Arbeitsgericht Solingen Urteil, 03. Nov. 2016 - 3 Ca 1177/16 lev
Gericht
Tenor
1.Die Klage wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3.Der Streitwert beträgt 11.200,00 €
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.
3Die 49-jährige Klägerin war bei dem Beklagten, einem Verein, seit dem 15.01.2015 gegen eine monatliche Vergütung in Höhe von 2.800,00 EUR brutto tätig. Das Arbeitsverhältnis war bis zum 14.01.2017 befristet.
4Am 10.03.2016 erschien der als "Geschäftsführer" beschäftigte Mitarbeiter des Beklagten, Herr P., während der Arbeitszeit bei der Klägerin und bat diese um ein Gespräch. In diesem hielt er der Klägerin vor, einen Arbeitszeitbetrug begangen zu haben. Nach Vorlesen eines bereits vorbereiteten Aufhebungsvertrages (Bl. 62 ff.) unterzeichneten die Klägerin und Herr P. den Vertrag. In dem Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis zum 31.07.2016 sein Ende finden sollte. Bis zu diesem Beendigungszeitpunkt sollte das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abrechnet und abgewickelt werden. Des Weiteren sollte die Klägerin den Jahresurlaub in natura nehmen. Die Arbeitnehmerin sollte zudem ein qualifiziertes Zeugnis erhalten. Ansprüche aus sämtlichen Altersversorgungen sollten bestehen bleiben. Im Vertrag sind noch Hinweise auf die Pflicht zur Arbeitslosmeldung bei der Bundesagentur für Arbeit sowie auf negative Folgen, wie beispielsweise eine Sperrzeit, enthalten. Zudem heißt es darin, dass die Arbeitnehmerin ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht verzichtet. Der Vertrag ist von Herrn P. unterzeichnet. Unter seinem Namenszug steht "Geschäftsführung".
5Herrn P. wurde bereits am 15.01.2016 (Bl. 36 d. Akte) eine rechtsgeschäftliche Vollmacht erteilt, insbesondere zum Abschluss, Änderung und Beendigung von Anstellungsverträgen mit Mitarbeitern. In § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand des Beklagten (Bl. 41 ff. d. Akte) heißt es, dass die vom Vorstand eingestellte Geschäftsführung für die operative Abwicklung aller Maßnahmen und Einrichtungen des Vereins zuständig ist. Dies umfasse insbesondere die Verantwortung für das Personalwesen und das damit verbundene Führungs- und Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeitern sowie das Finanz- und Rechnungswesen. Weiteres regele eine verbindliche Stellenbeschreibung. In der Stellenbeschreibung (Bl. 43 d. Akte) heißt es, dass zu den Aufgaben der Geschäftsführung insbesondere die Verantwortung für das gesamte Personalwesen und die Personalführung, sowie Beschaffung, Auswahl, Einstellung, Entwicklung, Beurteilung, Entlassung, sowie das Führen von Arbeitsrechtsstreiten gehören.
6Mit Schreiben vom 10.03.2016 (Bl. 56 d. Akte) widerrief die Klägerin die Vereinbarung. Im Juli 2016 hat die Klägerin nicht gearbeitet; in der Zeit vom 08. bis 31.07.2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 24.08.2016 (Bl. 5 d. Akte) hat die Klägerin den Aufhebungsvertrag angefochten. Mit Schreiben vom 09.09.2016 (Bl. 58 d. Akte) hat sie die vollständige Lohnzahlung für den Monat Juli 2016 angemahnt. Des Weiteren hat sie eine Zahlungsfrist von 7 Tagen gesetzt, andernfalls werde überlegt, den Rechtsstreit um einen Zahlungsanspruch zu erweitern. Mit Schreiben vom 27.09.2016 (Bl. 54 ff. d. Akte) hat der Beklagte erklären lassen, dass der Vertrag vom 10.03.2016 erfüllt sei. Der Nettobetrag für Juli sei am 20.07.2016 überwiesen und am 27.07.2016 gutgeschrieben worden. Das Zeugnis sei versandt worden. Der Urlaubsanspruch sei in natura genommen worden. Mit Schreiben vom 26.09.2016 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wiederum eine Abrechnung liege nicht vor. Auch sei das Nettoentgelt nicht gutgeschrieben worden. Das Zeugnis sei nicht eingegangen. Urlaubstage seien nicht gewährt worden. Gleiches gelte für die anteilmäßige Zahlung des Weihnachtgeldes. Vor diesem Hintergrund erkläre die Klägerin den Rücktritt vom Aufhebungsvertrag.
7Die Klägerin hat zunächst vorgetragen, Herr P. habe im Gespräch am 10.03.2016 erklärt, sie müsse den vorbereiteten Vertrag unterzeichnen. Er habe ihr eine Weisung erteilt. Daraufhin habe sie den Vertrag unterzeichnet. Dann erst sei ihr erläutert worden, dass Gegenstand des Vertrages Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei. Hätte sie gewusst, dass es sich um einen Aufhebungsvertrag gehandelt habe, wäre sie der Weisung nicht gefolgt. Der Beklagte hätte sie nicht unter Druck setzen dürfen. Im Termin am 08.09.2016 hat die Klägerin dann erklärt, die Vertragsklauseln des Aufhebungsvertrages habe Herr P. vorgelesen, allerdings relativ flott. Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 bestätigte sie ihren Vortrag, sie habe die Vereinbarung unterzeichnen müssen. Die Klägerin macht des Weiteren geltend, die Schriftform sei nicht eingehalten. Es fehle eine eigenhändige Unterschrift. Ein Vertretungsverhältnis werde nicht deutlich. Der Hinweis auf die Geschäftsführung lasse nicht auf ein Vertretungsverhältnis schließen.
8Sie habe die Vereinbarung nach § 312 ff. BGB widerrufen. Zudem sei die Vereinbarung nach § 307 ff. BGB unwirksam. Eine kompensierende Gegenleistung gebe es nicht. Schließlich sei sie wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Der Beklagte sei der Vereinbarung nicht nachgekommen und habe das Arbeitsverhältnis nicht ordnungsgemäß abgerechnet; es seien nicht alle 18 offenen Urlaubsansprüche abgegolten worden.
9Die Klägerin beantragt zuletzt:
101.Den Beklagten zu verurteilen, sie über den 31.07.2016 zu den Konditionen des am 06.01.2015 geschlossenen Arbeitsvertrages als Mitarbeiterin in der Betreuung und Pflege mit fachspezifischer Berufsausbildung tatsächlich zu beschäftigten.
112.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien fortbesteht.
12Der Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Er macht geltend, die Klägerin sei im Februar 2016 an mehreren Tagen bei dem Dienst von 13:00 bis 22:00 Uhr eingeteilt gewesen. Diese Zeiten seien von der Klägerin auch auf der Stundenaufrechnung als Anwesenheitszeiten eingetragen worden. Tatsächlich sei sie allerdings am 09., 19., 22., 23. und 25.02.2016 jeweils 30 Minuten bzw. einmal 2,5 Stunden früher gegangen, was alles unstrittig ist. Insgesamt habe die Klägerin einen Arbeitszeitbetrug von 4,5 Stunden begangen.
15Im Gespräch am 10.03.2016 habe die Klägerin den Arbeitszeitbetrug grundsätzlich zugegeben. Herr P. habe ihr einen Aufhebungsvertrag bis zum 31.03.2016 angeboten und diesen vorgelesen, was inzwischen unstreitig ist.
16Der Beklagte macht des Weiteren geltend, Herr P. sei bevollmächtigt gewesen. Er habe am 15.01.2016 eine Vollmacht erhalten, was inzwischen ebenfalls unstreitig ist. Zudem sei er durch die Satzung und die Geschäftsordnung bevollmächtigt. Schließlich habe der Vorstand den Aufhebungsvertrag vom 14.10.2016 genehmigt (Bl. 44 d. Akte), was unstrittig ist.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Die zulässige Klage ist unbegründet.
20A.
21Der Klageantrag zu 2 .ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien besteht nicht fort; es ist durch den Aufhebungsvertrag vom 10.03.2016 zum 31.07.2016 beendet worden. Der Vertrag ist wirksam.
22I. Der Aufhebungsvertrag vom 10.03.2016 ist nicht gemäß §§ 142 Abs. 1, 123 BGB wegen Anfechtung unwirksam. Ein Anfechtungsgrund liegt nicht vor.
231. Ein Anfechtungsgrund ist nicht ersichtlich. Die Klägerin hat weder eine arglistige Täuschung noch die widerrechtliche Drohung mit einem Übel geltend gemacht.
24a) Den ursprünglichen Vortrag, sie habe den Vertrag unterschreiben müssen, ohne ihn zu kennen, hat die Klägerin so nicht aufrechterhalten können. Sie hat im Gütetermin zugestanden, dass Herr P. den Vertrag zunächst laut vorgelesen hat. Wie es zudem offensichtlich unzutreffenden Vortrag in der Klageschrift gekommen ist, hat die Klägerin im Übrigen nicht weiter geklärt.
25Im Übrigen ist auch keine widerrechtliche Drohung mit einem Übel zu erkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist die Drohung mit einer außerordentlichen Kündigung dann widerrechtlich, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine solche Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte ((BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06). Bei einem Arbeitszeitbetrug darf ein verständiger Arbeitgeber aber eine außerordentliche Kündigung in Erwägung ziehen.
26b) Rechtlich nicht relevant ist auch der Vortrag der Klägerin, sie habe die Weisung erhalten, den Vertrag unterschreiben zu müssen. Selbst wenn dieser Vortrag als zutreffend unterstellt werden sollte, so hat dieser doch keine rechtlichen Folgen. Ein Weisungsrecht des Arbeitgebers besteht insoweit nicht. Gemäß § 106 Satz 1 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung näher bestimmen. Dies bezieht sich daher nicht auf den Abschluss des Arbeitsvertrages bzw. des Aufhebungsvertrages. Sollte sich die Klägerin insoweit in einem Rechtsirrtum befunden haben, so führt dieser nicht zu einem Anfechtungsrecht.
27II. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht wegen Verstoßes §§ 125, 126, 623 BGB nichtig.
281. Gemäß § 623 BGB bedarf ein Aufhebungsvertrag zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. Nach § 126 Abs. 1 BGB muss die Urkunde bei einer gesetzlich vorgeschriebenen Schriftform von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Nach § 125 Satz 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die gesetzliche Schriftformerfordernis verstößt, nichtig.
29Unterzeichnet für eine Vertragspartei ein Vertreter die Erklärung, so muss das Vertretungsverhältnis in der Urkunde zum Ausdruck kommen, was insbesondere durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift erfolgen kann (vgl. BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06). Für die Frage, ob jemand eine Erklärung im fremden Namen abgibt, kommt es auf deren objektiven Erklärungswert an. Maßgeblich ist gemäß § 157 BGB, wie sich die Erklärung nach Treue und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte für den Empfänger darstellt. Hierbei sind außer dem Wortlaut der Erklärung alle Umstände zu berücksichtigen, die unter Beachtung der Verkehrssitte Schlüsse auf den Sinn der Erklärung zulassen. Von Bedeutung sind insbesondere die dem Rechtsverhältnis zugrunde liegenden Lebensverhältnisse, die Interessenlage, der Geschäftsbereich den der Erklärungsgegenstand angehört und verkehrstypische Verhaltensweisen. Die gesetzliche Schriftform ist gewahrt, wenn der so ermittelte rechtsgeschäftliche Vertretungswille in der Urkunde, wenn auch nur unvollkommen, Ausdruck gefunden hat (BAG, 28.11.2007 - 6 AZR 1108/06).
30Das Vertretungsverhältnis kann daher nicht nur durch einen entsprechenden Zusatz bei der Unterschrift, sondern auch durch sonstige Umstände und dem Vertragsinhalt nach zum Ausdruck kommen (vgl. etwa LAG Hessen, 04.03.2013 - 17 Sa 633/12). Der Zusatz "i.V." ist nicht erforderlich, wenn offensichtlich ist, dass der Unterzeichnende nicht im eigenen Namen handelt (BGH, 19.09.2007 - XII ZR 121/05). Ausreichend kann etwa sein, wenn der Unterzeichnende, der im Vertrag nicht als Vertragspartei aufgeführt wird, im Namen derjenigen Partei unterzeichnet, die im Vertrag als Partei bezeichnet wird (BGH 19.09.2007 - XII ZR 121/05).
312. Unter Anwendung dieser Grundsätze kommt im Aufhebungsvertrag vom 10.03.2016 hinreichend zum Ausdruck, dass der Mitarbeiter P. als Vertreter für den Beklagten gehandelt hat. Im Rubrum der Vereinbarung wird ausdrücklich der Beklagte als Partei des Aufhebungsvertrages aufgeführt. Des Weiteren ist dort klargestellt, dass der Verein durch den Vorstand vertreten wird. Namentlich sind die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende aufgeführt. Wenn der Mitarbeiter P. dann seine Unterschrift mit der Kennzeichnung Geschäftsführung leistet, wird hinreichend deutlich, dass er für den Beklagten als Vertreter handeln will. Er selbst ist eben nicht Partei des Vertrages. Und als Geschäftsführer des Beklagten will er eben auch für den Beklagten handeln.
32III. Die Klägerin hat den Aufhebungsvertrag auch nicht wirksam gemäß § 312 ff. BGB widerrufen. Es handelt sich nicht um ein Haustürgeschäft.
331. Das BAG hat bereits zur alten Fassung des § 312 BGB entschieden, dass der Aufhebungsvertrag kein Haustürgeschäft im Sinne dieser Vorschrift ist (BAG 27.11.2003 - 2 AZR 135/03). Zum 13.06.2014 sind die §§ 312 ff. BGB allerdings neu gefasst worden. Aber auch insoweit wird jedenfalls für innerhalb der Geschäftsräume des Arbeitgebers geschlossene Aufhebungsverträge kein Widerrufsrecht angenommen (vgl. etwa Fischinger/Werthmüller, NZA 2016, 193 ff.; Bauer/Arnold/Zeh, NZA 2016, 449 ff.; Kamanabrou, NZA 2016 919 ff.).
342. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Der Arbeitsplatz ist nicht als Geschäftsraum in diesem Sinne anzusehen. Die Situation beim Abschluss von arbeitsvertraglichen Aufhebungsverträgen am Arbeitsplatz ist nicht vergleichbar mit Verträgen außerhalb von Geschäftsräumen.
35IV. Der Aufhebungsvertrag ist auch nicht gemäß § 307 ff. BGB unwirksam. Eine unangemessene Benachteiligung besteht nicht.
361. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, dass es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne der §§ 305 ff. handelt. Kontrollfähig sind allerdings nicht die Hauptleistungspflichten. Dementsprechend ist die Beendigungsvereinbarung in einem Aufhebungsvertrag als solche nicht der Angemessenheitskontrolle unterworfen (vgl. etwa BAG, 24.02.2016 - 5 AZR 258/14).
372. Sofern die Klägerin geltend macht, der Beendigung stehe keine angemessene Gegenleistung gegenüber, scheint sie auf die Rechtsprechung Bezug zu nehmen, die Verzichtserklärungen, etwa der Verzicht auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage, zum Gegenstand haben. Dies ist aber nicht vergleichbar. Gesonderte Verzichtserklärungen im Rahmen von Aufhebungsverträgen betreffen nicht die Hauptleistungspflicht. Im Übrigen ist auch die Auffassung der Klägerin, es bestehe keine hinreichende Gegenleistungsverpflichtung der Beklagten, unzutreffend. Alternativ zum Abschluss des Aufhebungsvertrages hätte der Beklagte auch an eine fristlose Kündigung denken dürfen. Dem Vortrag des Beklagten zum Arbeitszeitbetrug ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Vor diesem Hintergrund ist eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses erst zum 31.07.2016 und die entsprechende Abwicklung des Beendigungszeitpunkts sehr wohl eine angemessene Gegenleistung.
38V. Die Klägerin ist auch nicht wirksam vom Aufhebungsvertrag gemäß § 323 Abs. 1 BGB wegen nichtvertragsgemäßer Erbringung der Leistung zurückgetreten.
391. Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger vom Vertrag zurücktreten, wenn der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, sofern der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Auch ein Arbeitnehmer kann grundsätzlich von einer Aufhebungsvereinbarung gemäß 323 Abs. 1 BGB wegen Nichtleistung zurücktreten (vgl. BAG 2..11.2016 - 6 AZR 357/2.). So ist etwa der außergerichtliche Aufhebungsvertrag, mit dem das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung beendet wird, ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 323 BGB. Allerdings ist § 323 BGB dispositiv (BAG 2..11.2011 - 6 AZR 357/2.).
402. Es kann nach Auffassung der Kammer dahinstehen, ob die Parteien in Nr. 8 des Aufhebungsvertrages ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen haben. Dort heißt es, dass die Klägerin ausdrücklich auf ein Widerrufsrecht der Vereinbarung verzichtet. Andere Rechtsgrundlagen für ein etwaiges Widerrufsrecht sind nicht zu erkennen, so dass dies dafür sprechen würde, dass womöglich ein Rücktrittsrecht gemeint war.
413. a) Nach Auffassung der Kammer bestehen bereits erhebliche Bedenken, dass die Pflicht zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zum Beendigungszeitpunkt in einem synallagmatischen Gegenseitigkeitsverhältnis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB steht.
42b) Zum einen ist die Leistungspflicht nicht konkret bestimmt. Die Parteien haben die etwaige Gegenleistungspflicht des Beklagten nicht konkretisiert. Zum anderen handelt es sich bei der ordnungsgemäßen Abwicklung und Abrechnung um Pflichten im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses. Im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen sind aber die Lösungsmöglichkeiten, wie etwa der Rücktritt wegen Leistungsstörungen, durch das Kündigungsrecht ersetzt. Insoweit besteht ein Unterschied zu einem Aufhebungsvertrag, in dem der Arbeitnehmer sich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen die Zahlung einer Abfindung bereit erklärt. Bei der Abfindungszahlung handelt es sich um eine einmalige Leistungspflicht.
43Die Klägerin und ihr Vertreter scheinen dies zunächst genauso gesehen zu haben, da sie in ihrem Schreiben vom 09.09.2016 für den Fall der nicht vollständigen Lohnzahlung die Erweiterung des Rechtsstreits um den Zahlungsanspruch angedroht hatten.
444. Schließlich bestehen die Voraussetzungen eines Rücktrittsrechts auch deshalb nicht, weil die Klägerin keine Frist zur Leistung bestimmt hat.
45Im Schreiben vom 09.09.2016 hat die Klägerin konkret lediglich vollständige Lohnzahlung für den Monat Juli angemahnt. Mit Schriftsatz vom 26.10.2016 hat die Klägerin ihren Rücktritt damit begründet, dass der Beklagte den Urlaubsanspruch nicht vollständig abgegolten habe. Der Gläubiger muss aber den Schuldner auffordern, die konkret geschuldete Leistung zu erbringen.
465. Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob die Klägerin die Rücktrittserklärung der Klägerin gegen Treue und Glauben verstößt.
47Die Klägerin hat die Erfüllung des Aufhebungsvertrages verlangt, obwohl sie selbst zu erkennen gegeben hat, dass sie sich nicht mehr an diesen Aufhebungsvertrag gebunden gefühlt hat. Sie hat diesen vielmehr bereits im März sowie im August widerrufen bzw. angefochten. Nach Auffassung des BGH kann die Ausübung eines Rücktrittsrechts nach Treue und Glauben ausgeschlossen sein, wenn der Zurücktretende selbst nicht vertragstreu ist (vgl. etwa BGH, 13.11.1998 - VZR 386/97).
48VI. Nach alldem ist das Arbeitsverhältnis durch den Aufhebungsvertrag wirksam zum 31.07.2016 beendet worden.
49B.
50Vor diesem Hintergrund besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch, so dass der Klageantrag zu 1. ebenfalls abzuweisen war.
51C.
52Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG.
53D.
54Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 61 Abs. 1 ArbGG und entspricht 4 Gehältern.
55RECHTSMITTELBELEHRUNG
56Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden.
57Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
58Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
59Landesarbeitsgericht Düsseldorf
60Ludwig-Erhard-Allee 21
6140227 Düsseldorf
62Fax: 0211 7770-2199
63eingegangen sein.
64Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
65Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
66Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
671.Rechtsanwälte,
682.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
693.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
70Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
71* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
72Dr. Hamacher
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Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.