Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B

bei uns veröffentlicht am28.03.2018

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 24.01.2018 wird verworfen.

Gründe

I.

Streitig ist die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ein Verfahren wegen der Aufforderung zur vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente.

Mit Beschluss vom 30.04.2015 hat das Sozialgericht Bayreuth (SG) für das Klageverfahren PKH ohne Ratenzahlung bewilligt, nachdem der Beschwerdeführer im Fragebogen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angegeben hatte, nicht Mitglied bei einem Sozialverband zu sein.

Im Rahmen der Überprüfung hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des SG eine solche Mitgliedschaft (bestehend wohl seit 2003) festgestellt und mit Beschluss vom 16.11.2017 die Bewilligung von PKH gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) iVm § 73a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) aufgehoben. Die Erinnerung hiergegen hat das SG mit Beschluss vom 24.01.2018 zurückgewiesen. Die Aufhebung sei gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 bzw. 3 ZPO zu Recht erfolgt. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss sei zulässig.

Der Beschwerdeführer hat Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) erhoben.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig und daher zu verwerfen. Zwar ergibt sich vorliegend der Beschwerdeausschluss nicht aus § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG, denn es geht nicht um die Bewilligung, sondern um die Aufhebung der Bewilligung von PKH (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 16.01.2017 - L 11 AS 867/16 B -, Beschluss des Senats vom 12.04.2017 - L 11 AS 248/17 B - veröffentlicht jeweils in Juris).

Der Beschwerdeausschluss ist jedoch aus § 73a Abs. 8 SGG zu entnehmen. Hiernach kann gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

Die mit dem Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31.08.2013 (BGBl I S. 3533) eingefügte Formulierung des § 73a Abs. 8 SGG spricht dafür, dass der Gesetzgeber hier eine endgültige Entscheidung in der ersten Instanz nach Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erreichen will. Dies stellt eine andere Bestimmung im Sinne des § 172 Abs. 1 letzter Halbsatz SGG dar. Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass § 73a Abs. 8 SGG keine eigenständige Bedeutung gegenüber § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG haben würde, und damit überflüssig wäre; die Regelung des § 73a Abs. 8 SGG hätte dann keinen eigenen Anwendungsbereich (vgl. hierzu Bayer. LSG, Beschluss vom 29.08.2016 - L 2 U 250/16 B - veröffentlicht in Juris mwN auch zur anderen Auffassung).

Die hiervon abweichende Auffassung (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 31.03.2016 - L 4 AS 52/16 B - veröffentlicht in Juris) übersieht, dass der Gesetzgeber in § 73a Abs. 5 SGG ausdrücklich die Aufhebung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 ZPO in § 73a Abs. 8 SGG, d.h. also die nachträgliche Aufhebung bereits bewilligter PKH erwähnt hat und auch hierfür eine endgültige Entscheidung des SG nach Erinnerung gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten festlegt. Aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BTDrs. 17/11472 Seite 48) ergibt sich diesbezüglich keine Notwendigkeit, § 73a Abs. 8 SGG einschränkend auszulegen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass der Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt vom 31.03.2016 kein Fall der Erinnerung gegen einen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zugrunde gelegen hat, so dass § 73a Abs. 8 SGG bereits nicht zur Anwendung kommt.

Im Ergebnis kommt es somit im Verfahren wegen der Aufhebung bewilligter PKH jeweils zu einer Überprüfungsmöglichkeit der vorangegangenen aufhebenden Entscheidung. Dafür, dass der Gesetzgeber im Falle einer zunächst erfolgten Aufhebungsentscheidung durch den Urkundsbeamten dem Betroffenen zwei Überprüfungsmöglichkeiten durch das SG und hernach durch das LSG zur Verfügung stellen wollte, fehlen jegliche Anhaltspunkte (vgl. dazu auch Bayer. LSG, Beschluss vom 29.08.2016 aaO).

Offen gelassen werden kann, ob die Beschwerde dann zulässig ist, wenn die Aufhebung allein durch den erstinstanzlichen Richter erfolgt.

Die unzutreffend erteilte Rechtsmittelbelehrungdurch das SG macht das Rechtsmittel nicht zulässig (vgl. Beschluss des Senats vom 16.01.2017 aaO).

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B

Referenzen - Gesetze

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B zitiert 7 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73a


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 172


(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. (2) Pro

Zivilprozessordnung - ZPO | § 124 Aufhebung der Bewilligung


(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn 1. die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;2. die Partei ab

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 28. März 2018 - L 11 AS 273/18 B zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 31. März 2016 - L 4 AS 52/16 B

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Gründe I. 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses mit Bewilligung von

Referenzen

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Fristbestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Die Beschwerde ist ausgeschlossen

1.
in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, wenn in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte,
2.
gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn
a)
das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint,
b)
in der Hauptsache die Berufung der Zulassung bedürfte oder
c)
das Gericht in der Sache durch Beschluss entscheidet, gegen den die Beschwerde ausgeschlossen ist,
3.
gegen Kostengrundentscheidungen nach § 193,
4.
gegen Entscheidungen nach § 192 Abs. 4, wenn in der Hauptsache kein Rechtsmittel gegeben ist und der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Tenor

Der Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 10. Dezember 2015 wird aufgehoben.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung eines Beschlusses mit Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).

2

Am 2. Oktober 2012 hat der Kläger in einem Verfahren auf höhere Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau (SG) erhoben (S 4 AS 2400/12). Auf seinen Antrag hin hat das SG ihm mit Beschluss vom 2. Januar 2013 ratenfreie PKH bewilligt.

3

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Am 14. September 2015 hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Kostenfestsetzung in Höhe von 610,59 EUR beim SG beantragt. Die zuständige Urkundsbeamtin des SG hat in einem Vermerk vom 4. Dezember 2015 festgestellt, dass der Kläger über Vermögen verfüge und daher die PKH-Bewilligung aufzuheben sei. Ohne Anhörung des Klägers hat das SG die Bewilligung von PKH mit richterlichem Beschluss vom 10. Dezember 2015 aufgehoben und zur Begründung auf die Sollvorschrift des § 124 Nr. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen.

4

Gegen den am 21. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 20. Januar 2016 Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt: Das SG hätte § 124 Abs. 1 Nr. 3 ZPO aF (bis zum 31. Dezember 2013) anwenden müssen. Darin ergebe sich schon aus dem Wortlaut ("kann") die Pflicht, eine Ermessensentscheidung zu treffen. Die damit verbundene Abwägung habe das SG nicht vorgenommen. Die PKH-Unterlagen seien bereits mit Klageerhebung eingereicht worden. Von daher hätte dem SG zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein müssen, dass der Kläger über eine Rentenversicherung mit Guthaben verfügt habe. Vor diesem Hintergrund sei die Aufhebung der PKH-Bewilligung nicht gerechtfertigt, da das Gericht offenbar die unveränderten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers zu verschiedenen Zeitpunkten nur unterschiedlich bewerte.

5

Der Kläger beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß,

6

den Beschluss vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.

7

Der Beschwerdegegner beantragt nach seinem schriftlichen Vorbringen sinngemäß ebenfalls,

8

den Beschluss vom 10. Dezember 2015 aufzuheben.

9

Der Beschwerdegegner hat ausgeführt: Gemäß § 40 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung (ZPOEG) unterliege die Prüfung der Aufhebung der PKH der Gesetzeslage vor dem 31. Dezember 2013. Daher sei § 73a Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit §§ 114 – 127 ZPO a.F. anzuwenden. Das SG habe es versäumt, den Kläger anzuhören. Überdies sei nicht von veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen. Geändert habe sich lediglich die Bewertung des Schonvermögens durch das Gericht. Es lägen daher keine unrichtigen Angaben der Partei vor, die eine Aufhebung rechtfertigen könnte. Entgegen der Rechtsauffassung des 2. Senats des LSG im Beschluss vom 29. August 2014, L 4 AS 226/14 B (juris) komme es zudem auf die verfahrensrechtliche Unterscheidung von Alt- oder Neuverfahren nicht an, so dass trotz eines sog. Altfalles im konkreten Fall § 73a SGG n.F. anzuwenden sei. Hiernach hätte zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und nicht allein der Richter eine Entscheidung in dieser Sache treffen müssen. Die Beschwerdemöglichkeit sei daher in jedem Fall gegeben.

II.

10

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie ist insbesondere nicht gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Ablehnung der Bewilligung von PKH, sondern um die nachträgliche Aufhebung einer bewilligten PKH-Entscheidung, die vom Gesetzeswortlaut nicht umfasst wird. Eine entsprechende Anwendung einer den Rechtsschutz ausschließenden Ausnahmeverfahrensvorschrift ist nicht möglich (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29. August 2014, L 2 AS 226/14 B juris; Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 19. August 2015, L 11 AS 533/15 B PKH, juris). Gegen eine analoge Anwendung dieser Norm spricht bereits, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt (vgl. hierzu BT-Drs. 811/12 S. 65; so Bayerisches Landessozialgericht a.a.O.). Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte die Beschwerde nur nach dem § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG ausgeschlossen werden. Hinweise dafür, dass der Gesetzgeber neben der Ablehnung auch die Aufhebung einer PKH-Entscheidung von der Beschwerde ausschließen wollte, sind aus den Gesetzesmaterialien nicht abzuleiten (Straßfeld, SGb 2014, 236 (241)). Dem Gesetzgeber ist der der wesentliche Unterschied zwischen Ablehnung und Aufhebung von PKH sicherlich bewusst gewesen. Während die Ablehnung lediglich die Nichtgewährung einer erstrebten Rechtsposition bedeutet, führt die Aufhebung zu einem Entzug einer bereits erlangten Rechtsposition und stellt damit den deutlich gravierenden Eingriff dar (vgl. Sächsisches LSG, Beschluss vom 20. Februar 2014, L 3 AL 159/13 B PKH, juris).

11

Die Beschwerde ist auch nicht nach § 73a Abs. 8 SGG unstatthaft. Danach kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 4 und 5 SGG binnen einen Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, welches endgültig entscheidet. § 73a SGG ist bei der Prüfung von PKH-Verfahren die speziellere Norm, was § 172 Abs. 1 SGG mit der Formulierung "soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist" auch ausdrücklich klarstellt.

12

Entnimmt man aus dem Wortlaut "endgültig" im Sinne des § 73a Abs. 8 SGG eine generelle Ausschlussnorm weiterer Rechtsmittel (so grundsätzlich Sächsisches Landessozialgericht im Beschluss vom 4. Februar 2015, L 8 AS 78/15 B PKH, juris), entstünde gerade mit Blick auf die Aufhebung von PKH-Entscheidungen im Vergleich zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG eine problematische Rechtsschutzlücke. Nach § 73a Abs. 8 SGG entscheidet das Gericht endgültig über die Erinnerung. Hat der Urkundsbeamte daher eine Entscheidung nach § 73a Abs. 4, 5 SGG getroffen, die auch die Aufhebung einer PKH nach § 124 ZPO betreffen kann, müsste eine Beschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung des Sozialgerichtes "an sich" unstatthaft sein. Diese notwendige Konsequenz zieht das Sächsische LSG (a.a.O) bei PKH-Aufhebungen jedoch nicht, sondern verweist auf die beschränkte Prüfungskompetenz des Urkundsbeamten in diesen Fällen. Überzeugender ist es jedoch, eine teleologische Reduktion des § 73a Abs. 8 SGG vorzunehmen, um gesetzgeberisch ungewollte Wertungswidersprüche zu § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG auszuschließen. Der Beschwerdeausschluss des § 73a Abs. 8 SGG darf nicht weiter gehen als in § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG. Dies ergibt sich bereits aus den Gesetzesmaterialien (Straßfeld, SGb 2014, 236 (241) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien in BT-Drs. 17/11472, S. 48). Dem folgt im Ergebnis zu Recht auch die sozialrechtliche Literatur (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 11. Auflage, 2014 zu § 73a Rdn 12 b; Littmann in Lüdtke, SGG 4, Auflage 2012, zu § 73a Rdn 24 sowie Leopold in Roos/Wahrendorf, SGG, 2014 zu § 73a Rdn 90) und hält die Beschwerde bei PKH-Aufhebungen generell für statthaft.

13

Diese Frage hat der 2. Senats des LSG Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 29. August 2014, L 2 AS 226/14 B (juris), noch offengelassen, aber die Ansicht vertreten, dass für Altverfahren (bis 31. Dezember 2013) sowohl materiell-rechtlich als auch verfahrensrechtlich stets das alte Recht anzuwenden sei. Gemäß § 40 ZPOEG finde auf laufende Verfahren noch das alte (bis zum 31. Dezember 2013 geltende) materielle Recht der §§ 114-127 ZPO Anwendung. Damit gälten nach dem gesetzgeberischen Willen auch die veränderten verfahrensrechtlichen Regelungen des § 73a Abs. 4 bis 9 SGG erst für Neuverfahren (so auch Straßfeld, SGb 2014 176 (177)). Die geänderten materiell-rechtlichen Regelungen und auch die neuen verfahrensrechtlichen Regelungen seien nur auf PKH-Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 im jeweiligen Rechtszug gestellt worden seien.

14

Diese Auffassung führt verfahrensrechtlich zu erheblichen Verunsicherungen und unterläuft den gesetzgeberischen Zweck der geschaffenen Neureglungen in § 73a SGG. Der Kostenbeamte der Geschäftsstelle muss schließlich bei Altverfahren – entgegen der an sich geltenden neuen Regelungen in § 73a SGG – keine eigene, mit der Erinnerung angreifbare Entscheidung treffen. Dies zeigt exemplarisch gerade der vorliegende Fall. Das gesetzgeberische Ziel war es, mit der Neuregelung des § 73a SGG gerade in den Fällen der Absätze 4 bis 9 den Richter zu entlasten (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 11. Auflage, 2014 zu § 73a Rdn 6i). Dieses Ziel würde für sog. Altfälle unterlaufen. Der Rechtsprechung des 2. Senats des LSG Sachsen-Anhalt kann daher nicht gefolgt werden.

15

Die Übergangsregelung des § 40 ZPOEG hat im sozialgerichtlichen Verfahren keine verfahrensrechtliche Bedeutung. Denn der Gesetzgeber hat zwischen den materiell-rechtlichen, in den §§ 114 bis 127 ZPO verankerten Regelungen (wohl nur hierauf bezieht sich der in der o. g. Entscheidung herangezogene Hinweis bei Straßfeld, SGb 2014, 176) und den verfahrensrechtlichen Neuerungen (hier vor allem die Übertragung bestimmter Entscheidungen auf den Urkundsbeamten nach § 73a Abs. 4 und 5 SGG) sehr wohl unterschieden. Dies ergibt sich nicht zuletzt auch aus der eigenen Regelung über das Inkrafttreten der Änderungen in Art. 20 PKH/BerHÄndG, die zudem ursprünglich ein abweichendes Inkrafttreten u.a. der Änderungen des SGG in Art. 20 Satz 2 PKH/BerHÄndG (vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 14.11.2012, BT-Drs. 17/11472, Seiten 15, 52) vorsah und erst auf Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages (vgl. den Bericht vom 15.05.2013, BT-Drs. 17/13538, Seiten 23, 29) vereinheitlicht wurde. Für einen Gleichlauf der materiell-rechtlichen und prozessualen Änderungen besteht daher weder in systematischer Hinsicht noch aus der den Gesetzesmaterialien abgeleiteten Intention des Gesetzgebers ein Bedürfnis (so auch Sächsisches Landessozialgerichts im Beschluss vom 4. Februar 2015, L 8 AS 78/15 B PKH, juris).

16

Der Ansicht des 2. Senats des LSG Sachsen-Anhalt a.a.O. ist weiter entgegenzuhalten, dass – wie er selbst ausführt – sich eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf alle anhängigen Verfahren auswirkt. Wird das Prozessrecht im laufenden gerichtlichen Verfahren geändert, so richtet sich das anzuwendende Recht nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Danach ist eine Änderung des Verfahrensrechts grundsätzlich auch auf anhängige Rechtsstreitigkeiten anzuwenden, sofern nicht ein verfassungskonform abweichender Geltungswille des Gesetzgebers festzustellen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14. April 2011, B 8 SO 18/09 R, juris). Nur in Fällen eines konkreten Rechtsnachteils der betroffenen Prozessbeteiligten darf aus Gründen der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes von diesem verfahrensrechtlichen Grundsatz abgewichen werden. Es ist hier nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber die Notwendigkeit für eine Differenzierung von Alt- und Neufällen gesehen hat. Auch hat der 2. Senat des LSG Sachsen-Anhalt (a.a.O.) nicht nachvollziehbar begründet, worin der verfahrensrechtliche Rechtsnachteil bei Anwendung des § 73a SGG n.F. für Altfälle bestehen soll. Ein schutzwürdiger Nachteil der Prozessbeteiligten ist bei einer PKH-Aufhebung in sog. Altfällen auch nicht festzustellen. Die Neuregelung der §§ 73a Abs. 4 bis 9 SGG n.F. führt im Gegenteil sogar zu einer verfahrensrechtlich verbesserten Position, da jetzt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle eine eigenständige Entscheidung treffen muss. Der von einer PKH-Aufhebung Betroffene hat dann nicht nur das eigenständige Erinnerungsrecht, sondern gegen die richterliche Entscheidung auch das weitere Beschwerderecht. Die Neuregelung des § 73a SGG begründet daher verfahrensrechtlich bei PKH-Aufhebungen keinen Rechtsnachteil der Prozessbeteiligten bei Altfällen, so dass kein Grund besteht, von der verfahrensrechtlichen Grundregel abzuweichen. § 73a SGG n.F. ist daher auch auf sog. Altfälle anzuwenden. Der Rechtsprechung des 2. Senats des LSG Sachsen-Anhalt ist daher nicht zu folgen.

17

Die Beschwerde ist auch begründet. Das SG hat zu Unrecht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben.

18

Das SG hat einen beachtlichen und entscheidungserheblichen Verfahrensverstoß dadurch gegangen, dass es den Kläger vor der belastenden Aufhebungsentscheidung nicht angehört hat. Dies verstößt gegen die Grundsätze des rechtlichen Gehörs und rechtfertigt bereits allein die Aufhebung des Beschlusses.

19

Auch sonst lagen die Voraussetzungen für eine Aufhebung nicht vor. Entgegen der Ansicht des SG darf nicht die Neuregelung des § 124 Nr. 3 ZPO n.F. ab dem 1. Januar 2014 durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 angewandt werden (§ 40 EGZPO). Nach dem vielmehr anzuwendenden § 124 Nr. 3 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (ab dem 1. Januar 2014 § 124 Nr. 3 ZPO n.F.) "kann" das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufheben. In seiner Begründung ist das SG daher zu Unrecht von einer gebundenen Entscheidung im Sinne der Neufassung des Gesetzes ausgegangen und hat folgerichtig, jedoch fehlerhaft, keine Ermessenserwägungen angestellt. Auch dies rechtfertigt die Aufhebung des Beschlusses. Fraglich ist auch, ob ein bloßer Rechtsirrtum bzw. eine später abweichende Beurteilung des Gerichts bei unveränderten Tatsachen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen allein genügen kann, um eine PKH-Aufhebung zu rechtfertigen. Dagegen könnten gewichtige Vertrauensschutzinteressen sprechen, die einer denkbaren Aufhebungsentscheidung entgegenstehen.

20

Dieser Beschluss ergeht kostenfrei (§ 73a Abs. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.

(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.

(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.

(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.