Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - L 11 AS 850/17 B ER

published on 12.12.2017 00:00
Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 12. Dez. 2017 - L 11 AS 850/17 B ER
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 14.11.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) insbesondere für Besuchsfahrten des Vaters bzw. Großvaters.

Die Antragsteller (ASt) beziehen Alg II bzw Sozialgeld vom Antragsgegner (Ag). Zuletzt wurden ihnen mit Bescheid vom 23.08.2017 idF des Änderungsbescheides vom 26.09.2017 vorläufig Leistungen für September 2017 bis Februar 2018 (September bis November 2017: 1.646,55 € monatlich; Dezember 2017: 1.658,56 €; Januar bis Februar 2018: 1.660,55 €) ua unter Berücksichtigung eines ernährungsbedingten Mehrbedarfs des ASt zu 2. (81,80 €), eines besonderen Bedarfs der ASt zu 4. (92,75 €) und eines Einkommens der ASt zu 1. aus Erwerbstätigkeit iHv insgesamt 860 € brutto bewilligt. Dagegen legten die ASt Widerspruch ein. Einen Antrag vom 25.09.2017 auf Übernahme von Fahrtkosten der ASt zu 1. zu ihrem akut erkrankten und pflegebedürftigen Vater im Umfang von vierzehntäglich 75 € lehnte der Ag mit Bescheid vom 26.09.2017 ab. Die Bewilligungsentscheidung bzgl September 2017 bis Februar 2018 sei überprüft worden. Mangels unabweisbarem Bedarf sei kein weiterer Mehrbedarf zu berücksichtigen, weshalb auch keine höheren Leistungen zu gewähren seien. Mit Änderungsbescheid vom 28.09.2017 wurde ein Antrag auf Berücksichtigung eines Mehrbedarfs des ASt zu 2. bezüglich der Kosten für Voltaren Emulgel zur Schmerzbehandlung der beiden künstlichen Bandscheibenprothesen in der Halswirbelsäule abgelehnt.

Den gegen den Bescheid vom 23.08.2017 eingelegten Widerspruch wies der Ag mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2017 zurück. Dagegen haben die ASt Klage beim Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben (S 17 AS 610/17). Es sei ein Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten, ein pauschaler Mehrbedarf für die Neurodermitislotion und ein Bedarf für die Kosten der Garage i.H.v. 33 € monatlich zu berücksichtigen. Über die Klage ist bislang nicht entschieden.

Am 09.10.2017 haben die ASt beim SG einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Der 80-jährige Vater der ASt zu 1. habe im August 2017 einen Schlaganfall erlitten und sei gelähmt. Seit 22.09.2017 sei er in einem Pflegeheim. Er habe Probleme beim Sprechen, Schlucken und Trinken und müsse gefüttert werden. Die Mutter könne dies aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht leisten. So sei eine persönliche Betreuung durch die Ast zu 1. notwendig. Es seien Fahrtkosten für eine monatliche Besuchsfahrt i.H.v. 64 € (Hin- und Rückfahrt) nach F-Stadt zu übernehmen. Auch vorher sei sie zu ihrem Vater gefahren, jedoch habe sich die Situation durch den Schlaganfall verändert. Die Besuche seien moralisch und gesundheitlich angezeigt sowie zielführend. Sie spreche mit den Ärzten und dem Pflegepersonal. Ferner kümmere sie sich um Dinge, die das Pflegeheim nicht durchführen könne. Ihre Schwester könne sich nicht um alles kümmern. Die Eltern hätten keine Mittel, um dies zu bezahlen. Am 25./26.09.2017 seien Tankkosten für eine Fahrt mit dem Kfz angefallen. Auch seien Kosten für Besuchsfahrten einschließlich Übernachtung für die gesamte Bedarfsgemeinschaft mindesten vierteljährlich nunmehr beantragt worden und hierfür einstweiliger Rechtsschutz zu gewähren. Eine Hin- und Rückfahrt am gleichen Tag sei schon im Hinblick auf die Bandscheibenimplantate beim ASt zu 2. nicht zumutbar. Es gehe um den verfassungsmäßigen Schutz der Ehe und Familie. Der Opa habe das Recht, seine Familie sehen zu dürfen.

Mit Beschluss vom 14.11.2017 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ein besonderer Bedarf der ASt sei nicht glaubhaft gemacht worden. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien in der Regelleistung bereits enthalten. Ein atypischer Fall liege nicht vor, da die ASt zu 1. es nicht glaubhaft gemacht habe, dass sie tatsächlich vermehrte Fahrten zur Wahrnehmung bestimmter Aufgaben im Hinblick auf eine akute schwerwiegende Erkrankung ihres Vaters machen müsse. Die Besuchsfahrten der ganzen Bedarfsgemeinschaft seien im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung berücksichtigt, da hierzu auch die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zähle. Der soziale Kontakt mit Enkelkindern oder dem Schwiegersohn stehe nicht unter einem besonderen Schutz durch das Grundgesetz (GG). Ein unabweisbarer Sondermehrbedarf sei nicht festzustellen. Schließlich sei auch ein nächster Besuchstermin der ASt. zu 2. bis 5 nicht näher konkretisiert worden, weshalb diesbezüglich kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht sei.

Dagegen haben die ASt Beschwerde beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die alleinerziehende, auswärts volltagsbeschäftigte Schwester sei auch vorher schon erwähnt worden. Dennoch habe das SG eine positive Entscheidung wegen geänderter Sachlage in Aussicht gestellt. Die Mutter sei total überfordert und könne sich um die Sachen nicht kümmern. Die vermehrten Fahrten seien wegen der schweren gesundheitlichen Situation notwendig. Für die ganze Familie seien Fahrten an Weihnachten, Ostern und danach jeweils einmal in den Ferien geplant. Der Vater der ASt zu 1. habe Anspruch auf Umgang mit seiner Familie. Er und seine Ehefrau hätten dafür nicht die erforderlichen Mittel. Es bestehe die Verpflichtung und das Recht zu ihm zu fahren. Die Kosten würden bei ihnen anfallen. Die ASt zu 1. habe sich sehr wohl um ihren Vater gekümmert und sei nach dem 09.07.2017 regelmäßig in F-Stadt gewesen. Es sei bei ihm jetzt die Pflegestufe 5 anerkannt worden. Es seien zwischenzeitlich Kosten i.H.v. knapp 650 € für acht Anreisen mit dem Zug und zwei Anreisen per Pkw angefallen. Eine Übernachtungsmöglichkeit für fünf Personen bestehe weder bei Verwandten noch bei Bekannten. Nach ihren Recherchen würden die Preise für günstigste Unterkünfte für vier Personen ohne Frühstück bei 205 € beginnen. Wegen der gesamten gesundheitlichen Situation sei eine Rückfahrt am gleichen Tag nicht zumutbar. Ein Darlehen sei bislang nicht angeboten worden. Es könnte auch nicht zurückgezahlt werden, da der ASt. zu 2. mit einem Rückforderungsbescheid von knapp 115.000 € belastet sei.

Zur Ergänzung des Sachverhaltes wird auf die Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG), aber nicht begründet. Das SG hat zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Streitgegenstand ist die Zahlung von höherem Alg II ab September 2017 an die ASt. Eine endgültige Entscheidung ist noch nicht erfolgt. Der Ag hat aber jedenfalls für die Zeit von September 2017 bis Februar 2018 Alg II vorläufig bewilligt.

Das Begehren der ASt kann im Rahmen einer Hauptsache grundsätzlich mit einer Anfechtungs- und Leistungsklage geltend gemacht werden, so dass vorliegend § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes darstellt. Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG, Beschluss vom 25.10.1998 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69 (74); Beschluss vom 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166 (179); Beschluss vom 22.11.2002 - 2 BvR 745/88 - NJW 2003, 1236).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den der Antragsteller sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl, § 86b Rn 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbezie-hung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage in dem vom BVerfG vor-gegebenen Umfang (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803) das Obsiegen in der Hauptsache sehr wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind hierbei die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu.

Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen und deshalb eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in den Grundrechten, die durch eine der Klage stattgebende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, droht, ist eine Versagung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur dann möglich, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist (vgl BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13); eine lediglich summarische Prüfung genügt entgegen der Auffassung des SG nicht. Für eine Entscheidung aufgrund einer sorgfältigen und hinreichend substantiierten Folgenabwägung ist nur dann Raum, wenn eine - nach vorstehenden Maßstäben durchzuführende - Rechtmäßigkeitsprüfung auch unter Berücksichtigung der Kürze der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren regelmäßig zur Verfügung stehenden Zeit nicht verwirklicht werden kann, was vom zur Entscheidung berufenen Gericht er-kennbar darzulegen ist (vgl zum Ganzen auch: BVerfG, Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13; Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - Breith 2005, 803; weniger eindeutig: BVerfG, Beschluss vom 06.08.2014 - 1 BvR 1453/12).

Im Hinblick auf die von den ASt für Fahrten der ASt zu 1. vor Dezember 2017 begehrten Leistungen handelt es sich um solche für einen bereits abgelaufenen Zeitraum. Hierfür fehlt es an einem Anordnungsgrund. Im Rahmen einer Regelungsanordnung ist der Anordnungsgrund die Notwendigkeit, wesentliche Nachteile abzuwenden, um zu vermeiden, dass die ASt vor vollendete Tatsachen gestellt werden, ehe er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann (vgl Keller aaO § 86b Rn 27a). Charakteristisch ist daher für den Anordnungsgrund die Dringlichkeit der Angelegenheit, die in aller Regel nur in die Zukunft wirkt. Es ist rechtlich zwar nicht auszuschließen, dass auch für vergangene Zeiträume diese Dringlichkeit angenommen werden kann; diese überholt sich jedoch regelmäßig durch Zeitablauf. Ein Anordnungsgrund für Zeiträume vor einer gerichtlichen Entscheidung ist daher nur ausnahmsweise anzunehmen, wenn ein noch gegenwärtig schwerer, irreparabler und unzumutbarer Nachteil glaubhaft gemacht wird, und ein besonderer Nachholbedarf durch die Verweigerung der Leistungen in der Vergangenheit auch in der Zukunft noch fortwirkt oder ein Anspruch eindeutig besteht (vgl Beschluss des Senates vom 12.04.2010 - L 11 AS 18/10 B ER). Beides ist vorliegend nicht der Fall.

Auch für die Zeit ab Dezember 2017 haben die ASt keinen Anordnungsanspruch für das Bestehen eines höheren Leistungsanspruchs glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich erfüllen die ASt die Leistungsvoraussetzungen für einen Anspruch auf Alg II bzw Sozialgeld. Die ASt zu 1. und 2. haben das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht, sind erwerbsfähig sowie hilfebedürftig und haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (§ 19 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Die ASt zu 3. bis 5. sind nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Sie erfüllen die Leistungsvoraussetzungen für die Gewährung von Sozialgeld. Der Ag hat dementsprechend auch dem Grunde nach Leistungen vorläufig bewilligt.

Dass den ASt höhere Leistungen zustehen könnten, ist nicht ersichtlich. Im Hinblick auf das angerechnete Einkommen der ASt zu 1. aus ihrer abhängigen Beschäftigung ergibt sich aus Abrechnungen August 2017 (976,50 € brutto) und September 2017 (837 €) für die Auszahlungsmonate September 2017 und Oktober 2017 ein höheres Einkommen als vom Ag im Bescheid mit 800 € brutto monatlich angesetzt hat. Für spätere Monate liegen noch keine Abrechnungen in den Akten vor.

Ein Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II im Hinblick auf die Besuchsfahrten der ASt zu 1. bei ihrem Vater ist nicht zu berücksichtigen. Danach wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht (§ 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II). Sofern von den ASt darauf verwiesen wird, die Fahrten seien notwendig, damit sich die ASt zu 1. um die Angelegenheiten des Vaters kümmern könne, handelt es sich dabei allenfalls um einen Bedarf des Vaters, den dieser im Rahmen seines Leistungsbezuges geltend machen müsste. Allerdings erscheint zudem fraglich, welcher konkrete Bedarf dies sein sollte. Pflegerische Leistungen werden durch das Pflegeheim erbracht, so dass die diesbezügliche Versorgung sichergestellt ist. Weitere Angelegenheiten, die für den Vater zu erledigen sind, können von dessen Ehefrau und der Schwester der ASt zu 1., die laut deren Angaben vor Ort wohnt, erledigt werden. Auch besteht die Möglichkeit, dass die ASt zu 1. über Telefon, Telefax oder Internet Dinge regeln oder Unterstützung leisten kann.

Dies ist zu trennen von der sittlichen und moralischen Verpflichtung, aufgrund derer sich die ASt zu 1. veranlasst sieht, jedenfalls einmal im Monat ihren Vater zu besuchen. Hierfür sind aber bereits Kosten in Bezug auf die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens im Regelbedarf nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II berücksichtigt. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (§ 20 Abs. 1 Satz 2 SGB II). Hierzu zählt insbesondere auch die Pflege von Beziehungen zu Verwandten (vgl auch Saitzek in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage, § 20 Rn 70). Der Regelbedarf wird dabei als Pauschale gezahlt, wobei es dem Leistungsberechtigten im Rahmen seiner Eigenverantwortlichkeit freisteht, höhere Bedarfe in einem Lebensbereich durch geringere Ausgaben in einem anderen Lebensbereich auszugleichen (vgl Saitzek aaO Rn 77). Es ist insofern auch nicht erkennbar, dass es sich um einen besonderen Bedarf handelt, der von einer durchschnittlichen Betrachtungsweise der Leistungsberechtigten abweichen würde. Vielmehr erscheint es gerade nicht unüblich, wenn erwachsene Kinder mit eigener Familie nicht mehr am gleichen Ort ihrer Eltern wohnen. Ebenso üblich ist es, dass erwachsene Kinder, die Leistungen nach dem SGB II beziehen, ihre Eltern besuchen wollen und die Eltern nicht mehr so mobil sind. Die Entfernung von 280 km erscheint dabei weder ungewöhnlich hoch noch besonders gering, so dass ebenfalls keine erhebliche Abweichung vom Durchschnitt erkannt werden kann. Das SG hat insofern zutreffend darauf verwiesen, dass letztlich unklar bleibt, warum nunmehr - nach dem Schlaganfall - ein höheres Maß an Fahrten der ASt zu 1. zu ihrem Vater notwendig sein soll.

Für die Fahrten der ganzen Familie zum Vater zu bestimmten Anlässen gilt letztlich nichts anderes. Diese dürften jedoch keine laufenden Bedarfslagen darstellen, sondern es dürfte sich dabei um eine sog „Bedarfsspitze“ in Bezug auf vom Regelbedarf umfasste Leistungen zu bestimmten Anlässen handeln (vgl dazu auch von Boetticher in LPK-SGB II, 6. Auflage, § 24 Rn 5). Diese werden von § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II erfasst, wonach im Einzelfall, wenn ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden kann, der Ag bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung erbringt und ein entsprechendes Darlehen gewährt. Für eine solche Zuordnung spricht auch, dass der geltend gemachte Bedarf vorliegend im Bewilligungszeitraum nur einmal, an Weihnachten, anfällt. Es ist hierfür aber kein Anordnungsanspruch erkennbar. Zwar könnte es sich im Hinblick auf die Situation des Vaters der ASt zu 1. und Großvaters der ASt zu 3. bis 5. nach dessen Schlaganfall bei einem Besuch zu Weihnachten um einen unabweisbaren Bedarf handeln. Dass der Bedarf tatsächlich nicht von den ASt gedeckt werden kann, steht zur Überzeugung des Senats aber nicht fest. Bei einer Fahrt der ganzen Familie würden im Hinblick auf die Benzinkosten kaum wesentlich höhere Kosten anfallen als bei einer Bahnfahrt der ASt zu 1. Ob eine Übernachtung tatsächlich notwendig ist und ob diese nicht auch bei Mutter oder Schwester der ASt zu 1. erfolgen kann, ist allenfalls als offen anzusehen. Es ist aber nicht glaubhaft gemacht, dass in jedem Fall Übernachtungskosten von mindestens 205 € anfallen würden. So ergibt sich aus der Internetseite der Stadtverwaltung F-Stadt (www.F-Stadt.de - Stand 04.12.2017) unter Tourismus, Freizeit, Sport, dass es Übernachtungsmöglichkeiten im Doppelzimmer ab 40 € für zwei Personen bzw ein Vierbettzimmer für 89 € bis 109 € gibt. Unter Berücksichtigung der im Regelbedarf der ASt zu 2. bis 5. enthaltenen Anteile für Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen erscheint die Deckung der Reisekosten möglich. Ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge verfügen die ASt auch noch über Mittel, um etwaige Kosten bestreiten zu können. Der Kontostand des Girokontos beträgt 786,46 €, wobei bislang offensichtlich auch das Gehalt der Klägerin zu 2. für November 2017 nicht gutgeschrieben worden ist. Sollten (dennoch) die vorhandenen Mittel nicht ausreichen, die tatsächlichen und unvermeidbaren Kosten zu decken, könnten die ASt nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II ein Darlehen beim Ag beantragen. Nach derzeitigem Stand kann aber nicht erkannt werden, dass ein solches bislang begehrt wurde, da die ASt offenbar davon ausgehen, es handele sich um einen Bedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II der als Zuschuss zu leisten wäre.

Im Übrigen vermag der Senat auch keinen Anordnungsgrund zu sehen. Die ASt verfügen im Hinblick auf das höhere Einkommen der ASt zu 1. im Vergleich zum Anrechnungsbetrag im Rahmen der Leistungsbewilligung über (geringfügig) weitere Mittel, die einstweilen für die Besuchsfahrten verwendet werden können. Auch wird der ASt zu 1. ein individueller Freibetrag im Rahmen der Einkommensanrechnung von 312 € gewährt. Hier stehen weitere Mittel zur einstweiligen Deckung der geltend gemachten Aufwendungen zur Verfügung.

Damit ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz unbegründet und die Beschwerde war zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

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Annotations

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den
Geburtsjahrgang
erfolgt eine
Anhebung
um Monate
auf den Ablauf des Monats,
in dem ein Lebensalter
vollendet wird von
1947165 Jahren und 1 Monat
1948265 Jahren und 2 Monaten
1949365 Jahren und 3 Monaten
1950465 Jahren und 4 Monaten
1951565 Jahren und 5 Monaten
1952665 Jahren und 6 Monaten
1953765 Jahren und 7 Monaten
1954865 Jahren und 8 Monaten
1955965 Jahren und 9 Monaten
19561065 Jahren und 10 Monaten
19571165 Jahren und 11 Monaten
19581266 Jahren
19591466 Jahren und 2 Monaten
19601666 Jahren und 4 Monaten
19611866 Jahren und 6 Monaten
19622066 Jahren und 8 Monaten
19632266 Jahren und 10 Monaten
ab 19642467 Jahren.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.