Bundesarbeitsgericht Urteil, 22. März 2017 - 4 AZR 462/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:220317.U.4AZR462.16.0
22.03.2017

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 11. März 2016 - 9 Sa 44/15 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anwendbarkeit von Tarifverträgen der chemischen Industrie in der jeweiligen Fassung auf ihr Arbeitsverhältnis sowie sich daraus ergebende Entgeltansprüche.

2

Der Kläger ist seit 1981 bei der Beklagten und ihren Rechtsvorgängern beschäftigt. Über das Vermögen der Rechtsvorgängerin F GmbH, die später in F G GmbH umfirmierte, sowie zweier weiterer, mit ihr verbundener Unternehmen (B C GmbH und S GmbH) wurde im Jahr 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit notariellem Vertrag vom 11. März 2010 vereinbarte die Beklagte, die später rechtsformändernd umgewandelt wurde, mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des Vermögens. Dies erfolgte zum 1. August 2010.

3

Mit Schreiben vom 13. Juli 2010 teilten die Insolvenzverwalter den Mitarbeitern ua. Folgendes mit:

        

„Information an die Mitarbeiter der Unternehmen

        

…       

        

Letzte offene Bedingung damit es zum Betriebsübergang kommt ist, dass die Belegschaft der insolventen Unternehmen für das Jahr 2010 (nicht darüber hinaus) einen Verzicht auf 5 % des Bruttogehalts ab dem 01.04.2010 sowie auf das Urlaubs- und Weihnachtsgeld erklärt.

        

Hierauf haben sich die Insolvenzverwalter der vorgenannten Unternehmen bereits mit der zuständigen Gewerkschaft, der Tarifkommission und den Betriebsräten verständigt. Ein Haustarifvertrag (Anerkenntnistarifvertrag genannt) mit entsprechendem Inhalt ist fixiert und von allen Parteien bestätigt.

        

Mangels bisheriger Einbeziehung von Haustarifverträgen in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter ist es erforderlich, dass jeder Mitarbeiter die beigefügte Vereinbarung unterschreibt, in der geregelt wird, dass die Regeln des Haustarifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden.

        

…       

        

Sobald alle unterschrieben haben, wird es umgehend zum Betriebsübergang auf die B AG kommen und das Ziel, auf das nun eineinhalb Jahre hingearbeitet wurde, ist erreicht. Dadurch sichern Sie sich alle bisher in Ihrem Arbeitsverhältnis vorhandenen Vorteile wie Kündigungsschutz seit Einstellung etc.

        

Anbei finden Sie den Text des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag genannt) und die Vereinbarung zur Einbeziehung des Haustarifvertrages (Anerkennungstarifvertrag genannt) in Ihr Arbeitsverhältnis.“

4

Am 14. Juli 2010 schlossen der Insolvenzverwalter und der Kläger folgende Vereinbarung:

        

„Zwischen Herrn F als Insolvenzverwalter über das Vermögen der F G GmbH und dem unterzeichnenden Mitarbeiter wird hiermit vereinbart, dass der zwischen der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie Landesbezirk Baden-Württemberg und der B AG und Herrn F als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin geschlossene Anerkennungstarifvertrag über die Anerkennung der Geltung der von der IG BCE abgeschlossenen Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie und die für das Jahr 2010 geltenden Sonderregelungen insbesondere Gehaltsverzicht Bestandteil des zwischen der F G GmbH und dem unterzeichnenden Mitarbeiter bestehenden Arbeitsverhältnisses ist und die Regelungen dieses Anerkennungstarifvertrages (auch Haustarifvertrag genannt) vollumfänglich auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finden.

        

Als Anlage zu dieser Vereinbarung wurde mit übergeben

        

- Informationsschreiben zum Anerkennungstarifvertrag der Insolvenzverwalter und der Betriebsratsvorsitzenden

        

- Text des Anerkennungstarifvertrages (auch Haustarifvertrag genannt).“

5

Am 2. August 2010 schlossen die Beklagte und die „Insolvenzgesellschaften“ rückwirkend zum 1. April 2010 mit der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie (IG BCE) einen Anerkennungstarifvertrag (ATV), in dem es ua. heißt:

        

Präambel

        

Über die Vermögen der F G GmbH, der B C GmbH sowie der S GmbH wurde am 1. Juli 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet. Die B AG hat durch notariellen Vertrag vom 11. März 2010 mit den Insolvenzverwaltern der Insolvenzgesellschaften den Erwerb und die Übernahme des wesentlichen Vermögens der Insolvenzgesellschaften entweder durch die Firma selbst oder durch eine andere Gesellschaft der B-Gruppe vereinbart.

        

…       

        

§ 2   

        

Anerkennung

        

Es werden im Rahmen dieses Anerkennungstarifvertrages alle Tarifverträge von der Firma anerkannt und angewendet, welche von der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. werden.

        

Im einzelnen umfasst dies folgende Tarifverträge:

        

…       

        

Bundesentgelttarifvertrag

        

…       

        

Die anerkannten Tarifverträge gelten in ihrer jeweils aktuellen Fassung.

        

Die Anerkennung umfasst ausdrücklich auch die Tarifverträge der westdeutschen chemischen Industrie, die erst nach Abschluss dieses Anerkennungstarifvertrages abgeschlossen werden.

                 
        

§ 3   

        

Sonderregelungen für das Jahr 2010

        

Für das Jahr 2010 gelten folgende Sonderregelungen:

        

1.    

Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 3 (Jahresleistung) im Jahre 2010 keine Anwendung.

        

2.    

Aus dem Tarifvertrag über Einmalzahlung und Altersvorsorge findet der § 10 (zusätzliches Urlaubsgeld) im Jahre 2010 keine Anwendung.

        

3.    

Für den Zeitraum ab dem 1. April 2010 bis zum 31. Dezember 2010 werden die bezirklichen Tarifentgeltsätze um 5 % abgesenkt.

        

4.    

Die im Rahmen des Tarifabschlusses vom 21.04.2010 für den Bereich der chemischen Industrie zu leistenden Einmalzahlungen finden keine Anwendung.

        

…       

        

§ 4   

        

Schlußbestimmungen

        

1.      

Dieser Anerkennungstarifvertrag tritt (rückwirkend) zum 1. April 2010 in Kraft.

        

2.      

Dieser Anerkennungstarifvertrag ist kündbar mit einer Frist von sechs Monaten, frühestens zum 31. Dezember 2011.

        

...“   

6

Die Beklagte kündigte den ATV mit Wirkung zum 31. Dezember 2011. Sie gab nach diesem Zeitpunkt die in der chemischen Industrie vereinbarten Tariferhöhungen nicht mehr an den Kläger weiter.

7

Mit seiner der Beklagten am 17. Juni 2015 zugestellten Klage hat der Kläger die Auffassung vertreten, aufgrund der mit der Vereinbarung vom 14. Juli 2010 wirksam erfolgten Bezugnahme auf den ATV bestehe die dynamische Verweisung auf die Tarifverträge der chemischen Industrie auch noch nach dessen Kündigung fort. Bei einer zweistufigen Verweisungstechnik sei für die Auslegung der arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel ohne Bedeutung, ob das Regelwerk, auf das verwiesen werde, gekündigt oder beendet sei. Die vertragliche Verweisung auf den ATV erhalte ihren materiellen Inhalt erst durch dessen dynamische Verweisung auf die Verbandstarifverträge. Die Kündigung des ATV lasse bei einer arbeitsvertraglichen Bezugnahme deshalb die vereinbarte Tarifdynamik ebenso wenig entfallen wie ein möglicher Verbandsaustritt.

8

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge, die von der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie abgeschlossen wurden bzw. noch werden, in ihrer jeweils aktuellen Fassung Anwendung finden;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.094,00 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz im näher bestimmten Umfang und zeitlicher Staffelung zu zahlen.

9

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, der Wortlaut der Bezugnahmeklausel sei eindeutig. Die Bezugnahme sei ausdrücklich auf den konkreten Tarifvertrag mit einem konkret benannten Tarifinhalt beschränkt worden. Sie enthalte danach keine dynamische Verweisung. Jedenfalls sei die Verweisung auf das Tarifwerk der westdeutschen chemischen Industrie durch die Kündigung des ATV zu einer statischen geworden.

10

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die mit dem - als Elementenfeststellungsantrag zulässigen (vgl. zu den Anforderungen nur BAG 18. April 2012 - 4 AZR 426/10 - Rn. 17; 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11, BAGE 134, 283) und hinreichend bestimmten - Antrag zu 1. und dem Zahlungsantrag zu 2. geltend gemachten tariflichen Ansprüche stehen dem Kläger nicht zu. Das Tarifwerk der IG BCE im Bereich der westdeutschen chemischen Industrie findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nur noch in seiner am 31. Dezember 2011 gültigen Fassung Anwendung. Danach erfolgte Änderungen haben auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keinen Einfluss mehr. Insbesondere hat der Kläger keinen Anspruch auf nach diesem Zeitpunkt vereinbarte Tariferhöhungen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wie das Landesarbeitsgericht angenommen hat - bei der vertraglichen Vereinbarung vom 14. Juli 2010 um eine statische oder - wie der Kläger meint - eine zeitdynamische Bezugnahmeklausel handelt. Auch eine dynamische Verweisung auf den ATV vermag keine weitergehenden Ansprüche als diejenigen zu begründen, die sich unmittelbar aus diesem ergeben. Die Dynamik der Verweisung des ATV auf die Verbandstarifverträge hat aber mit dem Eintritt seiner Nachwirkung geendet.

12

1. Bezugnahmeobjekt der arbeitsvertraglichen Verweisungsklausel ist ausschließlich der ATV. Das ergibt deren Auslegung.

13

a) Die Vereinbarung vom 14. Juli 2010 ist eine Formularvereinbarung, deren Bestimmungen nach den Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen auszulegen sind (zu den Maßstäben sh. nur BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 28/10 - Rn. 29 mwN). Die Auslegung von typischen Vertragsklauseln ist der uneingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich (st. Rspr. des BAG, zB 7. Dezember 2016 - 4 AZR 414/14 - Rn. 21; 19. März 2003 - 4 AZR 331/02 - zu I 2 a der Gründe, BAGE 105, 284).

14

b) Bereits nach dem klaren Wortlaut der Vereinbarung sollten - nur - die Regelungen des ATV Inhalt des Arbeitsvertrags sein. Die Verbandstarifverträge sind hingegen nicht von der Bezugnahmeklausel als solcher erfasst. Deren Anwendbarkeit wird lediglich durch den ATV vermittelt.

15

c) Das dem Vertragsangebot beigefügte Informationsschreiben vom 13. Juli 2010 bestätigt dieses Verständnis. Danach sollte in der zu vereinbarenden Bezugnahmeklausel „geregelt [werden], dass die Regeln des Haustarifvertrages Bestandteil jedes Arbeitsvertrages werden“. Die Regelungen der Verbandstarifverträge sollten danach gerade nicht als solche in die Arbeitsverträge inkorporiert werden.

16

d) Soweit der Kläger meint, bei dieser Sichtweise würden die Kategorien der normativen Tarifgebundenheit zu Unrecht auf die Auslegung der individualvertraglichen Klausel übertragen, verkennt er den Gehalt der vertraglichen Bezugnahme. Diese erfasst entgegen seiner Auffassung unmittelbar nur die Regelungen des ATV, nicht hingegen auch die des von diesem in Bezug genommenen Tarifwerks. Deren Anwendung ergibt sich lediglich mittelbar durch die tarifvertragliche Verweisung. Durch diese Regelungstechnik haben die Arbeitsvertragsparteien festgelegt, dass sie die weitere Anwendbarkeit der tarifvertraglich in Bezug genommenen Flächentarifverträge von der Fortwirkung des individualvertraglich in Bezug genommenen ATV abhängig machen wollten. Dass die Regelungen der Flächentarifverträge - wie der Kläger meint - auch unabhängig vom ATV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden sollten, ist der individualvertraglichen Vereinbarung nicht zu entnehmen.

17

e) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch aus der Entscheidung des Senats vom 22. Februar 2012 (- 4 AZR 8/10 - Rn. 25) nichts anderes. Danach bilden der verweisende und der in Bezug genommene Tarifvertrag zwar eine Einheit, dh. die Normen des Bezugstarifvertrags sind Teil der Normen des Verweisungstarifvertrags (sh. auch BAG 9. Juli 1980 - 4 AZR 564/78 - BAGE 34, 42). Dieser - tarifrechtliche - Befund führt jedoch nicht dazu, dass mit einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel, die ausschließlich den Verweisungstarifvertrag in Bezug nimmt, gleichsam unmittelbar auch die Regelungen des Bezugstarifvertrags in den Arbeitsvertrag inkorporiert würden. Im Gegenteil bewirkt diese Verweisungstechnik eine Koppelung der Anwendbarkeit der Verbandstarifverträge an das rechtliche Schicksal des ATV.

18

2. Die ausschließliche arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die Regelungen des ATV hat zur Folge, dass die Dynamik des Verbandstarifvertrags für das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Verweisungstarifvertrag sie nicht mehr zu vermitteln vermag. Da die Dynamik im Streitfall allein über den ATV vermittelt wird, geht sie verloren, wenn der ATV - wie hier - nach Ablauf von dessen Kündigungsfrist nur noch nachwirkt (§ 4 Abs. 5 TVG; Löwisch/Rieble TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 40; Däubler/Nebe TVG 4. Aufl. § 1 Rn. 209). Seine Regelungen und damit auch die Regelungen der durch ihn in Bezug genommenen Tarifverträge gelten seit dem 1. Januar 2012 lediglich statisch weiter.

19

a) Die Nachwirkung einer Tarifregelung beschränkt sich inhaltlich darauf, den Zustand bis zum Abschluss einer anderen Abmachung zu erhalten, der bei Beendigung des Tarifvertrags bestanden hat. Sie erstreckt sich hingegen nicht auf Änderungen des Tarifvertrags nach seinem Ablauf (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe).

20

b) Dies gilt nach der ständigen Rechtsprechung des Senats auch dann, wenn die nachwirkende Tarifnorm auf eine fremde Regelung verweist, die ihrerseits während der Zeit der Nachwirkung der verweisenden Tarifbestimmung inhaltlich verändert wird. An der späteren Entwicklung der Bestimmung, auf die die Tarifnorm verweist, nehmen die Tarifunterworfenen ab Beginn der Nachwirkung nicht mehr teil. Das entspricht Sinn und Zweck von § 4 Abs. 5 TVG, der zwar eine vertragliche - auch einzelvertragliche - Änderung der bisherigen Tarifnorm erlaubt, aber bis zu einer solchen Änderung den bisherigen Rechtszustand erhalten will. Daher gelten im Bereich des verweisenden Tarifvertrags die in Bezug genommenen Tarifnormen in der bei Ablauf der Verweisungsnorm geltenden Fassung weiter, selbst wenn die in Bezug genommenen Tarifnormen geändert werden (BAG 10. März 2004 - 4 AZR 140/03 - zu I 1 b der Gründe mwN; 24. November 1999 - 4 AZR 666/98 - zu I 1 e bb der Gründe, BAGE 93, 34; 10. November 1982 - 4 AZR 1203/79 - BAGE 40, 327).

21

3. Entgegen der Auffassung der Revision widerspricht dieses Ergebnis nicht der Rechtsprechung des Senats zu den sog. Gleichstellungsabreden. Diese betrifft die Fälle, in denen der - unmittelbar - in Bezug genommene Tarifvertrag nach dem Ende der Tarifgebundenheit des Arbeitgebers geändert wird. Da dort der in Bezug genommene Tarifvertrag tatsächlich eine Änderung erfährt und der Arbeitgeber lediglich mangels fortbestehender Tarifgebundenheit nicht mehr von dieser betroffen ist, vermag die Bezugnahmeklausel Ansprüche auf die geänderten Tarifbedingungen zu begründen. Im vorliegenden Fall hat aber der in Bezug genommene Tarifvertrag als solcher geendet. Als lediglich nachwirkender Tarifvertrag vermochte er keine Dynamik der Verweisung mehr zu vermitteln.

22

4. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

        

    Klose    

        

    Rinck    

        

        

        

    J. Ratayczak    

        

    Rupprecht    

                 

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Tarifvertragsgesetz - TVG | § 4 Wirkung der Rechtsnormen


(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 18. Apr. 2012 - 4 AZR 426/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2010 - 1 Sa 454 a/09 - wird zurückgewiesen.

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Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 10. Juni 2010 - 1 Sa 454 a/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Vergütung der Klägerin und in diesem Zusammenhang darüber, ob bei Überleitung der Klägerin in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (vom 1. Dezember 2006 - KAT) Beschäftigungszeiten als Bewährungszeiten zu berücksichtigen sind.

2

Die Klägerin ist seit 1985 bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Im Arbeitsvertrag vom 24. September 1985 heißt es in § 2:

        

„Das Arbeitsverhältnis richtet sich dem Kirchlichen Angestelltentarifvertrag für die Nordelbische Ev.-Luth. Kirche (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 und den sich diesem Tarifvertrag anschließenden Tarifverträgen.“

3

In der Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2003 war die Klägerin als Sachbearbeiterin im Dezernat Personalangelegenheiten tätig. Sie wurde in diesem Zeitraum nach der VergGr. IV b (Fallgr. a) Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK vergütet. Zugrunde lag der Eingruppierung eine Arbeitsplatzbewertung der Beklagten, die von folgenden Arbeitsvorgängen ausging:

        

„Arbeitsvorgänge nach der Arbeitsplatzbeschreibung

Zeitanteil in %

        

1. Erstellung von Versorgungsfestsetzungsbescheiden und Erteilung von Versorgungsauskünften/grundsätzliche Versorgungssachbearbeitung ...

65    

        

2. Erteilung von Auskünften an Familiengerichte …

10    

        

3. Anforderung von Versorgungsabschlägen bei Dritten im Falle des Vorruhestandes

2       

        

4. Zahlbarmachung der Versorgungsbezüge durch Dateneingaben …

10    

        

5. Festsetzung und Auszahlung von Umzugskostenvergütungen und Trennungsgeldern

3       

        

6. Vorbereitende Tätigkeiten wie Entwürfe von Widerspruchsbescheiden, …“

10    

4

Eine Tätigkeit nach der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK, nach der die Klägerin aufgrund der in der Arbeitsplatzbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 vergütet wurde, sieht das Erfordernis gründlicher, umfassender Fachkenntnisse, selbständiger Leistungen und eine besondere Verantwortung vor.

5

Im Jahre 2003 bewarb sich die Klägerin erfolgreich auf eine bei der Beklagten intern ausgeschriebene Stelle „einer Sachbearbeiterin/eines Sachbearbeiters (Vergütungsgruppe IV b KAT) mit 19,25 Wochenstunden“ im Bereich der Versorgung des Personaldezernates der Beklagten. Auf die Stelle konnten sich auch Beschäftigte „mit höherem Beschäftigungsumfang bewerben, die bereit sind, an zwei verschiedenen Arbeitsplätzen im Hause tätig zu sein“.

6

Daraufhin war die Klägerin in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Beihilfeabteilung, in der sie bereits in der Zeit vor dem 1. Juli 2001 beschäftigt gewesen war, tätig und mit der anderen Hälfte ihrer Arbeitszeit im Bereich Versorgung, der dem Personaldezernat zugeordnet war. Beide Arbeitsplätze sind räumlich und organisatorisch voneinander getrennt. Die Tätigkeiten im Bereich Versorgung entsprechen nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vor dem 1. Oktober 2003 von der Klägerin wahrgenommenen Aufgaben. Danach erfordert die auszuübende Tätigkeit - auf der Basis einer Vollzeitbeschäftigung - 75 vH der Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen, die sich aus der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK dadurch herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Der Tätigkeitsbereich in der Beihilfeabteilung wurde von der Beklagten nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK bewertet, weil keine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit vorliegt. Aufgrund der vorangegangenen Tätigkeit der Klägerin wurde zu ihren Gunsten eine sechsjährige Bewährungszeit iSd. VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK „unterstellt“. Die Klägerin wurde der VergGr. IV b, Fallgr. g KAT-NEK zugeordnet. Die Beklagte hatte die Klägerin bereits mit Schreiben vom 15. August 2003 auf den Umstand hingewiesen, dass in Folge der nunmehr von ihr auszuübenden Tätigkeit und deren Bewertung ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr gewährt werden könne.

7

Seit dem 20. Januar 2006 ist die Klägerin im Umfang ihrer gesamten Arbeitszeit ausschließlich im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig. Die Beklagte hat die nunmehr auszuübende Tätigkeit entsprechend der Arbeitsplatzbewertung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zugeordnet.

8

Zum 1. April 2007 trat der zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien und der ua. von der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft am 1. Dezember 2006 geschlossene Kirchliche Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (KAT) in Kraft, der den KAT-NEK nach §§ 2, 8 Abs. 2 Buchst. a des am 10. Januar 2007 geschlossenen Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten in den Kirchlichen Arbeitnehmerinnen Tarifvertrag (TVÜ-KAT) ersetzte. Mit Schreiben vom 23. März 2007 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass ein Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK nicht mehr erfolgen könne, weil die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT, der eine bereits zu 75 vH erfüllte Bewährungszeit zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK vorsehe, nicht vorliege. Die Klägerin wird seit dem 1. April 2007 nach der Entgeltgruppe K 9 der Anlage 1 KAT vergütet.

9

Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 verlangte die Klägerin erfolglos von der Beklagten, die Beschäftigungszeiten ab dem 1. Oktober 2003 als Bewährungszeit zu berücksichtigen und in der Folge ab dem 1. Oktober 2007 gemäß § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT einen Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a KAT-NEK bei der Überleitung zu berücksichtigen.

10

Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Die Tätigkeit in der Versorgungsabteilung sei bei der Ermittlung des Bewährungsaufstiegs zu berücksichtigen, wie auch § 23a Abs. 6 KAT-NEK zeige. Der Umstand, dass die Beklagte von einer Arbeitsplatzteilung ausgehe, spreche dafür, dass die beiden Tätigkeitsbereiche eingruppierungsrechtlich gesondert zu betrachten seien. Die Klägerin sei mit 50 vH ihrer Arbeitszeit auf einem nach der VergGr. V b, Fallgr. a KAT-NEK zu bewertenden Arbeitsplatz tätig gewesen und mit weiteren 50 vH auf einem nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK. Letztgenannte Tätigkeit sei für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Der Umstand, dass die Arbeitsplatzteilung nicht zum Abschluss von zwei getrennten Arbeitsverträgen geführt habe, rechtfertige kein anderes Ergebnis. Anderenfalls würde die Klägerin gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten benachteiligt, die mit 50 vH ihrer Arbeitszeit in der Versorgungsabteilung tätig sei und damit die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg erfülle. Zudem habe sich die Klägerin auch deshalb bewährt, weil sie ab dem 1. Oktober 2003 ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten habe. Auf die Fallgruppenzuordnung komme es für die Bewährung nicht an. „Rein vorsorglich“ hat sie geltend gemacht, dass die Arbeitsvorgänge unzutreffend bewertet seien. Letztlich sei die gesamte Tätigkeit im Bereich Versorgung der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen.

11

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 7.503,74 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins auf 7.503,74 Euro seit dem 1. Mai 2009 sowie

                 

aus einem Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. November 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Dezember 2007 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Januar 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Februar 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. März 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. April 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Mai 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juni 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Juli 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. August 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. September 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 432,24 Euro seit dem 1. Oktober 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. November 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Dezember 2008 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Januar 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. Februar 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. März 2009 bis 30. April 2009;

                 

aus einem weiteren Betrag in Höhe von 330,98 Euro seit dem 1. April 2009 bis zum 30. April 2009 zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Oktober 2007 Vergütung einschließlich einer Besitzstandszulage zu zahlen, bei deren Berechnung nach § 3 Abs. 1 und Abs. 6 TVÜ-KAT ein fiktiver Bewährungsaufstieg in die VergGr. IV a Fallgruppe d der Anlage 1 a KAT-NEK ab 1. Oktober 2007 berücksichtigt wird.

12

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bewährungszeit der Klägerin in der Tätigkeit nach VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK sei vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 unterbrochen gewesen. Daher habe sie am maßgebenden Datum des 1. April 2007 nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit zum Aufstieg in die VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt. Die Klägerin habe in jenem Zeitraum nicht zu mindestens 50 vH ihrer Gesamtarbeitszeit Arbeitsvorgänge mit Tätigkeiten auszuüben gehabt, die der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sind, sondern nur noch mit einem Zeitanteil von 37,5 vH der gesamten Arbeitszeit. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Arbeitsplatzbewertung bestreite, müsse sie vortragen, welche Tätigkeiten sie mit welchen Zeitanteilen ausübe. Die Ausführungen zur tariflichen Bewertung der Arbeitsvorgänge seien im Übrigen sachlich unrichtig.

13

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage auf die Berufung der Beklagten zutreffend abgewiesen.

15

I. Die im Übrigen zulässige Klage ist hinsichtlich des Feststellungsantrages zu 2) teilweise unzulässig.

16

1. Der Feststellungsantrag zu 2) ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

17

a) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein (BAG 11. November 2009 - 7 AZR 387/08 - Rn. 11, AP ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage (st. Rspr., s. etwa BAG 22. Oktober 2008 - 4 AZR 735/07 - Rn. 53, AP TVG § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20). Dabei kann sich eine Feststellungsklage auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage - (st. Rspr., s. nur BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 796/08 - Rn. 11, BAGE 134, 283; 22. Oktober 2008 - 4 AZR 784/07 - Rn. 11 mwN, BAGE 128, 165).

18

b) Danach ist der Antrag hinreichend bestimmt. Die Klägerin will erreichen, dass bei der Berechnung ihrer Vergütung die Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT sich ab dem 1. Oktober 2007 aufgrund eines fiktiven Bewährungsaufstiegs nach dem Entgelt entsprechend der VergGr. IV a KAT-NEK in dem in der Übergangsvorschrift näher definierten Umfang bestimmt. Davon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus.

19

2. Der Feststellungsantrag zu 2) ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts allerdings teilweise unzulässig.

20

Für den Zeitraum bis zum Ende des Monats April 2009 fehlt es an dem nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresse. Die Klägerin macht für diesen Zeitraum sowohl die Feststellung einer Vergütungspflicht als auch - mit ihrer Zahlungsklage - die entsprechende Entgeltdifferenz geltend. Da nicht ersichtlich ist, welches über eine entsprechende Vergütungszahlung hinausgehende Interesse an der begehrten Feststellung bestehen könnte (vgl. dazu BAG 23. September 2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12, ZTR 2010, 201), fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den Überschneidungszeitraum. Aus diesem Grund kommt auch eine Auslegung als Zwischenfeststellungsklage (§ 256 Abs. 2 ZPO) nicht in Betracht. Eine solche setzt gleichfalls voraus, dass die Frage nach dem Bestehen eines Rechtsverhältnisses für andere denkbare Folgestreitigkeiten Bedeutung haben kann (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 1005/06 - Rn. 20, BAGE 124, 240). Es ist vorliegend jedoch nicht erkennbar, inwiefern der Feststellungsantrag hinsichtlich des Überschneidungszeitraums für andere Streitigkeiten Bedeutung erlangen könnte.

21

II. Die danach noch zulässige Klage ist unbegründet.

22

Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass die an sie zu zahlende Vergütung in Anwendung der tariflichen Bestimmungen des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 TVÜ-KAT unter Berücksichtigung eines fiktiven Bewährungsaufstiegs errechnet wird. Die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT liegen nicht vor, weil die Klägerin zum 1. April 2007 nicht bereits 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit iSd. der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllt hatte.

23

1. Die Berechnung des Entgelts der Klägerin richtet sich ab dem 1. April 2007 nach den folgenden Regelungen des TVÜ-KAT:

        

§ 3   

        

Übergangsbestimmungen

        

Für die Arbeitnehmerin, deren Arbeitsverhältnis ununterbrochen über den 31. März 2007 hinaus fortbesteht und die am 1. April 2007 unter den Geltungsbereich des KAT fällt, sowie für die Arbeitnehmerin, die unter Absatz 1 Buchstabe d fällt, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

                 

(1) Die monatlichen Bezüge ergeben sich aus dem

        

Entgelt nach KAT und einer Besitzstandszulage. Die Besitzstandszulage orientiert sich an der Höhe der Vergütung nach KAT/KArbT-NEK am Tage vor der Ersetzung (Grundvergütung, Ortszuschlag, allgemeine Zulage bzw. Monatslohn, Sozialzuschlag und soweit gegeben, ständige Zulagen nach Tarifvertrag) im Folgenden als alte Vergütung bezeichnet.

        

…       

        
                 

(6) Bewährungsaufstiege, die bei Anwendung des

        

KAT/KArbT-NEK nach dem Zeitpunkt der Ersetzung erfolgt wären, und deren Bewährungszeit zu 75 % bis zum Zeitpunkt der Ersetzung absolviert ist, werden berücksichtigt. Das Monatsentgelt der Arbeitnehmerin ergibt sich ab dem Zeitpunkt des fiktiven Bewährungsaufstieges aus einer erneuten entsprechenden Anwendung der Regelungen des Absatzes 1.

        

...“   

24

2. Danach ist für das von der Klägerin verfolgte Begehren, dass bei der Berechnung der Besitzstandszulage nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT eine Bewährungszeit gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT berücksichtigt wird, erforderlich, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - absolviert hat.

25

a) Für die tarifliche Bewertung der Tätigkeit der Klägerin und einen Bewährungsaufstieg sind aufgrund der arbeitsvertraglichen Verweisung die folgenden tariflichen Vorschriften des KAT-NEK maßgebend:

        

„§ 22 

        

Eingruppierung

        

(1) Die Eingruppierung der Arbeitnehmerinnen richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsordnung (Anlagen 1a, 1b und 1c). Die Arbeitnehmerin erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der sie eingruppiert ist.

        

(2) Die Arbeitnehmerin ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht.

        

Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob die Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen.

        

…       

        

§ 23 a

        

Bewährungsaufstieg

        

Soweit in der Anlage 1 für eine Arbeitnehmerin, die die Tätigkeitsmerkmale ihrer Vergütungsgruppe erfüllt, die Höhergruppierung nach einer bestimmten Bewährungszeit vorgesehen ist, ist die Arbeitnehmerin nach Erfüllung dieser Bewährungszeit höhergruppiert. Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt folgendes:

        

(1) Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihr übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend ist hierbei die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der die Arbeitnehmerin eingruppiert ist.

        

…       

        
        

(4) Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; …

        

(6) Bewährungszeiten, in denen die Arbeitnehmerin mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer entsprechenden vollbeschäftigten Arbeitnehmerin beschäftigt war, werden voll angerechnet.

        

…       

        

Anlage 1 a zum KAT-NEK

        

Abteilung 01

        

Allgemeine Tätigkeiten

        

…       

        

Vergütungsgruppe V b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

        

…       

        
        

Vergütungsgruppe IV b

        

a)    

Angestellte im Büro-, Buchhaltungs-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Vergütungsgruppe V b Fallgruppe a heraushebt, daß sie besonders verantwortungsvoll ist.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 11)

        

…       

        

g)    

Angestellte der Vergütungsgruppe V b Fallgruppen a und c bis g nach sechsjähriger Bewährung in einer Tätigkeit der Vergütungsgruppe V b.

                 

(Hierzu Protokollnotiz Nr. 15)

                          
        

Vergütungsgruppe IV a

        

...     

        
        

d)    

Angestellte der Vergütungsgruppe IV b Fallgruppen a und d nach vierjähriger Bewährung in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV b.

        

...“   

        
26

b) Danach kann die Klägerin nicht verlangen, dass für die Berechnung einer Besitzstandszulage gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-KAT ein Bewährungsaufstieg nach § 3 Abs. 6 TVÜ-KAT berücksichtigt wird. Zum Zeitpunkt der Ersetzung des KAT-NEK hatte die Klägerin noch nicht 75 vH der vierjährigen Bewährungszeit absolviert, die nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK - die vorliegend allein in Betracht kommt - erforderlich sind, sondern lediglich etwas mehr als 14 Monate (20. Januar 2006 - 1. April 2007).

27

aa) Das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfordert, dass sich die Angestellte „in der jeweiligen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IV b“ KAT-NEK, also der Fallgruppe a oder der Fallgruppe d, vier Jahre bewährt hat. Diese Voraussetzung hat die Klägerin entgegen ihrer Auffassung am 1. April 2007 nicht erfüllt. Sie hatte lediglich in der Zeit ab dem 20. Januar 2006 eine Tätigkeit der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK auszuüben. Die Beschäftigungszeiten vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 können für die Erfüllung der tariflich geforderten Bewährungszeit nicht berücksichtigt werden. Die in diesem Zeitraum auszuübenden Tätigkeiten erfüllen das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht. In der Folge ist dieser Zeitraum iRd. § 3 Abs. 6 Satz 1 TVÜ-KAT nicht zu berücksichtigen.

28

(1) Nach der Grundregel des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist für die Eingruppierung in einer Vergütungsgruppe stets maßgebend, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmerin insgesamt auszuüben hat. Für die Eingruppierung der Klägerin sind nach § 22 Abs. 2 Unterabs. 2 KAT-NEK diejenigen Arbeitsvorgänge maßgebend, die zeitlich mindestens zur Hälfte der Arbeitszeit anfallen und die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen.

29

Für die ermittelten Arbeitsvorgänge ist jeweils einzeln tariflich zu bewerten, ob sie die Tätigkeitsmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllen. Danach sind die Arbeitsvorgänge, die die Merkmale der betreffenden Vergütungsgruppe erfüllen, mit ihren Anteilen zusammenzurechnen. Ergeben sie mindestens die Hälfte der auszuübenden Gesamttätigkeit, ist der Beschäftigte in der entsprechender Vergütungsgruppe eingruppiert (s. bereits BAG 20. Februar 1963 - 4 AZR 13/62 - AP TO A § 3 Nr. 97; weiterhin 9. Mai 2007 - 4 AZR 757/06 - Rn. 36, BAGE 122, 244).

30

(2) In der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 erfüllten nach dem übereinstimmenden Hauptvorbringen der Parteien lediglich die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 der Tätigkeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates das Tätigkeitsmerkmal der Fallgruppe a der VergGr. IV b KAT-NEK. Das Landesarbeitsgericht ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass eine pauschale Überprüfung insoweit ausreicht, weil die Parteien die Tätigkeit der Klägerin als unstreitig ansehen und das Tätigkeitsmerkmal der VergGr. IV b BAT insoweit als erfüllt angesehen haben (vgl. BAG 19. Mai 2010 - 4 AZR 912/08 - Rn. 34, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 314 ; 22. April 2009 - 4 AZR 166/08 - Rn. 21 mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 311; 25. Januar 2006 - 4 AZR 613/04 - Rn. 17, AP BAT-O § 27 Nr. 4).

31

(3) Danach liegen die Voraussetzungen für eine Bewährung in einer Tätigkeit nach der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin nicht in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert war. Die von ihr in diesem Zeitraum auszuübende Tätigkeit erfüllte nur hinsichtlich der Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 6 und damit nur mit einem Anteil von 37,5 vH ihrer Gesamtarbeitszeit die Anforderungen der für eine mögliche Bewährung maßgebenden Tätigkeitsmerkmale in der Vergütungsgruppe. Die anderen Arbeitsvorgänge erfüllen nach dem Hauptvorbringen der Parteien lediglich niedriger bewertete Tätigkeitsmerkmale.

32

bb) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann für die tarifliche Bewertung nicht nur auf den Arbeitsbereich abgestellt werden, den sie in dem dem Personaldezernat zugeordneten Bereich Versorgung auszuüben hatte. Nach dem Wortlaut des § 22 Abs. 2 KAT-NEK ist die gesamte Tätigkeit der Angestellten maßgebend. Es kommt nicht darauf an, wie die Klägerin meint, dass die auszuübende Tätigkeit auf zwei räumlich und organisatorisch getrennten „Arbeitsplätzen“ ausgeübt wird, die in der Folge unterschiedlich zu bewerten seien. Deshalb ist es entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Bedeutung, ob eine sog. Mischtätigkeit, also eine auszuübende Tätigkeit mit Arbeitsvorgängen, die von unterschiedlichen Tätigkeitsmerkmalen erfasst werden (vgl. etwa BAG 28. Januar 2009 - 4 AZR 13/08 - Rn. 25, BAGE 129, 208), in einer einheitlichen Weisungsstruktur ausgeübt wird oder nicht. Zudem liegt eine Mischtätigkeit iSd. § 22 Abs. 4 KAT-NEK nicht vor, weil die Klägerin keine Tätigkeit ausgeübt hat, deren Bewertung sich über mehrere Abteilungen der maßgebenden Vergütungsordnung erstreckte. Sowohl die Tätigkeit in der Beihilfeabteilung als auch die im Bereich Versorgung sind durch die Abteilung 01 der Anlage 1a zum KAT-NEK erfasst.

33

cc) Es kann dahingestellt bleiben, welche eingruppierungsrechtlichen Folgen es gehabt hätte, wenn die Beklagte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hätte, nach § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 KAT-NEK zwei unabhängige Arbeitsverträge mit der Klägerin zu vereinbaren. Abgesehen davon, dass diese Ausnahmebestimmung bestätigt, dass im Grundsatz die gesamte auszuübende Tätigkeit maßgebend ist, haben die Parteien von dieser Möglichkeit gerade keinen Gebrauch gemacht. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass die Beklagte verpflichtet gewesen war, mit der Klägerin zwei getrennte Arbeitsverträge abzuschließen. Dies ist nach dem Tarifwortlaut des § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK zudem nur dann möglich, wenn die beiden Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen, wovon auch die Klägerin in ihrem Fall nicht ausgeht.

34

dd) Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin vorgetragenen Argument einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gegenüber einer Teilzeitbeschäftigten.

35

Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch die bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebundenen Tarifvertragsparteien des KAT-NEK(zu dem aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie bestehenden weiten Gestaltungsspielraum vgl. nur BAG 27. Januar 2011 - 6 AZR 578/09 - Rn. 36 f., AP TVG § 1 Tarifverträge: Versorgungsbetriebe Nr. 2; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 21 mwN, BAGE 129, 93) scheidet bereits deshalb aus, weil die Argumentation der Klägerin, eine Teilzeitbeschäftigte, die mit 50 vH der regelmäßigen Arbeitszeit ausschließlich in der Versorgungsabteilung tätig gewesen sei, könne einen Bewährungsaufstieg beanspruchen, bereits im Ansatz unzutreffend ist, um für die vorliegende Fallgestaltung eine Ungleichbehandlung begründen zu können. Das hat das Landesarbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt.

36

Vergleichsmaßstab für eine etwaige Ungleichbehandlung ist für die vorliegende Fallgestaltung nicht eine Teilzeitbeschäftigte, die mit ihrer gesamten Arbeitszeit im Bereich Versorgung des Personaldezernates tätig ist, sondern diejenige, die jeweils zur Hälfte ihrer gegenüber der regelmäßigen Arbeitszeit zeitlich verminderten Beschäftigung dort und in der Beihilfeabteilung ihre Tätigkeit auszuüben hat. Eine dergestalt tätige Teilzeitbeschäftigte würde ebenso wenig die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach der VergGr. IV a, Fallgr. d KAT-NEK erfüllen wie die Klägerin.

37

ee) Schließlich kann sich die Klägerin nicht auf den Umstand stützen, dass sie in der Zeit vom 1. Oktober 2003 bis zum 19. Januar 2006 ein Entgelt nach der VergGr. IV b KAT-NEK erhalten hat. Dieser ist vorliegend für die Beurteilung, ob eine bestimmte Bewährungszeit in einer bestimmten Fallgruppe einer Vergütungsgruppe absolviert ist, ohne Bedeutung. Maßgebend ist, dass die Angestellte für den Bewährungsaufstieg in der fraglichen Zeit das jeweilig tariflich vorgesehene Tätigkeitsmerkmal erfüllt hat, und nicht, welche Vergütung sie vom Arbeitgeber erhalten hat. Dies schließt es aus, dass die Angestellte die in der Ausgangsfallgruppe vorgesehene Bewährungszeit zurücklegen kann, wenn sie Tätigkeiten auszuüben hat, die einer anderen Fallgruppe zugeordnet sind (st. Rspr., BAG 25. Februar 2009 - 4 AZR 19/08 - Rn. 18, AP BAT § 23b Nr. 6).

38

c) Soweit die Klägerin in den Tatsacheninstanzen hilfsweise geltend gemacht hat, bei den von der Beklagten in der Arbeitsplatzbewertung unter den Nrn. 1, 3, 4 und 6 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich um einen einzelnen Arbeitsvorgang und der Arbeitsvorgang unter Nr. 2 sei von der Beklagten nicht nachvollziehbar anders bewertet worden als die Tätigkeit unter Nr. 1, weshalb die Tätigkeit insgesamt der VergGr. IV b, Fallgr. a KAT-NEK zuzuordnen sei, hat das Landesarbeitsgericht die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen, die von der Revision auch nicht mehr angegriffen wird.

39

III. Die Klägerin hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Creutzfeldt    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    Steding     

        

    Rupprecht    

                 

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)