Anwaltsgerichtshof NRW Urteil, 29. Mai 2015 - 1 AGH 1/15
Tenor
1. Das Urteil des Anwaltsgerichts Düsseldorf vom 9. September 2013 (Az.: 3 EV 413/09) wird aufgehoben.
2. Rechtsanwalt T2 ist schuldig, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt zu haben und sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben, indem er ihm von den Eheleuten T im Zusammenhang mit drei Mandaten ausgehändigten Unterlagen nicht herausgab, obgleich er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt war.
3. Gegen ihn wird als anwaltsgerichtliche Maßnahme ein Verweis verhängt und eine Geldbuße von 2.000.-€ (in Worten: zweitausend Euro), zu zahlen an die RAK Düsseldorf.
4. Rechtsanwalt T2 hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens und einschließlich seiner notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 43, 50 BRAO i.V.m. 675, 667 BGB, 114 Abs. 2, 197 BRAO
1
Gründe:
2I.
3Feststellungen zur Person
4Der am ##.##.1970 geborene angeschuldigte Rechtsanwalt bestand sein 2. Staatsexamen im Jahre 2003 mit der Note „ausreichend" und ist seit dem 3. Juni 2003 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine Praxis betrieb er zunächst in M, ab 1. März 2008 bis 28. Februar 2010 als angestellter Rechtsanwalt in L bei Dr. C & Kollegen; danach wieder in einer Einzelpraxis in M. Zum 1. November 2011 verlegte er den Kanzleisitz erneut, diesmal nach U.
5Berufsrechtlich ist Rechtsanwalt T2 bereits mehrfach in Erscheinung getreten:
6Wegen mehrfacher Lücken im Versicherungsschutz (§ 51 BRAO) erhielt er am 17. März 2008 eine Rüge (Az.: IV A 200/08). Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf verhängte gegen ihn durch Urteil vom 7. November 2011 einen Verweis und eine Geldbuße in Höhe von 1.500.- € (Az.: 3 EV 85/08), weil er Fremdgelder nicht unverzüglich an den Empfangsberechtigten weitergeleitet oder auf ein Anderkonto eingezahlt hatte.
7Soweit dem Senat aus dem aufgehobenen Urteil des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NRW vom 7. Februar 2014 bekannt wurde, dass der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Rechtsanwalt T2 in den Aufsichtssachen A/900/2008 I und A/1007/2008 I ebenfalls Rügen erteilte, in denen es um die unterlassene Herausgabe von Akten ging, konnten keine Feststellungen getroffen werden. Die Akten sind, wie der Senat im Freibeweisverfahren ermittelte, bei der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf wegen - was unrichtig war (§ 205a Abs. 3 BRAO) - vermeintlichen Ablaufs der Tilgungsfristen offenbar vernichtet worden. Ein Rückgriff auf die Feststellungen des Urteils des 2. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NRW im Urteil vom 7. Februar 2014 war dem Senat verwehrt, nachdem der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 3. November 2014 die Feststellungen zu jenem Urteil insgesamt, also auch bezüglich der Feststellungen zur Person, aufgehoben hatte.
8II.
9Feststellungen zur Sache
101. Rechtsanwalt T2 vertrat die Eheleute T in M anwaltlich in drei Verfahren. Nachdem er zu einer anderen Kanzlei in L gewechselt war, übernahm Rechtsanwalt X aus M die Vertretung der Eheleute T und bat Rechtsanwalt T2 in deren Namen mit Schreiben vom 5. Juni 2008, die ihm durch die Eheleute überlassenen und für diese erhaltenen Schriftstücke herauszugeben. Diesem Herausgabeverlangen entsprach Rechtsanwalt T2 jedenfalls nicht bis zum 24. September 2012, obgleich er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt war.
112. Die Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf hatte Rechtsanwalt T2 diesen Sachverhalt in ihrer Anschuldigungsschrift vom 21. Januar 2013 zur Last gelegt und ihm daher vorgeworfen, seinen Beruf nicht gewissenhaft ausgeübt und sich innerhalb des Berufes der Achtung des Vertrauens, welches die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, nicht würdig erwiesen zu haben. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf sprach Rechtsanwalt T2 jedoch aus
12Rechtsgründen frei, weil keine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten bestehe. Dieser Rechtsauffassung schloss sich der 2. Senat des AGH NRW an und verwarf die gegen das anwaltsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf. Der Anwaltsgerichtshof ließ aber wegen grundsätzlicher Bedeutung der Angelegenheit die Revision zu. Das auf die Sachrüge gestützte Rechtsmittel der Generalstaatsanwaltschaft Hamm hatte beim BGH Erfolg: Er hob das Urteil des 2. Senats des AGH NRW mit den Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Senat des AGH NRW zurück.
13III.
14Beweiswürdigung
15Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Rechtsanwalt T2 selbst hat in seiner in der Hauptverhandlung insoweit verlesenen undatierten Stellungnahme zur Berufungsbegründung der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf den Vorwurf der unterlassenen Herausgabe der Mandanten-Handakten auch nicht in Abrede gestellt, sondern sich ausschließlich darauf berufen, dass keine entsprechende berufsrechtliche Verpflichtung bestehe.
16IV.
17Rechtliche Würdigung
181. Die Frage, ob eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe einer Handakte besteht, ist umstritten. Unstreitig besteht ein Anspruch auf Herausgabe nach § 675 i. V. m. §§ 666, 667 BGB (BGHZ 109, 260). Eine berufsrechtliche Pflicht soll jedoch verbreiteter Ansicht nach nicht bestehen (AnwG Frankfurt/Main DStR 2011, 327; OLG Düsseldorf BeckRS 2008, 10704; Böhnlein, in: Feuerich/Weyland, BRAO, 8. Aufl. 2012, § 50 Rn. 17; Scharmer, in: Hartung, BRAO, 5. Aufl. 2012, § 50 Rn. 77 f.; a.A. AGH Celle BeckRS 2013, 18717; AnwG Düsseldorf vom 14. März 2013-3 EV 490/11; Offermann-Burckart, Kammermitteilungen RAK Düsseldorf, 2009, S. 282, 285; dieselbe, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 50 Rn. 36). Sie sei vor allem § 50 Abs. 3 BRAO nicht zu entnehmen. Denn die Regelung des Zurückbehaltungsrechts in der BRAO setze nicht zwingend eine berufsrechtliche Herausgabepflicht voraus, sondern könne sich allein auf die zivilrechtlich begründete Herausgabeverpflichtung beziehen. Ein berufsrechtlicher Verstoß könne mangels Bestimmtheit auch nicht auf die Generalklausel des § 43 BRAO gestützt werden.
192. a.) Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Es besteht nicht nur eine zivilrechtliche, sondern (auch) eine berufsrechtliche Pflicht zur Herausgabe der Handakten. Die Herausgabepflicht ist zwar nicht ausdrücklich in § 50 BRAO geregelt. Sie ist aber aus der Generalklausel des § 43 BRAO i. V. m. §§ 675, 667 BGB und inzident auch der Vorschrift des § 50 BRAO zu entnehmen. Der Senat, ohnehin gem. § 358 Abs.1 StPO an die Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs gebunden, ist der Ansicht, dass die anlasslose Zurückbehaltung der Handakten ein gravierendes Fehlverhalten darstellt. Denn der Mandant übergibt dem Rechtsanwalt seine Unterlagen zur Besorgung des Auftrages in dem Vertrauen, dass dieser - sein Rechtsanwalt - sich für ihn einsetzt und sich zumindest rechtmäßig verhält. Kommt es, aus welchen Gründen auch immer, zu einer Beendigung des Mandats und der Mandant verfolgt seine Rechtsangelegenheiten auf anderem Wege, etwa mit Hilfe eines anderen Rechtsanwalts weiter, kann er mit Fug und Recht erwarten, dass er seine dem früheren Bevollmächtigten ausgehändigten Originalunterlagen zurückerhält. Ist der Rechtsanwalt hinsichtlich seiner Gebühren und Auslagen befriedigt, ist keinerlei Grund erkennbar, der ein solches Verhalten (Zurückhaltung der Handakten) rechtfertigen könnte. Mit einer gewissenhaften Berufsausübung ist das keinesfalls vereinbar, es widerspricht vielmehr in hohem Maße dem Vertrauen, dass der frühere Mandant in den Rechtsanwalt gesetzt hatte.
20b.) Rechtsanwalt T2 handelte schuldhaft. Die Voraussetzungen eines Verbotsirrtums liegen nicht vor. Die „Einsicht, Unrecht zu tun" (§ 17 S. 1 StGB), wird nach h. M. in Rechtsprechung und Literatur (etwa: BGHSt 45, 97, 111; Momsen, in: Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB, 2009, § 17 Rn. 2; Schaefer, in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, StGB 2. Aufl. 2014, § 17 Rn. 4) , der der Senat folgt, als das allgemeine „Bewusstsein der Widerrechtlichkeit" verstanden. Anknüpfungspunkt ist also die Kenntnis des Täters hinsichtlich des Widerspruchs zur Rechtsordnung an sich (Joecks, in: MüKo-StGB, 2. Aufl. 2011, § 17 Rn. 8). Danach muss der Täter nur den Unwertgehalt seines Verhaltens - nicht notwendigerweise der Verletzung einer konkreten Strafnorm oder einer Vorschrift des Berufsrechts - geistig erfasst haben. Deshalb reichen sozialethische Missbilligungen nicht aus. Hier aber hat Rechtsanwalt T2 gewusst, dass sein Verhalten mit den rechtlichen Pflichten aus dem Mandatsverhältnis nicht vereinbar war. Er hielt sein Verhalten nur nicht für berufsrechtlich sanktioniert. Auf diese Fehleinschätzung aber kommt es für das Vorliegen eines Verbotsirrtums nicht an.
21V.
22Rechtliche Folgen der Tat
23Die Verhängung allein eines Verweises war nicht ausreichend, um das Fehlverhalten von Rechtsanwalt T2 angemessen zu ahnden. Es bedurfte auch der Verhängung einer Geldbuße (§ 114 Abs. 2 BRAO). Denn es war zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt T2 zwar nicht einschlägig, aber dennoch bereits berufsrechtlich in Erscheinung getreten ist, er auch zuletzt schon neben dem Verweis zu einer Geldbuße verurteilt wurde und es sich nicht nur um eine Angelegenheit der Eheleute T handelte, sondern um derer drei. Die jetzt ausgeurteilte Geldbuße von 2000.-€ ist daher notwendig, aber auch ausreichend, um die (tateinheitliche) Pflichtverletzung angemessen zu ahnden.
24VI.
25Kosten
26Die Kostenentscheidung fußt auf § 197 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 BRAO.
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Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen und die Versicherung während der Dauer seiner Zulassung aufrechtzuerhalten. Die Versicherung muß bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen zu den nach Maßgabe des Versicherungsaufsichtsgesetzes eingereichten Allgemeinen Versicherungsbedingungen genommen werden und sich auch auf solche Vermögensschäden erstrecken, für die der Rechtsanwalt nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzustehen hat.
(2) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren, die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen Inhalts gegen den Rechtsanwalt zur Folge haben könnte; dabei kann vereinbart werden, daß sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen Auftrags, mögen diese auf dem Verhalten des Rechtsanwalts oder einer von ihm herangezogenen Hilfsperson beruhen, als ein Versicherungsfall gelten.
(3) Von der Versicherung kann die Haftung ausgeschlossen werden:
- 1.
für Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung, - 2.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten über in anderen Staaten eingerichtete oder unterhaltene Kanzleien oder Büros, - 3.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Beratung und Beschäftigung mit außereuropäischem Recht, - 4.
für Ersatzansprüche aus Tätigkeiten des Rechtsanwalts vor außereuropäischen Gerichten, - 5.
für Ersatzansprüche wegen Veruntreuung durch Personal, Angehörige oder Mitgesellschafter des Rechtsanwalts.
(4) Die Mindestversicherungssumme beträgt 250 000 Euro für jeden Versicherungsfall. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme begrenzt werden.
(5) Die Vereinbarung eines Selbstbehalts bis zu einem Prozent der Mindestversicherungssumme ist zulässig.
(6) Im Versicherungsvertrag ist der Versicherer zu verpflichten, der zuständigen Rechtsanwaltskammer, bei Rechtsanwälten bei dem Bundesgerichtshof auch dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, den Beginn und die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrages sowie jede Änderung des Versicherungsvertrages, die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz beeinträchtigt, unverzüglich mitzuteilen. Die Rechtsanwaltskammer erteilt Dritten zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf Antrag Auskunft über den Namen und die Adresse der Berufshaftpflichtversicherung des Rechtsanwalts sowie die Versicherungsnummer, soweit der Rechtsanwalt kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an der Nichterteilung der Auskunft hat; dies gilt auch, wenn die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.
(7) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Rechtsanwaltskammer.
(8) (weggefallen)
(1) Eintragungen in den über das Mitglied der Rechtsanwaltskammer geführten Akten über die in den Sätzen 4 und 5 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in den Sätzen 4 und 5 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über das Mitglied elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen
- 1.
fünf Jahre bei - a)
Warnungen, - b)
Rügen, - c)
Belehrungen, - d)
Entscheidungen in Verfahren wegen der Verletzung von Berufspflichten nach diesem Gesetz, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben, - e)
Entscheidungen und nicht Satz 5 unterfallende Maßnahmen in Verfahren wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten oder in berufsaufsichtlichen Verfahren anderer Berufe;
- 2.
zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; - 3.
20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4, Absatz 2 Nummer 4) und bei einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis, nach der das Mitglied erneut zugelassen wurde.
(2) Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem die Maßnahme oder Entscheidung unanfechtbar geworden ist. Im Fall der erneuten Zulassung nach einer Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft oder einer Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis beginnt die Frist mit dieser Zulassung. Nach Fristablauf kann die Entfernung und Vernichtung nach Absatz 1 Satz 2 bis zum Ende des Kalenderjahres aufgeschoben werden.
(3) Die Frist endet außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nummer 1 Buchstabe d und e nicht, solange
- 1.
eine andere Eintragung über eine strafrechtliche Verurteilung, eine Ordnungswidrigkeit oder eine berufsaufsichtliche Maßnahme berücksichtigt werden darf, - 2.
ein Verfahren anhängig ist, das eine in Nummer 1 bezeichnete Eintragung zur Folge haben kann, oder - 3.
ein auf Geldbuße lautendes anwaltsgerichtliches Urteil noch nicht vollstreckt ist.
(4) Nach Ablauf der Frist gilt das Mitglied der Rechtsanwaltskammer als von den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1 nicht betroffen.
(5) (weggefallen)
(6) (weggefallen)
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
Der Rechtsanwalt hat seinen Beruf gewissenhaft auszuüben. Er hat sich innerhalb und außerhalb des Berufes der Achtung und des Vertrauens, welche die Stellung des Rechtsanwalts erfordert, würdig zu erweisen.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
(1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde.
(2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat.
(3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient.
(5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt.
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) Das angefochtene Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Revision eingelegt hat. Wird die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgehoben, hindert diese Vorschrift nicht, an Stelle der Unterbringung eine Strafe zu verhängen. Satz 1 steht auch nicht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt entgegen.
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Rechtsanwälte
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, - 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten als Vertreter oder Beistand für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden, - 5.
Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
(2) Anwaltsgerichtliche Maßnahmen sind bei Verfahren gegen Berufsausübungsgesellschaften
- 1.
Warnung, - 2.
Verweis, - 3.
Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, - 4.
Verbot, auf bestimmten Rechtsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren als Vertreter oder Beistand tätig zu werden, - 5.
Aberkennung der Rechtsdienstleistungsbefugnis.
(3) Die anwaltsgerichtlichen Maßnahmen des Verweises und der Geldbuße können nebeneinander verhängt werden.
(1) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren verurteilt wird, sind zugleich die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das anwaltsgerichtliche Verfahren wegen Erlöschens der Zulassung eingestellt wird und nach dem Ergebnis des bisherigen Verfahrens die Verhängung einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme gerechtfertigt gewesen wäre; zu den Kosten des anwaltsgerichtlichen Verfahrens gehören in diesem Fall auch diejenigen, die in einem anschließenden Verfahren zum Zwecke der Beweissicherung (§§ 148, 149) entstehen. Wird das Verfahren nach § 139 Abs. 3 Nr. 2 eingestellt, kann das Gericht dem Mitglied die in dem Verfahren entstandenen Kosten ganz oder teilweise auferlegen, wenn es dies für angemessen erachtet.
(2) Dem Mitglied der Rechtsanwaltskammer, das im anwaltsgerichtlichen Verfahren ein Rechtsmittel zurückgenommen oder ohne Erfolg eingelegt hat, sind zugleich die durch dieses Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen. Hatte das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so kann dem Mitglied ein angemessener Teil dieser Kosten auferlegt werden.
(3) Für die Kosten, die durch einen Antrag auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens verursacht worden sind, ist Absatz 2 entsprechend anzuwenden.