Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2016 - L 15 SB 42/16 RG
Gericht
Tenor
I.
Die Anhörungsrüge gegen den
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Gründe:
I.
Mit
Mit einem am
II.
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen.
1. Auslegung des am
Das am
Maßstab der Auslegung von Prozesserklärungen und Anträgen bei Gericht ist der Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten (vgl. Bundessozialgericht - BSG -
Bei Beachtung dieser Vorgaben kann das Schreiben des Beschwerdeführers nur als Anhörungsrüge im Sinn von § 178 a SGG betrachtet werden.
Wenn sich der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben an das LSG „gegen Ihr Urteil vom 29.01.2016
Der Beschwerdeführer scheint anzunehmen, dass die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung des Senats zur Höhe des Grads der Behinderung (GdB) ergangen ist und der Senat ihm den gewünschten GdB zusprechen könnte. Tatsächlich hat der Senat aber nur über die Beschwerde gegen die durch das SG ausgesprochene Ablehnung der Gewährung von PKH entschieden. Der Beschwerdeführer geht also von völlig falschen Vorstellungen aus, was das Ziel seines Schreibens betrifft. Für die Erfüllung seiner Erwartungen durch den Senat fehlt jegliche Rechtsgrundlage. Um dem Anliegen des Beschwerdeführers, nämlich einem höheren GdB, wenigstens im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten entgegen zu kommen, sieht der Senat das am 29.02.2016 eingegangene Schreiben als Anhörungsrüge zu dem die Ablehnung von PKH bestätigenden Beschluss des Senats an, da irgendein anderer Rechtsbehelf im weitesten Sinn beim LSG nicht eröffnet ist.
2. Zur Prüfung der Anhörungsrüge
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG als unzulässig zu verwerfen, da der Beschwerdeführer dem Darlegungserfordernis nicht gerecht geworden ist.
Gemäß § 178 a Abs. 2 Satz 5 SGG muss die Anhörungsrüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in § 178 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG genannten Voraussetzungen („das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat“) darlegen. Zu erheben ist sie innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG.
Die Erfüllung des Darlegungserfordernisses ist wegen § 178 a Abs. 4 Satz 1 SGG Zulässigkeitsvoraussetzung (ständige Rspr., vgl. z. B. BSG, Beschluss vom 07.04.2005, Az.: B 7a AL 38/05 B; Beschluss des Senats
Bei nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten dürfen - auch mit Blick auf die kurze Darlegungsfrist des § 178 a Abs. 2 Satz 1 SGG von zwei Wochen - die Anforderungen nicht überspannt werden, da auch im SGG zwingende Begründungsanforderungen ansonsten nur für Verfahren vor dem BSG mit Vertretungszwang aufgestellt werden. Auch von einem rechtsunkundigen Beteiligten müssen jedoch gewisse Mindestanforderungen erfüllt werden. Dies ist zum einen ein substantiierter Vortrag, aus dem erkennbar ist, warum das rechtliche Gehör nicht gewährt worden ist, oder der schlüssig die Umstände aufzeigt, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergibt; zum anderen ist darzulegen, weshalb ohne den Verstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. Leitherer, a. a. O., § 178 a, Rdnr. 6a; ständige Rspr., vgl. z. B. Bayer. LSG, Beschlüsse
An einem solchen Vortrag fehlt es hier. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen orthopädischen und kardiologischen Beschwerden sind bekannt gewesen und in den vom SG eingeholten Gutachten bewertet worden, wobei diese Gutachten wiederum die Grundlage für die Entscheidung des SG zur Ablehnung der Gewährung von PKH und den nachfolgenden, mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 21.01.2016 gewesen sind. Sie sind im Rahmen des Beschlusses vom 21.01.2016 in die Entscheidung eingeflossen, also berücksichtigt worden. Der mit der Anhörungsrüge vorgetragene Wechsel des behandelnden Orthopäden kann schon per se keine Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen, da er als neuer Sachvortrag für die Anhörungsrüge unbeachtlich ist (vgl. Bayer. Verwaltungsgerichtshof, Beschuss
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 178 a Abs. 4 Satz 3 SGG).
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Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.