Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - 6 AZR 367/17

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:060918.U.6AZR367.17.0
bei uns veröffentlicht am06.09.2018

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 10. April 2017 - 7 Sa 650/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

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Die Parteien streiten über eine persönliche Haftung des Beklagten als Insolvenzverwalter für wegen Masseunzulänglichkeit nicht gezahlter Urlaubsabgeltung.

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Die Klägerin war seit dem 15. August 1994 bei A, welcher als Einzelkaufmann eine Kette von Drogeriemärkten betrieb, beschäftigt. Seit dem 1. September 2004 fungierte sie als Verkaufsleiterin für den Vertrieb in Deutschland.

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Im Insolvenzverfahren über das Vermögen ihres Arbeitgebers (Schuldner) wurde der Beklagte zunächst zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 30. Januar 2012 ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners ging zeitgleich auf den Beklagten über. Am 28. März 2012 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt.

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Mit Schreiben vom 27. April 2012 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin betriebsbedingt unter Wahrung der Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO zum 31. Juli 2012. Zudem teilte er der Klägerin mit weiterem Schreiben vom 27. April 2012 mit, dass sie mangels Beschäftigungsmöglichkeit ab dem 1. Mai 2012 unwiderruflich von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt werde. Er bat die Klägerin, sich arbeitslos zu melden. Das derzeitige Massevermögen reiche nicht aus, um die Löhne und Gehälter der Beschäftigten bis zum Ablauf der jeweiligen Kündigungsfrist zu bezahlen. Die Freistellung erfolge nach den Vorschriften über den Annahmeverzug unter Verrechnung von eventuellen Urlaubs- und Freizeitansprüchen. Die Differenz zwischen erhaltenem Arbeitslosengeld und dem bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zustehenden Entgeltanspruch sei eine Masseverbindlichkeit.

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Für den Zeitraum der Freistellung erhielt die Klägerin aus der Insolvenzmasse kein Entgelt. Nach ihren Angaben hat sie stattdessen Arbeitslosengeld bezogen.

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Mit Schreiben vom 31. August 2012 zeigte der Beklagte dem zuständigen Insolvenzgericht die drohende Masseunzulänglichkeit des Verfahrens gemäß § 208 Abs. 1 Satz 2 InsO an. Später trat Masseunzulänglichkeit ein.

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Mit ihrer Klage vom 28. Februar 2014 hat die Klägerin die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 18.127,36 Euro verlangt. Der Beklagte hafte in dieser Höhe persönlich als Insolvenzverwalter für von ihm begründete und nicht erfüllte Masseverbindlichkeiten gemäß § 61 Satz 1 InsO. Bei der geforderten Summe handele es sich um die Urlaubsabgeltung, welche ihr wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach § 7 Abs. 4 BUrlG als Masseverbindlichkeit zugestanden hätte und die wegen der eingetretenen Masseunzulänglichkeit nicht zur Auszahlung gekommen sei.

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Dies habe der Beklagte zu vertreten. Sie habe ihren Urlaubsanspruch geltend gemacht. Der vormalige Geschäftsführer K habe jedoch bei einer Betriebsleiterbesprechung Ende Februar/Anfang März 2012 die Beantragung von Urlaub untersagt. Hieran habe sie sich gehalten, obwohl sie den noch ausstehenden Urlaub in der Folgezeit gerne genommen hätte. Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Urlaubssperre bereits als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bestellt gewesen sei, sei ihm die Sperre zuzurechnen. Soweit sie wisse, habe der Beklagte die Urlaubssperre sogar selbst angewiesen, weil die Arbeitnehmer der mittleren Führungsebene für die Abwicklung der Insolvenz unentbehrlich gewesen seien. Die Untersagung der Urlaubsnahme stelle die haftungsbegründende Rechtshandlung dar.

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Die Urlaubssperre sei kausal für die Nichtrealisierbarkeit ihrer Forderung auf Urlaubsabgeltung. Hätte sie ihren Urlaub noch bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens genommen, so hätte sie das Urlaubsentgelt durch das Insolvenzgeld erhalten. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei dies nicht mehr möglich gewesen. Ihr Urlaubsanspruch sei nicht durch die Freistellung ab dem 2. Mai 2012 erfüllt worden. Hierfür wäre die vorbehaltlose Zahlung des Urlaubsentgelts erforderlich gewesen. Der Beklagte habe hingegen in seinem Schreiben vom 27. April 2012 deutlich gemacht, dass die Leistung des Urlaubsentgelts mangels hinreichenden Massevermögens nicht gewährleistet sei. Der Verweis auf die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosengeld reiche nicht aus. Ihr Anspruch auf Urlaubsabgeltung sei wegen der Masseunzulänglichkeit nicht zu erfüllen. Der Beklagte habe erkennen können, dass Masseunzulänglichkeit eintreten werde. Die Presse habe über Verbindlichkeiten des Schuldners in Höhe von mehreren Milliarden Euro berichtet.

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Ausweislich der Gehaltsabrechnung für den Monat April 2012 seien 64 Urlaubstage abzugelten. Bei einer monatlichen Bruttovergütung von 6.137,08 Euro ergebe sich ein täglicher Betrag von 283,24 Euro brutto. Für 64 Tage seien folglich 18.127,36 Euro brutto zu leisten.

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Die Klägerin hat daher beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 18.127,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege kein pflichtwidriges Verhalten vor, welches eine persönliche Haftung begründen könnte. Die Klägerin habe keinen Urlaubsantrag gestellt. Die von ihr behauptete Urlaubssperre sei nicht verhängt worden. Andere Beschäftigte mit Führungsaufgaben, zB Bezirksleiter, hätten im fraglichen Zeitraum Urlaub gewährt bekommen. Die Resturlaubsansprüche der Klägerin seien im Zeitraum der Freistellung ab dem 2. Mai 2012 durch Gewährung von Urlaub erfüllt worden. Die Höhe der eingeklagten Forderung sei zudem unzutreffend berechnet, da sie verfallene und vor der Freistellung bereits genommene Urlaubstage nicht berücksichtige.

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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt die Klägerin ihr Klageziel unverändert weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die wegen Masseunzulänglichkeit aus der Insolvenzmasse nicht zu erhaltende Urlaubsabgeltung als Schadenersatz zu leisten. Die Höhe der eingeklagten Forderung bedarf daher keiner Prüfung.

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1. Die Voraussetzungen für eine persönliche Haftung des Beklagten nach § 61 Satz 1 InsO sind nicht erfüllt.

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a) Nach § 61 Satz 1 InsO ist der Insolvenzverwalter einem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet, wenn eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden kann. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, dass die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde ( § 61 Satz 2 InsO ). Die Vorschrift findet über den Verweis in § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 InsO auch auf den vorläufigen Insolvenzverwalter Anwendung. Allerdings muss dieser zur Begründung von Masseverbindlichkeiten in der Lage sein. Dies gilt für den sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter, der gemäß § 22 Abs. 1 InsO berechtigt ist, Verbindlichkeiten zu begründen, die gemäß § 55 Abs. 2 InsO nach Verfahrenseröffnung als Masseverbindlichkeiten gelten(vgl. BAG 27. Juli 2017 - 6 AZR 801/16 - Rn. 28, BAGE 160, 6; KPB/Lüke InsO Stand Mai 2018 § 61 Rn. 13).

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b) § 61 InsO regelt ausschließlich die Haftung des Insolvenzverwalters für die pflichtwidrige Begründung von Masseverbindlichkeiten. Grundgedanke der Regelung ist es, die Interessen von Massegläubigern zu schützen, die aufgrund einer Unternehmensfortführung mit der Masse in Kontakt gekommen sind und deren Vermögen gemehrt oder ihr einen sonstigen Vorteil verschafft haben. Sie soll Unternehmensfortführungen erleichtern. Die Bereitschaft, der Masse „Kredit“ zu gewähren, soll dadurch erhöht werden, dass das Ausfallrisiko der Gläubiger durch eine persönliche Haftung des Verwalters gemindert wird (BGH 10. Dezember 2009 - IX ZR 220/08 - Rn. 7). Entsprechend diesem Zweck betrifft § 61 InsO bezogen auf Arbeitsverhältnisse in erster Linie die Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Abschluss von Arbeitsverträgen oder das Unterlassen der rechtzeitigen Kündigung(vgl. BT-Drs. 12/2443 S. 129). Die Verpflichtung des Insolvenzverwalters, der erkennen kann, dass er die Verbindlichkeiten aus einem von ihm aufrechterhaltenen Arbeitsverhältnis nicht (voll) aus der Masse wird erfüllen können, geht dahin, den Arbeitsvertrag zu kündigen, nicht aber dahin, die Erfüllung des Vertrags, dh. die Zahlung des Arbeitsentgelts persönlich zu garantieren (BAG 25. Januar 2007 - 6 AZR 559/06 - Rn. 36, BAGE 121, 112; 19. Januar 2006 - 6 AZR 600/04 - Rn. 19, BAGE 117, 14; Röger/Röger Insolvenzarbeitsrecht § 3 Rn. 84). Unterlässt der Verwalter eine rechtlich zulässige Kündigung, kommt eine Ersatzpflicht aber nur für Verbindlichkeiten in Betracht, die nach dem Zeitpunkt entstehen, zu dem der Vertrag bei einer frühestmöglichen Kündigungserklärung geendet hätte (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 33, BAGE 143, 321; BGH 9. Februar 2012 - IX ZR 75/11 - Rn. 33 mwN, BGHZ 192, 322). Bis zum Zeitpunkt der frühestmöglichen Beendigung kann der Verwalter die Leistung des Massegläubigers nicht verhindern, ohne selbst vertragsbrüchig zu werden (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 33, aaO). Bezüglich der Bestimmung des frühestmöglichen Kündigungstermins eines Arbeitsverhältnisses gelten dieselben Grundsätze, wie sie bei § 209 Abs. 2 Nr. 2 InsO zur Anwendung kommen(vgl. hierzu BAG 22. Februar 2018 - 6 AZR 868/16 - Rn. 19 ff. mwN; 22. Februar 2018 - 6 AZR 95/17 - Rn. 13).

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c) Der Wortlaut des § 61 Satz 1 InsO verweist auf durch Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters begründete Verbindlichkeiten und damit im Grundsatz auf alle vom Insolvenzverwalter gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO durch Rechtsgeschäft begründeten sonstigen Masseverbindlichkeiten (vgl. BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 13). Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO sind grundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn der Insolvenzverwalter mit dem Ziel handelt, der Masse etwas zuzuführen. Kennzeichen der Masseverbindlichkeit ist, dass die von der Masse aufzubringende Leistung das Äquivalent für die ihr zufließende Gegenleistung darstellt. Rechtsgeschäfte, die lediglich zur Abwicklung der bereits für den Schuldner begründeten Verpflichtungen erforderlich sind und die keine Mehrung der Masse bewirken, stellen daher grundsätzlich keine Handlungen des Insolvenzverwalters iSv. § 55 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 InsO dar (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 19 mwN; BSG 30. November 2011 - B 11 AL 22/10 R - Rn. 13). Der Verwalter haftet nicht für die Nichterfüllung der ohne seine Beteiligung entstandenen Masseforderungen, der sog. oktroyierten Forderungen, weil er auf deren Entstehung und Höhe keinen Einfluss hat. Seine persönliche Haftung beschränkt sich nach § 61 Satz 1 InsO auf die Forderungen von Neugläubigern, die hinsichtlich dieser Forderungen erst durch seine Rechtshandlung zu Massegläubigern geworden sind(vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 16).

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d) § 61 InsO legt keine insolvenzspezifischen Pflichten für die Zeit nach Begründung einer Masseverbindlichkeit fest. Aus dieser Vorschrift ist daher kein Anspruch auf Ersatz eines Schadens herzuleiten, der auf erst später eingetretenen Gründen beruht (BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 32, BAGE 143, 321; BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10). Auch bezieht sich die besondere Pflicht des Insolvenzverwalters, sich zu vergewissern, ob er zur Erfüllung der von ihm begründeten Forderungen mit Mitteln der Masse in der Lage sein wird, nur auf die primären Erfüllungsansprüche und nicht auf Sekundäransprüche, dh. Neben- und Ersatzansprüche (vgl. BGH 11. Januar 2018 - IX ZR 37/17 - Rn. 10 ff.). Die Haftung nach § 61 InsO setzt ein Verschulden des Insolvenzverwalters voraus(BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 18). Der Umfang des Schadenersatzes ist auf das negative Interesse begrenzt (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 24).

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e) Demnach hat sich der Beklagte hier nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schadenersatzpflichtig gemacht.

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aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde zum 31. Juli 2012 beendet. In Streit steht daher eine Ersatzpflicht des Beklagten für die Urlaubsabgeltung, die wegen der Masseunzulänglichkeit als gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO nachrangige Altmasseverbindlichkeit unstreitig nicht befriedigt werden konnte(zur Einordnung als Altmasseverbindlichkeit vgl. BAG 21. November 2006 - 9 AZR 97/06 - Rn. 22 ff., BAGE 120, 232). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung unterfällt dem Schutzbereich des § 61 InsO, obwohl der Arbeitnehmer insoweit keine Gegenleistung zu Gunsten der Masse erbracht hat(vgl. zu dieser Voraussetzung BGH 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08 - Rn. 14; HK-InsO/Lohmann 9. Aufl. § 61 Rn. 4 mwN). Im Arbeitsverhältnis sind bei der Vergütung der Arbeitsleistung auch entgeltfortzahlungspflichtige „unproduktive“ Ausfallzeiten (zB aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit oder Urlaub) zu berücksichtigen. Sie sind Teil des arbeitsvertraglichen Synallagmas (vgl. BAG 23. März 2017 - 6 AZR 264/16 - Rn. 39, BAGE 158, 376; 8. Mai 2014 - 6 AZR 246/12 - Rn. 25). Dies gilt ebenso für den Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 7 Abs. 4 BUrlG, auch wenn dieser nicht mehr als Surrogat des auf Freistellung gerichteten Urlaubsanspruchs angesehen wird(vgl. hierzu BAG 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 - Rn. 15 ff., BAGE 142, 64; 22. September 2015 - 9 AZR 170/14 - Rn. 14, BAGE 152, 308).

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bb) Die von der Klägerin behauptete Urlaubssperre kann jedoch keine persönliche Haftung des Beklagten begründen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Beklagte vor der Insolvenzeröffnung als damaliger „starker“ vorläufiger Insolvenzverwalter eine Urlaubssperre veranlasst oder hiervon zumindest Kenntnis gehabt haben sollte.

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(1) Die Verhängung einer sog. Urlaubssperre ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 InsO. Mit einer Urlaubssperre bestimmt der Arbeitgeber Zeiträume, in denen er Arbeitnehmern keinen Urlaub gewähren will (vgl. BAG 17. Mai 2011 - 9 AZR 201/10 - Rn. 61). Mit einer solchen Erklärung werden keine Masseverbindlichkeiten begründet, sondern lediglich einer Urlaubsbewilligung entgegenstehende dringende betriebliche Belange gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 BUrlG angeführt. Die Masse wird finanziell durch die Urlaubssperre nicht weiter belastet, weil auch der Urlaubsentgeltanspruch eine Masseverbindlichkeit gewesen wäre (BAG 25. Januar 2018 - 6 AZR 8/17 - Rn. 24; 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10 - Rn. 32). Die Sperre führt lediglich dazu, dass die Arbeitnehmer weiterhin im Grundsatz ihre Arbeitsleistung erbringen müssen und hierfür gemäß § 611 Abs. 1 BGB einen Entgeltanspruch haben. Bei Inanspruchnahme dieser Arbeitsleistung durch einen sog. „starken“ vorläufigen Insolvenzverwalter wie im vorliegenden Fall ist auch dieser Entgeltanspruch eine Masseverbindlichkeit (vgl. Nerlich/Römermann/Andres InsO Stand Januar 2016 § 55 Rn. 106). Selbst wenn sich der Beklagte, wie die Klägerin behauptet, bei Verhängung der angeblichen Urlaubssperre nicht nur der kommenden Insolvenzeröffnung, sondern auch der drohenden Masseunzulänglichkeit bewusst gewesen wäre, hätte er sich mangels Begründung einer Masseverbindlichkeit durch die Urlaubssperre nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schadenersatzpflichtig gemacht.

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(2) Zudem hat die Klägerin keinen hinreichend substantiierten Vortrag hinsichtlich der behaupteten Urlaubssperre erbracht. Ihrem Vortrag kann nicht entnommen werden, wann die Urlaubssperre verhängt worden sein soll. Die Klägerin nennt insoweit nur vage einen Zeitraum „Ende Februar/Anfang März 2012“. Die Zahl der im Insolvenzgeldzeitraum noch einbringbaren Urlaubstage kann daher nicht bestimmt werden. Folglich ist auch nicht erkennbar, welches Urlaubsentgelt bei der Berechnung des Insolvenzgeldanspruchs zu berücksichtigen gewesen wäre (vgl. hierzu Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 151 mit Verweis auf BSG 1. Dezember 1976 - 7 RAr 136/75 - BSGE 43, 49). Völlig unklar bleibt, wann und für welchen Zeitraum die Klägerin trotz der akzeptierten Urlaubssperre Urlaub beantragt haben will. Die inhaltliche Berechtigung der Urlaubssperre greift die Klägerin im Revisionsverfahren auch nicht an. Sie führt in der Revisionsbegründung vielmehr aus, dass ihr die „dringenden betrieblichen Belange, in Form der Weiterführung des in die Insolvenz geratenen Betriebes, damals deutlich vor Augen gestanden hätten“.

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cc) Der Beklagte hat sich auch nicht dadurch schadenersatzpflichtig gemacht, dass er die Klägerin mit Schreiben vom 27. April 2012 während der Kündigungsfrist unter Anrechnung auf noch bestehende Urlaubsansprüche unwiderruflich freigestellt hat.

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(1) Dabei kann offenbleiben, aus welchen Gründen der Beklagte das Arbeitsverhältnis erst mit Schreiben vom 27. April 2012 zum 31. Juli 2012 gekündigt hat und ob es sich hierbei um die frühestmögliche Kündigungsmöglichkeit gehandelt hat. Die Klägerin hat nicht behauptet, der Beklagte habe versäumt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu kündigen und damit Masseverbindlichkeiten begründet. Sie führt ihren Haftungsanspruch vielmehr darauf zurück, dass der Beklagte einen Urlaub vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, zu welchem das Urlaubsentgelt noch durch das Insolvenzgeld abgedeckt gewesen wäre, verhindert habe. Die spätere Freistellung während der Kündigungsfrist sieht die Klägerin nicht als haftungsbegründende Pflichtverletzung. Sie verneint lediglich eine wirksame Urlaubsgewährung im Rahmen der Freistellung.

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(2) Es kann auch unentschieden bleiben, ob ein etwaig noch bestehender Urlaubsanspruch der Klägerin durch die mit Schreiben vom 27. April 2012 erklärte Freistellung erfüllt wurde. Unabhängig davon hat sich der Beklagte durch die Freistellung mit Urlaubsgewährung mangels pflichtwidriger Begründung von Masseverbindlichkeiten nicht gemäß § 61 Satz 1 InsO schadenersatzpflichtig gemacht. Die mit einer Urlaubsgewährung verbundene Freistellung ist keine Rechtshandlung iSd. § 61 Satz 1 InsO. Sie verfolgt nicht das Ziel, der Masse etwas zuzuführen. Vielmehr betrieb der Beklagte durch die Kombination von Freistellung und Urlaubsgewährung die Abwicklung des gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Arbeitsverhältnisses, ohne pflichtwidrig weitere Masseverbindlichkeiten zu begründen. Er beabsichtigte vielmehr entsprechend der insolvenzspezifischen Situation, das Entstehen weiterer Masseverbindlichkeiten in Form von Urlaubsabgeltungsansprüchen zu vermeiden. Die Freistellung wurde vorgenommen, weil die Arbeitskraft der Klägerin während des Laufs der zu wahrenden Kündigungsfrist schon nicht mehr benötigt wurde. Für die Dauer der Freistellung wäre der Entgeltanspruch der Klägerin in jedem Fall als Masseverbindlichkeit gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO zu befriedigen gewesen, sei es als Annahmeverzugsvergütung nach § 611 Abs. 1 iVm. § 615 Satz 1 BGB(vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269) oder - bei wirksamer Urlaubsgewährung - als Urlaubsentgelt iSv. § 611 Abs. 1 BGB iVm. § 11 BUrlG(vgl. MüKoInsO/Hefermehl 3. Aufl. § 55 Rn. 184). In beiden Konstellationen führte die Masseunzulänglichkeit gemäß § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO zu einer nachrangigen Befriedigung. Dies wäre aber selbst bei einer Beschäftigung der Klägerin der Fall gewesen (vgl. Webel EWiR 2018, 213, 214). Darum haftet allein die Masse, nicht aber der Beklagte persönlich für die Erfüllung des Urlaubsentgeltanspruchs.

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(3) Es bedarf daher keiner Entscheidung, ob die generellen Voraussetzungen einer einseitigen Freistellung erfüllt waren (vgl. hierzu BAG 17. Dezember 2015 - 6 AZR 186/14 - Rn. 27, BAGE 154, 28) oder ob ein sog. „insolvenzspezifisches Freistellungsrecht“ bestand. Die praktische Bedeutung der Frage eines „insolvenzspezifischen Freistellungsrechts“ ist im eröffneten Insolvenzverfahren bei einer Freistellung vor Anzeige der Masseunzulänglichkeit ohnehin gering. Die Einordnung der damit entstehenden Annahmeverzugsansprüche als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO ist geklärt (vgl. BAG 15. November 2012 - 6 AZR 321/11 - Rn. 35, BAGE 143, 321; 19. Juli 2007 - 6 AZR 1087/06 - Rn. 19, BAGE 123, 269). Der Arbeitnehmer ist ebenso wie bei Erbringung der Arbeitsleistung wirtschaftlich abgesichert. Problematisch ist in erster Linie der hier nicht vorliegende Fall, dass die Freistellung erst nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit erfolgt und die Annahmeverzugsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer mangels Leistung zur Masse nur nachrangige Altmasseverbindlichkeiten nach § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO sind. Wegen der damit verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen wird diskutiert, ob der Insolvenzverwalter ein insolvenzrechtliches Freistellungsrecht hat und unter welchen Voraussetzungen er dieses - ggf. bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Arbeitnehmern - ausüben kann (vgl. zum Streitstand Schaub ArbR-HdB/Ahrendt 17. Aufl. § 109 Rn. 15; Bezani FS Görg 2010 S. 53, 56 ff. mwN; Fuchs Anm. NZI 2017, 902, 906; Röger/Hützen Insolvenzarbeitsrecht § 5 Rn. 7; MHdB ArbR/Krumbiegel 4. Aufl. Bd. 1 § 75 Rn. 28 f.; HK-InsO/Linck 9. Aufl. Vor § 113 Rn. 58 f.; ErfK/Müller-Glöge 18. Aufl. InsO Einführung Rn. 38; Wroblewski NJW 2011, 347, 348; Zwanziger Arbeitsrecht der Insolvenzordnung 5. Aufl. Einführung Rn. 134; ders. NZA 2015, 577, 578 f.).

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(4) Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte durch eine unwirksame Urlaubsgewährung gegen eine Pflicht des Arbeitgebers zur Urlaubsgewährung bei drohendem Verfall der Urlaubsansprüche verstoßen hätte (vgl. hierzu BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 541/15 (A) - Rn. 13 ff.) oder ob der Beklagte im Rahmen seiner Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB verpflichtet gewesen wäre, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie ihren Urlaub in Zeiträumen beantragen solle, in denen noch Urlaubsentgelt bzw. Insolvenzgeld geleistet werden könnte. Dieses Vorbringen der Revision verkennt, dass es sich hierbei nicht um Pflichtwidrigkeiten handeln würde, die auf die Begründung einer Masseverbindlichkeit bezogen wären. Selbst wenn solche Pflichten bestanden hätten und verletzt worden wären, könnte dies keine persönliche Haftung des Beklagten nach § 61 Satz 1 InsO begründen. Diese Norm sieht nicht für jede Vertrags- oder Gesetzesverletzung eine persönliche Schadenersatzpflicht vor, sondern beschränkt sich auf den dargestellten Anwendungsbereich (vgl. zu § 60 InsO BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 37).

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2. Der Beklagte haftet für die streitbefangene Urlaubsabgeltung auch nicht persönlich gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen unterlassener Urlaubsbewilligung oder Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht(§ 241 Abs. 2 BGB). Dabei kann wiederum offenbleiben, ob solche Pflichten bestanden hätten. Außerhalb des dargestellten Anwendungsbereichs von § 61 InsO und dem des hier nicht streitgegenständlichen § 60 InsO kommt eine persönliche Haftung des Insolvenzverwalters nur unter besonderen Umständen in Betracht. Der Insolvenzverwalter handelt mit Wirkung für ein fremdes Vermögen, nämlich die Masse. Gegenüber Vertragspartnern der Masse haftet er nur dann persönlich, wenn er über seine insolvenzspezifischen Pflichten hinaus eigene Pflichten ausdrücklich übernommen oder einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, an dem er sich festhalten lassen muss (vgl. BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZR 172/10 - Rn. 38 ff.; BGH 24. Mai 2005 - IX ZR 114/01 -; BeckOK InsO/Desch/Stranz Stand 26. Juli 2018 InsO § 60 Rn. 84 ff.; Uhlenbruck/Sinz 14. Aufl. § 60 InsO Rn. 55 mwN). Ohne ein solches besonderes Schuldverhältnis (vgl. BAG 1. Juni 2006 - 6 AZR 59/06 - Rn. 24), welches hier nicht vorliegt, kann eine Pflichtverletzung des Insolvenzverwalters nur eine Masseverbindlichkeit begründen.

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3. Die fehlende Haftung des Beklagten für die Urlaubsabgeltungsansprüche der Klägerin verstößt entgegen der Auffassung der Revision nicht gegen unionsrechtliche Vorgaben. Wegen der eindeutigen Rechtslage besteht insoweit auch kein Klärungsbedarf durch den Gerichtshof der Europäischen Union (vgl. zu Art. 267 Unterabs. 3 AEUV: BAG 23. Mai 2018 - 5 AZR 303/17 - Rn. 23; 23. Februar 2017 - 6 AZR 843/15 - Rn. 27 ff., BAGE 158, 230). Die Revision geht zwar im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub in Art. 31 Abs. 2 GRC und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung verankert ist (vgl. EuGH 30. Juni 2016 - C-178/15 - [Sobczyszyn] Rn. 19 f. mwN; EuArbR/Gallner 2. Aufl. RL 2003/88/EG Art. 7 Rn. 2; MHdB ArbR/Klose 4. Aufl. Bd. 1 § 85 Rn. 29 ff.). Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist in Art. 7 Abs. 2 RL 2003/88/EG anerkannt(vgl. EuGH 20. Juli 2016 - C-341/15 - [Maschek] Rn. 26). Art. 7 RL 2003/88/EG befasst sich jedoch nicht mit einem urlaubsbezogenen Forderungsausfall wegen mangelnder finanzieller Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 RL 2003/88/EG; hierzu EuArbR/Gallner RL 2003/88/EG Art. 1 Rn. 1 ff., Art. 2 Rn. 3). Ein solcher Ausfall fällt vielmehr ausschließlich in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers. Deren Vorgaben für einen Mindestschutz (vgl. Art. 3, 4 RL 2008/94/EG) hat der deutsche Gesetzgeber durch das Vorsehen von Insolvenzgeld gemäß §§ 165 ff. SGB III umgesetzt (vgl. Voelzke in Hauck/Noftz SGB III 2. Aufl. Stand Juni 2018 K § 165 Rn. 207 ff.; zur Umsetzungspflicht vgl. EuGH 25. Juli 2018 - C-338/17 - [Guigo] Rn. 29 ff.). Soweit eine Forderung des von der Insolvenz seines Arbeitgebers betroffenen Arbeitnehmers nicht durch den Bezug von Insolvenzgeld ausgeglichen wird, verbleibt nur die (teilweise) Befriedigung im Rahmen des insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahrens (vgl. §§ 187 ff. InsO). Im Falle der Masseunzulänglichkeit kann es auch zum Totalausfall einer Forderung kommen. Diese Folge der Insolvenz nehmen sowohl das Unionsrecht als auch das deutsche Recht hin. Der betroffene Arbeitnehmer hat letztlich zu akzeptieren, dass er vom Insolvenzereignis an in gleichem Maße wie jeder andere Insolvenzgläubiger das Risiko des Forderungsausfalls selbst trägt (vgl. Brand/Kühl SGB III 8. Aufl. § 165 Rn. 31).

        

    Spelge    

        

    Heinkel    

        

    Krumbiegel    

        

        

        

  D. Reidelbach    

        

    Döpfert    

                 

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Sept. 2018 - 6 AZR 367/17 zitiert 16 §§.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 241 Pflichten aus dem Schuldverhältnis


(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. (2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Re

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 7 Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs


(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko


Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch de

Insolvenzordnung - InsO | § 55 Sonstige Masseverbindlichkeiten


(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten: 1. die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzv

Insolvenzordnung - InsO | § 21 Anordnung vorläufiger Maßnahmen


(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

Insolvenzordnung - InsO | § 209 Befriedigung der Massegläubiger


(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge: 1. die Kosten des Insolvenzverfahrens;2. die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Ma

Insolvenzordnung - InsO | § 22 Rechtsstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters


(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 11 Urlaubsentgelt


(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

Insolvenzordnung - InsO | § 60 Haftung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzust

Insolvenzordnung - InsO | § 108 Fortbestehen bestimmter Schuldverhältnisse


(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Ve

Insolvenzordnung - InsO | § 113 Kündigung eines Dienstverhältnisses


Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündig

Insolvenzordnung - InsO | § 208 Anzeige der Masseunzulänglichkeit


(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vo

Insolvenzordnung - InsO | § 61 Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten


Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wen

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Ein Dienstverhältnis, bei dem der Schuldner der Dienstberechtigte ist, kann vom Insolvenzverwalter und vom anderen Teil ohne Rücksicht auf eine vereinbarte Vertragsdauer oder einen vereinbarten Ausschluß des Rechts zur ordentlichen Kündigung gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Monatsende, wenn nicht eine kürzere Frist maßgeblich ist. Kündigt der Verwalter, so kann der andere Teil wegen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses als Insolvenzgläubiger Schadenersatz verlangen.

(1) Sind die Kosten des Insolvenzverfahrens gedeckt, reicht die Insolvenzmasse jedoch nicht aus, um die fälligen sonstigen Masseverbindlichkeiten zu erfüllen, so hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht anzuzeigen, daß Masseunzulänglichkeit vorliegt. Gleiches gilt, wenn die Masse voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die bestehenden sonstigen Masseverbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.

(2) Das Gericht hat die Anzeige der Masseunzulänglichkeit öffentlich bekanntzumachen. Den Massegläubigern ist sie besonders zuzustellen.

(3) Die Pflicht des Verwalters zur Verwaltung und zur Verwertung der Masse besteht auch nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit fort.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Der Insolvenzverwalter hat die Masseverbindlichkeiten nach folgender Rangordnung zu berichtigen, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

1.
die Kosten des Insolvenzverfahrens;
2.
die Masseverbindlichkeiten, die nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit begründet worden sind, ohne zu den Kosten des Verfahrens zu gehören;
3.
die übrigen Masseverbindlichkeiten, unter diesen zuletzt der nach den §§ 100, 101 Abs. 1 Satz 3 bewilligte Unterhalt.

(2) Als Masseverbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gelten auch die Verbindlichkeiten

1.
aus einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung der Verwalter gewählt hat, nachdem er die Masseunzulänglichkeit angezeigt hatte;
2.
aus einem Dauerschuldverhältnis für die Zeit nach dem ersten Termin, zu dem der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte;
3.
aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der Verwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit für die Insolvenzmasse die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Kann eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden ist, aus der Insolvenzmasse nicht voll erfüllt werden, so ist der Verwalter dem Massegläubiger zum Schadenersatz verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Verwalter bei der Begründung der Verbindlichkeit nicht erkennen konnte, daß die Masse voraussichtlich zur Erfüllung nicht ausreichen würde.

(1) Der Insolvenzverwalter ist allen Beteiligten zum Schadenersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzt, die ihm nach diesem Gesetz obliegen. Er hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Insolvenzverwalters einzustehen.

(2) Soweit er zur Erfüllung der ihm als Verwalter obliegenden Pflichten Angestellte des Schuldners im Rahmen ihrer bisherigen Tätigkeit einsetzen muß und diese Angestellten nicht offensichtlich ungeeignet sind, hat der Verwalter ein Verschulden dieser Personen nicht gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu vertreten, sondern ist nur für deren Überwachung und für Entscheidungen von besonderer Bedeutung verantwortlich.