Bundesarbeitsgericht Urteil, 20. Jan. 2010 - 10 AZR 927/08

20.01.2010

Tenor

1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 29. Juli 2008 - 12 Sa 2099/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte Zinsen erst ab dem 13. Oktober 2005 zu zahlen hat.

2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Leistungen zurückfordern kann, die er der Klägerin für die Auszahlung von Überbrückungsgeld an neun in Frankreich eingesetzte Arbeitnehmer erstattet hat.

2

Die Klägerin unterhält einen Betrieb des Gerüstbaugewerbes. Der Beklagte zieht als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk vom 20. Januar 1994 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (im Folgenden: VTV) Sozialkassenbeiträge ein. Diese werden ua. für die Erstattung von Überbrückungsgeldzahlungen verwendet, die der Arbeitgeber aufgrund des ebenfalls für allgemeinverbindlich erklärten Rahmentarifvertrags für das Gerüstbauerhandwerk vom 27. Juli 1993 in der Fassung vom 11. Juni 2002 (im Folgenden: RTV) an seine Arbeitnehmer zur Überbrückung des Lohnausfalls bei in der Schlechtwetterzeit ausfallenden Arbeitsstunden zahlt.

3

Nach § 4 Ziff. 6.4 RTV hat ein Arbeitnehmer, wenn in der Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag für mindestens eine Stunde ausfällt, gegenüber dem Arbeitgeber zur Überbrückung des dadurch gemäß § 4 Ziff. 6.1 RTV eintretenden Lohnausfalls für jede Ausfallstunde, höchstens jedoch für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, einen Anspruch auf Zahlung eines Überbrückungsgeldes in Höhe von 75 v. H. des Arbeitsentgelts, das er ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Dem Arbeitgeber steht gegen den Beklagten unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Erstattung des verauslagten Überbrückungsgeldes zu. In § 4 Ziff. 6.5 RTV heißt es:

        

„Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) - mit Sitz in Wiesbaden hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer durch eine Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf den Beitrag hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitgeber werden in besonderen Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt.“

4

In dem mit „Erstattung des Überbrückungsgeldes“ überschriebenen § 10 VTV ist geregelt:

        

„(1) Die Kasse erstattet dem Arbeitgeber das von ihm vorgelegte und an den Arbeitnehmer ausgezahlte Überbrückungsgeld (§ 4 Ziff. 6.4 RTV) zuzüglich eines Ausgleichs in Höhe von 30 v. H. des Überbrückungsgeldes für die auf den Arbeitgeber entfallenden Sozialaufwendungen.

        

(2) Die Erstattung setzt einen Antrag des Arbeitgebers auf einem von der Kasse zur Verfügung gestellten Formular voraus. Auf dem Formular sind die an die einzelnen Arbeitnehmer ausgezahlten Überbrückungsgelder anzugeben. Dem Antrag sind die entsprechenden Einlösungsscheine sowie eine Durchschrift des bei der Bundesanstalt für Arbeit für die betreffenden Arbeitnehmer beantragten Zuschusswintergeldes beizufügen. Das Antragsformular enthält den Vordruck einer Versicherung, dass das in den Einlösungsscheinen eingetragene Überbrückungsgeld unter Beachtung der tarifvertraglichen Bestimmungen an die Arbeitnehmer ausgezahlt worden ist und die in den Einlösungsscheinen eingetragenen Ausfallstunden mit den Eintragungen in den Sozialkassennachweisen und den Lohnkonten dieser Arbeitnehmer übereinstimmen.

        

(3) Dem Erstattungsantrag (Abs. 2) ist der Bewilligungsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten beizufügen oder nachzureichen. Der Bescheid über die Bewilligung von Zuschusswintergeld (ZWG) in den Monaten Januar, Februar und März ist bis zum 30. September, über die Bewilligung von Zuschusswintergeld in den Monaten November und Dezember jedoch bis zum 30. Juni des Folgejahres nachzureichen.

        

(4) Wird ein Arbeitgeber rückwirkend zur Meldung oder zur Beitragszahlung gemäß §§ 14 und 15 herangezogen, so besteht Anspruch auf Erstattung des den Arbeitnehmern rückwirkend in den erfassten Abrechnungszeiträumen gewährten Überbrückungsgeldes, höchstens jedoch in Höhe der in Absatz 1 festgelegten Erstattungsleistungen. Der Erstattungsanspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld hatte (§ 4 Ziff. 6 RTV), und für solche Abrechnungszeiträume nach § 15 Abs. 1, für die rückwirkend Beiträge entrichtet worden sind. Auf diesen Erstattungsanspruch weist die Kasse den Arbeitgeber bei der rückwirkenden Heranziehung hin.

        

(5) Die Kasse ist berechtigt, Erstattungsleistungen von dem Arbeitgeber oder seinem Rechtsnachfolger zurückzufordern, soweit der Arbeitgeber nicht innerhalb der Fristen gemäß Abs. 3 durch Bewilligungsbescheide der Bundesanstalt für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten den Nachweis über die geltend gemachten Ausfallstunden geführt hat. Der Rückforderungsanspruch der Kasse kann nicht geltend gemacht werden, solange über einen fristgerecht gestellten Antrag auf Zuschusswintergeld noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Rückforderungsanspruch erlischt, soweit der Nachweis gemäß Satz 1 nach Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 erbracht ist.

        

(6) Ein Rückforderungsanspruch der Kasse besteht auch, soweit ein Bewilligungsbescheid durch die Bundesanstalt für Arbeit zurückgenommen wurde und der Rücknahmebescheid rechtskräftig geworden ist. Mit dem Antrag gemäß Abs. 2 erklärt sich der Arbeitgeber mit der Unterrichtung der Kasse über den Inhalt eines rechtskräftig gewordenen Rücknahmebescheids durch die Bundesanstalt für Arbeit einverstanden.

        

…“   

5

Die Klägerin zahlte Überbrückungsgeld für den Monat Januar 2004 an neun auf einer Baustelle in Frankreich eingesetzte Arbeitnehmer, die ihre Arbeit ausschließlich aus witterungsbedingten Gründen einstellen mussten. Für diese führte sie - auch für die Zeit ihrer Entsendung nach Frankreich - Sozialkassenbeiträge an den Beklagten ab. Die Klägerin beantragte beim Beklagten die Erstattung des ausgezahlten Überbrückungsgeldes und bei der Bundesagentur für Arbeit Zuschuss-Wintergeld gemäß § 209 Nr. 1 Buchst. b, § 213 SGB III aF (jetzt geregelt in § 175a Abs. 1, 2 iVm. § 434n Abs. 2 - 5 SGB III) für die entsandten Arbeitnehmer.

6

Der Beklagte erstattete der Klägerin antragsgemäß das verauslagte Überbrückungsgeld in Höhe von 11.462,23 Euro. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte den Antrag auf Gewährung von Zuschuss-Wintergeld mit Bescheid vom 5. März 2004 mit der Begründung ab, dass diese Leistung gemäß § 213 iVm. § 216 Abs. 1 SGB III aF für Ausfallstunden im Ausland nicht beansprucht werden könne. Der Beklagte forderte daraufhin mit Schreiben vom 5. November 2004 die Erstattungsleistung von der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 29. Juni 2005 verrechnete er seine Forderung mit einem Beitragsguthaben der Klägerin in Höhe von 974,98 Euro und verlangte noch einen Betrag in Höhe von 10.487,25 Euro.

7

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne die Erstattungsleistungen nicht zurückfordern. Er sei gemäß § 10 Abs. 1 VTV verpflichtet, das für die witterungsbedingten Ausfallstunden in Frankreich gezahlte Überbrückungsgeld zu erstatten. Dies setze nicht die Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld durch die Bundesagentur für Arbeit voraus. Letzteres richte sich nach eigenständigen Vorschriften. Der Erstattungsanspruch knüpfe demgegenüber an die rechtmäßige tatsächliche Zahlung des Überbrückungsgeldes an. Soweit nach § 10 VTV ein Bewilligungsbescheid erforderlich sei, handele es sich um eine bloße Nachweisregelung, die den Sinn habe, dem Beklagten eine eigene Prüfung der Ausfallzeiten abzunehmen. Anderenfalls werde der Zugang von Gerüstbauunternehmen zum ausländischen Markt unzulässig erschwert. Darin liege eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung gegenüber Unternehmen, die nur im Inland tätig seien, sowie eine Verletzung des Art. 14 Abs. 1 GG. Eine Rückforderung der Erstattungsleistungen sei aus diesen Gründen auch ermessensfehlerhaft.

8

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

den Beklagten zu verurteilen, an sie 974,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. Oktober 2005 zu zahlen;

        

festzustellen, dass dem Beklagten eine Überbrückungsgeldrückforderung in Höhe von 10.487,25 Euro gemäß Schreiben vom 29. Juni 2005 nicht zusteht.

9

Der Beklagte ist zu seinem Klageabweisungsantrag der Auffassung, er dürfe die Erstattungsleistungen nach § 10 Abs. 5 VTV zurückfordern, da der Klägerin kein Zuschuss-Wintergeld bewilligt worden sei. Der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit sei unabdingbare Voraussetzung für die Erstattung der Überbrückungsgeldzahlungen. Eine Auslegung gegen den Tarifwortlaut komme nicht in Betracht. Die Überbrückungsgelderstattung sei untrennbar an die §§ 209 ff. SGB III aF gebunden. Dass die Klägerin auch bei einer Entsendung ins Ausland zur Zahlung der Sozialkassenbeiträge verpflichtet bleibe, ändere daran nichts. Es handele sich dabei um Solidarbeiträge, die nicht zwingend mit der Entstehung von Ansprüchen verbunden seien. Inländischen Betrieben werde durch die Regelung der Zugang zum europäischen Markt nicht unzulässig erschwert. Alle Betriebe würden nach der tariflichen Regelung gleich behandelt.

10

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

11

Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Auszahlung des rechnerisch unstreitigen Beitragsguthabens iHv. 974,98 Euro. Die Forderung auf Auszahlung ist nicht durch Aufrechnung (§§ 387, 389 BGB) erloschen, weil die Gegenforderung nicht besteht. Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch auf Rückforderung von Erstattungsleistungen. Da sich der Beklagte eines solchen Anspruchs berühmt, ist der gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Feststellungsantrag begründet.

12

I. Der Rückzahlungsanspruch aus § 10 Abs. 5 Satz 1 VTV setzt voraus, dass der Beklagte tarifvertraglich verpflichtet sein konnte, Erstattungsleistungen zu erbringen. Hierfür ist Voraussetzung, dass die Klägerin nach § 4 Ziff. 6.4 RTV verpflichtet war, Überbrückungsgeld auch für die nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer zu gewähren. Dies war der Fall.

13

1. Der Monat Januar gehört zu der in § 4 Ziff. 6.4 Satz 1 RTV tariflich definierten Schlechtwetterzeit vom 1. November bis 31. März. Das Landesarbeitsgericht hat bindend festgestellt, dass es im Januar 2004 am Einsatzort zu Ausfallstunden aus zwingenden Witterungsgründen im Sinne von § 4 Ziff. 6.2 RTV kam. Auch die Zahl der Ausfallstunden und die daraus folgende Höhe des Überbrückungsgeldes hat das Landesarbeitsgericht zu Recht als unstreitig behandelt. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen des Beklagten bleiben ohne Erfolg.

14

a) Soweit der Beklagte rügt, das Landesarbeitsgericht habe zu Unrecht eine streitige Tatsache als unstreitig behandelt, trifft es nicht zu, dass er in der Berufungsbegründung die von der Klägerin angegebenen Ausfallzeiten bestritten hätte. Der Beklagte hat lediglich ausgedrückt, es sei „der Annahme des Arbeitsgerichts“ entgegenzutreten, der Arbeitsausfall sei dem Grunde nach zugestanden, weil die von der Klägerin angegebenen Zeiten von ihm, dem Beklagten, nicht bestritten worden seien; ein solches Zugeständnis sei aber auch unerheblich. Hierin liegt lediglich eine rechtliche Bewertung und kein Tatsachenvortrag, nicht einmal ein Bestreiten mit Nichtwissen.

15

b) Die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge des Beklagten, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, ihm gemäß § 139 ZPO einen Hinweis zu geben, ist unzulässig. Wird eine Verletzung des § 139 ZPO durch das Berufungsgericht gerügt, muss der Rechtsmittelführer vortragen, welchen konkreten Hinweis das Landesarbeitsgericht ihm aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und im Einzelnen angeben, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss nachgeholt werden. Darüber hinaus muss er die Entscheidungserheblichkeit der Verletzung der Hinweispflicht dartun (st. Rspr., vgl. etwa BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 163/07 - AP KSchG 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA KSchG § 1 Interessenausgleich Nr. 16). Der Beklagte hat schon nicht vorgetragen, was er auf welchen konkreten gerichtlichen Hinweis ergänzend vorgetragen hätte.

16

2. Dem Anspruch auf Überbrückungsgeld gemäß § 4 Ziff. 6.4 RTV steht nicht entgegen, dass die Arbeitnehmer in Frankreich eingesetzt waren. Der Tarifvertrag beschränkt diesen Anspruch nicht auf das Inland.

17

a) Auch für den Zeitraum der vorübergehenden Entsendung nach Frankreich war auf die Arbeitsverhältnisse deutsches Recht, einschließlich der Bestimmungen des RTV, anwendbar. Gemäß Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB unterliegt ein Arbeitsverhältnis mangels Rechtswahl dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Arbeitsvertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, selbst wenn er vorübergehend in einen anderen Staat entsandt ist. Der Arbeitsort wird regelmäßig durch den gewöhnlichen Einsatz- und Tätigkeitsort bestimmt und ist nach Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB nicht auf eine bestimmte politische Gemeinde begrenzt, sondern umfasst bei Einsatz an wechselnden Orten innerhalb eines Landes das gesamte Staatsgebiet (st. Rspr., vgl. etwa BAG 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Holz Nr. 26 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 135; 9. Juli 2003 - 10 AZR 593/02 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 261 = EzA EGBGB Art. 30 Nr. 6). Die Klägerin hat ihre Arbeitnehmer nur vorübergehend auf einer Baustelle in Frankreich eingesetzt. Der Anwendbarkeit des RTV steht nicht die Festlegung der Bundesrepublik Deutschland (mit Ausnahme des Landes Berlin) als räumlicher Geltungsbereich in § 1 Ziff. 1 RTV entgegen. Der Tarifvertrag bleibt auch bei vorübergehendem Einsatz der Arbeitnehmer im Ausland anwendbar (vgl. zum VTV des Baugewerbes BAG: 20. Juni 2007 - 10 AZR 302/06 - aaO; Hessisches LAG 30. November 1992 - 16 Sa 870/92 -).

18

b) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass die sozialrechtlichen Leistungen der Winterbauförderung gemäß §§ 209 ff. SGB III aF (jetzt: §§ 175, 175a iVm. § 434n Abs. 2 - 5 SGB III) mit Ausnahme des Mehraufwands-Wintergeldes (vgl. § 216 Abs. 1 SGB III aF iVm. § 1 der Verordnung über die Gewährung von Wintergeld an entsandte Arbeitnehmer vom 24. Mai 1978, außer Kraft getreten mit Wirkung vom 5. Mai 2007) auf das Inland beschränkt waren (vgl. BSG 25. Juli 1985 - 7 RAr 114/83 - SozR 4100 § 83 Nr. 2 zu §§ 77 ff., 83 ff. AFG). Die gesetzlichen Regelungen der Winterbauförderung einerseits und das Tarifrecht des Gerüstbauerhandwerks andererseits legen unterschiedliche Voraussetzungen fest und verfolgen unterschiedliche Zwecke (vgl. die st. Rspr. zu den Tarifverträgen des Baugewerbes, zB BAG 12. Dezember 2007 - 10 AZR 995/06 -; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265; zur Entkoppelung des tarifrechtlichen Anspruchs auf Saison-Kurzarbeitergeld von den sozialrechtlichen Voraussetzungen vgl. BAG 22. April 2009 - 5 AZR 310/08 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 311 = EzA BGB 2002 § 615 Nr. 29). Während sich aus den maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften ausdrücklich ergibt, dass die Leistungen grundsätzlich inlandsbezogen sind und welche Leistungen ausnahmsweise auch für Auslandseinsätze gefordert werden können, enthält die Regelung des Überbrückungsgeldes im RTV eine derartige Beschränkung nicht. Auch daraus, dass der Anspruch einen Arbeitsausfall innerhalb einer kalendarisch definierten Schlechtwetterzeit (1. November bis 31. März) voraussetzt, folgt nicht, dass dieser auf das Inland begrenzt wäre. Dass der in Rede stehende Einsatz in Frankreich in einem Gebiet stattfand, in dem die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe iSv. § 4 Ziff. 6.2 RTV ausfallen kann, steht nicht im Streit.

19

II. Der Beklagte war verpflichtet, der Klägerin das gezahlte Überbrückungsgeld gemäß § 10 Abs. 1 bis 3 VTV zu erstatten.

20

Die Klägerin war nach § 4 Ziff. 6.5 RTV, § 14 Abs. 1 VTV verpflichtet, Beiträge an den Beklagten auch für den Zeitraum der Entsendung zu zahlen. Der VTV blieb für den vorübergehenden Einsatz in Frankreich ebenso wie der RTV anwendbar. Die für die Winterbauförderung seit dem 1. August 2004 eingeführten Regelungen, nach denen der Arbeitgeber die Umlagen für Zeiten der Auslandsentsendung auf Antrag zurückgezahlt erhält (vgl. § 3 Abs. 1a der Winterbau-Umlageverordnung bzw. die Nachfolgeregelung in § 5 Abs. 4 der Winterbeschäftigungs-Verordnung), entsprechen nicht den tariflichen Beitragsregelungen zur Sozialkasse. Es begegnet auch weder verfassungsrechtlichen noch sonstigen rechtlichen Bedenken, dass eine Beitragspflicht zur Sozialkasse unabhängig von einer Teilnahme an der Winterbauförderung begründet ist (vgl. BAG 20. April 2005 - 10 AZR 282/04 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Elektrohandwerk Nr. 3; 13. Mai 2004 - 10 AZR 120/03 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 265).

21

Damit liegen die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 und 2 VTV vor. Soweit § 10 Abs. 3 VTV vorsieht, dass dem Erstattungsantrag der Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit beizufügen oder nachzureichen ist, handelt es sich nicht um eine Anspruchsvoraussetzung, sondern um eine Nachweisregelung, die für den Fall des Auslandsbezugs nicht zum Zuge kommt (siehe unter III).

22

III. Der Beklagte ist nicht nach § 10 Abs. 5 Satz 1 VTV berechtigt, die Erstattungsleistungen allein deshalb zurückzufordern, weil die Klägerin nicht in der Lage ist, Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit einschließlich der Abrechnungslisten vorzulegen, obwohl der witterungsbedingte Arbeitsausfall feststeht. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Bestimmungen.

23

1. Zwar scheint der Wortlaut der Vorschrift zunächst dafür zu sprechen, dass das Fehlen eines Bewilligungsbescheids über Zuschuss-Wintergeld die Kasse berechtigt, die Erstattung zurückzufordern. Aus dem tarifvertraglichen Zusammenhang und dem Sinn und Zweck der Regelung geht jedoch hervor, dass es sich ausschließlich um eine Nachweisregelung handelt. Diese kommt für inländische Einsätze einer Anspruchsvoraussetzung gleich, weil der Beklagte einen anderweiten Nachweis nicht akzeptieren muss. Die Tarifvertragsparteien haben sich insoweit eng an die sozialrechtlichen Vorschriften angelehnt und es den Beteiligten erspart, die tatsächlichen Voraussetzungen für die Leistungen nochmal darzulegen und zu überprüfen, weil der Nachweis durch den Bescheid der Bundesagentur für Arbeit geführt werden kann.

24

2. Dies gilt aber ersichtlich nicht für den Fall der Arbeit im Ausland, in dem ein solcher Nachweis aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist. Insoweit ist die Vorschrift einschränkend auszulegen.

25

a) Die teleologische Reduktion gehört zu den allgemein anerkannten Auslegungsmethoden. Sie kann geboten sein, wenn der Wortlaut einer Regelung über deren Sinn und Zweck hinausgeht (vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 7 AZR 416/01 - BAGE 103, 158, 162).

26

b) Was die Tarifvertragsparteien mit der Erstattungspflicht bezweckt haben, zeigt § 4 Ziff. 6.5 RTV. Danach hat der Beklagte die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an den Arbeitnehmer durch eine Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern. Dieses Sicherungsbedürfnis besteht gleichermaßen bei In- und Auslandseinsätzen, für die Beiträge zu entrichten sind.

27

c) Dass lediglich eine Nachweisregelung vorliegt, zeigt weiterhin der Umstand, dass § 10 VTV selbst nicht ausnahmslos einen Bewilligungsbescheid über Zuschuss-Wintergeld fordert. Der Beklagte kann den Arbeitgeber auch dann noch rückwirkend zur Meldung und Beitragszahlung heranziehen, wenn eine Beantragung von Zuschuss-Wintergeld wegen § 325 Abs. 3 SGB III nicht mehr möglich ist. § 10 Abs. 4 VTV sieht bei rückwirkender Heranziehung eine Erstattung allein unter den Voraussetzungen vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf Überbrückungsgeld hatte und dass die entsprechenden Sozialkassenbeiträge rückwirkend entrichtet wurden. Von einem Bewilligungsbescheid über Zuschuss-Wintergeld hängt die Erstattung dann nicht ab.

28

d) Eine Bewilligung von Zuschuss-Wintergeld gemäß § 209 Nr. 1 Buchst. b, § 213 SGB III aF für die neun vorübergehend nach Frankreich entsandten Arbeitnehmer verbunden mit dem entsprechenden Bescheid war von vornherein aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Die Bewilligung scheiterte nicht an Gründen, die in der Sphäre der Klägerin lagen. Vielmehr war das Zuschuss-Wintergeld, wie dargelegt, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland beschränkt. Es kann nicht angenommen werden, dass der VTV eine für den Arbeitgeber nicht erfüllbare und damit unmögliche Beweisanforderung aufstellt.

        

    Mikosch    

        

    Marquardt    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    W. Huber    

        

    Kiel    

                 

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(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

(1) Die Umlagebeträge sind am 15. des Monats fällig, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist. Umlagebeträge sind rechtzeitig gezahlt, wenn sie bis zu dem genannten Zeitpunkt bei den Einzugsstellen eingegangen sind.

(2) Die Einzugsstellen führen die eingezogene Umlage bis zum 20. des Monats oder entsprechend dem zwischen ihnen und der Bundesagentur vereinbarten vereinfachten Abrechnungsverfahren an die Bundesagentur ab.

(3) In Betrieben nach § 1 Absatz 1 Nummer 1

1.
tritt an die Stelle der in Absatz 1 genannten Fälligkeit der 28. des Monats, der dem Monat folgt, für den das Arbeitsentgelt zu zahlen ist;
2.
können Umlagebeträge in Abrechnungsintervallen bis zu längstens sechs Monaten gezahlt werden, wenn von dem umlagepflichtigen Arbeitgeber im Rahmen der Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen längere Abrechnungsintervalle in Anspruch genommen werden; in diesen Fällen tritt an die Stelle der in Nummer 1 genannten Fälligkeit der Zahlung die für die Beitragsentrichtung zu den Einzugsstellen sich ergebende Fälligkeit; können längere Abrechnungsintervalle vom Arbeitgeber gegenüber den Einzugsstellen nicht mehr in Anspruch genommen werden, gilt wieder die Fälligkeit nach Nummer 1.

(4) Arbeitgebern des Baugewerbes werden entrichtete Umlagebeträge, die auf Zeiten einer Beschäftigung von gewerblichen Arbeitnehmern auf Baustellen außerhalb des Geltungsbereiches des Dritten Buches Sozialgesetzbuch entfallen, auf Antrag für jeweils ein Kalenderjahr erstattet. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu stellen; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zeiten nach Satz 1 liegen. Ein zu erstattender Arbeitnehmeranteil steht dem Arbeitnehmer zu.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Dritten und des Vierten Buches Sozialgesetzbuch über das Entstehen und die Fälligkeit der Beitragsansprüche, die Erhebung von Säumniszuschlägen, die Verjährung von Beitragsansprüchen, die Beitragserstattung, die Erhebung der Einnahmen, den Beitragsnachweis und die Berechnung und Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entsprechend, soweit diese auf die Beiträge zur Arbeitsförderung anzuwenden sind und die Besonderheiten der Umlage nicht entgegenstehen.

(1) Der Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien und enthält Rechtsnormen, die den Inhalt, den Abschluß und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen ordnen können.

(2) Tarifverträge bedürfen der Schriftform.

(1) Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden rückwirkend längstens vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Leistungen beantragt worden sind.

(2) Arbeitslosengeld wird nicht rückwirkend geleistet. Ist die zuständige Agentur für Arbeit an einem Tag, an dem die oder der Arbeitslose Arbeitslosengeld beantragen will, nicht dienstbereit, so wirkt ein Antrag auf Arbeitslosengeld in gleicher Weise wie eine Arbeitslosmeldung zurück.

(3) Kurzarbeitergeld, die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen und Lehrgangskosten für Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen nach § 102 sind für den jeweiligen Kalendermonat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Kalendermonaten zu beantragen; die Frist beginnt mit Ablauf des Monats, in dem die Tage liegen, für die die Leistungen beantragt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende der Maßnahme zu beantragen.