Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 14. Nov. 2017 - S 17 AS 614/17 ER

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Gericht

Sozialgericht Bayreuth

Tenor

I. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wird abgelehnt.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren der Antragstellerin zu 1 mit ihrem erkrankten Vater sowie Kosten des Umgangs (Fahrt- und Übernachtungskosten) aller Familienmitglieder mit dem Vater der Antragstellerin zu 1.

Der am 1968 geborene Antragsteller zu 2 steht in Bedarfsgemeinschaft mit seiner am 1969 geborenen Ehefrau, der Antragstellerin zu 1, und drei am 2003, am 2005 und am 2007 gemeinsamen Kindern, den Antragstellerinnen zu 3 bis 5, seit 01.09.2015 im Bezug von Leistungen nach dem SGB II beim Antragsgegner. Ihnen wurden zuletzt mit Bescheid vom 23.08.2017 vorläufig Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 bewilligt.

Mit E-Mail vom 25.09.2017 beantragten die Antragsteller die Kostenübernahme für Fahrten der Antragstellerin zu 1 zu ihrem Vater. Dieser sei derzeit akut erkrankt und benötige Pflege durch seine Tochter. Die hierfür entstehenden Kosten betrügen zweiwöchentlich 75,00 €. Dies lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26.09.2017 ab und führte zur Begründung aus, ein unabweisbarer laufender Bedarf bestehe tatsächlich nicht. Gegen die Ablehnung legten die Antragsteller am 05.10.2017 Widerspruch ein und legten dar, der Vater der Antragstellerin sei schwer erkrankt sowie hilfe- und pflegebedürftig. Die Pflege könne nur in Ergänzung mit einer persönlichen Betreuung durch die Antragstellerin zu 1 gewährleistet werden, da andere Personen nicht zur Verfügung stünden. Es müssten ein- bis zweimal monatlich Fahrtkosten nach F. übernommen werden. Der Ablehnungsbescheid sei zudem nicht hinreichend bestimmt.

Die Antragstellerin zu 1 hat am 09.10.2017 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zum Sozialgericht Bayreuth gestellt. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, ihr Vater habe im August 2017 einen Schlaganfall erlitten und sei seither rechtsseitig gelähmt. Seit 22.09.2017 oder 23.09.2017 befinde er sich in einem Pflegeheim in F.. Er sei 80 Jahre alt, pflegebedürftig und hilflos. Die Mutter der Antragstellerin sei aufgrund ihres Alters und ihrer gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, ihn mit Nahrung zu versorgen. Es sei daher unumgänglich, dass die Antragstellerin zu 1 zu ihm fahre, Dinge regle und ihn mitversorge. Sie fahre „seither“ mindestens ein bis zweimal im Monat zu ihrem Vater. Die Pflegebedürftigkeit werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit dauerhaft bestehen. Die Betreuung werde durch das Pflegeheim gewährleistet. Die Antragstellerin zu 1 ergänze diese Betreuung um notwendige Besuche. Zwar habe sie noch eine ältere Schwester; diese könne sich aber auch nicht um den Vater kümmern. Die Antragstellerin zu 1 habe eine Fürsorgepflicht; das Recht auf Fürsorge und Besuch ergebe sich aus der in Art. 1 des Grundgesetzes (GG) verankerten Würde des Menschen, die Pflicht des Staates zur Finanzierung dieser Besuche aus dem Sozialstaatsprinzip gem. Art. 20 Abs. 1 GG. Ihre Eltern bezögen beide nur eine kleine Rente und Grundsicherung im Alter; finanzielle Mittel zur Unterstützung der Besuchsfahrten stünden ihnen nicht zur Verfügung.

Der Antragsgegner hat mit Bescheid vom 10.10.2017 den Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Frage der Gewährung höherer Leistungen im Zeitraum vom 01.09.2017 bis 28.02.2018 sei Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen den Bewilligungsbescheid vom 23.08.2017 geworden (Widerspruchsverfahren W /17, Bescheid vom 04.10.2017; hiergegen ist Klage zum Sozialgericht Bayreuth am 06.10.2017 erhoben worden - Aktenzeichen S 17 AS 610/17 - über die bisher noch nicht entschieden worden ist).

Am 03.11.2017 haben die Antragsteller weiter einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich Fahrt- und Übernachtungskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft einmal vierteljährlich und in den Ferien, Geburtstagen, Weihnachts- und Ostertagen gestellt. Sie haben sich darauf berufen, dass es der Familie nicht zumutbar sei, am selben Tag von B. nach F. und wieder zurück zu fahren. Für die günstigsten Unterkünfte für vier Personen seien ab 205,00 € pro Nacht zu zahlen. Sie haben einen Bescheid der AOK vorgelegt, wonach beim Vater der Antragstellerin zu 1 die Voraussetzungen für Pflegeleistungen nach dem Pflegegrad 2 erfüllt sind.

Der Antragstellerin zu 1 seien Benzinkosten für die Hinfahrt am 25.09.2017 und die Rückfahrt am 26.09.2017 in Höhe von insgesamt 160,98 € entstanden.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

I. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vorläufig Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Vater () am 25./26.09.2017 in Höhe von 160,98 € zu bezahlen,

II. den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin zu 1 vorläufig monatlich Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit ihrem Vater () für eine Zugfahrt monatlich zu bezahlen,

III. den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragstellern vorläufig vierteljährlich sowie jeweils einmal in den Ferien, an Geburtstagen und zu den Weihnachts- und Ostertagen Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit dem Vater der Antragstellerin zu 1 ( und Übernachtungskosten) zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abzulehnen.

Zur Begründung hat er noch ausgeführt, er verweise auf die früheren Verfahren S 17 AS 546/16 und S 17 AS 146/17 ER. Ein Anordnungsanspruch sei weiterhin auch nicht ansatzweise erkennbar. Es handele sich nicht um einen Bedarf der Antragstellerin bzw. der Bedarfsgemeinschaft, sondern allenfalls um einen solchen des pflegebedürftigen Vaters.

II.

Der zulässige Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Streitgegenstand sind höhere Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende unter dem Gesichtspunkt der Kosten der Wahrnehmung von Umgangsrechten der Bedarfsgemeinschaft sowie im Besonderen der Antragstellerin zu 1 mit deren Vater.

Der Antrag ist zulässig; insbesondere zulässig ist die Änderung des Antrages auf einstweiligen Rechtsschutz durch Einbeziehung der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vom 03.11.2017 und die Erweiterung, weil der Antragsgegner sich ohne Widerspruch auf den bezüglich der Aktivbeteiligten geänderten Antrag im Schriftsatz vom 10.11.2017 eingelassen hat (vgl. § 99 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG) und die Erweiterung des Antrages in der Hauptsache ohne Änderung des Antragsgrundes nicht als Antragsänderung anzusehen ist, § 99 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Denn die Einbeziehung von Ansprüchen auf Mehrbedarfen für und Übernachtungskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft ist keine Änderung des dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes.

Da eine wesentliche Änderung in den Verhältnissen durch eine Erkrankung des Vaters der Antragstellerin zu 1 geltend gemacht wird, welche formal durch eine Änderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides nach § 48 SGB X zu erreichen ist, wäre in der Hauptsache die kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage statthaft. Damit ist einstweiliger Rechtsschutz durch eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG zu gewähren. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Eine solche Anordnung setzt sowohl einen Anordnungsanspruch (materielles Recht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird) als auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit im Sinne der Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, weil ein Abwarten auf eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zuzumuten ist) voraus. Sowohl Anordnungsanspruch als auch Anordnungsgrund müssen glaubhaft gemacht sein (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO).

1. Hinsichtlich des Antrages zu 1 fehlt es an einem Anordnungsgrund. Es ist nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes, einen finanziellen Ausgleich für die Vergangenheit, also für die Zeit vor Anhängigkeit des Eilverfahrens (hier: 09.10.2017) herbeizuführen. Dies ist Aufgabe des Hauptsachverfahrens (vgl. Bayer. LSG, Beschl. vom 12.04.2010, L 7 AS 144/10 B ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, Rdnr. 29a und 35a zu § 86b). Ein Ausnahmefall einer in die Gegenwart fortwirkenden Notlage ist hier nicht ersichtlich.

2. Hinsichtlich des Antrages zu 2 ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, so dass es insoweit auf die Frage der Eilbedürftigkeit nicht ankommt. Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Mehrbedarf der Antragstellerin zu 1 sowie der übrigen Antragsteller ist § 21 Abs. 6 SGB II. Nach Satz 1 dieser Vorschrift wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht. Gemäß § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II ist der Mehrbedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

Zweifel an der grundsätzlichen Leistungsberechtigung der Antragstellerin zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 SGB II sind weder geäußert, noch ergeben sich solche aus der Akte. Die der Antragstellerin zu 1 zu Zwecken des Besuches ihres Vaters dürften, ohne dass es darauf im Ergebnis ankäme, als Bedarf der Antragstellerin zu 1 zu qualifizieren sein. Anspruchsinhaber für seine Kosten ist der jeweilig Bedürftige, und geltend gemacht sind zumindest für die Vergangenheit Kosten, die die Antragstellerin zu 1 aufwendet, wie den vorgelegten Tankbelegen zu entnehmen ist.

Jedoch ist ein besonderer Bedarf nicht glaubhaft gemacht. Ein solcher Bedarf liegt vor, wenn er neben den durchschnittlichen Bedarfen, die mit der Regelleistung abgedeckt sind, in einer atypischen Lebenslage besteht (atypischer Bedarf). Die Atypik kann sich hierbei einerseits daraus ergeben, dass ein nicht durch die Regelleistung abgedeckter Bedarf geltend gemacht wird, andererseits auch daraus, dass der Bedarf an sich zwar mit der Regelleistung erfasst ist, er aber aufgrund besonderer Lebensumstände in atypischem Umfang anfällt (vgl. Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand: 05/2011, § 21 Rdnr. 75). Die vorliegend begehrten Fahrkosten sind dem Grunde nach in der Regelleistung des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II enthalten. Hiernach umfasst der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zählen etwa Verkehrsleistungen und die Pflege von Beziehungen zu Verwandten und Freunden (vgl. Saitzek in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, Rdnr. 70 zu § 20). Die zu Besuchen bei einem erkrankten Elternteil (unter sozialhilferechtlichen Aspekten diskutiert in BSG, Urt. vom 20.04.2016, B 8 SO 5/15 ER) unterfallen thematisch und strukturell am ehesten den persönlichen sozialen Außenkontakten der Hilfebedürftigen (so auch SG Dresden, Beschl. vom 20.05.2006, S 23 AS 768/06 ER, juris, Rdnr. 41 m.w.N.).

Die Antragstellerin zu 1 hat jedoch trotz Aufforderung hierzu im Verfahren nicht glaubhaft gemacht, dass tatsächlich, wie vorgetragen, vermehrte Fahrten zu ihrem Vater erforderlich sind, weil eine akute schwerwiegende Erkrankung vorliegt und die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben erforderlich wäre, die allein die Antragstellerin zu 1 erfüllen könnte. Dies wäre aber Voraussetzung für die Annahme eines atypischen Falles im oben genannten Sinne. Die Antragstellerin zu 1 hat geltend gemacht, dass bei ihrem Vater im August 2017 eine akute Erkrankung in Gestalt eines Schlaganfalls aufgetreten sei. Die Antragstellerin zu 1 selbst ist jedoch nach dem Sachvortrag erstmals erst Ende September 2017 nach F. gefahren, nachdem ihr Vater bereits aus dem Krankenhaus entlassen und in ein Pflegeheim eingezogen war (Datum des Einzuges laut Vortrag der Antragstellerin zu 1 22. oder 23.09.2017; Fahrt nach F. am 25./26.09.2017). Es ist in Anbetracht der zeitlichen Abfolge davon auszugehen, dass die akute Phase des Schlaganfalls des Vaters der Antragstellerin zu 1 bei Neuantragstellung hinsichtlich der beim Antragsgegner am 25.09.2017 bereits beendet war, als die erste Fahrt erfolgte.

Unklar und den vorgelegten Glaubhaftmachungsmitteln nicht zu entnehmen ist im Rahmen der Ausführungen zur Antragsbegründung auch, welche Zwecke mit den Fahrten der Antragstellerin zu 1 verfolgt werden. Einerseits wurde geltend gemacht, der Vater der Antragstellerin benötige unter anderem Pflege in der Form von Versorgung etwa mit Nahrungsmitteln. Andererseits ist auf gerichtliche Nachfrage mitgeteilt worden, dass Versorgung und Pflege durch das Heim erfolge. Versorgung und Pflege könnte ohnehin durch einen Besuch einmal (oder zweimal) pro Monat nicht sichergestellt werden. Weiter ist nicht einmal dargetan worden, warum die Schwester der Antragstellerin zu 1 sich „auch (?) nicht um den Vater kümmern“ kann.

Letztlich fehlt es also an der Glaubhaftmachung von Umständen, aus denen sich die Erforderlichkeit von über das bisherige Maß hinausgehenden Fahrten der Antragstellerin zu 1 nach F. ergeben würde. Im Rahmen des Verfahrens S 17 AS 146/17 ER war geltend gemacht worden, dass solche Fahrten einmal vierteljährlich stattfänden. Hierzu ist auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes unklar bleibt, ob die Antragstellerin zu 1 aktuell tatsächlich öfter als einmal vierteljährlich nach F. fährt; der bisherige Vortrag einer (Hin- und Rück-) Fahrt am 25./26.09.2017 belegt dies noch nicht.

3. Bezüglich des Antrages zu 3 ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund erkennbar. Ein Anordnungsanspruch besteht nicht, weil es sich nicht um einen atypischen Bedarf handelt, der nach § 21 Abs. 6 SGB II zu decken wäre. Die Pflege sozialer Kontakte, ggf. auch zu in anderen Städten lebenden Angehörigen, ist gerade eine typische und auch für Bezieher von Grundsicherungsleistungen regelmäßige Sachlage (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. vom 19.12.2013, L 7 AS 1470/12, juris, Rdnr. 32). Die Möglichkeit zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen zählt als Teilhabe am sozialen Leben zu den im Rahmen der Regelbedarfsfestsetzung zu berücksichtigenden persönlichen Bedürfnissen (vgl. BVerfGE 125, 175).

Der soziale Kontakt mit Enkelkindern oder dem Schwiegersohn steht auch nicht unter einem besonderen, den Schutz sonstiger familiärer Kontakte übersteigenden grundgesetzlichen Schutz. Im Rahmen der Bestimmung des grundgesetzlichen Schutzes nach Art. 6 Abs. 1 GG wird das Verhältnis zwischen Großeltern und Enkelkindern dem geschützten Familienbegriff nur unter entsprechender Gleichstellung mit anderen engen Angehörigen, wie z.B. Geschwistern, Onkeln und Tanten, Neffen und Nichten etc. zugeordnet (vgl. Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, Rdnr. 10 zu Art. 6).

Auch ist ein unabweisbarer Sondermehrbedarf nicht feststellbar. Die Kosten zur Pflege zwischenmenschlicher Beziehungen als Teilhabe am sozialen Leben wurden als Kosten für Mobilität und Inanspruchnahme von Verkehrsmitteln sowie als Kosten für Nachrichtenübermittlungen bei der Berechnung des Regelbedarfs berücksichtigt. In welcher Form und in welchem Umfang mit den insgesamt im Rahmen des SGB II zur Verfügung stehenden Mitteln - ggf. auch unter Verschiebung einzelner Pauschalbeträge und unter Heranziehung etwaiger Ansparleistungen - Besuche realisiert werden, unterliegt der autonomen Entscheidung des Leistungsempfängers. Auch außerhalb des Bezuges von Grundsicherungsleistungen werden sowohl Besuchshäufigkeit als auch konkrete Besuchsausgestaltungen wesentlich von den finanziellen Möglichkeiten der jeweiligen Großeltern, der jeweiligen Eltern und der jeweiligen Enkelkinder abhängen (vgl. hierzu ausführlich LSG Niedersachsen-Bremen a.a.O., Rdnr. 38, welchen Überlegungen sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt).

Auch an einem glaubhaft gemachten Anordnungsgrund im Sinne der Eilbedürftigkeit eines Verfahrens des Eilrechtsschutzes fehlt es, weil ein nächster Besuchstermin der Antragsteller zu 2 bis 5 in keiner Weise konkretisiert wurde.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus einer analogen Anwendung des § 193 SGG; sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

IV.

Der mögliche Beschwerdewert des Verfahrens beträgt mindestens 1.005,98 €. Dies ergibt sich aus den im Antrag zu 1 geltend gemachten Kosten in Höhe von 160,98 €, den im laufenden Bewilligungsabschnitt noch beantragten der Antragstellerin zu 1 in Höhe von mindestens (5 Monate * 64,00 €) sowie den mit dem Antrag zu 3 verfolgten Besuchskosten der gesamten Bedarfsgemeinschaft in Höhe von (5 Personen * 64,00 € zuzüglich Unterkunftskosten in Höhe von 205,00 €).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Bayreuth Beschluss, 14. Nov. 2017 - S 17 AS 614/17 ER zitiert 15 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


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(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des tägl

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 21 Mehrbedarfe


(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. (2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrb

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.