Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Juni 2018 - 4 AZR 339/17

ECLI:ECLI:DE:BAG:2018:200618.U.4AZR339.17.0
bei uns veröffentlicht am20.06.2018

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 30. März 2017 - 5 Sa 975/16 - aufgehoben.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Juni 2016 - 14 Ca 8810/15 - wird zurückgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten für den Zeitraum von Januar 2012 bis Juli 2015 über einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung höherer tariflicher Pauschalen für die Zeiten von Erholungsurlaub und Arbeitsunfähigkeit (sog. „U/K-Pauschalen“).

2

Die Klägerin schloss im Jahre 1992 mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der LSG GmbH, einen „Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall“. Darin ist, soweit für den Rechtsstreit relevant, ua. vereinbart:

        

„4.     

Es wird ein Einsatzumfang von 40 Stunden pro Monat xxxxxxxxxx festgelegt. Von den zeitlichen Grenzen dieses Bezugszeitraums darf nicht einseitig abgewichen werden. Das Recht der Parteien, die in Satz 1 genannte Stundenzahl im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall zu erhöhen, bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

        

5.    

Das nach Maßgabe der Ziffer 4 festgelegte Einsatzvolumen wird entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht. … Jeder Urlaubstag vermindert das in Ziff. 4 Satz 1 vereinbarte Einsatzvolumen um jeweils den Stundenbetrag, der dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen Wochenstundenzahl entspricht.

                 

…       

        

6.    

Für die Beschäftigung gelten neben den Vereinbarungen dieses Vertrages die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge, LSG-Regeln und der Betriebsvereinbarungen, soweit sie Mitarbeiter mit Teilzeitverträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall ausdrücklich in ihren Geltungsbereich einbeziehen. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses regelt sich nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertrages.

        

…       

        
        

11.     

Erholungsurlaub unter Fortzahlung der Vergütung wird nach Maßgabe des jeweils gültigen Tarifvertrages gewährt. …“

3

Die LSG GmbH, deren Firma später in LSG S D GmbH geändert wurde, war Mitglied des Arbeitgeberverbandes Arbeitsrechtliche Vereinigung Hamburg e.V. (im Folgenden AVH). Nach Maßgabe eines Spaltungs- und Übernahmevertrags vom 8. Juni 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse der beteiligten Rechtsträger vom selben Tag hat die Beklagte Teile des Vermögens der LSG S D GmbH als Gesamtheit im Wege der Umwandlung durch Aufspaltung übernommen. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das zum Konzern der D L AG gehört und die Bordverpflegung für Flugzeuge herstellt. Sie ist seit Juli 2011 Mitglied des Arbeitgeberverbandes Luftverkehr e.V. (im Folgenden AGVL). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts schlossen der AVH, der AGVL und die Gewerkschaft ver.di einen „Übernahmevertrag“, gemäß dessen § 1 der AGVL anstelle des AVH in sämtliche zwischen dem AVH und der Gewerkschaft ver.di zum 1. Januar 2010 („Stichtag“) bestehenden Tarifverträge eintrat.

4

Der AVH und die Gewerkschaft ver.di hatten einen Manteltarifvertrag Nr. 2 für Mitarbeiter der LSG mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall (im Folgenden MTV MaA Nr. 2) abgeschlossen. In der Fassung vom 1. Januar 2007 heißt es darin - soweit für den Rechtsstreit relevant -:

        

§ 4   

Arbeitszeit

        

Die Mitarbeiter sind verpflichtet, entsprechend dem vertraglich vereinbarten Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum ihre Arbeitszeit nach dem Arbeitsanfall zu erbringen.

        

§ 5     

Mehrarbeit

        

(1)     

Die Arbeitszeit kann über das vertraglich vereinbarte Vertragsstundenvolumen im vertraglich vereinbarten Bezugszeitraum hinaus nur einvernehmlich erhöht werden.

        

(2)     

Für diese mehr geleisteten Arbeitsstunden erfolgt die Vergütung auf Basis der Stundensätze gemäß § 3 Abs. (1) VETV.

        

(3)     

Arbeitsstunden, die über das monatliche Stundensoll von Vollzeitmitarbeitern hinaus geleistet werden, sind Mehrarbeitsstunden.

        

…       

        
        

§ 10   

Anspruch auf Vergütung

        

(1)     

Der Mitarbeiter hat für die von ihm geleistete Arbeit Anspruch auf die tarifvertraglich vereinbarte Vergütung.

        

(2)     

Als Vergütung werden eine Grundvergütung und, sofern die Voraussetzungen vorliegen, folgende Aufschläge gezahlt:

                 

a)    

Mehrarbeitsvergütung,

                 

b)    

Zeitzuschläge.

        

…       

                 
        

(5)     

Bei Abgeltung für nicht genommenen Urlaub oder Rückrechnung für unberechtigt erhaltenen Urlaub ist für jeden so zu berechnenden Urlaubstag 1/30 der Urlaubsvergütung gemäß § 24 Abs. (2) zugrunde zu legen.

        

§ 11   

Grundvergütung

        

(1)     

Die Grundvergütung wird, soweit dieser Tarifvertrag nichts anderes bestimmt, nach dem Wert der Leistung bemessen. Zu diesem Zweck ist jeder vom Tarifvertrag erfasste Mitarbeiter in eine Entgeltgruppe einzuordnen.

        

…       

        
        

§ 12   

Mehrarbeitsvergütung

        

(1)     

Die Vergütung für geleistete Mehrarbeit (§ 5 Abs. (3)) bemisst sich nach dem individuellen Stundensatz, dessen Berechnung in § 3 VETV festgelegt ist.

        

…       

        
        

§ 16   

Krankenbezüge

        

(1)     

Wird der Mitarbeiter durch Erkrankung oder Unfall arbeitsunfähig, so erhält er für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unter den nachfolgenden Voraussetzungen Krankenbezüge.

        

(2)     

Bis zur Dauer von sechs Wochen wird als Krankenbezug die aktuelle Grundvergütung weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Kalendertag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen einen Pauschalbetrag, der sich nach § 24 Abs. (2) - umgerechnet auf Kalendertage - errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit berechnet. …

        

§ 24   

Erholungsurlaub

        

…       

        
        

(2)     

Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet.

                 

a)    

Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage). Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.

                 

…       

        
        

(3)     

Die Dauer des Erholungsurlaubes beträgt - auf Basis einer 7-Tage-Woche - in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 35 Urlaubstage, für die folgenden 2 Jahre 38 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 42 Urlaubstage (siehe Protokollnotiz V).

        

…       

        
        

§ 27   

Anteiliger Urlaub im laufenden Urlaubsjahr

        

…       

        
        

(4)     

Bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung und bei gesetzlichem oder vertraglichem Anspruch auf Ruhen des Arbeitsverhältnisses - ausgenommen die Fälle des § 9 -, die 15 Kalendertage in einem Jahr überschreiten, wird der Urlaub anteilig für diejenige Zeit gekürzt, in der das Arbeitsverhältnis ruhte, und zwar für jeden Kalendertag um 1/365, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. …“

5

Die ursprüngliche Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 vom 21. Januar 1993, die vom 1. Januar 1993 bis zum 30. Juni 1998 Gültigkeit hatte, lautete wie folgt:

        

„Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der Vergütungsbeträge für die in dem vorausgegangenen Kalenderjahr über das Vertragsstundenvolumen hinaus abgerechneten Arbeitsstunden, Mehrarbeitsvergütungen und Zeitzuschlägen. Dieser Betrag ist durch die um die Zahl der Abwesenheitstage, bei denen arbeitsfreie Lehrgangs- und Dienstreisetage (Kalendersymbole F, A, L, R) nicht berücksichtigt werden, reduzierte tatsächliche Jahrestageszahl zu teilen. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.“

6

Vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2006 lautete die Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 wie folgt:

        

„Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage) des vorausgegangenen Kalenderjahres. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.“

7

Der AVH und die Gewerkschaft ver.di hatten zudem einen Manteltarifvertrag Nr. 14 für das Bodenpersonal (im Folgenden MTV Boden Nr. 14) abgeschlossen. In der Fassung vom 1. Januar 2007 heißt es darin auszugsweise:

        

§ 32 

Erholungsurlaub

        

…       

        
        

(2)     

Für die Zeit des Erholungsurlaubs werden dem Mitarbeiter die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag, der sich wie nachstehend ausgeführt errechnet. Der Pauschalbetrag wird ab dem ersten Urlaubstag berechnet.

                 

a)    

Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage) des vorausgegangen Kalenderjahres. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.

                 

…       

        
        

(3)     

Die Dauer des Erholungsurlaubes für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt 5 Arbeitstage und weniger pro Woche arbeiten, beträgt in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 25 Urlaubstage, für die folgenden 2 Jahre 27 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 30 Urlaubstage (siehe Protokollnotiz XI).

        

(4)     

        
                 

a)    

Urlaubstage sind die dienst- bzw. schichtplanmäßigen Arbeitstage.

                          

Für jeden Urlaubstag erfolgt eine Zeitgutschrift in Höhe der Stunden, die über einen Bezugszeitraum nach § 5 Abs. (1) der durchschnittlich auf einen einzelnen Tag entfallenden Grundarbeitszeit in der 5-Tage-Woche entsprechen (siehe Protokollnotiz X).

                 

b)    

Als Arbeitstag gilt derjenige Tag, an welchem die dienstplan- bzw. schichtplanmäßige Arbeitszeit beginnt.“

8

Im Klagezeitraum legte die Beklagte bei der Berechnung der U/K-Pauschalen als Divisor nicht die tatsächlich geleisteten Arbeitstage einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage, sondern einen Divisor entsprechend der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 zugrunde und brachte die so berechneten Beträge zur Auszahlung.

9

Im zeitlichen Zusammenhang mit einer im Januar 2015 von einem Mitarbeiter der LSG S F GmbH erhobenen Klage auf Zahlung höherer U/K-Pauschalen nahmen der AGVL und die Gewerkschaft ver.di Verhandlungen über neue Tarifregelungen auf. Sie vereinbarten am 22. Juli 2015 den 4. Änderungstarifvertrag zum MTV für Mitarbeiter der LSG auf Abruf Nr. 2 (im Folgenden 4. Änderungs-TV), in dem es ua. heißt:

        

Präambel

        

Die Tarifvertragsparteien hatten zuletzt zum 01.01.2007 eine Änderung der Berechnungsgrundlage der sog. U/K-Pauschale vorgenommen. Die Tarifparteien haben nunmehr festgestellt, dass diese Berechnungsgrundlage offensichtlich dem tarif- und personalpolitischen Verständnis für die Gewährung einer Urlaubs- und Krankheitspauschale widerspricht und zu einer signifikanten Besserstellung der Mitarbeiter auf Abruf im Urlaubs- und Krankheitsfall im Vergleich zu Vollzeitmitarbeitern führt. Diese Besserstellung war auch im Abschlussjahr 2007 nicht beabsichtigt. Die Regelung ist somit gleichheitswidrig. Die Tarifparteien berichtigen daher im Einvernehmen diese fehlerhafte Berechnungsgrundlage durch nachfolgenden Tarifvertrag.

        

Artikel 1

        

§ 24 Abs. 2 Lit. a des MTV MaA wird wie folgt neu gefasst:

        

‚Der Pauschalbetrag errechnet sich aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. (3) - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge. Dieser Pauschalbetrag ist durch die um die Zahl der Abwesenheitstage reduzierte Zahl 360 geteilt.

        

Abwesenheitstage im Sinne dieses Absatzes sind Betriebsunfall, Wegeunfall, Sonderurlaub mit Erstattungsanspruch, arbeitsfreie Tage an denen Arbeitsunfähigkeit besteht, Arbeitsunfähigkeit, Mutterschutz, Sonderurlaub bei Pflege des erkrankten Kindes, Sonderurlaub nach §§ 8, 9 MTV MaA, Erholungsurlaub, unbezahlte Arbeitsfreistellung, Kuraufenthalt und ganztägige Betriebsratstätigkeit bei nicht nach § 38 BetrVG freigestellten Betriebsratsmitgliedern. Der Divisor wird erhöht um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.‘

        

Artikel 2

        

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit Wirkung zum 01.01.2007 in Kraft.“

10

Mit ihrer der Beklagten am 22. Januar 2016 zugestellten Klage hat die Klägerin die Differenz zwischen den ihr von der Beklagten gezahlten U/K-Pauschalen und den nach ihrer Ansicht nach dem MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 zustehenden U/K-Pauschalen für den Zeitraum 2012 bis Juli 2015 begehrt. Sie hat dazu die Ansicht vertreten, die Beklagte habe ihrer Berechnung einen falschen Divisor zugrunde gelegt. Sie könne sich auch nicht auf den MTV MaA Nr. 2 idF des 4. Änderungs-TV aus dem Jahre 2015 berufen. Die rückwirkende Inkraftsetzung sei aus Gründen des Vertrauensschutzes unzulässig. Auch sei der Beklagten bewusst gewesen, dass ihre Abrechnungspraxis nicht in Einklang mit den tariflichen Vorschriften gestanden habe.

11

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.930,05 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Dezember 2015 zu zahlen.

12

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags die Auffassung vertreten, die Berechnung der U/K-Pauschalen, wie sie im 4. Änderungs-TV dargestellt werde, habe schon immer dem Verständnis der Tarifvertragsparteien entsprochen. Dementsprechend sei die Pauschale seit 2007 auch so berechnet worden. Die Regelung im 4. Änderungs-TV gebe daher die Regelung wieder, die beabsichtigt und gelebt worden sei. Im Übrigen sei die rückwirkende Änderung des MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 zulässig. Die missglückte Vorgängerregelung habe zu einer deutlichen Besserstellung der Mitarbeiter auf Abruf gegenüber anderen Mitarbeitern geführt. Die Klägerin könne aus einem offensichtlichen Versehen der Tarifvertragsparteien keinen systemwidrigen Vorteil ziehen.

13

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

14

Die zulässige Revision der Beklagten hat Erfolg. Mit der von ihm gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht der Klage nicht stattgeben. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum sowohl einen weiter gehenden Anspruch auf Zahlung von Krankenbezügen nach § 16 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 als auch einen solchen auf weiter gehende Urlaubsvergütung nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Beklagte die sog. U/K-Pauschalen tarifkonform berechnet. Dementsprechend war das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts wiederherzustellen.

15

I. Die Klägerin hat für den streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Zahlung des geltend gemachten höheren Pauschalbetrags im Rahmen der Krankenbezüge nach den aufgrund vertraglicher Vereinbarung anwendbaren § 16 Abs. 2, § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2.

16

1. Nach den genannten tariflichen Regelungen erhält der Mitarbeiter als Krankenbezug neben der aktuellen, weiterzuzahlenden Grundvergütung bis zur Dauer von sechs Wochen außerdem je Kalendertag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen einen Pauschalbetrag, der sich nach § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 - umgerechnet auf Kalendertage - errechnet.

17

2. Unstreitig hat die Beklagte für die Dauer der Arbeitsunfähigkeiten der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils aktuelle Grundvergütung nach § 11 MTV MaA Nr. 2 gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 weitergezahlt.

18

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte auch den Anspruch auf Zahlung der tariflichen Pauschale zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen gemäß § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 erfüllt. Sie hat diese tarifliche Pauschale für die Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschläge im Rahmen der Krankenbezüge zutreffend berechnet, indem sie diese Berechnung auf der Basis von Kalendertagen vorgenommen hat. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen.

19

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 30, BAGE 124, 110; 26. April 2017 - 10 AZR 589/15 - Rn. 14; 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19). Die Auslegung der Tarifnorm durch das Landesarbeitsgericht ist in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar (BAG 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 19 mwN, BAGE 150, 184).

20

b) Unter Berücksichtigung dieses Maßstabs durfte das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Krankenbezüge die Berechnung der Pauschale auf der Basis geleisteter Arbeitstage ohne weitere Umrechnung auf Kalendertage nicht als zutreffend erkennen.

21

aa) Das Berufungsgericht differenziert bei der Berechnung der sog. U/K-Pauschalen nicht zwischen den beiden tariflichen Pauschalen. Anders als bei der „Urlaubspauschale“ ist bei der Pauschale im Rahmen der Krankenbezüge in § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 an zwei Stellen ausdrücklich von „Kalendertagen“ die Rede, während der Begriff „Arbeitstag“ nicht auftaucht. Nach dieser tariflichen Regelung erhält der Mitarbeiter die Pauschale „je Kalendertag“ und „umgerechnet auf Kalendertage“. Dementsprechend kann auch nicht, wie das Landesarbeitsgericht meint, davon ausgegangen werden, der Wortlaut der tariflichen Bestimmung sei derart eindeutig, dass es eines Rückgriffs auf die übrigen Aspekte einer Tarifauslegung an sich nicht mehr bedürfe. Es hat den Wortlaut dieser tariflichen Regelung bei seiner Auslegung rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt bzw. fehlerhaft eingeordnet, indem es ausgeführt hat, § 16 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 zeige, dass die Tarifvertragsparteien zwischen Arbeitstag und Kalendertag unterscheiden(S. 11 UA).

22

bb) Aus dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 folgt vielmehr die Zulässigkeit der von der Beklagten gewählten Berechnungsmethode nach Kalendertagen. Der Mitarbeiter erhält die Pauschale bei den Krankenbezügen nicht pro Arbeitstag, an dem er krankheitsbedingt fehlt, sondern für jeden Kalendertag in dem Zeitraum seiner Arbeitsunfähigkeit. Dem entsprechend schreibt der Tarifvertrag vor, dass auch der Pauschalbetrag zur Abgeltung von Mehrarbeitsvergütung und Zeitzuschlägen pro Kalendertag zu berechnen ist. Dabei haben die Tarifvertragsparteien keinen bestimmten Rechenweg zur Umrechnung des nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 berechneten Betrags vorgegeben. Die von der Beklagten benutzte Formel entspricht im Wesentlichen sowohl der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 als auch der Fassung des 4. Änderungs-TV. Insofern bestehen keine Zweifel, dass dieser Rechenweg zur Ermittlung einer kalendertäglichen Pauschale im Einklang mit dem Willen der Tarifvertragsparteien steht. Auch die Klägerin hat sich gegen die konkrete Berechnungsweise nicht gewandt.

23

c) Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob die Klägerin ihre Klageforderung überhaupt schlüssig dargetan hat. Ausweislich des Schriftsatzes vom 16. März 2016 liegt der bezifferten Klageforderung die Formel „Plusstunden + Zeitzuschläge + Mehrarbeitsvergütung : die Summe der tatsächlichen Arbeitstage“ zugrunde. Mehrarbeitsvergütung ist nach § 12 Abs. 1 MTV MaA Nr. 2 die Vergütung für iSd. § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 geleistete Mehrarbeit. Nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 werden zusätzliche Arbeitsstunden aber gerade nur „bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gem. § 5 Abs. (3)“ bei der Berechnung berücksichtigt.

24

II. Die Klägerin hat auch im Rahmen der Urlaubsvergütung keinen Anspruch auf die Zahlung des geltend gemachten höheren Pauschalbetrags nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Juli 2015.

25

1. Nach der aufgrund vertraglicher Vereinbarung anwendbaren tariflichen Regelung des § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 werden dem Mitarbeiter für die Zeit des Erholungsurlaubs die Grundvergütung und die Zulagen weitergezahlt. Außerdem erhält der Mitarbeiter gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 je Urlaubstag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden einen Pauschalbetrag. Dieser berechnet sich nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gemäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge, geteilt durch die Zahl der vom Mitarbeiter tatsächlich geleisteten Arbeitstage (einschließlich Dienstreise- und Lehrgangstage), wobei der Divisor erhöht wird um diejenigen planmäßigen Arbeitstage, an denen der Mitarbeiter unentschuldigt gefehlt hat.

26

2. Unstreitig hat die Beklagte für die Dauer des Erholungsurlaubs der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum die jeweils aktuelle Grundvergütung nach § 11 MTV MaA Nr. 2 gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 weitergezahlt.

27

3. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf weitere Zahlung der nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 zu berechnenden Pauschale nicht zu. Die Beklagte hat diesen Anspruch erfüllt. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen zur Berechnung der sog. Urlaubspauschale anhand der og. Auslegungskriterien (vgl. zu I 3 a).

28

a) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, allein der eindeutige Wortlaut des Tarifvertrags gebe zwingend eine arbeitstägliche Berechnung der Pauschale vor, zumal der Tarifvertrag an anderer Stelle (§ 16 MTV MaA Nr. 2) zeige, dass er zwischen Arbeitstag und Kalendertag differenziere.

29

b) Diese Annahme des Landesarbeitsgerichts ist unzutreffend. Zwar verwendet die tarifliche Berechnungsregelung in § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 nur den Begriff des Arbeitstags und nicht den des Kalendertags. Die tariflichen Vorgaben zur Berechnung der sog. tariflichen Urlaubspauschale sind gleichwohl missverständlich und nicht derart eindeutig, dass sie keiner weiteren Auslegung zugänglich wären. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts sprechen vor allem die tarifliche Systematik und der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung gegen das vom Berufungsgericht gefundene Auslegungsergebnis und führen dazu, dass bei der Berechnung der Pauschale - jedenfalls dann, wenn der Urlaub kalendertäglich gewährt und genommen wird - von „Kalendertagen“ auszugehen ist.

30

aa) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts verbietet es sich schon, bei der Berechnung der sog. Urlaubspauschale allein auf den Begriff des Arbeitstags abzustellen und an dessen Wortlaut zu haften. Denn auch dieser Begriff ist für die Berechnung der sog. Urlaubspauschale nicht isoliert zu sehen, sondern steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den weiteren tariflichen Vorgaben und dem Sinn und Zweck der tariflichen Regelung. Insbesondere besteht eine unmittelbare Verknüpfung mit dem weiteren Tarifbegriff des Urlaubstags, den § 24 MTV MaA Nr. 2 aber nicht weiter definiert. So ist dem Wortlaut des Tarifvertrags nicht ohne Weiteres zu entnehmen, ob die Mitarbeiter für jeden Kalendertag Urlaub erhalten, unabhängig davon, ob an diesem Tag eine Arbeitspflicht besteht, oder ob Urlaub nur an Arbeitstagen gewährt und genommen werden soll.

31

(1) Anders als bspw. § 32 Abs. 3 Buchst. a MTV Boden Nr. 14, der von den gleichen Tarifvertragsparteien geschlossen wurde und bei dem die Dauer des Erholungsurlaubs für Mitarbeiter, die planmäßig im Durchschnitt 5 Arbeitstage und weniger pro Woche arbeiten, in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 25 Urlaubstage, für die folgenden zwei Jahre 27 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 30 Urlaubstage beträgt, umfasst nach § 24 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 die Dauer des Erholungsurlaubs - auf Basis einer 7-Tage-Woche - in den ersten zwei Jahren ab tatsächlichem Beginn der Beschäftigung 35 Urlaubstage, für die folgenden zwei Jahre 38 Urlaubstage und ab dem 5. Jahr 42 Urlaubstage. Daraus folgt, dass der MTV MaA Nr. 2 die Urlaubsdauer in Kalendertagen festlegt.

32

(2) Zwar lässt sich ein in Kalender- oder Werktagen festgelegter Urlaubsanspruch auch in Arbeitstage umrechnen (vgl. zu § 3 BUrlG: ErfK/Gallner 18. Aufl. § 3 BUrlG Rn. 6 ff.; Neumann in Neumann/Fenski/Kühn BUrlG 11. Aufl. § 3 Rn. 30 ff. jew. mwN). Bei wechselnder Verteilung der Arbeitszeit erfolgt die Umrechnung von tariflichen Urlaubsansprüchen grundsätzlich in gleicher Weise wie im gesetzlichen Urlaubsrecht. Dies gilt aber nicht, wenn der Tarifvertrag hiervon abweichende Regelungen vorsieht (BAG 5. September 2002 - 9 AZR 244/01 - zu B II 1 b bb der Gründe, BAGE 102, 321), was beim MTV MaA Nr. 2 der Fall ist, weil die weiteren tariflichen Regelungen zum Erholungsurlaub jeweils auf Kalender- und nicht auf Arbeitstage abstellen. So sieht § 27 Abs. 4 MTV MaA Nr. 2 bei Arbeitsbefreiung ohne Fortzahlung der Vergütung und bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses in bestimmten Fällen für jeden Kalendertag eine anteilige Kürzung des Urlaubs um 1/365 vor. Ferner ist nach § 10 Abs. 5 MTV MaA Nr. 2 bei Abgeltung für nicht genommenen Urlaub oder Rückrechnung für unberechtigt erhaltenen Urlaub für jeden so zu berechnenden Urlaubstag 1/30 der Urlaubsvergütung gemäß § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 zugrunde zu legen.

33

(3) Für eine kalendertägliche Gewährung des Erholungsurlaubs sprechen weiter die Besonderheiten der Abrufarbeitsverhältnisse, auf die der MTV MaA Nr. 2 idF vom 1. Januar 2007 nach seinem Geltungsbereich zugeschnitten ist. Der MTV MaA Nr. 2 ist ein Tarifvertrag speziell für Arbeitnehmer mit Abrufarbeitsverhältnissen iSd. § 12 TzBfG. Bei solchen Abrufarbeitsverhältnissen steht zu Beginn eines Urlaubsjahres regelmäßig nicht fest, an wieviel Tagen im kommenden Jahr eine Arbeitspflicht bestehen wird. Ebenso steht bei der Gewährung von Erholungsurlaub oft noch nicht fest, an welchen konkreten Tagen im Urlaubszeitraum eine Arbeitspflicht bestanden hätte (vgl. LAG Düsseldorf 15. Dezember 2016 - 8 Sa 603/16 - zu B I (2) der Gründe; NK-GA/Düwell § 3 BUrlG Rn. 35). So muss die Beklagte nach Ziffer 5 des Arbeitsvertrags der Klägerin die Lage ihrer Arbeitszeit erst vier Tage vorher mitteilen (vgl. § 12 Abs. 2 TzBfG). Diese Schwierigkeiten werden vermieden, wenn der Mitarbeiter für jeden Kalendertag innerhalb des Urlaubszeitraums Urlaub in Anspruch nehmen muss, unabhängig davon, ob an diesem Tag eine Arbeitspflicht besteht oder nicht. So kann ein Arbeitnehmer im Januar eines Jahres für einen zweiwöchigen Zeitraum im Sommer Erholungsurlaub im Umfang von 14 Kalendertagen beantragen. Bei einer solchen Festlegung des Urlaubsanspruchs in Kalendertagen handelt es sich nicht um eine den Tarifvertragsparteien nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG verbotene Abweichung von § 3 BUrlG. Der Urlaubsanspruch wird nicht zuungunsten der Arbeitnehmer verkürzt, sondern nur anders berechnet. Das Bundesarbeitsgericht hat angenommen, dass die Tarifvertragsparteien - sofern der Mindesturlaub der §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG unberührt bleibt - für Arbeitnehmer in einer Schichtplanung, die alle Wochentage umfasst, ein „gemischtes“ System von Urlaubs- und Freischichttagen schaffen können. Dabei kann als Zeiteinheit der Kalendertag herangezogen werden, um die Berechnung zu vereinfachen (vgl. BAG 19. Januar 2010 - 9 AZR 426/09 - Rn. 13). Dies ist auf die vom MTV MaA Nr. 2 erfassten Mitarbeiter mit Verträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall aufgrund der Vergleichbarkeit der Umstände zu übertragen.

34

bb) Das Landesarbeitsgericht hat zudem verkannt, dass ein Widerspruch zwischen § 24 Abs. 2 Satz 2 und § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 besteht, der im Wege der Auslegung aufzulösen ist.

35

(1) Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 erhält der Mitarbeiter je Urlaubstag einen Pauschalbetrag zur Abgeltung von Zeitzuschlägen auf Grundarbeitsstunden(vgl. hierzu § 10 Abs. 2 Buchst. b iVm. § 14 MTV MaA Nr. 2: Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge etc.). Nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 errechnet sich der Pauschalbetrag aus der Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gemäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge. Wäre Sinn und Zweck der Pauschale tatsächlich nur die Abgeltung von Zeitzuschlägen, dürften im Dividend nur die Summe der im Referenzzeitraum auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und die Summe der Zeitzuschläge, die für über das Vertragsstundenvolumen hinaus (bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze) geleisteten Stunden abgerechnet wurden, berücksichtigt werden, nicht aber die für die zusätzlichen Arbeitsstunden selbst gezahlten Entgelte.

36

(2) Aus dem Umstand, dass im Dividend auch die tatsächlich über das vereinbarte Stundenvolumen hinaus - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze - abgerechneten Stunden mit zu berechnen sind, folgt, dass über den Wortlaut des § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 hinaus Sinn und Zweck der Pauschale auch die Abgeltung der Stunden ist, die der Arbeitnehmer ohne den Erholungsurlaub voraussichtlich über das vereinbarte Stundenvolumen hinaus geleistet hätte.

37

(3) Hierfür spricht auch der Grundsatz, dass Tarifvertragsparteien im Zweifel eine mit dem Gesetz vereinbare Regelung treffen wollen (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23, BAGE 135, 301; 21. Juli 1993 - 4 AZR 468/92 - zu B II 1 a bb der Gründe, BAGE 73, 364). Lässt eine Tarifnorm eine Auslegung zu, die zu einem mit höherrangigem Recht zu vereinbarenden Ergebnis führt, ist sie in diesem Sinne anzuwenden (BAG 20. September 2016 - 9 AZR 429/15 - Rn. 17 mwN).

38

Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG besteht die unabdingbare Pflicht, die gewöhnlich zu erwartende Vergütung nach § 1 BUrlG, § 611a Abs. 2 BGB während des gesetzlichen Mindesturlaubs weiterzuzahlen(vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - Rn. 16). Soweit in Tarifverträgen auch für den gesetzlichen Mindesturlaub Bemessungsregelungen getroffen werden, ist die Vergütung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte (vgl. BAG 21. September 2010 - 9 AZR 510/09 - Rn. 23, BAGE 135, 301). Soweit der gesetzliche Mindesturlaub betroffen ist, sind danach beim Zeitfaktor gemäß § 1 BUrlG Mehrarbeitsstunden, die am jeweiligen Urlaubstag angefallen wären, zwingend zu berücksichtigen. Eine hiervon abweichende tarifliche Vorschrift ist unwirksam (vgl. BAG 27. Februar 2018 - 9 AZR 238/17 - aaO; 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - zu I 4 der Gründe, BAGE 93, 376). Dies spricht dafür, dass mit der in § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 geregelten Pauschale nicht nur die aufgrund des Urlaubs entfallenden Zeitzuschläge, sondern auch die ohne den Urlaub voraussichtlich für über das Vertragsstundenvolumen hinaus zu zahlende Vergütung abgegolten werden soll.

39

c) Ist § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 dahingehend zu verstehen, dass die sog. Urlaubspauschale pro Urlaubstag auch der Abgeltung von über das Vertragsstundenvolumen hinausgehenden Stunden dient und erfolgt zugleich eine kalendertägliche Gewährung des Erholungsurlaubs, so ist die nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 errechnete Pauschale - entsprechend der Vorgehensweise bei den Krankenbezügen - auf Kalendertage umzurechnen.

40

aa) Das gebietet der Gesamtzusammenhang der Urlaubsregelungen. Dient die Zahlung der Pauschale zusammen mit der Weiterzahlung der Grundvergütung nach § 24 Abs. 2 Satz 1 MTV MaA Nr. 2 dazu, während des Erholungsurlaubs die Vergütung sicherzustellen, die der Arbeitnehmer ohne die Freistellung beanspruchen könnte, so muss die nach dem Wortlaut des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 pro Arbeitstag berechnete Pauschale auf Kalendertage umgerechnet werden. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Arbeitnehmer die Pauschale pro Urlaubstag und damit für jeden Kalender- und nicht nur für jeden Arbeitstag erhält. Aus der vergleichbaren Grundstruktur von § 16 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 MTV MaA Nr. 2 ist insoweit ablesbar, dass die Tarifvertragsparteien die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und das Urlaubsentgelt gleich ausgestalten wollten. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien den Mitarbeitern an Urlaubstagen eine höhere Vergütung zukommen lassen wollten, als sie ohne die Freistellung hätten beanspruchen können. Zwar ist es durchaus üblich, anlässlich eines Urlaubs eine tarifliche Sonderzahlung vorzusehen. Ein Urlaubsgeld und ein möglicher Zuschlag zum Urlaubsgeld sind jedoch an anderer Stelle des Tarifvertrags in den §§ 19, 20 MTV MaA Nr. 2 ausdrücklich geregelt.

41

Die nach § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 pro Arbeitstag vorzunehmende Berechnung bleibt dabei im Ergebnis nicht völlig ohne Anwendungsbereich. Es erscheint nach der Systematik des Tarifvertrags nämlich nicht ausgeschlossen, dass der Arbeitgeber den zunächst nach § 24 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 in Kalendertagen festgelegten Urlaub in Arbeitstage umrechnet und Erholungsurlaub sodann auf dieser Basis gewährt und vergütet. Diesen Weg hat die Beklagte jedoch unstreitig nicht gewählt.

42

bb) Das Auslegungsergebnis wird durch die Tarifentwicklung unterstützt.

43

(1) Wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse Dritter, die an den Tarifvertragsverhandlungen nicht beteiligt waren, kann der Wille der Tarifvertragsparteien im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 21. März 2012 - 4 AZR 254/10 - Rn. 40). Die an einen Tarifvertrag gebundenen Arbeitsvertragsparteien müssen aus dessen Wortlaut ermitteln können, welchen Regelungsgehalt die Tarifnormen haben. Nach Ansicht des Senats können sie regelmäßig nicht darauf verwiesen werden, sich - über den Wortlaut und die Systematik hinaus - Kenntnisse über weitere Auslegungsaspekte und -methoden zu verschaffen, zB durch Einholung von Auskünften ihrer Koalition über die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags oder durch Ermittlung der Existenz und des Inhalts von - vermeintlichen - Vorgängertarifverträgen. Dies gilt insbesondere, wenn die Auslegung des Tarifvertrags an den gängigen Kriterien zu Zweifeln keinen Anlass gibt (BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28; 10. Dezember 2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 22 mwN, BAGE 150, 184; vgl. aber auch 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16 - Rn. 19; 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17; 17. Juni 2015 - 10 AZR 518/14 - Rn. 34). Eine solche Verpflichtung widerspräche regelmäßig dem Normcharakter von Tarifverträgen und würde die notwendige Sicherheit und Gewissheit über deren Geltungsgrund und deren Geltungsinhalt nehmen. Die Tarifvertragsparteien können einem vom Wortlaut der tariflichen Vorschrift abweichenden Regelungswillen vielmehr dadurch Rechnung tragen, dass sie diesen in einer auch für Außenstehende erkennbaren Weise zum Ausdruck bringen.

44

(2) Selbst eine Heranziehung der Tarifentwicklung führt vorliegend zu einer Bestätigung des anhand des Wortlauts und des tariflichen Gesamtzusammenhangs gefundenen Ergebnisses. In der bis zum 30. Juni 1998 geltenden Fassung des § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 war als Dividend der Pauschale die Summe der Vergütungsbeträge für die in dem vorausgegangenen Kalenderjahr über das Vertragsstundenvolumen hinaus abgerechneten Arbeitsstunden, Mehrarbeitsvergütungen und Zeitzuschlägen vorgesehen. Durch das Arbeitsrechtliche Beschäftigungsförderungsgesetz 1996 wurde in § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst ausgenommen(vgl. dazu BAG 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99 - BAGE 93, 376). In zeitlichem Zusammenhang hiermit erfolgte zum 1. Juli 1998 im MTV MaA Nr. 2 eine Änderung der Bestimmungen über die Berechnung des Urlaubsentgelts. Als Dividend war ab diesem Zeitpunkt zunächst nur noch die Summe der in dem vorausgegangenen Kalenderjahr abgerechneten Zeitzuschläge auf Grundarbeitsstunden vorgesehen. Dabei wurde in § 32 Abs. 2 Buchst. a MTV Boden Nr. 14 und in § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 eine gleichlautende Formulierung aufgenommen. Hierbei wurde offenbar übersehen, dass der MTV MaA Nr. 2 - anders als der MTV Boden Nr. 13 - bis zum 30. Juni 1998 einen auf Kalendertage abstellenden Divisor enthielt. Es liegt aufgrund des Ziels - der Umsetzung des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes 1996 - jedoch nahe, dass die Tarifvertragsparteien nur den Dividend ändern wollten. Nur dieser war dann auch Gegenstand der mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in § 24 Abs. 2 Buchst. a MTV MaA Nr. 2 vorgenommenen Änderung, nach der fortan bei der Berechnung der Pauschale die Summe der im vorausgegangenen Kalenderjahr auf das vereinbarte Vertragsstundenvolumen abgerechneten Zeitzuschläge und der - bis zur Mehrarbeitsauslösegrenze gemäß § 5 Abs. 3 MTV MaA Nr. 2 - darüber hinaus tatsächlich abgerechneten Grundarbeitsstunden und Zeitzuschläge zu ermitteln war. Dabei wurde wiederum scheinbar übersehen, dass es in § 24 Abs. 2 Satz 2 MTV MaA Nr. 2 zugleich einer Ergänzung des Zwecks der Zahlung um die Abgeltung der über das Vertragsstundenvolumen hinaus abgerechneten Arbeitsstunden bedurft hätte.

45

III. Ob die Klage auch aufgrund der mit Rückwirkung versehenen Regelungen des 4. Änderungs-TV unbegründet ist, bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung.

46

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Eylert    

        

    Creutzfeldt    

        

    Klose    

        

        

        

    Mayr    

        

    P. Hoffmann    

                 

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(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Be

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(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die A

Bundesurlaubsgesetz - BUrlG | § 1 Urlaubsanspruch


Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

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(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bet

Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 12 Arbeit auf Abruf


(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszei

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 27. Juli 2017 - 6 AZR 701/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 472/15 - wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 13. September 2016 - 1 Sa 472/15 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifliche Stufenzuordnung des Klägers.

2

Dieser ist bei der Beklagten seit dem 1. November 2004 als sog. „Kombi-Fahrer“ im Bus- und Straßenbahnbetrieb beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe Thüringen (TV-N-Thüringen) Anwendung. Dieser enthielt in der bis zum 28. Februar 2014 geltenden Fassung ua. folgende Regelungen:

        

㤠6

        

Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit

        

(1)     

Der Beschäftigte ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten in eine Entgeltgruppe nach der Anlage 1 eingruppiert. …

        

(2)     

Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Stufe 1 erreicht der Beschäftigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten:

                 

Stufe 2 nach drei Jahren in Stufe 1,

                 

Stufe 3 nach vier Jahren in Stufe 2,

                 

Stufe 4 nach fünf Jahren in Stufe 3.

                 

Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. …

        

(3)     

Neu eingestellte Beschäftigte, mit Ausnahme der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1, sind in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. …“

3

Am 1. März 2014 trat der TV-N-Thüringen in der Fassung vom 17. April 2014 (nF) in Kraft. Er lautet auszugsweise wie folgt:

        

㤠6

        

Eingruppierung, Zulagen für höherwertige Tätigkeit

        

…       

        

(2)     

Jede Entgeltgruppe ist in vier Stufen aufgeteilt. Beginnend mit der Probezeitstufe erreicht der Beschäftigte die jeweils nächste Stufe innerhalb seiner Entgeltgruppe unter Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit (§ 5) nach folgenden Zeiten:

                 

Stufe 1 nach 6 Monaten in der Probezeitstufe,

                 

Stufe 2 nach vier Jahren in Stufe 1,

                 

Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2.

                 

Förderliche Zeiten können für die Stufenzuordnung berücksichtigt werden. Bei Leistungen, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in den Stufen verkürzt werden. Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit in jeder Stufe einmal bis zur Hälfte verlängert werden. …

        

…       

        

Protokollerklärung zu Absatz 2:

        

Beschäftigte, die am 01.03.2014 z.B. bereits zwei Jahre in der bisherigen Stufe 1 (jetzt Probezeitstufe) erreicht haben, werden mit Inkrafttreten dieses Tarifvertrages der neuen Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zugeordnet.“

4

Die bisher in § 6 Abs. 3 TV-N-Thüringen enthaltene Regelung für neu eingestellte Beschäftigte wurde gestrichen.

5

Bis zum 1. März 2014 war der Kläger Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen zugeordnet. Ab dem 1. März 2014 wurde der Kläger nach Stufe 2 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen nF vergütet.

6

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe ab dem 1. Mai 2014 Anspruch auf Entgelt nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen nF. Die Neuregelung der Stufenzuordnung nach § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF sei ohne Einschränkung zum 1. März 2014 in Kraft getreten. Für die zu diesem Zeitpunkt bereits Beschäftigten gelte daher ebenso wie für künftige Beschäftigte die Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit von 12 auf 9 ½ Jahre, welche aus der Reduzierung der Laufzeit in der Eingangsstufe (bisher Stufe 1, nunmehr Probezeitstufe) folge. Eine Beibehaltung der bisherigen Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren für die „Altbeschäftigten“ lasse sich dem Tarifvertrag mangels eines entsprechenden Überleitungsrechts nicht entnehmen. Vielmehr gelte der TV-N-Thüringen in der Fassung vom 17. April 2014 ausnahmslos für alle Beschäftigten. Gegenteiliges lasse sich auch der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF nicht entnehmen. Diese sei erst nach der Tarifeinigung am 17. April 2014 in einer redaktionellen Sitzung am 20. Mai 2014 aufgenommen worden und habe keine inhaltliche Änderung des Tarifvertrags bewirkt. Zudem gehe die Protokollerklärung davon aus, dass die Neuregelung für alle bereits Beschäftigten gelten soll. Sie führe als Beispiel die bereits in der Stufe 1 Beschäftigten an. Jedenfalls lasse sich der Protokollerklärung nicht entnehmen, dass die bislang der Stufe 2 oder 3 zugeordneten Beschäftigten nicht der Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit unterfallen sollen. Die tarifschließende Gewerkschaft hätte auch nicht akzeptiert, dass nur künftig Beschäftigte in den Genuss einer 9 ½-jährigen Gesamtstufenlaufzeit kommen, denn dies hätte bedeutet, dass neu eingestellte Beschäftigte dienstältere Kollegen beim Stufenaufstieg hätten „überholen“ können. Eine solche Spaltung der Belegschaft wäre nicht zu rechtfertigen.

7

Entscheidend sei daher nach dem eindeutigen Wortlaut des § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF bei unveränderter Eingruppierung allein die Betriebszugehörigkeit. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 TV-N-Thüringen nF sei Betriebszugehörigkeit die bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit. Bei einem Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. November 2004 sei eine Betriebszugehörigkeit von 9 ½ Jahren folglich am 1. Mai 2014 erreicht worden.

8

Der Kläger hat daher beantragt

        

festzustellen, dass der Kläger ab dem 1. Mai 2014 Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 3 des Entgelttarifvertrags Nr. 1 vom 17. April 2014 zum Spartentarifvertrag Nahverkehrsbetriebe vom 17. April 2014 zu beanspruchen hat.

9

Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag mit dem Fehlen einer Anspruchsgrundlage begründet. Die Verkürzung der Stufenlaufzeit betreffe nur die Eingangsstufe. Damit sollte ebenso wie durch die Streichung des bisherigen § 6 Abs. 3 TV-N-Thüringen die Gewinnung neuer Beschäftigter erleichtert werden. Die übrigen Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren seien unverändert geblieben. Die ehemaligen Stufen 2, 3 und 4 seien lediglich umbenannt worden. Die bislang diesen Stufen zugeordneten Beschäftigten seien ab dem 1. März 2014 bei unveränderter Stufenlaufzeit den neuen Stufen 1, 2 oder 3 zugeteilt. Es bleibe für diese Beschäftigten damit bei einer entgeltgruppenbezogenen Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren. Dies gelte auch im Fall des Klägers, der angesichts des Beginns seines Arbeitsverhältnisses am 1. November 2004 im alten Zuordnungssystem nach drei Jahren, dh. zum 1. November 2007 die Stufe 2 und nach weiteren vier Jahren zum 1. November 2011 die Stufe 3 erreicht hatte. Zum 1. März 2014 sei er durch die tarifliche Neuregelung der Stufe 2 zugeordnet worden. Bei einer Stufenlaufzeit von fünf Jahren habe er die neue Stufe 3 am 1. November 2016 erreicht.

10

Die Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF betreffe nur Beschäftigte, die sich am 1. März 2014 in der bisherigen Stufe 1 befunden hätten. Bei diesen sei zu unterscheiden. Bei einer Stufenzugehörigkeit von weniger als sechs Monaten seien sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV-N-Thüringen nF der neuen Probezeitstufe unterfallen. Die anderen Beschäftigten der bisherigen Stufe 1 seien nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF unabhängig von ihrer bisherigen Verweildauer der neuen Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zugeordnet worden. Die Protokollerklärung führe klarstellend als Beispiel eine Zeit von zwei Jahren in der bisherigen Stufe 1 an. Die Betroffenen hätten daher die Stufenlaufzeit, die sie in der alten Stufe 1 für einen Aufstieg in die frühere Stufe 2 noch zu absolvieren gehabt hätten, nicht mehr zurücklegen müssen, um in die neue Stufe 1 (bisherige Stufe 2) zu gelangen. Allerdings habe die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe 1 zum 1. März 2014 neu begonnen. Die bisherige Stufenlaufzeit sei nicht „mitgenommen“ worden.

11

Die vom Kläger angenommene Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre für alle Beschäftigten sei nicht das Ergebnis der Tarifverhandlungen gewesen. Eine rückwirkende Neuzuordnung aller Beschäftigten sei nicht vereinbart worden. Das Tarifverständnis des Klägers hätte zudem für Beschäftigte der höheren Stufen zum Teil Gehaltssteigerungen zur Folge, denen die Arbeitgeberseite aus wirtschaftlichen Gründen niemals hätte zustimmen können.

12

Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, den Kläger bereits seit dem 1. Mai 2014 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV-N-Thüringen nF zu vergüten. Der Kläger kann eine solche Vergütung erst seit dem 1. November 2016 beanspruchen.

14

I. Die Klage ist nach der gebotenen Auslegung des gestellten Antrags als Eingruppierungsfeststellungsklage zulässig.

15

1. Der Klageantrag zielt mit der Formulierung „zu beanspruchen hat“ auf die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger seit dem 1. Mai 2014 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV-N-Thüringen nF zu vergüten (vgl. BAG 9. April 2008 - 4 AZR 117/07 - Rn. 13).

16

2. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Zeitraums bedarf der Antrag der Auslegung, da er keine zeitliche Begrenzung vorsieht, obwohl die Beklagte ausgehend von ihrem Tarifverständnis nicht in Abrede gestellt hat, dass der Kläger jedenfalls seit dem 1. November 2016 nach Entgeltgruppe 5 Stufe 3 TV-N-Thüringen nF zu vergüten ist. Die Parteien streiten daher nur über die Stufenzuordnung in der Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2016. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat dies in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt. Der Antrag ist folglich dahingehend zu verstehen, dass die streitgegenständliche Feststellung sich auf die Zeit vom 1. Mai 2014 bis zum 1. November 2016 beziehen soll.

17

3. Mit diesem Antragsinhalt liegt das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse vor. Durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag wird der Streit über die Stufenzuordnung des Klägers insgesamt beseitigt (vgl. BAG 27. August 2014 - 4 AZR 518/12  - Rn. 15 ). Der verlangte Gegenwartsbezug wird dadurch hergestellt, dass der Kläger gegenwärtige rechtliche Vorteile in Form eines höheren Entgelts aus einem in der Vergangenheit liegenden Zeitraum erstrebt (vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 20; 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 22).

18

II. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann keine Reduzierung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre in Anspruch nehmen. Dies ergibt die Auslegung der Stufenzuordnungsregelungen in § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF in Verbindung mit der hierzu verfassten Protokollerklärung.

19

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (BAG 2. November 2016 - 10 AZR 615/15 - Rn. 14; kritisch bezüglich der Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte BAG 19. Oktober 2016 - 4 AZR 457/15 - Rn. 28). Bei der Auslegung eines ablösenden Tarifvertrags kann neben dem ablösenden Tarifvertrag selbst auch der abgelöste Tarifvertrag mit herangezogen werden. Dies folgt schon aus dem insoweit unmittelbar ersichtlichen tariflichen Regelungszusammenhang (BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 903/13 - Rn. 17).

20

2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ergeben sich bei der hier vorzunehmenden Auslegung der Stufenzuordnungsregelungen des § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollerklärung keine Zweifel, welche eine Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags erforderlich machen würden. Der zwischen den Parteien umstrittene Ablauf der Tarifverhandlungen kann schon deshalb dahingestellt bleiben.

21

a) Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der TV-N-Thüringen in seiner jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung findet. Gemäß § 25 Abs. 1 TV-N-Thüringen nF trat die Neufassung vom 17. April 2014 ausnahmslos am 1. März 2014 in Kraft. Bezüglich der Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien stellt § 1 Abs. 1 TV-N-Thüringen nF klar, dass der Tarifvertrag grundsätzlich für alle Beschäftigten in den Nahverkehrsbetrieben in Thüringen gilt. Da der TV-N-Thüringen nF für die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 1. März 2014 bereits Beschäftigten keine besonderen Regelungen vorsieht, erfolgt auch deren Stufenzuordnung ab dem 1. März 2014 nach den Vorgaben der Neufassung des TV-N-Thüringen.

22

b) Die Neuregelung der Stufenzuordnung in § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF hat für die am 1. März 2014 bereits Beschäftigten, die bisher den Stufen 2 bis 4 zugeordnet waren, keine Veränderung der Stufenlaufzeit, sondern nur eine Umbenennung der jeweiligen Stufen bewirkt. Folglich hat der Kläger erst seit dem 1. November 2016 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen nF.

23

aa) Die Stufenzuordnung der am 1. März 2014 bereits Beschäftigten ergibt sich aus § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF in Verbindung mit der hierzu ergangenen Protokollerklärung. Bei der Protokollerklärung handelt es sich um eine normative Regelung und nicht nur um eine Auslegungshilfe (vgl. hierzu BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 29, BAGE 150, 36; 26. September 2012 - 4 AZR 689/10 - Rn. 27). Ihr Zustandekommen im Rahmen einer redaktionellen Sitzung steht dem nicht entgegen. Sie ist Teil des unterzeichneten Tariftextes geworden (vgl. BAG 27. November 2008 - 6 AZR 632/08 - Rn. 14, BAGE 128, 317).

24

bb) Die Protokollerklärung beinhaltet nach ihrem eindeutigen Wortlaut eine Zuordnungsregelung bezüglich der sich am 1. März 2014 in der bisherigen Stufe 1 befindlichen Beschäftigten. Diese ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

25

(1) Die Protokollerklärung betrifft nach ihrem Wortlaut nur Beschäftigte, die bisher der Stufe 1 zugeordnet waren und nicht auch Beschäftigte der bisherigen Stufen 2, 3 oder 4. Das in der Protokollerklärung genannte Beispiel bezieht sich auf die Dauer der Zugehörigkeit zur bisherigen Stufe 1 und nicht auf die Stufe als solche, denn der Einschub „z.B.“ müsste dann vor dem Passus „in der bisherigen Stufe 1“ stehen. Die Protokollerklärung führt als Beispiel aber Beschäftigte an, die am 1. März 2014 „z.B. bereits zwei Jahre in der bisherigen Stufe 1“ erreicht hatten. Dem entspricht, dass die Protokollerklärung als Rechtsfolge ohne weitere Differenzierung oder Beispielsbezeichnung die Zuordnung zur neuen Stufe 1 vorgibt.

26

(2) Beschäftigte, die bisher der Stufe 1 zugeordnet waren, sind demnach mit Inkrafttreten der Neuregelung der neuen Stufe 1 zugeordnet, wenn sie nicht wegen einer erst bis zu sechs Monate dauernden Entgeltgruppenzugehörigkeit gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF der Probezeitstufe unterfallen. Da die Protokollerklärung keine Anrechnung der in der bisherigen Stufe 1 zurückgelegten Stufenlaufzeit vorsieht, beginnt die Stufenlaufzeit in der neuen Stufe 1 ab dem 1. März 2014.

27

(3) Die betroffenen Beschäftigten müssen folglich ab dem 1. März 2014 eine Stufenlaufzeit von vier Jahren absolvieren, um nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF die neue Stufe 2 zu erreichen. Dies führt zu einer unterschiedlichen Behandlung dieser am 1. März 2014 in der früheren Stufe 1 Beschäftigten im Verhältnis zu neu eingestellten Beschäftigten und zu anderen in der bisherigen Stufe 1 bereits Beschäftigten. Ob die Neuregelung sich im Verhältnis zu anderen Beschäftigten als vorteilhaft erweist oder nicht, hängt von der Vergleichsperson ab.

28

(a) Im Falle eines Beschäftigten, der entsprechend dem in der Protokollerklärung angeführten Beispiel im abgelösten Stufenzuordnungssystem in der bisherigen Stufe 1 bereits zwei Jahre zurückgelegt hatte, bedeutet die Nichtanrechnung der bisher zurückgelegten Stufenlaufzeit eine Schlechterstellung gegenüber einem neu eingestellten Beschäftigten, der bereits nach sechs Monaten in der Probezeitstufe in die neue Stufe 1 aufsteigt und für den anschließend ebenfalls die vierjährige Laufzeit bis zur neuen Stufe 2 beginnt. Ein neu eingestellter Beschäftigter erhält damit nach sechs Monaten in der Probezeitstufe dieselbe Vergütung wie der als Beispiel benannte Beschäftigte derselben Entgeltgruppe.

29

(b) Auch im Vergleich zu anderen am 1. März 2014 bereits Beschäftigten kann eine Benachteiligung eines am 1. März 2014 in derselben Entgeltgruppe bereits zwei Jahre Beschäftigten bestehen. So hat ein Beschäftigter, der am 1. März 2014 eine Entgeltgruppenzugehörigkeit von zB erst sieben Monaten aufzuweisen hat, nur die Nichtanrechnung dieser Beschäftigungszeit im Umfang von einem Monat hinzunehmen.

30

(c) Andererseits ist ein bereits zwei Jahre Beschäftigter im Vorteil gegenüber einem zB bereits seit 2 ½ Jahren Beschäftigten derselben Entgeltgruppe, da er diesen mit der beiderseitigen Zuordnung zur neuen Stufe 1 am 1. März 2014 gleichsam „einholt“.

31

(4) Diese Ausgestaltung der Überleitung der bisher der Stufe 1 zugeordneten Beschäftigten liegt innerhalb des den Tarifvertragsparteien zustehenden Gestaltungsspielraums.

32

(a) Tarifvertragsparteien sind bei der tariflichen Normsetzung nicht unmittelbar grundrechtsgebunden. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Arbeitsgerichte jedoch, Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu gleichheits- und sachwidrigen Differenzierungen führen und deshalb Art. 3 Abs. 1 GG verletzen(BAG 22. März 2017 - 4 ABR 54/14 - Rn. 25; 15. Dezember 2015 - 9 AZR 611/14 - Rn. 27). Den Tarifvertragsparteien kommt als selbständigen Grundrechtsträgern aufgrund der von Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Wie weit dieser Spielraum reicht, hängt von den Differenzierungsmerkmalen im Einzelfall ab. Den Tarifvertragsparteien steht hinsichtlich der tatsächlichen Gegebenheiten und der betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zu. Sie sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 22. September 2016 - 6 AZR 432/15 - Rn. 22 mwN). Es genügt, wenn für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund vorliegt (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 856/15 - Rn. 28).

33

(b) Die Tarifvertragsparteien haben mit der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF die Überleitung der Beschäftigten aus der bisherigen Stufe 1, die von der Verkürzung der Stufenlaufzeit betroffen ist, pauschal geregelt und die geschilderten Ungleichbehandlungen dabei bewusst angestrebt bzw. in Kauf genommen. Dies ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

34

(aa) Die Besserstellung der neu eingestellten oder erst bis zu sechs Monate Beschäftigten ist durch das Ziel der Gewinnung neuer Beschäftigter gerechtfertigt. Die Verkürzung der Laufzeit der Eingangsstufe (bisher Stufe 1, jetzt Probezeitstufe) von drei Jahren auf sechs Monate belegt diese Zielsetzung der Tarifvertragsparteien ebenso wie die Streichung des bis zum 28. Februar 2014 geltenden § 6 Abs. 3 TV-N-Thüringen, wonach neu eingestellte Beschäftigte, mit Ausnahme der Beschäftigten in der Entgeltgruppe 1, in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert waren. Durch diese beiden Änderungen sollte nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Attraktivität des Dienstes in den erfassten Nahverkehrsbetrieben erhöht werden. Für die Tarifauslegung ist ohne Bedeutung, welche Entgeltdifferenzen zur Privatwirtschaft tatsächlich bestanden oder bestehen und ob die Einschätzung der Konkurrenzsituation durch die Tarifvertragsparteien zutreffend war.

35

(bb) Die mit der Nichtanrechnung der bisherigen Stufenlaufzeit in der früheren Stufe 1 verbundene Ungleichbehandlung der zum 1. März 2014 bereits Beschäftigten untereinander ist im Zuge einer pauschalen Überleitung zulässig. Die generelle Zuordnung zur neuen Stufe 1 hatte im Vergleich zum früheren System für alle betroffenen Beschäftigten den Vorteil, dass die in der alten Stufe 1 für einen Aufstieg in die frühere Stufe 2 erforderliche dreijährige Stufenlaufzeit nicht mehr vollständig zurückgelegt werden musste. Die vierjährige Laufzeit der nächsthöheren Stufe begann damit früher. Der Umstand, dass dieser Vorteil je nach absolvierter Stufenlaufzeit unterschiedlich ins Gewicht fällt, macht die Regelung nicht verfassungswidrig. Die Tarifvertragsparteien durften diese Konsequenz der Pauschalisierung als zumutbar einstufen, denn keinesfalls wurde für die „Altbeschäftigten“ die Stufenlaufzeit verlängert und damit eine Verschlechterung herbeigeführt.

36

cc) Mit diesem Verständnis der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF war für die Beschäftigten, die am 1. März 2014 bereits die bisherigen Stufen 2 oder 3, aber noch nicht die Endstufe 4, erreicht hatten, kein eigenes Überleitungsrecht erforderlich. Die Beibehaltung der bisherigen Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren ergibt sich für diese Beschäftigtengruppe aus der Gesamtsystematik der Neuregelung.

37

(1) Die Tarifvertragsparteien haben sich wie dargelegt dafür entschieden, das neue Stufenzuordnungssystem ab dem 1. März 2014 für alle Beschäftigten zur Anwendung zu bringen, wobei die am Stichtag der bisherigen Stufe 1 zugeordneten Beschäftigten nach der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF ohne Mitnahme ihrer Stufenlaufzeit in das neue Tarifsystem integriert werden sollten. Eine Verkürzung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre erfolgte für die mehr als sechs Monate in der bisherigen Stufe 1 Beschäftigten nicht. Dies spricht dafür, dass auch die bislang den Stufen 2 und 3 zugeordneten Beschäftigten eine solche Verkürzung nicht erhalten sollten. Anderenfalls hätten die von der Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen nF erfassten Beschäftigten durch die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen einen gravierenden Nachteil, weil für sie die Einführung einer Gesamtstufenlaufzeit von 9 ½ Jahren nicht gilt, wohingegen die Beschäftigten der höheren Stufen von einer Reduzierung der Gesamtstufenlaufzeit auf 9 ½ Jahre profitieren würden. Eine solche Ungleichbehandlung der „Altbeschäftigten“ kann weder § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF noch der einschlägigen Protokollerklärung entnommen werden. Sie entspricht auch nicht der mit der Änderung des § 6 Abs. 2 TV-N-Thüringen verfolgten Zielsetzung. Die Tarifvertragsparteien wollten die Nachwuchsgewinnung erleichtern und nicht die Bedingungen für die länger Beschäftigten verbessern. Dies zeigt sich auch in der Beibehaltung der Stufenlaufzeiten von vier bzw. fünf Jahren in den höheren Stufen.

38

(2) Die am 1. März 2014 den bisherigen Stufen 2 oder 3 zugeordneten Beschäftigten wurden folglich unter Beibehaltung einer Gesamtstufenlaufzeit von 12 Jahren in das neue System übergeleitet. Letztlich bewirkt die Neuregelung für diese Beschäftigten nur, dass sich die Benennung ihrer Stufe ändert (zB Stufe 2 statt Stufe 3). Im Übrigen verbleibt es gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF nicht nur bei der Maßgeblichkeit der Entgeltgruppenzugehörigkeit („innerhalb seiner Entgeltgruppe“), sondern auch bei der zwingenden Berücksichtigung der Betriebszugehörigkeit iSd. § 5 TV-N-Thüringen nF. Die Frage, welche Bedeutung der Regelung der Betriebszugehörigkeit im Zusammenhang mit einem Überleitungsrecht zukommt (vgl. zum TV-N-Hessen BAG 15. Januar 2015 - 6 AZR 650/13 - Rn. 20), stellt sich nicht. Im Ergebnis werden die bisher den Stufen 2 und 3 zugeordneten Beschäftigten durch die Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nicht schlechtergestellt als bisher.

39

dd) Demnach hat der Kläger erst seit dem 1. November 2016 einen Anspruch auf Vergütung nach Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen nF. Sein Arbeitsverhältnis begann am 1. November 2004. Seitdem ist er unstreitig in die Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen eingruppiert. Im abgelösten Zuordnungssystem des § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen hatte er nach drei Jahren, dh. zum 1. November 2007, die Stufe 2 und nach weiteren vier Jahren zum 1. November 2011 die Stufe 3 der Entgeltgruppe 5 TV-N-Thüringen erreicht. Zum 1. März 2014 wurde er unter Berücksichtigung seiner Betriebszugehörigkeit der neuen Stufe 2 zugeordnet (Umbenennung der Stufe). Bei einer Stufenlaufzeit von fünf Jahren in dieser Stufe hat er folglich nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV-N-Thüringen nF die neue Stufe 3 am 1. November 2016 erreicht. Auf eine Verkürzung der Stufenlaufzeit nach § 6 Abs. 2 Satz 4 TV-N-Thüringen nF hat er sich nicht berufen.

40

3. Auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Sie bezieht sich zudem auf ausdrücklich nicht entscheidungserhebliche Ausführungen des Landesarbeitsgerichts.

41

III. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosenRevision zu tragen.

      

    Fischermeier    

        

  Gallner  

        

    Krumbiegel     

        

      

        

   Wollensak     

        

   Steinbrück    

                 

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.

(2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.

(3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

(4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.

(5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.

(6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 24 Werktage.

(2) Als Werktage gelten alle Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Eigenart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.

(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Jeder Arbeitnehmer hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.