Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Nov. 2016 - L 10 AL 293/15

bei uns veröffentlicht am10.11.2016
vorgehend
Sozialgericht Augsburg, S 7 AL 407/14, 29.10.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2015 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist die Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg).

Der 1972 geborene Kläger hat nach eigenen Angaben eine Ausbildung als Karosseriebaufacharbeiter begonnen, aber nicht abgeschlossen. Im Anschluss daran sei er von 1991 bis 2002 als mithelfendes Familienmitglied im väterlichen Betrieb tätig gewesen. Dort seien Kfz-Reparaturen, Reifenservice, Autoverwertung, Abschleppdienst/Pannen-hilfe, Motorsportbetrieb/Motorenbau, Prototypenbau, Aufbauhersteller, Anhängerbau und die Fahrzeugsicherstellung für die Stadt B. Gegenstand der Tätigkeiten gewesen. Zwischen 2002 und 2003 sei er in der Schlosserei für Schlüssel und Schlösser in der Justizvollzugsanstalt (JVA) T. eingesetzt gewesen und habe im Anschluss daran 2003 noch eine hausmeisterliche Anstellung im Museums-U-Boot P. und am Flughafen P. gehabt. Neben dem Service habe er Kleinflugzeuge repariert. Von 2004 bis 2006 habe er selbstständig einen Kfz-Handel und Service, Motorsport-Catering und die Vermietung von Kfz betrieben. Danach sei er bis 2009 mit der Firma R. selbstständig gewesen. Schwerpunkte seien die Kfz-Reparatur, Reifenservice, Aufbereitung und Hausmeisterservice gewesen. Während der Inhaftierung in der JVA T. von 2009 bis 2011 sei er mit der Herstellung von Schweißkonstruktionen beschäftigt gewesen. 2012 sei er bei einer Autoverwertung angestellt sowie für eine Personalfirma im Bereich Reifenmonteur und Kfz-Kleinreparaturen tätig gewesen. Von Ende 2012 bis Mitte 2013 sei er Versandmitarbeiter bei A. gewesen und habe Ende 2013 bei einem Reifen-Service gearbeitet und Kfz-Reparaturen durchgeführt. Ab 2014 habe er aufgrund von gesundheitlichen Problemen keine Anstellung gehabt, dennoch habe er aber Kleinstaufträge im Kfz-Bereich ausgeführt.

Aufgrund seiner Arbeitslosmeldung und dem Antrag auf Alg am 02.12.2011 bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15.12.2011 zunächst vorläufig Alg ab 02.12.2011 in Höhe von 21,85 € für 360 Tage. Das Bemessungsentgelt in Höhe von 51,10 € berechnete sie dabei nach einem fiktiven Arbeitsentgelt, da in den letzten zwei Jahren vor dem 02.12.2011 ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nur an weniger als 150 Tagen bestanden habe. Der Kläger verfüge über keine abgeschlossene Ausbildung, so dass das Alg anhand der Qualifikationsgruppe 4 berechnet worden sei. Mit Bescheid vom 28.08.2012 bewilligte die Beklagte sodann endgültig Alg in Höhe von 21,85 € täglich für die Zeit vom 02.12.2011 bis 31.12.2011. Nachdem der Kläger zwischenzeitlich - nach eigenen Angaben - auf 400,00-Euro-Basis bei der Autoverwertung B. und vom 25.10.2012 bis 19.11.2012 bei der Firma ARD F. GmbH (versicherungspflichtig) beschäftigt war, wurde ihm im Anschluss für die Zeit vom 20.11.2012 bis 19.10.2013 erneut Alg in Höhe von 21,85 € täglich bewilligt (Bewilligungsbescheid vom 11.12.2012 und Aufhebungsbescheid vom 02.01.2013). Nach einer versicherungspflichtigen Beschäftigung vom 19.12.2012 bis 30.06.2013 bei der Firma A. FC G. GmbH erhielt der Kläger wiederum vom 01.07.2013 bis 30.09.2013 Alg in Höhe von 21,85 € täglich (Bewilligungsbescheid vom 09.08.2013 und Aufhebungsbescheid vom 01.10.2013). Vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 war der Kläger versicherungspflichtig bei der Firma R. W. beschäftigt. Die Beklagte bewilligte im Anschluss daran ab 01.01.2014 bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 01.08.2014 Alg in Höhe von 21,85 € (Bewilligungsbescheid vom 22.01.2014 - der wohl mit Bescheid vom 13.02.2014 nur in Bezug auf die darin enthaltene Aufrechnung wieder aufgehoben worden ist - und Bewilligungsbescheid vom 13.02.2014).

Mit Schreiben vom 12.06.2014 beantragte der Kläger unter anderem die Überprüfung der Bewilligung des Alg. Dieses sei von Anfang an zu niedrig bemessen gewesen. Ausgehend von einem Bruttolohn eines Schlossers müsse das Alg 1.111,80 € monatlich betragen. Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag mit Bescheid vom 08.07.2014 ab. Mit seinem Widerspruch trug der Kläger vor, es seien auch Mehrkosten für seine Laktoseintoleranz in Höhe von 119,00 € monatlich nicht berücksichtigt worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die Bemessung des Alg habe nach Qualifikationsgruppe 4 erfolgen müssen, da der Kläger keine abgeschlossene Ausbildung habe. Die Vermittlungsbemühungen würden sich auf Tätigkeiten als „Helfer Lagerwirtschaft, Transport“ erstrecken. Besondere Aufwendungen wegen der Laktoseintoleranz könnten im Rahmen von Leistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht berücksichtigt werden.

Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben. Für die Bemessung seines Alg sei der Bruttolohn eines Schlossers von 3.011,00 € zugrunde zu legen. Aufgrund seiner Berufserfahrungen sei ihm die Facharbeiterqualifikation zuzuerkennen. Mit Urteil vom 29.10.2015 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei weder von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als unrichtig erwiesen habe, noch habe sie das Recht unrichtig abgewandt. Dem Grunde nach habe sie einen Anspruch auf Alg ab 02.12.2011 zuerkannt und dabei auch die Höhe zutreffend ermittelt. Im zweijährigen Bemessungszeitraum vom 30.11.2009 bis 01.12.2011 habe dem Kläger kein Anspruch auf Arbeitsentgelt von mindestens 150 Tagen zugestanden. Damit sei als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. Dieses richte sich nach der Qualifikationsgruppe 4, die der beruflichen Qualifikation des Klägers entspreche, die für die Beschäftigung erforderlich sei, auf die die Beklagte die Vermittlungsbemühungen in erster Linie zu erstrecken habe. Nach einer vorzunehmenden Prognose seien dies Tätigkeiten, die der Qualifikationsgruppe 4 zuzuordnen seien. Es handele sich dabei um Beschäftigungen, die keine Ausbildung erfordern würden. Der Kläger habe keine abgeschlossene Ausbildung. Auch das individuelle Leistungsprofil des Klägers und dessen Erwerbsbiographie rechtfertigten jedenfalls keine Einstufung in Qualifikationsgruppe 3. Während seiner Haftzeit habe er keinen Berufsabschluss erworben, wenngleich er in der Schlosserei tätig gewesen sei. Im Übrigen lasse sich auch aus den nach dem 02.12.2012 ausgeübten Tätigkeiten nichts anderes herleiten. Für diese sei ein förmlicher Berufsabschluss nicht erforderlich gewesen, da der Kläger unter anderem als Montagehelfer, Versandmitarbeiter und Reifenmonteur beschäftigt gewesen sei. Unter Berücksichtigung der maßgeblichen Bezugsgröße ergebe sich damit ein tägliches Bemessungsentgelt in Höhe von 51,10 €. Es stehe mit der Verfassung in Einklang, wenn der Gesetzgeber aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung eine fiktive Bemessung anhand pauschalierender Regelungen mit einem an die Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelten Entgelt ohne Rücksicht auf eventuell vor dem Bemessungsrahmen liegende Arbeitsentgelte abstelle.

Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Die Richterin am SG sei befangen gewesen und habe ignoriert, dass sich die Beklagte ständig zu seinen Ungunsten verrechnet habe. Er sei nach „ALG I Ost“ berechnet worden, obwohl er in A-Stadt lebe.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 29.10.2015 und den Bescheid vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Abänderung der Bescheide vom 28.08.2012, 20.11.2012, 09.08.2013, 22.01.2014 und 13.02.2014 Arbeitslosengeld unter Zugrundelegung der Qualifikationsgruppe 3 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.

Entgegen der Darlegungen des Klägers sei die Berechnung des Alg nach einem täglichen Arbeitsentgelt West in Höhe von 51,10 € erfolgt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Gründe

Der Senat kann die Berufung vorliegend nach erfolgter Anhörung der Beteiligten durch Beschluss zurückweisen, da kein Fall des § 105 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegt und er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 08.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte zur Abänderung ihrer Bescheide vom 28.08.2012, 18.12.2012, 09.08.2013, 22.01.2014 und 13.02.2014 verpflichtet wird. Ihm steht kein höherer Anspruch auf Alg zu, als ihn die Beklagte mit 21,85 € täglich bemessen hat.

Das SG hat ausführlich und zutreffend erläutert, dass für die Bemessung des Alg für den Kläger auf ein tägliches Bemessungsentgelt von 51,10 € abzustellen ist. Insofern ist es insbesondere zutreffend, dass die Bemessung nach der Qualifikationsgruppe 4 gemäß § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III a. F. bzw. § 152 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB III n. F. zu erfolgen hat. Der Senat sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und folgt den Ausführungen des SG (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend ist auszuführen, dass das Alg richtig berechnet worden ist. Für das ab dem 02.12.2011 zu zahlende Alg erfolgte die fiktive Bemessung nach § 132 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III a. F. bzw. § 152 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SGB III n. F. unter Zugrundelegung eines Arbeitsentgelts in Höhe von 1/600 der Bezugsgröße. Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) betrug im Jahr 2011 jährlich 30.660,00 € (vgl. § 2 Abs. 1 der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 vom 03.12.2010 - BGBl. I 1761). 1/600 hiervon ergibt das Bemessungsentgelt von 51,10 €. Hierbei erfolgte keine Berechnung des Alg unter Zugrundelegung der Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Abs. 2 SGB IV, da die entsprechende Bezugsgröße 2011 jährlich nur 26.880,00 € betragen und sich demzufolge lediglich ein Bemessungsentgelt von 44,80 € ergeben hätte. Für das Leistungsentgelt nach § 133 Abs. 1 SGB III a. F. bzw. § 153 Abs. 1 SGB III n. F. ist vom Bemessungsentgelt die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21% des Bemessungsentgelts, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen. Dies hat die Beklagte unter Zugrundelegung der Lohnsteuerklasse I und der Lohnsteuertabelle für das Jahr 2011 berücksichtigt und insofern zutreffend ein tägliches Leistungsentgelt in Höhe von 36,42 € ermittelt. Da der Kläger kinderlos ist, beträgt das Alg nach § 129 Nr. 2 SGB III a. F. bzw. § 149 Nr. 2 SGB III n. F. 60% des Leistungsentgelts, so dass der tägliche Zahlbetrag in Höhe von 21,85 € von der Beklagten zutreffend ermittelt wurde. Da ein individueller Bedarf - anders als ggf. bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - im Hinblick auf einen Mehrbedarf wegen einer Laktoseintoleranz für die Leistungsbemessung des Alg unerheblich ist, ergibt sich diesbezüglich kein höherer Leistungsbetrag.

Auch für die nach dem Bescheid vom 28.08.2012 erfolgten weiteren Bewilligungsentscheidungen war dieser Leistungssatz maßgeblich. Der Kläger hat durch die versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vom 25.10.2012 bis 19.11.2012, 19.12.2012 bis 30.06.2013 und vom 01.10.2013 bis 31.12.2013 mangels Erfüllung einer weiteren Anwartschaft keinen neuen Anspruch auf Alg erworben. In der Zeit ab dem 02.12.2011 war der Kläger nicht in einem Versicherungspflichtverhältnis von mindestens 12 Monaten gestanden (§ 142 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Rahmenfrist reichte insofern nicht in die der Alg-Bewilligung ab dem 02.12.2011 zugrundeliegende Rahmenfrist vom 02.12.2009 bis 01.12.2011 hinein (§ 143 Abs. 2 SGB III). Insofern konnte der Kläger alleine einen zum 02.12.2011 erworbenen und noch nicht verbrauchten Restanspruch geltend machen, der sich an der ursprünglichen Höhe des Alg bemisst.

Anhaltspunkte dafür, dass sich die Beklagte damit zu Ungunsten des Klägers verrechnet haben könnte, ergeben sich nicht. Soweit der Kläger auch einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin am SG in seiner Berufung gestellt hat, hat der Senat hierüber mangels Zuständigkeit nicht zu entscheiden. Im Hinblick darauf, dass der Befangenheitsantrag erst nach Erlass des Urteils des SG gestellt worden ist, ergibt sich im Hinblick auf die Entscheidung unter Mitwirkung der Richterin am SG, gegen die der Antrag gestellt wurde, kein Verfahrensfehler.

Die Berufung war damit zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Beschluss, 10. Nov. 2016 - L 10 AL 293/15 zitiert 21 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 160


(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 153


(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt. (2) Das Landessozialgericht

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 151


(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. (2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerh

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 143


Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 18 Bezugsgröße


(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vo

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 142 Anwartschaftszeit


(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sp

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 143 Rahmenfrist


(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld. (2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 129 Anordnungsermächtigung


Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestim

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 133 Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen im Gerüstbauerhandwerk


(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht. (2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 152 Fiktive Bemessung


(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 153 Leistungsentgelt


(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind1.eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,2.die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen au

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 149 Grundsatz


Das Arbeitslosengeld beträgt1.für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im

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(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

Gegen die Urteile der Sozialgerichte findet die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Für das Verfahren vor den Landessozialgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug mit Ausnahme der §§ 91, 105 entsprechend, soweit sich aus diesem Unterabschnitt nichts anderes ergibt.

(2) Das Landessozialgericht kann in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(3) Das Urteil ist von den Mitgliedern des Senats zu unterschreiben. Ist ein Mitglied verhindert, so vermerkt der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der dienstälteste beisitzende Berufsrichter, dies unter dem Urteil mit Angabe des Hinderungsgrunds.

(4) Das Landessozialgericht kann, außer in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1, die Berufung durch Beschluß zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören. § 158 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5) Der Senat kann in den Fällen des § 105 Abs. 2 Satz 1 durch Beschluss die Berufung dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.

(1) Kann ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb des auf zwei Jahre erweiterten Bemessungsrahmens nicht festgestellt werden, ist als Bemessungsentgelt ein fiktives Arbeitsentgelt zugrunde zu legen. In den Fällen des § 142 Absatz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass ein Bemessungszeitraum von mindestens 90 Tagen nicht festgestellt werden kann.

(2) Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist die oder der Arbeitslose der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für die Arbeitslose oder den Arbeitslosen in erster Linie zu erstrecken hat. Dabei ist zugrunde zu legen für Beschäftigungen, die

1.
eine Hochschul- oder Fachhochschulausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 1), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertstel der Bezugsgröße,
2.
einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung erfordern (Qualifikationsgruppe 2), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße,
3.
eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf erfordern (Qualifikationsgruppe 3), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße,
4.
keine Ausbildung erfordern (Qualifikationsgruppe 4), ein Arbeitsentgelt in Höhe von einem Sechshundertstel der Bezugsgröße, mindestens jedoch ein Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt, wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt, vervielfacht wird.

(1) Bezugsgröße im Sinne der Vorschriften für die Sozialversicherung ist, soweit in den besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes bestimmt ist, das Durchschnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

(2) Die Bezugsgröße für das Beitrittsgebiet (Bezugsgröße [Ost]) verändert sich zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das vorvergangene Kalenderjahr geltende Wert der Anlage 1 zum Sechsten Buch durch den für das Kalenderjahr der Veränderung bestimmten Wert der Anlage 10 zum Sechsten Buch geteilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Für die Zeit ab 1. Januar 2025 ist eine Bezugsgröße (Ost) nicht mehr zu bestimmen.

(3) Beitrittsgebiet ist das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet.

(1) In Betrieben des Gerüstbauerhandwerks (§ 1 Absatz 3 Nummer 1 der Baubetriebe-Verordnung) werden bis zum 31. März 2021 Leistungen nach den §§ 101 und 102 nach Maßgabe der folgenden Regelungen erbracht.

(2) Die Schlechtwetterzeit beginnt am 1. November und endet am 31. März.

(3) Ergänzende Leistungen nach § 102 Absatz 2 und 4 werden ausschließlich zur Vermeidung oder Überbrückung witterungsbedingter Arbeitsausfälle erbracht. Zuschuss-Wintergeld wird in Höhe von 1,03 Euro je Ausfallstunde gezahlt.

(4) Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld nach § 102 Absatz 2 haben auch Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zur Vermeidung witterungsbedingter Arbeitsausfälle eine Vorausleistung erbringen, die das Arbeitsentgelt bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit für mindestens 120 Stunden ersetzt, in angemessener Höhe im Verhältnis zum Saison-Kurzarbeitergeld steht und durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag geregelt ist. Der Anspruch auf Zuschuss-Wintergeld besteht für Zeiten des Bezugs der Vorausleistung, wenn diese niedriger ist als das ohne den witterungsbedingten Arbeitsausfall erzielte Arbeitsentgelt.

(1) Leistungsentgelt ist das um pauschalierte Abzüge verminderte Bemessungsentgelt. Abzüge sind

1.
eine Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts,
2.
die Lohnsteuer, die sich nach dem vom Bundesministerium der Finanzen auf Grund des § 51 Absatz 4 Nummer 1a des Einkommensteuergesetzes bekannt gegebenen Programmablaufplan bei Berücksichtigung der Vorsorgepauschale nach § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a bis c des Einkommensteuergesetzes zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, ergibt und
3.
der Solidaritätszuschlag.
Bei der Berechnung der Abzüge nach Satz 2 Nummer 2 und 3 sind
1.
Freibeträge und Pauschalen, die nicht jeder Arbeitnehmerin oder jedem Arbeitnehmer zustehen, nicht zu berücksichtigen und
2.
der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen.
Für die Feststellung der Lohnsteuer wird die Vorsorgepauschale mit folgenden Maßgaben berücksichtigt:
1.
für Beiträge zur Rentenversicherung als Beitragsbemessungsgrenze die für das Bundesgebiet West maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze,
2.
für Beiträge zur Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 des Fünften Buches zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches,
3.
für Beiträge zur Pflegeversicherung der Beitragssatz des § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches.

(2) Die Feststellung der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die zu Beginn des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet war. Spätere Änderungen der als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildeten Lohnsteuerklasse werden mit Wirkung des Tages berücksichtigt, an dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen.

(3) Haben Ehegatten oder Lebenspartner die Lohnsteuerklassen gewechselt, so werden die als Lohnsteuerabzugsmerkmal neu gebildeten Lohnsteuerklassen von dem Tag an berücksichtigt, an dem sie wirksam werden, wenn

1.
die neuen Lohnsteuerklassen dem Verhältnis der monatlichen Arbeitsentgelte beider Ehegatten oder Lebenspartner entsprechen oder
2.
sich auf Grund der neuen Lohnsteuerklassen ein Arbeitslosengeld ergibt, das geringer ist als das Arbeitslosengeld, das sich ohne den Wechsel der Lohnsteuerklassen ergäbe.
Bei der Prüfung nach Satz 1 ist der Faktor nach § 39f des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen; ein Ausfall des Arbeitsentgelts, der den Anspruch auf eine lohnsteuerfreie Entgeltersatzleistung begründet, bleibt bei der Beurteilung des Verhältnisses der monatlichen Arbeitsentgelte außer Betracht.

(4) Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sind nicht zu berücksichtigen bei Personen, deren Ansässigkeitsstaat nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung das Besteuerungsrecht für das Arbeitslosengeld zusteht und wenn das aus Deutschland gezahlte Arbeitslosengeld nach den maßgebenden Vorschriften des Ansässigkeitsstaats der Steuer unterliegt. Unterliegt das Arbeitslosengeld im Ansässigkeitsstaat nach dessen maßgebenden Vorschriften nicht der Steuer, sind die Abzüge nach Absatz 1 Satz 2 entsprechend zu berücksichtigen.

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung das Nähere über Voraussetzungen, Art, Umfang und Ausführung der Leistungen in Übereinstimmung mit den für die anderen Träger der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben geltenden Regelungen zu bestimmen.

Das Arbeitslosengeld beträgt

1.
für Arbeitslose, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitslose, deren Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Absatz 1, 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz),
2.
für die übrigen Arbeitslosen 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz)
des pauschalierten Nettoentgelts (Leistungsentgelt), das sich aus dem Bruttoentgelt ergibt, das die oder der Arbeitslose im Bemessungszeitraum erzielt hat (Bemessungsentgelt).

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.

(2) Für Arbeitslose, die die Anwartschaftszeit nach Absatz 1 nicht erfüllen sowie darlegen und nachweisen, dass

1.
sich die in der Rahmenfrist zurückgelegten Beschäftigungstage überwiegend aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen ergeben, die auf nicht mehr als 14 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind, und
2.
das in den letzten zwölf Monaten vor der Beschäftigungslosigkeit erzielte Arbeitsentgelt das 1,5fache der zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung maßgeblichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches nicht übersteigt,
beträgt die Anwartschaftszeit sechs Monate. § 27 Absatz 3 Nummer 1 bleibt unberührt.

(1) Die Rahmenfrist beträgt 30 Monate und beginnt mit dem Tag vor der Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld.

(2) Die Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein, in der die oder der Arbeitslose eine Anwartschaftszeit erfüllt hatte.

(3) In die Rahmenfrist werden Zeiten nicht eingerechnet, in denen die oder der Arbeitslose von einem Rehabilitationsträger Übergangsgeld wegen einer berufsfördernden Maßnahme bezogen hat. In diesem Fall endet die Rahmenfrist spätestens fünf Jahre nach ihrem Beginn.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.