Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. März 2016 - 3 AZR 476/15

ECLI:ECLI:DE:BAG:2016:150316.U.3AZR476.15.0
15.03.2016

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 44/14 - wird zurückgewiesen.

Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 12. August 2015 - 19 Sa 44/14 - teilweise aufgehoben, soweit das Landesarbeitsgericht die Beklagte zur Zahlung eines 4.057,04 Euro nebst Zinsen übersteigenden Betrags und zur Zahlung einer monatlichen Differenz von mehr als 68,17 Euro ab Oktober 2014 verurteilt hat und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 24. April 2014 - 6 Ca 352/13 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger

4.057,04 Euro brutto zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 1.551,35 Euro seit dem 1. März 2011,

aus jeweils 48,63 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Juli 2011,

aus jeweils 53,63 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2011 und endend mit dem 1. Juli 2012,

aus jeweils 58,54 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2012 und endend mit dem 1. Juli 2013,

aus jeweils 63,38 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2013 und endend mit dem 1. Juli 2014,

aus jeweils 68,17 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. August 2014 und endend mit dem 1. Oktober 2014 und

ab Oktober 2014 monatlich 68,17 Euro brutto zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 7/10 und die Beklagte zu 3/10 zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger für die Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012.

2

Der am 1. Juli 1935 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin. Diese befasste sich ursprünglich mit der Wiederaufarbeitung von Kernbrennstoffen und nunmehr mit dem Rückbau und der Entsorgung stillgelegter kerntechnischer Versuchs- und Prototypanlagen. Gegenstand ihres Unternehmens ist auch die entgeltliche Verwertung ihres Fachwissens. Die Beklagte ist eine hundertprozentige Tochter der E GmbH, deren Geschäftsanteile ausschließlich von der Bundesrepublik Deutschland gehalten werden. Die Beklagte ist hinsichtlich ihrer Fehlfinanzierung eine sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin des Bundes, der hierfür zu 91,8 % aufkommt, und des Landes Baden-Württemberg, das die weiteren 8,2 % der Fehlfinanzierung trägt. Eine Fehlfinanzierung liegt bei der Beklagten - zumindest seit Anfang der 2000er-Jahre - durchgängig vor.

3

Im Arbeitsvertrag vom 8./18. Januar 1975, auf dessen Grundlage die Beschäftigung des Klägers ab dem 1. April 1975 erfolgte, heißt es in § 6:

        

„Der Angestellte verpflichtet sich, seine Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu beantragen und während der Dauer des Arbeitsverhältnisses deren Mitglied zu bleiben.“

4

Alle Mitarbeiter der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin, die bis zum 30. Juni 2009 bei ihr eingetreten sind, waren arbeitsvertraglich verpflichtet, Mitglied der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands - nunmehr firmierend als PKDW - zu werden. Seit dem 1. Juli 2009 werden neu eingetretene Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert, der die Beklagte zwischenzeitlich beigetreten ist.

5

Die Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1974 (im Folgenden Satzung 1974) auszugsweise:

        

I. Einführende Bestimmungen

        

§ 1

        

Name, Sitz, Rechtsform und Zweck

        

...     

        
        

3.    

Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßgabe der Satzung, der Allgemeinen Versicherungsbedingungen und der Tarifbedingungen zu gewähren. ...

        

§ 2

        

Begriffsbestimmungen

        

1.    

Kassenfirmen sind Firmen der chemischen Industrie, auf deren Anmeldung hin Mitarbeiter dieser Firmen als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 4).

                 

Kassenfirmen können mit Zustimmung der Pensionskasse auch Firmen werden, die für Mitarbeiter, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben hatten, die Pflichten einer Kassenfirma übernehmen (§ 6 Ziffer 1).

        

2.    

Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch

                 

a)    

Firmen mit Betriebsstätten, die der chemischen Industrie nahestehen;

                 

…     

        
        

II. Mitgliedschaft

        

§ 3

        

Erwerb und Arten der Mitgliedschaft

        

1.    

Mitglied der Pensionskasse wird, wer mit ihr ein Versicherungsverhältnis begründet.

        

…       

        
        

§ 4

        

Firmenmitglieder

        

Als Firmenmitglieder werden Mitarbeiter der in § 2 genannten Firmen aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind.

        

…       

        
        

§ 6

        

Ende der Firmenmitgliedschaft

        

Die Firmenmitgliedschaft endet mit

        

1.    

Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfirma, sofern nicht eine andere Firma für das Mitglied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt;

        

…       

        
        

§ 7

        

Einzelmitglieder

        

1.    

Einzelmitglieder werden

                 

…       

        
                 

c)    

Mitarbeiter von Firmen im Sinne des § 2, die in begründeten Ausnahmefällen vom Vorstand auch ohne Anmeldung durch eine Kassenfirma als Mitglied aufgenommen werden,

                 

…       

        
        

IV. Rechnungswesen

        

…     

        

§ 28

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat alle drei Jahre, nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten, durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Vermögenslage der Kasse vornehmen zu lassen …

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. …

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Überschußbeteiligung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplanmäßigen Grundsätzen zur Erhöhung der Leistungen für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet. Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplanmäßig entfallende Anteil der Rückstellung für Überschußbeteiligung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplanmäßigen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden.

                 

Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gem. Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifs A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der ‚Verlustrücklage‘ gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Überschußbeteiligung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

…“      

6

Die Pensionsleistungen nach dem Tarif A berechnen sich nach den gezahlten Beiträgen, dem jeweiligen Lebensalter des Mitglieds zum Zeitpunkt der Beitragszahlung und den zugewiesenen Gewinnanteilen.

7

Die vorherige Satzung der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 hatte in § 7 Abs. 1 ua. vorgesehen, dass als ordentliche Mitglieder der Pensionskasse die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen werden, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind, wenn ua. ein Antrag des Mitarbeiters auf Aufnahme in die Kasse vorliegt.

8

Der Kläger stellte unter dem Datum des 11. Juni 1975 einen Antrag auf Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten meldete den Kläger zum 1. April 1975 bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zur Mitgliedschaft an. Die Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin führten in der Folgezeit die monatlichen Beiträge an die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands bzw. die PKDW ab, von denen entsprechend § 1 Nr. 1 der Tarifbedingungen für den Tarif A die Beklagte 2/3 und der Kläger 1/3 getragen hat.

9

Mit Ablauf des 30. Juni 2000 schied der Kläger mit Vollendung seines 65. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus und bezieht seit dem 1. Juli 2000 eine Alterspension von der PKDW. Diese belief sich ab dem 1. Juli 2000 auf zunächst monatlich 1.343,30 DM. In der Folgezeit betrug die Alterspension bis zum 30. Juni 2003 monatlich 703,69 Euro zzgl. eines befristeten Gewinnzuschlags iHv. 105,55 Euro, mithin insgesamt monatlich 809,24 Euro.

10

Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet:

        

„§ 22

        

Versicherungsmathematische Prüfung

        

1.    

Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsrates oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zeitpunkten durch einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsichtsbehörde einzureichenden Gutachtens eine versicherungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Jahresabschluß die hierfür ermittelten versicherungstechnischen Werte zu übernehmen.

        

2.    

Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.

        

3.    

Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist nach geschäftsplangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen unterbreitet.

                 

Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftsplangemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Beitragsrückerstattung kann auch zur restlichen Finanzierung der geschäftsplangemäßen Tarif-Barwerte des Tarifs A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht durch Beschluß der Mitgliederversammlung zweckgebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif-Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäftsjahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern.

        

4.    

Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durch Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßnahmen auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.

        

5.    

Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Überschußverwendung.“

11

Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Unter dem 8. April 2003 erstellte die H AG für die PKDW ein versicherungsmathematisches Gutachten gemäß § 22 Abs. 1 Satzung 2002, das zum 31. Dezember 2002 einen Verlust iHv. 153.366.523,50 Euro ausweist. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Auflösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Leistungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. Der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 hat ua. den folgenden Wortlaut:

        

Beschlussfassung zu TOP 3 (Verlustausgleich und Leistungsherabsetzung):

        

…       

        

1.    

Die Rückstellung für Beitragsrückerstattung wird zum 31.12.2002 in Höhe von 18.483.539,93 € aufgelöst.

        

2.    

Die Leistungen werden gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung wie folgt herabgesetzt:

                 

a)    

        
                          

1.)     

Pensionen bzw. Anwartschaften zum Stand 31. Dezember 2001 bilden die Basis für die Leistungsherabsetzung.

                          

2.)     

Die einer Herabsetzung unterliegenden Pensionen werden jeweils zum 1. Juli eines jeden Jahres, beginnend mit dem 1. Juli 2003, jährlich um 1,4 % herabgesetzt, soweit die Pension zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Monate gewährt worden ist. Die Höhe der versicherten Anwartschaften bleibt unverändert. Kapitalabfindungen werden wertmäßig entsprechend angepasst.

                          

3.)     

Der Wert der Leistungsherabsetzungen ist insgesamt auf den Wert der in der Vergangenheit gewährten Gewinnanteile beschränkt.

                 

…       

        
                 

c)    

Der Beschluss tritt zum 31. Dezember 2002 in Kraft.

        

…“    

                 
12

Vorab hatte die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (im Folgenden BaFin) unter dem 12. Juni 2003 als Aufsichtsbehörde der Herabsetzung der Leistungen unter dem Vorbehalt zugestimmt, dass diese auf der Mitgliederversammlung beschlossen würde.

13

Die PKDW setzte die laufenden Pensionskassenrenten in der Folgezeit dementsprechend zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,37 %, zum 1. Juli 2008 um 1,34 %, zum 1. Juli 2009 um 1,31 %, zum 1. Juli 2010 um 1,25 %, zum 1. Juli 2011 um 1,19 %, zum 1. Juli 2012 um 1,18 %, zum 1. Juli 2013 um ebenfalls 1,18 % und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,18 % herab. Aufgrund des Kürzungsbeschlusses der Mitgliederversammlung kürzte die PKDW die an den Kläger gezahlte Alterspension von 703,69 Euro ab Juli 2003 auf 693,84 Euro, ab Juli 2004 auf 684,13 Euro, ab Juli 2005 auf 674,55 Euro, ab Juli 2006 auf 665,11 Euro, ab Juli 2007 auf 656,00 Euro, ab Juli 2008 auf 647,21 Euro, ab Juli 2009 auf 638,73 Euro, ab Juli 2010 auf 630,74 Euro, ab Juli 2011 auf 623,24 Euro, ab Juli 2012 auf 615,88 Euro, ab Juli 2013 auf 608,62 Euro und ab Juli 2014 auf noch 601,43 Euro.

14

Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind und künftig noch entstehen, dass die PKDW seine Alterspension herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Juli 2006, zum 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2012 entsprechend dem Verbraucherpreisindex.

15

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW seine Alterspension von 703,69 Euro brutto herabgesetzt hat. Die Beklagte habe ihm eine Versorgungszusage nach dem Betriebsrentengesetz erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er 1/3 der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht erfasse die gesamte Alterspension. Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, seine Alterspension zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012 an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Hieraus errechne sich insoweit für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis einschließlich Dezember 2013 eine Forderung iHv. insgesamt 11.737,14 Euro. Für die Zeit ab Januar 2014 ergebe sich eine Forderung iHv. monatlich 225,80 Euro.

16

Der Kläger hat beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.737,14 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes

                 

aus je 98,31 Euro seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2008,

                 

aus je 107,10 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2008, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2009,

                 

aus je 155,64 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2009, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2010,

                 

aus je 163,63 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2011,

                 

aus je 171,13 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2012,

                 

aus je 218,54 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni und 1. Juli 2013

                 

und aus je 225,80 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 2013 und 1. Januar 2014

                 

zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, ab dem 1. Januar 2014 eine zusätzliche betriebliche Altersversorgung iHv. 225,80 Euro brutto monatlich nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen.

17

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Beträge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, sondern lediglich eine Beitragszusage erteilt. Auf diese sei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Jedenfalls habe sie dem Kläger Leistungen nur nach Maßgabe der Satzung bzw. der Versorgungsbestimmungen der PKDW zugesagt. Der in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 enthaltene Herabsetzungsvorbehalt sei daher integraler Bestandteil ihrer Versorgungszusage. Im Übrigen sei sie allenfalls für den aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teil der Alterspension einstandspflichtig, da sie dem Kläger keine „Umfassungszusage“ iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt habe.

18

Sie sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012 jeweils an den seit dem Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG von der Anpassungspflicht befreit. Im Übrigen habe ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nicht zugelassen.

19

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2014 insgesamt 6.085,56 Euro brutto nebst Zinsen und ab Oktober 2014 monatlich 102,26 Euro brutto zu zahlen; im Übrigen hat es die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 7.441,83 Euro brutto für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2014 und weiterer 126,41 Euro brutto monatlich ab Oktober 2014. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Revision die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

20

Die Revision der Beklagten ist teilweise begründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2008 die Zahlung der Beträge, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Juli 2003 herabgesetzt hat. Die Einstandspflicht der Beklagten umfasst - entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts - den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente nicht. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte zur Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012 nicht verpflichtet ist.

21

I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2008 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

22

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

23

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2001 (Art. 9 Nr. 2 iVm. Art. 35 Abs. 3 AVmG), in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert - entgegen der Annahme der Beklagten - auf der ständigen Rechtsprechung des Senats aus der Zeit vor der Gesetzesänderung (vgl. statt vieler etwa BAG 29. August 2000 - 3 AZR 201/00 - zu II 1 der Gründe; 14. Dezember 1999 - 3 AZR 713/98 - zu I 1 a bb der Gründe, BAGE 93, 105; 17. April 1996 - 3 AZR 774/94 - zu II 2 a der Gründe; 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - zu B III 2 b bb der Gründe, BAGE 79, 236; 11. Februar 1992 - 3 AZR 138/91 - zu 2 a der Gründe; 23. Februar 1988 - 3 AZR 408/86 - zu II 2 a der Gründe). Danach ist im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung einerseits und den Durchführungswegen andererseits zu unterscheiden; der eingeschaltete externe Versorgungsträger ist nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212).

24

Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in das Betriebsrentengesetz durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Gesetzgeber damit verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht entledigen kann, indem er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt.

25

Den Arbeitgeber trifft vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (st. Rspr., vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34, BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbeitgeber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Anders als die Beklagte meint, führt die Einstandspflicht des Arbeitgebers damit nicht lediglich zu verschuldensabhängigen Schadensersatz-, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen.

26

b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung des Durchführungswegs andererseits ergeben kann. Er betrifft damit alle Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 27 mwN). Anders als von der Beklagten angenommen, bestehen angesichts des Wortlauts und des Zwecks sowie des entstehungsgeschichtlichen Hintergrunds von § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Norm diejenigen Fälle nicht erfassen will, in denen die Ursache für die fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Versorgungsträgers aus dessen Sphäre stammt.

27

2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen.

28

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.

29

aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte oder den Arbeitnehmer auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG(vgl. zuletzt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 30 mwN).

30

bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger jedoch keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.

31

Zwar hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger nicht ausdrücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung versprochen. In § 6 des Arbeitsvertrags vom 8./18. Januar 1975 ist lediglich bestimmt, dass der Kläger sich verpflichtet, seine Aufnahme in die Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu beantragen und während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses deren Mitglied zu bleiben. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger jedoch mit seiner Kenntnis entsprechend den Vorgaben in § 4 Satzung 1974 als Mitglied bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. Die hiergegen von der Revision erhobenen Einwände greifen nicht durch.

32

(1) Nach § 4 Satzung 1974 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Ein entsprechender Antrag des aufzunehmenden Arbeitnehmers war - anders als nach der früheren Satzung - nicht erforderlich. Vor diesem Hintergrund erklärt sich die Regelung in § 6 des Arbeitsvertrags des Klägers, wonach dieser verpflichtet war, während des Arbeitsverhältnisses Mitglied bei der Pensionskasse zu sein. Die Anmeldung durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte dabei zur Folge, dass der Arbeitnehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 1 Buchst. c Satzung 1974, sondern Firmenmitglied nach § 4 Satzung 1974 wurde.

33

(2) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvorgängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse der chemischen Industrie Deutschlands nicht lediglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pensionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten ihnen damit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionskasse versprechen und damit eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein im Gesetz vorgesehener Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Er hat bereits vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) im selben Jahr bestanden und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung gesetzlich anerkannt. Meldet der Arbeitgeber - wie hier die Rechtvorgängerin der Beklagten - seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Verpflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arbeitgeber vielmehr schlüssig zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsversprechens und nicht lediglich von versicherungsrechtlicher Bedeutung.

34

b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin beruht. Die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten erstreckt sich nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, der auf den eigenen Beiträgen des Klägers beruht.

35

aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht.“

36

bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden(aA Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197; OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe).

37

(1) Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht bereits § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 Neuregelungsgesetz in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde(vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 50). § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Fall der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Die Bestimmung ist insoweit nicht unklar (aA ohne nähere Begründung OLG Karlsruhe 24. Oktober 2013 - 9 U 120/12 - zu II 2 der Gründe).

38

(2) Die Entstehungsgeschichte zeigt ebenfalls, dass § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch auf vor dem 1. Juli 2002 erteilte Versorgungszusagen Anwendung findet. Der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz sah in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor(BT-Drs. 14/9007 S. 16), die nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in Kraft treten sollte (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 Neuregelungsgesetz, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist hingegen keine Rede.

39

(3) Für eine Geltung des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht letztlich auch der sich aus der Gesetzesbegründung ergebende Sinn und Zweck der Vorschrift. Ausweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Regelung „klargestellt, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, d. h. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z. B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“; beseitigt werden sollten „in der Vergangenheit aufgetretene Auslegungsschwierigkeiten“ (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.). Der Zweck des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, eine ohnehin bereits zuvor bestehende Rechtslage klarzustellen, bestätigt, dass die Norm auch für Versorgungszusagen gilt, die vor ihrem Inkrafttreten erteilt wurden.

40

cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt.

41

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgemeinen Regeln vorliegt, sondern es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Leistungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT-Drs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entsprechende, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt - und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht - oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche „Umfassungszusage“ kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschweigend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen umfassen soll (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).

42

(2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine „Umfassungszusage“ vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, die sowohl durch den Arbeitgeber als auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen konnte.

43

(3) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht(vgl. bereits BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN).

44

(4) Daran gemessen hat der Kläger nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen.

45

Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalenderjahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 1 Nr. 1 der Tarifbedingungen waren diese Beiträge für den Tarif A zu 1/3 vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu 2/3 von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1). Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47). Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen umfasst.

46

Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungszusagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nicht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zusagen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Versorgungsleistungen vereinbart. Sofern den Entscheidungen des Senats vom 10. Februar 2015 (- 3 AZR 65/14 -) und vom 7. September 2004 (- 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1) Gegenteiliges zu entnehmen sein sollte, hält der Senat hieran nicht weiter fest.

47

c) Die Beklagte ist - entgegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212). Zudem entspricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchführungswegs ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen.

48

d) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf deren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kommt eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG berücksichtigende „verfassungskonforme“ oder zumindest „verfassungsorientierte“ einschränkende Auslegung(vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht in Betracht.

49

Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob die Beklagte als von der öffentlichen Hand beherrschtes Unternehmen überhaupt grundrechtsfähig ist (vgl. dazu BVerfG 3. November 2015 - 1 BvR 1766/15 ua. - Rn. 6; 2. November 2015 - 1 BvR 1530/15 ua. - Rn. 5). Selbst wenn man hiervon ausginge, wird die Beklagte durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftlichen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auch in diesem Fall als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die über einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden(vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 56 f., BAGE 149, 212).

50

3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2014 iHv. insgesamt 4.057,04 Euro brutto verlangen und für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 eine um 68,17 Euro brutto monatlich höhere Betriebsrente.

51

a) Der Kläger kann von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2014 insgesamt 4.057,04 Euro brutto zzgl. Zinsen verlangen. Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich bis zum 30. Juni 2003 auf monatlich 703,69 Euro. Sie wurde ab Juli 2003 entsprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung herabgesetzt. Die PKDW zahlte dem Kläger ab dem 1. Juli 2007 monatlich nur noch 656,00 Euro, ab dem 1. Juli 2008 647,21 Euro, ab dem 1. Juli 2009 638,73 Euro, ab dem 1. Juli 2010 630,74 Euro, ab dem 1. Juli 2011 623,24 Euro, ab dem 1. Juli 2012 615,88 Euro, ab dem 1. Juli 2013 608,62 Euro und ab dem 1. Juli 2014 601,43 Euro. Hieraus errechnet sich für die Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 30. September 2014 die vom Landesarbeitsgericht zutreffend ermittelte Differenz iHv. insgesamt 6.085,56 Euro, von der die Beklagte - entsprechend ihrem Beitragsanteil von 2/3 - 4.057,04 Euro zu tragen hat. Der Zinsausspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

52

b) Für die Zeit ab dem 1. Oktober 2014 steht dem Kläger ein Zahlungsanspruch iHv. 68,17 Euro brutto zu.

53

II. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstichtagen 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012 an den seit Rentenbeginn am 1. Juli 2000 eingetretenen Kaufkraftverlust anpasst. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu diesen Anpassungsstichtagen entgegen.

54

1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese Bestimmung gilt grundsätzlich für alle privatrechtlich organisierten Arbeitgeber, die laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. Bei seiner Entscheidung über die Anpassung der Betriebsrente nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber - neben den Belangen des Versorgungsempfängers - insbesondere seine wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen.

55

Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird gefährdet, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung nur insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an (vgl. etwa BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 348/14 - Rn. 19 mwN).

56

2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers gelten diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze auch für die Beklagte. Unerheblich ist, dass es sich bei ihr um eine in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betriebene sog. institutionelle Zuwendungsempfängerin handelt, deren Alleingesellschafterin - die E GmbH - sich im Alleinbesitz der Bundesrepublik befindet. Ausweislich des Handelsregisters war der ursprüngliche Unternehmenszweck der Beklagten der Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage K in E und ist mittlerweile deren Stilllegung, Abbau und Entsorgung einschließlich bis zur Endlagerung. Die Beklagte ist nach dem Gegenstand ihres Unternehmens berechtigt, das verfügbare Fachwissen einschließlich der vorhandenen Patente und das sonstige Know-how durch Beratungstätigkeiten oder sonstige Leistungen für Dritte im Auftragsweg und gegen Entgelt zu verwerten. Anders als vom Kläger angenommen, zeigt dies, dass die Beklagte nach ihrem Unternehmenszweck darauf ausgerichtet ist, auch Gewinne zu erwirtschaften. Dass der Unternehmenszweck vom Betrieb der Wiederaufarbeitungsanlage in deren Stilllegung und Rückbau geändert wurde und dadurch tatsächlich kaum Gewinne zu erzielen sein werden, ändert daran nichts.

57

3. In Anwendung dieser Grundsätze durfte die Beklagte sowohl zum Anpassungsstichtag 1. Juli 2006 als auch zu den weiteren Anpassungsstichtagen 1. Juli 2009 und 1. Juli 2012 davon ausgehen, dass ihre wirtschaftliche Lage bis zum jeweils nächsten Anpassungsstichtag einer Betriebsrentenanpassung entgegenstehen würde.

58

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte jedenfalls in dem für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits maßgeblichen Zeitraum zu keinem Zeitpunkt eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat. Vielmehr wurden die von ihr erwirtschafteten Verluste jeweils durch Zuwendungen der Bundesrepublik und des Landes Baden-Württemberg ausgeglichen.

59

4. Eine Grundlage für einen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der E GmbH oder der Bundesrepublik bzw. des Landes Baden-Württemberg ist nicht ersichtlich. Auf deren wirtschaftliche Lage kommt es daher nicht an.

60

5. Ob - wie von der Beklagten angenommen - ihre Verpflichtung, die Anpassung nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Juli 2006, 1. Juli 2009 und zum 1. Juli 2012 zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden, infolge der Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) am 31. Dezember 2015 (Tag nach der Verkündung des Gesetzes, vgl. Art. 1 Nr. 7 iVm. Art. 4 Satz 2 des Gesetzes) rückwirkend entfallen ist, konnte nach alledem dahinstehen.

61

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Knüttel     

        

    Möller    

                 

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#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 16 Anpassungsprüfungspflicht


(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wir

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1 Zusage des Arbeitgebers auf betriebliche Altersversorgung


(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführ

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 2 Höhe der unverfallbaren Anwartschaft


(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 1b Unverfallbarkeit und Durchführung der betrieblichen Altersversorgung


(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 30e


(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden. (2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehm

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. März 2016 - 3 AZR 476/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 10. Feb. 2015 - 3 AZR 65/14

bei uns veröffentlicht am 10.02.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehob

Referenzen

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft). Ein Arbeitnehmer behält seine Anwartschaft auch dann, wenn er aufgrund einer Vorruhestandsregelung ausscheidet und ohne das vorherige Ausscheiden die Wartezeit und die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung hätte erfüllen können. Eine Änderung der Versorgungszusage oder ihre Übernahme durch eine andere Person unterbricht nicht den Ablauf der Fristen nach Satz 1. Der Verpflichtung aus einer Versorgungszusage stehen Versorgungsverpflichtungen gleich, die auf betrieblicher Übung oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung beruhen. Der Ablauf einer vorgesehenen Wartezeit wird durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der Voraussetzungen der Sätze 1 und 2 nicht berührt. Wechselt ein Arbeitnehmer vom Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bleibt die Anwartschaft in gleichem Umfange wie für Personen erhalten, die auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verbleiben.

(2) Wird für die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung auf das Leben des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber abgeschlossen und sind der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen hinsichtlich der Leistungen des Versicherers ganz oder teilweise bezugsberechtigt (Direktversicherung), so ist der Arbeitgeber verpflichtet, wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen das Bezugsrecht nicht mehr zu widerrufen. Eine Vereinbarung, nach der das Bezugsrecht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen auflösend bedingt ist, ist unwirksam. Hat der Arbeitgeber die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten oder beliehen, so ist er verpflichtet, den Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen geendet hat, bei Eintritt des Versicherungsfalles so zu stellen, als ob die Abtretung oder Beleihung nicht erfolgt wäre. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(3) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

(4) Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt (Unterstützungskasse), so sind die nach Erfüllung der in Absatz 1 Satz 1 und 2 genannten Voraussetzungen und vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausgeschiedenen Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebenen den bis zum Eintritt des Versorgungsfalles dem Unternehmen angehörenden Arbeitnehmern und deren Hinterbliebenen gleichgestellt. Die Versorgungszusage gilt in dem Zeitpunkt als erteilt im Sinne des Absatzes 1, von dem an der Arbeitnehmer zum Kreis der Begünstigten der Unterstützungskasse gehört.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung einschließlich eines möglichen Arbeitgeberzuschusses nach § 1a Absatz 1a erfolgt, behält der Arbeitnehmer seine Anwartschaft, wenn sein Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles endet; in den Fällen der Absätze 2 und 3

1.
dürfen die Überschussanteile nur zur Verbesserung der Leistung verwendet,
2.
muss dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung oder Versorgung mit eigenen Beiträgen eingeräumt und
3.
muss das Recht zur Verpfändung, Abtretung oder Beleihung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Im Fall einer Direktversicherung ist dem Arbeitnehmer darüber hinaus mit Beginn der Entgeltumwandlung ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.

(2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Absatz 5 entsprechend. Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz gilt für Zusagen, die nach dem 31. Dezember 2002 erteilt werden.

(2) § 1 Abs. 2 Nr. 4 zweiter Halbsatz findet auf Pensionskassen, deren Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsam finanziert und die als beitragsorientierte Leistungszusage oder als Leistungszusage durchgeführt werden, mit der Maßgabe Anwendung, dass dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer das Recht zur Fortführung mit eigenen Beiträgen nicht eingeräumt werden und eine Überschussverwendung gemäß § 1b Abs. 5 Nr. 1 nicht erfolgen muss. Wird dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer ein Recht zur Fortführung nicht eingeräumt, gilt für die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft § 2 Absatz 5 entsprechend. Für die Anpassung laufender Leistungen gelten die Regelungen nach § 16 Abs. 1 bis 4. Die Regelung in Absatz 1 bleibt unberührt.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 12. November 2013 - 6 Sa 508/13 - teilweise aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Endurteil des Arbeitsgerichts München - Kammer Ingolstadt - vom 25. April 2013 - 18 Ca 1526/12 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 931,42 Euro seit dem 27. Oktober 2012 sowie aus 199,04 Euro seit dem 26. Juni 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. 195,91 Euro brutto zurückbleiben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welchem Umfang die Beklagte dem Kläger für Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat.

2

Der im November 1947 geborene Kläger war seit dem 1. Januar 1971 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der G GmbH, Chemische Fabrik (im Folgenden G) als „Reisender“ beschäftigt. In dem zwischen dem Kläger und der G unter dem 6. November 1970 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua.:

        

§ 12 

        

Die von der G GmbH vorgesehene betriebliche Altersversorgung wird nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Reisenden ausgedehnt.

        

...     

        

§ 18   

        

Im übrigen gelten die Bestimmungen der zwischen dem Arbeitsring der deutschen chemischen Industrie e. V. und der Industriegewerkschaft Chemie, Papier, Keramik für Hessen abgeschlossenen Tarifverträge sowie die gesetzlichen Bestimmungen.

        

§ 19   

        

Alle Ansprüche aus diesem Vertrag (ausgenommen evtl. dem Reisenden gewährte Darlehen, Kredite usw.) verjähren in 9 Monaten nach erfolgtem Ausscheiden.“

3

Der Kläger wurde zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionskasse), nunmehr PKDW, als Mitglied zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des Klägers wurden in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 Beiträge einbezahlt. Diese wurden zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger erbracht. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 jährliche „Aufrechnungsbescheinigungen“. Diese weisen die jeweilige Jahrespensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefristet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt.

4

Am 1. März 1992 schloss die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat die Betriebsvereinbarung „Betriebliche Altersversorgung“ (im Folgenden BV Altersversorgung) ab. In der BV Altersversorgung heißt es:

        

„…    

        

1.    

Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Firma G AG, die nicht nur vorübergehend in der Firma beschäftigt sind, haben ab einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit, als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten.

        

2.    

Der monatliche Versicherungsbeitrag beträgt in der Regel 6 % des Bruttolohns und -Gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze.

        

3.    

Von diesem Gesamt-Versicherungsbeitrag zahlt die Firma für alle Mitarbeiter, die 5 Jahre oder länger in der Firma G AG beschäftigt sind, 4 %. Der/die Mitarbeiter/in zahlt 2 %.

        

...     

        
        

5.    

Stichtag für die neue Regelung ist der 1.1.1992.

        

6.    

Der von der Firma gezahlte Beitragsanteil muß vom Mitarbeiter als geldwerter Vorteil versteuert werden.

        

7.    

Der Versicherungsbeitrag für die bestehenden Versicherungsverträge der Außendienstmitarbeiter liegt bisher in der Regel bei DM 75,-- pro Monat. Davon zahlt die Firma G DM 50,--. Der Mitarbeiter zahlt DM 25,--. Diese Verträge bleiben von der neuen Regelung unberührt, jedoch mit der Maßgabe, daß auch diese Verträge an die tariflichen Lohnerhöhungen prozentual angekoppelt werden.

        

8.    

Es steht den Mitarbeitern frei, von sich aus einen höheren monatlichen Versicherungsbeitrag zu leisten, um damit eine höhere Rentenzahlung zu erreichen. Der Beitragssatz der Firma bleibt jedoch auch in diesem Fall stets maximal 4 % aus dem Gesamt-Bruttolohn/Gehalt, maximal der Beitragsbemessungsgrenze.

                 

Die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter haben jedoch nach wie vor ebenfalls die Möglichkeit, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung, von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen.

        

9.    

Ebenso ist es möglich, daß Mitarbeiter durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrages ihre Anwartschaft entsprechend erhöhen.

                 

Diese Möglichkeit haben auch die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter.

                          
        

10.     

Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens aus der Firma G AG hat ein Mitarbeiter folgende Möglichkeiten:

                 

-       

Er zahlt als Einzelmitglied die Versicherungsbeiträge in voller Höhe weiter.

                 

-       

Er läßt sich die von ihm gezahlten Beiträge (+ Zinsen) ausbezahlen.

                          

Die von der Firma geleisteten Beiträge verfallen.

                 

-       

Der neue Arbeitgeber tritt in die bisherigen Zahlungen der Firma G ein.

                 

-       

Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Versicherung beitragsfrei ruhen.

        

11.     

Im übrigen gelten die Satzungen der Pensionskasse der Chemischen Industrie Deutschlands.

        

12.     

Diese Betriebsvereinbarung tritt rückwirkend ab 1.1.1992 in Kraft.

                 

Rückwirkende Ansprüche sind ausgeschlossen.

        

…“    

        
5

Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1999 von der PKDW eine Pensionskassenrente. Diese belief sich zunächst auf 549,73 DM (= 281,07 Euro) brutto monatlich. Ausweislich des Pensionsbescheides der PKDW vom 9. Februar 2000 wurde die Pensionskassenrente auf der Grundlage der bis 1998 erworbenen Jahrespensionsanwartschaft iHv. 6.596,76 DM ermittelt. Mit Schreiben vom 3. Januar 2002 teilte die PKDW dem Kläger Folgendes mit:

        

„…,     

        

da der Euro ab dem 1.1.2002 die alleinige Währung ist, sind wir verpflichtet die Pensionen und Anwartschaften mit dem festgesetzten Euro-Faktor in Euro umzurechnen.

        

Für alle Pensionsansprüche nach Tarif A, D, Z wird ab dem 1.1.2002 der befristete Gewinnzuschlag von 15 % auf die unbefristete Pension gewährt.

        

…“    

6

Ausweislich des Schreibens vom 3. Januar 2002 hatte sich die „unbefristete Pension (einschließl. bisheriger Gewinnanteile)“ bis zum 31. Dezember 2001 auf jährlich 6.896,91 DM und monatlich 574,74 DM belaufen. Zuzüglich eines befristeten Gewinnzuschlags iHv. 25 %, dh. iHv. monatlich 143,69 DM hatte sich ein monatlicher Zahlbetrag iHv. 718,43 DM ergeben. Die Umrechnung in Euro führte für die Zeit ab dem 1. Januar 2002 zu einer unbefristeten Pension iHv. jährlich 3.526,39 Euro und monatlich 293,87 Euro. Der ursprünglich iHv. 25 % gewährte befristete Gewinnzuschlag wurde auf 15 % herabgesetzt und betrug ab dem 1. Januar 2002 monatlich 44,08 Euro, sodass an den Kläger ab dem 1. Januar 2002 monatlich insgesamt 337,95 Euro ausgezahlt wurden.

7

Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 machte die Mitgliederversammlung der PKDW von ihrem satzungsgemäßen Recht Gebrauch, die Leistungen der Pensionskasse ab dem 1. Juli 2003 herabzusetzen. Hierüber informierte die PKDW die Betroffenen, so auch den Kläger, mit Schreiben vom 17. Juli 2003 wie folgt:

        

Ihre Altersversorgung

        

●       

Leistungsherabsetzung gemäß § 22 Abs. 4 der Satzung

        

Sehr geehrte Damen und Herren,

        

...     

        

Wir alle wissen, dass die Jahre 2001 und 2002 durch starke Kursverluste an den Wertpapierbörsen und eine rezessive Wirtschaftslage geprägt wurden. Die Zinsen fallen seit 1994 kontinuierlich und haben mittlerweile ein Niveau erreicht, auf dem eine Überschussbeteiligung nur schwer erwirtschaftet werden kann. Die Aktien sind in den vergangenen beiden Jahren stark gefallen und führten zu der Verlustsituation in der PKDW. Auf beide Entwicklungen haben wir in unseren Schreiben vom 07.01.2002 und 22.07.2002 hingewiesen.

        

...     

        

Vor diesem Hintergrund wurde in der diesjährigen Mitgliederversammlung am 27. Juni 2003 in Erfurt beschlossen, erstmalig Leistungen nicht zu erhöhen, sondern durch Rücknahme von Gewinnanteilen herabzusetzen.

        

Dementsprechend werden Pensionen, die eine Mindestlaufzeit von sechs Monaten aufweisen, jeweils zum 01.07. eines jedes Jahres stufenweise um bis zu 1,4 % herabgesetzt. Die Basis hierfür bilden die Renten bzw. Anwartschaften Stand 31.12.2001. Die Leistungsherabsetzung ist beschränkt auf den Wert der Gewinnanteile, die in der Vergangenheit gewährt wurden; die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat ihre Genehmigung hierzu erteilt. Die tarifgemäßen Leistungen, basierend auf einem Rechnungszins von 4 %, werden nicht in die Leistungsherabsetzung einbezogen.

        

...“   

8

Seit dem 1. Juli 2003 zahlte die PKDW den befristeten Gewinnzuschlag nicht mehr aus; zudem setzte sie die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2005 und zum 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 %, zum 1. Juli 2007 um 1,38 %, zum 1. Juli 2008 um 1,36 %, zum 1. Juli 2009 um 1,34 %, zum 1. Juli 2010 um 1,3 %, zum 1. Juli 2011 um 1,26 % und zum 1. Juli 2012 um 1,25 % herab. Der Kläger bezog von der PKDW ab dem 1. Juli 2003 eine Pensionskassenrente iHv. 289,75 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2004 iHv. 285,70 Euro monatlich, seit dem 1. Juli 2005 iHv. monatlich 281,70 Euro, ab dem 1. Juli 2006 iHv. monatlich 277,75 Euro, ab dem 1. Juli 2007 iHv. 273,92 Euro monatlich, ab dem 1. Juli 2008 iHv. monatlich 270,19 Euro, ab dem 1. Juli 2009 iHv. 266,57 Euro, ab dem 1. Juli 2010 iHv. 263,11 Euro, ab dem 1. Juli 2011 iHv. monatlich 259,79 Euro und ab dem 1. Juli 2012 iHv. 256,55 Euro monatlich.

9

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seit dem 1. Juli 2003 seine unbefristete Pensionskassenrente abgesenkt und die Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags eingestellt hat. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei ihm gegenüber in diesem Umfang nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe ihm Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt würden. Bei dem Versorgungsversprechen der Rechtsvorgängerin der Beklagten handele es sich um eine beitragsorientierte Leistungszusage. Die Einstandspflicht der Beklagten erstrecke sich nicht nur auf die zuletzt gezahlte unbefristete Pension - einschließlich der bisherigen Gewinnanteile -, sondern umfasse auch den bis zuletzt gezahlten Gewinnzuschlag iHv. 44,08 Euro. Sie sei zudem nicht auf den Teil der Pensionskassenrente beschränkt, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Jedenfalls sei die Beklagte für die bis zum 30. Juni 2003 gezahlte unbefristete Pension - ohne befristeten Gewinnzuschlag - iHv. 293,87 Euro monatlich, zumindest jedoch für den Teil der unbefristeten Pensionskassenrente einstandspflichtig, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhe. Seine Ansprüche seien weder verfallen noch verjährt.

10

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 7.854,15 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

                 

aus 578,40 Euro seit dem 30. Juni 2004,

                 

aus 1.205,40 Euro seit dem 30. Juni 2005,

                 

aus 1.880,40 Euro seit dem 30. Juni 2006,

                 

aus 2.602,80 Euro seit dem 30. Juni 2007,

                 

aus 3.381,19 Euro seit dem 30. Juni 2008,

                 

aus 4.194,31 Euro seit dem 30. Juni 2009,

                 

aus 5.050,87 Euro seit dem 30. Juni 2010,

                 

aus 5.949,07 Euro seit dem 30. Juni 2011,

                 

aus 6.887,11 Euro seit dem 30. Juni 2012 und

                 

aus 7.202,79 Euro seit Zustellung der Klage, im Übrigen seit Zustellung der Berufungsbegründung

                 

zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 337,95 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten,

        

hilfsweise,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.618,52 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 293,87 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten,

        

weiterhin hilfsweise,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.745,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen,

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab dem 1. Juli 2013 jeweils monatlich die sich ergebende Differenz zwischen monatlicher Bezahlung der Pension, Mitgliedsnummer 1 Tarif A der PKDW zum Betrag von 195,91 Euro, fällig zum 1. des Monats, zu erstatten.

11

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, sie treffe keine Einstandspflicht. Ihre Rechtsvorgängerin habe sich in der BV Altersversorgung lediglich dazu verpflichtet, Beiträge in bestimmter Höhe abzuführen. Sie habe demnach eine reine Beitragszusage, allenfalls eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt. Zudem ergebe sich weder aus der BV Altersversorgung noch aus der Satzung der PKDW, dass dem Kläger die unbefristeten Gewinnanteile und die befristeten Gewinnzuschläge zugesagt wurden. Sollte sie dennoch einstandspflichtig sein, sei ihre Einstandspflicht jedenfalls auf den Teil der Pensionskassenrente des Klägers beschränkt, der auf den von ihrer Rechtsvorgängerin erbrachten Beiträgen beruhe. Hiervon ausgehend sei die Klage bereits unschlüssig. Der Kläger habe den Teil der Pensionskassenrente, für den sie die Einstandspflicht treffe, nicht substantiiert dargetan. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers weitgehend verfallen und verjährt.

12

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Klägers ist teilweise unzulässig; soweit sie zulässig ist, ist sie teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht in vollem Umfang abgewiesen.

14

A. Soweit der Kläger mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt, ist seine Revision unzulässig. Insoweit wurde die Revision nicht ordnungsgemäß begründet.

15

I. Nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO iVm. § 72 Abs. 5 ArbGG gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der Revisionsführer muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. BAG 28. Mai 2014 - 7 AZR 404/12 - Rn. 13). Die bloße Wiedergabe des bisherigen Vorbringens genügt hierfür nicht (vgl. BAG 20. Juni 2013 - 8 AZR 482/12 - Rn. 20). Betrifft die angefochtene Entscheidung mehrere Streitgegenstände iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, muss für jeden eine solche Begründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (vgl. BAG 27. Juli 2010 - 1 AZR 186/09 - Rn. 13). Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 17. Oktober 2007 - 4 AZR 755/06 - Rn. 10).

16

II. Danach ist die Revision des Klägers insoweit unzulässig, als dieser mit dem Hauptantrag zu 1. die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2008 begehrt.

17

Das Landesarbeitsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil nicht nur damit begründet, der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert zur Höhe der begehrten Zahlungen vorgetragen, sondern seine Entscheidung im Hinblick auf die vom Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis zum 31. Dezember 2008 geltend gemachten Ansprüche ebenso tragend darauf gestützt, diese Forderungen seien nach § 18a BetrAVG verjährt. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich die Revisionsbegründung nicht ansatzweise auseinander. Soweit sich der Kläger zur etwaigen Verjährung seiner Ansprüche nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geäußert hat, ist dies für die Zulässigkeit der Revision unbeachtlich.

18

B. Soweit die Revision zulässig ist, hat sie in der Sache zum Teil Erfolg. Insoweit ist die zulässige Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. zum Teil begründet. Die Hilfsanträge und Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurften keiner Entscheidung.

19

I. Die Klage mit den Hauptanträgen ist zulässig. Dies gilt - in der gebotenen Auslegung - auch für den Hauptantrag zu 2.

20

1. Der Hauptantrag zu 2. bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der Kläger die Feststellung begehrt, die Beklagte sei verpflichtet, ihm gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung und der Einstellung der Zahlung des befristeten Gewinnzuschlags ab dem 1. Juli 2013 hinter der ihm bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente iHv. insgesamt 337,95 Euro zurückbleiben. Der Kläger hat mit dem Hauptantrag zu 1. Ansprüche auf Zahlung rückständiger Betriebsrente nur für die Zeit bis zum 30. Juni 2013 geltend gemacht. Mit dem Hauptantrag zu 2. will er erkennbar festgestellt wissen, dass die Beklagte auch für die Zeit danach die Einstandspflicht für die Beträge trifft, um die die von der PKDW gezahlte Pensionskassenrente hinter dem Betrag iHv. 337,95 Euro zurückbleibt.

21

2. In dieser Auslegung ist der Hauptantrag zu 2. zulässig.

22

a) Der Antrag ist auf die Feststellung eines zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken, sondern kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 14, BAGE 146, 200). So verhält es sich hier. Die Parteien streiten darüber, ob und ggf. in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger gegenüber ab dem 1. Juli 2013 gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einstandspflichtig ist.

23

b) Der Kläger hat auch das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung der Leistungspflicht der Beklagten, da diese eine Einstandspflicht dem Grunde und der Höhe nach auch für die Zeit ab dem 1. Juli 2013 in Abrede stellt.

24

II. Die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und 2. ist - soweit in der Revision hierüber zu entscheiden ist - zum Teil begründet. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2009 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers seit dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

25

1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

26

a) Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1310) in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde, basiert auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72). Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls unmittelbar aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer. Diese Rechtsprechung hat der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 1 BetrAVG durch das Altersvermögensgesetz aufgegriffen. Ausweislich der amtlichen Begründung sollte „lediglich aus Gründen der Klarstellung ausdrücklich geregelt“ werden, „dass unabhängig von der Durchführungsform der betrieblichen Altersversorgung immer eine arbeitsrechtliche ‚Grundverpflichtung‘ des Arbeitgebers zur Erbringung der zugesagten Leistungen besteht“ (BT-Drs. 14/4595 S. 67). Damit hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass der Arbeitgeber sich seiner Verpflichtungen aus der Versorgungszusage nicht dadurch entledigen kann, dass er betriebliche Altersversorgung über einen externen Versorgungsträger durchführt. Ihn trifft insoweit vielmehr eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen gegebenenfalls zu verschaffen hat (BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - aaO).

27

b) Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden(vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 92/12 - Rn. 65 mwN).

28

2. Danach lagen die Voraussetzungen der Einstandspflicht vor, ohne dass diese auf eine Mindestleistung beschränkt wäre. Die Einstandspflicht umfasst jedoch weder den zeitlich begrenzt gewährten Gewinnzuschlag noch den durch eigene Beiträge des Klägers finanzierten Teil der Pensionskassenrente.

29

a) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hat ihre Rechtsvorgängerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine typische betriebsrentenrechtliche Versorgungszusage erteilt.

30

aa) Zwar ist eine reine Beitragszusage rechtlich ohne Weiteres möglich. Sie unterfällt aber nicht dem Recht der betrieblichen Altersversorgung. Mit ihr werden keine künftigen Versorgungsleistungen versprochen, wie dies § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verlangt, sondern nur zusätzliche Zahlungen während des aktiven Arbeitslebens, die vergleichbar vermögenswirksamen Leistungen zur Bildung von Vermögen oder von Versorgungsanwartschaften an Dritte auszuzahlen sind und bei denen der Arbeitnehmer das volle Anlage- und Insolvenzrisiko trägt. Auf solche Zusagen passt weder der gesetzliche Verschaffungsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG noch das Unverfallbarkeitsrecht nach § 2 BetrAVG(vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 40 mwN, BAGE 142, 72).

31

bb) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger allerdings keine reine Beitragszusage erteilt, sondern ihm eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte.

32

(1) Dies folgt bereits aus § 12 des Arbeitsvertrages, wonach die „von der G GmbH vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Reisenden ausgedehnt wird“, und dem Umstand, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse, nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hat, damit er gegen diese einen Anspruch erwirbt.

33

Zwar ist es nach dem Wortlaut von § 12 des Arbeitsvertrages unklar, ob bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Regelung der betrieblichen Altersversorgung bestand, die durch die in § 12 des Arbeitsvertrages genannte Betriebsordnung auf die Reisenden - so auch den Kläger - erstreckt worden war, oder ob die Betriebsordnung selbst die betriebliche Altersversorgung regelte und die Erstreckung auf die Reisenden - hier den Kläger - durch § 12 des Arbeitsvertrages und damit konstitutiv erfolgte. Auch lässt sich § 12 des Arbeitsvertrages nicht entnehmen, welchen Inhalt die bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten bestehende Regelung zur betrieblichen Altersversorgung konkret hatte. Dies kann jedoch dahinstehen, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger - erkennbar in Vollzug (auch) der in § 12 des Arbeitsvertrages getroffenen Abrede - zum 1. Januar 1972 zur Pensionskasse, nunmehr PKDW, zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet hatte. Darin liegt zugleich die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die für den Tarif A mit Endalter gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

34

(2) Dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt hatte, wird durch die die „Betriebliche Altersversorgung“ regelnde BV Altersversorgung bestätigt. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten hatte sich ihre Rechtsvorgängerin in der BV Altersversorgung nicht lediglich zur Zahlung von Beiträgen verpflichtet, sondern den Mitarbeitern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse durchgeführt werden sollten und damit ein betriebsrentenrechtliches Versprechen abgegeben.

35

Zwar betrifft die BV Altersversorgung, die am 1. März 1992 geschlossen wurde und rückwirkend zum 1. Januar 1992 in Kraft trat, in erster Linie die Mitarbeiter der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die bis zum 31. Dezember 1991 noch nicht zur Pensionskasse angemeldet waren und die demzufolge mit dieser noch keinen Versicherungsvertrag abgeschlossen hatten. Diese Mitarbeiter erhielten mit der BV Altersversorgung nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit die Möglichkeit „als zusätzliche Altersversorgung der Pensionskasse der Chemischen Industrie beizutreten“ (Ziff. 1 BV Altersversorgung). Ziff. 2 und 3 BV Altersversorgung bestimmen im Hinblick auf die Finanzierung des Versorgungsversprechens, dass der monatliche Versicherungsbeitrag in der Regel 6 % des Bruttolohns oder -gehalts bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze beträgt und dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten von diesem Gesamtversicherungsbeitrag für alle Mitarbeiter, die fünf Jahre oder länger bei ihr beschäftigt sind, 4 % und dass der/die Mitarbeiter/in 2 % zahlen. Nach Ziff. 11 BV Altersversorgung gelten im Übrigen die Satzungen der Pensionskasse.

36

Allerdings wurden auch die Außendienstmitarbeiter, die - wie der Kläger - am 1. Januar 1992 bereits zur Pensionskasse angemeldet waren und demzufolge mit der Pensionskasse bereits Versicherungsverträge abgeschlossen hatten, ausdrücklich in die Regelung der betrieblichen Altersversorgung nach der BV Altersversorgung einbezogen. Für diese Mitarbeiter bestimmt Ziff. 7 BV Altersversorgung einerseits, dass deren Versicherungsverträge von der neuen Regelung unberührt bleiben. Andererseits sieht Ziff. 7 BV Altersversorgung vor, dass die zur Finanzierung der Leistungen der Pensionskasse von den Mitarbeitern und der Rechtsvorgängerin der Beklagten bislang in jährlich konstanter Höhe gezahlten Versicherungsbeiträge ab dem 1. Januar 1992 prozentual an die tariflichen Lohnerhöhungen angekoppelt werden. Dementsprechend sind die Rechtsvorgängerin der Beklagten und der Kläger auch verfahren. Ausweislich der dem Kläger erteilten Aufrechnungsbescheinigungen der Pensionskasse beliefen sich die Beiträge des Klägers bis zum Jahr 1991 auf jährlich 300,00 DM und die der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf jährlich 600,00 DM, was monatlichen Beiträgen iHv. 25,00 DM für den Kläger und iHv. 50,00 DM für die Rechtsvorgängerin der Beklagten und damit einem monatlichen Gesamtbeitrag iHv. 75,00 DM entspricht. Ab dem Jahr 1992 haben sodann weder der Kläger noch die Rechtsvorgängerin der Beklagten weiterhin Beiträge in dieser - konstanten - Höhe, sondern jährlich ansteigende Beiträge gezahlt.

37

b) Es kann dahinstehen, in welchem Umfang den Arbeitgeber die Verpflichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG treffen, wenn er den Versorgungsberechtigten eine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt hat, weshalb es nicht von Bedeutung ist, dass die von der Mitgliederversammlung der PKDW im Jahr 2003 beschlossene Leistungsherabsetzung auf den Wert der Gewinnanteile beschränkt ist, die in der Vergangenheit gewährt wurden. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger keine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt, vielmehr handelt es sich bei ihrem Versorgungsversprechen um eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG.

38

aa) Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Ebenso wie bei der Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verspricht der Arbeitgeber nicht nur die Zahlung der Beiträge, sondern eine Versorgungsleistung. Allerdings wird nicht die im Versorgungsfall geschuldete Leistung, sondern ein bestimmter Betrag bzw. Aufwand festgelegt, aus dem sich die versprochene Leistung errechnet. Werden - wie hier - Beiträge an eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG zugesagt, ergibt sich die zugesagte Versorgungsleistung in der Regel aus den für das Versicherungsverhältnis geltenden Versicherungs- bzw. Tarifbedingungen (vgl. Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 83).

39

Demgegenüber liegt nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG eine Beitragszusage mit Mindestleistung vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen.

40

bb) Danach hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger eine beitragsorientierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG und keine Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG erteilt. Zwar hat der Kläger weder die Versicherungs- noch die Tarifbedingungen der Pensionskasse vorgelegt. Dies ist jedoch unschädlich. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte den Kläger ab dem 1. Januar 1972 zur Pensionskasse zu deren Tarif A mit Endalter 65 angemeldet. Zugunsten des Klägers wurden ab dem Jahr 1972 bestimmte Beiträge an die Pensionskasse abgeführt. Ausweislich der Aufrechnungsbescheinigungen, deren Inhalt von der Beklagten nicht beanstandet wurde, wurden die Beiträge und die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile - wie es der Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG entspricht - in eine Anwartschaft auf (laufende) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung umgerechnet. Die dem Kläger ab dem 1. März 1999 monatlich gezahlte Pensionskassenrente wurde auf der Grundlage der so erworbenen Jahrespensionsanwartschaft ermittelt. Für die Annahme einer Beitragszusage mit Mindestleistung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ist danach kein Raum.

41

c) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers erstreckt sich die Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht auf den bis zum 30. Juni 2003 befristet gezahlten Gewinnzuschlag. Dies folgt bereits daraus, dass der Gewinnzuschlag jedenfalls ab dem 1. Juli 2003 nicht mehr Bestandteil der dem Kläger zugesagten Pensionskassenrente war. Es kann vorliegend dahinstehen, ob zu der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis zugesagten Überschussbeteiligung über die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile hinaus auch die nur befristet gewährten Gewinnzuschläge gehören. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, müsste die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht dafür einstehen, dass diese Gewinnzuschläge über den 30. Juni 2003 hinaus erbracht werden. Die Gewinnzuschläge iHv. zuletzt 44,08 Euro monatlich waren von vornherein bis zu ihrer Einstellung mit Ablauf des 30. Juni 2003 befristet und danach nicht mehr geschuldet, sodass sich die Einstandspflicht der Beklagten hierauf nicht erstrecken kann.

42

d) Die Beklagte ist zudem - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner unbefristeten Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht. Dies folgt daraus, dass der Kläger, den insoweit die Darlegungs- und Beweislast trifft, schon nicht dargetan hat, dass sich die Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente erstreckte, der auf seinen eigenen Beiträgen beruht. Zwar hat der Kläger eigene Beiträge an die Pensionskasse geleistet. Dies allein reicht jedoch zur Begründung der Einstandspflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht aus.

43

aa) Nach der in § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG getroffenen Bestimmung, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) mit Wirkung zum 1. Juli 2002 in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt wurde, liegt betriebliche Altersversorgung nämlich nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, folgt hieraus die gesetzliche Einstandspflicht. Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 35): „Für den Charakter als betriebliche Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen beruhenden Leistungen besteht“.

44

Hieraus ergibt sich zugleich, dass der Arbeitgeber im Falle der Co-Finanzierung der Pensionskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Wahlrecht hat, ob er eine entsprechende, auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende „Umfassungszusage“ erteilt und damit korrespondierend die gesetzliche Einstandspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll (vgl. Höfer BetrAVG Stand August 2014 § 1 Rn. 109 f.; Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 170). Für die Art der Zusage trägt der Versorgungsberechtigte, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast.

45

bb) Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die ihm von der Rechtsvorgängerin der Beklagten erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Beiträgen beruhen.

46

Aus § 12 des Arbeitsvertrages kann der Kläger insoweit nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese arbeitsvertragliche Bestimmung hat lediglich die Ausdehnung der von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehenen betrieblichen Altersversorgung auf den Kläger zum Inhalt; sie trifft keine Regelungen über die Finanzierung der Leistungen.

47

Auch aus der BV Altersversorgung ergibt sich die für die Annahme betrieblicher Altersversorgung iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG und das Eingreifen der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG erforderliche „Umfassungszusage“ nicht mit hinreichender Deutlichkeit. Zwar heißt es in Ziff. 8 Abs. 2 BV Altersversorgung, dass die unter Punkt 7 genannten Mitarbeiter - zu denen auch der Kläger gehört - „nach wie vor“ ebenfalls die Möglichkeit haben, zur Erhöhung ihrer zu erwartenden Rentenzahlung von sich aus einen höheren Beitrag zu zahlen. Auch sieht Ziff. 9 BV Altersversorgung vor, dass Mitarbeiter - wie der Kläger - die Möglichkeit haben, durch Zahlung eines einmaligen Sonderbeitrags ihre Anwartschaft entsprechend zu erhöhen. Dies könnte dafür sprechen, dass die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzierung des Versorgungsversprechens nicht in seinem freien Belieben stand, weshalb der auf seinen regulären Beiträgen beruhende Teil seiner Pensionskassenrente als unselbständiger Teil eines einheitlichen Betriebsrentenanspruchs anzusehen sein könnte (vgl. hierzu BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1).Dagegen spricht jedoch, dass die Pensionskasse in den ab dem Jahr 1977 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen die beiden Rentenstämme - dh. die auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten und auf Beiträgen des Klägers beruhenden Anwartschaften - gesondert berechnet und ausgewiesen hat und dass diese beiden Rentenstämme von der Pensionskasse lediglich deswegen schließlich zusammengeführt und in einer Summe ausgewiesen wurden, da die Pensionskasse die entstandenen Versorgungsansprüche insgesamt erfüllen muss (vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - aaO).

48

Aufschluss darüber, ob es sich bei der Pensionskassenrente des Klägers auch insoweit um betriebliche Altersversorgung handelt, als diese auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, können nach alledem nur die Versicherungs- und Tarifbedingungen des Tarifs A der Pensionskasse geben. Diese Unterlagen hat der Kläger indes nicht vorgelegt.

49

cc) Es kann deshalb vorliegend dahinstehen, ob § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG auf Versorgungszusagen, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden, überhaupt Anwendung findet(gegen eine Anwendung Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 6. Aufl. § 1 Rn. 197, der davon ausgeht, dass mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG die Eigenbeitragszusage erstmals als betriebliche Altersversorgung anerkannt wurde; unklar BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründe, BAGE 112, 1).

50

Für eine Geltung auch für vor dem 1. Juli 2002 erteilte Zusagen spricht indes § 30e BetrAVG, der durch Art. 3 Nr. 7 des Neuregelungsgesetzes in das Betriebsrentengesetz eingefügt wurde. § 30e BetrAVG enthält nur Einschränkungen für den zeitlichen Geltungsbereich des zweiten Halbsatzes von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG, nicht jedoch für dessen ersten Halbsatz, auf den es für die Definition des Begriffs der betrieblichen Altersversorgung im Falle der Beteiligung des Arbeitnehmers an der Finanzierung der Leistungen durch eigene Beiträge ankommt. Zwar sah der Regierungsentwurf für das Neuregelungsgesetz in Art. 3 nur eine dem jetzigen ersten Halbsatz von § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG entsprechende Regelung vor(BT-Drs. 14/9007 S. 16); diese sollte nach Art. 22 Abs. 5 des Entwurfs „mit Wirkung“ vom 1. Januar 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9007 S. 24). Demgegenüber enthält Art. 25 des Neuregelungsgesetzes, der das Inkrafttreten festlegt, keine derartige Vorschrift mehr. Dies wurde vom zuständigen Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung damit begründet, die Änderungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sollten zum 1. Juli 2002 in Kraft treten (BT-Drs. 14/9442 S. 52). Von einer Begrenzung der Wirkung der Neuregelung über den ebenfalls durch den Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung in das Gesetzgebungsverfahren eingebrachten (BT-Drs. 14/9442 S. 24) und später Gesetz gewordenen § 30e BetrAVG hinaus ist keine Rede.

51

Ohnehin deutet die Gesetzesbegründung darauf hin, dass lediglich eine bereits zuvor bestehende Rechtslage klargestellt werden sollte. Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/9007 S. 34 f.) wird mit § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG „klargestellt“, dass betriebliche Altersversorgung auch vorliegt, soweit neben Arbeitgeberbeiträgen, dh. während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, „auch Beiträge vom Arbeitnehmer aus dem Arbeitsentgelt zur Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung (z.B. nach der Satzung einer Pensionskasse) geleistet werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst“.

52

3. Danach hat die Beklagte dem Kläger gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2009 insoweit einzustehen, als die PKDW den auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Hiergegen kann die Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, sie sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW vorgesehene Möglichkeit der Leistungskürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Versorgungszusage der Rechtsvorgängerin der Beklagten, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläger als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses.

53

a) Die Parteien haben im Arbeitsvertrag zwar keine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und zu welchem Zeitpunkt der Kläger Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Sie haben jedoch vereinbart, dass die von der Rechtsvorgängerin der Beklagten vorgesehene betriebliche Altersversorgung nach der Betriebsordnung des Hauses G auf den Kläger ausgedehnt wird. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat den Kläger zudem - erkennbar in Erfüllung dieser Vereinbarung - zum 1. Januar 1972 bei der Pensionskasse als Mitglied angemeldet und an die Pensionskasse festgesetzte Beiträge abgeführt, damit der Kläger gegen diese einen Versorgungsanspruch erwirbt. In dieser Vereinbarung liegt die - konkludente - Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedingungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen.

54

b) Die dynamische Verweisung in der Versorgungszusage der Beklagten erfasst allerdings nur solche Bestimmungen in der Satzung und den Leistungsbedingungen der PKDW, die das arbeitsrechtliche Grundverhältnis ausfüllen.

55

aa) Mit einer dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse will der Arbeitgeber lediglich die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festlegen, mithin bestimmen, unter welchen Voraussetzungen, in welcher Höhe und wann der Versorgungsberechtigte Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann. Die dynamische Inbezugnahme der jeweils gültigen Satzung und der Leistungsbedingungen einer Pensionskasse dient daher ausschließlich dazu, die vom Arbeitgeber erteilte Versorgungszusage auszufüllen. Die Verweisung erstreckt sich hingegen nicht auf Satzungsbestimmungen, die ausschließlich die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung betreffen und regeln, unter welchen Voraussetzungen ein sich aus der Satzung und den Versorgungsbedingungen der Versorgungseinrichtung ergebender Anspruch auf laufende Versorgungsleistungen durch den externen Versorgungsträger eingeschränkt werden kann. Hierzu gehören insbesondere Satzungsbestimmungen, die - wie § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW - allein dazu dienen, den Zusammenbruch der Pensionskasse zu verhindern(vgl. zur Finanzaufsicht bei Pensionskassen BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 14/06 - Rn. 25 f., 31 ff., BAGE 123, 72; vgl. ferner Dresp in Handbuch der betrieblichen Altersversorgung Stand Juni 2014 Teil I 50 Rn. 207).

56

bb) Die Annahme, dass die dynamische Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen der PKDW auch die Bestimmung in § 22 Abs. 4 der Satzung der PKDW erfasst, wäre zudem mit zwingenden betriebsrentenrechtlichen Wertungen unvereinbar und muss auch deshalb ausscheiden.

57

Mit der dynamischen Verweisung auf die Satzung und die Leistungsbedingungen einer Pensionskasse hat der Arbeitgeber die für das arbeitsrechtliche Grundverhältnis maßgeblichen Versorgungsbedingungen festgelegt. Für die Erfüllung der hieraus resultierenden Verpflichtungen hat er nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG einzustehen. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG findet auf alle mittelbaren Versorgungszusagen, wenn betriebliche Altersversorgung also über einen der in § 1b BetrAVG genannten externen Versorgungsträger durchgeführt wird, gleichermaßen Anwendung. § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG differenziert nicht zwischen den einzelnen mittelbaren Durchführungswegen und nimmt auch nicht bestimmte Durchführungswege von der Einstandspflicht aus. Die verschuldensunabhängige Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG trifft den Arbeitgeber deshalb uneingeschränkt auch dann, wenn die betriebliche Altersversorgung über eine Pensionskasse durchgeführt wird. Von dieser Einstandspflicht kann der Arbeitgeber sich - wie sich aus § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ergibt - durch vertragliche Abreden nicht zulasten der Arbeitnehmer befreien(BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 44, BAGE 142, 72).

58

4. Der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhende Teil der monatlichen Pensionskassenrente des Klägers beläuft sich auf 2/3 der bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten monatlichen Pensionskassenrente. Die sich daraus für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 ergebenden Forderungen des Klägers sind weder verjährt noch verfallen.

59

a) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat der Kläger hinreichend zum Umfang des auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teils seiner unbefristeten Pensionskassenrente vorgetragen.

60

aa) Der Teil der Pensionskassenrente, für den die Beklagte die Einstandspflicht trifft, ist ohne Weiteres aus den von der Pensionskasse nach dem Tarif A erstellten Aufrechnungsbescheinigungen ersichtlich. Diese geben lückenlos den Versicherungsverlauf für die Zeit vom 1. Januar 1972 bis zum 31. Dezember 1998 wieder. Danach wurden die Beiträge zu 2/3 von der Rechtsvorgängerin der Beklagten und zu 1/3 vom Kläger aufgebracht und zumindest ab dem Jahr 1977 getrennt in die Rentenanwartschaft des Klägers umgerechnet. Auch die unbefristet zugewiesenen Gewinnanteile wurden im Verhältnis der Beitragsanteile ausgewiesen.

61

bb) Hiergegen hat die Beklagte keine durchgreifenden Einwände erhoben. Soweit sie geltend macht, der Kläger habe bis zum Rentenbeginn weitere Sonderbeiträge gezahlt, dringt sie hiermit nicht durch. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dass Sonderbeiträge vom Kläger nicht erbracht wurden. Diese Würdigung des Landesarbeitsgerichts hält einer revisionsgerichtlichen Überprüfung stand.

62

(1) Eine vom Berufungsgericht nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgenommene Beweiswürdigung kann durch das Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden. Dieses kann lediglich prüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen und Grenzen des § 286 ZPO gewahrt und eingehalten hat. Revisionsrechtlich von Bedeutung ist nur, ob es den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt und alle erhobenen Beweise gewürdigt hat, ob diese Würdigung in sich widerspruchsfrei und ohne Verletzung von Denkgesetzen sowie allgemeinen Erfahrungssätzen erfolgt ist und ob sie rechtlich möglich ist (BAG 15. Januar 2013 - 3 AZR 169/10 - Rn. 34 mwN, BAGE 144, 160).

63

(2) Danach hält die Würdigung des Berufungsgerichts, dass der Kläger bis zum Rentenbeginn am 1. März 1999 keine Sonderbeiträge eingezahlt hat, der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Das Landesarbeitsgericht hat seine Würdigung auf die von der Pensionskasse erteilten Aufrechnungsbescheinigungen gestützt, aus denen sich ergibt, dass bis zum 31. Dezember 1998 keine Sonderbeiträge eingezahlt wurden. Zudem wirkt sich aus, dass die PKDW die Ausgangsrente des Klägers entsprechend der zuletzt in der Aufrechnungsbescheinigung für das Jahr 1998 festgestellten Jahrespensionsanwartschaft ermittelt hat. Auch danach hat es bis zum Rentenbeginn des Klägers keine weiteren Beitragszahlungen gegeben. Die Beklagte hat demgegenüber Fehler, Unvollständigkeiten oder Widersprüche in den Aufrechnungsbescheinigungen und in der Rentenermittlung der PKDW nicht gerügt.

64

(3) Auch sonst ist die Tatsachenfeststellung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden. Der Kläger hat - überzeugend - dargelegt, auf welchem Irrtum seine fehlerhafte Sachdarstellung in der ersten Instanz beruhte (§ 290 ZPO). Ob das Vorbringen des Klägers, wie die Beklagte rügt, verspätet war, ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu prüfen (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 845/11 - Rn. 37).

65

b) Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber nicht nur in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW die ab dem 1. März 1999 iHv. 281,07 Euro gezahlte Ausgangsrente des Klägers, soweit sie auf Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht, ab dem 1. Juli 2003 herabgesetzt hat. Vielmehr trifft die Beklagte die Einstandspflicht für die Herabsetzungen, die der Teil der an den Kläger bis zum 30. Juni 2003 iHv. 293,87 Euro gezahlten unbefristeten Pensionskassenrente erfahren hat, der auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht.

66

aa) Aus der von der PKDW unter dem 3. Januar 2002 erstellten Mitteilung über die Umstellung der Pensionen und Anwartschaften von D-Mark auf Euro geht hervor, dass sich die unbefristete Pension des Klägers seit Rentenbeginn auf jährlich 6.896,91 DM, dh. monatlich 574,74 DM und damit auf jährlich 3.526,39 Euro, dh. monatlich 293,87 Euro erhöht hatte. Dieser Betrag wurde an den Kläger auch bis zum 30. Juni 2003 ausgezahlt.

67

bb) Die Erhöhung der unbefristeten Pensionskassenrente des Klägers auf monatlich 293,87 Euro kann ausschließlich darauf zurückgeführt werden, dass die PKDW dem Versicherungsvertrag des Klägers nach Rentenbeginn, also während der Rentenbezugsphase, im Rahmen der Überschussbeteiligung weitere Gewinnanteile zur zeitlich unbefristeten, also dauerhaften Erhöhung der Pensionskassenrente zugewiesen hat.

68

Ausweislich der von der Pensionskasse für die Jahre 1972 bis 1998 erteilten Aufrechnungsbescheinigungen konnte eine Erhöhung der Jahrespensionsanwartschaft des Klägers nach dem Tarif A nur infolge von Beitragszahlungen und der Zuweisung von Gewinnanteilen eintreten. Dass nach Rentenbeginn des Klägers weitere Beitragszahlungen erfolgt sind, oder dass die vereinbarte Überschussbeteiligung auf die Anwartschaftsphase beschränkt war, hat keine der Parteien vorgetragen. Beides wäre auch unüblich.

69

c) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten sind die mit dem Hauptantrag zu 1. für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 geltend gemachten Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG weder nach § 19 des Arbeitsvertrages „verjährt“ noch nach § 18 des Arbeitsvertrages iVm. § 17 Abs. 4 des Manteltarifvertrages für die chemische Industrie (im Folgenden MTV Chemie) verfallen.

70

aa) Die Ansprüche des Klägers aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 19 des Arbeitsvertrages verfallen. Danach „verjähren“ die Ansprüche aus dem Vertrag zwar innerhalb von neun Monaten nach Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Vereinbarung ist jedoch erkennbar auf Ansprüche aus dem aktiven Arbeitsverhältnis zugeschnitten und erfasst demnach Versorgungsansprüche, die typischerweise erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen und fällig werden, nicht.

71

bb) Ebenso wenig sind die Ansprüche des Klägers nach § 17 Abs. 4 MTV Chemie verfallen, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig wird, spätestens einen Monat nach Fälligkeit geltend gemacht werden muss.

72

Es kann dahinstehen, ob § 17 Abs. 4 MTV Chemie den aus dem Gesetz, nämlich aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers bereits seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls ist § 17 Abs. 4 MTV Chemie nach seinem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt in den Ruhestand entstehen (vgl. etwa BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 40, BAGE 138, 332; 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - aaO). Dies gilt - mangels abweichender Anhaltspunkte - auch für die in § 17 Abs. 4 MTV Chemie bestimmte Ausschlussklausel.

73

5. Hiernach ist die Klage mit den Hauptanträgen zu 1. und zu 2., soweit in der Revision hierüber zu entscheiden war, zum Teil begründet.

74

a) Der Kläger kann von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2013 iHv. insgesamt 1.130,46 Euro brutto verlangen.

75

Die unbefristete Pensionskassenrente des Klägers belief sich zum 30. Juni 2003 auf monatlich 293,87 Euro brutto. Sie wurde zum 1. Juli 2008 auf monatlich 270,19 Euro brutto, zum 1. Juli 2009 auf monatlich 266,57 Euro brutto, zum 1. Juli 2010 auf monatlich 263,11 Euro brutto, zum 1. Juli 2011 auf monatlich 259,79 Euro brutto und zum 1. Juli 2012 schließlich auf monatlich 256,55 Euro brutto herabgesetzt.

76

Hieraus errechnet sich - entsprechend dem Beitragsanteil der Rechtsvorgängerin der Beklagten von 2/3 - für die Zeit vom 1. Januar 2009 bis zum 30. Juni 2009 eine Differenz iHv. insgesamt 94,74 Euro (= 6 x 23,68 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine Differenz iHv. 218,40 Euro (= 12 x 27,30 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 eine Differenz iHv. 246,12 Euro (= 12 x 30,76 Euro : 3 x 2), für die Zeit vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 eine Differenz iHv. 272,64 Euro (= 12 x 34,08 Euro : 3 x 2) und für die Zeit vom 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 eine Differenz iHv. 298,56 Euro brutto (= 12 x 37,32 Euro : 3 x 2).

77

b) Die Beklagte ist zudem verpflichtet, dem Kläger gegenüber für die Beträge einzustehen, um die die Zahlungen der PKDW aufgrund des im Jahr 2003 gefassten Herabsetzungsbeschlusses ihrer Mitgliederversammlung ab dem 1. Juli 2013 hinter dem auf den Beiträgen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruhenden Teil der bis zum 30. Juni 2003 gezahlten Pensionskassenrente des Klägers iHv. monatlich 195,91 Euro brutto zurückbleiben.

78

c) Da der Kläger die Voraussetzungen des Verzugs gemäß §§ 286, 288 BGB nicht dargetan hat, stehen ihm Zinsen auf die rückständigen Betriebsrentenleistungen lediglich als Prozesszinsen zu(§ 291 BGB).

79

III. Einer gesonderten Entscheidung über die Hilfs- und die Hilfs-Hilfs-Anträge des Klägers bedurfte es nicht. Die Auslegung dieser Anträge ergibt, dass ihnen gegenüber den Hauptanträgen keine eigenständige Bedeutung zukommt, da sie als „Minus“ in den beiden Hauptanträgen enthalten sind.

80

Die Hauptanträge zielen darauf ab, dass die Beklagte nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG dem Kläger gegenüber in dem Umfang einsteht, um die die Zahlungen der PKDW ab dem 1. Januar 2009 hinter den Leistungen zurückgeblieben sind und ab dem 1. Juli 2013 zurückbleiben, die von der PKDW bis zum 30. Juni 2003 einschließlich des befristeten Gewinnzuschlags und unabhängig davon, ob die Leistungen auf Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten oder auf Beitragszahlungen des Klägers beruhen, insgesamt an den Kläger erbracht wurden. Mit den Hilfsanträgen hat der Kläger seine mit den Hauptanträgen geltend gemachten Ansprüche um den Berechnungsposten „befristet gewährter Gewinnzuschlag“ bereinigt. Mit den Hilfs-Hilfs-Anträgen hat er sodann sein mit den Hilfsanträgen geltend gemachtes Begehren auf 2/3, mithin auf den Teil der Pensionskassenrente, der auf den Beitragszahlungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten beruht, beschränkt und damit einen weiteren Berechnungsposten ausgeschlossen. Über die einzelnen Berechnungsposten war aber bereits im Rahmen der Entscheidung über die Hauptanträge zu befinden. Dass es sich bei den Hilfs- und den Hilfs-Hilfs-Anträgen nicht um eigenständige Anträge handelt, hat der Kläger zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt.

81

C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Spinner    

        

        

        

    Hans-J. Blömeke    

        

    G. Kanzleiter    

                 

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg

1.
des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2.
der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens
im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2.
die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3.
eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

(4) Sind laufende Leistungen nach Absatz 1 nicht oder nicht in vollem Umfang anzupassen (zu Recht unterbliebene Anpassung), ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Anpassung zu einem späteren Zeitpunkt nachzuholen. Eine Anpassung gilt als zu Recht unterblieben, wenn der Arbeitgeber dem Versorgungsempfänger die wirtschaftliche Lage des Unternehmens schriftlich dargelegt, der Versorgungsempfänger nicht binnen drei Kalendermonaten nach Zugang der Mitteilung schriftlich widersprochen hat und er auf die Rechtsfolgen eines nicht fristgemäßen Widerspruchs hingewiesen wurde.

(5) Soweit betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung finanziert wird, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Leistungen mindestens entsprechend Absatz 3 Nr. 1 anzupassen oder im Falle der Durchführung über eine Direktversicherung oder eine Pensionskasse sämtliche Überschussanteile entsprechend Absatz 3 Nr. 2 zu verwenden.

(6) Eine Verpflichtung zur Anpassung besteht nicht für monatliche Raten im Rahmen eines Auszahlungsplans sowie für Renten ab Vollendung des 85. Lebensjahres im Anschluss an einen Auszahlungsplan.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.