Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09

bei uns veröffentlicht am12.05.2010

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. März 2009 - 15 Sa 51/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kosten erster Instanz von der Klägerin zu 18 % und von dem beklagten Land zu 82 % zu tragen sind.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Zahlung einer anteiligen Zuwendung für das Jahr 2007.

2

Die am 31. Oktober 1947 geborene Klägerin war bei dem beklagten Land als Lehrerin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden der BundesAngestelltentarifvertrag(BAT) und der Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte (TV-Zuwendung) Anwendung.

3

Die Klägerin erfüllte zum 1. November 2007 die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI. Nachdem ihr dies von der Deutschen Rentenversicherung Bund mitgeteilt worden war, „beantragte“ sie mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 die „Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen zum 31.10.2007“.Am 9. Mai 2007 erklärte das beklagte Land sein Einverständnis und übersandte einen Auflösungsvertrag zum 31. Oktober 2007, den die Klägerin unterzeichnete. In dem Anschreiben heißt es, dass der Klägerin für 2007 gem. § 1 Abs. 2 des Tarifvertrags über eine Zuwendung eine anteilige Zuwendung in Höhe von 10/12 zustehe.

4

Einen Rentenantrag stellte die Klägerin im Folgenden nicht.

5

§ 1 TV-Zuwendung hat folgenden Wortlaut:

        

㤠1 Anspruchsvoraussetzungen.

        

(1)

Der Angestellte erhält in jedem Kalenderjahr eine Zuwendung, wenn er

                 

1.   

am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis steht und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübung einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt ist

                          

und

                 

2.   

seit dem 1. Oktober ununterbrochen als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Richter, Soldat auf Zeit, Berufssoldat, Arzt im Praktikum, Auszubildender, Praktikant, Schülerin/Schüler in der Krankenpflege, Kinderkrankenpflege oder Krankenpflegehilfe oder Hebammenschülerin/ Schüler in der Entbindungspflege im öffentlichen Dienst gestanden hat oder

                          

im laufenden Kalenderjahr insgesamt sechs Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat oder steht und

                 

3.   

nicht in der Zeit bis einschließlich 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet.

        

(2)

Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet und der mindestens vom Beginn des Kalenderjahres an ununterbrochen in einem Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art im öffentlichen Dienst gestanden hat, erhält eine Zuwendung,

                 

1.   

wenn er wegen

                          

a)   

Erreichens der Altersgrenze (§ 60 BAT);

                          

b)   

verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59 BAT) oder

                          

c)   

Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 Buchst. a oder b TV ATZ

                          

ausgeschieden ist oder

                 

2.   

wenn er im unmittelbaren Anschluß an das Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übertritt und der bisherige Arbeitgeber das Ausscheiden aus diesem Grunde billigt oder

                 

3.   

wenn er wegen

                          

a)   

eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,

                          

b)   

einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unfähig macht,

                          

c)   

einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

                                   

oder

                          

d)   

Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 37, § 40, § 236 oder § 236a SGB VI

                          

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

                 

4.   

die Angestellte außerdem, wenn sie wegen

                          

a)   

Schwangerschaft,

                          

b)   

Niederkunft in den letzten drei Monaten oder

                          

c)   

Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

                 

Satz 1 gilt entsprechend, wenn spätestens mit Ablauf des 30. November das Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 BAT eintritt.

                 

Absatz 1 gilt nicht.

        

(3)

Der Saisonangestellte erhält die Zuwendung, wenn er in dem laufenden und in dem vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt mindestens neun Monate bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis gestanden hat, es sei denn, daß er aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgeschieden ist oder ausscheidet. Absätze 1 und 2 gelten nicht.

        

(4)

In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz wird die Zuwendung auch gezahlt, wenn

                 

1.   

der Angestellte im unmittelbaren Anschluß an sein Arbeitsverhältnis von demselben Arbeitgeber oder von einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes in ein Rechtsverhältnis der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Art übernommen wird,

                 

2.   

der Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 3 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat,

                 

3.   

die Angestellte aus einem der in Absatz 2 Nr. 4 genannten Gründe gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

        

(5)

Hat der Angestellte in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder des Absatzes 3 Satz 1 letzter Halbsatz die Zuwendung erhalten, so hat er sie in voller Höhe zurückzuzahlen, wenn nicht eine der Voraussetzungen des Absatzes 4 vorliegt.“

6

Die Klägerin forderte das beklagte Land erfolglos auf, ihr eine anteilige Zuwendung zu zahlen. Sie hat die Auffassung vertreten, sie erfülle die Voraussetzungen gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung. Jedenfalls hafte das beklagte Land aus der Zusicherung im Schreiben vom 9. Mai 2007.

7

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.380,37 Euro brutto nebst vier Prozent Zinsen ab dem 20. Juni 2008 zu zahlen.

8

Das beklagte Land hat Abweisung der Klage beantragt und die Ansicht vertreten, die Klägerin hätte noch vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Rentenantrag stellen müssen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision begehrt das beklagte Land weiterhin Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet.

11

I. Der Klägerin steht gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung ein Anspruch auf eine anteilige Zuwendung für das Jahr 2007 zu.

12

1. Bei der Zuwendung gemäß § 1 TV-Zuwendung handelt es sich um eine Sonderzuwendung mit Mischcharakter. Durch sie soll nicht nur die erbrachte Arbeitsleistung vergütet, sondern darüber hinaus auch die Betriebstreue honoriert werden(BAG 18. August 1999 - 10 AZR 424/98 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 92, 218). Im Regelfall besteht der Anspruch nur unter den Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 TV-Zuwendung. Hierfür ist insbesondere erforderlich, dass am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres (noch) ein Arbeitsverhältnis besteht (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 TV-Zuwendung). Wenn das Arbeitsverhältnis bereits zuvor beendet wird, besteht der Anspruch auf eine (anteilige) Zuwendung nur unter den Voraussetzungen eines der Tatbestände gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 TV-Zuwendung. Insofern handelt es sich um eine eigenständige, von Abs. 1 unabhängige Regelung, was durch § 1 Abs. 2 Unterabs. 3 TV-Zuwendung nochmals klargestellt wird. Die enumerativ aufgezählten Ausnahmetatbestände sind abschließend (vgl. Müll in Ramdohr Das Tarifrecht der Angestellten im öffentlichen Dienst Stand Januar 2007 § 1 TV-Zuwendung Rn. 19; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juni 2006 § 1 TV-Zuwendung Erl. 9; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 § 1 TV-Zuwendung Erl. 3; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand August 2006 § 1 TV-Zuwendung Rn. 41; vgl. zur ähnlich gelagerten Regelung zum Übergangsgeld in § 62 Abs. 3 BAT: BAG 20. März 1974 - 4 AZR 274/73 - AP BAT § 62 Nr. 1).

13

2. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung haben weibliche Angestellte einen Anspruch auf die anteilige Zuwendung, wenn ihr Arbeitsverhältnis spätestens mit Ablauf des 30. November endet, sie seit Beginn des Kalenderjahres in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis standen und wenn sie „wegen Erfüllung der Voraussetzungen zum Bezuge der Altersrente nach § 237a SGB VI“ gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen haben.

14

Dies ist der Fall, wenn zum Zeitpunkt des Auflösungsvertrags oder des Ausspruchs der Kündigung die materiell-rechtlichen Voraussetzungen zum Bezug der Altersrente nach § 237a SGB VI bezogen auf den Beendigungszeitpunkt vorlagen. Im Hinblick darauf muss die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgt sein. Es bedarf hingegen weder der Stellung eines Rentenantrags während des laufenden Arbeitsverhältnisses noch des tatsächlichen Rentenbezugs.

15

a) Die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen ergeben sich aus § 237a SGB VI. Danach haben versicherte Frauen einen Anspruch auf Altersrente, wenn sie vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Hierbei handelt es sich um die materiell-rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Rente.

16

Der Rentenantrag stellt dagegen lediglich eine formelle Anspruchsvoraussetzung für den tatsächlichen Bezug einer Altersrente dar(vgl. Hauck/Haines SGB VI Stand Februar 2010 K § 99 Rn. 4). Leistungen der Rentenversicherung werden gemäß § 19 Satz 1 SGB IV, § 115 Abs. 1 Satz 1 SGB VI grundsätzlich nur auf Antrag erbracht. Gem. § 99 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Zeitpunkt der Antragstellung darüber hinaus den Rentenbeginn. Danach wird die Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn diese bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Bei späterer Antragstellung wird die Rente erst von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird (§ 99 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),ohne dass sich deswegen die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente verändern.

17

§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung stellt nach seinem Wortlaut ausschließlich auf die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente für Frauen(§ 237a SGB VI)ab. Die Rentenantragstellung oder der Rentenbezug werden nicht als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung erwähnt. Dieses Erfordernis ergibt sich auch nicht aus der Systematik der Norm oder aus dem Zusammenhang mit den rentenrechtlichen Regelungen.

18

§ 1 Abs. 2 TV-Zuwendung erwähnt an keiner Stelle ausdrücklich die Notwendigkeit einer Rentenantragstellung oder des Rentenbezugs. Indirekt ergibt sich das Erfordernis eines Rentenantrags allerdings bei zwei Fallgestaltungen: Der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b TV-Zuwendung in Bezug genommene Beendigungstatbestand gem. § 59 Abs. 1 BAT setzt den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers und damit eine vorhergehende Antragstellung voraus. Dementsprechend trifft § 59 Abs. 1 Unterabs. 2 BAT Regelungen für den Fall einer schuldhaften Verzögerung der Antragstellung. Ebenso setzt § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c 2. Alt. TV-Zuwendung die Stellung eines Rentenantrags voraus, da § 9 Abs. 2 Buchst. b TV ATZ nur im Fall des tatsächlichen Bezugs einer Rentenleistung einschlägig ist. In allen anderen Fällen ergeben sich hingegen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien auf Antragstellung oder Rentenbezug abstellen.

19

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung auf die Voraussetzungen „zum Bezuge“ einer Altersrente abstellt. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch wird durch eine solche Formulierung lediglich das Bestehen der Möglichkeit und somit das Vorliegen der materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Rente gefordert. Hätten die Tarifvertragsparteien auf den Rentenantrag oder den Rentenbezug abstellen wollen, so hätte dies - wie in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und Nr. 1c 2. Alt. TV-Zuwendung - im Tarifvertrag direkt oder über in Bezug genommene Normen seinen Ausdruck finden müssen.

20

b) § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TV-Zuwendung verlangt des Weiteren einen ursächlichen Zusammenhang(„wegen“) zwischen dem Ausscheiden und einem der dort genannten Gründe.

21

aa) In zeitlicher Hinsicht liegt im Fall des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung ein solcher Zusammenhang vor, wenn zum gewählten Beendigungstermin die materiell-rechtlichen Rentenbezugsvoraussetzungen gem. § 237a SGB VI vorliegen.

22

bb) Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses muss zudem im Hinblick auf einen von den Tarifvertragsparteien privilegierten Grund erfolgen.

23

(1) § 1 Abs. 2 Satz 1 TV-Zuwendung normiert bestimmte Beendigungsgründe, bei deren Vorliegen die Angestellten einen Anspruch auf eine(anteilige) Zuwendung haben, obwohl sie die Anforderungen an die Betriebstreue gem. § 1 Abs. 1 TV-Zuwendung nicht erfüllen. Die Tarifvertragsparteien privilegieren damit das Ausscheiden in bestimmten Fällen und lassen die Anforderungen an die Betriebstreue dahinter zurücktreten. Die Fallgestaltungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 TV-Zuwendung sind dabei ebenso vielfältig wie die sich darin ausdrückenden Motive der Tarifvertragsparteien. Die Fälle betreffen das Ausscheiden kraft tariflicher Bestimmungen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 TV-Zuwendung), wegen eines Wechsels innerhalb des öffentlichen Dienstes (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TV-Zuwendung) oder aus Gründen in der Sphäre des Arbeitgebers (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a TV-Zuwendung). Ebenso ist das vorzeitige Ausscheiden aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Behinderung geregelt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3b - d 2. Alt. TV-Zuwendung). Hinzu kommen die Fälle des Ausscheidens wegen Schwangerschaft oder Niederkunft (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4a und b TV-Zuwendung) und wegen Erfüllung der Voraussetzungen für vorzeitigen Rentenbezug für Frauen, langjährig Versicherte und schwer-behinderte Menschen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3d, 4c TV-Zuwendung).

24

Der Zweck der Regelungen in § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TV-Zuwendung ist dabei hinsichtlich der Buchstaben a und b sowohl in dem Ausgleich der durch Schwangerschaft und Niederkunft entstehenden besonderen Belastungen als auch in einem Anreiz zur Aufgabe des Berufs gesehen worden(BAG 13. Oktober 1982 - 5 AZR 214/81 - zu A III 2 der Gründe, BAGE 40, 237). Jedenfalls soll angesichts der besonderen Belastungen nicht auch noch die Zuwendung verloren gehen, wenn die Arbeitnehmerin sich zu einem Ausscheiden entschließt. Durch § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4c TV-Zuwendung soll hingegen der Übergang in die Lebensverhältnisse eines Rentners, der typischerweise zu einer Einkommensminderung führt, erleichtert werden(vgl. zum Übergangsgeld: BAG 19. April 1983 - 3 AZR 16/81 - BAGE 42, 212, 215; 5. Februar 1981 - 3 AZR 748/79 - zu II 1 der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand März 2010 Vorbem. Abschnitt XIII BAT).

25

(2) Kündigt eine Beschäftigte bei Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 TV-Zuwendung das Arbeitsverhältnis oder schließt sie einen Auflösungsvertrag, kann typischerweise davon ausgegangen werden, dass das Ausscheiden im Hinblick auf das Vorliegen des privilegierten Tatbestands erfolgt. Dessen Bestehen wird der Beschäftigten regelmäßig bekannt sein und ihre Willensbildung im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beeinflussen. Darauf, ob es sich um das alleinige Motiv handelt, kommt es nicht an. Das Erfordernis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem Vorliegen der materiell-rechtlichen Rentenbezugsvoraussetzungen und dem Ausscheiden verlangt entgegen der Auffassung der Revision nicht die Stellung eines Rentenantrags oder den tatsächlichen Rentenbezug. Aus deren Fehlen lässt sich auch kein Indiz dafür ableiten, dass das Ausscheiden allein aus anderen Motiven erfolgt sei.

26

3. Danach steht der Klägerin ein Anspruch auf eine anteilige Zuwendung von 10/12 für das Jahr 2007 in Höhe von 1.380,37 Euro brutto zu.

27

Die Klägerin erfüllte zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens am 31. Oktober 2007 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Altersrente für Frauen gem. § 237a SGB VI. Im Hinblick hierauf ist der Auflösungsvertrag nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts geschlossen worden. Die Klägerin hat den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach entsprechender Information durch die Deutsche Rentenversicherung Bund gestellt.

28

Die Höhe des anteiligen Anspruchs ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB.

29

4. Die Revision ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klägerin wegen der Teilklagerücknahme die Kosten erster Instanz anteilig zu tragen hat(entsprechend § 92 Abs. 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO).

30

II. Das beklagte Land hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Staedtler    

                 

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Bundesarbeitsgericht Urteil, 12. Mai 2010 - 10 AZR 346/09 zitiert 13 §§.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden. (2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, a

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 99 Beginn


(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, i

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236a Altersrente für schwerbehinderte Menschen


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 115 Beginn


(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 37 Altersrente für schwerbehinderte Menschen


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet haben,2. bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und3. die Wartezeit von 35 J

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 237a Altersrente für Frauen


(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,2. das 60. Lebensjahr vollendet,3. nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 236 Altersrente für langjährig Versicherte


(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie 1. das 65. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllthaben. Die vorzeitige Inanspruchnahme di

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen


Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abw

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 40 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute


Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 62. Lebensjahr vollendet und2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllthaben.

Referenzen

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres möglich.

Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie

1.
das 62. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt
haben.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie

1.
das 65. Lebensjahr vollendet und
2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um Monate
auf Alter
JahrMonat
1949
Januar1651
Februar2652
März – Dezember3653
19504654
19515655
19526656
19537657
19548658
19559659
1956106510
1957116511
195812660
195914662
196016664
196118666
196220668
1963226610.

Für Versicherte, die
1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
wird die Altersgrenze von 65 Jahren nicht angehoben.

(3) Für Versicherte, die

1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
bestimmt sich die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt:
Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Vorzeitige
Inanspruchnahme
möglich ab Alter
JahrMonat
1948
Januar – Februar6211
März – April6210
Mai – Juni629
Juli – August628
September – Oktober627
November – Dezember626
1949
Januar – Februar625
März – April624
Mai – Juni623
Juli – August622
September – Oktober621
November – Dezember620
1950 – 1963620.

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für schwerbehinderte Menschen, wenn sie

1.
das 63. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.
Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich.

(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres; für sie ist die vorzeitige Inanspruchnahme nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, werden die Altersgrenze von 63 Jahren und die Altersgrenze für die vorzeitige Inanspruchnahme wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
1952
Januar1631601
Februar2632602
März3633603
April4634604
Mai5635605
Juni – Dezember6636606
19537637607
19548638608
19559639609
19561063106010
19571163116011
195812640610
195914642612
196016644614
196118646616
196220648618
19632264106110.

Für Versicherte, die
1.
am 1. Januar 2007 als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt waren und
2.
entweder
a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder
b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
werden die Altersgrenzen nicht angehoben.

(3) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 auch Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie bei Beginn der Altersrente berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind.

(4) Versicherte, die vor dem 17. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren, haben Anspruch auf diese Altersrente, wenn sie

1.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
2.
bei Beginn der Altersrente
a)
als schwerbehinderte Menschen (§ 2 Abs. 2 Neuntes Buch) anerkannt oder
b)
berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und
3.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

Leistungen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie in der sozialen Pflegeversicherung werden auf Antrag erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige nichts Abweichendes ergibt. Leistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung werden von Amts wegen erbracht, soweit sich aus den Vorschriften für die gesetzliche Unfallversicherung nichts Abweichendes ergibt.

(1) Das Verfahren beginnt mit dem Antrag, wenn nicht etwas anderes bestimmt ist. Eines Antrags bedarf es nicht, wenn eine Rente wegen der Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse in niedrigerer als der bisherigen Höhe zu leisten ist.

(2) Anträge von Witwen oder Witwern auf Zahlung eines Vorschusses auf der Grundlage der für den Sterbemonat an den verstorbenen Ehegatten geleisteten Rente gelten als Anträge auf Leistung einer Witwenrente oder Witwerrente.

(3) Haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen, ist anschließend eine Regelaltersrente zu leisten, wenn sie nicht etwas anderes bestimmen. Haben Witwen oder Witwer bis zum Erreichen der Altersgrenze für eine große Witwenrente oder große Witwerrente eine kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente bezogen, ist anschließend eine große Witwenrente oder große Witwerrente zu leisten.

(4) Leistungen zur Teilhabe können auch von Amts wegen erbracht werden, wenn die Versicherten zustimmen. Die Zustimmung gilt als Antrag auf Leistungen zur Teilhabe.

(5) Rentenauskünfte werden auch von Amts wegen erteilt.

(6) Die Träger der Rentenversicherung sollen die Berechtigten in geeigneten Fällen darauf hinweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie diese beantragen. In Richtlinien der Deutschen Rentenversicherung Bund kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen solche Hinweise erfolgen sollen.

(1) Eine Rente aus eigener Versicherung wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Bei späterer Antragstellung wird eine Rente aus eigener Versicherung von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Rente beantragt wird.

(2) Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.

(1) Versicherte Frauen haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet,
3.
nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit und
4.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt
haben.

(2) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 20.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente für Frauen wird für Frauen, die

1.
bis zum 7. Mai 1941 geboren sind und
a)
am 7. Mai 1996 arbeitslos waren, Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus, Vorruhestandsgeld oder Überbrückungsgeld der Seemannskasse bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 7. Mai 1996 erfolgt ist, nach dem 6. Mai 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 7. Mai 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 7. Mai 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren,
wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr GeburtsmonatAnhebung um Monateauf Altervorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-April106010600
Mai116011600

Einer vor dem 7. Mai 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.

(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.

(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.

(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.

(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)