Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 21. Jan. 2016 - L 15 SB 227/15 B PKH
Gericht
Principles
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München
Gründe
I.
Zugrunde liegt ein Rechtsstreit aus dem Schwerbehindertenrecht, in dem der Kläger und jetzige Beschwerdeführer die Feststellung eines Grads der Behinderung (GdB) von 80 statt bisher 60 und der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G begehrt.
Mit Bescheid vom 06.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.03.2015 lehnte es der Beschwerdegegner ab, betreffend den GdB eine Neufeststellung nach § 69 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) zu treffen und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G festzustellen.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31.03.2015 Klage zum Sozialgericht (SG) München erhoben. Nach Einholung von Befundberichten bei den behandelnden Ärzten des Beschwerdeführers hat das SG ein internistisches Gutachten bei Dr. M. und ein orthopädisches Gutachten bei Dr. H. eingeholt. Beide Gutachter sind zu der Einschätzung gekommen, dass der bislang anerkannte GdB von 60 zutreffend sei und die gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G nicht vorlägen (Gutachten vom 02.07.2015 bzw. vom 25.08.2015).
Nachdem dem Beschwerdeführer mit Schreiben des SG vom 01.09.2015 die eingeholten Gutachten mit Hinweis auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Klage übersandt worden waren, hat er mit Schreiben vom 11.09.2015 die Einholung eines psychologischen Gutachtens bei einer von ihm namentlich benannten Diplom-Psychologin und anschließend mit Schreiben vom 11.09.2015 die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Mit Schreiben vom 14.10.2015 hat er zudem mitgeteilt, dass er voraussichtlich ab dem 21.10.2015 zu einer stationären Schmerztherapie im Krankenhaus A-Stadt-H. aufgenommen werde.
Mit Beschluss vom 19.10.2015 hat das SG den Antrag auf PKH abgelehnt. Es hat dies damit begründet, dass die Klage zum Zeitpunkt der Antragstellung auf PKH keine Aussicht auf Erfolg biete, da die beiden überzeugenden gerichtlichen Gutachten das klägerische Begehren nicht stützen würden.
Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19.11.2015 Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er laufe - so der Beschwerdeführer - jetzt mit zwei Prothesen und einer Krücke. Leider könne er diese nicht lange tragen. Vielleicht wisse das Gericht einen Arzt.
Der Senat hat die sozialgerichtlichen Akten beigezogen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, aber unbegründet.
Die Entscheidung des SG, die Gewährung von PKH wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abzulehnen, ist nicht zu beanstanden. Der Senat kann zu keinem Zeitpunkt eine hinreichende Aussicht auf Erfolg erkennen.
1. Voraussetzungen für die Gewährung von PKH - allgemein
Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Das Tatbestandsmerkmal der hinreichenden Aussicht auf Erfolg ist unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Bezüge auszulegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) ist eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten. Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip, das in Art. 19 Abs. 4 GG seinen besonderen Ausdruck findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Verfassungsrechtlich ist es zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von PKH davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint. Die Prüfung der Aussicht auf Erfolg soll aber nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der PKH vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das bedeutet, dass PKH nur verweigert werden darf, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.03.1990, Az.: 2 BvR 94/88). Nach der Rechtsprechung des BVerfG kann nicht nur die Behandlung schwieriger Rechtsfragen im PKH-Verfahren zu einer unzulässigen Vorwegnahme des Hauptsacheverfahrens führen. Auch Beweiserhebungen oder Beweiswürdigungen müssen daraufhin untersucht werden, ob sie den Rahmen des PKH-Verfahrens sprengen. So darf PKH nicht verweigert werden, wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten und nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Betroffenen ausgehen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.02.2008, Az.: 1 BvR 1807/07).
Dies bedeutet im Gegenschluss, dass die Gewährung von PKH wegen fehlender hinreichender Aussicht auf Erfolg dann abzulehnen ist, wenn unter Zugrundelegung objektiver Maßstäbe die Beweisaufnahme nach Lage der Dinge mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einem für den Betroffenen negativen Ergebnis führen wird oder wenn die Beweisaufnahme bereits abgeschlossen ist und alles auf ein Scheitern des Begehrens in der Sache hindeutet. Gleiches gilt, wenn nach objektivem Maßstab eine Beweisaufnahme überhaupt nicht erforderlich ist und das Ergebnis des Verfahrens für den Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit negativ sein wird (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschluss vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14).
Aus dem Grundsatz, dass nur eine objektiv erforderliche Beweisaufnahme einen Anspruch auf PKH begründet, folgt, dass nicht in jedem Fall, in dem das Gericht in die Ermittlungen von Amts wegen eintritt, auch PKH zu gewähren ist. Zwar wird im Regelfall davon auszugehen sein, dass gerichtliche Ermittlungen von Amts wegen einen Anspruch auf PKH nach sich ziehen. Dies gilt aber dann nicht, wenn die vom Gericht durchgeführten Ermittlungen allein deswegen veranlasst worden sind, weil die PKH begehrende Partei unzutreffende oder rein ins Blaue gerichtete Angaben gemacht hat und die Ermittlungen nur dazu erforderlich waren, die Unrichtigkeit des Vortrags des PKH-Antragstellers zu belegen (vgl. Bundesgerichtshof - BGH -, Beschluss vom 07.03.2012, Az.: XII ZB 391/10, der in einem derartigen Fall sogar von der rückwirkenden Aufhebung der Bewilligung von PKH ausgeht). Denn in einem solchen Fall besteht, wie sich durch die Ermittlungen und damit im Nachhinein zeigt, kein objektiver Grund für weitere Ermittlungen von Amts wegen. Vielmehr hat in einem solchen Fall nur der tatsächlich unzutreffende Vortrag der Partei zunächst den falschen Eindruck vermittelt, dass weitere Ermittlungen erforderlich wären. Dass sich dieser Eindruck erst im Nachhinein als falsch herausstellt, kann nicht dazu führen, dass PKH zu gewähren wäre. Würde man dies anders sehen, hätte dies faktisch zur Konsequenz, dass sich ein Kläger durch das Aufstellen unrichtiger Behauptungen PKH verschaffen könnte, die ihm tatsächlich wegen fehlender Aussicht auf Erfolg nicht zustehen würde (vgl. Beschluss des Senats vom 01.07.2014, Az.: L 15 SB 33/14). Dies wäre nicht mit der Rechtsprechung des BVerfG vereinbar. Denn das BVerfG setzt als Vergleichsmaßstab immer einen vernünftig handelnden nicht Bedürftigen voraus (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.06.1979, Az.: 1 BvL 97/78). Dieser würde aber nicht auf solche Behauptungen gestützt ins gerichtliche Verfahren ziehen und damit ein völlig ungewisses Prozesskostenrisiko eingehen. Würde gleichwohl in einem solchen Fall PKH gewährt, wäre derjenige, der sich solcher unlauteren Mittel nicht bedienen würde, schlechter gestellt. Das wäre nicht nur verfassungsrechtlich inakzeptabel, sondern würde auch Anreize für eine destruktive Prozessführung setzen (vgl. Beschluss des Senats vom 03.05.2012, Az.: L 15 SB 53/12 B PKH).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der Aussicht auf Erfolg ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts, auch des Beschwerdegerichts (h.M., vgl. z. B. Seiler, in: /Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 119, Rdnr. 4 - m. w. N.; Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 73 a, Rdnr. 7d; Bayer. LSG, Beschluss vom 06.06.2011, Az.: L 8 AS 770/10 B PKH; Beschluss des Senats vom 05.11.2012, Az.: L 15 BL 10/11 B PKH). Davon abweichend ist aber dann auf einen früheren Zeitpunkt, nämlich den Zeitpunkt der Entscheidungsreife, abzustellen, wenn die Entscheidung durch den Prozessgegner (z. B. durch eine verzögerte Aktenvorlage) oder das Gericht grundlos verzögert worden ist und sich zwischenzeitlich die Sach- oder Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers geändert hat (vgl. Leitherer, a. a. O., § 73 a, Rdnr. 7d). Denn eine Verzögerung der Entscheidung über den PKH-Antrag, die nicht der Antragsteller zu vertreten hat, darf sich nicht zu seinen Lasten auswirken (vgl. BGH, Beschluss vom 07.03.2012, Az.: XII ZB 391/10; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 07.08.1984, Az.: VII B 27/84).
Für die Beschwerdeentscheidung folgt daraus, dass für die Entscheidung des Beschwerdegerichts bei der Beurteilung der Aussicht auf Erfolg der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung dann zugrunde zu legen ist, wenn zu diesem Zeitpunkt die Beurteilung der Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller nicht ungünstiger ausfällt als zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife für das für die Bewilligung zuständige Gericht. Dies kann im sehr seltenen Einzelfall dazu führen, dass eine erstinstanzliche, für den Antragsteller negative Entscheidung aufzuheben sein wird, wenn sich zwischenzeitlich eine für den Antragsteller rechtlich und/oder tatsächlich günstige Entwicklung ergeben hat (vgl. Beschluss des Senats vom 08.08.2011, Az.: L 15 SB 107/11 B PKH). Sofern demgegenüber der 7. Senat des Bayer. LSG mit Beschluss vom 07.03.2009, Az.: L 7 AS 52/09 B PKH, davon ausgegangen ist, dass es wegen des Gebots der Rechtsschutzgleichheit zwischen unbemittelten und bemittelten Prozessbeteiligten und der Rechtssicherheit bei der Beurteilung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg im Rahmen eines Antrags auf PKH ausschließlich auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife ankomme, kann sich der Senat dem nicht anschließen. Denn in einem Rechtsstreit mit anfangs fehlender Aussicht auf Erfolg, die sich dann aber im Laufe des Verfahrens ergibt, in dem der 7. Senat auch im Rahmen der Beschwerdeentscheidung keinen Raum für die Bewilligung von PKH sehen würde, wäre ein jederzeit möglicher wiederholter Antrag auf PKH wegen der zwischenzeitlich eingetretenen Änderung der Aussicht auf Erfolg positiv zu verbescheiden. Dieser Entwicklung nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen eine Ablehnung von PKH Rechnung zu tragen und stattdessen einen förmlichen Neuantrag auf PKH beim Ausgangsgericht zu verlangen, erscheint dem Senat als ein - nicht nur im Sinn einer klägerfreundlichen Ausgestaltung des Verfahrens, sondern auch zur Entlastung des SG - unnötiger Formalismus (vgl. Beschluss des Senats vom 29.07.2015, Az.: L 15 VG 19/15 B PKH).
Maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist unstrittig der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, im Fall der Beschwerde der des Beschwerdegerichts (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 29.08.2008, Az.: L 7 B 662/08 AS PKH). Dies ergibt sich aus § 120 Abs. 4 ZPO, wonach eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch nach erfolgter Bewilligung relevant ist. Dies bedeutet, dass es sich verbietet, bei der Beurteilung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einen früheren Zeitpunkt als den der gerichtlichen Entscheidung, z. B. auf den der Entscheidungsreife über den PKH-Antrag, abzustellen (vgl. Bayer. LSG, Beschluss vom 07.03.2009, Az.: L 7 AS 52/09 B PKH).
2. Keine PKH im hier zu entscheidenden Fall
Das SG hat die Gewährung von PKH zu Recht wegen fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt. Weder zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife noch zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung besteht eine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus den Gutachten der erstinstanzlichen Sachverständigen Dr. M. und Dr. H. . Neuere Erkenntnisse, die diese Einschätzung in Zweifel ziehen könnten, haben sich auch nach der angegriffenen Entscheidung des SG nicht ergeben.
Mit diesen Gutachten ist eine überzeugende Grundlage für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Verfahren vor dem SG vorhanden. Weitere Ermittlungen sind nicht erforderlich. Irgendwelche Hinweise darauf, dass die Gutachten von Dr. M. und Dr. H. unzutreffend wären oder die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers nicht vollständig, soweit dies für die Beurteilung der Höhe des GdB und des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen G erforderlich ist, berücksichtigt wären, gibt es nicht. Vielmehr sind die vom SG eingeholten Gutachten durch zwei sehr erfahrene Sachverständige erstellt worden, die sämtliche Gesundheitsbeeinträchtigungen des Beschwerdeführers umfassend berücksichtigt und in überzeugender Weise in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewertet haben.
Sofern der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2015 eine psychologische Begutachtung beantragt hat, begründet dies nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Denn ein weiterer Ermittlungsbedarf in dem vom Beschwerdeführer gewünschten Umfang besteht nicht. Die Einholung eines solchen Gutachtens ist nach der Überzeugung des SG, die der Senat teilt, nicht geboten. Sollte der Antrag des Beschwerdeführers als solcher gemäß § 109 SGG zu verstehen sein, würde sich aus der noch folgenden Einholung eines solchen Gutachtens kein Anspruch auf PKH ergeben; denn mit einem Antrag gemäß § 109 SGG kann kein Anspruch auf PKH erzeugt werden (vgl. Beschluss des Senats vom 23.09.2014, Az.: L 15 SB 116/14). Auch der Hinweis des Beschwerdeführers darauf, dass er voraussichtlich ab dem 21.10.2015 eine stationäre schmerztherapeutische Behandlung beginne, gibt keinen Anlass zu weiteren, über die bereits eingeholten aktuellen Gutachten hinausgehenden Ermittlungen, zumal ohnehin fraglich ist, ob aus der schmerztherapeutischen Behandlung Rückschlüsse auf dauerhafte Gesundheitsstörungen zu ziehen sind, die im Verfahren wegen der Sechsmonatsfrist des § 2 Abs. 1 SGB IX beachtlich sein könnten. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit schmerztherapeutischen Klinikbehandlungen unterzogen, was in die vorliegenden Gutachten Einfluss gefunden hat. Sofern der Beschwerdeführer zur Begründung der Beschwerde vorgetragen hat, eine Krücke benutzen zu müssen, ist auch dies den Sachverständigen bereits bekannt gewesen und bei den Begutachtungen berücksichtigt worden. So hat der Beschwerdeführer beispielsweise bei Dr. H. angegeben, Gehhilfen benutzen zu müssen, wobei Dr. H. keine medizinische Notwendigkeit einer solchen Krückenbenutzung gesehen hat.
Der Senat kommt daher zu dem Ergebnis, dass eine hinreichende Aussicht auf Erfolg für die Klage nicht bestanden hat bzw. nicht besteht und daher die Ablehnung der Gewährung von PKH zu Recht erfolgt ist.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.
(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.
(1) Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.
(2) Menschen sind im Sinne des Teils 3 schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt und sie ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihre Beschäftigung auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 rechtmäßig im Geltungsbereich dieses Gesetzbuches haben.
(3) Schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden sollen Menschen mit Behinderungen mit einem Grad der Behinderung von weniger als 50, aber wenigstens 30, bei denen die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz im Sinne des § 156 nicht erlangen oder nicht behalten können (gleichgestellte behinderte Menschen).
Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.