Bundesarbeitsgericht Beschluss, 14. Mai 2013 - 1 ABR 4/12
Gericht
Tenor
-
Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 18. Juli 2011 - 8 TaBV 10/09 - wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet.
-
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den vorgenannten Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamburg zurückgewiesen.
Gründe
- 1
-
A. Die Beteiligten streiten über die Beteiligung des Gesamtbetriebsrats in wirtschaftlichen Angelegenheiten.
- 2
-
Die Arbeitgeberin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen. Sie beschäftigt in ca. 370 Filialen rd. 17.500 Mitarbeiter. In ihrem Unternehmen ist der antragstellende Gesamtbetriebsrat gebildet.
- 3
-
Die Arbeitgeberin veröffentlicht quartalsweise Berichte über die Entwicklung und Lage des Unternehmens in einer durch betriebsüblichen Aushang bekannt gemachten „Shop-Info“. Zwischen den Beteiligten entstanden im Jahr 2008 Meinungsverschiedenheiten über den Inhalt des Berichts. Die Arbeitgeberin lehnte es ab, die vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Änderungen in den Quartalsbericht zu übernehmen.
- 4
-
Der Gesamtbetriebsrat hat die Auffassung vertreten, er könne die Veröffentlichung eines alternativen Quartalsberichts mit von ihm festgelegten Inhalten beanspruchen. Die Arbeitgeberin sei verpflichtet, ihm die dafür erforderlichen Angaben mitzuteilen.
- 5
-
Der Gesamtbetriebsrat hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist, den Mitarbeitern der Arbeitgeberin in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zu dem von der Arbeitgeberin regelmäßig in der „Shop-Info“ veröffentlichten Quartalsbericht zugänglich zu machen,
hilfsweise,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, es zu dulden, dass der Gesamtbetriebsrat den Mitarbeitern der Arbeitgeberin in Deutschland einen alternativen Quartalsbericht zum Quartalsbericht Nr. 3 (1. Juni bis 31. August 2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 4 (1. September bis 30. November 2008) des Geschäftsjahres 2008, Quartalsbericht Nr. 1 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009) des Geschäftsjahres 2009 und Quartalsbericht Nr. 2 (1. März bis 31. Mai 2009) des Geschäftsjahres 2009 zugänglich macht,
2.
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a)
wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von 15.353 Mitarbeitern im dritten Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August 2008) entsprechen,
b)
wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im dritten Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August 2008) und im dritten Quartal 2007 (1. Juni bis 31. August 2007) beschäftigt hat,
c)
wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das dritte Quartal 2008 (1. Juni bis 31. August 2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Arbeitgeberin für das dritte Quartal 2007 (1. Juni bis 31. August 2007) gezahlt hat,
3.
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a)
wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von 15.785 Mitarbeitern im vierten Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) entsprechen,
b)
wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im vierten Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) und im vierten Quartal 2007 (1. September bis 30. November 2007) beschäftigt hat,
c)
wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das vierte Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Arbeitgeberin für das vierte Quartal 2007 (1. September bis 30. November 2007) gezahlt hat,
d)
wie viele Anfragen zum Familienservice im vierten Quartal 2008 (1. September bis 30. November 2008) bei der Arbeitgeberin eingegangen sind,
4.
die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Gesamtbetriebsrat mitzuteilen,
a)
wie viele Mitarbeiter in Vollzeit der Arbeitgeberin der Gesamtzahl von 15.207 bzw. 15.616 Mitarbeitern im ersten und zweiten Quartal 2009 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) entsprechen,
b)
wie viele Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen, wie viele Mitarbeiter in Vollzeit, wie viele Mitarbeiter in fester Teilzeit, wie viele sogenannte Stundenlöhner, wie viele JAZ-Mitarbeiter und wie viele geringfügig Beschäftigte die Arbeitgeberin im zweiten Quartal 2009 (1. März bis 31. Mai 2009) beschäftigt hat,
c)
wie viele schwerbehinderte Beschäftigte die Arbeitgeberin in Deutschland im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) und im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2008 (1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai 2008) beschäftigt hat und wie hoch der prozentuale Anteil der schwerbehinderten Beschäftigten an allen Beschäftigten der Arbeitgeberin im ersten und zweiten Quartal des Geschäftsjahres 2009 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) war,
d)
wie hoch die Ausgleichsabgabe gemäß § 77 SGB IX ist, die die Arbeitgeberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2009 (1. Dezember 2008 bis 28. Februar 2009 und 1. März bis 31. Mai 2009) gezahlt hat und wie hoch die Ausgleichsabgabe war, die die Arbeitgeberin für das erste und zweite Quartal des Geschäftsjahres 2008 (1. Dezember 2007 bis 28. Februar 2008 und 1. März bis 31. Mai 2008) gezahlt hat,
hilfsweise zu den Anträgen zu 2. bis 4.,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, zukünftig Quartalsberichte gemäß § 110 BetrVG mit folgendem Mindestinhalt zu erstellen:
1.
wirtschaftliche Entwicklung und finanzielle Lage des jeweiligen Quartals (inklusive Schwierigkeiten, die Marktlage, soziale Leistungen und Aussichten für die künftige Entwicklung),
2.
aktueller Personalstand aufgegliedert nach:
a)
in Vertragsarten Vollzeit-Arbeitsverträge, feste Teilzeit-Arbeitsverträge, Stundenlohn-Verträge, Jahresarbeitszeit-Verträge und Verträge für geringfügig Beschäftigte,
b)
Anzahl der Befristungen, inklusive Vergleich zum Quartal des Vorjahres,
c)
Anzahl der Auszubildenden aufgegliedert nach Einzelhandelskaufmann/-frau, Handelsassistenten, Bürokaufmann/-frau und Visual Merchandiser,
d)
Anzahl der integrierten schwerbehinderten Arbeitnehmer,
e)
Anzahl der schwerbehinderten Auszubildenden,
3.
Umsatzentwicklung in Zahlen und im Vergleich zum Quartal des Vorjahres und die Auswirkungen auf die Personalentwicklung nach der oben genannten Aufgliederung,
4.
getätigte und beabsichtigte Investitionen (ua. technische Umstellungen oder Erweiterungen des Geschäftsgebiets, insbesondere diejenigen, die sich auf die Lage der Arbeitnehmer auswirken),
5.
Rationalisierungsvorhaben (ua. Einführung neuer Technologien, Straffung der Betriebsorganisation zum Zwecke der Kostensenkung, Einführung neuer Arbeitsmethoden),
6.
Änderung des Betriebszwecks,
7.
neue Projekte, Expansionen, Filialumbauten, Filialschließungen, Filialeröffnungen, Zusammenschluss oder Abspaltungen mit anderen Unternehmen oder Betrieben,
8.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes,
9.
aktueller Stand zum Arbeits- und Gesundheitsschutz und Entwicklung (in Anlehnung an § 81 BetrVG), Sicherheit der Arbeitsplätze, alters- und behindertengerechte Arbeitsplätze,
10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben,
hilfsweise zu diesem Antrag,
die Arbeitgeberin zu verpflichten, bei Nichteinigung über einen Quartalsbericht die nicht aufgenommenen, vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen Inhalte, die wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen.
- 6
-
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen.
- 7
-
Die Vorinstanzen haben die Anträge abgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der Gesamtbetriebsrat seine Anträge weiter.
- 8
-
B. Die Rechtsbeschwerde des Gesamtbetriebsrats ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags richtet. Im Umfang ihrer Zulässigkeit ist die Rechtsbeschwerde unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Anträge zu Recht abgewiesen.
- 9
-
I. Der zu 1. gestellte Antrag, mit dem der Gesamtbetriebsrat seine Berechtigung zur Veröffentlichung eines alternativen Quartalsberichts festgestellt wissen will, ist nicht hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig.
- 10
-
1. Im Beschlussverfahren muss ein Antrag ebenso bestimmt sein wie im Urteilsverfahren. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ist auf das Beschlussverfahren und die in ihm gestellten Anträge entsprechend anwendbar. Der jeweilige Streitgegenstand muss so konkret umschrieben werden, dass der Umfang der Rechtskraftwirkung für die Beteiligten nicht zweifelhaft ist. Streiten die Beteiligten um das Bestehen und den Inhalt eines Beteiligungsrechts hinsichtlich eines betrieblichen Vorgangs, ist dieser so genau zu bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche betriebliche Maßnahme das Beteiligungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Das erforderliche Maß an Konkretisierung lässt sich allerdings nicht abstrakt-generell bestimmen. Es hängt sowohl vom Inhalt des im Streit stehenden Beteiligungsrechts als auch von den jeweiligen tatsächlichen Umständen im Betrieb oder Unternehmen ab. Dies ist bei der Auslegung des Antrags stets zu berücksichtigen.
- 11
-
2. Der Gesamtbetriebsrat möchte mit dem Antrag zu 1. die Feststellung erreichen, dass er berechtigt ist, unabhängig von den Quartalsberichten der Arbeitgeberin die im Inland beschäftigten Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Der vom Gesamtbetriebsrat veröffentlichte Bericht soll nicht auf eine Gegendarstellung zu den von der Arbeitgeberin angeführten Themen beschränkt sein. Der Gesamtbetriebsrat möchte nicht nur die wirtschaftliche Situation des Unternehmens eigenständig bewerten, sondern auch Angaben in seine Veröffentlichung aufnehmen, die im Bericht der Arbeitgeberin nicht erwähnt werden. Dies folgt aus der in den Vorinstanzen von den Beteiligten eingeführten Korrespondenz über die Quartalsberichte der Jahre 2008 und 2009 sowie aus dem Inhalt der Anträge zu 2. bis 4. Mit diesen möchte der Gesamtbetriebsrat Auskunft über weitere, aus seiner Sicht für einen Quartalsbericht notwendige Angaben erhalten. Mit dem Antrag zu 1. soll danach die Berechtigung des Gesamtbetriebsrats festgestellt werden, entsprechend seinen Vorstellungen über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu berichten und diesen Bericht zeitgleich und in gleicher Form wie den Quartalsbericht der Arbeitgeberin den Arbeitnehmern zur Kenntnis zu bringen. Dieses Antragsverständnis hat der Gesamtbetriebsrat in der Anhörung vor dem Senat als zutreffend bestätigt.
- 12
-
3. Der so verstandene Antrag ist nicht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Beteiligten könnten bei einer stattgebenden Entscheidung nicht ohne Weiteres erkennen, wozu der Gesamtbetriebsrat berechtigt ist. Der zulässige Inhalt des von ihm beanspruchten „alternativen Quartalsberichts“ ist nicht mit der notwendigen Eindeutigkeit bestimmbar. Schon der Begriff des Quartalsberichts, dessen Veröffentlichung der Gesamtbetriebsrat begehrt, ist nicht offenkundig. Nach § 110 Abs. 1 BetrVG hat der Unternehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit den zuständigen Arbeitnehmervertretungen die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Welche Angaben ein solcher Quartalsbericht enthalten muss, ist weder offenkundig noch im Gesetz näher festgelegt. Ein im Rechtsverkehr verwandtes allgemein anerkanntes Verständnis hat der Begriff nicht. Der Gesamtbetriebsrat hat auch nicht näher ausgeführt, welchen Inhalt die von ihm begehrte alternative Unterrichtung der Belegschaft haben soll. Würde über den Antrag zu 1. in der Sache entschieden, bliebe der Umfang der objektiven Rechtskraft der Entscheidung zwischen den Beteiligten völlig unklar.
- 13
-
II. Die verbleibenden Hauptanträge sind zulässig, aber unbegründet.
- 14
-
1. Mit den Anträgen zu 2. bis 4. verlangt der Gesamtbetriebsrat die darin näher bezeichneten Angaben über die Beschäftigtenanzahl und -struktur, die Höhe der Ausgleichsabgabe sowie zu Anfragen zu dem bei der Arbeitgeberin eingerichteten Familienservice. Der Gesamtbetriebsrat hat in der Anhörung vor dem Senat klargestellt, dass er die begehrten Angaben benötigt, um die Arbeitnehmer ergänzend zu den Quartalsberichten der Arbeitgeberin nach § 110 Abs. 1 BetrVG zu informieren. Mit diesem Inhalt ist der Antrag hinreichend bestimmt iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Arbeitgeberin kann im Fall ihrer Verurteilung erkennen, über welche Angaben sie dem Gesamtbetriebsrat Auskunft erteilen muss.
- 15
-
2. Die Anträge sind unbegründet. Der Unterrichtungsanspruch des Gesamtbetriebsrats folgt nicht aus § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG.
- 16
-
a) Nach dieser Vorschrift hat der Arbeitgeber den Betriebsrat zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Hieraus folgt eine zweistufige Prüfung darauf hin, ob überhaupt eine Aufgabe des Betriebsrats gegeben und ob im Einzelfall die begehrte Information zu ihrer Wahrnehmung erforderlich ist (BAG 7. Februar 2012 - 1 ABR 46/10 - Rn. 7, BAGE 140, 350).
- 17
-
b) Der Gesamtbetriebsrat kann die begehrten Angaben nicht verlangen, weil es an einem Bezug zu seinen gesetzlichen Aufgaben fehlt. Er ist nicht berechtigt, die Arbeitnehmer über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten. Einen solchen Anspruch gewährt § 110 Abs. 1 BetrVG nicht. Dies folgt aus Wortlaut sowie Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem Normzweck.
- 18
-
aa) Nach dem Gesetzeswortlaut obliegt dem Unternehmer die Unterrichtungspflicht über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens. Die Mitwirkung der Arbeitnehmervertretungen ist auf die vorherige Abstimmung in Bezug auf die beabsichtigten Informationen beschränkt. An der Unterrichtung selbst sind sie nicht beteiligt.
- 19
-
bb) Gleiches folgt aus der historischen Auslegung der Norm.
- 20
-
Nach § 69 Abs. 3 BetrVG 1952 hatte der Unternehmer zusammen mit dem Wirtschaftsausschuss und dem Betriebsrat mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr den Belegschaftsmitgliedern Kenntnis von der Lage und der Entwicklung des Unternehmens zu geben. Danach oblag die Berichtspflicht dem Unternehmer, die dieser gemeinsam mit den genannten Arbeitnehmervertretungen zu erfüllen hatte (vgl. BAG 1. März 1966 - 1 ABR 14/65 - zu II 4 a der Gründe, BAGE 18, 182). Demgegenüber hat nach § 110 Abs. 1 BetrVG allein der Unternehmer über die wirtschaftliche Lage und die Entwicklung des Unternehmens zu informieren. Eine Beteiligung von Betriebsrat und Wirtschaftsausschuss an der Bekanntgabe des Berichts gegenüber den Arbeitnehmern ist im Gesetz nicht mehr vorgesehen. Folgerichtig geht auch die Gesetzesbegründung allein von einer Unterrichtungspflicht des Unternehmens aus (BT-Drucks. VI/1786 S. 54).
- 21
-
cc) Dem entspricht der Normzweck.
- 22
-
Die vierteljährliche Unterrichtung soll den Arbeitnehmern einen Überblick über die wirtschaftliche und personelle Situation des Unternehmens und ihre voraussichtliche Entwicklung geben. Der Bericht soll sicherstellen, dass sich die im Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer ein Bild von der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung ihres Unternehmens machen können (Oetker GK-BetrVG 9. Aufl. § 110 Rn. 1). Hierfür ist wie bei der Unterrichtung nach § 43 Abs. 2 Satz 3 BetrVG eine allgemeine Darstellung der gegenwärtigen Wirtschaftslage des Unternehmens und eines Ausblicks auf die zukünftige Entwicklung durch den Unternehmer ausreichend. Für Entscheidungen der Arbeitnehmer in Bezug auf ihr Arbeitsverhältnis soll der Bericht ersichtlich keine Grundlage bilden.
- 23
-
dd) Auch ohne ein eigenständiges Unterrichtungsrecht wird das Mitwirkungsrecht der Arbeitnehmervertretungen nicht auf einen rein formalen Akt reduziert (aA DKKW-Däubler 13. Aufl. § 110 Rn. 12; ErfK/Kania 13. Aufl. § 110 BetrVG Rn. 6; Fitting 26. Aufl. § 110 Rn. 4).
- 24
-
(1) Die Pflicht zur vorherigen Abstimmung des Berichts über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens verpflichtet den Unternehmer zur Zuleitung eines Entwurfs des Quartalsberichts an die Arbeitnehmervertretungen. Diese haben die Möglichkeit zur Stellungnahme, bei der sie Änderungen des Berichts vorschlagen können. Hierzu gehört auch die Aufnahme von bisher im Entwurf nicht enthaltenen Angaben. Der Unternehmer hat sich mit den Einwänden der Arbeitnehmervertretungen auseinanderzusetzen und diese bei der endgültigen Fassung des Berichts zu bedenken. Unterbleibt eine Unterrichtung nach § 110 Abs. 1 BetrVG oder werden die Arbeitnehmervertretungen nicht vor der Unterrichtung ordnungsgemäß beteiligt, können diese unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 3 BetrVG gegen den Unternehmer vorgehen. Hierin liegt eine ausreichende Sicherung, um diesen zu einem betriebsverfassungsgemäßen Verhalten bei der Unterrichtung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens anzuhalten.
- 25
-
(2) Ein eigenständiges Unterrichtungsrecht des Betriebsrats ist auch nicht deshalb geboten, weil ansonsten bei den Arbeitnehmern der Eindruck entstehen kann, sein Inhalt werde von den einbezogenen Arbeitnehmervertretungen mitgetragen. Aufgrund der Urheberschaft des Unternehmers ist für die Arbeitnehmer ersichtlich, dass dieser für die Abfassung des Berichts verantwortlich ist und nur dessen Einschätzung von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens wiedergibt.
- 26
-
III. Die gegenüber den Anträgen zu 2. bis 4. erhobenen Hilfsanträge genügen nicht den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 27
-
1. Die im ersten Hilfsantrag verwandten Rechtsbegriffe lassen nicht erkennen, welchen Inhalt die Verpflichtung der Arbeitgeberin enthalten soll. Dies betrifft etwa die in Nr. 4 und Nr. 7 des Antrags verlangte Darstellung der getätigten und beabsichtigten Investitionen, von neuen Projekten, Expansionen sowie von Filialumbauten. Ebenso bleibt unklar, welche betrieblichen Maßnahmen als sonstige Vorgänge und Vorhaben iSd. Nr. 10 erfasst werden. Auf Vorbringen der Beteiligten kann der Senat zur Antragsauslegung nicht zurückgreifen. Der Gesamtbetriebsrat hat den in Frage stehenden Hilfsantrag in der Beschwerdeinstanz begründungslos in das Verfahren eingeführt. Ebenso ist die gebotene Klarstellung in der Anhörung vor dem Senat unterblieben.
- 28
-
2. Auch der Inhalt des weiteren Hilfsantrags, mit dem die Arbeitgeberin verpflichtet werden soll, die vom Gesamtbetriebsrat vorgeschlagenen, aber im Quartalsbericht unberücksichtigt gebliebenen Inhalte, die wirtschaftliche Angelegenheiten betreffen, in gleicher Form und zum gleichen Zeitpunkt gegenüber der Belegschaft zu veröffentlichen, ist nicht hinreichend bestimmt. Es ist weder offenkundig noch vom Gesamtbetriebsrat näher ausgeführt, welcher Inhalt dem Begriff der „wirtschaftlichen Angelegenheiten“ zukommen soll. Der bloße Hinweis auf § 106 Abs. 3 BetrVG genügt insoweit nicht.
- 29
-
IV. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, soweit sich der Gesamtbetriebsrat gegen die Abweisung seines gegenüber dem Antrag zu 1. erhobenen Hilfsantrags wendet. Die Rechtsbeschwerdebegründung genügt insoweit nicht den Anforderungen des § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG.
- 30
-
1. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 ArbGG muss die Rechtsbeschwerdebegründung angeben, welche rechtliche Bestimmung durch den angefochtenen Beschluss verletzt sein und worin diese Verletzung bestehen soll. Dazu hat sie den Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts so aufzuzeigen, dass Gegenstand und Richtung ihres Angriffs erkennbar sind. Dies erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses (BAG 10. November 2009 - 1 ABR 64/08 - Rn. 12).
- 31
-
2. Diesen Anforderungen wird die Rechtsbeschwerdebegründung mit Blick auf die Abweisung des gegenüber dem Antrag zu 1. gestellten Hilfsantrags nicht gerecht. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen des zweitinstanzlichen Beschlusses. Das Landesarbeitsgericht hat die Abweisung des Hilfsantrags mit seiner fehlenden Bestimmtheit begründet. Hierauf geht die Rechtsbeschwerdebegründung nicht ein.
-
Schmidt
Linck
Koch
Schäferkord
N. Schuster
moreResultsText
Annotations
(1) Leistungen für Wohnraum werden erbracht, um Leistungsberechtigten zu Wohnraum zu verhelfen, der zur Führung eines möglichst selbstbestimmten, eigenverantwortlichen Lebens geeignet ist. Die Leistungen umfassen Leistungen für die Beschaffung, den Umbau, die Ausstattung und die Erhaltung von Wohnraum, der den besonderen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen entspricht.
(2) Aufwendungen für Wohnraum oberhalb der Angemessenheitsgrenze nach § 42a des Zwölften Buches sind zu erstatten, soweit wegen des Umfangs von Assistenzleistungen ein gesteigerter Wohnraumbedarf besteht.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben:
- 1.
darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; - 2.
Maßnahmen, die dem Betrieb und der Belegschaft dienen, beim Arbeitgeber zu beantragen; - 2a.
die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere bei der Einstellung, Beschäftigung, Aus-, Fort- und Weiterbildung und dem beruflichen Aufstieg, zu fördern; - 2b.
die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern; - 3.
Anregungen von Arbeitnehmern und der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenzunehmen und, falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber auf eine Erledigung hinzuwirken; er hat die betreffenden Arbeitnehmer über den Stand und das Ergebnis der Verhandlungen zu unterrichten; - 4.
die Eingliederung schwerbehinderter Menschen einschließlich der Förderung des Abschlusses von Inklusionsvereinbarungen nach § 166 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und sonstiger besonders schutzbedürftiger Personen zu fördern; - 5.
die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung vorzubereiten und durchzuführen und mit dieser zur Förderung der Belange der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer eng zusammenzuarbeiten; er kann von der Jugend- und Auszubildendenvertretung Vorschläge und Stellungnahmen anfordern; - 6.
die Beschäftigung älterer Arbeitnehmer im Betrieb zu fördern; - 7.
die Integration ausländischer Arbeitnehmer im Betrieb und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Arbeitnehmern zu fördern, sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit im Betrieb zu beantragen; - 8.
die Beschäftigung im Betrieb zu fördern und zu sichern; - 9.
Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes zu fördern.
(2) Zur Durchführung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz ist der Betriebsrat rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten; die Unterrichtung erstreckt sich auch auf die Beschäftigung von Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber stehen, und umfasst insbesondere den zeitlichen Umfang des Einsatzes, den Einsatzort und die Arbeitsaufgaben dieser Personen. Dem Betriebsrat sind auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; in diesem Rahmen ist der Betriebsausschuss oder ein nach § 28 gebildeter Ausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehören auch die Verträge, die der Beschäftigung der in Satz 1 genannten Personen zugrunde liegen. Soweit es zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich ist, hat der Arbeitgeber ihm sachkundige Arbeitnehmer als Auskunftspersonen zur Verfügung zu stellen; er hat hierbei die Vorschläge des Betriebsrats zu berücksichtigen, soweit betriebliche Notwendigkeiten nicht entgegenstehen.
(3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.
(4) Für die Geheimhaltungspflicht der Auskunftspersonen und der Sachverständigen gilt § 79 entsprechend.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
In Betrieben, die in der Regel mehr als fünfzig der in § 60 Abs. 1 genannten Arbeitnehmer beschäftigen, kann die Jugend- und Auszubildendenvertretung Sprechstunden während der Arbeitszeit einrichten. Zeit und Ort sind durch Betriebsrat und Arbeitgeber zu vereinbaren. § 39 Abs. 1 Satz 3 und 4 und Abs. 3 gilt entsprechend. An den Sprechstunden der Jugend- und Auszubildendenvertretung kann der Betriebsratsvorsitzende oder ein beauftragtes Betriebsratsmitglied beratend teilnehmen.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
(1) Der Betriebsrat hat einmal in jedem Kalendervierteljahr eine Betriebsversammlung einzuberufen und in ihr einen Tätigkeitsbericht zu erstatten. Liegen die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vor, so hat der Betriebsrat in jedem Kalenderjahr zwei der in Satz 1 genannten Betriebsversammlungen als Abteilungsversammlungen durchzuführen. Die Abteilungsversammlungen sollen möglichst gleichzeitig stattfinden. Der Betriebsrat kann in jedem Kalenderhalbjahr eine weitere Betriebsversammlung oder, wenn die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 Satz 1 vorliegen, einmal weitere Abteilungsversammlungen durchführen, wenn dies aus besonderen Gründen zweckmäßig erscheint.
(2) Der Arbeitgeber ist zu den Betriebs- und Abteilungsversammlungen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen. Er ist berechtigt, in den Versammlungen zu sprechen. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter hat mindestens einmal in jedem Kalenderjahr in einer Betriebsversammlung über das Personal- und Sozialwesen einschließlich des Stands der Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb sowie der Integration der im Betrieb beschäftigten ausländischen Arbeitnehmer, über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebs sowie über den betrieblichen Umweltschutz zu berichten, soweit dadurch nicht Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.
(3) Der Betriebsrat ist berechtigt und auf Wunsch des Arbeitgebers oder von mindestens einem Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer verpflichtet, eine Betriebsversammlung einzuberufen und den beantragten Beratungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Vom Zeitpunkt der Versammlungen, die auf Wunsch des Arbeitgebers stattfinden, ist dieser rechtzeitig zu verständigen.
(4) Auf Antrag einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft muss der Betriebsrat vor Ablauf von zwei Wochen nach Eingang des Antrags eine Betriebsversammlung nach Absatz 1 Satz 1 einberufen, wenn im vorhergegangenen Kalenderhalbjahr keine Betriebsversammlung und keine Abteilungsversammlungen durchgeführt worden sind.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als 1.000 ständig beschäftigten Arbeitnehmern hat der Unternehmer mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr nach vorheriger Abstimmung mit dem Wirtschaftsausschuss oder den in § 107 Abs. 3 genannten Stellen und dem Betriebsrat die Arbeitnehmer schriftlich über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens zu unterrichten.
(2) In Unternehmen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllen, aber in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigte ständige Arbeitnehmer beschäftigen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Unterrichtung der Arbeitnehmer mündlich erfolgen kann. Ist in diesen Unternehmen ein Wirtschaftsausschuss nicht zu errichten, so erfolgt die Unterrichtung nach vorheriger Abstimmung mit dem Betriebsrat.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als einhundert ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Der Wirtschaftsausschuss hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu unterrichten.
(2) Der Unternehmer hat den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Zu den erforderlichen Unterlagen gehört in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 9a insbesondere die Angabe über den potentiellen Erwerber und dessen Absichten im Hinblick auf die künftige Geschäftstätigkeit des Unternehmens sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Arbeitnehmer; Gleiches gilt, wenn im Vorfeld der Übernahme des Unternehmens ein Bieterverfahren durchgeführt wird.
(3) Zu den wirtschaftlichen Angelegenheiten im Sinne dieser Vorschrift gehören insbesondere
- 1.
die wirtschaftliche und finanzielle Lage des Unternehmens; - 2.
die Produktions- und Absatzlage; - 3.
das Produktions- und Investitionsprogramm; - 4.
Rationalisierungsvorhaben; - 5.
Fabrikations- und Arbeitsmethoden, insbesondere die Einführung neuer Arbeitsmethoden; - 5a.
Fragen des betrieblichen Umweltschutzes; - 5b.
Fragen der unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten gemäß dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz; - 6.
die Einschränkung oder Stillegung von Betrieben oder von Betriebsteilen; - 7.
die Verlegung von Betrieben oder Betriebsteilen; - 8.
der Zusammenschluss oder die Spaltung von Unternehmen oder Betrieben; - 9.
die Änderung der Betriebsorganisation oder des Betriebszwecks; - 9a.
die Übernahme des Unternehmens, wenn hiermit der Erwerb der Kontrolle verbunden ist, sowie - 10.
sonstige Vorgänge und Vorhaben, welche die Interessen der Arbeitnehmer des Unternehmens wesentlich berühren können.
(1) Für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.