Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. März 2015 - 9 AZR 994/13

ECLI:ECLI:DE:BAG:2015:170315.U.9AZR994.13.0
bei uns veröffentlicht am17.03.2015

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 11. November 2013 - 9 Sa 469/13 - teilweise aufgehoben.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28. März 2013 - 2 Ca 2193/12 - wird insgesamt zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Beendigung eines Vertragsverhältnisses.

2

Die Beklagte betreibt mehrere im Sinne von §§ 136, 138 SGB IX anerkannte Werkstätten für behinderte Menschen, darunter auch eine in M. In ihren Werkstätten produziert sie unter Mitwirkung der behinderten Menschen einfache Güter und erbringt einfache Dienstleistungen. Sie differenziert ihr Angebot nach „Werkstattbereich“ und „Förderbereich“. Auch im letztgenannten Bereich werden Tätigkeiten ausgeführt und vergütet. Hinzu kommen Übungen zum selbstständigen Essen und zur Körperhygiene.

3

Der als schwerbehinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannte Kläger leidet an einer seltenen Chromosomen-Störung in Form des Smith-Magenis-Syndroms. Sein Vater ist zum Betreuer bestellt. Die geistige Leistungsfähigkeit des Klägers ist eingeschränkt und seine motorische Entwicklung verzögert. Aufgrund seiner beschränkten Einsatzfähigkeit war er bei der Beklagten zuletzt nicht im „Werkstatt-“, sondern im „Förderbereich“ untergebracht. Dort führte er einfache Tätigkeiten aus, zB das Schreddern sowie das Prüfen von Feueranzündern. Der Kläger erhielt zuletzt durchschnittlich 101,50 Euro monatlich.

4

Die Einzelheiten der Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten regelt der schriftliche Werkstattvertrag vom 31. Oktober 2005, der nach seinem § 8 Abs. 5 beendet werden kann, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Werkstatt nicht mehr vorliegen. Bei erheblicher Selbst- oder Fremdgefährdung kann er fristlos beendet werden. In § 8 Abs. 6 des Werkstattvertrags heißt es:

        

„Die Werkstatt verpflichtet sich, vor Kündigung des Vertrages aus dem in Abs. 5 genannten Grund die Stellungnahme des Fachausschusses einzuholen. Der Beschäftigtenvertretung (dem Werkstattrat) ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, sofern dem die/der Beschäftige nicht widerspricht. Bei fristloser Beendigung werden die Stellungnahmen nachträglich eingeholt. Die Beendigung des Vertrages nach Abs. 5 wird erst bei Zustimmung durch den Fachausschuss wirksam.“

5

Seit Ende des Jahres 2008 kam es beim Kläger vermehrt zu Wutausbrüchen. Diese richteten sich zunächst nur gegen Sachen, später kam es zudem zu Beschimpfungen und Bedrohungen gegenüber anderen schwerbehinderten Beschäftigten und Betreuern sowie zu körperlichen Übergriffen.

6

Am 10. Dezember 2008 riss der Kläger seine Hose in Stücke und teilte auf Nachfrage mit, dazu Lust zu haben. Nach dem Mittagessen drohte er mit einem Stuhl und einer Pflanze zu werfen. Am 10. Februar 2009 zerstörte er ein Puzzle. Auf Nachfrage nach dem Grund nahm er einen Tacker und warf damit um sich. Am 4. Dezember 2009 kam es zu einem Wutausbruch, als der Kläger gebeten wurde, sich die Hände zu waschen. Er versuchte, den Praktikanten B anzugreifen. Dabei hielt ihn der Gruppenleiter H zurück. Sodann versuchte der Kläger Herrn H zu schlagen und zu beißen. Herr H erlitt bei einem weiteren Vorfall am 18. Dezember 2009 Kratz- und Bisswunden. Am 8. Dezember 2010 gegen 12:30 Uhr begann der Kläger, seine Hose zu zerreißen. Um 13:30 Uhr „ging“ er auf die Betreuerin Frau T los und schrie, er werde sie umbringen. Herr H konnte den Kläger überwältigen. Am 15. Dezember 2010 kam es zu einem Wutausbruch, wobei der Kläger ein Backblech nach Herrn H werfen wollte.

7

Nach diesen Vorfällen reduzierte die Beklagte die Arbeitszeit des Klägers und verlegte die Beschäftigung auf eine spätere Uhrzeit.

8

Am 11. März 2011 gegen 11:30 Uhr wollte der Kläger Herrn H erneut schlagen, als er ihn auf sein Verweilen in der Toilettenkabine ansprach, in der sich Frau S befand. Am 4. Mai 2011 gegen 12:15 Uhr drohte der Kläger, Frau T mit einer Gabel anzugreifen. Er äußerte: „Ich steche dir in den Hals und lasse dich ausbluten.“

9

Im Hinblick auf sein Verhalten stellte die Beklagte ihn in der Zeit vom 4. Mai bis zum 1. Juni 2011 zunächst von der Tätigkeit in der Werkstatt frei. Ab dem 4. Juli 2011 wurde der Kläger in einer anderen Werkstatt der Beklagten betreut und beschäftigt. Mit Beginn des Jahres 2012 kam es zu folgenden Vorfällen:

10

Am 2. Januar 2012 erlitt der Kläger nach Anrede durch die ebenfalls schwerbehinderte Frau N einen Wutanfall, bei dem er ein Trimmrad verbog und eine Arbeitskiste zerstörte. Am 3. Januar 2012 reagierte der Kläger wiederum mit einem Wutanfall auf die Anrede durch Frau N. Ein weiterer Wutanfall erfolgte beim Puzzeln. Am 11. und 19. Januar 2012 drohte er den Betreuern mit dem Wurf einer Wasserflasche. Am 20. Januar 2012 biss er sich selbst in den Finger und schlug auf den Boden. Er versuchte, seine Schuhe zu zerreißen. Am 23. Januar 2012 drohte er der ebenfalls schwerbehinderten Frau K nach Anrede durch diese, am 6. Februar 2012 reagierte der Kläger ebenfalls mit zwei Wutausbrüchen auf die Ansprache durch die Betreuer. Am 18. April 2012 zeigte er aggressives Verhalten auf den neuen PC. Bei einem Wutanfall am 30. April 2012 brach er den Bügel seiner Brille ab und warf mit seinen Schuhen um sich. Vom 4. bis zum 6. Mai 2012 stellte die Beklagte den Kläger erneut frei. Nach Wiederaufnahme der Tätigkeit in der Werkstatt ereignete sich Folgendes:

11

Am 16. Mai 2012 biss sich der Kläger selbst und schlug auf den Schredder ein. Er zog seine Schuhe aus, drohte den Betreuern und anderen Schwerbehinderten und warf einen Stuhl um. Im Anschluss daran bis zum 31. Mai 2012 erfolgte eine erneute Freistellung. Danach kam es zu folgenden Vorfällen:

12

Am 1. Juni 2012 onanierte der Kläger vor dem PC. Auf die Aufforderung, den Tisch zu säubern, zog er seinen Schuh aus und drohte dem Betreuer, ihm diesen an den Kopf zu werfen. Am 6. Juni 2012 schlug der Kläger wieder auf den Schredder ein. Am 3. September 2012 warf der Kläger zunächst einen Schuh „auf“ einen Betreuer und zeitlich später mit einer vollen Getränkeflasche. Am 10. September 2012 drohte der Kläger mit dem Wurf einer Papiertonne, nachdem er aufgefordert worden war, sein Frühstück zu holen. Nach der Aufforderung, sich die Hände zu waschen, schlug er am 11. September 2012 auf den Seifenspender ein. Am Folgetag versuchte der Kläger, ein Loch in ein Planschbecken zu knibbeln. Auf die Aufforderung, dies zu unterlassen, bekam er erneut einen Wutanfall und warf Kissen durch den Raum. Die Aufforderung, die Kissen aufzuheben, beantwortete er mit dem Werfen von schweren Katalogen. Am 13. September 2012 drohte er dem ebenfalls schwerbehinderten Herrn L, mit einem Stuhl nach ihm zu werfen. Am 21. September 2012 schlug der Kläger nach einer Anweisung mit einer Faust durch die Luft und versuchte, den Wasserhahn abzureißen. Ein paar Tage später am 25. September 2012 provozierte er fortwährend die Betreuer. Am 28. September 2012 wollte er zunächst eine Rolle Toilettenpapier in die Toilette stecken und versuchte später, die Duschabtrennung aus der Wand zu reißen. Am 8. Oktober 2012 drohte er wiederum mit dem Wurf einer Wasserflasche, bevor er am Folgetag Kissen durch den Raum schmiss und seine Brille zerbrach. Mitte Oktober 2012 drohte er der Betreuerin Frau J mit dem Wurf eines Stuhls. Am 17. Oktober 2012 schlug er dem schwerbehinderten Herrn Sch mit der Faust auf den Kopf.

13

Die Beklagte stellte den Kläger noch am 17. Oktober 2012 frei.

14

Mit einem an den Vater des Klägers gerichteten Schreiben vom 28. November 2012, das diesem am 30. November 2012 zuging, kündigte die Beklagte den Werkstattvertrag gemäß § 8 Abs. 5 dieses Vertrags zum 30. November 2012 und führte als Kündigungsgrund an, die „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ seines Sohnes erfüllten nicht mehr die erforderlichen Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt.

15

Am 5. Dezember 2012 stimmte der bei der Beklagten gebildete Fachausschuss der Kündigung nach vorheriger Mitteilung der Kündigungsgründe nachträglich zu. Am 6. Februar 2013 erfolgte die Zustimmung des Werkstattrats.

16

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, es liege kein Werkstattverhältnis iSv. § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX vor. Da es in ganz Nordrhein-Westfalen keine angegliederten Einrichtungen iSd. § 136 Abs. 3 SGB IX gebe, könne das Vertragsverhältnis weder dem Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX noch dem Bereich des § 136 Abs. 3 SGB IX zugeordnet werden, sondern beziehe sich auf beide Bereiche. Einrichtungen iSd. § 136 Abs. 3 SGB IX stünden aber auch Personen offen, die nicht in einer Werkstatt iSv. § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX beschäftigt werden könnten. Bei Inklusion könne der Wegfall der Werkstattfähigkeit eines Behinderten deshalb nicht die Kündigung des Rechtsverhältnisses rechtfertigen. Wenn in Nordrhein-Westfalen der Personenkreis des § 136 Abs. 3 SGB IX gemeinsam mit dem Personenkreis des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX in der „Werkstatt“ untergebracht werde, sei es Aufgabe der Beklagten, auch Personen unterzubringen, die die „Voraussetzungen für eine Beschäftigung in einer Werkstatt“ iSv. § 136 Abs. 3 SGB IX nicht erfüllten. Im Übrigen lägen weder eine Selbst- noch eine Fremdgefährdung iSd. § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX vor. Soweit es zu Aggressionen gekommen sei, beruhten diese auf Mängeln in der Betreuung und beim Personalschlüssel sowie der daraus folgenden Überforderung des Personals.

17

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass das Werkstattverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 28. November 2012, zugegangen am 30. November 2012, nicht aufgelöst worden ist.

18

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Kündigung sei wirksam. Sie scheitere insbesondere nicht an der fehlenden Zustimmung des Integrationsamts, weil § 85 SGB IX auf arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnisse keine Anwendung finde. Hinzu komme, dass ein Werkstattverhältnis auch nach § 90 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX aus dem Regelungsbereich des § 85 SGB IX ausgenommen sei. Die Kündigung sei nicht deshalb unwirksam, weil nicht sämtliche Vorfälle, die zur Kündigung geführt hätten, im schriftlichen Kündigungsschreiben genannt seien. Das Schriftformerfordernis des § 138 Abs. 7 SGB IX betreffe nur die Lösungserklärung, nicht aber die Kündigung des Werkstattvertrags. Zudem verlange dieses gesetzliche Schriftformerfordernis nicht, dass auch die Beendigungsgründe im Kündigungsschreiben aufgeführt sein müssten. Die Kündigung sei auch materiell wirksam, denn dem Kläger fehle die Werkstattfähigkeit nach § 136 Abs. 2 Satz 2 SGB IX.

19

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

20

A. Die zulässige Revision ist begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 hat das Werkstattverhältnis nicht beendet. Die Kündigungsschutzklage ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts begründet. Die Kündigung der Beklagten vom 28. November 2012 ist gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.

21

I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Parteien einen Werkstattvertrag nach § 138 Abs. 3 SGB IX geschlossen haben.

22

1. Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts, ob ein Arbeitsverhältnis, ein Werkstattverhältnis oder ein anderes Rechtsverhältnis vorliegt, ist - soweit sie auf tatsächlichem Gebiet liegt - revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob sie in sich widerspruchsfrei ist und nicht gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder andere Rechtssätze verstößt. Im Übrigen unterliegt sie wie jede andere Rechtsverletzung der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (vgl. BAG 18. März 2014 - 9 AZR 694/12 - Rn. 18 mwN; 18. März 2014 - 9 AZR 740/13 - Rn. 20).

23

2. Das Landesarbeitsgericht hat zur Einordung des Vertrags zutreffend auf den Wortlaut der Vereinbarung vom 31. Oktober 2005 und die tatsächliche Vertragsdurchführung abgestellt und angenommen, dass es sich danach um einen Werkstattvertrag gemäß § 138 Abs. 3 SGB IX handele und die Parteien nicht - wie der Kläger meine - einen Vertrag zur Unterbringung in einer Einrichtung iSv. § 136 Abs. 3 SGB IX geschlossen hätten.

24

Hierfür sprechen neben der Überschrift des Vertrags („Werkstattvertrag“) nicht nur der Verweis in seiner „Vorbemerkung“ auf § 54b SchwbG als Vorgängerregelung von § 138 SGB IX sowie die Betonung des Zwecks der Eingliederung in das Arbeitsleben, dem Werkstätten iSv. § 136 Abs. 1 SGB IX dienen. Auch die Tatsache, dass der Kläger entsprechend § 3 des Vertrags in gewissem Umfang produktive Arbeiten - wie Schreddern oder Prüfen von Feueranzündern - erbrachte, für die er nach § 5 des Vertrags „aus dem Arbeitsergebnis“ der Beklagten ein geringes Entgelt erhielt, spricht für einen Werkstattvertrag(vgl. § 138 Abs. 2 SGB IX). In einer angegliederten Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX besteht kein Anspruch auf Arbeitsentgelt, die dort betreuten Menschen sind keine arbeitnehmerähnlichen Personen iSv. § 138 Abs. 1 SGB IX(vgl. Kossens/von der Heide/Maaß SGB IX 3. Aufl. § 136 Rn. 21). Der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag dient ersichtlich dem Zweck, dem Kläger eine solche Rechtsposition nach § 138 Abs. 1 SGB IX einzuräumen.

25

3. Der Angriff des Klägers in der Revision gegen diese Auslegung durch das Landesarbeitsgericht geht fehl.

26

a) Der Kläger meint, es sei Teil des bei der Beklagten praktizierten Konzepts der Inklusion, dass für alle schwerbehinderten Menschen, ganz gleich ob werkstattfähig oder nicht, eine Rechtsposition durch den Abschluss von Werkstattverträgen etabliert werde und demnach auch eine einheitliche Entlohnung erfolge. Da somit auch die behinderten Menschen, die mangels Werkstattfähigkeit an sich nur in angegliederten Einrichtungen nach § 136 Abs. 3 SGB IX untergebracht werden könnten, einen Werkstattvertrag erhielten, eigne sich der geschlossene Vertrag nicht zur Differenzierung hinsichtlich der Einstufung der Vertragspartner in den Bereich des § 136 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IX einerseits sowie des § 136 Abs. 3 SGB IX andererseits.

27

b) Damit gesteht der Kläger letztlich selbst zu, dass zwischen den Parteien ein Werkstattvertrag gemäß § 138 Abs. 3 SGB IX bestand. Aus welchem Grund diese Rechtsposition eingeräumt wurde, ob aus Gründen der Inklusion oder aus anderen Motiven, ist für die Einordnung des Vertragstyps ohne Belang.

28

c) Dass die Vereinbarung keinen Vertrag zur Unterbringung in einer Einrichtung nach § 136 Abs. 3 SGB IX darstellt, ergibt sich zudem daraus, dass es auch nach dem Vortrag des Klägers angegliederte Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen nicht gibt. Es kann nicht angenommen werden, dass die Beklagte sich zur Aufnahme in einem nicht existenten Bereich habe verpflichten wollen.

29

II. Das danach vorliegende Werkstattverhältnis iSv. § 138 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX wurde durch die Kündigung vom 28. November 2012 nicht wirksam beendet. Die Kündigung ist mangels hinreichender schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.

30

1. Nach dem Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass lediglich das in der Norm geregelte Schriftformerfordernis, nicht aber auch das Begründungserfordernis Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung ist. Zudem hat es in seiner Hilfsbegründung unzutreffend angenommen, dass die Beklagte in dem Kündigungsschreiben vom 28. November 2012 die Kündigung hinreichend schriftlich begründet habe.

31

2. Die schriftliche Angabe der Kündigungsgründe ist nach § 138 Abs. 7 SGB IX auch Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung eines Werkstattvertrags.

32

a) Gemäß § 138 Abs. 7 SGB IX bedarf die Lösungserklärung durch den Träger einer Werkstatt der schriftlichen Form und ist zu begründen. Dieses Formerfordernis gilt nicht nur für den - hier nicht vorliegenden - Fall, dass der Träger der Werkstatt sich von einem Werkstattvertrag lösen will, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen selbst (unwirksam) geschlossen wurde, sondern auch für die Lösung von einem wirksam zustande gekommenen Werkstattvertrag mittels Kündigungserklärung.

33

aa) Der Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX ist nicht eindeutig. Einerseits wird dort die „Kündigung“ eines Werkstattvertrags nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich die „Lösungserklärung“. Andererseits stellt eine Kündigung nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nichts anderes als die „Lösung eines Vertrags“ dar (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. Stichwort „Kündigung“).

34

bb) Für das Verständnis einer Geltung von § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich für an sich nach § 105 Abs. 1 BGB unwirksam geschlossene Verträge spricht in systematischer Hinsicht allerdings, dass § 138 Abs. 6 SGB IX zwischen einer Lösung von einem unwirksam geschlossenen Vertrag und der Kündigung eines wirksam geschlossenen Vertrags sprachlich unterscheidet. Daran anknüpfend wird teilweise in der Literatur die in § 138 Abs. 7 SGB IX genannte „Lösungserklärung“ ausschließlich auf den Fall der Lösung von einem Vertrag bezogen, der von einem geschäftsunfähigen behinderten Menschen geschlossen wurde(Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen SGB IX 12. Aufl. § 138 Rn. 34).

35

cc) Sinn und Zweck der Regelung gebieten jedoch ein anderes Verständnis. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers sollte § 138 Abs. 6 SGB IX gerade dazu führen, die beiden Fallgruppen umfassend gleich zu behandeln. Die Lösung des Vertragsverhältnisses durch den Träger einer Werkstatt sollte den gleichen Voraussetzungen unterliegen, die bei Vorliegen eines wirksamen Vertrags für die Kündigung seitens des Trägers der Werkstatt erforderlich wären. Es ging dem Gesetzgeber mit der Einfügung von § 138 Abs. 6 SGB IX darum sicherzustellen, „dass der Träger einer Werkstatt bei Abschluss eines ‚Vertrags‘ mit einem Geschäftsunfähigen nicht besser gestellt wird, als wenn sein Geschäftspartner geschäftsfähig gewesen wäre“(BT-Drs. 14/9266 S. 53). Diese gesetzgeberische Intention der Gleichbehandlung beider Fallgruppen schließt es aus, den zeitgleich mit § 138 Abs. 5 und Abs. 6 SGB IX neu in das Gesetz eingefügten § 138 Abs. 7 SGB IX ausschließlich auf den Fall der Lossagung von einem an sich unwirksamen Vertrag anzuwenden. Denn hierdurch würde im Gegensatz zur gesetzgeberischen Absicht ein „Sonderrecht“ zugunsten der geschäftsunfähigen behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt geschaffen (Jacobs in LPK-SGB IX 4. Aufl. § 138 Rn. 42). In § 138 Abs. 7 SGB IX würde dann der Rechtsgedanke der Gleichbehandlung aus § 138 Abs. 5 sowie Abs. 6 SGB IX nicht „konsequent fortgesetzt“(BeckOK SozR/Jabben Stand 1. März 2015 SGB IX § 138 Rn. 13), sondern im Gegenteil konterkariert.

36

dd) Die „Lösungserklärung“ in § 138 Abs. 7 SGB IX beinhaltet damit auch die Kündigung eines wirksam geschlossenen Werkstattvertrags(iE ebenso Jacobs in LPK-SGB IX aaO; wohl auch BeckOK SozR/Jabben aaO).

37

Abbildungb) Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts und eines Teils der Literatur (Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen § 138 Rn. 34a; Kossens/von der Heide/Maaß § 138 Rn. 19), ist die Lösung nicht nur schriftlich zu erklären, sondern auch schriftlich zu begründen.

38

aa) Dies wird teilweise mit dem Hinweis auf den Wortlaut der Vorschrift („Die Lösungserklärung … bedarf der schriftlichen Form und ist zu begründen“) verneint. Danach soll das Begründungserfordernis lediglich die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung ermöglichen, das Abschätzen von Prozessaussichten erleichtern und den potenziellen Prozessstoff strukturieren (Pahlen in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen aaO).

39

bb) Dieser Hinweis auf den Wortlaut von § 138 Abs. 7 SGB IX überzeugt nicht. Es entspricht auch andernorts der gesetzgeberischen Regelungstechnik, die erforderliche Schriftlichkeit der Begründung einer Kündigung nicht ausdrücklich nochmals zu erwähnen, wenn eine Norm zugleich die Schriftform der Kündigung anordnet. In § 22 Abs. 3 BBiG heißt es hinsichtlich der Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses, „die Kündigung muss schriftlich und … unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen“. Mithin wird auch hier nicht ausdrücklich die schriftliche Kündigung unter schriftlicher Angabe der Kündigungsgründe verlangt (so ausdrücklich Monjau SAE 1973, 108, 111). Trotzdem hat das Bundesarbeitsgericht die Vorgängerregelung § 15 Abs. 3 BBiG aF in ständiger Rechtsprechung derart verstanden(BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 1 der Gründe; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis dieser Rechtsprechung bei der Neuregelung des BBiG die Vorschrift - soweit hier von Relevanz - sprachlich unverändert in § 22 Abs. 3 BBiG übernommen und auch in § 138 Abs. 7 SGB IX im Wortlaut nicht ausdrücklich zusätzlich eine schriftliche Angabe der Kündigungsgründe aufgenommen.

40

cc) Sinn und Zweck von § 138 Abs. 7 SGB IX sprechen dafür, die zitierte Rechtsprechung zu § 22 Abs. 3 BBiG bzw. § 15 Abs. 3 BBiG aF auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen.

41

(1) Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts hat das Erfordernis der Schriftform der Kündigungsbegründung beim Berufsausbildungsverhältnis neben dem Wortlaut von § 15 Abs. 3 BBiG aF insbesondere daraus abgeleitet, dass die Vorschrift vor allem auch der Rechtsklarheit und der Beweissicherung dienen soll(etwa BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe mwN; 22. Februar 1972 - 2 AZR 205/71 - zu 2 a der Gründe, BAGE 24, 133; siehe auch den schriftlichen Bericht des Ausschusses für Arbeit BT-Drs. V/4260 S. 11). Durch die Verschriftlichung der Kündigungsgründe soll insoweit verhindert werden, dass nicht mit einer Ausweitung durch Einführung zusätzlicher neuer Kündigungsgründe in den Prozess gerechnet werden muss. Nach dem Sinn der Regelung muss der Gekündigte aufgrund der ihm mitgeteilten Gründe sich darüber klar werden können, ob er die ihm erklärte Kündigung anerkennen oder dagegen vorgehen will (BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - aaO mwN).

42

(2) Diese Erwägungen gelten auch für § 138 Abs. 7 SGB IX. Nach der Gesetzesbegründung soll das Schriftformerfordernis auch hier zur Rechtssicherheit beitragen (BT-Drs. 14/9266 S. 53). Es dient dem Schutz des behinderten Menschen (BeckOK SozR/Jabben aaO). Dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter sollen durch den schriftlichen Begründungszwang in die Lage versetzt werden zu entscheiden, ob ein Vorgehen gegen die Lösungserklärung Erfolg versprechend erscheint oder nicht. Das gesetzliche Ziel der Schaffung von Rechtssicherheit würde weitgehend verfehlt, wenn auf die schriftliche Angabe der Kündigungs- bzw. Lösungsgründe verzichtet würde. Die nur mündliche Mitteilung der Gründe ist weder ausreichend, um dem Erklärungsempfänger mit hinreichender Sicherheit die Einschätzung seiner Prozesschancen zu ermöglichen, noch, um den potenziellen Prozessstoff klar zu strukturieren (diese Zwecke des Begründungserfordernisses noch zutreffend erkennend, iE aber abweichend Pahlen aaO; zur Rechtsunsicherheit bei einem bloßen mündlichen Begründungszwang vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe).

43

(3) Würde § 138 Abs. 7 SGB IX lediglich eine mündliche Angabe der Kündigungsgründe verlangen, fehlte es im Gesetz an einer Bestimmung, zu welchem Zeitpunkt die Gründe dem Erklärungsempfänger mündlich mitgeteilt werden müssen. Es wäre nicht zwangsläufig der Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung. Denn die Kündigung kann als Willenserklärung nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB auch gegenüber einem Abwesenden erklärt werden. Diese Rechtsunsicherheit wird beseitigt, wenn das Schriftformerfordernis für die Erklärung auch die Angabe der Gründe umfasst.

44

3. Die Kündigungserklärung der Beklagten vom 28. November 2012 genügt nicht diesem Begründungserfordernis. Sie ist deshalb nach § 138 Abs. 7 SGB IX iVm. § 125 Satz 1 BGB formunwirksam.

45

a) Die Beklagte verweist in dem Kündigungsschreiben lediglich pauschal darauf, dass aufgrund der „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ des Klägers die Voraussetzungen zur Aufnahme in die Werkstatt nicht mehr vorliegen.

46

b) Dies ist entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts unzureichend. Eine Überprüfung der Nachvollziehbarkeit des Kündigungsentschlusses sowie eine rechtssichere Einschätzung der Chancen eines gerichtlichen Vorgehens gegen die Kündigung waren aufgrund dieser pauschal angegebenen Gründe nicht möglich. Zwar verlangt § 138 Abs. 7 SGB IX - genauso wie § 22 Abs. 3 BBiG - keine eingehende prozessähnliche Substanziierung. Jedenfalls aber müssen die Gründe im Kündigungsschreiben so genau bezeichnet sein, dass der Erklärungsempfänger genügend klar erkennen kann, was gemeint ist und welche konkreten tatsächlichen Vorfälle zum Kündigungsentschluss geführt haben(vgl. BAG 10. Februar 1999 - 2 AZR 176/98 - zu II 1 der Gründe; 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 2 a der Gründe).Bloße Werturteile oder pauschale Angaben, wie etwa der Verweis auf „mangelhaftes Benehmen“ sowie die „Störung des Betriebsfriedens“ (vgl. BAG 25. November 1976 - 2 AZR 751/75 - zu A III 2 der Gründe), auf „Vorkommnisse“ (vgl. LAG Nürnberg 23. September 1976 - 1 Sa 322/76 -), auf „häufiges Zuspätkommen“ oder „sonstige Unzuverlässigkeiten“ (vgl. Pepping in Wohlgemuth BBiG § 22 Rn. 82) oder auf „ständige Beleidigungen“ (vgl. HK-ArbR/Herrmann 3. Aufl. § 22 BBiG Rn. 24 mwN), genügen nicht. Deshalb ist die Begründung der Kündigung mit „Übergriffigkeiten und Fremdaggressionen“ ohne Nennung von Zeit, Ort und Art derselben nicht geeignet, den Anforderungen nach § 138 Abs. 7 SGB IX gerecht zu werden(vgl. zum Umfang der Substanziierung in § 22 Abs. 3 BBiG Pepping in Wohlgemuth aaO), zumal die Beklagte die fehlende Werkstattfähigkeit des Klägers mit einer Vielzahl von Vorfällen begründet.

47

B. Die Beklagte hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

        

    Brühler    

        

    Klose    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Faltyn     

        

    Kranzusch    

                 

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(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden. (2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden 1. aus einem wichtigen Grund ohne Ein

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 105 Nichtigkeit der Willenserklärung


(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig. (2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 136 Beitrag aus Einkommen zu den Aufwendungen


(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebende

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 90 Aufgabe der Eingliederungshilfe


(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. D

Berufsbildungsgesetz - BBiG 2005 | § 15 Freistellung, Anrechnung


(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen 1. für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,2. an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterricht

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen


(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei1.heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,2.Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,3.Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,4.Leistungen zur Teilhabe an

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(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

(2) Besondere Aufgabe der medizinischen Rehabilitation ist es, eine Beeinträchtigung nach § 99 Absatz 1 abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, eine Verschlimmerung zu verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

(3) Besondere Aufgabe der Teilhabe am Arbeitsleben ist es, die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit zu fördern.

(4) Besondere Aufgabe der Teilhabe an Bildung ist es, Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen.

(5) Besondere Aufgabe der Sozialen Teilhabe ist es, die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Bei den Leistungen nach diesem Teil ist ein Beitrag zu den Aufwendungen aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 der antragstellenden Person sowie bei minderjährigen Personen der im Haushalt lebenden Eltern oder des im Haushalt lebenden Elternteils die Beträge nach Absatz 2 übersteigt.

(2) Ein Beitrag zu den Aufwendungen ist aufzubringen, wenn das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend

1.
aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit erzielt wird und 85 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
2.
aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erzielt wird und 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt oder
3.
aus Renteneinkünften erzielt wird und 60 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches übersteigt.
Wird das Einkommen im Sinne des § 135 überwiegend aus anderen Einkunftsarten erzielt, ist Satz 1 Nummer 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Die Beträge nach Absatz 2 erhöhen sich für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft um 15 Prozent sowie für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt um 10 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(4) Übersteigt das Einkommen im Sinne des § 135 einer in Absatz 3 erster Halbsatz genannten Person den Betrag, der sich nach Absatz 2 ergibt, findet Absatz 3 keine Anwendung. In diesem Fall erhöhen sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind im Haushalt die Beträge nach Absatz 2 um 5 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches.

(5) Ist der Leistungsberechtigte minderjährig und lebt im Haushalt der Eltern, erhöht sich der Betrag nach Absatz 2 um 75 Prozent der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches für jeden Leistungsberechtigten. Die Absätze 3 und 4 sind nicht anzuwenden.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.

(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende freizustellen

1.
für die Teilnahme am Berufsschulunterricht,
2.
an einem Berufsschultag mit mehr als fünf Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten, einmal in der Woche,
3.
in Berufsschulwochen mit einem planmäßigen Blockunterricht von mindestens 25 Stunden an mindestens fünf Tagen,
4.
für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind, und
5.
an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht.
Im Fall von Satz 2 Nummer 3 sind zusätzliche betriebliche Ausbildungsveranstaltungen bis zu zwei Stunden wöchentlich zulässig.

(2) Auf die Ausbildungszeit der Auszubildenden werden angerechnet

1.
die Berufsschulunterrichtszeit einschließlich der Pausen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,
2.
Berufsschultage nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit,
3.
Berufsschulwochen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mit der durchschnittlichen wöchentlichen Ausbildungszeit,
4.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und
5.
die Freistellung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit.

(3) Für Auszubildende unter 18 Jahren gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei

1.
heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
2.
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
3.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
4.
Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
5.
Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
6.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
7.
Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
8.
gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.

(2) Wenn ein Beitrag nach § 137 aufzubringen ist, ist für weitere Leistungen im gleichen Zeitraum oder weitere Leistungen an minderjährige Kinder im gleichen Haushalt nach diesem Teil kein weiterer Beitrag aufzubringen.

(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.

(4) (weggefallen)

(1) Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(2) Nach der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden

1.
aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
2.
von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie die Berufsausbildung aufgeben oder sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen wollen.

(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatzes 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.

(4) Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind. Ist ein vorgesehenes Güteverfahren vor einer außergerichtlichen Stelle eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der Lauf dieser Frist gehemmt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.