Bundesarbeitsgericht Urteil, 14. Nov. 2017 - 3 AZR 515/16

ECLI:ECLI:DE:BAG:2017:141117.U.3AZR515.16.0
14.11.2017

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 28. Juni 2016 - 1 Sa 286/15 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob bei der Berechnung der Betriebsrente der Klägerin Beschäftigungszeiten nach dem 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen sind.

2

Die im Juli 1949 geborene Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin - der W GmbH - vom 28. Oktober 1968 bis zum 31. Juli 2012 beschäftigt. Bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestand eine Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung (BV 2/88), deren Bestandteil eine als Anlage beigefügte Versorgungsordnung (VO) war. Nach Abschnitt VI Nr. 1 Buchst. a VO beträgt die monatliche Alters- und Invalidenrente nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren für außertarifliche Mitarbeiter 400,00 DM, für Mitarbeiter der Tarifgruppen K/T 6 und M 4 300,00 DM und für die übrigen Mitarbeiter 200,00 DM. Die anrechenbare Dienstzeit ist nach Abschnitt VII Nr. 1 Buchst. a VO die Zeit, während der in ununterbrochener Folge bis zum Erwerb eines Anspruchs auf Betriebsrente ein Arbeits- oder Berufsausbildungsverhältnis zum Unternehmen bestanden hat.

3

Die Rechtsvorgängerin der Beklagten kündigte die BV 2/88 unter dem 30. Juni 1993 schriftlich mit Wirkung zum 31. Dezember 1994. In der Annahme hierzu verpflichtet zu sein, gewährte sie - ebenso wie nachfolgend die Beklagte - auch nach Ablauf der Kündigungsfrist der BV 2/88 den ausgeschiedenen Mitarbeitern bei Vollendung des 65. Lebensjahres zunächst eine Betriebsrente, bei deren Berechnung sie eine anrechenbare Dienstzeit bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zugrunde legte. Den vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern wurden zumindest teilweise entsprechende Anwartschaftsbescheinigungen erteilt.

4

Anfang September 2010 übertrug die Rechtsvorgängerin der Beklagten - inzwischen firmierend als F GmbH - durch Spaltungs- und Übernahmevertrag vom 18. August 2010 den Teilbetrieb Compacting auf die Beklagte. Zeitgleich wurden aufgrund zweier Spaltungs- und Übernahmeverträge vom 18. August 2010 der Teilbetrieb Werkzeugtechnik auf die Werkzeugtechnik GmbH & Co. KG (im Folgenden Werkzeugtechnik KG) und der Teilbetrieb Shared Services auf die Shared Services GmbH & Co. KG (im Folgenden Services KG) übertragen.

5

Im Rahmen der Vorbereitung der Unternehmensspaltung fiel einer Mitarbeiterin der Personalabteilung der F GmbH auf, dass die in einem Gutachten einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ausgewiesenen künftigen Betriebsrenten nach der BV 2/88 wesentlich geringer waren als die von ihr errechneten. Auf Rückfrage teilte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit, dass die Mitarbeiter, die Ende 1994 noch keine Betriebsrente bezogen, nur noch Anspruch auf eine quotierte Betriebsrente hätten. Die Geschäftsführung der Beklagten entschied daraufhin zum Jahreswechsel 2010/2011 den ehemaligen Mitarbeitern, die bereits eine Betriebsrente erhielten, diese in voller Höhe weiter zu gewähren. Ferner sollten diejenigen 13 ehemaligen Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung verbundenen Betriebsänderung im Jahr 2010 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden waren, eine auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens quotierte Rente erhalten. Den übrigen Betriebsrentenanwärtern, die nach dem 31. Januar 2011 eine Rente nach der BV 2/88 in Anspruch nehmen, sollte diese nur noch unter Zugrundelegung der bis zum 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeit gewährt werden.

6

Die Beklagte verfügte Ende Dezember 2010 über 76 Betriebsrentner und weitere 95 Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88. Im Januar 2011 trat bei keinem der Anwärter ein Versorgungsfall ein.

7

Der Betriebsrat der Services KG leitete im Jahr 2012 ein Beschlussverfahren ein, in dem er die Feststellung begehrte, „dass durch die Kündigung vom 30. Juni 1993 der Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung … durch die W GmbH … nicht dergestalt in die erworbenen Betriebsrentenanwartschaften und die Betriebsrenten der Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1994 unter die Betriebsvereinbarung Nr. 2/88 über die betriebliche Altersversorgung … fallen, eingegriffen wurde, dass die zu gewährende Betriebsrente quotal auf den 31. Dezember 1994 berechnet wird“. An dem Verfahren waren neben der Services KG auch die Beklagte und die Werkzeugtechnik KG beteiligt. Das Landesarbeitsgericht wies den Antrag des Betriebsrats durch rechtskräftigen Beschluss vom 2. Mai 2013 ab.

8

Die Klägerin bezieht seit dem 1. August 2012 eine vorgezogene monatliche Betriebsrente iHv. 53,13 Euro brutto. Bei der Berechnung der Betriebsrente quotierte die Beklagte die nach einer anrechenbaren Dienstzeit von 40 vollendeten Jahren erreichbare fiktive Vollrente iHv. 102,26 Euro (= 200,00 DM) im Verhältnis der Dienstzeiten der Klägerin vom Beginn ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 31. Dezember 1994 zu einer Dienstzeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Den sich ergebenden Betrag iHv. 58,54 Euro kürzte die Beklagte wegen des vorgezogenen Rentenbezugs um einen in Abschnitt VI Nr. 1 Buchst. b VO vorgesehenen versicherungsmathematischen Abschlag iHv. 9,6 vH auf 53,13 Euro.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes verpflichtet, bei der Berechnung der Betriebsrente auch ihre nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstzeiten zu berücksichtigen. Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Personengruppen bei der Entscheidung, die Betriebsrente freiwillig auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren, sei sachlich nicht gerechtfertigt.

10

Die Klägerin hat - soweit für die Revision noch von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an sie

        

1.    

für die Monate August 2012 bis Februar 2015 einen Betrag iHv. 1.093,37 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14. März 2015 zu zahlen;

        

2.    

künftig ab dem 1. März 2015 Rentenzahlungen iHv. weiteren 35,27 Euro brutto monatlich zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, die von ihr vorgenommene Differenzierung zwischen den Versorgungsempfängern und den Versorgungsanwärtern sei wegen der unterschiedlichen Lage dieser Personengruppen sachlich gerechtfertigt. Auch die Begünstigung der im Rahmen der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer sei nicht zu beanstanden. Die Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente an diese Arbeitnehmer solle - zusätzlich zur Sozialplanabfindung - den Verlust des sozialen Besitzstandes kompensieren, der durch den Wegfall des Arbeitsplatzes entstanden sei.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit für die Revision von Bedeutung - stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage insoweit abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die zulässige Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, der Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Betriebsrente unter Berücksichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Dienstzeiten zu gewähren.

14

I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist allerdings insoweit rechtsfehlerhaft und wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu korrigieren, als es über einen Anspruch der Klägerin auf Grundlage der BV 2/88 und aufgrund betrieblicher Übung entschieden hat.

15

1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat(BAG 25. August 2015 - 1 AZR 754/13 - Rn. 20 mwN, BAGE 152, 240; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 21 mwN, BAGE 151, 235).

16

2. Danach hat das Landesarbeitsgericht gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen.

17

a) Die Klägerin hat in den Vorinstanzen die begehrten Zahlungsansprüche ausschließlich auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gestützt. Sie hat weder geltend gemacht, dass ihr - trotz der Kündigung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten und des rechtskräftigen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts vom 2. Mai 2013 - nach der BV 2/88 ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer Betriebsrente zustehe, noch dass die Beklagte aufgrund betrieblicher Übung zur Gewährung einer entsprechend berechneten Betriebsrente verpflichtet sei.

18

b) Damit hat das Landesarbeitsgericht über zwei prozessuale Ansprüche entschieden, die nicht zur Entscheidung gestellt waren. Die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Berücksichtigung ihrer nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Dienstzeiten bei der Berechnung ihrer Betriebsrente auf Grundlage der gekündigten BV 2/88 oder aufgrund einer bei der Beklagten in der Vergangenheit begründeten betrieblichen Übung zusteht, betrifft andere Lebenssachverhalte, deren rechtliche Bewertung vom Vorliegen anderweitiger Voraussetzungen abhängig ist.

19

3. Das Urteil ist daher - ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedurfte - zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft auszuschließen (BAG 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 23 mwN, BAGE 151, 235). Die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts ist damit insoweit gegenstandslos, als die Klage wegen eines auf die BV 2/88 und auf betriebliche Übung gestützten Anspruchs abgewiesen wurde.

20

II. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Betriebsrente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. Juli 2012 zu gewähren.

21

1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN). Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt. Allerdings greift er nur bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers ein, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normenvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 691/16 - Rn. 30 mwN).

22

2. Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Dabei ist nicht nur die willkürliche Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde Gruppenbildung unzulässig (st. Rspr., vgl. etwa BAG 21. August 2007 - 3 AZR 269/06 - Rn. 21 mwN, BAGE 124, 22). Eine Gruppenbildung liegt vor, wenn der Arbeitgeber Vergünstigungen nach einem allgemeinen Prinzip gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder Zwecke festlegt. Die Besserstellung gegenüber anderen Arbeitnehmern muss nach einem oder mehreren Kriterien vorgenommen werden, die bei allen Begünstigten vorliegen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 24 mwN).

23

3. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verlangt, dass die vorgenommene Differenzierung sachlich gerechtfertigt ist. Eine sachverhaltsbezogene Ungleichbehandlung verstößt erst dann gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, wenn sie willkürlich ist, weil sich ein vernünftiger Grund für die Differenzierung nicht finden lässt. Dagegen ist bei einer personenbezogenen Ungleichbehandlung der Gleichbehandlungsgrundsatz bereits dann verletzt, wenn eine Gruppe anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen können (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 25 mwN). Maßgeblich für die Beurteilung, ob für die unterschiedliche Behandlung ein hinreichender Sachgrund besteht, ist vor allem der Regelungszweck. Dieser muss die Gruppenbildung rechtfertigen (vgl. dazu etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 26 mwN).

24

4. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente unter Zugrundelegung einer anrechenbaren Dienstzeit bis zum 31. Juli 2012 aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

25

a) Die Beklagte hat bei ihrer zum Jahreswechsel 2010/2011 getroffenen Entscheidung, die Betriebsrente nach der BV 2/88 auch unter Zugrundelegung der nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten zu gewähren, zwei unterschiedliche Gruppen von Begünstigten gebildet. Zum einen erhalten diejenigen früheren Arbeitnehmer, die Ende Januar 2011 bereits Versorgungsempfänger waren, die Betriebsrente ungekürzt und damit auch unter Berücksichtigung von nach dem 31. Dezember 1994 zurückgelegten Beschäftigungszeiten weiter. Zum anderen sollen die Arbeitnehmer, die im Rahmen der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einhergehenden Betriebsänderung vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind, eine ungekürzte Betriebsrente erhalten. Von der Begünstigung ausgenommen sind hingegen die übrigen ehemaligen und die noch aktiven Arbeitnehmer, die im Januar 2011 noch Anwärter auf eine Betriebsrente nach der BV 2/88 waren.

26

b) Die von der Beklagten getroffene Entscheidung ist am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen. Die Parteien haben übereinstimmend vorgebracht, dass die Beklagte inzwischen davon ausgehe, wegen der Kündigung der BV 2/88 mit Wirkung zum 31. Dezember 1994 nicht verpflichtet zu sein, bei der Berechnung der Betriebsrente Beschäftigungszeiten ab dem 1. Januar 1995 zu berücksichtigen. Damit hat die Beklagte hinsichtlich der beiden begünstigten Personengruppen bewusst eine gestaltende Entscheidung über eine freiwillige Leistungsgewährung getroffen.

27

c) Die Entscheidung der Beklagten, bei den Versorgungsempfängern keine Kürzung der Betriebsrente vorzunehmen, sondern diese weiterhin freiwillig unter Berücksichtigung der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten zu gewähren, ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - nicht zu beanstanden. Soweit die von der Beklagten vorgenommene Differenzierung damit eine „unterschiedliche Behandlung“ der nach dem 31. Dezember 1994 erbrachten Beschäftigungszeiten zur Folge hat, ist diese entgegen der Ansicht der Revision sachlich gerechtfertigt.

28

aa) Die Beklagte will mit der weiteren Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente der besonderen Lage der Versorgungsempfänger Rechnung tragen. Sie will damit sicherstellen, dass diese ihren finanziellen Lebensstandard, auf den sie sich im Ruhestand eingestellt haben, beibehalten können.

29

bb) Dieser Zweck trägt die vorgenommene Differenzierung. Zwischen den Versorgungsempfängern der Beklagten und ihren Versorgungsanwärtern bestehen Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen.

30

Zwar hat auch die Gruppe der Versorgungsanwärter angesichts der früheren Praxis der Beklagten bei der Berechnung der Betriebsrenten auf eine höhere Betriebsrente vertraut. Bei den Versorgungsanwärtern sind jedoch der Versorgungsfall und damit der Leistungsbezug noch nicht eingetreten. Bei gebotener typisierender Betrachtung sind die Versorgungsanwärter und die Versorgungsempfänger daher nicht in gleichem Maße von einer Kürzung der Betriebsrente betroffen. Die Beklagte durfte annehmen, dass sich die Versorgungsempfänger nach Eintritt des Versorgungsfalls in ihrem Lebensstandard bereits auf ein bestimmtes finanzielles Niveau eingestellt haben und dieses auch durch die von der Beklagten bereits gezahlte Betriebsrente bestimmt wird. Demgegenüber haben die Versorgungsanwärter hinsichtlich der späteren Betriebsrente lediglich eine entsprechende Erwartung. Mit Eintritt des Versorgungsfalls wird das Schutzbedürfnis der Betroffenen in der Regel größer (vgl. BAG 20. Februar 2001 - 3 AZR 252/00 - zu III 1 c der Gründe). Diese veränderte Situation rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung auch dann, wenn - wie vorliegend - der Arbeitgeber Leistungen, auf die aus seiner Sicht kein Rechtsanspruch besteht, freiwillig weiter gewährt. Der Arbeitgeber darf das Ziel verfolgen, den finanziellen Lebensstandard der Betriebsrentner, die sich auf die Gewährung einer Betriebsrente in einer bestimmten Höhe bereits eingestellt haben, aufrechtzuerhalten. Der Eintritt des Versorgungsfalls stellt auch in diesem Fall eine entscheidende Zäsur dar und ist daher ein sachgerechter Anknüpfungspunkt (zum Eintritt des Versorgungsfalls als Zäsur vgl. auch BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 39; 11. August 2009 - 3 AZR 363/08 - Rn. 39 mwN).

31

cc) Der von der Beklagten gewählte Stichtag des 31. Januar 2011 ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Festsetzung eines Stichtags ist als Ausdruck einer pauschalierten Betrachtung und im Interesse der Praktikabilität grundsätzlich zulässig, wenn sich die Wahl des Zeitpunkts am zu regelnden Sachverhalt orientiert und demnach sachlich vertretbar ist (vgl. BAG 13. November 2014 - 6 AZR 1102/12 - Rn. 42, BAGE 150, 36). Dies ist vorliegend der Fall.

32

Die Geschäftsführung der Beklagten hat nach Aufdeckung des langjährig im Unternehmen bestehenden Irrtums bei der Berechnung der Betriebsrenten nach der BV 2/88 zum Jahreswechsel 2010/2011 ihre Entscheidung über ihre künftige Vorgehensweise bei der Rentenberechnung getroffen. Der gewählte Stichtag liegt zeitnah zu dieser Entscheidung und der vorherigen Aufdeckung des Irrtums und orientiert sich damit am zu regelnden Sachverhalt. Nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten sind bei ihr im Januar 2011 keine weiteren Versorgungsfälle eingetreten. Damit sind von der Begünstigung nur diejenigen Versorgungsempfänger erfasst, die sich zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits in Ruhestand befanden. Der Umstand, dass bei der Klägerin der Versorgungsfall nur einige Monate später eingetreten ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Eine Stichtagsregelung ist nicht deshalb unzulässig, weil sie im Einzelfall zu Härten führen kann (vgl. BAG 12. Februar 2013 - 3 AZR 414/12 - Rn. 114 mwN). Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, ob - wie von der Revision geltend gemacht - die wirtschaftliche Situation zumindest von rentennahen Versorgungsanwärtern und Versorgungsempfängern ähnlich ist.

33

d) Soweit die Beklagte im Rahmen ihrer Entscheidung diejenigen ehemaligen Arbeitnehmer aus der Gruppe der Versorgungsanwärter ausgenommen hat, die aufgrund der mit der Unternehmensspaltung im Jahr 2010 einhergehenden Betriebsänderung aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, liegt ebenfalls kein Verstoß gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Die darin liegende Differenzierung ist - wie vom Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen - ebenfalls sachlich gerechtfertigt.

34

aa) Nach dem von der Klägerin nicht bestrittenen Vortrag will die Beklagte mit der Gewährung einer ungekürzten Betriebsrente an diese Personengruppe den Nachteil ausgleichen, den diese durch den vorzeitigen Verlust ihres Arbeitsplatzes im Rahmen der Betriebsänderung erlitten haben.

35

bb) Dieser Zweck rechtfertigt die vorgenommene Differenzierung. Bei denjenigen Versorgungsanwärtern, die - wie die Klägerin - zum Jahreswechsel 2010/2011 noch in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten standen, war ein entsprechender Bedarf für den Ausgleich des durch die Betriebsänderung erlittenen Besitzstandes nicht gegeben. Die Beklagte war berechtigt, bei der Festlegung der begünstigten Personengruppe an eine konkrete Betriebsänderung anzuknüpfen und sich damit an den gesetzlichen Vorgaben in §§ 111 ff. BetrVG zu orientieren. Daher kommt es auch nicht darauf an, ob bei anderen, bereits früher aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Versorgungsanwärtern eine vergleichbare soziale Schutzbedürftigkeit gegeben war.

36

Unschädlich ist, dass die Beklagte den von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmern damit einen über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich für die durch den Arbeitsplatzverlust erlittenen Nachteile gewährt. Zwar regelt der Sozialplan - entsprechend seiner zukunftsbezogenen Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion - grundsätzlich diejenigen Leistungen, die die voraussichtlich entstehenden wirtschaftlichen Folgen eines durch Betriebsänderung verursachten Arbeitsplatzverlustes ausgleichen oder zumindest abmildern sollen (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 1 AZR 779/14 - Rn. 14). Dem Arbeitgeber ist es jedoch individualrechtlich nicht verwehrt, den vom Arbeitsplatzverlust betroffenen Arbeitnehmern einen über die im Sozialplan vorgesehene Abfindung hinausgehenden Ausgleich bei der Berechnung der Betriebsrente zukommen zu lassen.

37

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Busch    

        

    Schüßler    

                 

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bei uns veröffentlicht am 11.07.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2016 - 19 Sa 314/16 - aufgehoben.

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(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. August 2016 - 19 Sa 314/16 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2015 - 41 Ca 13169/15 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013.

2

Der Kläger war bis zum 31. Oktober 2009 bei der Beklagten beschäftigt. Aufgrund einer Versorgungszusage aus dem Jahr 1983 erhält der Kläger seit dem 1. November 2009 von der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) eine Betriebsrente. Diese belief sich bei Rentenbeginn auf 896,95 Euro.

3

Die Beklagte wurde im Jahr 1981 in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründet. Ihre Aufgabe war die Förderung von Wissenschaft und Forschung im Fachbereich Chemie und ihrer Nachbarwissenschaften. Nach ihrem Gesellschaftsvertrag verfolgt die Beklagte unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Bis Ende 2012 wurde sie als Forschungsinstitut der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Wilhelm Leibniz e. V. gemeinsam vom Bund und den Ländern institutionell gefördert.

4

Die Beklagte übernahm im Jahr 1982 im Wege eines Betriebsübergangs 62 Mitarbeiter des G e. V. (im Folgenden GDC). Diesen Arbeitnehmern waren vom GDC Direktzusagen für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden. Zudem waren diesen Arbeitnehmern auch Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Pensionskasse über die PKDW zugesagt worden.

5

Die Bund-Länder-Kommission für Bildungsplanung und Forschungsförderung beschloss im November 1984, dass die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC ab dem 1. Januar 1985 aus den der Beklagten vom GDC überlassenen Finanzanlagen gezahlt und etwaige Deckungslücken als Ausgleichsansprüche gegen die Zuwendungsgeber nach den hierfür maßgebenden Grundsätzen bilanziert werden sollten.

6

Die Beklagte führte die Anpassungsprüfungen für die auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten der ehemaligen Arbeitnehmer des GDC gebündelt zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres durch. Sie passte diese Renten - jeweils im dreijährigen Turnus - zum 1. Januar 2005 um 9,34 vH, zum 1. Januar 2006 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2007 um 7,4 vH, zum 1. Januar 2008 um 5,99 vH, zum 1. Januar 2009 um 7,25 vH, zum 1. Januar 2010 um 3,7 vH, zum 1. Januar 2011 um 3,58 vH, zum 1. Januar 2012 um 3,85 vH, zum 1. Januar 2013 um 6,8 vH, zum 1. Januar 2014 um 5,67 vH, zum 1. Januar 2015 um 3,71 vH und zum 1. Januar 2016 um 1,93 vH an. Eine Anpassung der Pensionskassenrenten nahm die Beklagte weder bei den ehemaligen Arbeitnehmern des GDC noch bei ihren sonstigen Versorgungsempfängern und damit auch nicht beim Kläger vor.

7

Durch Beschluss der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz (im Folgenden GWK) vom 7. November 2011 wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten zum 31. Dezember 2012 eingestellt. Der zwischenzeitlich von der GWK beschlossene Abwicklungsplan stellt eine Beteiligung des Bundes und der Länder an den Kosten der Beendigung der Förderung sicher. Die Gesellschafterversammlung der Beklagten beschloss am 1. November 2012 deren Liquidation zum 31. Dezember 2012. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten wurde in der Folgezeit eingestellt. Die verbliebenen Anlagen zur Finanzierung der auf den Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten wurden von der Beklagten im Jahr 2013 veräußert.

8

Die Beklagte erzielte bereits vor ihrer Liquidation keine Jahresüberschüsse. Ein ausgeglichenes Jahresergebnis erreichte sie nur aufgrund der Zuwendungen des Bundes und der Länder.

9

Mit seiner der Beklagten am 8. Oktober 2015 zugestellten Klage hat der Kläger eine Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 um 61,03 Euro brutto begehrt. Die Beklagte sei verpflichtet, seine Altersrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG anzupassen. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf die begehrte Anpassung aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes zu. Die Beklagte habe die auf Direktzusagen beruhenden Renten zum 1. Januar 2013 angepasst. Ein sachlicher Grund für die ungleiche Behandlung der Pensionskassenrenten bestehe nicht.

10

Der Kläger hat sinngemäß beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Oktober 2015 2.075,02 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtskraft des Urteils zu zahlen,

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 1. November 2015 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 61,03 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden aF), jedenfalls in der ab dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG befreit. Zudem stehe ihre wirtschaftliche Lage einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung bestehe nicht. Die unterschiedliche Behandlung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten und der Pensionskassenrenten sei sachlich gerechtfertigt.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Kläger auf die mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Nachzahlungsbeträge Zinsen bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision der Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen.

14

I. Die Revision hat bereits deshalb teilweise Erfolg, weil die Vorinstanzen gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßen haben. Anders als von den Vorinstanzen angenommen, ist der Klageantrag zu 1. entsprechend seinem Wortlaut und der einschlägigen Rechtsprechung des Senats zur Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG(vgl. etwa BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 115 mwN, BAGE 149, 212) auf eine Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils gerichtet. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat noch einmal ausdrücklich klargestellt. Soweit das Arbeits- und das Landesarbeitsgericht Zinsen auf die begehrten Nachzahlungsbeträge bereits ab Rechtshängigkeit der Klage zuerkannt haben, haben sie dem Kläger damit mehr zugesprochen, als er beantragt hat.

15

II. Auch im Übrigen ist die Revision der Beklagten erfolgreich. Die weitgehend zulässige Klage ist unbegründet.

16

1. Der Klageantrag zu 2. ist, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung fälligen Leistungen und damit für die Zeit ab Juli 2017 bezieht, unzulässig.

17

Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden(vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 29). Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit kann nur Klage nach § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen(vgl. BAG 14. Juli 2015 - 3 AZR 594/13 - Rn. 34). Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers ihrer Zahlungspflicht in Zukunft nicht rechtzeitig nachkommen, bestehen nicht. Das bloße Bestreiten der Hauptforderung begründet noch keine solche Besorgnis. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt auch der Umstand, dass die Beklagte die begehrte Anpassung trotz der klagestattgebenden Entscheidung des Arbeitsgerichts nicht bereits während des Verfahrens an den Kläger gezahlt hat, nicht hierauf schließen. Das Urteil des Arbeitsgerichts war lediglich vorläufig vollstreckbar (§ 62 Abs. 1 Satz 1 ArbGG); die Beklagte musste der ausgeurteilten Zahlungsverpflichtung daher nicht von sich aus nachkommen.

18

2. Die im Übrigen zulässige Klage ist unbegründet.

19

a) Der Kläger kann seinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente zum 1. Januar 2013 nicht auf § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG stützen.

20

aa) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Weder die Gemeinnützigkeit der Beklagten noch ihr Status als Zuwendungsempfängerin ändern hieran etwas.

21

bb) Die Anpassungsprüfungs- und -entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG war für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Die Vorschrift galt nicht für laufende Versorgungsleistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) am 16. Mai 1996 erteilt wurden (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - Rn. 54; ausführlich dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212).

22

cc) Auch durch die Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 ist die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG vorzunehmen, nicht nachträglich entfallen. Zwar hat der Gesetzgeber den bislang in der Bestimmung enthaltenen Halbsatz „und zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“ aufgehoben und damit der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. Für Anpassungsprüfungen ab dem 31. Dezember 2015 kann die bisherige Rechtsprechung des Senats daher nicht mehr herangezogen werden. Die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG findet jedoch keine Anwendung auf Anpassungsstichtage, die - wie vorliegend - vor dem 31. Dezember 2015 liegen. Dies hat der Senat in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 - Rn. 55 ff.) ausführlich begründet. Hieran hält er weiterhin fest. Im Gesetz und seiner Entstehungsgeschichte fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten dafür, dass die Neufassung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG rückwirkend gelten soll(vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15 - aaO).

23

dd) Ein Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Januar 2013 um 61,03 Euro scheidet jedoch deshalb aus, weil die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zu diesem Stichtag entgegensteht.

24

(1) Bei erwerbswirtschaftlich tätigen Unternehmen rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Von einer Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit ist auszugehen, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Maßgebend ist, ob der Arbeitgeber annehmen darf, ihm werde es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (st. Rspr., vgl. etwa BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 24 ff.).

25

Die von der Rechtsprechung für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten grundsätzlich auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Diese haben ebenfalls eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Allerdings ist bei diesen Gesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag von 2 vH, wie er bei werbenden Unternehmen vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. bereits BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 42 f. mwN, BAGE 148, 244).

26

(2) Es kann dahinstehen, inwieweit die vom Senat zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit anhand der Ertragslage entwickelten Maßstäbe auch auf Unternehmen zur Anwendung kommen, die als institutionelle Zuwendungsempfänger gemeinnützige und damit nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und auf Gewinnerzielung ausgerichtete, sondern öffentliche Zwecke verfolgen. Besonderheiten bei der Prüfung der wirtschaftlichen Lage derartiger Zuwendungsempfänger bestünden jedenfalls nur solange, wie das Unternehmen noch im öffentlichen Interesse liegende und entsprechend geförderte Aufgaben wahrnimmt. Wird die staatliche Förderung des Unternehmens eingestellt und das Unternehmen deswegen in der Folgezeit liquidiert, rechtfertigt dies jedenfalls keine Abweichung mehr von den für die wirtschaftliche Lage von Rentner- oder Abwicklungsgesellschaften geltenden Grundsätzen. Ein solches Unternehmen wäre daher nicht verpflichtet, die Kosten für eine Betriebsrentenanpassung aus seiner Vermögenssubstanz aufzubringen. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG regelt keine unbedingte Anpassungspflicht, sondern sichert nur einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung, die auch die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners berücksichtigt. Eine Anpassungsgarantie, die einen Eingriff in die Vermögenssubstanz des Versorgungsschuldners verlangen könnte, gewährt die Bestimmung nicht (vgl. für die Rentner- und Abwicklungsgesellschaft BAG 17. Juni 2014 - 3 AZR 298/13 - Rn. 43, BAGE 148, 244).

27

(3) Damit steht die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2013 entgegen. Durch Beschluss der GWK wurde die gemeinsame Förderung der Beklagten mit Ablauf des 31. Dezember 2012 eingestellt. Die Beklagte, deren Jahresergebnis nur aufgrund der staatlichen Förderung ausgeglichen ist, befindet sich seit dem 1. Januar 2013 in Liquidation. Damit war bereits zu diesem Stichtag erkennbar, dass die Beklagte ihre staatlich geförderten Aktivitäten vollständig einstellen wird. Der Umstand, dass die Beklagte auch im Rahmen der Abwicklungsförderung ihre Ausgaben durch ihre Zuwendungsgeber tatsächlich erstattet bekommt, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Abwicklungsfinanzierung durch den Bund und die Länder erfasst lediglich bereits bestehende, nicht jedoch neu zu begründende Verbindlichkeiten. Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in ihrer Bilanz Rückstellungen für Pensionen gebildet hat. Ungeachtet dessen, dass die Rückstellungen ohnehin nur für die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten gebildet wurden (vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB),können Rückstellungen in der Bilanz keine Erträge zugeordnet werden; es handelt sich nach der handelsrechtlichen Konzeption im Wesentlichen nur um ein Instrument der Innenfinanzierung (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 62). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, dass die Beklagte für mögliche Nachzahlungen hinsichtlich der Anpassung der Pensionskassenrenten bereits Rückstellungen iHv. 765.000,00 Euro gebildet hat.

28

3. Entgegen der Rechtsansicht des Landesarbeitsgerichts kann der Kläger seinen Anspruch auf Anpassung seiner Pensionskassenrente auch nicht auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

29

a) Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz ist die privatrechtliche Ausprägung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG. Gemäß § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG können Versorgungsverpflichtungen nicht nur auf einer Versorgungszusage, sondern auch auf dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Im Bereich des Betriebsrentenrechts hat der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz damit kraft Gesetzes anspruchsbegründende Wirkung (BAG 12. August 2014 - 3 AZR 764/12 - Rn. 22 mwN).

30

b) Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, seine Arbeitnehmer oder Gruppen seiner Arbeitnehmer, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer von ihm selbst gegebenen Regel gleich zu behandeln. Er findet stets Anwendung, wenn der Arbeitgeber Leistungen nach einem bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzip aufgrund einer abstrakten Regelung gewährt, indem er bestimmte Voraussetzungen oder einen bestimmten Zweck festlegt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz greift jedoch nur ein bei einem gestaltenden Verhalten des Arbeitgebers, hingegen nicht beim bloßen - auch vermeintlichen - Normvollzug (st. Rspr., vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). In diesem Fall trifft der Arbeitgeber erst dann eine verteilende Entscheidung, wenn er in Kenntnis einer unwirksamen Rechtsgrundlage Leistungen (weiter) gewährt oder sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Rechtsgrundlage an deren Begründung für eine Leistungspflicht beteiligt (vgl. etwa BAG 27. Juni 2012 - 5 AZR 317/11 - Rn. 17 mwN). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Arbeitgeber sowohl bei der Gewährung als auch bei der Vorenthaltung von Leistungen rechtliche Vorgaben umsetzen will. Beruft sich der Arbeitnehmer auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, hat er als Anspruchsteller daher einen Sachverhalt vorzutragen, der es als naheliegend erscheinen lässt, dass die Leistung des Arbeitgebers auf einer von ihm selbst gesetzten Regel und nicht auf etwaigem Normvollzug beruht.

31

c) Danach kann sich der Kläger für die begehrte Anpassung zum 1. Januar 2013 nicht mit Erfolg auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen.

32

Zwar hat die Beklagte den Versorgungsempfängern, die neben ihrer Pensionskassenrente noch eine auf einer Direktzusage beruhenden Rente beziehen, eine Leistung gewährt, indem sie die letztgenannte Rente zum 1. Januar 2013 um einen bestimmten Prozentsatz angepasst hat, während die Versorgungsempfänger, die - wie der Kläger - nur eine Pensionskassenrente erhalten, keinen Teuerungsausgleich erhalten haben. Der Vortrag des Klägers legt es jedoch nicht nahe, dass dieses Verhalten der Beklagten auf einer von ihr selbst gesetzten Regel und damit auf einer verteilenden Entscheidung der Beklagten beruht. Der Umstand, dass die Beklagte lediglich die auf Direktzusagen beruhenden Renten, nicht jedoch die Pensionskassenrenten erhöht hat, lässt nicht den Schluss zu, die Beklagte habe bei der vorliegend streitgegenständlichen Anpassung zum 1. Januar 2013 eine bewusst von den gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG abweichende Entscheidung getroffen.

33

Nach dem Vorbringen des Klägers hat die Beklagte die Renten, die auf Direktzusagen beruhten, gebündelt alle drei Jahre „gem. § 16 Abs. 1 BetrAVG“ angepasst. Damit hat sie lediglich eine Norm vollzogen. Auch die vom Kläger eingereichten Mitteilungsschreiben an die Versorgungsempfänger zeigen dies. In diesen nimmt die Beklagte ausdrücklich auf die Regelung des § 16 BetrAVG Bezug. Die Beklagte hat den Teuerungsausgleich bei den Direktzusagen danach lediglich in Vollzug von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gewährt. Dass die Beklagte die Betriebsrenten - wie von § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG gefordert - dabei ersichtlich nicht entsprechend dem individuellen Kaufkraftverlust ab dem jeweiligen Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag angepasst, sondern pauschal eine Erhöhung vorgenommen hat, steht dem nicht entgegen. Insoweit liegt lediglich ein fehlerhafter Normvollzug vor.

34

Der Vortrag des Klägers lässt auch nicht erkennen, dass der Beklagten bereits zum 1. Januar 2013 bewusst war, nicht zu einer Anpassung der auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten verpflichtet zu sein. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen es billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entspricht, wenn ein Unternehmen, das von vornherein nicht vorrangig auf Gewinnerzielung, sondern auf die Förderung wissenschaftlicher und damit gemeinnütziger Ziele ausgerichtet ist und dessen Fehlbedarf im Rahmen einer staatlichen Förderung ausgeglichen wird, die Betriebsrenten nicht anpasst, ist bislang höchstrichterlich nicht abschließend geklärt. Selbst in der lange nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag ergangenen Entscheidung des Senats vom 15. März 2016 (- 3 AZR 827/14 - BAGE 154, 213) hatte sich dieser lediglich mit einer in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebenen institutionellen Zuwendungsempfängerin zu befassen, deren Unternehmenszweck - anders als bei der Beklagten - auch darauf ausgerichtet war, Gewinne zu erwirtschaften.

35

Nach dem Vortrag der Parteien liegt es zudem nicht nahe, dass die Beklagte von den gesetzlichen Vorgaben abweichen wollte, als sie die Pensionskassenrenten nicht erhöhte. Die Erläuterungen in der Liquidationseröffnungsbilanz der Beklagten zum 1. Januar 2013, wonach die Frage, ob bei den Pensionskassenrenten im Hinblick auf § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG keine Ausnahme von der „Anpassungspflicht“ bestehe, noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, sprechen vielmehr deutlich dafür, dass die Beklagte von einer Verpflichtung zur Anpassung nach § 16 BetrAVG ausging, sofern keine gesetzliche Ausnahme von der Anpassungsprüfungspflicht bestand. Dem entspricht es, dass sie im vorliegenden Verfahren erstinstanzlich ausschließlich geltend gemacht hat, sie sei nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nicht zu einer Anpassung der Pensionskassenrente des Klägers verpflichtet. Erst in ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 4. Mai 2016 und damit nach dem streitgegenständlichen Anpassungsstichtag hat sie sich erstmals darauf berufen, auch ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG entgegen.

36

Auch ansonsten bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten ihre Anpassungsprüfungspflicht in Bezug auf die Pensionskassenrenten bekannt war. Zum 1. Januar 2013 war noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob die Beklagte wegen § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF auch eine Pflicht zur Anpassungsprüfung und -entscheidung der Pensionskassenrenten traf. Erst durch die Entscheidung des Senats vom 30. September 2014 (- 3 AZR 617/12 - BAGE 149, 212) wurde klargestellt, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF nur für laufende Leistungen galt, die auf Zusagen beruhen, die seit dem Inkrafttreten der DeckRV am 16. Mai 1996 erteilt wurden. Die Frage, ob die zum 31. Dezember 2015 in Kraft getretene Neuregelung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungsprüfungsstichtage galt, die vor Inkrafttreten der Neuregelung liegen, hat der Senat erst durch Urteil vom 13. Dezember 2016 (- 3 AZR 342/15 -) entschieden.

37

Soweit die Klägervertreterin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hierzu ergänzend vorgetragen hat, die Beklagte habe auch bereits vor der Einführung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF zum 1. Januar 1999 ausschließlich die auf Direktzusagen beruhenden Betriebsrenten angepasst, vermochte dies kein anderes Ergebnis zu begründen. Hierbei handelt es sich zum einen um neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 Abs. 1 ZPO nicht mehr berücksichtigt werden kann. Zum anderen hat die Klägervertreterin selbst ausgeführt, dass zu dieser Zeit die Pensionskassenrenten der Arbeitnehmer infolge der Überschussbeteiligung noch stiegen.

38

III. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, § 91 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Hormel    

        

    Schepers    

                 

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)