Ziff. 2.4.1.) sind die Kosten für eine Begleitung grundsätzlich dann, wenn sie entweder als Taxikosten entstanden sind oder die Kosten einer An- und Abreise mit einem Taxi nicht übersteigen oder der Berechtigte auf die Erstattungsfähigkeit der Kosten vertrauen durfte.

2.4.1.3.2.1. Objektiv erforderlich: Taxikosten

Für den Senat ergeben sich die objektiv notwendigen Kosten aus der Höhe der Kosten, wie sie bei Anreise mit einem Taxi angefallen sind oder - wenn eine andere begleitete Anreiseart gewählt wird - wären. Nur so lässt sich einigermaßen zuverlässig eine Bestimmung der notwendigen Kosten aus objektiver Sicht vornehmen.

Es ginge im Rahmen der nur eingeschränkten Prüfpflicht der Kostenbeamten und Kostenrichter (vgl. dazu oben Ziff. 2.4.1.1.) zu weit, diesen eine Ermittlung der Kosten der individuell möglichen begleiteten Anreise zuzumuten, zumal sie sich dabei weitgehend auf die Angaben des Berechtigten verlassen müssten.

Von ganz seltenen Ausnahmefällen abgesehen wird einem Berechtigten, der für die Anreise zum gerichtlich angeordneten Termin einer Begleitung bedarf, diese Anreise mit einem Taxi möglich sein. Diesen Weg werden insbesondere auch die Berechtigten wählen, die nicht auf die Unterstützung von Familienangehörigen oder Freunden zurückgreifen können. Im Gegensatz zu ehrenamtlich organisierten Begleitungen ist die Möglichkeit der Benutzung eines Taxis auch jedermann bekannt und eröffnet. Ein vernünftig und wirtschaftlich denkender Beteiligter wird daher, jedenfalls dann, wenn er keine kostengünstigere Anreisemöglichkeit hat, bei der Anreise mit Begleitung auf ein Taxi zurückgreifen. Hat er eine andere Art der Begleitung gewählt, sind ihm jedenfalls die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten, soweit diese die Kosten einer Taxibenutzung nicht übersteigen.

Die Ermittlung der Kosten, wie sie bei der Benutzung eines Taxis anfallen, sind über diverse Seiten im Internet zumindest als Näherungswerte zu ermitteln und stellen damit ein Hilfsmittel zur verwaltungsökonomischen Kostenermittlung für den Kostenbeamten und Kostenrichter dar.

2.4.1.3.2.2. Schutzwürdiges Vertrauen

Die tatsächlich entstandenen Kosten sind auch dann, wenn sie die Kosten einer (fiktiven) Taxibenutzung übersteigen, zu erstatten, wenn der Berechtigte ein schutzwürdiges Vertrauen darauf haben durfte, dass er so, wie er dies getan hat, anreisen durfte.

Von einem solchen schutzwürdigen Vertrauen ist nur dann auszugehen, wenn es vom Gericht oder einer ihm zuzurechnenden Person gesetzt worden ist. Das oben (s. Ziff. 2.4.1.2.) zur Notwendigkeit der Begleitung bzw. Berücksichtigungsfähigkeit aus Vertrauensschutzgründen Ausgeführte gilt hier in gleicher Weise.

2.4.1.3.3. Prüfung im vorliegenden Fall

Die Herrn R. von der Beschwerdeführerin gezahlte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR ist schon aus Vertrauensschutzgründen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 28.08.2013 hat die Beschwerdeführerin dem Gericht der Hauptsache bis ins Detail die Konditionen der von ihr beabsichtigten Begleitung, insbesondere die Person des Begleiters, dessen Wohnort dem Gericht der Hauptsache schon länger bekannt war, und die von ihr Herrn R. zugedachte Entschädigung von 12,- EUR pro Stunde mitgeteilt. Angesichts des Wohnorts des Begleiters war damit für das Gericht der Hauptsache absehbar, dass die Beschwerdeführerin allein für die vom Begleiter aufzuwendende Zeit diesem einen Betrag von (mindestens) 100,- EUR zuwenden würde. In der Folge hat das Gericht der Hauptsache der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt signalisiert, dass es mit einer Begleitung unter diesen Konditionen nicht einverstanden wäre. Vielmehr könnten die Nachfragen des Gerichts der Hauptsache, warum die Klägerin nicht begleitet mit öffentlichen Verkehrsmitteln anreisen könne, aus dem objektivem Empfängerhorizont dahingehend sogar dahingehend interpretiert werden, dass das Gericht mit dem zugesagten Stundensatz einverstanden sei. Jedenfalls hat das Gericht einen Vertrauenstatbestand bei der Beschwerdeführerin geschaffen, der die Erstattung der gezahlten 100,- EUR nach sich ziehen muss.

Darauf, wie hoch die Kosten eine An- und Rückreise mit einem Taxi, wie sie im Übrigen auch die Beschwerdeführerin alternativ vorgeschlagen hat, gewesen wären, kommt es daher nicht mehr an. Lediglich der Vollständigkeit halber merkt der Senat an, dass eine Reise mit einem Taxi deutlich teurer gekommen wäre; Taxikostenrechner geben für die einfache Strecke 151,- EUR (www.taxi-rechner.de) an, so dass auch aus diesem Grund die Herrn R. gewährte „Zeitentschädigung“ von 100,- EUR zu erstatten wäre.

Der Beschwerdeführerin ist daher für Kosten der Begleitung zum Gerichtstermin am 25.09.2013 ein Betrag in Höhe von 100,- EUR zu erstatten.

Der Kostensenat des Bayer. LSG trifft diese Entscheidung nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG). Sofern der Kostensenat des Bayer. LSG in der Vergangenheit die Entschädigung für eine Begleitperson so vorgenommen hat, wie wenn diese ein Beteiligter oder Zeuge gewesen wäre, wird diese Rechtsprechung nicht mehr aufrecht erhalten.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.