Bundesarbeitsgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - 9 AZR 200/17
Gericht
Tenor
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1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 7. März 2017 - 3 Sa 528/16 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
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2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 21. September 2016 - 11 Ca 4675/15 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.230,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu sechs Zehnteln zu tragen, der Beklagte zu vier Zehnteln. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu einem Zehntel zu tragen, der Beklagte zu neun Zehnteln.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - die Abgeltung von Urlaub aus den Jahren 2007 bis 2015.
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Der Beklagte beschäftigte die Klägerin seit dem 1. September 2002 als Bürokauffrau. Der die Parteien verbindende Arbeitsvertrag sah unter Nr. 7 Abs. 2 einen Anspruch auf 25 Arbeitstage Jahresurlaub vor. Das monatliche Bruttoarbeitsentgelt der Klägerin, die ihre Arbeitsleistung an fünf Tagen in der Woche erbrachte, betrug 1.300,00 Euro.
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Die Klägerin, der der Beklagte im Jahr 2007 keinen Urlaub gewährte, brachte am 5. Januar 2008 ein Kind zur Welt. Im Anschluss an die Mutterschutzfrist nahm sie vom 2. März 2008 bis zum 4. Januar 2011 Elternzeit in Anspruch. Nach der Geburt eines weiteren Kindes am 15. September 2011 befand sich die Klägerin im Anschluss an die Mutterschutzfrist vom 11. November 2011 bis zum 14. September 2014 in Elternzeit, ohne zuvor Urlaub erhalten zu haben. Vom 13. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2015 und vom 15. Januar bis zum 29. März 2015 war die Klägerin krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Für den Zeitraum vom 6. bis zum 24. Juli 2015 erteilte der Beklagte der Klägerin Urlaub.
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Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, er kürze den Erholungsurlaub um ein Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30. September 2015.
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Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, der Beklagte sei verpflichtet, 190 Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2015 mit einem Bruttobetrag iHv. 11.400,00 Euro abzugelten. Die in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG vorgesehene Befugnis des Arbeitgebers, Urlaub wegen der Inanspruchnahme von Elternzeit zu kürzen, verstoße gegen Unionsrecht.
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Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, ihr 4.474,80 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Der Beklagte hat die Abweisung der Klage ua. mit der Begründung beantragt, der aus der Zeit vor der Inanspruchnahme der ersten Elternzeit stammende Urlaubsanspruch sei ebenso verfallen wie der Resturlaub aus dem Jahr 2015.
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Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Bedeutung - der Klage stattgegeben, soweit die Klägerin die Abgeltung von 74,58 Urlaubstagen mit einem Bruttobetrag iHv. 4.474,80 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2016 beantragt hat. Es ist davon ausgegangen, die Klägerin habe zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ua. noch Anspruch auf 6,25 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2008 gehabt. Für das Jahr 2012 habe der Klägerin kein Anspruch auf Urlaub zugestanden.
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Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts hinsichtlich des Zinsausspruchs abgeändert und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat es als unzulässig verworfen.
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Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf vollständige Klageabweisung hinsichtlich der Urlaubsabgeltung weiter. Die Klägerin hat die Klage in der Revisionsinstanz bezüglich der Abgeltung des seitens des Beklagten für den Monat Dezember 2011 gekürzten Urlaubs (2,08 Arbeitstage) um den entsprechenden Bruttobetrag mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist begründet, soweit das Landesarbeitsgericht der Klägerin Abgeltung für mehr als 70,5 Arbeitstage Urlaub zugesprochen und den Beklagten verurteilt hat, einen 4.230,00 Euro brutto übersteigenden Betrag mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Im Übrigen ist die Revision unbegründet, da das Landesarbeitsgericht die Berufung des Beklagten gegen das insoweit klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen hat.
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I. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte für das Jahr 2008 mehr als 6,25 Arbeitstage und für das Jahr 2012 überhaupt Urlaub abgilt. Insoweit hat das Landesarbeitsgericht die Klage rechtskräftig abgewiesen. Es hat rechtsfehlerhaft nicht beachtet, dass in Fällen, in denen ein Arbeitnehmer die Abgeltung von Urlaub verlangt, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, mehrere Streitgegenstände vorliegen, die gesondert rechtlich zu würdigen sind. Eine Rundung von Bruchteilen von Urlaubstagen kommt im Streitfall nicht in Betracht.
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1. Zur Abgeltung von 6,25 Urlaubstagen aus dem Jahr 2008 hat der Beklagte an die Klägerin einen Bruttobetrag iHv. 375,00 Euro zu zahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
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a) Gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann.
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b) Die Klägerin erwarb zu Beginn des Jahres 2008 einen Anspruch auf 25 Arbeitstage Urlaub (Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags).
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aa) Nach Ablauf der Wartezeit (§ 4 BUrlG) entsteht der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub am 1. Januar eines jeden Kalenderjahres in voller Höhe (vgl. BAG 14. März 2017 - 9 AZR 7/16 - Rn. 13). Rechtlich unerheblich ist, dass für die Klägerin aufgrund ihrer Schwangerschaft zu Beginn des Jahres ein Beschäftigungsverbot iSd. § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bestand. Die Entstehung des Anspruchs auf Erholungsurlaub hängt allein vom rechtlichen Bestand des Arbeitsverhältnisses ab, nicht aber von der Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Erbringung der Arbeitsleistung (vgl. BAG 6. Mai 2014 - 9 AZR 678/12 - Rn. 11, BAGE 148, 115). Für den Fall eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots stellte § 17 Satz 1 MuSchG aF zudem klar, dass dadurch bedingte Ausfallzeiten sich nicht nachteilig auf den gesetzlichen Urlaubsanspruch auswirken dürfen(vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 11, BAGE 154, 1).
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bb) Die Elternzeit, die die Klägerin ab dem 2. März 2008 in Anspruch nahm, hat als solche ebenfalls keinen Einfluss auf den Urlaubsanspruch. Die Elternzeit eines Arbeitnehmers, die zu einer Suspendierung der Hauptleistungspflichten im Arbeitsverhältnis führt, wirkt sich nicht urlaubschädlich aus (vgl. BAG 19. Mai 2015 - 9 AZR 725/13 - Rn. 11, BAGE 151, 360), solange der Arbeitgeber das in § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG normierte Kürzungsrecht nicht ausgeübt hat.
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c) Der Urlaub ging in der Folgezeit nicht unter, sondern bestand wegen der beiden Elternzeiten der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 fort.
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aa) Gemäß § 17 Abs. 2 BEEG hat der Arbeitgeber den dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaub, den dieser vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren. § 17 Abs. 2 BEEG bezeichnet hierbei nicht einen besonderen Übertragungszeitraum, sondern bestimmt das für die Fristberechnung maßgebliche Urlaubsjahr iSd. § 7 Abs. 3 BUrlG(vgl. BAG 15. Dezember 2015 - 9 AZR 52/15 - Rn. 19, 22, BAGE 154, 1).
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bb) Das Jahr 2011, in dem die Klägerin nach der ersten Elternzeit auf ihren Arbeitsplatz zurückkehrte, und das folgende Jahr waren „Urlaubsjahr“ für den aus dem Jahr 2008 stammenden Urlaub. Bevor der Urlaub verfiel, begann die zweite Elternzeit der Klägerin, die vom 11. November 2011 bis zum 14. September 2014 währte. Diese zweite Elternzeit führte dazu, dass der gesamte bis zum Beginn dieser Elternzeit nicht genommene Urlaub, zu dem auch der Urlaub aus dem Jahr 2008 gehörte, nicht verfiel, sondern dem Urlaub, auf den die Klägerin nach der Rückkehr aus der zweiten Elternzeit im Jahr 2014 Anspruch hatte, hinzugerechnet wurde. Vor dem Ende des Folgejahres iSd. § 17 Abs. 2 BEEG endete das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Ablauf des 30. September 2015.
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cc) Der Umstand, dass die Klägerin den Urlaub nicht bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in Anspruch nahm, ist für die Frage, ob der Urlaubsanspruch verfallen ist, entgegen der Auffassung der Revision ohne rechtliche Bedeutung. Der von Gesetzes wegen angeordnete Verfall von Urlaubsansprüchen ist in § 7 Abs. 3 BUrlG abschließend geregelt. Danach verfällt der Urlaub, den der Arbeitnehmer nicht in Anspruch genommen hat, grundsätzlich am Ende des Kalenderjahres. Liegen dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe vor, wird der Urlaub in das erste Quartal des Folgejahres übertragen. Aufgrund der Vorgaben des Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (Arbeitszeitrichtlinie, ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9) hat das Bundesarbeitsgericht § 7 Abs. 3 BUrlG zudem unionsrechtskonform dahin gehend ausgelegt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nicht vor Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums krank und deshalb arbeitsunfähig ist(vgl. BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 unter Bezugnahme auf die grundlegende Entscheidung BAG 7. August 2012 - 9 AZR 353/10 - Rn. 23 ff., BAGE 142, 371). Keiner dieser Verfallstatbestände liegt im Hinblick auf den Urlaub der Klägerin aus dem Jahr 2008 vor.
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d) Die Frage, ob der Beklagte gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG berechtigt war, den Urlaub der Klägerin mit Schreiben vom 15. Juni 2015 zu kürzen, oder Unionsrecht dem entgegensteht, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Unabhängig von der Befugnis des Beklagten, den Urlaub der Klägerin wegen deren Elternzeit um 18,75 Arbeitstage zu kürzen, ergibt sich bereits aus prozessrechtlichen Gründen, dass die Klägerin die Abgeltung von nicht mehr als einem Viertel des ursprünglich 25 Arbeitstage umfassenden Urlaubs, nämlich 6,25 Arbeitstage, mit Erfolg beanspruchen kann. Aufgrund der teilweise klageabweisenden Entscheidung des Arbeitsgerichts, das davon ausgegangen ist, die Klägerin habe für das Jahr 2008 nur einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 Arbeitstagen Urlaub, steht infolge der materiellen Rechtskraftwirkung der Entscheidung zwischen den Parteien rechtskräftig fest, dass der Klägerin ein 6,25 Arbeitstage übersteigender Urlaubsanspruch, den der Beklagte abzugelten hätte, nicht zustand (§ 322 Abs. 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht war deshalb gehindert, der Klägerin für dieses Jahr einen Betrag zuzusprechen, der die Abgeltung von 12,25 Arbeitstagen Urlaub umfasst.
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aa) Die materielle Rechtskraft eines Urteils (§ 322 Abs. 1 ZPO) ist eine negative Prozessvoraussetzung, die - auch in der Revisionsinstanz - von Amts wegen zu berücksichtigen ist. Sie führt nicht nur zur Unzulässigkeit weiterer Verfahren zwischen den Parteien über denselben Streitgegenstand, sondern hindert auch in schon rechtshängigen Verfahren eine abweichende Entscheidung (BAG 21. Juni 2006 - 7 AZR 416/05 - Rn. 15).
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bb) Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin Urlaubsabgeltung für das Jahr 2008 zugesprochen, ohne zu beachten, dass über einen Teil der Forderung bereits eine klageabweisende Entscheidung vorgelegen hat, die in Rechtskraft erwachsen ist.
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(1) Das Landesarbeitsgericht hat seiner Entscheidung - unausgesprochen - zugrunde gelegt, der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, der aus den Jahren 2007 bis 2015 stammt, bilde einen einheitlichen Streitgegenstand. Insoweit folgerichtig hat es angenommen, die Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage ergebe sich als Gesamtsumme der in den Jahren 2007 bis 2015 nicht genommenen Urlaubstage ohne Rücksicht auf die Entscheidung des Arbeitsgerichts, das davon ausgegangen ist, der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 belaufe sich lediglich auf 6,25 Arbeitstage.
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(2) Das ist rechtsfehlerhaft. Begehrt ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber, nicht genommenen Urlaub abzugelten, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, bildet das Abgeltungsverlangen hinsichtlich eines jeden einzelnen Urlaubsjahres einen eigenen Streitgegenstand. Da das Arbeitsgericht die Klage, soweit die Klägerin die Abgeltung des Urlaubs aus dem Jahr 2008 verlangt hat, rechtskräftig teilweise abgewiesen hat, durfte das Landesarbeitsgericht keine davon zugunsten der Klägerin abweichende Entscheidung treffen.
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(a) Nach dem für das arbeitsgerichtliche Urteilsverfahren geltenden zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff wird der Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens durch den gestellten Antrag (Klageantrag) und den ihm zugrunde liegenden Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird, bestimmt (vgl. BAG 28. März 2017 - 1 ABR 1/16 - Rn. 19).
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(b) Der Klageantrag, den die Klägerin zur Entscheidung des Gerichts gestellt hat, zielt auf die Zahlung eines Abgeltungsbetrags für nicht gewährten Urlaub. Der Lebenssachverhalt, auf den die Klägerin ihr Begehren stützt, sind die Urlaubsjahre 2007 bis 2015, zu deren jeweiligem Beginn sie Urlaubsansprüche erwarb, die der Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur teilweise erfüllte. Anknüpfungspunkt für den Anspruch auf Erholungsurlaub ist gemäß § 1 BUrlG das Kalenderjahr. § 7 Abs. 3 BUrlG unterwirft den Urlaub einem Fristenregime, dem das Kalenderjahr als Referenzzeitraum zugrunde liegt. Abhängig von der Entstehung des Urlaubsanspruchs zu Beginn eines jeden Kalenderjahres ergeben sich unterschiedliche Zeitpunkte, zu denen nicht genommener Urlaub verfällt. Der durch das Gericht zu beurteilende Lebenssachverhalt ist demnach das jeweilige Kalenderjahr, aus dem der Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch gegen den Arbeitgeber herleitet. Nimmt der Arbeitnehmer den Arbeitgeber auf Abgeltung von Urlaub in Anspruch, der aus mehreren Kalenderjahren stammt, ist demnach der Urlaub eines jeden Kalenderjahres ein gesonderter Streitgegenstand.
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(c) Das Arbeitsgericht hat der Klägerin nur für 6,25 Arbeitstage aus dem Jahr 2008 stammenden Urlaubs einen Abgeltungsbetrag iHv. 375,00 Euro zuerkannt. Hinsichtlich des klageabweisenden Teils ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen, da das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat. Das Landesarbeitsgericht, das davon ausgegangen ist, der Beklagte habe für das Jahr 2008 12,25 Arbeitstage Urlaub abzugelten, hat sämtliche seiner Ansicht nach abzugeltenden Urlaubstage aus den Jahren 2007 bis 2015 addiert und diese der Gesamtzahl der Arbeitstage gegenübergestellt, auf deren Grundlage das Arbeitsgericht den Klageanspruch berechnet hat. Dabei hat es rechtsfehlerhaft nicht nach den einzelnen Urlaubsjahren unterschieden. Stattdessen hat es auf einen Zahlungsbetrag erkannt, in dessen Berechnung es für das Jahr 2008 einen um sechs Arbeitstage zu hohen Urlaubsanspruch eingestellt hat.
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e) Die Klägerin hat demnach gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abgeltung von 6,25 Arbeitstagen Urlaub aus dem Jahr 2008. Dieser Anspruch ist nicht auf ganze Urlaubstage zu runden. Für eine Rundung fehlt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.
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aa) Die tatbestandlichen Voraussetzungen, für die § 5 Abs. 2 BUrlG eine Rundung von Urlaubsansprüchen vorsieht, liegen im Streitfall nicht vor. Gemäß § 5 Abs. 2 BUrlG sind Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden. Zum einen ergibt der von der Klägerin beanspruchte Bruchteil (0,25 Arbeitstage Urlaub) nicht einen halben Urlaubstag. Zum anderen beantwortet die Bestimmung allein die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Teilurlaub nach § 5 Abs. 1 BUrlG zu runden ist(vgl. BAG 31. Mai 1990 - 8 AZR 296/89 - zu III 2 der Gründe, BAGE 65, 176). Der der Klägerin für das Jahr 2008 zustehende Urlaub ist kein Teilurlaub iSd. § 5 Abs. 1 BUrlG, sondern resultiert daraus, dass das Arbeitsgericht - insoweit rechtskräftig - davon ausgegangen ist, die Anwendung des § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG führe zu einem bruchteiligen Urlaubsanspruch.
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bb) § 5 Abs. 2 BUrlG schließt darüber hinaus nicht aus, dass einem Arbeitnehmer ein Urlaubsanspruch zusteht, der sich nach Bruchteilen bemisst. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Vorschrift im Umkehrschluss nur zu entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch, der weniger als einen halben Tag umfasst, nicht aufzurunden ist, nicht aber, dass er ersatzlos entfällt (vgl. BAG 14. Februar 1991 - 8 AZR 97/90 - zu 2 der Gründe, BAGE 67, 217 unter Bezugnahme auf BAG 26. Januar 1989 - 8 AZR 730/87 - zu 4 der Gründe, BAGE 61, 52). Das arbeitsrechtliche Schrifttum hat sich dieser Sichtweise angeschlossen (vgl. Arnold/Tillmanns/Arnold BUrlG 3. Aufl. § 5 Rn. 34; ErfK/Gallner 18. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 21; AR/Gutzeit 8. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 16; Leinemann/Linck Urlaubsrecht 2. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 41 ff.; HWK/Schinz 7. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 37 f.; für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Abgeltung nicht genommener Bruchteile von Urlaubstagen siehe ferner: Heilmann Urlaubsrecht 5. Aufl. § 5 BUrlG Rn. 11; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 5 Rn. 36).
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f) Die Höhe des Abgeltungsanspruchs für das Jahr 2008 als Produkt aus der Anzahl der abzugeltenden Urlaubstage (6,25 Arbeitstage) und einem Tagessatz iHv. 60,00 Euro brutto beläuft sich auf einen Bruttobetrag iHv. 375,00 Euro.
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2. Für das Jahr 2012 hat die Klägerin gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Das Arbeitsgericht, das davon ausgegangen ist, der Beklagte habe den Urlaub der Klägerin nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG in vollem Umfang wirksam gekürzt, hat die Klage insoweit rechtskräftig abgewiesen.
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II. Im Übrigen ist die Revision des Beklagten unbegründet. Der Beklagte ist gegenüber der Klägerin verpflichtet, insgesamt 70,5 Arbeitstage Urlaub mit einem Bruttobetrag iHv. 4.230,00 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG) und hierauf Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu zahlen.
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1. Der Klägerin standen zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses 25 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2007 zu. Hierfür kann sie mit Erfolg von dem Beklagten einen Abgeltungsbetrag iHv. 1.500,00 Euro verlangen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der 25 Arbeitstage umfassende Urlaubsanspruch, den die Klägerin zu Beginn des Jahres 2007 erwarb (Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags), ging in der Folgezeit nicht unter, sondern bestand - wie der Urlaub aus dem Jahr 2008 - wegen der beiden Elternzeiten der Klägerin gemäß § 17 Abs. 2 BEEG bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 fort.
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2. Von den 25 Arbeitstagen Urlaub, auf die die Klägerin gemäß Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags zu Beginn des Jahres 2011 einen Anspruch erwarb, hat der Beklagte 22,92 Arbeitstage in der Folgezeit nicht verfallenen Urlaubs mit einem Bruttobetrag iHv. 1.375,20 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Senat braucht in diesem Zusammenhang nicht darüber zu befinden, ob der Beklagte den Urlaub aufgrund der zweiten Elternzeit der Klägerin, die am 11. November 2011 begann, zu kürzen berechtigt war. Denn insoweit hat die Klägerin die Klage in der Revisionsinstanz mit Zustimmung des Beklagten zurückgenommen.
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3. Der Beklagte ist verpflichtet, 6,33 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Der Abgeltungsanspruch der Klägerin beläuft sich auf 379,80 Euro brutto.
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Der Senat hat weder zu entscheiden, ob die von dem Beklagten erklärte Kürzung des ursprünglich 25 Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruchs, den die Klägerin zu Beginn des Jahres 2014 erwarb (Nr. 7 Abs. 2 des Arbeitsvertrags), wirksam ist, noch, ob von den verbleibenden 8,33 Arbeitstagen Urlaub zwei Arbeitstage gemäß § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG am 31. März 2015 verfielen. Denn das Landesarbeitsgericht hat mit Rechtskraft und damit für den Senat bindend entschieden, dass der Klägerin zum Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis der Parteien endete, nicht mehr als 6,33 Arbeitstage Urlaub aus dem Jahr 2014 zustanden.
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Infolge der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit der Klägerin vom 13. Oktober 2014 bis zum 1. Januar 2015 und der erneuten krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom 15. Januar bis zum 29. März 2015 verfielen zumindest 6,33 der gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG übertragenen 8,33 Arbeitstage Urlaub nicht zum Ende des Übertragungszeitraums am 31. März 2015, sondern verblieben der Klägerin bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. September 2015 (vgl. zum 15 Monate umfassenden Übertragungszeitraum bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers BAG 14. Februar 2017 - 9 AZR 207/16 - Rn. 13 mwN).
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4. Den aus dem Jahr 2015 stammenden, zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zehn Arbeitstage umfassenden Urlaubsanspruch hat der Beklagte mit einem Bruttobetrag iHv. 600,00 Euro abzugelten (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Er hat den Urlaubsanspruch der Klägerin, der zu Jahresbeginn 25 Arbeitstage betrug, durch die Gewährung von Urlaub an 15 Arbeitstagen teilweise erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Trotz des unterjährigen Ausscheidens der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis ist der Urlaubsanspruch nicht im Nachhinein auf einen Teilurlaubsanspruch zu kürzen. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. September 2015, mithin nicht in der ersten (§ 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG), sondern in der zweiten Jahreshälfte.
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5. Der Beklagte hat auf den der Klägerin zustehenden Bruttobetrag iHv. 4.230,00 Euro Prozesszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Januar 2016 zu entrichten (§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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III. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens sind gegeneinander aufzuheben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin zu sechs Zehnteln zu tragen, der Beklagte zu vier Zehnteln. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu einem Zehntel, der Beklagte zu neun Zehnteln zu tragen (§ 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
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Brühler
Richter am Bundesarbeitsgericht Krasshöfer ist an der Unterschriftsleistung verhindert.
BrühlerSuckow
Matth. Dipper
M. Lücke
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Annotations
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.
(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen
- 1.
bei Frühgeburten, - 2.
bei Mehrlingsgeburten und, - 3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig
- 1.
während ihrer Schwangerschaft, - 2.
bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und - 3.
bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
(2) Die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft, nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Kündigung bedarf der Schriftform und muss den Kündigungsgrund angeben.
(3) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf eine in Heimarbeit beschäftigte Frau in den Fristen nach Absatz 1 Satz 1 nicht gegen ihren Willen bei der Ausgabe von Heimarbeit ausschließen; die §§ 3, 8, 11, 12, 13 Absatz 2 und § 16 bleiben unberührt. Absatz 1 gilt auch für eine Frau, die der in Heimarbeit beschäftigten Frau gleichgestellt ist und deren Gleichstellung sich auch auf § 29 des Heimarbeitsgesetzes erstreckt. Absatz 2 gilt für eine in Heimarbeit beschäftigte Frau und eine ihr Gleichgestellte entsprechend.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
- a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt; - b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet; - c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin während der Elternzeit bei seinem oder ihrem Arbeitgeber Teilzeitarbeit leistet.
(2) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin den ihm oder ihr zustehenden Urlaub vor dem Beginn der Elternzeit nicht oder nicht vollständig erhalten, hat der Arbeitgeber den Resturlaub nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr zu gewähren.
(3) Endet das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder wird es im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt, so hat der Arbeitgeber den noch nicht gewährten Urlaub abzugelten.
(4) Hat der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vor Beginn der Elternzeit mehr Urlaub erhalten, als ihm oder ihr nach Absatz 1 zusteht, kann der Arbeitgeber den Urlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin nach dem Ende der Elternzeit zusteht, um die zu viel gewährten Urlaubstage kürzen.
(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.
(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.
(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.
(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.