Bundesarbeitsgericht Urteil, 13. Dez. 2011 - 1 AZR 433/10

bei uns veröffentlicht am13.12.2011

Tenor

1. Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 29. April 2010 - 11 Sa 1464/09 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor wie folgt lautet:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen Arbeitszeitreglung der Generalstaatsanwaltschaft Hamm entsprechend der Dienstvereinbarung zur flexiblen Arbeitszeit vom 19. Dezember 2007 teilzunehmen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger als freigestelltes Mitglied des Bezirkspersonalrats verpflichtet ist, die bei der Mittelbehörde geltende Dienstvereinbarung zur Arbeitszeit zu beachten.

2

Der Kläger ist Justizangestellter bei der Staatsanwaltschaft M und dort Mitglied des örtlichen Personalrats. Darüber hinaus ist er auch Mitglied des Bezirkspersonalrats bei der Generalstaatsanwaltschaft H und des beim Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen in D gebildeten Hauptpersonalrats. Aufgrund eines Beschlusses des Bezirkspersonalrats ist er zu 80 % und aufgrund eines Beschlusses des Hauptpersonalrats zu weiteren 20 % von der Arbeitsleistung freigestellt. Das ständige Büro des Bezirkspersonalrats befindet sich bei der Generalstaatsanwaltschaft H.

3

In der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H gilt seit dem 1. Januar 2008 die mit dem örtlichen Personalrat abgeschlossene Dienstvereinbarung „Flexible Arbeitszeit“ (DV-FLAZ). Darin ist bestimmt:

        

„II.   

Geltungsbereich

        

1.    

Die Dienstvereinbarung gilt für alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs (im Folgenden: Beschäftigte). Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet.“

4

Mit Schreiben vom 23. September 2008 teilte der Generalstaatsanwalt dem Kläger mit, er habe ab dem 1. Oktober 2008 die zwischen der Generalstaatsanwaltschaft und dem örtlichen Personalrat vereinbarten Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeitregelung zu beachten. Zur Vermeidung arbeitsrechtlicher Konsequenzen kommt der Kläger dem seit dem 1. Januar 2009 unter Vorbehalt nach.

5

Der Kläger hat geltend gemacht, die Generalstaatsanwaltschaft könne ihn nicht anweisen, die DV-FLAZ zu beachten. Diese gelte nur für Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft H. Er sei jedoch auch nach seiner Wahl in den Bezirkspersonalrat Beschäftigter der Staatsanwaltschaft M geblieben und nach wie vor bei der Staatsanwaltschaft M aktiv und passiv wahlberechtigt.

6

Der Kläger hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass die Weisung des beklagten Landes an den Kläger vom 22. Oktober 2008 rechtswidrig ist und der Kläger nicht verpflichtet ist, an der flexiblen Arbeitszeit der Generalstaatsanwaltschaft in H teilzunehmen.

7

Das beklagte Land hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ausgeführt, der Kläger sei organisatorisch in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H eingebunden und eingegliedert. Deshalb habe er die dort geltende Dienstvereinbarung zu beachten.

8

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr entsprochen. Mit der Revision verfolgt das beklagte Land seinen Klagabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

10

I. Die Klage ist zulässig.

11

1. Die gebotene Auslegung des Klageantrags ergibt unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens und den Klarstellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, dass der Kläger damit die Feststellung begehrt, die in der DV-FLAZ getroffene Arbeitszeitregelung nicht einhalten zu müssen. Dem liegt zugrunde, dass der Generalstaatsanwalt mit seinem Schreiben vom 22. Oktober 2008 den Kläger lediglich auf die seiner Auffassung nach bestehende Rechtslage hingewiesen hat und dem Schreiben darüber hinaus keine weitergehende Bedeutung zukommt.

12

2. Der so verstandene Klageantrag betrifft ein hinreichend bestimmt bezeichnetes Rechtsverhältnis (§ 253 Abs. 2 Nr. 2, § 256 Abs. 1 ZPO). Es geht um die Feststellung des Nichtbestehens der Verpflichtung des Klägers, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu beachten. Hierfür besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Das mit der Feststellungsklage angestrebte Urteil ist trotz seiner lediglich feststellenden und einer Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen, weil in Bezug auf die Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeiten nur diese Frage zwischen ihnen umstritten ist.

13

II. Die Klage ist begründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die Arbeitszeitregelung der DV-FLAZ zu befolgen.

14

1. Der Kläger fällt nicht in den Geltungsbereich der DV-FLAZ. Diese gilt nach Nr. II 1 für alle an die Einhaltung von Dienststunden gebundenen Kräfte des Beamten- und Tarifbereichs. Ausgenommen sind lediglich die Beschäftigten im beruflichen Fahrdienst, deren Arbeitszeit sich nach einem besonderen Dienstplan richtet. Zwar mag der Kläger nach seinem Arbeitsvertrag eine an die Einhaltung von Dienststunden gebundene Kraft iSd. DV-FLAZ sein. Deren Anwendung steht jedoch entgegen, dass der Kläger nicht Bediensteter der Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H ist. Die Regelungskompetenz des örtlichen Personalrats dieser Dienststelle, der die DV-FLAZ mit dem Generalstaatsanwalt vereinbart hat, erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen nur auf Beschäftigte dieser Dienststelle (dazu Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 3. Aufl. § 73 Rn. 26). Hierzu gehört der Kläger nicht. Er ist vielmehr auch nach seiner Wahl in den Bezirks- und Hauptpersonalrat Bediensteter der Staatsanwaltschaft M geblieben.

15

2. Die erfolgte teilweise Freistellung für die Tätigkeit im Bezirkspersonalrat führt nicht zur Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H. Daran ändert auch die zum Betriebsverfassungsgesetz ergangene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nichts, wonach bei einer Freistellung von Betriebsratsmitgliedern nach § 38 BetrVG im Einzelfall bei einem Betrieb mit mehreren Filialen eine Änderung des Arbeitsorts sowie der Lage der Arbeitszeit eintreten kann(vgl. BAG 13. Juni 2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14, AP BetrVG 1972 § 38 Nr. 31 = EzA BetrVG 2001 § 40 Nr. 13). Dem steht entgegen, dass die Stufenvertretungen nach § 50 LPVG NRW „bei“ den jeweiligen Mittelbehörden bzw. den obersten Landesbehörden gebildet werden. Sie werden diesen nur angegliedert, ohne dass die Mitglieder der jeweiligen Stufenvertretungen zu Beschäftigten dieser Behörden werden, weil sie nicht mit Aufgaben der Behörde der Mittelstufe oder der obersten Dienstbehörde befasst werden (vgl. BVerwG 20. November 1979 - 6 P 12.79 - PersV 1981, 285). Dies kommt in § 13 Abs. 2 Satz 2 BPersVG klarstellend zum Ausdruck, wonach der in Satz 1 dieser Bestimmung geregelte Verlust der Wahlberechtigung bei einer länger als drei Monate andauernden Abordnung nicht für Beschäftigte gilt, die als Mitglieder einer Stufenvertretung freigestellt sind(vgl. Dörner in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 13 Rn. 30). Das Fehlen einer entsprechenden Regelung in § 10 Abs. 2 LPVG NRW führt allein dazu, dass der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellte Grundsatz ohne hinzugefügte Klarstellung gilt (Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein Das Personalvertretungsrecht in Nordrhein-Westfalen Stand Dezember 2011 § 10 Rn. 51). Deshalb ist der Kläger auch Mitglied in drei Arbeitnehmervertretungen, dem örtlichen Personalrat der Staatsanwaltschaft M sowie des Bezirks- und Hauptpersonalrats. Fehlt es danach an einer Eingliederung in die Dienststelle der Generalstaatsanwaltschaft H, ist auch die DV-FLAZ für den Kläger nicht verbindlich.

16

3. Der Zuordnung des Klägers zur Staatsanwaltschaft M entspricht auch, dass er weiterhin den Weisungen des Leiters dieser Staatsanwaltschaft unterliegt. Die Beklagte kann sich zur Begründung eines Weisungsrechts des Generalstaatsanwalts nicht auf §§ 14, 15 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403) berufen. Diese Verordnung ist durch Art. 21 des Ersten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz(BGBl. I 2006 S. 866) gemäß Art. 210 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes mit Wirkung vom 24. April 2008 aufgehoben worden. Überdies sind nach I. der Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums vom 5. November 2000 idF vom 6. November 2003 (JMBl. NRW S. 266) Personalangelegenheiten der Angestellten von den Beschäftigungsbehörden zu bearbeiten. Beschäftigungsbehörde des Klägers ist die Staatsanwaltschaft M. Die Wahl in den Bezirkspersonalrat hat daran nichts geändert, weil - wie ausgeführt - der Bezirkspersonalrat „bei“ der jeweiligen Mittelbehörde gebildet wird und die Mitglieder des Bezirkspersonalrats ihren jeweiligen Dienststellen als Beschäftigte zugeordnet bleiben. Nichts anderes folgt aus dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 8 Abs. 1 JustG NRW. Dessen Regelungsgegenstand ist die behördeninterne Dienstaufsicht. Danach üben die Leitungen der Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen Behörden die Dienstaufsicht über ihre jeweilige Behörde aus und die Mittelbehörden über die jeweils nachgeordneten Behörden. Ein unmittelbares Weisungsrecht des Generalstaatsanwalts gegenüber den Bediensteten der Staatsanwaltschaft M folgt daraus nicht.

        

    Schmidt    

        

    Koch    

        

    Linck    

        

        

        

    Frischholz    

        

    M. Seyboth    

                 

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 40 Kosten und Sachaufwand des Betriebsrats


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Betriebsverfassungsgesetz - BetrVG | § 38 Freistellungen


(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,1.

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 13 Bildung von Personalräten


(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet. (2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übe

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(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.

(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.

(1) In Dienststellen, die in der Regel mindestens fünf Wahlberechtigte beschäftigen, von denen drei wählbar sind, werden Personalräte gebildet.

(2) Dienststellen, bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht gegeben sind, werden von der übergeordneten Dienststelle im Einvernehmen mit der Stufenvertretung einer benachbarten Dienststelle zugeordnet.