Bundesarbeitsgericht Urteil, 17. Jan. 2012 - 3 AZR 805/09
Gericht
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Oktober 2009 - 15 Sa 1129/09 - wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Zahlung einer betrieblichen Altersversorgung.
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Der 1943 geborene Kläger war ab dem 1. September 1961 zunächst bei der Deutschen Reichsbahn in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) und zuletzt bei der Beklagten, die als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn in Berlin den S-Bahn-Verkehr betreibt, als Disponent BL (Schichtleiter) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag zum 31. Dezember 2006.
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In der DDR bestand eine einheitliche Sozialpflichtversicherung mit Versicherungsschutz vor den Risiken des Alters, der Invalidität und des Todes. Sie erfasste nahezu alle Erwerbstätigen (Werktätige) und war auf zwei Träger verteilt. In der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten waren die abhängig Beschäftigten, die Mitglieder im Freien Deutschen Gewerkschaftsbund (FDGB) werden konnten, pflichtversichert. Selbständige und Genossenschaftsmitglieder wurden in der staatlichen Versicherung der DDR versichert.
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In der grundsätzlich einheitlichen Sozialpflichtversicherung gab es für bestimmte Berufsgruppen jedoch vorteilhafte Sonderregelungen. Dies galt auch für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn. Die Altersversorgung der Eisenbahner wurde erstmals durch Anordnung über die Einführung einer Altersversorgung für Eisenbahner vom 7. Januar 1956 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Verkehrswesen Teil: DR Nr. 11/1956 S. 41; im Folgenden: Anordnung 1956) geregelt. Diese bestimmte ua.:
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„§ 1
(1)
Mit Wirkung vom 1. Januar 1956 wird für die bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten die ‚Altersversorgung für Eisenbahner’ - nachstehend Altersversorgung genannt - eingeführt.
…
(2)
Träger der Altersversorgung ist die Deutsche Reichsbahn.
§ 2
(1)
Die Alters- oder Invalidenversorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten, wenn die nachstehenden Bedingungen erfüllt sind:
…
(2)
Sind die unter Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt, so wird an den Beschäftigten Invaliden- oder Altersrente nach den Bestimmungen der Sozialversicherung von der Deutschen Reichsbahn gezahlt.
…
§ 8
Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Renten an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten erfolgt durch die Deutsche Reichsbahn.
…“
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Die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Oktober 1956 (GBl. I S. 1211, im Folgenden: EisenbahnerVO 1956) hat die Versorgung der Eisenbahner unverändert gelassen.
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Mit Wirkung zum 1. Juni 1960 trat der Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. Mai 1960 (Tarif-Reg.-Nr.: 40/60, im Folgenden: RKV-DR) in Kraft, der die Regelungen aus der Anordnung 1956 im Wesentlichen übernahm und weiter ausgestaltete und der in der Fassung des Dritten Nachtrages vom 1. Februar 1964 (Tarif-Reg.-Nr.: 9/64) auszugsweise folgende Regelungen enthielt:
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„§ 42
1.
Mit Wirkung zum 1. Januar 1956 wurde für die bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten die Altersversorgung für Eisenbahner eingeführt.
…
3.
Träger der Altersversorgung für Eisenbahner ist die Deutsche Reichsbahn.
4.
Versorgung erhalten alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen.
…
§ 50
1.
Versorgungen und Renten werden grundsätzlich nur auf Antrag gewährt. Die Anträge sind bei der zuständigen Dienststelle des Beschäftigten zu stellen.
…
17.
Die Berechnung und Auszahlung sämtlicher Versorgungen und Renten der Sozialversicherung an alle am 1. Januar 1956 und nach diesem Zeitpunkt bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten erfolgt durch die Deutsche Reichsbahn.“
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Mit Wirkung zum 1. Januar 1974 trat die Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner vom 28. März 1973 (GBl. I S. 217, im Folgenden: EisenbahnerVO 1973) in Kraft, die auszugsweise folgende Bestimmungen enthielt:
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„Rentenversorgung
§ 11
(1)
Eisenbahner mit ständigem Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben Anspruch auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung nach den Rechtsvorschriften dieser Verordnung, wenn der Anspruch frühestens ab 1. Januar 1974 besteht. Die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben dementsprechend Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung.
(2)
Für die Gewährung und Berechnung der Alters-, Invaliden-, Unfall- und Hinterbliebenenversorgung der Eisenbahner einschließlich der Ehegatten- und Kinderzuschläge gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.
…
§ 12
(1)
Für die Gewährung und Berechnung der Zusatzalters- und Zusatzinvalidenrente sowie der Zusatzhinterbliebenenrente gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung bei der Sozialversicherung, soweit nachfolgend oder im Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn nichts anderes festgelegt ist.
…
§ 13
Haben Eisenbahner, die bereits vor dem 1. Januar 1974 bei der Deutschen Reichsbahn tätig waren, nach den bis zum 31. Dezember 1973 geltenden Versorgungsbestimmungen der Deutschen Reichsbahn einen höheren Versorgungsanspruch als nach den §§ 11 und 12 dieser Verordnung, sind die bisherigen Versorgungsbestimmungen weiter anzuwenden. Voraussetzung dafür ist, daß diese Eisenbahner der freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zum 30. Juni 1974 mit Wirkung vom 1. Januar 1974 beitreten.
…
§ 15
Einzelheiten der Anwendung der §§ 11 - 14 regelt der Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Transport- und Nachrichtenwesen.
…
§ 22
(1)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1974 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig treten außer Kraft:
a)
die Verordnung vom 18. Oktober 1956 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner in der Deutschen Demokratischen Republik - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 101 S. 1211),
…“
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Die Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn, die erstmals als Anlage 3 zum Gegenstand des RKV-DR in der Fassung des 31. Nachtrages vom 30. Mai 1973 gemacht wurde - dies entspricht der Anlage 11 des 53. Nachtrages zum RKV-DR vom 26. April 1989 (registriert beim Ministerrat der DDR, Staatssekretariat für Arbeit und Löhne, Tarif-Reg.-Nr.: 110/89, im Folgenden: VersO Deutsche Reichsbahn) - enthielt auszugsweise folgende Regelungen:
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„Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn
(im weiteren VersO) in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum RKV)
Auf der Grundlage des § 15 der Verordnung vom 28. März 1973 über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - (GBl. I Nr. 25 S. 217) wird im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne und dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der IG Transport- und Nachrichtenwesen zur Verwirklichung des Anspruchs der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn auf Alters-, Invaliden- und Unfallversorgung sowie ihrer Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung folgendes geregelt:
§ 1
Umfang der Versorgung
(1)
Eisenbahner und ihre versorgungsberechtigten Hinterbliebenen haben bei Erfüllung der in den §§ 2 bis 5 genannten Voraussetzungen Anspruch auf
a)
Altersversorgung
…
§ 2
Alters- und Invalidenversorgung
(1)
Anspruch auf Altersversorgung der Eisenbahner haben Werktätige, die
a)
eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn nachweisen und
b)
die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente der Sozialversicherung erfüllen.
…
(3)
Für die Gewährung und Berechnung der Alters- bzw. Invalidenversorgung einschließlich der Gewährung von Zuschlägen für den Ehegatten und die Kinder gelten die Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.
(4)
Der Steigerungsbetrag für jedes Jahr der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn beträgt 1,5 % des beitragspflichtigen monatlichen Durchschnittsverdienstes der letzten 20 Kalenderjahre vor Beendigung der letzten versicherungspflichtigen Tätigkeit.
…
§ 7
Freiwillige Zusatzrentenversicherung
(1)
Für den Beitritt und die Beitragszahlung zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung sowie für die Gewährung und Berechnung von Zusatzrenten gelten die Rechtsvorschriften über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung, soweit nachfolgend nichts anderes festgelegt ist.
…
§ 8
Allgemeine Bestimmungen
(1)
Versorgungen und Zusatzrenten werden auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der für den Wohnort des Anspruchsberechtigten zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zu stellen.
…
(3)
Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Versorgung der Eisenbahner sind die Beschwerdekommissionen für Sozialversicherung des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes zuständig. Für die Behandlung von Einsprüchen gegen die Festsetzung der ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei der Deutschen Reichsbahn sind die Konfliktkommissionen bzw. Kammern für Arbeitsrecht bei den Kreisgerichten zuständig.
§ 9
Übergangsregelung
(1)
Eisenbahner die
a)
am 1. Januar 1974 im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen, zu diesem Zeitpunkt eine mindestens 10jährige ununterbrochene Beschäftigungszeit nachweisen,
b)
bei Eintritt des Versorgungsfalles noch im Arbeitsrechtsverhältnis zur Deutschen Reichsbahn bzw. zu einer Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 Buchstabe b) oder c) dieser Ordnung stehen,
c)
die Voraussetzungen zum Bezug einer Alters- oder Invalidenrente der Sozialversicherung erfüllen und
d)
der freiwilligen Zusatzrentenversicherung am 1. Januar 1974 beigetreten sind und die Zugehörigkeit nicht durch Austritt beendet haben,
erhalten eine Alters- oder Invalidenversorgung der Eisenbahner nach den Grundsätzen der Absätze 2 bis 4, wenn sich dadurch ein günstigerer Anspruch als nach den §§ 2 und 7 dieser Ordnung ergibt.
(2)
Die Alters- oder Invalidenversorgung beträgt bei einer 10jährigen ununterbrochenen Dienstzeit 20 % des monatlichen Basisbetrages der letzten 5 zusammenhängenden Jahre vor Eintritt des Versorgungsfalles. Für jedes weitere Jahr erhöht sich die Versorgung um 2 % bis zu einer 25jährigen ununterbrochenen Dienstzeit und für jedes weitere Jahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 70 % des monatlichen Basisbetrages, höchstens 800,- M ohne Zuschläge.
…
§ 11
Festsetzung von Versorgungen bei Erhöhung
von Renten der Sozialversicherung
(1)
Bei Versorgungen, die auf der Grundlage der §§ 9 und 10 dieser Ordnung berechnet wurden, ist bei Erhöhung von Renten der Sozialversicherung zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung des § 2 dieser Ordnung und der geltenden Rechtsvorschriften über die Gewährung und Berechnung der Renten der Sozialversicherung ein höherer Anspruch ergibt. Die höhere Leistung ist zu zahlen.
…“
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Im Zuge der Deutschen Einheit wurde im Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889; im Folgenden: Einigungsvertrag) Folgendes vereinbart:
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„Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A
- Arbeitsrechtsordnung - Abschnitt III:
Bundesrecht tritt in dem in Art. 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…
14.
Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), geändert durch Art. II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBl. I S. 2879), mit folgender Maßgabe:
Bis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag mit allen Nachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeitsgesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektivvertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für denselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger Rahmenkollektivverträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten weiter.
…
Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H
- Gesetzliche Rentenversicherung - Abschnitt III:
Folgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…
2.
Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung - vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektivvertrag für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn vom 20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989) mit folgenden Maßgaben:
a)
Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
…
4.
Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. Nr. 30 S. 301) mit folgenden Maßgaben:
a)
Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.
b)
Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abgewichen werden.
…“
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Mit Wirkung zum 1. Juli 1991 trat der Tarifvertrag für die Angestellten der Deutschen Reichsbahn (im Folgenden: AnTV-DR) in Kraft. Dieser enthält auszugsweise folgende Regelungen:
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„§ 1 Geltungsbereich
(1)
Dieser Tarifvertrag gilt für alle in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte) und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind.
…
§ 36 Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung, Zuschuß zur Lebensversicherung
- wird noch geregelt -
§ 39 Übergangs- und Schlußbestimmungen
(1)
Dieser Tarifvertrag tritt mit Wirkung vom 01. Juli 1991 in Kraft.
Alle nach dem Einigungsvertrag fortgeltenden von diesem Tarifvertrag abweichenden Bestimmungen treten mit Ablauf des 30. Juni 1991 außer Kraft.
Von diesem Zeitraum an sind insbesondere alle Bestimmungen des ‚Rahmenkollektivvertrages für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn - RKV-DR -’ und der Tarifvereinbarung Nr. 1 vom 23. Juli 1990 nicht mehr anzuwenden.“
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Schließlich trat zum 1. Januar 1995 der Tarifvertrag über die betriebliche Zusatzversorgung für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der DB AG (im Folgenden: ZVersTV) in Kraft, der nunmehr Folgendes bestimmt:
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„§ 1 Geltungsbereich
(1)
Der Tarifvertrag gilt für den räumlichen, persönlichen und fachlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrags für die bei der DB AG beschäftigten Arbeitnehmer.
…
Ausführungsbestimmung:
Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für die zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmerin/den zur DB AG übergeleiteten Arbeitnehmer der Deutschen Reichsbahn (DR), wenn und soweit für sie/ihn eine Anwartschaft oder ein Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung aufgrund der Tätigkeit bei der DR geschaffen wird.
…
§ 10 Altersrente
(1)
Anspruch auf Altersrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
…
§ 12 Vorruhestandsrente
Rente bei betrieblichem Vorruhestand
(1)
Anspruch auf Vorruhestandsrente besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
…
§ 15 Sonderregelung
(1)
Die/Der von der DR zur DB AG übergeleitete Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer erhält eine monatliche Versorgungsleistung in Höhe von 100,00 DM, sofern die nach den übrigen Bestimmungen dieses Tarifvertrags errechnete monatliche Versorgungsleistung geringer ist und die Voraussetzungen nach Abs. 2 erfüllt sind.
(2)
Eine Versorgungsleistung nach Abs. 1 wird gezahlt, wenn
a)
die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Regelaltersrente (§ 9), die Altersrente (§ 10), die Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§ 11) oder die Vorruhestandsrente (§ 12) erfüllt und
b)
die nach der Formel in § 5 errechnete Versorgungsleistung dann höher als 100,00 DM wäre, wenn die von der DR anerkannte Dienstzeit als anrechenbare Beschäftigungszeit gemäß § 6 berücksichtigt würde.
…“
- 12
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Seit dem 1. Januar 2008 bezieht der Kläger gesetzliche Altersrente, in deren Berechnung auch Anwartschaften der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung (FZR) der DDR eingeflossen sind. Die Beklagte zahlte zunächst ab dem 1. Juli 2007 eine Vorruhestandsrente gemäß § 12 ZVersTV in Höhe von 62,83 Euro an den Kläger. Seit dem 1. Januar 2008 erhält der Kläger eine betriebliche Altersrente gemäß § 10 ZVersTV in gleicher Höhe, die die Mindestrente des § 15 ZVersTV von 51,13 Euro übersteigt.
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Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung einer monatlichen Betriebsrente von 128,33 Euro für die Monate Januar bis August 2008 (insgesamt: 1.026,64 Euro) begehrt und sich zuletzt auf die §§ 2, 9 der Anlage 11 zum RKV-DR in der Fassung des 53. Nachtrages vom 26. April 1989 berufen. Durch diesen Nachtrag sei die VersO Deutsche Reichsbahn iVm. dem Einigungsvertrag sekundäres Bundesrecht geworden. Dieses sei durch die Vereinbarung des AnTV-DR nicht außer Kraft getreten. Hierzu hat er erstinstanzlich unter Berufung auf Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung - Abschnitt III zum Einigungsvertrag die Auffassung vertreten, dass der AnTV-DR den RKV-DR nur mit Ausnahme der Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung abgelöst habe. In § 36 AnTV-DR sei ausdrücklich vereinbart worden, dass die betriebliche Altersversorgung „noch geregelt werde“. Damit hätten die Tarifparteien zum Ausdruck gebracht, dass noch keine neue Regelung über die betriebliche Altersversorgung zur Ablösung der Regelungen aus dem RKV-DR getroffen worden sei. In Ermangelung einer neuen Regelung bis zum heutigen Tage müssten die Regelungen des RKV-DR folglich fortbestehen. Ferner habe der AnTV-DR den RKV-DR nach Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung - Abschnitt III zum Einigungsvertrag gar nicht zum 30. Juni 1991 ablösen können, da eine Ablösung frühestens zum 31. Dezember 1991 möglich gewesen wäre. Auch eine Ablösung erst zum 31. Dezember 1991 habe nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entsprochen. Nur eine solche Auslegung werde Art. 14 GG gerecht. Die in der DDR erworbenen und im Einigungsvertrag anerkannten Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen seien gemäß Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt. Folglich unterliege auch die Altersversorgung der ehemals bei der Deutschen Reichsbahn Beschäftigten dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG.
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Auch der ZVersTV habe die Regelungen aus dem RKV-DR nicht abgelöst. Es habe sich lediglich um eine nicht abschließende Teillösung gehandelt. Für die von der Deutschen Reichsbahn zur Deutschen Bahn AG übergeleiteten Arbeitnehmer hätten ausweislich der Ausführungsbestimmung noch gesonderte Regelungen erfolgen sollen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger monatlich 128,33 Euro Altersversorgung zu zahlen;
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.026,64 Euro nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Sie hat die Ansicht vertreten, die EisenbahnerVO 1973 und die VersO Deutsche Reichsbahn seien mit Ablauf des 31. Dezember 1991 aufgrund der Regelungen im Einigungsvertrag außer Kraft getreten. Mit Schließung dieser Versorgungsordnung seien die Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Die Anlage 11 zum RKV-DR, die lediglich wörtlich den Inhalt der VersO Deutsche Reichsbahn wiedergebe, habe keinen eigenständigen rechtlichen Charakter als Rahmenkollektivvertrag gehabt.
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Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. Die Klage ist zwar insgesamt zulässig, sie ist jedoch unbegründet.
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I. Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig.
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Der Feststellungsantrag ist nicht auf einen konkreten Zeitraum beschränkt und deshalb als Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO auszulegen(vgl. BAG 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06 - Rn. 20, BAGE 127, 62). Ein gesondertes Feststellungsinteresse ist für die Zwischenfeststellungsklage nicht erforderlich.
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Der Feststellungsantrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. dieser Vorschrift gerichtet. Zwar können nach § 256 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen bzw. auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (vgl. BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 12, EzA BetrAVG § 1 Betriebsvereinbarung Nr. 6). Vorliegend geht es um die Frage, auf welche Anspruchsgrundlage der Kläger seinen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung gegenüber der Beklagten stützen kann und damit verbunden um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht.
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II. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein weiterer Anspruch auf betriebliche Altersversorgung zu.
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1. Zwar hatten die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn ursprünglich aufgrund der Anordnung 1956 iVm. dem RKV-DR vom 20. Mai 1960 einen Anspruch auf Altersversorgung gegen die Deutsche Reichsbahn. Diese Versorgung der Eisenbahner wurde aber bereits durch die EisenbahnerVO 1973 in die Sozialpflichtversicherung in der DDR überführt. Die Deutsche Reichsbahn war insoweit nicht mehr Schuldnerin der Versorgung. Folglich schuldet auch die Beklagte als Nachfolgerin der Deutschen Reichsbahn dem Kläger keine weitere Betriebsrente.
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a) Die Zuordnung zur Sozialversicherung entspricht schon der Rechtsentwicklung in der DDR.
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aa) Für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn, die grundsätzlich der Sozialpflichtversicherung unterlagen, wurde erstmals durch die Anordnung 1956 ein Sondersystem der Altersversorgung eingeführt, deren Träger nach § 1 Abs. 2 Anordnung 1956 die Deutsche Reichsbahn als Staatsunternehmen der DDR und Vorgängerin der Beklagten war. § 8 Anordnung 1956 regelte, dass die Berechnung und Auszahlung aller Renten durch die Deutsche Reichsbahn erfolgt. Die EisenbahnerVO 1956 änderte hieran zunächst nichts. Die Regelungen aus der Anordnung 1956 wurden sodann in der Ursprungsfassung des RKV-DR vom 20. Mai 1960 unter Ziff. 2 übernommen und näher ausgestaltet. Auch der RKV-DR sah in Ziff. 2.103 vor, dass Träger der Altersversorgung die Deutsche Reichsbahn war. Anträge waren nach Ziff. 2.901 bei der zuständigen Dienststelle des Beschäftigten zu stellen. In der Fassung des Dritten Nachtrages vom 1. Februar 1964 blieben die Regelungen des RKV-DR zur Altersversorgung - abgesehen von einer Umstellung auf Paragraphen - unverändert.
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bb) Das Sondersystem der Altersversorgung für die Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn wurde mit Inkrafttreten der EisenbahnerVO 1973, mit der die EisenbahnerVO 1956 zum selben Zeitpunkt aufgehoben wurde (vgl. § 22 Abs. 2 Buchst. a EisenbahnerVO 1973), grundlegend geändert. Nach § 11 Abs. 2 EisenbahnerVO 1973 galten für die Gewährung und Berechnung der Renten und nach § 12 Abs. 1 EisenbahnerVO 1973 für die Gewährung und Berechnung der Zusatzaltersrenten nunmehr die Rechtsvorschriften der Sozialversicherung. Einzelheiten sollten gemäß § 15 EisenbahnerVO 1973 durch den Minister für Verkehrswesen im Einvernehmen mit dem Staatssekretär für Arbeit und Löhne und in Übereinstimmung mit dem Bundesvorstand des Freien Deutschen Gewerkschaftsbundes sowie dem Zentralvorstand der Industriegewerkschaft Transport- und Nachrichtenwesen geregelt werden. Auf dieser Grundlage wurde sodann die VersO Deutsche Reichsbahn erlassen, die als Anlage 3 zum Gegenstand des RKV-DR in der Fassung des 31. Nachtrages vom 30. Mai 1973 gemacht wurde und der Anlage 11 des 53. Nachtrages zum RKV-DR vom 21. August 1989 entspricht. In der VersO Deutsche Reichsbahn ist in § 8 Abs. 1 bestimmt, dass Rentenanträge(Versorgungen und Zusatzrenten) bei der zuständigen Verwaltung der Sozialversicherung des Kreisvorstandes des FDGB zu stellen sind. Gemäß § 8 Abs. 3 VersO Deutsche Reichsbahn ist für die Behandlung von Einsprüchen die Beschwerdekommission für Sozialversicherung des FDGB zuständig. Bereits aus diesen Zuständigkeiten ist ersichtlich, dass die Versorgung einschließlich der Zusatzversorgung der Eisenbahner ab diesem Zeitpunkt Teil der Sozialpflichtversicherung war und sich keine Ansprüche mehr unmittelbar gegen die Deutsche Reichsbahn ergaben.
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Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Versorgungsordnung als Anlage in den RKV-DR aufgenommen wurde. Dies führt insbesondere nicht dazu, dass der Anspruch ausschließlich - oder daneben - als Anspruch gegenüber der Deutschen Reichsbahn bestand. Dies folgt bereits daraus, dass nach dem Recht der DDR die Rahmenkollektivverträge in der Hierarchie der arbeitsrechtlichen Normativakte denen einer höheren Ebene nachgeordnet waren und sich ihre Regelungskompetenz daher nach den höherrangigen Normativakten, hier der in der Präambel zur VersO Deutsche Reichsbahn genannten EisenbahnerVO 1973, richtete. Das dem bundesdeutschen Arbeitsrecht bekannte Günstigkeitsprinzip war dem Arbeitsrecht der DDR fremd (vgl. Dombrowsky Vom Tarifsystem der DDR zur Tarifautonomie der Bundesrepublik S. 8; Brunner Einführung in das Recht der DDR 2. Aufl. S. 124). Regelungen, wonach sich Ansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn und nicht gegen den FDGB als Träger der Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten richteten, sah der RKV-DR demnach nicht vor. Dies hätte der EisenbahnerVO 1973 widersprochen, die in § 11 auf das Recht der Sozialversicherung verwies und in § 15 nur die Regelung von Einzelheiten der „Übereinstimmung“ mit gewerkschaftlichen Organisationen überließ.
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cc) Dass die Versorgung der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn schon mit Inkrafttreten der EisenbahnerVO 1973 iVm. der VersO Deutsche Reichsbahn in die Sozialpflichtversicherung überführt wurde, entspricht zudem sowohl der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als auch der des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - zu 2 der Gründe, SozR 4-2600 § 256a Nr. 1; BSG 11. Dezember 2002 - B 5 RJ 14/00 R - zu 1 a bb der Gründe, BSGE 90, 197; vgl. auch jüngst LSG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2010 - L 3 R 82/08 - Rn. 20, zitiert nach juris). Dies gilt auch für die „alte Versorgung“ iSd. § 9 der VersO Deutsche Reichsbahn, die für den Kläger maßgeblich wäre(vgl. BVerfG 30. August 2005 - 1 BvR 616/99, 1 BvR 1028/03 - zu 2 der Gründe, aaO; BSG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu B der Gründe, BSGE 78, 41).
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b) Diese Rechtslage wurde im Einigungsvertrag fortgeschrieben.
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aa) Zwar wird die Fortgeltung der Rahmenkollektivverträge im Allgemeinen in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A - Arbeitsrechtsordnung - Abschnitt III statuiert. Dagegen wird das Schicksal der VersO Deutsche Reichsbahn - im Klammerzusatz konkret bezeichnet als Anlage 11 zum RKV-DR - in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H - Gesetzliche Rentenversicherung - Abschnitt III gesondert geregelt. Die Vertragspartner des Einigungsvertrages gingen erkennbar davon aus, dass die Versorgung der Eisenbahner bereits in der DDR Teil der Sozialpflichtversicherung geworden war und sich nicht als „betriebliche Altersversorgung“ gegen die Deutsche Reichsbahn richtete. Da die Rahmenkollektivverträge meist arbeitsrechtliche Regelungen enthielten, ist deren Fortgeltung im Allgemeinen zutreffend dem Abschnitt „Arbeitsrechtsordnung“ zugewiesen worden. Dagegen wurde die Anlage 11 zum RKV-DR dem Abschnitt „Gesetzliche Rentenversicherung“ zugewiesen.
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bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger angezogenen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts betreffend die Anordnung zur Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten volkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBl. I S. 301; im Folgenden: AO 1954). Anders als bei der Versorgung der Eisenbahner handelte es sich bei der AO 1954 um eine besondere Form der betrieblichen Versorgungsleistungen. Gemäß § 10 Abs. 1 AO 1954 wurden sie nämlich aus Mitteln des Betriebes gezahlt und nach § 11 Abs. 1 AO 1954 waren für die Durchführung der Anordnung die Betriebsleitungen verantwortlich, die bis zum 31. Dezember 1954 auch den Kreis der Berechtigten festzustellen hatten. Es handelte sich auch lediglich um eine Zusatzversorgung und nicht um eine Vollversorgung. Die Versorgung nach der AO 1954 war somit gerade nicht Teil der Sozialpflichtversicherung der DDR. Die Parteien des Einigungsvertrages haben den betrieblichen Charakter der Versorgungsleistungen hier trotz der Einordnung in das Sachgebiet „Gesetzliche Rentenversicherung“ unterstrichen, indem sie den Regelungsbereich der Rechtsetzung der Tarifvertragsparteien unterworfen haben (vgl. zum Ganzen BAG 29. Juli 1997 - 3 AZR 72/97 - zu II der Gründe, AP Einigungsvertrag Anlage II Kap VIII Nr. 6 = EzA BGB § 242 Ruhegeld-DDR Nr. 2; 27. Februar 1996 - 3 AZR 242/95 - zu II 2 der Gründe, BAGE 82, 203).
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c) Die Besonderheiten der Versorgung der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn sind schließlich auch im Bundesrecht der gesetzlichen Rentenversicherung gesondert berücksichtigt worden. So betrug bei der Berechnung der Sozialversicherungsrente der Steigerungssatz für rentennahe Jahrgänge (Renteneintritt 1. Januar 1992 bis 31. Dezember 1996) gemäß Art. 2 § 1 Abs. 1 Nr. 3 iVm. § 35 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung vom 25. Juli 1991 (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG - BGBl. I S. 1606) 1,5 vom Hundert, wenn die Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn mindestens zehn Jahre ununterbrochen ausgeübt wurde. Zudem wurde das SGB VI durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 27. Juli 2001 (2. AAÜG-ÄndG - BGBl. I S. 1939) geändert. Es wurden § 256a Abs. 2, § 307a Abs. 2 SGB VI eingefügt. Danach gelten bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für Beschäftigungszeiten bei der Deutschen Reichsbahn vor dem 1. Januar 1974 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Versicherte, die bereits am 1. Januar 1974 zehn Jahre ununterbrochen bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt waren, gelten im Zeitraum vom 1. Januar 1974 bis zum 30. Juni 1990 für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Bemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst die Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung bis zu höchstens 650,00 Mark monatlich als gezahlt.
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Dies zeigt, dass auch der Bundesgesetzgeber davon ausgeht, dass die Versorgungsansprüche der Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn ausschließlich in der Sozialversicherung Berücksichtigung gefunden haben. Bei Erlass des Gesetzes zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen des Beitrittsgebiets (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677) hat er deshalb die Ansprüche nach den §§ 11 bis 15 der EisenbahnerVO 1973 gerade nicht als solche aus einem Zusatzversorgungssystem(oder aus einem Sonderversorgungssystem) qualifiziert (vgl. BSG 5. März 1996 - 4 RA 82/94 - zu B der Gründe, BSGE 78, 41).
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d) Die späteren tariflichen Regelungen haben die in der DDR bestehenden Vorschriften über die Eisenbahnerversorgung nicht in der Weise aufgenommen, dass sie Betriebsrentenansprüche gegen die Deutsche Reichsbahn oder ihre Nachfolger begründet haben.
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2. Soweit der Kläger mit der Revision behauptet, die sozialgerichtliche Rechtsprechung ginge einheitlich davon aus, dass die erhobenen Ansprüche aus dem RKV-DR nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden seien, ist dies unzutreffend. Soweit die Sozialgerichte die Klagen abgewiesen haben, gehen auch sie von einer Überführung in die Sozialpflichtversicherung schon in der DDR aus. Sie führen aus, dass den ehemaligen Beschäftigten der Deutschen Reichsbahn kein Anspruch auf zusätzliche Berücksichtigung aller in der DDR erworbenen Ansprüche zustehe und die im Rahmen der Wiedervereinigung getroffene Systementscheidung der Gewährung einer „an die neuen wirtschaftlichen Verhältnisse angepassten“ Eisenbahnerversorgung zusätzlich zu einer SGB VI-Rente entgegenstehe (vgl. ausdrücklich BSG 10. November 1998 - B 4 RA 33/98 R - zu B der Gründe, BSGE 83, 104).
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3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus den §§ 42, 47 des RKV-DR idF des Dritten Nachtrages vom 1. Februar 1964, auf den sich der Kläger zunächst ebenfalls berufen hat und der in § 42 Abs. 3 RKV-DR aF einen unmittelbaren Anspruch gegen die Deutsche Reichsbahn vorsah. Diese Fassung des RKV-DR ist durch die jeweils zeitlich nachfolgenden Nachträge abgelöst worden.
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III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Revision gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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Zwanziger
Schlewing
Spinner
Brunke
H. Frehse
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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.
(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn
- 1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage), - 2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung), - 2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage), - 3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder - 4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.
Geschäftsleitung ist der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
Den Sitz hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Steigerungssatz beträgt für jedes Jahr der Beschäftigung
- 1.
in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens nach den Bestimmungen des §§ 46 und 47 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401), - 2.
bei der Deutschen Post nach der Post-Dienst-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 222) und der Versorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, - 3.
bei der Deutschen Reichsbahn nach der Eisenbahner-Verordnung vom 28. März 1973 (GBl. I Nr. 25 S. 217) und der Versorgungsordnung der Deutschen Reichsbahn, - 4.
vor dem 3. Oktober 1990 in Einrichtungen nach der Anordnung über die Berechnung von Renten der Sozialversicherung für bestimmte Gruppen von Werktätigen vom 12. April 1976
(1) Für Beitragszeiten im Beitrittsgebiet nach dem 8. Mai 1945 und vor dem 1. Januar 2025 werden Entgeltpunkte ermittelt, indem der mit den Werten der Anlage 10 vervielfältigte Verdienst (Beitragsbemessungsgrundlage) durch das Durchschnittsentgelt für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Bei Rentenbeginn im Jahr 2019 ist der Verdienst des Jahres 2018 mit dem Wert der Anlage 10 zu vervielfältigen, der für dieses Kalenderjahr vorläufig bestimmt ist. Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden für Beitragszeiten auf Grund des Bezugs von Arbeitslosengeld II.
(1a) Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben, das durch Arbeitsleistung im Beitrittsgebiet erzielt wurde, wird mit dem Wert der Anlage 10 für das Kalenderjahr vervielfältigt, dem das Arbeitsentgelt zugeordnet ist. Bei Zuordnung des Arbeitsentgelts für Zeiten bis zum 31. Dezember 2018 ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die vorläufigen Werte der Anlage 10 für das jeweilige Kalenderjahr zu verwenden sind.
(2) Als Verdienst zählen der tatsächlich erzielte Arbeitsverdienst und die tatsächlich erzielten Einkünfte, für die jeweils Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung oder freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1. Januar 1992 oder danach bis zum 31. März 1999 zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 279b) gezahlt worden sind. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vor dem 1. Januar 1974 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt. Für Zeiten der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post vom 1. Januar 1974 bis 30. Juni 1990 gelten für den oberhalb der im Beitrittsgebiet geltenden Beitragsbemessungsgrenzen nachgewiesenen Arbeitsverdienst, höchstens bis zu 650 Mark monatlich, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung als gezahlt, wenn ein Beschäftigungsverhältnis bei der Deutschen Reichsbahn oder bei der Deutschen Post am 1. Januar 1974 bereits zehn Jahre ununterbrochen bestanden hat. Für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung vom 28. Januar 1947 gelten die in Anlage 11 genannten Beträge, für freiwillige Beiträge nach der Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBl. II Nr. 29 S. 154) gilt das Zehnfache der gezahlten Beiträge als Verdienst. Als Verdienst zählt bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (§ 20 Absatz 2 des Vierten Buches) ab dem 1. Juli 2019 im Beitrittsgebiet das Arbeitsentgelt.
(3) Als Verdienst zählen auch die nachgewiesenen beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1. Juli 1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen oder wegen in einem Sonderversorgungssystem erworbener Anwartschaften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten. Für Versicherte, die berechtigt waren, der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung beizutreten, gilt dies für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nur, wenn die zulässigen Höchstbeiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung gezahlt worden sind. Werden beitragspflichtige Arbeitsverdienste oder Einkünfte, für die nach den im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Vorschriften Pflichtbeiträge oder Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, glaubhaft gemacht, werden diese Arbeitsverdienste oder Einkünfte zu fünf Sechsteln berücksichtigt. Als Mittel der Glaubhaftmachung können auch Versicherungen an Eides statt zugelassen werden. Der Träger der Rentenversicherung ist für die Abnahme eidesstattlicher Versicherungen zuständig.
(3a) Als Verdienst zählen für Zeiten vor dem 1. Juli 1990, in denen Versicherte ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatten und Beiträge zu einem System der gesetzlichen Rentenversicherung des Beitrittsgebiets gezahlt worden sind, die Werte der Anlagen 1 bis 16 zum Fremdrentengesetz. Für jeden Teilzeitraum wird der entsprechende Anteil zugrunde gelegt. Dabei zählen Kalendermonate, die zum Teil mit Anrechnungszeiten wegen Krankheit oder für Ausfalltage belegt sind, als Zeiten mit vollwertigen Beiträgen. Für eine Teilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 1949 werden zur Ermittlung der Entgeltpunkte die Beiträge berücksichtigt, die dem Verhältnis der Teilzeitbeschäftigung zu einer Vollzeitbeschäftigung entsprechen. Für Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung werden für jeden Kalendermonat 0,025 Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Für glaubhaft gemachte Beitragszeiten werden fünf Sechstel der Entgeltpunkte zugrunde gelegt.
(4) Für Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen Personen aufgrund gesetzlicher Pflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst im Beitrittsgebiet geleistet haben, werden für jedes volle Kalenderjahr 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(5) Für Pflichtbeitragszeiten bei Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1992 werden für jedes volle Kalenderjahr mindestens 0,75 Entgeltpunkte, für jeden Teilzeitraum der entsprechende Anteil zugrunde gelegt.
(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, werden für den Monatsbetrag der Rente persönliche Entgeltpunkte (Ost) ermittelt. Dafür werden die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr, höchstens jedoch 1,8 Entgeltpunkte, mit der Anzahl an Arbeitsjahren vervielfältigt. Die Summe der persönlichen Entgeltpunkte erhöht sich für jedes bisher in der Rente berücksichtigte Kind um 0,75.
(2) Die durchschnittlichen Entgeltpunkte je Arbeitsjahr ergeben sich, wenn
- 1.
die Summe aus dem - a)
für Renten der Sozialpflichtversicherung ermittelten 240fachen beitragspflichtigen Durchschnittseinkommen und - b)
für Renten aus der freiwilligen Zusatzrentenversicherung ermittelten 600 Mark übersteigenden Durchschnittseinkommen, vervielfältigt mit der Anzahl der Monate der Zugehörigkeit zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung,
durch - 2.
das Gesamtdurchschnittseinkommen, das sich in Abhängigkeit vom Ende des der bisherigen Rentenberechnung zugrunde liegenden 20-Jahreszeitraums aus Anlage 12 ergibt,
(3) Als Arbeitsjahre sind zugrunde zu legen
- 1.
die Jahre einer versicherungspflichtigen Tätigkeit und - 2.
die Zurechnungsjahre wegen Invalidität vom Rentenbeginn bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres des Versicherten.
(4) Für die bisher in der Rente
- 1.
als Arbeitsjahre im Bergbau berücksichtigten Zeiten werden Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt, - 2.
als volle Jahre der Untertagetätigkeit berücksichtigte Zeiten werden für jedes volle Jahr vom elften bis zum zwanzigsten Jahr 0,25 und für jedes weitere Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte für einen Leistungszuschlag ermittelt; die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten der Untertagetätigkeit zu gleichen Teilen zugeordnet.
(5) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Halbwaisenrenten beträgt 36,8967, derjenige bei Vollwaisenrenten 33,3374 Entgeltpunkte. Liegen der Rente Entgeltpunkte aus Arbeitsjahren im Bergbau zugrunde, beträgt der Zuschlag bei Halbwaisenrenten 27,6795 und bei Vollwaisenrenten 24,9999 Entgeltpunkte der knappschaftlichen Rentenversicherung.
(6) Sind für eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente, auf die am 31. Dezember 1991 Anspruch bestand, persönliche Entgeltpunkte nach den Absätzen 1 bis 4 ermittelt worden, sind diese persönlichen Entgeltpunkte einer aus der Rente abgeleiteten Hinterbliebenenrente zugrunde zu legen. Dies gilt nicht, wenn von dem Verstorbenen nach Rentenbeginn rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt worden sind oder der Verstorbene eine Rente für Bergleute bezogen hat.
(7) Sind der im Dezember 1991 geleisteten Rente ein beitragspflichtiges Durchschnittseinkommen oder die Jahre der versicherungspflichtigen Tätigkeit nicht zugeordnet, sind sie auf der Grundlage des bis zum 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet geltenden Rechts zu ermitteln.
(8) Die Träger der Rentenversicherung sind berechtigt, die persönlichen Entgeltpunkte in einem maschinellen Verfahren aus den vorhandenen Daten über den Rentenbeginn und das Durchschnittseinkommen zu ermitteln. Dabei sind Hinterbliebenenrenten mindestens 35 Arbeitsjahre mit jeweils 0,75 Entgeltpunkten zugrunde zu legen. Auf Antrag ist die Rente daraufhin zu überprüfen, ob die zugrunde gelegten Daten der Sach- und Rechtslage entsprechen. Die Anträge von Berechtigten, die Gründe dafür vortragen, dass dies nicht der Fall ist, sind vorrangig zu bearbeiten; dabei sollen zunächst die Anträge älterer Berechtigter bearbeitet werden. Ein Anspruch auf Überprüfung besteht für den Berechtigten nicht vor dem 1. Januar 1994. Eine Überprüfung kann auch von Amts wegen vorgenommen werden. Sie soll dann nach Geburtsjahrgängen gestaffelt erfolgen.
(9) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches neu zu berechnen, wenn eine nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente
- 1.
mit einer Zusatzrente aus Beiträgen an die Versicherungsanstalt Berlin (West), die Landesversicherungsanstalt Berlin oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in der Zeit vom 1. April 1949 bis zum 31. Dezember 1961, - 2.
mit einer nach Artikel 23 §§ 2 oder 3 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBl. 1990 II S. 518) berechneten Rente oder - 3.
mit einer nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften über die Erbringung von Leistungen an Berechtigte im Ausland berechneten Rente
- 4.
geleistet wird und der Versicherte seinen gewöhnlichen Aufenthalt am 18. Mai 1990 oder, falls der Versicherte verstorben ist, zuletzt vor dem 19. Mai 1990 - a)
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte oder - b)
im Ausland hatte und unmittelbar vor Beginn des Auslandsaufenthalts seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet hatte.
(10) Abweichend von Absatz 1 ist eine Rente nach den Vorschriften dieses Buches auch neu zu berechnen, wenn aus im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten eine Leistung noch nicht erbracht worden ist und die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch nach den Vorschriften dieses Buches erfüllt sind. Eine Neuberechnung erfolgt nicht, wenn im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet zurückgelegte rentenrechtliche Zeiten bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte (Ost) als Arbeitsjahre berücksichtigt worden sind.
(11) Abweichend von den Absätzen 1 bis 10 sind Übergangshinterbliebenenrenten, auf die am 31. Dezember 1991 ein Anspruch bestand, für die Zeit vom 1. Januar 1992 an neu zu berechnen.
(12) Bestand am 31. Dezember 1991 ein Bescheid nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets und findet auf den neuen Rentenbescheid dieses Buch Anwendung, gilt das neue Recht vom Zeitpunkt des Inkrafttretens an ohne Rücksicht auf die Bestandskraft des alten Bescheides.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)