Bundesarbeitsgericht Urteil, 06. Dez. 2017 - 5 AZR 815/16
Gericht
Tenor
-
1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 4. Juli 2016 - 11 Sa 1330/14 - aufgehoben.
-
2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 27. März 2014 - 6 Ca 3695/11 - wird zurückgewiesen.
-
3. Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten über Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz.
- 2
-
Der Kläger ist bei dem beklagten Land als Lehrer beschäftigt. Seit März 2007 war er arbeitsunfähig erkrankt und befand sich von Februar 2008 bis Mitte Mai 2009 in Behandlung einer Fachärztin. Diese empfahl am 18. Mai 2009 eine Maßnahme zur stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vom 26. Juni 2009 bis zum 3. Juli 2009 im Umfang von drei Stunden täglich. Im Wiedereingliederungsplan gab sie als Zeitpunkt der absehbaren Wiederherstellung der vollen Arbeitsfähigkeit das Ende der Sommerferien an. Das beklagte Land führte eine Wiedereingliederung nicht durch.
- 3
-
Mit Schreiben vom 25. August 2009 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass die Arbeitsunfähigkeit am 31. August 2009 enden solle, eine „Lösung zur Beschäftigung“ erforderlich sei und auch weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen solle. Ferner schlug er vor, den Kläger bis zur Entscheidung über die Wiedereingliederung ab dem 1. September 2009 freizustellen. Das beklagte Land verweigerte mit Schreiben vom 3. September 2009 einen schulischen Einsatz, solange die Arbeitsfähigkeit des Klägers nicht durch einen Amts- bzw. Vertrauensarzt überprüft sei.
- 4
-
Mit Schreiben vom 14. Oktober 2009 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers eine hausärztliche Bescheinigung, die bei Gewährung normaler schulischer Rahmenbedingungen sofortige volle Arbeitsfähigkeit attestierte, und führte ua. aus:
-
„…
… besteht nunmehr die Verpflichtung unseren Mandanten zu beschäftigen und zu vergüten.
…
Insgesamt ist das Verhalten Ihrer Behörde, indem der Wiedereingliederungsversuch, welcher seit dem 18.06.2009 versucht wird, aber bisher ohne Reaktion geblieben ist, nicht nachvollziehbar und mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar.
…“
- 5
-
Der Kläger fordert für die Zeit von November 2009 bis September 2011 Vergütung wegen Annahmeverzugs, hilfsweise Schadensersatz unter Abzug erhaltener Sozialleistungen. Er meint, ab 1. September 2009 wieder arbeitsfähig gewesen zu sein. Selbst wenn Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe, bestünde ein Schadensersatzanspruch in Höhe der entgangenen Vergütung. Das beklagte Land habe durch Verweigerung der Wiedereingliederung treuwidrig die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit vereitelt.
- 6
-
Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - sinngemäß beantragt,
-
das beklagte Land zu verurteilen, an ihn 81.503,49 Euro brutto sowie weitere 5.119,11 Euro netto abzüglich vom Jobcenter gezahlter 1.820,00 Euro brutto nebst Zinsen in gestaffelter Höhe zu zahlen.
- 7
-
Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt. Der Kläger habe seine Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen. Eine Pflicht zur Wiedereingliederung bestehe nicht.
- 8
-
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers - soweit in der Revision von Bedeutung - das beklagte Land zur Zahlung von Annahmeverzugsvergütung verurteilt. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
- 9
-
Die Revision des beklagten Landes ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat das beklagte Land zu Unrecht zur Zahlung verurteilt. Der Kläger hat weder Ansprüche auf Annahmeverzugsvergütung noch auf Schadensersatz. Das kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zurückzuweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
- 10
-
I. Der Kläger hat keine Ansprüche auf Vergütung wegen Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB. Er hat seine Arbeitsleistung nicht ausreichend angeboten.
- 11
-
1. Nach § 293 BGB kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Leistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt (nur), wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigenden Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung geht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon aus, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich(BAG 15. Mai 2013 - 5 AZR 130/12 - Rn. 22 mwN).
- 12
-
2. Der Arbeitnehmer muss die Arbeitsleistung so anbieten, wie sie zu bewirken ist (BAG 19. Mai 2010 - 5 AZR 162/09 - Rn. 14, BAGE 134, 296). Dem genügt das Angebot einer Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis iSv. § 74 SGB V nicht. Dieses ist nicht Teil des Arbeitsverhältnisses, sondern stellt neben diesem ein Vertragsverhältnis eigener Art (sui generis) dar. Anders als das Arbeitsverhältnis ist das Wiedereingliederungsverhältnis nicht durch den Austausch von Leistung und Gegenleistung gekennzeichnet, sondern durch den Rehabilitationszweck. Die Tätigkeit des Arbeitnehmers ist auf die Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit und nicht auf die Erfüllung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, weil die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers andauert, während des Wiedereingliederungsverhältnisses weiterhin von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses gemäß § 275 Abs. 1, § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB befreit. Der Arbeitnehmer erbringt nicht die geschuldete Arbeitsleistung. Es besteht deshalb kein Anspruch auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32 mwN, BAGE 149, 144).
- 13
-
3. Im vorliegenden Fall war ein tatsächliches Angebot iSv. § 294 BGB zwar entbehrlich, denn das beklagte Land hat erklärt, es werde die Arbeitsleistung des Klägers erst annehmen, wenn dieser seine Arbeitsfähigkeit nachgewiesen habe. Doch hat der Kläger das erforderliche wörtliche Angebot auf Erbringung der Arbeitsleistung nach § 295 BGB nicht unterbreitet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Kläger habe mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2009 seine Arbeitsleistung angeboten. Ein Arbeitsangebot findet sich auch nicht in den weiteren vorgelegten Schreiben seines Bevollmächtigten. Deren Auslegung durch das Landesarbeitsgericht hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
- 14
-
a) Die Schreiben enthalten atypische Erklärungen der Partei, deren Auslegung grundsätzlich den Tatsachengerichten vorbehalten ist. Diese kann in der Revision nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt hat oder gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen, wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen oder eine gebotene Auslegung unterlassen hat (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 27 mwN, BAGE 149, 144). Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypischer Willenserklärungen nur dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (st. Rspr., vgl. nur BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30 mwN, aaO).
- 15
-
b) Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält diesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab nicht stand, denn weder ist der gesamte Inhalt des Schreibens vom 14. Oktober 2009 noch der Kontext mit den vorangegangenen Schreiben berücksichtigt.
- 16
-
aa) Die Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 25. August 2009 und 7. September 2009 enthalten keine Angebote auf Arbeitsleistung. Angeboten wird lediglich eine Tätigkeit im Rahmen eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Insoweit knüpfen beide an das Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom 18. Juni 2009 an, in dem dieser dem beklagten Land „das Wiedereingliederungsbegehren“ des Klägers übersandt hatte. Mit dem Schreiben vom 25. August 2009 fordert der Kläger ausdrücklich, dass „auch weiterhin eine Wiedereingliederung erfolgen“ solle. Daran schließt das Schreiben vom 7. September 2009 an, das ebenfalls das Wiedereingliederungsbegehren thematisiert.
- 17
-
bb) Das Schreiben vom 14. Oktober 2009 enthält entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ebenfalls kein konkretes auf die Erbringung der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung gerichtetes Angebot. Das Landesarbeitsgericht berücksichtigt bei seiner Auslegung lediglich die Forderung des Klägers, ihn aufgrund des schon abgegebenen Arbeitsangebots nunmehr zu beschäftigen und zu vergüten. Hierbei lässt es außer Acht, dass der Kläger in der Vergangenheit nicht die zu bewirkende Arbeitsleistung angeboten hat, sondern die Tätigkeit in einem Wiedereingliederungsverhältnis. Zudem hat das Landesarbeitsgericht unberücksichtigt gelassen, dass das Schreiben mit der Erklärung abschließt, die mangelnde Reaktion des beklagten Landes auf den seit dem 18. Juni 2009 versuchten Wiedereingliederungsversuch sei nicht nachvollziehbar und mit der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nicht vereinbar.
- 18
-
c) Da nach dem Vortrag der Parteien keine weiteren Erklärungen des Klägers als annahmeverzugsbegründend in Betracht kommen, kann der Senat das Schreiben vom 14. Oktober 2009 selbst auslegen. Für einen verständigen Empfänger (§§ 133, 157 BGB) kommt darin im Kontext mit den weiteren Schreiben vom Juni, August und September 2009 zum Ausdruck, dass der Kläger auch in dem Schreiben vom 14. Oktober 2009 an seinem Wiedereingliederungsbegehren festgehalten hat. Jedenfalls hat er hiervon nicht mit gebotener Deutlichkeit Abstand genommen und seine vertraglich geschuldete Leistung angeboten.
- 19
-
II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen treuwidriger Vereitelung einer Wiedereingliederung nach § 280 Abs. 1 iVm. § 241 Abs. 2, § 823 Abs. 2 BGB und § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX. Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes liegt nicht vor. Dieses trifft keine Pflicht zur Eingehung eines Wiedereingliederungsverhältnisses. Zwar kann der schwerbehinderte oder ein diesem gleichgestellter Arbeitnehmer nach § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX eine Tätigkeit auch im Rahmen einer Wiedereingliederung verlangen(vgl. BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 26 ff., BAGE 118, 252). Doch ist nach den vom Kläger nicht angegriffenen und den Senat damit gemäß § 559 Abs. 2 ZPO bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, dass der Kläger als schwerbehindert anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt ist. Nicht behinderte Arbeitnehmer fallen jedoch nicht in den Schutzbereich des § 81 Abs. 4 Satz 1 SGB IX(BAG 13. Juni 2006 - 9 AZR 229/05 - Rn. 33, aaO). Zur Begründung des Wiedereingliederungsverhältnisses bedarf es dann einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Es gilt für beide Seiten das Prinzip der Freiwilligkeit (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 32, BAGE 149, 144). Eine Verletzung von Fürsorgepflichten liegt daher nicht vor.
- 20
-
III. Der Kläger hat nach § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.
-
Linck
Weber
Volk
Busch
Dohna-Jaeger
moreResultsText
Annotations
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.
Können arbeitsunfähige Versicherte nach ärztlicher Feststellung ihre bisherige Tätigkeit teilweise verrichten und können sie durch eine stufenweise Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit voraussichtlich besser wieder in das Erwerbsleben eingegliedert werden, soll der Arzt auf der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit Art und Umfang der möglichen Tätigkeiten angeben und dabei in geeigneten Fällen die Stellungnahme des Betriebsarztes oder mit Zustimmung der Krankenkasse die Stellungnahme des Medizinischen Dienstes (§ 275) einholen. Spätestens ab einer Dauer der Arbeitsunfähigkeit von sechs Wochen hat die ärztliche Feststellung nach Satz 1 regelmäßig mit der Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in seinen Richtlinien nach § 92 bis zum 30. November 2019 das Verfahren zur regelmäßigen Feststellung über eine stufenweise Wiedereingliederung nach Satz 2 fest.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.
Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.
Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.
(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten werden erbracht, um Leistungsberechtigten die für sie erreichbare Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen. Die Leistungen sind insbesondere darauf gerichtet, die Leistungsberechtigten in Fördergruppen und Schulungen oder ähnlichen Maßnahmen zur Vornahme lebenspraktischer Handlungen einschließlich hauswirtschaftlicher Tätigkeiten zu befähigen, sie auf die Teilhabe am Arbeitsleben vorzubereiten, ihre Sprache und Kommunikation zu verbessern und sie zu befähigen, sich ohne fremde Hilfe sicher im Verkehr zu bewegen. Die Leistungen umfassen auch die blindentechnische Grundausbildung.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.