Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2012 - 5 AZR 815/11

bei uns veröffentlicht am14.11.2012

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 24. Mai 2011 - 14 Sa 24/11 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 26. November 2010 - 6 Ca 112/10 - wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten der Berufung und der Revision hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Gewährung eines Personalrabatts bei Einsatz von Warengutscheinen.

2

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen mit bundesweitem Filialsystem und wendet die Tarifverträge des Einzelhandels an. Die Klägerin ist in H im Verkauf beschäftigt. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts gewährt die Beklagte ihren Mitarbeitern entsprechend „einer gefestigten betriebsüblichen Praxis“ bei Käufen für den eigenen Bedarf auf den gültigen Laden- bzw. Verkaufspreis einen Personalrabatt iHv. 25 %. In einer nicht mitbestimmten Anlage 2 zu der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“ vom 28. September/12. Oktober 2007 finden sich hierzu nähere Regelungen.

3

Am 10. Juli 2008 vereinbarten der Einzelhandelsverband Baden-Württemberg e. V. und der Handelsverband BAG Baden-Württemberg e. V. mit der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) eine Änderung des Manteltarifvertrags Einzelhandel Baden-Württemberg (fortan: MTV).

4

§ 19C MTV erhielt folgende Fassung:

        

„1.     

Arbeitnehmer/-innen im Verkauf erhalten ab 1.1.2009 bis zum 31.12.2010 eine Vorsorgeleistung in Höhe von 150,00 Euro pro Jahr.

        

…       

        
        

4.    

Dieser Betrag kann grundsätzlich nur in den nachfolgend genannten Formen und nicht als Barlohn vom Arbeitnehmer beansprucht werden. Der Arbeitgeber kann wählen, in welcher der folgenden Formen er die Leistung erbringen will:

                 

-       

Erhöhung des Arbeitgeberbeitrags zur Altersvorsorge nach § 2.a) des Tarifvertrages über tarifliche Altersvorsorge vom 28.06.2001 um 150,00 Euro auf 450,00 Euro. Entscheidet sich der Arbeitgeber für diese Leistungsform, so gelten die Regelungen des Tarifvertrags über tarifliche Altersvorsorge für diesen erhöhten Arbeitgeberbeitrag entsprechend.

                 

-       

Wertguthaben auf einem Langzeitkonto, soweit eine betriebliche Regelung besteht.

                 

Auf Wunsch des Arbeitnehmers ist die Leistung in Form von Warengutscheinen zu erbringen.

        

5.    

... Will der Arbeitnehmer abweichend von den oben genannten Vorsorgeleistungen den Warengutschein erhalten, so hat er dies dem Arbeitgeber bis zum 30.11. des Vorjahres (erstmals zum 30.11.2008) schriftlich mitzuteilen.

        

6.    

Die Leistung ist unabhängig von der gewählten Leistungsform auf bisher erbrachte und zukünftig zu erbringende übertarifliche Leistungen voll anrechenbar.“

5

Die Klägerin wählte einen Warengutschein. Anlässlich der Aushändigung wies die Beklagte darauf hin, dass bei der Verwendung des Warengutscheins kein Personalrabatt in Anspruch genommen werden könne.

6

Die Klägerin bezog 2010 unter Verwendung des Warengutscheins Waren im Verkaufswert von 149,60 Euro. Die Beklagte gewährte keinen Personalrabatt.

7

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auch bei Verwendung von Warengutscheinen sei der übliche Personalrabatt zu gewähren. Der Gutschein stehe Bargeld gleich.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr beim Einkauf mit dem auf Grundlage von Ziff. 4 des Tarifvertrags für den Einzelhandel vom 10. Juli 2008 erteilten Warengutschein den Personalrabatt iHv. 25 % zu gewähren,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihr einen Warengutschein iHv. 37,40 Euro zu erteilen,

        

3.    

hilfsweise,

                 

die Beklagte zu verurteilen, an sie 37,40 Euro netto zuzüglich fünf Prozent Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie habe einseitig bestimmen dürfen, dass sie den Personalrabatt als freiwillige Leistung nicht auf den neu eingeführten Warengutschein gewähre. Bestünde der Anspruch, sei er auf die übertarifliche Leistung Personalrabatt voll anrechenbar. Hilfsweise rechne sie mit dem der Klägerin für 2009 und 2010 gewährten Personalrabatt auf.

10

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat dem Feststellungsantrag und dem Hilfsantrag stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin bei einem Einsatz von Warengutscheinen einen Personalrabatt zu gewähren.

12

I. Es bedarf keiner Entscheidung, ob der Klägerin an der begehrten Feststellung das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige rechtliche Interesse zukommt, denn dieses Interesse ist lediglich für eine stattgebende Entscheidung unverzichtbar(st. Rspr., vgl. BAG 24. September 2008 - 6 AZR 76/07 - BAGE 128, 73, 76 f.).

13

II. Beim Bezug von Waren unter Inanspruchnahme von Warengutscheinen hat die Beklagte der Klägerin keinen Personalrabatt einzuräumen.

14

1. Ein Anspruch auf Gewährung des Personalrabatts folgt nicht aus dem Tarifvertrag. Die Beklagte hat die nach § 19C MTV geschuldete Vorsorgeleistung auf Wunsch der Klägerin(§ 19C Ziff. 4 aE MTV) in Form eines Warengutscheins erbracht. Der Tarifvertrag regelt aber nicht, ob der Nominalwert des Warengutscheins dem Ladenpreis der bezogenen Waren oder dem für den Personaleinkauf verminderten Preis entspricht.

15

2. Ein Anspruch auf Gewährung des Personalrabatts folgt ebenfalls nicht aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“, denn diese regelt keine Rabattansprüche einzelner Arbeitnehmer. Die insofern allein in Betracht zu ziehenden Anlagen 1 und 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung sind allein von der Beklagten formuliert und nicht mitbestimmt (§ 6 Satz 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung).

16

3. Ein Anspruch der Klägerin auf Rabattgewährung ergibt sich auch nicht aus der (nicht mitbestimmten) Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung oder einer von dieser als rechtlich existent vorausgesetzten Gesamtzusage oder betrieblichen Übung. Denn der Bezug von Waren der Beklagten gegen Vorlage von Warengutscheinen ist kein „Personaleinkauf“ im Sinne dieser Regelungen. Vielmehr stellt die Leistung von Waren auf der Grundlage von Warengutscheinen eine Naturalvergütung dar, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses, nicht aber auf der Grundlage eines Kaufvertrags geschuldet wird. Der Warengutschein ist ein Sachbezug.

17

a) § 19C Ziff. 4 MTV begründet einen Sachbezugsanspruch der Arbeitnehmer im Verkauf mit flexibler Arbeitszeit. Bereits sprachlich ist ein Warengutschein als tariflich geschuldete Vergütung auf den Bezug einer Ware und damit eines Sachwerts gerichtet. Diese Wortbedeutung wird dadurch bestätigt, dass der MTV ausdrücklich die Leistung eines Barlohns anstelle des Warengutscheins ausschließt. Es soll dem Arbeitnehmer nicht ein weiterer Euro-Betrag, sondern eine Ware geleistet werden. Allerdings bestimmt nicht der Arbeitgeber als Schuldner der Naturalvergütung das Produkt oder die Produkte, die dem Arbeitnehmer als Sachbezug übereignet werden sollen, sondern der Arbeitnehmer hat das Recht, eine von seinem Arbeitgeber im Einzelhandel vertriebene Ware im Wert von bis zu 150,00 Euro auszuwählen, ersatzweise mehrere Waren im entsprechenden Gesamtwert. Somit wird durch die Verwendung des Begriffs Warengutschein schuldrechtlich ein Wahlrecht des Arbeitnehmers als Gläubiger begründet.

18

Das Vorliegen eines Sachbezugs wird besonders durch den tariflichen Zusammenhang bestätigt. Die drei Durchführungswege der tariflichen Vorsorgeleistung sind so ausgestaltet, dass sie die Voraussetzungen der jeweiligen steuerrechtlichen Privilegierung einhalten. Aufbau und Inhalt der Tarifnorm belegen den Normzweck, den Arbeitnehmern im Verkauf eine steuerbegünstigte Sondervergütung zukommen zu lassen. Die Hingabe von Warengutscheinen im Werte von 150,00 Euro pa. unterfällt aber nur bei der Ausgestaltung als Sachbezug dem Freibetrag und bleibt auch nur dann vom Lohnsteuerabzug ausgenommen. Im Sinne des Einkommensteuerrechts sind Sachbezüge alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob ein solcher Sachbezug vorliegt, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann (vgl. BFH 11. November 2010 - VI R 21/09 - BFHE 232, 50 zu § 8 Abs. 2 EStG; 6. März 2008 - VI R 6/05 - BFHE 220, 478). Nach § 19C Ziff. 4 MTV kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Leistung einer oder mehrerer Waren im Gesamtwert von bis zu 150,00 Euro pa. verlangen, eine Geldleistung ist ausgeschlossen.

19

b) Die besonderen gesetzlichen Regelungen über Naturalvergütungen in § 107 Abs. 2 GewO erfordern kein abweichendes Ergebnis, denn der durch den Warengutschein verkörperte Sachbezug tritt zu dem in Euro zu leistenden Tarifentgelt hinzu und ersetzt dieses weder ganz noch teilweise. Deshalb findet auch keine Bewertung der bezogenen Waren mit dem „Selbstkostenpreis“ des Arbeitgebers statt.

20

c) Die Anlage 2 der Gesamtbetriebsvereinbarung „Personaleinkaufskarte“ verdeutlicht, dass die Beklagte lediglich für den Fall des Einkaufs ihrer Mitarbeiter, nicht aber für Sachbezüge einen Personalrabatt versprochen hat. Diese Einschränkung des Anwendungsbereichs entspricht bereits der Überschrift der Gesamtbetriebsvereinbarung, die auf den Personal-„Einkauf“ abstellt. Auch die vom Landesarbeitsgericht festgestellte „gefestigte betriebsübliche Praxis“, den Mitarbeitern bei „Käufen“ für den eigenen Bedarf auf den gültigen Laden- bzw. Verkaufspreis einen Personalrabatt iHv. 25 % zu gewähren, ist unabhängig von der möglichen Einordnung als betriebliche Übung oder Gesamtzusage auf Kaufverträge der Arbeitsvertragsparteien zu Sonderkonditionen bezogen. Die durchgehende Verwendung des Rechtsbegriffs „Kauf“ und die abschließende Nennung der zugelassenen Bezahlformen in der Anlage 2 belegen, dass sich die Beklagte nur für den Fall des Kaufs ihrer Waren unter Einsatz eigener finanzieller Mittel der Arbeitnehmer zu einer Rabattgewährung verpflichtet hat (vgl. zu diesem allgemeinen Kennzeichen des Personaleinkaufs BAG 17. März 2010 - 5 AZR 168/09 - Rn. 26, AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 211 = EzA BGB 2002 § 242 Gleichbehandlung Nr. 22). Mit dem Warengutschein iSv. § 19C Ziff. 4 MTV setzt der Arbeitnehmer jedoch keine eigenen finanziellen Mittel ein, sondern nimmt einen vom Arbeitgeber versprochenen Sachbezug wahr.

21

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Müller-Glöge    

        

    Biebl    

        

    Klose    

        

        

        

    Feldmeier    

        

    Reinders    

                 

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 256 Feststellungsklage


(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Einkommensteuergesetz - EStG | § 8 Einnahmen


(1) 1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. 2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen,

Gewerbeordnung - GewO | § 107 Berechnung und Zahlung des Arbeitsentgelts


(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen. (2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses ent

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1)1Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen.2Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.3Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

(2)1Einnahmen, die nicht in Geld bestehen (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge), sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen.2Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.5Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden.6Bei Arbeitnehmern, für deren Sachbezüge durch Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Werte bestimmt worden sind, sind diese Werte maßgebend.7Die Werte nach Satz 6 sind auch bei Steuerpflichtigen anzusetzen, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.8Wird dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte oder im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, ist diese Mahlzeit mit dem Wert nach Satz 6 (maßgebender amtlicher Sachbezugswert nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung) anzusetzen, wenn der Preis für die Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt.9Der Ansatz einer nach Satz 8 bewerteten Mahlzeit unterbleibt, wenn beim Arbeitnehmer für ihm entstehende Mehraufwendungen für Verpflegung ein Werbungskostenabzug nach § 9 Absatz 4a Satz 1 bis 7 in Betracht käme.10Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.11Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.12Der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, auf dessen Veranlassung von einem verbundenen Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes) oder bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts als Arbeitgeber auf dessen Veranlassung von einem entsprechend verbundenen Unternehmen zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung unterbleibt, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne umlagefähige Kosten im Sinne der Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten beträgt.

(3)1Erhält ein Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Bezug nicht nach § 40 pauschal versteuert wird, so gelten als deren Werte abweichend von Absatz 2 die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet.2Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1 080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.

(4)1Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn

1.
die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
2.
der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
3.
die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
4.
bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.2Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 ist von einer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachten Leistung auch dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertraglich oder auf Grund einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage (wie Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag, Gesetz) einen Anspruch auf diese hat.

(1) Das Arbeitsentgelt ist in Euro zu berechnen und auszuzahlen.

(2) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Der Arbeitgeber darf dem Arbeitnehmer keine Waren auf Kredit überlassen. Er darf ihm nach Vereinbarung Waren in Anrechnung auf das Arbeitsentgelt überlassen, wenn die Anrechnung zu den durchschnittlichen Selbstkosten erfolgt. Die geleisteten Gegenstände müssen mittlerer Art und Güte sein, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Zahlung eines regelmäßigen Arbeitsentgelts kann nicht für die Fälle ausgeschlossen werden, in denen der Arbeitnehmer für seine Tätigkeit von Dritten ein Trinkgeld erhält. Trinkgeld ist ein Geldbetrag, den ein Dritter ohne rechtliche Verpflichtung dem Arbeitnehmer zusätzlich zu einer dem Arbeitgeber geschuldeten Leistung zahlt.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)