Bundesarbeitsgericht Beschluss, 19. Feb. 2013 - 10 AZB 2/13

bei uns veröffentlicht am19.02.2013

Tenor

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2012 - 5 Ta 152/12 - aufgehoben.

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2. gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 27. April 2012 - 3 Ca 273/10 - wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte zu 2. hat die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 2.483,29 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Parteien streiten über die Festsetzung einer Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren.

2

Im Ausgangsverfahren nahm die Klägerin die Beklagten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 177.610,50 Euro sowie vorgerichtlicher Kosten in Höhe von 2.280,70 Euro in Anspruch. Das angerufene Landgericht wies auf die Unzulässigkeit des Rechtswegs bezüglich der gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. gerichteten Ansprüche hin, trennte das Verfahren gegen den Beklagten zu 3. ab und verwies den Rechtsstreit gegen die Beklagten zu 1. und zu 2. auf Antrag der Klägerin an das Arbeitsgericht. Dieses wies die Klage ab und erlegte der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits auf. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb hinsichtlich des Beklagten zu 2. erfolglos.

3

Vor Verweisung des Ausgangsrechtsstreits an das Arbeitsgericht fanden zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. ausführliche telefonische Besprechungen über die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche statt. Dabei wurden sowohl die Fragen der Zulässigkeit des eingeschlagenen Rechtswegs als auch einer etwaigen gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1. und zu 2. erörtert. Abschließend wurde erwogen, der Klägerseite für den Fall des Nachweises einer Beteiligung der Beklagten zu 1. und zu 2. an den ihnen vorgeworfenen strafbaren Handlungen einen Vergleichsvorschlag auf der Grundlage der etwa nachgewiesenen Größenordnung mit entsprechender Kostenquotelung zu unterbreiten. Nach dem später erfolgten Freispruch der Beklagten im Strafverfahren vor dem Amtsgericht ist kein Vergleichsvorschlag mehr erfolgt.

4

Mit Beschluss vom 27. April 2012 hat das Arbeitsgericht die von der Klägerin an den Beklagten zu 2. zu erstattenden, vor dem Landgericht entstandenen Kosten auf 2.714,03 Euro festgesetzt. Dieser Betrag beinhaltet eine 1,3-fache Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG, die Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG sowie die Mehrwertsteuer. Den weitergehenden Antrag auf Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde war vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich.

5

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Klägerin eine Wiederherstellung des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses.

6

II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Eine Terminsgebühr nach § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3 Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ist nicht angefallen. Die zu erstattenden Kosten sind durch Beschluss des Arbeitsgerichts zutreffend auf 2.714,03 Euro festgesetzt worden.

7

1. Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG besteht im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten. Nach § 12a Abs. 1 Satz 3 ArbGG gilt Satz 1 jedoch nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstehen, dass der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat. Für diese Kosten ist die Erstattung vielmehr weiterhin durch § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 495, 91, 103 ff. ZPO geregelt. Obsiegt der Beklagte, so kann er hinsichtlich der ihm vor dem ordentlichen Gericht entstandenen Kosten Erstattung verlangen. Gemäß § 91 Abs. 2 ZPO sind dabei die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts immer zu erstatten. Sie sind damit dem Einwand entzogen, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung seien sie nicht notwendig gewesen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Dieser Kostenerstattungsanspruch ist nicht beschränkt auf etwaige „Mehrkosten“. Vielmehr sind alle vor dem zunächst fehlerhaft angerufenen Landgericht angefallenen Kosten zu erstatten. Dies gilt unabhängig davon, ob vor dem Arbeitsgericht die gleichen Gebühren ggf. noch einmal entstehen und von einer Erstattung wegen § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG ausgeschlossen sind(BAG 1. November 2004 - 3 AZB 10/04 - mwN, BAGE 112, 293; Düwell/Lipke/Dreher ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 9; ErfK/Koch 13. Aufl. § 12a ArbGG Rn. 6; GK-ArbGG/Schleusener Stand Dezember 2012 § 12a Rn. 58 f.; GMP/Germelmann 7. Aufl. § 12a Rn. 19; Schwab/Weth/Vollstädt ArbGG 3. Aufl. § 12a Rn. 40 f.).

8

2. Eine Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG ist durch die zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. vor Verweisung an das Arbeitsgericht durchgeführten telefonischen Besprechungen nicht angefallen.

9

a) Nach der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr ua. für „die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts“ mit Ausnahme von Besprechungen mit dem Auftraggeber.

10

b) Nach den mit der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts haben zwischen den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. Telefonate stattgefunden, die ua. eine mögliche einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits zum Inhalt hatten. Auch telefonische Besprechungen könne solche iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG sein (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - ZfSch 2010, 286; anders der bloße Austausch von E-Mails: BGH 21. Oktober 2009 - IV ZB 27/09 - NJW 2010, 381). Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, dass die Verweisung nach § 17a Abs. 4 Satz 1 GVG ohne vorhergehende mündliche Verhandlung erfolgte. Bei dem vor dem Landgericht rechtshängig gemachten Schadensersatzprozess handelt es sich um ein Verfahren, bei dem die mündliche Verhandlung - ebenso wie später vor dem Arbeitsgericht - grundsätzlich vorgeschrieben ist (§§ 272, 279 ZPO). Die Besprechungen dienten der Erledigung dieses Klageverfahrens. Die umstrittene Frage, ob die Festsetzung einer Terminsgebühr in den Fällen generell ausscheidet, in denen eine mündliche Verhandlung nicht vorgeschrieben ist und das Gericht durch Beschluss entscheidet (so BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461; aA zB Finanzgericht Berlin-Brandenburg 5. April 2011 - 13 KO 13326/10 - EFG 2011, 1551), hat daher vorliegend keine Bedeutung. Ebenso kommt es nicht darauf an, dass eine einvernehmliche Erledigung des Rechtsstreits nicht zustande kam (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., NJW-RR 2007, 286).

11

c) Eine Besprechung iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG liegt ohne Beteiligung des Gegners aber jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser nicht vorab seine grundsätzliche Bereitschaft zum Eintritt in Vergleichsgespräche kundgetan hat.

12

Nach dem Wortlaut der Norm wird nicht danach differenziert, mit wem die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung erfolgt. Lediglich Besprechungen mit dem Auftraggeber sind ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend wird im Schrifttum davon ausgegangen, dass grundsätzlich auch Besprechungen mit Dritten eine Terminsgebühr auslösen können (vgl. zB Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben RVG 15. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 14; Bischof in Bischof RVG 4. Aufl. Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn. 54; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe RVG 20. Aufl. Vorbem. 3 VV Rn. 125; Mayer in Mayer/Kroiß RVG 5. Aufl. Vorbem. 3 Rn. 49; Riedel/Sußbauer/Keller RVG 9. Aufl. VV Teil 3 Vorbem. 3 Rn. 48; Hansens JurBüro 2004, 249, 250; Enders JurBüro 2005, 84, 85 f.). Dabei kann es sich aber nur um Dritte handeln, mit denen eine Besprechung zur außergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreits führen kann. Beispielhaft werden dabei die Versicherung der Gegenpartei, deren Gesellschafter, eine übergeordnete Behörde oder Streithelfer bei einer Haftungskette, wie der mithaftende Architekt, genannt (vgl. Hergenröder in Baumgärtel/Hergenröder/Houben aaO; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe aaO; Riedel/Sußbauer/Keller aaO; Hansens aaO; Enders aaO; deutlich weiter Mayer in Mayer/Kroiß aaO: auch Zeugen und Sachverständige). Dies entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung und ihrer Entstehungsgeschichte.

13

Die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 iVm. Nr. 3104 VV RVG ersetzt sowohl die frühere Verhandlungs- als auch die Erörterungsgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 4 BRAGO. Die Regelung sollte zu einer erheblichen Vereinfachung führen und einen Anreiz dafür schaffen, dass der Anwalt nach seiner Bestellung in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen, der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des Verfahrens beiträgt. Deshalb soll die Gebühr schon verdient sein, wenn der Anwalt an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Regelung zielen. Vor allem wollte der Gesetzgeber die Praxis beseitigen, nur deshalb einen gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, weil solche Besprechungen nach den Regelungen der BRAGO nicht honoriert wurden (BT-Drucks. 15/1971 S. 209). Die mit der Neuregelung des Anwaltsvergütungsrechts geschaffene Verfahrensgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG sollte demgegenüber dem Abgeltungsbereich der Prozessgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO entsprechen. Durch die erhöhte Verfahrensgebühr sollten die notwendigen Vorarbeiten nach Erteilung des Auftrags abgegolten sein, sowie „die im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren notwendigen Besprechungen mit Mandanten, Dritten, Behörden, Gerichten, Sachverständigen, Architekten usw.“, ebenso wie die Mitwirkung bei der Auswahl und Beschaffung von Beweismitteln einschließlich dem etwa notwendigen Schriftwechsel (BT-Drucks. 15/1971 S. 209 f.).

14

Dementsprechend fällt die Terminsgebühr zB an, wenn auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO geschlossen wird(BGH 3. Juli 2006 - II ZB 31/05 - NJW-RR 2006, 1507) oder der Gegner eine auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Erklärung zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei entgegennimmt (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - NJW-RR 2007, 286). Bei der Terminsgebühr handelt es sich allerdings weder um eine allgemeine Korrespondenzgebühr, die von der Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins vollständig abgekoppelt wäre (BGH 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - Rn. 20, NJW 2007, 1461), noch genügt ein allgemeines Gespräch über die grundsätzliche Bereitschaft oder abstrakte Möglichkeit einer außergerichtlichen Einigung (BGH 21. Januar 2010 - I ZB 14/09 - Rn. 7, ZfSch 2010, 286). Insbesondere verlangt der Gesetzeszweck aber, dass überhaupt die Bereitschaft der Gegenseite besteht, in Verhandlungen mit dem Ziel einer einvernehmlichen Beendigung des Verfahrens einzutreten. Verweigert der Gegner von vornherein entweder ein sachbezogenes Gespräch oder eine gütliche Einigung, kommt eine Besprechung bereits im Ansatz nicht zustande und das Ziel einer einvernehmlichen Regelung kann nicht erreicht werden (BGH 20. November 2006 - II ZB 9/06 - Rn. 7 f., aaO). Dies muss erst recht gelten, wenn die Besprechung mit einem Dritten stattfindet, der nicht im „Lager des Gegners“ steht. Eine Besprechung zwischen den Bevollmächtigten mehrerer Beklagten kann zwar die Einleitung von Vergleichsgesprächen mit dem Gegner fördern. Ohne dass der Gegner aber seine Bereitschaft offengelegt hat, überhaupt in solche Gespräche einzutreten, kann eine solche Besprechung noch nicht der Beilegung eines gerichtlichen Verfahrens iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG dienen (ebenso Bischof in Bischof Vorbem. 3 VV Teil 3 Rn. 76b). Solche Aktivitäten sind vielmehr bereits durch die Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG abgegolten.

15

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist keine Terminsgebühr angefallen. Bei den Besprechungen der Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1. und zu 2. handelt es sich um bloße Vorbereitungshandlungen für Vergleichsgespräche mit dem Gegner, die jedenfalls während des Verfahrens vor dem Landgericht nicht stattgefunden haben. Einer Erledigung des Rechtsstreits iSd. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG konnten sie noch nicht dienen. Wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn eine entsprechende Bereitschaft der Klägerin gegenüber den Beklagten kundgetan worden wäre, kann offenbleiben.

16

III. Der Beklagte zu 2. hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Beschwerde und der Rechtsbeschwerde zu tragen.

        

    Mikosch    

        

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

        

        

        

                 

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(2) Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz. Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Über die Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht durch Beschluß. Eine Zurückverweisung ist nicht zulässig. § 84 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von den Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen. § 69 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Erscheint eine Partei in der Güteverhandlung nicht oder ist die Güteverhandlung erfolglos, soll sich die mündliche Verhandlung (früher erster Termin oder Haupttermin) unmittelbar anschließen. Andernfalls ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.

(2) Im Haupttermin soll der streitigen Verhandlung die Beweisaufnahme unmittelbar folgen.

(3) Im Anschluss an die Beweisaufnahme hat das Gericht erneut den Sach- und Streitstand und, soweit bereits möglich, das Ergebnis der Beweisaufnahme mit den Parteien zu erörtern.

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)