Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Jan. 2017 - L 13 R 517/16 B

bei uns veröffentlicht am10.01.2017
vorgehend
Sozialgericht München, S 31 R 2332/15, 06.07.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 6. Juli 2016 über die Aussetzung des Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen S 31 R 2332/15 aufgehoben.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aussetzung eines Rechtsstreits vor dem Sozialgericht München, in dem es um die Rückforderung überzahlter Rentenleistungen geht.

Der Kläger bezog vom 01.01.2006 bis zum 28.02.2007 von der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung. Deren Weitergewährung wurde mit Bescheid vom 21.03.2007 abgelehnt und vom Kläger im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht München erfolglos gerichtlich geltend gemacht (Urteil vom 04.08.2010 - S 47 R 2646/07). Im anschließenden Berufungsverfahren (L 14 R 893/10) schloss der Kläger, vertreten durch seinen früheren Bevollmächtigten, mit der Beklagten einen Vergleich über die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme. Die vom Kläger angestrebte Fortsetzung des Verfahrens wurde mit Urteil des Landessozialgerichts vom 30.01.2014 (L 14 R 1063/13) abgelehnt. Tatsächlich wurde die Rente noch bis zum 31.10.2007 weiter bezahlt.

Die Weitergewährung der Rente ab dem 01.03.2007 ist nach erfolgloser Durchführung eines Überprüfungsverfahrens und der Abweisung der Klage mit Gerichtsbescheid vom 15.02.2016 (S 31 R 1589/15) Gegenstand des beim erkennenden Senat anhängigen Berufungsverfahrens mit dem Aktenzeichen L 13 R 186/16. In diesem Verfahren ist eine Entscheidung noch nicht ergangen.

Streitig im Klageverfahren S 31 R 2332/15 ist der Bescheid vom 16.02.2015, mit dem die Beklagte vom Kläger die vom 01.03.2007 bis zum 31.10.2007 erbrachte Rentenleistung in Höhe von insgesamt 5.041,89 € zurückfordert.

In diesem Klageverfahren hat das Sozialgericht mit Beschluss vom 06.07.2016 das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Berufungsverfahrens L 13 R 186/16 gemäß § 114 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt. Eine Vorgreiflichkeit werde schon deshalb gesehen, weil bei einem Erfolg des Antrags auf Weitergewährung die Grundlage für die streitige Rückforderung entfalle.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner am 25.07.2016 beim Bayerischen Landessozialgericht eingegangenen Beschwerde. Die Aussetzung sei ohne Zustimmung der Klägerseite nicht möglich und das Berufungsverfahren nicht vorgreiflich. Tatsächlich werde die Ansicht vertreten, dass der streitgegenständliche Rückforderungsbescheid bereits wegen Zeitablaufs rechtswidrig sei und dass auch Vertrauensschutzgründe der Rückforderung entgegenstehen würden.

Er beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts München vom 06.07.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Aussetzung sei auch ohne Zustimmung des Klägers zulässig. Im Übrigen werde die Auffassung des Sozialgerichts geteilt. Wenn der Kläger bis Oktober 2007 Anspruch auf eine Rente hätte, könne die Rückerstattung der Rentenzahlung nicht verlangt werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge auch im Berufungsverfahren L 13 R 1856/16 sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

II.

Die nach § 173 SGG form- und fristgerecht eingelegte sowie nach § 172 Abs. 1 SGG statthafte Beschwerde ist zulässig und im Ergebnis auch begründet. Die Entscheidung des Sozialgerichts, das Klageverfahren S 31 R 2332/15 bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens L 13 R 186/16 auszusetzen, ist aufzuheben, weil es an der erforderlichen Ermessensausübung fehlt.

Nach § 114 Abs. 2 SGG kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet.

Die Entscheidung nach § 114 Abs. 2 SGG steht auch bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen im Ermessen des Gerichts. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 114 SGG die zu erwartende Arbeitserleichterung, die Fachkunde des anderen Gerichts und die Vermeidung von Doppelarbeit gegen die Verzögerung des Rechtsstreits abzuwägen (Wehrhahn in Breitkreuz/Fichte, § 114 Rn. 8). Das Gericht muss in der Begründung seines Beschlusses erkennbar machen, dass es die maßgeblichen Gesichtspunkte sorgfältig abgewogen hat (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 114 Rn. 9). Fehlt es an einer solchen Abwägung, liegt ein Ermessensnichtgebrauch vor (BFH, Beschluss vom 31.05.2010 - X B 136/09).

Zwar kann das Ermessen nach allgemeinen Regeln auf Null reduziert sein, wenn es entscheidend auf ein Rechtsverhältnis ankommt, das nur von einem anderen Gericht festgestellt werden kann, etwa bei der Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung (Wehrhahn, a.a.O.). Dafür liegen vorliegend aber keine Anhaltspunkte vor. Die Frage, ob der Kläger im Rückforderungszeitraum materiell-rechtlich rentenberechtigt war, ist nur eine von mehreren rechtlichen Fragen, die im Zusammenhang mit der Überprüfung des Rückforderungsbescheids zu klären sind. Vor diesem Hintergrund konnte auf eine Ermessensausübung nicht verzichtet werden.

Tatsächlich hat aber das Sozialgericht im Beschluss vom 06.07.2016 kein Ermessen ausgeübt, sondern sich auf die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen beschränkt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da das Beschwerdeverfahren gegen den Aussetzungsbeschluss kostenrechtlich als Zwischenstreit im noch anhängigen Rechtsstreit zu behandeln ist (Keller, a.a.O.; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.11.2012 - L 1 KR 421/12 B -; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2006 - L 8 AL 2352/06 B -, jeweils nach juris).

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).

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Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 173


Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist i

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(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist. (2) Hängt die Entscheidung de

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Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 22. Aug. 2006 - L 8 AL 2352/06 B

bei uns veröffentlicht am 22.08.2006

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2006 aufgehoben. Gründe   1  Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, der das S

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Die Beschwerde ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen; § 181 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Landessozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. Die Belehrung über das Beschwerderecht ist auch mündlich möglich; sie ist dann aktenkundig zu machen.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Hängt die Entscheidung eines Rechtsstreits von einem familien- oder erbrechtlichen Verhältnis ab, so kann das Gericht das Verfahren solange aussetzen, bis dieses Verhältnis im Zivilprozeß festgestellt worden ist.

(2) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsstelle festzustellen ist, so kann das Gericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsstelle auszusetzen sei. Auf Antrag kann das Gericht die Verhandlung zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern aussetzen, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2a) Hängt die Entscheidung des Rechtsstreits ab von der Gültigkeit einer Satzung oder einer anderen im Rang unter einem Landesgesetz stehenden Vorschrift, die nach § 22a Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dem dazu ergangenen Landesgesetz erlassen worden ist, so kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Antragsverfahrens nach § 55a auszusetzen ist.

(3) Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlung auf die Entscheidung von Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. April 2006 aufgehoben.

Gründe

 
Die Klägerin wendet sich mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde, der das Sozialgericht Reutlingen (SG) nicht abgeholfen hat, gegen den Beschluss des SG vom 11.04.2006, mit dem der dort anhängige Rechtsstreit bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen die Klägerin anhängigen Ermittlungs-/Strafverfahrens ausgesetzt worden ist. Zur Begründung der Beschwerde macht die Klägerin geltend, die Ergebnisse eines Strafverfahrens würden das SG nicht binden; sie werde durch die Aussetzung des Verfahrens unangemessen benachteiligt.
Die Beschwerde der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Beschluss, mit dem das SG das dort anhängige Klageverfahren ohne Begründung gemäß § 114 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgesetzt hat, steht nicht im Einklang mit den anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften und ist daher aufzuheben.
Rechtliche Grundlage für die hier erfolgte Aussetzung des Verfahrens ist § 114 Abs. 3 SGG. Danach kann das Gericht, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht einer Straftat ergibt, deren Ermittlungen auf die Entscheidung von Einfluss ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Strafverfahrens anordnen. Die Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens steht im Ermessen des Gerichts.
Im vorliegenden Fall ist mangels Begründung des Aussetzungsbeschlusses nicht erkennbar, welche Gesichtspunkte das SG bewogen haben, das Verfahren auszusetzen. Bei der zu treffenden Ermessensentscheidung sind u.a. die Gesichtspunkte Arbeitserleichterung und Vermeidung von Doppelarbeit einerseits sowie Verzögerung der sozialgerichtlichen Entscheidung andererseits zu berücksichtigen. Dass dies hier geschehen ist, ist mangels Begründung nicht erkennbar. Der Aussetzungsbeschluss ist daher bereits aus diesem Grund aufzuheben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens (vgl. Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses - Anlage 1 zum RVG) sind Teil der Kosten des Rechtsstreits, über die das SG nach § 193 SGG zu entscheiden hat. Die Beschwerdeentscheidung enthält daher keine Kostenentscheidung. Die Prozesskosten bilden grundsätzlich eine Einheit (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl. § 91 Rn 5), sodass die Gerichte über die gesamten (im Fall des § 193 SGG: außergerichtlichen) Kosten des Rechtsstreits entscheiden (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Daher sind gesonderte Kostenentscheidungen für unselbständige Verfahrensabschnitte (z.B. für prozessleitende Verfügungen iSd § 172 Abs. 2 SGG) unzulässig. In Abweichung vom Grundsatz der Einheit der Kostenentscheidung muss zwar jede gerichtliche Entscheidung, die einen selbständigen Verfahrensabschnitt abschließt, eine eigene Kostenentscheidung für diesen Abschnitt enthalten (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. Übers § 91 Rn 37). Das Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss, mit dem das SG das Verfahren nach § 114 Abs. 3 SGG ausgesetzt hat, ist aber kein solcher selbständiger Verfahrensabschnitt, sondern nur ein Zwischenstreit in einem noch anhängigen Rechtsstreit, der anders als z.B. ein Streit über die Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 17a GVG keine besondere gesetzliche Regelung erfahren hat (zu diesem Gesichtspunkt BGH Beschluss vom 17.06.1993 NJW 1993, 2541). Unerheblich ist, dass für das Beschwerdeverfahren eine gesonderte Gebühr nach Nr. 3501 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entsteht, weil das Beschwerdeverfahren eine besondere Angelegenheit iSd § 18 Nr. 5 RVG ist. Über Höhe und Anzahl der im Rechtsstreit angefallenen Gebühren ist ggf. im Rahmen der Kostenfestsetzung zu entscheiden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.