Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 25. Sept. 2015 - L 15 SF 195/15

bei uns veröffentlicht am25.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 8. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem pflegeversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

In dem zunächst unter dem Aktenzeichen S 2 KR 1384/13, dann S 2 P 62/15 geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) München (in der Folge: Hauptsacheverfahren), in dem der dortige Kläger und jetzige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters Ansprüche gegen die Pflegekasse geltend macht, verfügte der Richter der Hauptsache am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015, dass die Klage als Verfahren gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu führen sei. Am 13.03.2015 verfügte er zudem, dass der (vorläufige) Streitwert 1.300,- € betrage.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 erhob die Kostenbeamtin, ausgehend vom vorgenannten Streitwert, beim Beschwerdeführer Gerichtskosten in Höhe von 213,- €.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Die Erinnerung hat er damit begründet, dass er im Hauptsacheverfahren als Sonderrechtsnachfolger auftrete und dieses Verfahren daher gerichtskostenfrei sei. Mit Schreiben vom 29.04.2015 hat er vorgetragen, dass die melderechtliche Beurteilung irrelevant sei, da geplant gewesen sei, auf Dauer nach B-Stadt (Wohnort des verstorbenen Vaters) zu ziehen.

Mit Beschluss vom 08.07.2015 hat das SG die Erinnerung zurückgewiesen.

Mit beim SG am 20.07.2015 eingegangen Schreiben seiner Bevollmächtigten vom „29.04.2015“ (Anmerkung des Senats: Bei dem angegebenen Datum handelt es sich um einen offenkundigen Schreibfehler.) hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, dass kein Verfahren gemäß § 197 a SGG vorliege. Bei der Entscheidung (des erstinstanzlichen Richters der Hauptsache), dass ein Verfahren gemäß § 197 a SGG gegeben sei, handle es sich um ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige Normen, so dass gemäß § 21 Gerichtskostengesetz (GKG) wegen unrichtiger Sachbehandlung keine Kosten zu erheben seien.

Der Senat hat neben der Akte des Erinnerungsverfahrens auch die des Hauptsacheverfahrens beigezogen.

II. Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber unbegründet.

Das SG hat die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 13.03.2015 zu Recht zurückgewiesen.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 14. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz nach § 19 GKG kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Ebenfalls zum Gegenstand des Erinnerungsverfahrens kann die Frage gemacht werden, ob wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG Kosten nicht erhoben werden (vgl. Beschluss des Senats vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E; Meyer, a. a. O., § 66 GKG, Rdnr. 13).

2. Einwand des Beschwerdeführers: kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren

Der Einwand, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Klageverfahren des Beschwerdeführers die Anwendung des § 197 a SGG verfügt.

Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er Sonderrechtsnachfolger sei und daher das Klageverfahren nicht kostenpflichtig gemäß § 197 a SGG sei, ist dies ein kostenrechtlich unbeachtlicher Einwand. Denn entscheidend ist allein, was der Hauptsacherichter - den Kostenbeamten und das Gericht der Kostensache bindend - zur Frage der Gerichtskostenpflichtigkeit verfügt hat (ständige Rspr. des Senats, vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, vom 10.04.2015, Az.: L 15 SF 83/15 E, vom 21.08.2015, Az.: L 15 SF 181/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11). Dieser hat im vorliegenden Fall am 09.02.2015 und nochmals am 13.03.2015 ausdrücklich festgelegt, dass das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen sei.

3. Einwand: Nichterhebung von Kosten gemäß § 21 GKG

Ein Fall des § 21 GKG liegt nicht vor

3.1. Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG

Die Zuständigkeit für eine Entscheidung gemäß § 21 GKG liegt beim Kostenrichter. Über eine Nichterhebung gemäß § 21 GKG ist nach erfolgtem Kostenansatz im Weg der Erinnerung gemäß § 66 GKG zu entscheiden (vgl. BFH, Beschluss vom 02.10.1985, Az.: III E 3-4/85, III E 3/85, III E 4/85).

Ob - daneben und zeitlich vorrangig - auch eine Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache gegeben ist (vgl. so wohl Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 56) kann vorliegend dahingestellt bleiben, da das Gericht der Hauptsache unter dem Gesichtspunkt des § 21 GKG keine Entscheidung getroffen hat.

Eine im Verwaltungsweg ergangene Entscheidung ist gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG nicht erforderlich für eine gerichtliche Entscheidung, aber gemäß § 21 Abs. 2 Satz 2 GKG bis zur gerichtlichen Entscheidung möglich (vgl. Meyer, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 18).

3.2. Voraussetzungen des § 21 GKG

Die Voraussetzungen des § 21 GKG sind nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer kann nicht über den Umweg über § 21 GKG eine von ihm suggerierte Unrichtigkeit der Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG geltend machen.

Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären.

Eine unrichtige Sachbehandlung in diesem Sinn ist nur dann gegeben, wenn ein schwerer Verfahrensfehler (vgl. BFH, Beschlüsse vom 31.10.1996, ASz.: VIII E 2/96, und vom 13.11.2002, Az.: I E 1/02) im Sinn einer eindeutigen und offenkundig unrichtigen Sachbehandlung durch das Gericht vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10.03.2003, Az.: IV ZR 306/00; Bundessozialgericht - BSG -, Beschluss vom 29.11.2012, Az.: B 13 SF 3/11 S; Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2014, Az.: 10 KSt 1/14, 10 KSt 1/14 [10 B 7/14] - jeweils m. w. N.). Eine Nichterhebung von Kosten setzt daher ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (vgl. BFH, Beschluss vom 31.01.2014, Az.: X E 8/13, m. w. N.).

Die Argumentation des Beschwerdeführers, die Verfügung des Hauptsacherichters betreffend die Anwendung des § 197 a SGG stelle ein Versehen bzw. einen klaren Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen dar, ist daher bei der Prüfung des § 21 GKG unbeachtlich. Denn dies würde auf eine Überprüfung der Entscheidung bzw. Verfügung des Hauptsacherichters in der Sache hinauslaufen, was nicht Gegenstand der Entscheidung nach § 21 GKG sein kann (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 13).

Dadurch, dass die Verfügung des Hauptsacherichters zur Anwendung des § 197 a SGG einer Überprüfung im Rahmen des Erinnerungs- bzw. Beschwerdeverfahrens gegen einen vorläufigen Kostenansatz entzogen ist, wird der Beschwerdeführer im Übrigen nicht rechtlos gestellt. Denn die endgültige Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG wird letztlich in der verfahrensabschließenden Entscheidung des Hauptsacheverfahrens erfolgen.

4. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 13.03.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der vorläufige Streitwert ist mit Verfügung des Hauptsacherichters vom 13.03.2015 für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1.) mit 1.300,- € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Verfahren vor dem Sozialgericht beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7110 KV das 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG

Bei einem Streitwert in Höhe von 1.300,- € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Klageschriftsatzes am 02.12.2013 die einfache Gebühr 71,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7110 KV anzusetzende 3,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 213,- €, wie dies zutreffend im Kostenansatz vom 13.03.2015 festgestellt worden ist.

Die Verfahrensgebühr ist gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 GKG mit der Einreichung der Klageschrift fällig geworden.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

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(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig: 1. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,2. in Sa

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(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 35/07
vom
20. September 2007
in dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin
Lohmann
am 20. September 2007

beschlossen:
Die Erinnerung des Verfügungsbeklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 27.April 2007 - Kostenrechnung mit dem Kassenzeichen 78 00 71 01 78 42 vom 16. Mai 2007 - wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Eingabe des Verfügungsbeklagten vom 21. Mai 2007 ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz auszulegen. Über die Erinnerung hat nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 139 Abs. 1 GVG der Senat zu entscheiden (BGH, Beschl. v. 13. Januar 2005 - V ZR 218/04, NJW-RR 2005, 584; Beschl. v. 12. März 2007 - II ZR 19/05, n. v.).
2
2. Die Erinnerung hat keinen Erfolg.
3
Der Rechtsbehelf nach § 66 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (BGH, Beschl. v. 13. Februar 1992 - V ZR 112/90, NJW 1992, 1458; Beschl. v. 8. Dezember 1997 - II ZR 139/96, NJW-RR 1998, 503; Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.). Einwendungen, die sich gegen die Kostenbelastung der Partei als solche richten, sind im Erinnerungsverfahren ausgeschlossen (BGH, Beschl. v. 29. November 2004 - VI ZB 2/04, n. v.).
4
Der Beklagte wendet sich mit seiner Erinnerung aber gegen die Kostengrundentscheidung ; das ist nicht möglich.
5
Der Kostenansatz von 90 € ist richtig. Es sind nach Nr. 1820 der Anlage 1 zum GKG zwei Gebühren festgesetzt worden. Bei einem Streitwert von 670 € beträgt die Höhe einer Gebühr 45 € (Anlage 2 zum GKG).
Fischer Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
AG Eisenach, Entscheidung vom 29.08.2006 - 57 C 549/06 -
LG Meiningen, Entscheidung vom 29.11.2006 - 4 S 197/06 -

Gründe

Die Gerichtskostenfeststellung vom 10. Februar 2014 wird aufgehoben.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung des Kostenbeamten im Rahmen eines Klageverfahrens zur Durchsetzung eines Anspruchs auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens im Sinn der §§ 198 ff. Gerichtsverfassungsgesetz.

In dem unter dem Aktenzeichen L 8 SF 341/13 EK vor dem Bayerischen Landessozialgericht geführten Klageverfahren (im Folgenden: Hauptsacheverfahren) macht der Kläger und jetzige Erinnerungsführer einen Anspruch auf Entschädigung wegen unangemessener Dauer eines schwerbehindertenrechtlichen Verfahrens geltend. Am 06.02.2014 hat der Berichterstatter im Hauptsacheverfahren festgestellt, dass der Kläger den Entschädigungsanspruch auf 23.700,- € beziffert habe, und anschließend die Erstellung einer Rechnung "wg. Gerichtskostenvorauszahlung" verfügt.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 10.02.2014 erhob der Kostenbeamte beim Erinnerungsführer unter Zugrundelegung eines Streitwerts von 23.700,- € Gerichtskosten in Höhe von 1.484,- €.

Dagegen hat sich der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 04.04.2014 gewandt. Er hält die Festsetzung einer Vorauszahlung für rechtswidrig und scheint der Meinung zu sein, dass eine Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bestehe, da Gegenstand seiner sozialgerichtlichen Verfahren ausschließlich Klagen nach dem sozialen Entschädigungsrecht seien. Einen zwischenzeitlich im Hauptsachverfahren gestellten Prozesskostenhilfeantrag hat der Kläger mit Schreiben vom 29.05.2014 wieder zurückgenommen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. § 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Sie ist auch begründet.

Eine Gerichtskostenfeststellung im Sinn eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG hätte nicht erfolgen dürfen, da eine solche nicht vom Hauptsacherichter verfügt worden ist.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 04.07.2014, Az.: L 15 SF 183/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich.

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Überprüfung des angegriffenen Kostenansatzes

Die Unrichtigkeit des angegriffenen Kostenansatzes ergibt sich zwar nicht aus den Einwänden des Erinnerungsführers, jedoch bei der darüber hinausgehenden und von Amts wegen vorgenommenen Prüfung des Kostenansatzes vom 10.02.2014. Denn der Hauptsacherichter hat - bindend auch für das Kostenansatzverfahren - nicht die Erhebung von Gerichtskosten im Wege eines Kostenansatzes gemäß § 19 GKG verfügt, sondern die Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung im Sinn des § 12 a GKG i.V.m. § 12 Abs. 1 GKG. Aufgrund dieser Verfügung hätte die angefochtene Gerichtskostenfeststellung nicht erfolgen dürfen. Der Kostenansatz ("Gerichtskostenfeststellung") vom 10.02.2014 ist daher infolge der Erinnerung aufzuheben.

Darauf, dass es die Gesetzeslage durchaus zugelassen hätte, bei entsprechender Verfügung des Berichterstatters im Hauptsacheverfahren einen entsprechenden Kostenansatz zu erlassen, kommt es infolge der anderslautenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht an. Mit der Frage, ob eine Anforderung einer Gerichtskostenvorauszahlung in gleicher Höhe zu beanstanden gewesen wäre, hat sich der Senat mangels einer entsprechenden Anforderung nicht zu befassen. Es erfolgt daher lediglich informationshalber und ohne rechtliche Bindungswirkung der Hinweis, dass bei summarischer Prüfung eine entsprechende Anforderung als durchaus rechtmäßig erscheint.

Die Erinnerung hat daher Erfolg; die Kostenfeststellung vom 10.02.2014 ist aufzuheben.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 6. November 2014 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Berufungsverfahren (in der Folge: Hauptsacheverfahren) der Erinnerungsführerin gegen die Bundesagentur für Arbeit mit dem Aktenzeichen L 10 AL 18/13 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Urteil vom 18.12.2013. Darin hob der Hauptsachesenat die Kosten des Verfahrens gegeneinander auf. Der Streitwert war in der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2013 mit Beschluss auf 1.597,16 € festgesetzt worden.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 06.11.2014 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 €, bei der Erinnerungsführerin Gerichtskosten in Höhe von 146,- €.

Dagegen hat die von ihrer Mutter vertretene Erinnerungsführerin mit Schreiben vom 20.11.2014 Erinnerung eingelegt. Die Kosten - so die Erinnerungsführerin - seien durch Fehlentscheidungen der Beklagten verursacht worden. Diese habe nach dem Verbescheidungsurteil ihrem Antrag vollumfänglich stattgegeben. Zudem werde sie erst am 25.12.2014 volljährig und sei zurzeit vermögenslos.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder von der Erinnerungsführerin vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden der Erinnerungsführerin

Die Erinnerungsführerin beanstandet sinngemäß die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache, wenn sie vorträgt, dass der Beklagte letztlich dem klägerischen Begehren vollumfänglich stattgegeben habe. Zudem ist ihrem Vortrag zu entnehmen, dass sie meint, als Minderjährige nicht zur Zahlung von Gerichtskosten verpflichtet zu sein, und sich aus wirtschaftlichen Gründen zur Begleichung der Gerichtskostenrechnung nicht in der Lage sieht.

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich.

2.1. Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache

Der Einwand gegen die Richtigkeit der Entscheidung in der Hauptsache ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1.).

Die Entscheidung zur geltend gemachten Forderung ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen und für das Kostenansatzverfahren bindend entschieden worden. Ob die Beklagte im Nachhinein dem klägerischen Begehren infolge des in der Hauptsache ergangenen Verbescheidungsurteils voll, teilweise oder gar nicht entsprochen hat, hat für das Kostenansatzverfahren keine Bedeutung. Maßgeblich ist allein, welche Regelung zur Kostentragung das Gericht der Hauptsache getroffen hat.

Lediglich zum besseren Verständnis weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Entscheidung hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung ersetzen dürfte; einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich (vgl. Beschluss des Senats vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B).

2.2. Minderjährigkeit

Das Alter des Kostenpflichtigen ist kein kostenrechtlich maßgeblicher Umstand.

Einen „Ausschluss der Minderjährigenhaftung“, wie ihn die Erinnerungsführerin vorträgt, gibt es im Gerichtskostenrecht nicht. Genauso wie das SGG keine Gerichtskostenfreiheit allein aufgrund des Alters vorsieht, enthält das GKG keine Befreiung von Gerichtskosten für Minderjährige.

2.3. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag der Erinnerungsführerin zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit wegen Vermögenslosigkeit ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die von der Erinnerungsführerin erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 06.11.2014 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem Streitwert. Der Streitwert ist mit Beschluss des Hauptsachesenats vom 18.12.2013 für den Kostensenat bindend mit 1.597,16 € festgesetzt worden. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, bestimmt wird. Im Berufungsverfahren in der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gemäß Nr. 7120 KV grundsätzlich das 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 1.597,16 € beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Berufungsschriftsatzes am 03.01.2013 die einfache Gebühr 73,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7120 KV anzusetzende 4,0-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 292,- €. Davon hat die Erinnerungsführerin die Hälfte zu tragen, wie es sich aus dem Kostenausspruch im Urteil vom 18.12.2013 („II. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.“) ergibt. Die Kostenbeamtin hat diesen Betrag in Höhe von 146,- € zutreffend im Kostenansatz vom 06.11.2014 festgestellt.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Urteil vom 18.12.2013 getroffen worden ist, fällig geworden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Die Frage der Niederschlagung der Forderung ist einer Prüfung durch den Kostensenat im Rahmen der Erinnerung entzogen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird zurückgewiesen.

II.

Auf die Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners hin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Februar 2014 aufgehoben.

III.

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung zum Verfahren vor dem Sozialgericht München mit dem Aktenzeichen S 39 KA 1164/10 vom 3. November 2011 wird zurückgewiesen.

IV.

Im Übrigen werden auf die Erinnerungen hin die Gerichtskostenfeststellungen zu den Verfahren vor dem Sozialgericht München mit den Aktenzeichen S 39 KA 126 - 136/11 vom 3. November 2011 aufgehoben.

Gründe

I.

Streitig sind mehrere Gerichtskostenfeststellungen der Urkundsbeamtin in (einem) Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Erinnerungsführer und jetzige Beschwerdegegner (im Folgenden: Beschwerdegegner) erhob als Kassenarzt vor dem Sozialgericht (SG) München Anfechtungsklage gegen einen Honoraraufhebungs- und Neufestsetzungsbescheid für die Quartale I 2004 bis IV 2006. Die Klage wurde unter dem Aktenzeichen S 20 KA 1164/10, später nach Änderung des Geschäftsverteilungsplans umgetragen in S 39 KA 1164/10, erfasst.

In dem der Klageerhebung nachfolgenden Jahr veranlasste die zuständige Hauptsacherichterin des SG, dass für das Verfahren weitere 11 Aktenzeichen (Az.: S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11) eingetragen wurden (für jedes Quartal nunmehr ein Aktenzeichen), ohne dass dazu ein gerichtlicher Beschluss ergangen wäre.

Mit Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 machte die zuständige Urkundsbeamtin vorläufige Gerichtskosten für die einzelnen Klageverfahren wie folgt geltend:

Aktenzeichen (alt) Aktenzeichen (neu) QuartalStreitwert Gerichtskosten

S 39 KA 1164/10 S 20 KA 1609/12 1/2004 68.319,27 1968,00

S 39 KA 126/11 S 20 KA 1610/12 2/2004182.847,41 4068,00

S 39 KA 127/11 S 20 KA 1611/12 3/2004173.276,13 4068,00

S 39 KA 128/11 S 20 KA 1612/12 4/2004204.487,51 4818,00

S 39 KA 129/11 S 20 KA 1613/12 1/2005184.797,52 4068,00

S 39 KA 130/11 S 20 KA 1614/12 2/2005 26.172,08 1020,00

S 39 KA 131/11 S 20 KA 1615/12 3/2005 22.870,00 933,00

S 39 KA 132/11 S 20 KA 1616/12 4/2005 24.691,71 933,00

S 39 KA 133/11 S 20 KA 1617/12 1/2006 20.630,38 864,00

S 39 KA 134/11 S 20 KA 1618/12 2/2006 17.848,78 795,00

S 39 KA 135/11 S 20 KA 1619/12 3/2006 14.420,57 726,00

S 39 KA 136/11 S 20 KA 1620/12 4/2006 18.309,55 795,00

Summe: 958.670,91 25.056,00

Der Beschwerdegegner hat sich mit Erinnerungen vom 03.02.2014 gegen alle o.g. Gerichtskostenfeststellungen gewandt. Er trägt vor, nur gegen einzigen Bescheid sowie gegen den daraufhin ergangenen alleinigen Widerspruchsbescheid Klage erhoben zu haben. Eine Trennung des ursprünglich einheitlichen Verfahrens dürfe nicht dazu führen, dass er höhere Gerichtskosten zu zahlen habe.

Die Staatskasse als Vertreter des Freistaats Bayern, dem Erinnerungsgegner und jetzigen Beschwerdeführer (im Folgendes: Beschwerdeführer), hat die Ansicht vertreten, dass die Entscheidung der Hauptsacherichterin über die Trennung des Verfahrens nicht im Kostenansatzverfahren nach § 66 Gerichtskostengesetz (GKG) überprüft werden könne.

Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat der Kostenrichter des SG sämtliche Erinnerungsverfahren verbunden und über die Erinnerungen entschieden. Dabei hat er den vorläufigen Kostenansatz für alle zugrundeliegenden Klageverfahren auf insgesamt 13.368,- € festgesetzt, was den anzusetzenden Gerichtskosten ohne Trennung der Hauptsacheverfahren (Streitwert 958.670,91 €) entspricht. Das SG hat dies damit begründet, dass, wie dies auch die damalige Hauptsacherichterin auf Nachfrage des Kostenrichters bestätigt habe, die Trennung aus heutiger Sicht nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt sei und daher eine unrichtige Sachbehandlung im Sinn des § 21 GKG vorliege.

Dagegen hat der Beschwerdeführer Beschwerde eingelegt und darauf hingewiesen, dass nach wie vor 12 Klagen anhängig seien und dass es sich bei der Trennung im Klageverfahren nach der Rechtsprechung des Kostensenats des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) um eine im Kostenansatzverfahren nicht überprüfbare Entscheidung im Hauptsacheverfahren handle.

Mit Schreiben vom 09.05.2014 hat der Beschwerdegegner eine unselbstständige Anschlussbeschwerde erhoben und die Festsetzung der vorläufigen Gerichtskosten aus dem Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (derzeitiges Aktenzeichen nach zwischenzeitlichem Ruhen: S 20 KA 1609/12) auf 1.968,- € beantragt. Für die Erhebung weiterer Gerichtskosten für die anderen Verfahren bestehe keine Rechtsgrundlage.

II.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) zulässig. Sie ist aber nicht begründet.

Die Beschwerde des Beschwerdegegners in seinem Schreiben vom 09.05.2014 ist als unselbstständige Anschlussbeschwerde gemäß § 567 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 202 Satz 1 SGG bis zur Entscheidung über die Beschwerde zulässig (vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 31.05.2010, Az.: L 1 KR 352/09 B; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, Vor § 172, Rdnr. 4a). Die Anschlussbeschwerde ist auch begründet.

Das SG ist im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerungen gegen die Gerichtskostenfeststellungen vom 03.11.2011 zu dem zwar letztlich der materiellen Richtigkeit entsprechenden Ergebnis gekommen, dass die Gerichtskostenforderung aus einem einzigen Streitwert in Höhe von 958.670,91 € zu berechnen und daher mit 13.368,- € zu beziffern sei. Dabei hat das SG aber übersehen, dass ihm eine derartige im Sinn der materiellen Richtigkeit liegende Entscheidung verwehrt ist. Denn das SG war nur zur Prüfung der einzelnen Gerichtskostenfeststellungen befugt, nicht aber dazu, eine für den Beschwerdegegner zu günstige Gerichtskostenfeststellung - und zwar im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 - im Sinn einer reformatio in peius zu seinen Lasten zu korrigieren.

Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung - Allgemeines

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse des Senats vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.:

M 1 M 12.6265; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

Dabei geht der Senat mit dem BFH davon aus, dass im Erinnerungsverfahren trotz der in § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG ausdrücklich verankerten Abänderungsbefugnis von Amts wegen das Verbot der reformatio in peius zu beachten ist (vgl. BFH, Urteil vom 16.12.1969, VII B 45/68, Beschlüsse vom 22.03.1989, Az.: VI E 4/88, und vom 28.02.2001, Az.: VIII E 6/00). Danach ist im Erinnerungsverfahren eine Verböserung des Kostenansatzes nicht möglich, sofern nicht eine Anschlusserinnerung eingelegt ist (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 17.03.2014, Az.: 17 K 6189/06).

Sofern diese Ansicht zum Verbot der reformatio in peius vereinzelt kritisiert wird (vgl. Finanzgericht - FG - Hamburg, Beschluss vom 14.08.2013, Az.: 3 KO 156/13) und ihr entgegen gehalten wird, dass die Befugnis zur Nachforderung gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 GKG einem Verbot der reformatio in peius entgegen stehe, kann der Senat dem nicht folgen. Denn diese Ansicht verkennt, dass die Befugnis zur Nachforderung in § 20 GKG nur dem Kostenbeamten, nicht aber dem Kostengericht zusteht.

2. Zum hier zu entscheidenden Fall

Gegenstand der insgesamt 12 Erinnerungen waren 12 Kostenrechnungen für die unter den Aktenzeichen S 20 (später 39) KA 1164/10 und S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 beim SG geführten Verfahren.

Zwar war die im angegriffenen (Kosten-)Beschluss des SG durchgeführte Verbindung der 12 Erinnerungsverfahren zulässig und ist auch ordnungsgemäß mit Beschluss durchgeführt worden. Die Verbindung der Kostenverfahren kann aber nicht dazu führen, dass auch die mit der Erinnerung angegriffenen Kostenrechnungen in einer Gesamtbetrachtung zuerst in eine einzige Gesamtrechnung zusammengeführt werden und dann die auf diese Weise faktisch geschaffene Gesamtrechnung auf ihre kostenrechtliche Richtigkeit geprüft wird. Vielmehr hätte das SG jede einzelne Gerichtskostenfeststellung isoliert auf ihre Richtigkeit prüfen müssen.

2.1. Zur Beschwerde des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer hat gegen den Beschluss zur Erinnerung eingewandt, dass sich der Kostenrichter des SG nicht über die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung, die Verfahren zu trennen, hinwegsetzen hätte dürfen. Dieser Einwand trifft im Ergebnis nicht zu.

Zwar ist es richtig, dass sich der Kostenrichter nicht über Entscheidungen oder Verfügungen hinwegsetzen kann, die im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Zuständigkeit und Befugnis des Hauptsacherichters getroffen worden sind. Vorliegend fehlt es aber an einer Entscheidung des Hauptsacherichters zur Trennung, die den Kostenrichter unabhängig von der Richtigkeit der im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung binden würde.

Eine rechtliche Wirksamkeit erlangende Abtrennung der Verfahren S 20 (später 39) KA 126/11 bis 136/11 vom Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 gibt es nicht. Es fehlt der dafür erforderliche Beschluss. Die "Verfügung" der damaligen Hauptsacherichterin, mit der das Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 in insgesamt 12 Verfahren aufgetrennt werden sollte, ist rechtlich als nullum zu betrachten.

Eine Verfahrenstrennung zuvor nicht verbundener Verfahren - in den Fällen mit zuvor erfolgter Verbindung gilt § 113 Abs. 2 SGG - kann nur durch förmlichen und zu begründenden gerichtlichen Beschluss gemäß § 202 SGG i. V. m. § 145 Abs. 1 Satz 2 ZPO erfolgen. Nicht möglich ist eine Trennung durch eine (konkludente) Verfügung (vgl. BFH, Beschluss vom 24.10.1973, Az.: VII B 47/72; FG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.07.2010, Az.: 5 KO 805/10; Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 113, Rdnrn. 5 f.; Reichold, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 145, Rdnr. 3). Die Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss hingegen ist ein rein verwaltungstechnischer Vorgang ohne entscheidungserhebliche Bedeutung (vgl. BFH, Beschluss vom 15.07.2010, Az.: VIII B 39/09) und kann daher bei der Kostenfestsetzung keine Bedeutung haben.

Der Kostenrichter war daher, wie er dies zutreffend angenommen hat, nicht an die faktisch durchgeführte Trennung, die, wenn sie wirksam mit Beschluss durchgeführt worden wäre, die Möglichkeit zu mehrfachen Gerichtskostenfeststellungen eröffnet hätte, gebunden.

2.2. Zur Anschlussbeschwerde des Beschwerdegegners

Der Beschwerdegegner macht mit der Anschlussbeschwerde geltend, dass mit Ausnahme der Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 (über 1.968,- €) keine weiteren Gerichtskostenfeststellungen erfolgen hätten dürfen. Dieser bereits im Verfahren der Erinnerung deutlich gewordene Einwand ist zutreffend.

Wie bereits oben (vgl. Ziff. 2.1.) ausgeführt, ist die faktisch durchgeführte Trennung als rechtliches nullum zu betrachten. Daher fehlt sämtlichen Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten Gerichtskostenfeststellung die Grundlage. Alle Gerichtskostenfeststellungen mit Ausnahme der im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 erfolgten sind daher aufzuheben.

Eine Möglichkeit, im Rahmen der Erinnerung die Gerichtskostenfeststellung im Verfahren S 20 (später 39) KA 1164/10 dem tatsächlichen Streitwert in diesem Verfahren (958.670,91 €) anzupassen, besteht wegen des Verbots der reformatio in peius nicht (vgl. oben Ziff. 1. a.E.). Es muss bei der von der Kostenbeamtin erfolgten Festsetzung bleiben.

Eine Korrekturmöglichkeit wäre nur dann eröffnet gewesen, wenn der Beschwerdeführer bereits im Erinnerungsverfahren einen entsprechenden Einwand im Weg einer Anschlusserinnerung erhoben hätte. Dass er dies nicht gemacht hat, ist die logische Konsequenz daraus, dass er von einer den Kostenrichter bindenden Trennung der Verfahren und daher von der Richtigkeit der 12-fachen Gerichtskostenfeststellungen ausgegangen ist.

Dass möglicherweise damit zu rechnen ist, dass nach diesem Beschluss die Urkundsbeamtin des SG eine Gerichtskostenfeststellung auf der Grundlage eines Streitwerts von 958.670,91 € nachholen und damit der Beschwerdegegner die Früchte seiner Anschlussbeschwerde eventuell nicht ernten können wird, ist für die rechtliche Würdigung der Anschlussbeschwerde ohne Bedeutung.

Der Kostensenat des Bayer. LSG entscheidet über die Beschwerde nach Übertragung wegen grundsätzlicher Bedeutung in voller Besetzung (§ 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Außer in Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten werden angesetzt:

1.
die Kosten des ersten Rechtszugs bei dem Gericht, bei dem das Verfahren im ersten Rechtszug anhängig ist oder zuletzt anhängig war,
2.
die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bei dem Rechtsmittelgericht.
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.

(2) In Strafsachen und in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in denen eine gerichtliche Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft zu vollstrecken ist, werden die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt. In Jugendgerichtssachen, in denen eine Vollstreckung einzuleiten ist, werden die Kosten bei dem Amtsgericht angesetzt, dem der Jugendrichter angehört, der die Vollstreckung einzuleiten hat (§ 84 des Jugendgerichtsgesetzes); ist daneben die Staatsanwaltschaft Vollstreckungsbehörde, werden die Kosten bei dieser angesetzt. Im Übrigen werden die Kosten in diesen Verfahren bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vor dem Bundesgerichtshof werden stets bei dem Bundesgerichtshof angesetzt.

(3) Hat die Staatsanwaltschaft im Fall des § 25a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt.

(4) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.

(5) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange nicht eine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Streitwert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Ihm sei - so der Erinnerungsführer - sowohl beim Sozialgericht (SG) als auch beim LSG gesagt worden, dass das Verfahren kostenlos sei. Zudem sei er in Rente und bekomme Grundsicherung, sein Einkommen reiche ihm nicht zum Überleben.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, und vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also einer nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.

2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit

Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.

Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12 NZB, getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197 a SGG, ist - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1).

Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.

2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit

Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E).

Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, bewusst sein müssen, dass sein Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, hätte der Erinnerungsführer die Gerichtskostenpflichtigkeit erkennen müssen. Von einer Situation wie im Fall einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung, die zur erfolglosen Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 30) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist den Akten des Hauptsacheverfahrens auch nichts zu entnehmen, was auf einen unrichtigen Hinweis, wie ihn der Antragsteller behauptet, hindeutet.

2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 14.01.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.

3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis

Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E), ist im vorliegenden Fall der PKH-Antrag des Erinnerungsführers bereits im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12, abgelehnt worden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung in einem krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.

Im Verfahren S 2 KN 233/02 KR vor dem Sozialgericht München (SG) war ein Entgeltanspruch des jetzigen Beschwerdegegners, eines Krankenhausträgers, für Krankenhausleistungen in Höhe von 756,34 € nebst Zinsen in Höhe von 138,40 € gegenüber der Bundesknappschaft Bochum streitig. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 12.02.2004 zum Ruhen gebracht und nach sechs Monaten am 24.08.2004 als erledigt verfügt. Eine Verfügung zu § 197 a SGG oder zum Streitwert hatte der Hauptsacherichter zu keinem Zeitpunkt getroffen.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 756,34 €, beim Beschwerdegegner Gerichtskosten in Höhe von 45,- €.

Dagegen hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26.04.2012 Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) eingelegt und diese damit begründet, dass am 12.02.2004 das Ruhen verfügt und der Rechtsstreit seitdem nicht mehr betrieben worden sei. Eine nachträgliche Erhebung von Gerichtskosten nach nunmehr acht Jahren sei nicht mehr zulässig.

Mit Beschluss vom 13.07.2012 hat das SG die Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 aufgehoben und dies damit begründet, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren würden, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet worden sei. Von einer Beendigung in sonstiger Weise sei auch auszugehen, wenn wie hier nach sechsmonatigem Ruhen das Weglegen der Akten verfügt worden sei.

Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25.07.2012 Beschwerde eingelegt. Er geht davon aus, dass das Weglegen nach Ruhen keinen Fall einer Beendigung des Verfahrens (der Hauptsache) in sonstiger Weise darstellt. Er weist darauf hin, dass ein ruhendes Verfahren jederzeit auch von Amts wegen aufgerufen werden könne und daher von einer Verjährung nicht zu sprechen sei.

Der Beschwerdegegner weist demgegenüber darauf hin, dass es der Staatskasse im Jahr 2004 freigestanden wäre, die entstandenen Gerichtskosten zu erheben.

II.

Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, da das SG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 aufgehoben.

1. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren

Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für den Kostenansatz maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht. Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats - zum Rechtsbereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B; zur Übernahme von Kosten gemäß § 109 SGG: vgl. Beschluss des Senats vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B).

2. Begründetheit der Erinnerung des Beschwerdegegners

Der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz vom 29.03.2012 ist schon deshalb aufzuheben, weil der Hauptsacherichter nicht verfügt hat, dass das Verfahren der Hauptsache ein Verfahren nach § 197 a SGG darstellt. Die Frage der Verjährung einer Gerichtskostenforderung stellt sich daher überhaupt nicht.

2.1. Prüfungsrahmen der Erinnerung - Allgemeines

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind daher einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rpsr., vgl. z. B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m. w. N.). Gleiches gilt grundsätzlich für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E). Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2.2. Erinnerung des Beschwerdegegners

Das SG hat im angefochtenen Beschluss im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass die Erinnerung begründet ist.

Die Begründetheit der Erinnerung ergibt sich jedoch schon daraus, dass der Kostenbeamte überhaupt keine Gerichtskosten festsetzen hätte dürfen.

Der Hauptsacherichter hat zu keinem Zeitpunkt eine Verfügung dahingehend getroffen, dass das Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen S 2 KN 233/02 KR ein Verfahren nach § 197 a SGG darstellt. Weder im Rahmen der Eingangsverfügungen vom 02.01.2003 und 03.01.2003 noch aus der Abschlussverfügung vom 24.08.2004 ist zu entnehmen, dass der Hauptsacherichter von einem Verfahren gemäß § 197 a SGG ausgegangen wäre. Obwohl in den jeweiligen Formularen jeweils Verfügungen zu § 197 a SGG möglich gewesen wären, hat er diese nicht getroffen. Auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.02.2004 ist eine Verfügung zu § 197 a SGG nicht zu entnehmen. Eine Verfügung oder ein Beschluss zum (vorläufigem) Streitwert im Hauptsacheverfahren, der ein Beleg für ein Verfahren gemäß § 197 a SGG wäre, ist nicht ergangen.

Es gibt daher nichts, was als Verfügung des Hauptsacherichters zu § 197 a SGG gedeutet werden könnte.

Für das Kostenansatzverfahren kann daher wegen der fehlenden Verfügung des Hauptsacherichters nicht von einem Verfahren gemäß § 197 a SGG ausgegangen werden, auch wenn es ohne jeden Zweifel richtig gewesen wäre, das Hauptsacheverfahren als Verfahren gemäß § 197 a SGG zu führen. Im Kostenansatzverfahren ist jedoch eine Korrektur von Entscheidungen oder (Nicht-)Verfügungen des Hauptsacherichters nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn die (Nicht-)Entscheidung des Hauptsacherichters zu § 197 a SGG - wie hier - offenkundig unrichtig ist.

In einer vergleichbaren Konstellation hat dies der Senat mit Beschluss vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, wie folgt formuliert:

„Auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar - wie hier - offenkundig unrichtig ist, darf sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich.“

Es ist daher für das Kostenansatzverfahren bindend davon auszugehen, dass das Hauptsacheverfahren kein Verfahren gemäß § 197 a SGG darstellt. Eine Erhebung von Gerichtskosten scheidet daher aus.

Darauf, ob einer Gerichtskostenfeststellung auch eine Verjährung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG entgegen gestanden hätte, kommt es daher nicht an. Der Senat merkt lediglich der Vollständigkeit halber an, dass die Annahme des SG, mit der Verfügung zum Weglegen der Akten nach sechsmonatigem Ruhen habe die vierjährige Frist zur Geltendmachung von Gerichtskosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG zu laufen begonnen, wovon beispielsweise auch Teile der Kommentarliteratur ausgehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 5 GKG, Rdnr. 2), jedenfalls auf den ersten Blick nicht zwingend erscheint. Warum mit einem durch eine verwaltungsmäßige Aktenweglegung bestimmten Zeitpunkt ein fiktiver Parteiwille dahingehend, dass das Verfahren damit endgültig beendet sein solle - nichts anderes bedeuten die Ausführungen in der vorgenannten Kommentarliteratur -, begründet werden sollte, erschließt sich für den Senat nicht. Zudem berücksichtigt Hartmann nicht, dass das Ruhen jederzeit von Amts wegen beendet werden kann (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/ders./Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 114, Rdnr. 4), auch wenn dies keiner der Beteiligten beantragt, und das Ruhen auch bei statistischer Erledigung lediglich eine (vorübergehende) Unterbrechung darstellt (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2014, Az.: 15 M 14.2529). Auch das BSG geht davon aus, dass durch ein Weglegen der Akten nach sechsmonatigem Ruhen der Rechtsstreit nur statistisch-verwaltungsmäßig, nicht aber prozessrechtlich als erledigt zu behandeln ist (vgl. BSG, Beschluss vom 08.09.1976, Az.: 11 RK 10/76). Schließlich erscheint die Ansicht von Hartmann auch deshalb fragwürdig, weil sie dazu führen würde, dass zwar einerseits einer Gerichtskostenforderung die Verjährung entgegen stehen würde, andererseits aber eben diese Gerichtskostenforderung nach Fortführung des Verfahrens unzweifelhaft geltend gemacht werden könnte. Eine derartige Rechtskonstruktion - Aufhebung der Verjährung durch ein späteres Ereignis - wäre der Rechtsordnung fremd.

Die Beschwerde ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 3 Satz 2, Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Er ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

Tenor

Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 14. Januar 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin in einem Verfahren nach § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Das zugrunde liegende Verfahren einer Nichtzulassungsbeschwerde (in der Folge: Hauptsacheverfahren) des Erinnerungsführers gegen die ... mit dem Aktenzeichen L 4 KR 329/12 NZB vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) endete mit Beschluss vom 04.12.2014. Darin wies der Hauptsachesenat die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, erlegte dem Erinnerungsführer die Kosten des Berufungsverfahren auf und setzte den Streitwert auf 415,33 € fest.

Mit Gerichtskostenfeststellung vom 14.01.2015 erhob die Urkundsbeamtin, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 52,50 €.

Dagegen hat der Erinnerungsführer mit Schreiben vom 23.03.2015 Erinnerung eingelegt. Ihm sei - so der Erinnerungsführer - sowohl beim Sozialgericht (SG) als auch beim LSG gesagt worden, dass das Verfahren kostenlos sei. Zudem sei er in Rente und bekomme Grundsicherung, sein Einkommen reiche ihm nicht zum Überleben.

II.

Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich.

Der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.

1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung

Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung.

Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen, insbesondere zu § 197 a SGG, aber auch über die Kostenverteilung und zur Höhe des Streitwerts sind - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (zur Anwendung des § 197 a SGG: vgl. Beschlüsse vom 10.05.2013, Az.: L 15 SF 136/12 B, vom 22.07.2013, Az.: L 15 SF 165/13 E, vom 27.11.2013, Az.: L 15 SF 154/12 B, vom 27.01.2015, Az.: L 15 SF 162/12 B, und vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E, und - zur vergleichbaren Problematik in einem Verfahren nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - vom 16.02.2012, Az.: L 15 SF 204/11; zur Kostengrundentscheidung, zur Höhe des Streitwerts und zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.11.2011, Az.: L 2 SF 340/11 E; zur Kostengrundentscheidung: vgl. BGH, Beschluss vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; zur Streitwertfestsetzung: vgl. Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E, und Verwaltungsgericht München, Beschluss vom 09.01.2013, Az.: M 1 M 12.6265; zur Festlegung der Höhe des vorläufigen Streitwerts: vgl. Beschluss des Senats vom 13.08.2014, Az.: L 15 SF 67/14 E; zur Stellung als Beteiligter des Verfahrens und damit als Kostenschuldner: vgl. Beschlüsse des Senats vom 14.06.2013, Az.: L 15 SF 269/12 E, und vom 07.11.2013, Az.: L 15 SF 303/13; zu einer behaupteten Fehlerhaftigkeit der zugrunde liegenden Gerichtsentscheidung: vgl. BFH, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06). Gleiches gilt auch für Verfügungen, die der Richter des Hauptsacheverfahrens getroffen hat; auch hier ist eine Klärung nur im Hauptsacheverfahren, nicht aber im Erinnerungsverfahren möglich (vgl. Beschluss des Senats vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E). Lediglich dann, wenn die „Verfügung“ ein rechtliches nullum darstellt, weil der Gesetzgeber dafür eine bestimmte Form vorgeschrieben hat und diese nicht eingehalten ist, kann die „Verfügung“ keine kostenrechtliche Bindung entfalten (zur Vergabe von neuen Aktenzeichen ohne Beschluss, also einer nur „faktischen“ Trennung: vgl. Beschluss des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E).

Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.

2. Zu den Einwänden des Erinnerungsführers

Bei für den Erinnerungsführer wohlwollender Auslegung kann sein Einwand bezüglich der Kostenpflichtigkeit des Hauptsacheverfahrens in dreierlei Hinsicht gedeutet werden: Zum einen kann darin ein Hinweis darauf gesehen werden, dass das Hauptsachverfahren aus Sicht des Erinnerungsführers überhaupt nicht gerichtskostenpflichtig ist (s. unten Ziff. 2.1.), zum anderen darauf, dass der Erinnerungsführer sich der Gerichtskostenpflichtigkeit nicht bewusst gewesen ist (s. unten Ziff. 2.2.), und schließlich, dass der Erinnerungsführer aufgrund falscher Hinweise sowohl des SG als auch des LSG davon ausgegangen ist, dass das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bayer. LSG nicht gerichtskostenpflichtig sei (s. unten Ziff. 2.3.). Im Übrigen meint der Erinnerungsführer, dass er wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit keine Gerichtskosten zu begleichen habe (s. unten Ziff. 2.4.).

Alle Einwände sind im Erinnerungsverfahren unbeachtlich bzw. unbegründet und führen nicht zu einem Erfolg der Erinnerung.

2.1. Gerichtskostenpflichtigkeit

Die Frage der Anwendbarkeit des eine Gerichtskostenpflicht konstituierenden § 197 a SGG ist einer Prüfung im Kostenansatzverfahren entzogen; die Entscheidung dazu ist bereits im Hauptsacheverfahren getroffen worden.

Die im Hauptsacheverfahren, im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12 NZB, getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197 a SGG, ist - wie überhaupt die Richtigkeit der gerichtlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (vgl. oben Ziff. 1).

Lediglich informationshalber weist der Senat darauf hin, dass, auch wenn eine im Hauptsacheverfahren getroffene Festlegung zu § 197 a SGG falsch sein könnte oder sogar offenkundig unrichtig wäre, sich das Gericht der Kostensache im Rahmen der Entscheidung über die Erinnerung nicht über die im Hauptsacheverfahren erfolgte bindende Festlegung zur Anwendung des § 197 a SGG hinwegsetzen und diese durch eine eigene Bewertung korrigieren dürfte. Es sind also durchaus Fälle denkbar, in denen der Kostenrichter sehenden Auges eine falsche Entscheidung im Hauptsacheverfahren zugrunde legen muss. Einer Korrektur im Rahmen der Erinnerung sind diese Fälle aufgrund der Rechtssystematik nicht zugänglich. Von einer solchen Unrichtigkeit kann aber vorliegend - auch darauf macht der Senat nur informationshalber aufmerksam - ohne jeden Zweifel nicht ausgegangen werden.

2.2. Unkenntnis von der Gerichtskostenpflichtigkeit

Darauf, ob der Erinnerungsführer von der Gerichtskostenpflichtigkeit bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde Kenntnis gehabt hat, kommt es nicht an.

Wegen des Grundsatzes der formellen Publizität bei der Verkündung von Gesetzen gelten Gesetze mit ihrer Verkündung allen Normadressaten als bekannt ohne Rücksicht darauf, ob und wann diese tatsächlich Kenntnis davon erhalten haben. Auf eine Rechtsunkenntnis kann daher ein Anspruch grundsätzlich nicht gestützt werden (ständige Rspr., vgl. z. B. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 22.01.1999, Az.: 2 BvR 729/96). Eine individuell-subjektive Unkenntnis ist rechtlich unbeachtlich. Ob sich der Erinnerungsführer bei der bei Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde des Umstands der Gerichtskostenpflichtigkeit dieses Rechtsmittels bewusst war, ist daher für die Feststellung der Gerichtskosten ohne rechtliche Bedeutung (vgl. Beschluss des Senats vom 19.02.2015, Az.: L 15 SF 4/15 E).

Im Übrigen - darauf sei lediglich informationshalber hingewiesen - hätte dem Erinnerungsführer spätestens nach dem erstinstanzlichen Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, bewusst sein müssen, dass sein Verfahren gerichtskostenpflichtig ist.

2.3. Nichterhebung von Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG wegen angeblicher falscher Hinweise von SG und LSG auf eine Kostenfreiheit des Hauptsacheverfahrens

Ob es für die Einbeziehung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 Abs. 1 GKG nicht zu erheben sind, in das Verfahren der Erinnerung zuvor einer expliziten Entscheidung des Kostenbeamten bedarf (so Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 58), kann der Senat vorliegend offenlassen. Denn für eine Nichterhebung der Gerichtskosten im vorliegenden Fall wegen unrichtiger Sachbehandlung im Sinn des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG oder wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG, auf die die Erinnerung gestützt werden könnte (vgl. Meyer, a. a. O., § 66, Rdnr. 13), besteht keinerlei Anlass. Offenbleiben kann dabei auch, ob in einer Falschauskunft (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 23) eines Gerichts zur Gerichtskostenpflichtigkeit überhaupt eine unrichtige Sachbehandlung liegen kann. Denn spätestens aus dem Urteil des SG Regensburg vom 19.04.2012, Az.: S 2 KR 322/11, hätte der Erinnerungsführer die Gerichtskostenpflichtigkeit erkennen müssen. Von einer Situation wie im Fall einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung, die zur erfolglosen Einlegung eines Rechtsmittels veranlasst hat (vgl. Hartmann, a. a. O., § 21 GKG, Rdnr. 30) kann daher nicht ausgegangen werden. Im Übrigen ist den Akten des Hauptsacheverfahrens auch nichts zu entnehmen, was auf einen unrichtigen Hinweis, wie ihn der Antragsteller behauptet, hindeutet.

2.4. Fehlende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Gerichtskostenschuldners

Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Prozessbeteiligten ist nach den gesetzlichen Vorgaben kein Kriterium im Rahmen des Kostenansatzes.

Die dem Vortrag des Erinnerungsführers zu entnehmende eingeschränkte oder fehlende wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit, wie sie im Bezug von Grundsicherung zum Ausdruck kommt, ist im Rahmen einer Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG daher ohne rechtliche Bedeutung (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E; Thüringer LSG, Beschluss vom 29.06.2011, Az.: L 6 SF 408/11 E).

3. Zur Überprüfung des Kostenansatzes über die vom der Erinnerungsführer erhobenen Einwände hinaus

Der Kostenansatz vom 14.01.2015 ist auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

3.1. Höhe der erhobenen Gerichtskosten

Nach § 3 Abs. 1 GKG richten sich die Gebühren nach dem im Hauptsacheverfahren für das Kostenansatzverfahren bindend (vgl. oben Ziff. 1) festgesetzten Streitwert. Die Kosten werden gemäß § 3 Abs. 2 GKG nach dem Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum GKG erhoben, wobei der maßgebliche Zeitpunkt für die Wertberechnung gemäß § 40 GKG durch die den Streitgegenstand betreffende Antragstellung, die den Rechtszug eingeleitet hat, bestimmt wird.

In Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit beträgt die Gebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Fall der Verwerfung oder Zurückweisung gemäß Nr. 7500 KV das 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG.

Bei einem Streitwert in Höhe von 415,33 €, wie er im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 festgesetzt worden ist, beträgt zu dem gemäß § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes vom 16.08.2012, mit dem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung beim Bayer. LSG erhoben worden und der am 16.08.2012 beim LSG eingegangen ist, die einfache Gebühr 35,- € (§ 34 Abs. 1 GKG i. V. m. Anlage 2 zum GKG). Das gemäß Nr. 7500 KV anzusetzende 1,5-fache der Gebühr nach § 34 GKG beträgt daher 52,50 €, wie es zutreffend im Kostenansatz vom 14.01.2015 festgestellt worden ist.

Die (endgültigen) Gerichtskosten sind gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 1 GKG mit der unbedingten Entscheidung über die Kosten, wie sie im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014 getroffen worden ist, fällig geworden.

3.2. Antrag auf Prozesskostenhilfe kein Hindernis

Der Gerichtskostenfeststellung steht nicht entgegen, dass der Erinnerungsführer im Hauptsacheverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt hat. Ganz abgesehen davon, dass nach der Regelung des § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Zivilprozessordnung ohnehin nur die Bewilligung von PKH, also die (zumindest teilweise) positive Entscheidung zur Gewährung von PKH, einer Geltendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse entgegen steht, nicht aber schon ein noch nicht verbeschiedener Antrag auf PKH (vgl. Beschluss des Senats vom 06.10.2014, Az.: L 15 SF 254/14 E), ist im vorliegenden Fall der PKH-Antrag des Erinnerungsführers bereits im Beschluss des Hauptsachesenats vom 04.12.2014, Az.: L 4 KR 329/12, abgelehnt worden.

Die Erinnerung ist daher als unbegründet zurückzuweisen.

Das Bayer. LSG hat über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 306/00
vom
10. März 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und die
Richterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulf
am 10. März 2003

beschlossen:
Der als Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. August 2001 zu wertende Antrag des Beklagten vom 9./24. Oktober 2002 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:


I. Der Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1999 - unter Klagabweisung im übrigen - verurteilt worden, an den Kläger 52.805,18 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine hiergegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 23. Dezember 1999 als unzulässig verworfen. Der Senat hat dieses Urteil unter dem Datum vom 18. Juli 2001 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit Urteil vom 26. September 2002 hat das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung geän-

dert und die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Kosten des ersten Rechtszuges hat es dem Kläger, die des zweiten Rechtszuges einschließlich der Revision dem Beklagten auferlegt. Mit Schriftsätzen vom 9. und 24. Oktober 2002 hat der Beklagte durch seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beantragt, die Kosten des Revisionsverfahrens nicht zu erheben, da die Verwerfung der Berufung auf einer sachwidrigen Behandlung durch das Berufungsgericht beruht habe.
II. Für die Entscheidung über die Nichterhebung der Gerichtskosten für das Revisionsverfahren ist das Revisionsgericht zuständig (BGH, Beschluß vom 29. März 2000 - RiZ (R) 4/99 - NJW 2000, 3786 unter II 3 m.w.N.). Nach Zugang der Kostenrechnung vom 6. August 2001 ist der Antrag des Beklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (BGH, Beschluß vom 23. September 2002 - VI ZR 65/00 - unter II; Beschluß vom 20. Mai 1999 - I ZB 38/98 - unter I a.E.; Beschluß vom 17. März 1997 - II ZR 314/95 - NJW-RR 1997, 831 unter II). Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
III. Der Rechtsbehelf hat keinen Erfolg.
Nach § 8 Abs. 1 GKG werden Gerichtskosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Das setzt voraus, daß das Berufungsgericht gegen eine klare gesetzliche Regelung verstoßen, insbesondere einen schweren Verfahrensfehler begangen hat, der offen zutage tritt (BGHZ 98, 318, 320; BGH, Beschluß vom 27. Januar 1994 - V ZR 7/92 -; Beschluß vom 13. Juli 1983 - 3 StR 420/82 - EzSt GKG § 8 Nr. 1; Markl/Meyer, Gerichtskostengesetz 4. Aufl. § 8 Rdn. 5; Hartmann, Kostengesetze 32. Aufl. § 8 GKG Rdn. 8 ff.).

Davon ist hier nicht auszugehen. Der Senat hat sich im vorliegen- den Fall mit den Angriffen, die der Beklagte in seiner Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des in erster Instanz vorgebrachten Streitstoffes geführt hat, auseinandergesetzt. Er hat auf dieser Grundlage das Vorliegen der formellen Voraussetzungen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. bejaht. Die davon abweichende Beurteilung des Berufungsgerichts war rechtsfehlerhaft, beinhaltete jedoch keinen schweren oder gar offensichtlichen Verfahrensverstoß, der die Anwendung des § 8 GKG rechtfertigen könnte.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Ambrosius Dr. Kessal-Wulf

Tatbestand

1

I. Die Erinnerungsführer wenden sich gegen eine Kostenrechnung für das Revisionsverfahren X R 10/00.

2

Das Finanzgericht Köln (FG) hatte mit Urteil vom 11. Juni 1999  3 K 9028/98 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 1401) eine Klage des mittlerweile verstorbenen Vaters des Erinnerungsführers zu 1. sowie der mit diesem zusammen veranlagten Erinnerungsführerin zu 2. (Kläger) wegen der Einkommensteuer 1985 und 1986 als unzulässig abgewiesen. Die Kläger hatten sich gegen die Höhe der --nach einer Fahndungsprüfung im Schätzungswege-- angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie aus Kapitalvermögen gewandt und auf das Vorbringen in bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend andere Veranlagungszeiträume verwiesen. Das FG hatte die Auffassung vertreten, die Klage habe entgegen § 65 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) das Klagebegehren nicht hinreichend bezeichnet. Es sei nicht erkennbar, in welchem Umfang eine Änderung der angefochtenen Bescheide angestrebt werde. Die Bezugnahme auf andere Verfahren und eine Vielzahl von Schriftsätzen genüge nicht, das Klageziel für die Streitjahre zu präzisieren.

3

Auf die Beschwerde der Kläger ließ der Senat die Revision zu, hob mit Urteil vom 29. November 2000 X R 10/00 (BFH/NV 2001, 627) die Entscheidung des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Senat war der Auffassung, es hätte vor der Abweisung der Klage eines richterlichen Hinweises auf die aus Sicht des FG fehlende Bezeichnung des Klagebegehrens bedurft, da es umstritten sei und von den Umständen des Einzelfalls abhänge, wann den Anforderungen des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO genügt werde.

4

Mit Urteil vom 15. August 2005  3 K 1372/01 wies das FG im zweiten Rechtsgang die Klage als unbegründet ab und legte die Kosten den Klägern zu 83 v.H. auf, soweit sie bis zum 22. Juli 2005 angefallen waren, im Übrigen in vollem Umfang. Auf die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hob der Senat durch Beschluss vom 8. August 2006 X B 169/05 (nicht veröffentlicht --n.v.--) auch dieses Urteil des FG wegen Verletzung rechtlichen Gehörs auf, verwies die Sache nach § 116 Abs. 6 FGO an das FG zurück und übertrug diesem die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

5

Mit Urteil vom 6. März 2013 entschied das FG im dritten Rechtsgang erneut in der Sache und legte die Kosten den Klägern zu 4/5 und dem Beklagten zu 1/5 auf.

6

Mit Kostenrechnung vom 29. April 2013 … forderte die Kostenstelle des Bundesfinanzhofs (BFH) von den Klägern einen Betrag von … € an. Die Kostenstelle legte einen Streitwert von … € zu Grunde, setzte eine Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen (KVNr 3130) von … € sowie eine Gebühr für ein Urteil (KVNr 3135) von … € an und errechnete aus der Summe von … € die Quote von 4/5.

7

Am 7. Mai 2013 legte der Erinnerungsführer zu 1. Erinnerung gegen die Kostenrechnung ein. Am 15. Mai 2013 berichtigte die Kostenstelle die Rechnung, indem sie statt des zwischenzeitlich verstorbenen Klägers den Erinnerungsführer zu 1. als Kostenschuldner neben der Erinnerungsführerin zu 2. erfasste.

8

Die Erinnerungsführer erheben ausdrücklich die Einrede der Verjährung und der Verwirkung. Bereits am 15. August 2005 habe das FG im zweiten Rechtszug über die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug entschieden, so dass bereits 2005 die Kostenrechnung hätte ergehen können.

9

Außerdem seien die Gerichtskosten wegen unrichtiger Sachbehandlung gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nicht zu erheben. Bei Zurückverweisung an ein Erstgericht wegen eines offensichtlichen schweren Verfahrensfehlers, erst recht bei wiederholter Zurückweisung der erstinstanzlichen Entscheidung wegen wesentlicher, offenkundiger Mängel liege ein Fall des § 21 GKG vor. Die unrichtige Sachbehandlung des FG im ersten Rechtszug sei kausal für die Gerichtskosten des BFH im ersten Rechtszug gewesen, denn bei Erlass eines Sachurteils hätte es der Entscheidung des BFH im ersten Rechtszug nicht bedurft.

10

Hilfsweise seien die Gerichtskosten nach § 198 Abs. 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) zu erlassen. Danach sei im Falle überlanger Verfahrensdauer Wiedergutmachung auch auf andere Weise möglich und könne in schweren Fällen neben einer Entschädigung ausgesprochen werden. Als "andere Weise" i.S. von § 198 Abs. 4 GVG komme die Niederschlagung von Gerichtskosten in Betracht. Die Verfahrenslaufzeit betrage über alle drei Rechtszüge mittlerweile ca. 15 Jahre (1998 bis 2013). Zudem handele es sich "gefühlt" um den vierten Rechtszug, denn das Einspruchsverfahren habe bis zu dem am 10. Januar 1997 ergangenen Urteil des FG wegen der Einkommensteuer 1977 bis 1984, in dem die gleichen rechtlichen und tatsächlichen Fragen streitig gewesen seien, geruht. Die "gefühlte" Gesamtverfahrensdauer betrage bei Einbeziehung des --untechnisch gesehen-- Vorgängerverfahrens etwa 23 Jahre (1990 bis 2013).

11

Schließlich sei der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Erinnerung begründet. Zum einen seien die Voraussetzungen der Niederschlagung gegeben. Zum anderen stehe noch nicht fest, ob die Nichtzulassungsbeschwerde und bei Zulassung die Revision Erfolg haben werden. Im Falle des Obsiegens müsste die Bundeskasse die Gerichtsgebühren wieder erstatten.

12

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im dritten Rechtsgang hat der Senat am 31. Januar 2014 zurückgewiesen (X B 52/13).

Entscheidungsgründe

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II. Die Erinnerung ist unbegründet.

14

Zweifel am Ansatz des Streitwerts oder der Berechnung als solcher haben die Erinnerungsführer nicht geäußert. Der Senat geht davon aus, dass die Erinnerung im Namen beider Kostenschuldner eingelegt wurde (1.). Die in Rechnung gestellten Kosten sind weder verjährt noch verwirkt (2.) und auch nicht wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben (3.). Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden (4.). Die aufschiebende Wirkung der Erinnerung erledigt sich mit Entscheidung in der Hauptsache (5.).

15

1. Die Erinnerung ist für beide Kostenschuldner eingelegt. Dies ergibt sich zwar aus dem Erinnerungsschreiben nicht ausdrücklich. Das Erinnerungsschreiben datiert aber zu einem Zeitpunkt, als nur die erste Kostenrechnung bekannt gegeben worden war. Diese war angesichts der Erbfolge fehlerhaft, weil sie den Erinnerungsführer zu 1. noch nicht als Kostenschuldner benannt hatte. Sie war dem Erinnerungsführer zu 1. lediglich in seiner Eigenschaft als Bevollmächtigter seiner Eltern bekannt gegeben worden. Es ist daher davon auszugehen, dass er die Erinnerung auch in dieser Eigenschaft und damit für beide Kostenschuldner hat einlegen wollen.

16

2. Die Kosten sind fällig, indes weder verjährt noch verwirkt.

17

a) Nach der Übergangsvorschrift des § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG i.d.F. von Art. 1 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes (KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl I 2004, 718) werden in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Das gilt nach Satz 2 nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Nach § 72 Nr. 1 GKG sind u.a. in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Juli 2004 anhängig geworden, außer im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem 1. Juli 2004 eingelegt worden ist, das GKG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl I 1975, 3047), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl I 2004, 390), und Verweisungen hierauf weiter anzuwenden.

18

Der Rechtsstreit ist im Jahre 1998 anhängig geworden, die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Jahre 1999 und die Revision im Jahre 2000. Im Streitfall gilt daher das Kostenrecht des GKG in der durch Art. 6 Nr. 1 KostRMoG aufgehobenen Fassung (GKG a.F.).

19

b) Die Gebühren für das Revisionsverfahren X R 10/00 sind erstmals mit der Entscheidung des FG vom 15. August 2005  3 K 1372/01 fällig geworden.

20

Nach § 63 Abs. 1 GKG a.F. werden im Übrigen --§§ 61, 62 GKG a.F. betrafen bürgerliche Rechtsstreitigkeiten (§ 61 GKG a.F.), die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (§ 62 GKG a.F.)-- die Gebühren fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Zurücknahme oder anderweitige Erledigung beendigt ist (heute auch im Finanzprozess abweichend, § 6 Abs. 1 Nr. 5, § 9 Abs. 2 GKG). Nachdem das Urteil des Senats vom 29. November 2000 keine Kostenentscheidung enthielt, hat erstmals das FG im zweiten Rechtszug unbedingt über die Kosten entschieden. Zwar wurde die Entscheidung nicht rechtskräftig, doch setzt "unbedingt", wie bereits § 63 Abs. 2 GKG a.F. (heute § 8 GKG) mit seiner ausnahmsweisen expliziten Anknüpfung an die Rechtskraft zeigt, die Rechtskraft nicht voraus.

21

c) Verjährung ist nicht eingetreten. Nach § 10 Abs. 1 GKG a.F. (heute § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG) verjähren Ansprüche auf Zahlung von Kosten in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist. Eine rechtskräftige Entscheidung gibt es bis heute nicht. Die Bekanntgabe des Senatsbeschlusses vom 31. Januar 2014 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren X B 52/13 steht noch aus. Das Verfahren ist noch nicht beendet.

22

d) Auch Verwirkung ist nicht eingetreten.

23

aa) Das Rechtsinstitut der Verwirkung, das auch im Steuerrecht existiert, setzt hinsichtlich seines Tatbestandes neben einem bloßen Zeitmoment (zeitweiliges Untätigwerden des Anspruchsberechtigten) zum einen ein bestimmtes Verhalten des Anspruchsberechtigten voraus, das den Verpflichteten darauf vertrauen lässt, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand). Hinzukommen muss eine Vertrauensfolge. Der Steuerpflichtige muss im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs bestimmte Maßnahmen oder Vorkehrungen getroffen oder unterlassen haben, die für ihn die Entrichtung der nachträglich doch noch festgesetzten Steuer wegen der damit verbundenen Nachteile billigerweise nicht mehr zumutbar erscheinen lassen. Das tatbestandliche Erfordernis einer solchen "Vertrauensfolge" folgt aus dem Zweck des Rechtsinstituts der Verwirkung, den Steuerpflichtigen vor den (erheblichen) Nachteilen zu schützen, die nicht entstanden wären, wenn das Finanzamt den Steueranspruch rechtzeitig richtig geltend gemacht hätte (grundlegend BFH-Urteil vom 14. September 1978 IV R 89/74, BFHE 126, 130, BStBl II 1979, 121; Anschluss durch Beschluss vom 4. Oktober 1984 IV R 180/82, BFH/NV 1986, 215).

24

Diese Rechtsgrundsätze sind allgemeiner Natur, nicht auf Steueransprüche beschränkt und auf die Erhebung der Gerichtskosten übertragbar.

25

bb) Es fehlt im Streitfall sowohl am Vertrauenstatbestand als auch an der Vertrauensfolge.

26

aaa) Wenn vorliegend auch ein Zeitmoment vorhanden sein mag, so sind jedoch keine Umstände erkennbar, aus denen die Erinnerungsführer ein Vertrauen hätten schöpfen können, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Vertrauenstatbestand).

27

Zwar wurden die Kosten nach der Kostengrundentscheidung des FG im zweiten Rechtszug nicht erhoben, obwohl sie bereits zum damaligen Zeitpunkt fällig geworden waren. Insofern mag es für die Erinnerungsführer überraschend gewesen sein, wenn die Kostenstelle nunmehr in einer vergleichbaren prozessualen Situation nach der Kostengrundentscheidung im dritten Rechtszug trotz fehlender Rechtskraft die Gebühren in Rechnung gestellt und nicht mehr --wie es aus Sicht der Erinnerungsführer möglicherweise nahe gelegen hätte-- die Rechtskraft abgewartet hat. Letzteres könnte etwaige spätere Berichtigungen vermeiden. Wenn aber nach Lage der Dinge tatsächlich noch eine Kostenrechnung zu erwarten war, nur möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt, kann ein Vertrauen auf eine endgültige Freistellung von den Kosten nicht bereits zum früheren Zeitpunkt entstanden sein.

28

Sollten die Erinnerungsführer allein wegen der langen Zeiträume tatsächlich nicht mehr mit einer Erhebung der Kosten gerechnet haben, so ist dies lediglich ein Zeitmoment, das für sich genommen die Verwirkung nicht begründet. Es fehlt an einem vertrauensbegründenden Verhalten des Kostengläubigers.

29

bbb) Erst recht ist nicht erkennbar, inwieweit die Erinnerungsführer in ihrem etwaigen --schon nicht schutzwürdigen-- Vertrauen in die Nichterhebung der Kosten etwas unternommen haben sollten, was die Entrichtung der Kosten nunmehr unzumutbar erscheinen ließe. Für eine derartige Vertrauensfolge ist nichts vorgetragen und auch von Amts wegen nichts erkennbar.

30

3. Es besteht auch kein Anlass, die Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nicht zu erheben.

31

Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG) werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Die Entscheidung hierüber trifft gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. (heute § 21 Abs. 2 Satz 1 GKG) das Gericht.

32

a) Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F. ist Bestandteil des Verfahrens über den Kostenansatz einschließlich des Erinnerungsverfahrens nach § 66 GKG und deswegen unselbständiger Teil der vorliegenden Entscheidung (Senatsbeschluss vom 25. März 2013 X E 1/13, BFH/NV 2013, 1106; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 150, 170, m.w.N.).

33

Die Voraussetzungen der Nichterhebung von Kosten liegen indes nicht vor. Weder erfüllt das Verfahren des FG, das zur Aufhebung und Zurückverweisung geführt hat (dazu b), noch die lange Verfahrensdauer (dazu c) die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

34

b) Die Abweisung der Klage im ersten Rechtszug als unzulässig war nicht "unrichtig" i.S. des § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.

35

aa) Den Erinnerungsführern ist allerdings insoweit zuzustimmen, als die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 bei objektiv zutreffender Behandlung der Sache beim FG in dem Klageverfahren 3 K 9028/98 nicht entstanden wären. Das gilt unabhängig von dem Umfang des letztlich erzielten Erfolgs. Hätte das FG die Klage nicht als unzulässig abgewiesen, sondern sogleich die Sachprüfung vorgenommen, so hätte es des ersten Rechtszuges einschließlich des Revisionsverfahrens nicht bedurft. Die Fehlerhaftigkeit der Sachbehandlung beim FG im ersten Rechtszug ihrerseits ist mit dem Revisionsurteil vom 29. November 2000 unwiderleglich festgestellt.

36

bb) Der Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten stünde nicht entgegen, dass der Fehler nicht in der Instanz geschehen ist, in der die Kosten erhoben werden. § 8 GKG a.F. enthält eine derartige Differenzierung nicht. Soweit der Senat in seinem Beschluss in BFH/NV 2013, 1106 unter Bezugnahme auf weitere Rechtsprechung des BFH ausgeführt hat, die "Sache" im Sinne der Vorschrift sei das Verfahren, in dem die Kosten erhoben werden, enthält auch dies lediglich eine Begrenzung auf das jeweilige Verfahren, nicht jedoch auf bestimmte Verfahrensabschnitte (so auch die den Beschlüssen des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v., und vom 10. März 2003 IV ZR 306/00, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivildienst --NJW-RR-- 2003, 1294, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 175, m.w.N. zugrunde liegenden Sachverhalte).

37

cc) Nach ständiger Rechtsprechung des BFH setzt die Nichterhebung von Kosten aber ein erkennbares Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften voraus (Beschlüsse vom 12. Oktober 2005 X E 2/05, BFH/NV 2006, 326; vom 12. Februar 2009 X E 2/09, n.v.; vom 19. Oktober 2009 X E 11/09, BFH/NV 2010, 225; vom 7. Oktober 2010 II E 6/10, BFH/NV 2011, 59). Daran fehlt es.

38

aaa) Die genannten Entscheidungen beziehen sich auf Konstellationen, in denen eine fehlerhafte Sachbehandlung durch gerade diejenige Entscheidung gerügt wurde, für die die Kosten erhoben wurden.

39

In anderen Fällen ist § 8 GKG a.F. bzw. § 21 GKG nicht uneingeschränkt anwendbar, weil ansonsten der Rechtsstreit einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung neu aufgerollt werden müsste und das Rechtsbehelfssystem sowie ggf. die Rechtskraft unterlaufen würde.

40

In diesen Fällen stellt sich nach Überzeugung des Senats nicht in erster Linie in Frage, ob die Sache richtig behandelt wurde --was sie nicht wurde--, sondern ob die unrichtige Behandlung der Sache Kosten verursacht hat, die bei richtiger Behandlung nicht entstanden wären, woran es fehlt. Denn die Kosten sind in solchen Fällen ungeachtet der Kostenfreiheit, die die Finanzämter gemäß § 2 GKG genießen, dem Grunde nach entstanden. In der Sache richten sich derartige Einwände ausschließlich gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der Sachentscheidung, ggf. einschließlich der Kostengrundentscheidung.

41

bbb) Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gelten die Beschränkungen auf erkennbare Versehen oder schwere, offensichtliche Verstöße gegen eindeutige Vorschriften --mit unterschiedlichen Formulierungen im Detail-- aber auch dann, wenn Fehler der Vorinstanz bestimmte Kosten überhaupt erst haben entstehen lassen (vgl. Beschlüsse vom 8. Oktober 1986 VIII ZR 86/84, BGHZ 98, 318, Neue Juristische Wochenschrift 1987, 1023; vom 27. Januar 1994 V ZR 7/92, n.v.; in NJW-RR 2003, 1294, HFR 2004, 175, m.w.N. [nur Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung, insbesondere ein schwerer Verfahrensfehler, der offen zutage tritt, nicht einfache rechtfehlerhafte Behandlung] sowie vom 4. Mai 2005 XII ZR 217/04, Monatsschrift für Deutsches Recht 2005, 956, NJW-RR 2005, 1230; ebenso ausdrücklich für diese Konstellation Meyer, GKG 13. Aufl., § 21 Rz 5; für den Fall abweichender Rechtsauffassung oder "leichter Verfahrensfehler" Binz/Dörndorfer/Petzold/ Zimmermann, GKG, 2. Aufl., § 21 Rz 6; Oestreich/Hellstab/ Trenkle, GKG, § 21 Rz 9, Rz 13 Buchst. t, Rz 16 Buchst. c; widersprüchlich Rz 25). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung.

42

ccc) Ein schwerer, offensichtlicher Verstoß gegen eindeutige Vorschriften --ein Versehen kommt erkennbar nicht in Betracht-- ist dem FG nicht unterlaufen.

43

(1) Zwar ist der Anwendungsbereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht so klar, dass sich ein Kläger auch ohne richterlichen Hinweis stets im Klaren darüber sein müsste, ob den Anforderungen genügt ist, sondern hängt, wie der Senat im Urteil in BFH/NV 2001, 627 ausgeführt hatte, von den Umständen des Einzelfalls ab. Dies rechtfertigte die Annahme, das FG hätte einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen.

44

Allerdings hängt auch die Reichweite der richterlichen Hinweispflicht aus § 96 Abs. 2 FGO von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht so klar, dass die Nichterteilung eines Hinweises stets als schwerer und offensichtlicher Verstoß gewertet werden könnte.

45

(2) Von einem schweren, offensichtlichen Verstoß gegen die Hinweispflicht ist folglich nicht stets dann auszugehen, wenn sich der klägerische Vortrag an beliebiger Stelle im Unschärfebereich des § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO bewegt. Davon ist erst dann auszugehen, wenn sich der Fall in der Randzone zu demjenigen Bereich bewegt, in dem die ausreichende Bezeichnung des Klagebegehrens und damit die Zulässigkeit der Klage zu bejahen ist.

46

Hingegen liegt ein schwerer, offensichtlicher Verstoß jedenfalls nicht vor, wenn die Bezeichnung des Klagebegehrens sich in der gegenüberliegenden Randzone des Unschärfebereichs an der Grenze zur eindeutigen Unzulässigkeit der Klage befindet.

47

(3) In diesem Bereich bewegt sich der Streitfall, über den das FG bzw. der Senat in dem Revisionsverfahren X R 10/00 zu entscheiden hatte. Der Vortrag, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus Kapitalvermögen seien zu hoch, ergänzt durch die Bezugnahme auf den Vortrag in bereits abgeschlossenen Verfahren, ist derart knapp, dass die Würdigung, das Klagebegehren sei nicht bezeichnet, wohl näher lag als ihr Gegenteil.

48

c) Auch die Dauer des Verfahrens --ungeachtet der Frage, wie diese insgesamt zu bewerten ist-- rechtfertigt die Nichterhebung der Kosten nach § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. nicht. Die Vorschrift setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der unrichtigen Behandlung der Sache und der Entstehung der Kosten voraus. Der Senat vermag schon nicht zu erkennen, dass das FG das Verfahren im ersten Rechtsgang verzögert hat. Auf etwaigen späteren Verfahrensverzögerungen, sollten diese überhaupt vorliegen, können die Kosten des Revisionsverfahrens X R 10/00 denknotwendig nicht beruhen. Im Übrigen haben die Kosten für ein durch einen Verstoß gegen § 65 Abs. 1 Satz 1 FGO notwendig gewordenes Revisionsverfahren nichts mit einer Verzögerung des Verfahrens zu tun (vgl. zur Kausalität BFH-Beschluss vom 30. Januar 1990 VIII E 1/90, BFH/NV 1990, 520).

49

4. Über einen Erlass auf der Grundlage von § 198 Abs. 4 GVG kann im Erinnerungsverfahren nicht entschieden werden. Ungeachtet der Überlegungen unter 3.c ist über eine derartige Wiedergutmachungsleistung ausschließlich in dem Verfahren nach §§ 198 ff. GVG zu entscheiden.

50

5. Mit der Zurückweisung der Erinnerung erledigt sich der Antrag, nach § 66 Abs. 7 GKG die aufschiebende Wirkung der Erinnerung anzuordnen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juni 1997 VII E 3/97, BFH/NV 1998, 75; vom 7. Dezember 2006 VIII E 8/06, BFH/NV 2007, 736; vom 30. Juli 2007 II E 1/07, n.v.).

51

6. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) In folgenden Verfahren wird die Verfahrensgebühr mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig:

1.
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
2.
in Sanierungs- und Reorganisationsverfahren nach dem Kreditinstitute-Reorganisationsgesetz,
3.
in Insolvenzverfahren und in schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
3a.
in Verfahren nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz,
4.
in Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes und
5.
in Prozessverfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit.
Im Verfahren über ein Rechtsmittel, das vom Rechtsmittelgericht zugelassen worden ist, wird die Verfahrensgebühr mit der Zulassung fällig.

(2) Soweit die Gebühr eine Entscheidung oder sonstige gerichtliche Handlung voraussetzt, wird sie mit dieser fällig.

(3) In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen bestimmt sich die Fälligkeit der Kosten nach § 9.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.