Arbeitsgericht Schwerin Urteil, 14. Nov. 2007 - 3 Ca 814/07

published on 14/11/2007 00:00
Arbeitsgericht Schwerin Urteil, 14. Nov. 2007 - 3 Ca 814/07
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 894,00 Euro festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung einer Jahresendzuwendung für 2006.

2

Er ist bei der Beklagten seit 1969 beschäftigt. Die Beklagte zahlt an ihre Arbeitnehmer seit über 10 Jahren jeweils mit dem Novemberentgelt zum 15.12. eine sogenannte "Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld)", zuletzt im Jahr 2005 894,00 Euro brutto.

3

Am 21.11.2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:

4

"Mit Blick auf die schwierige Lage, in der sich die LFW aufgrund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der neu errichteten Rohwurstproduktionsanlage gegenwärtig befindet, vereinbaren die Betriebspartner mit deiner Geltung für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie folgt.

5

1. Für das Kalenderjahr 2006 wird keine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt.

6

2. Diese Vereinbarung beschränkt sich auf das Kalenderjahr 2006."

7

Der Kläger ist der Ansicht, durch die Betriebsvereinbarung sei sein durch betriebliche Übung entstandener Anspruch auf Jahresendzuwendung nicht untergegangen. Die betriebliche Übung sei nicht beendet, da es keinen Grund dafür gebe und die Betriebsvereinbarung eine Übergangsfrist vermissen lasse. Der Kläger bestreitet die in der Betriebsvereinbarung angegebenen Gründe.

8

Er beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 894,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2006 zu zahlen.

10

Die Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Beklagte trägt vor, sie sei im Jahre 2006 auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit einer neuerrichteten Rohwurstproduktionsanlage in einer schwierigen Situation gewesen. Sie ist der Ansicht, die betriebliche Übung trage einen stillschweigen Vorbehalt der Abänderung durch Betriebsvereinbarung in sich. Dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei mit der Beschränkung des Ausschlusses für das Jahr 2006 hinreichend Genüge getan worden.

Entscheidungsgründe

1.

13

Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Jahresendzuwendung 2006. Damit entfällt auch der entsprechende Zinsanspruch.

1.1.

14

Es ist ein Anspruch auf Jahresendzuwendungen, jeweils fällig zum 15.12. des Jahres, entstanden. Es ist gewohnheitsrechtlich und richterrechtlich anerkannt, dass eine über drei Jahre gewährte Jahresendzuwendung als "betriebliche Übung" einen entsprechenden Anspruch auch für die Folgejahre begründet (Bepler, RdA 2004, Seite 226 ff., 237; Waltermann, RdA 2006, Seite 256 ff., Seite 259 f.). Von der Entstehung eines Anspruches gingen wohl auch die vertragsschließenden Parteien bei Abschluss der Betriebsvereinbarung aus.

1.2.

15

Der Anspruch ist für das Jahr 2006 durch die Betriebsvereinbarung untergegangen. Damit erübrigen sich Ausführungen zur Höhe des Anspruches.

1.2.1.

16

Es ist umstritten, inwieweit eine betriebliche Übung durch Betriebsvereinbarung abgelöst werden kann. Ursprünglich nahm das Bundesarbeitsgericht an, eine betriebliche Übung entstehe durch wiederholtes, gleichförmiges Verhalten des Arbeitsgebers nach §§ 133, 157 BGB und könne als Vertrag mit kollektivem Bezug durch eine Betriebsvereinbarung abgelöst werden (Bepler, RdA 2004, Seite 226 ff., 227 f. m. w. N. in FN 7). Seit 1986 differenziert das Bundesarbeitsgericht wie folgt: Bei betrieblichen Übungen mit ausgeprägtem kollektiven Bezug, wie einer betrieblichen Altersversorgung, sei eine ablösende Betriebsvereinbarung nur möglich, wenn die Neuregelung bei kollektiver Betrachtung für die Arbeitnehmer nicht ungünstiger ist (BAG, GS vom 16.09.1986 – GS 1/82, BAGE 53, 42 ff.). Regle eine Betriebsvereinbarung hingegen wesentliche Arbeitsbedingungen insgesamt neu, so komme eine ablösende Wirkung nicht in Betracht, im konkreten Fall ging es um Urlaubsgeld in Anlehnung an einen Tarifvertrag (BAG vom 28.03.2000 – 1 AZR 366/99, NZA 2001, Seite 49 ff., 51 f.). Zum Teil, bei regelmäßig wiederkehrenden betrieblichen Handhabungen geringeren Umfangs, sogenannten bloßen Annehmlichkeiten, wird eine Bindungswirkung der betrieblichen Übung völlig verneint (vgl. BAG vom 16.04.1987 – 10 AZR 705/96, NZA 1998, 423, 424; BAG vom 28.07.2004, 10 AZR 19/04, NZA 2004, Seite 1152, 1153 f.). Neuerdings wird vertreten, bei einer betriebliche Übung von einem stillschweigenden Vorbehalt der Abänderung durch Kollektivvertrag auszugehen (Waltermann, RdA 2006, a. a. O., Seite 268) bzw. auf Grund einer am sozialen Schutzzweck orientierten, durch ihn begrenzten Entscheidung über den Vorrang der Privatautonomie vor der Kollektivautonomie im Regelfall von einer Abänderbarkeit einer betrieblichen Übung durch Betriebsvereinbarung auszugehen (Bepler, a. a. O., Seite 240 f.).

17

Das Gericht geht davon aus, dass die Betriebsvereinbarung den durch betriebliche Übung entstandenen arbeitsvertraglichen Zahlungsanspruch nur dann abändern kann, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Das folgt aus dem Günstigkeitsprinzip, also dem Grundsatz, dass günstigere arbeitsvertragliche Regelungen der Betriebsvereinbarung jedenfalls bei Entgeltansprüchen vorgehen (BAG vom 16.09.1986, a. a. O.; ErfK-Kania, 8. Auflage, 2007, § 77 BetrVG, Randziffer 68 – 94).

18

Ob eine Vereinbarung einer Abänderbarkeit durch Betriebsvereinbarung vorliegt, ergibt sich aus der Auslegung des Vertrages bzw. der betrieblichen Übung nach §§ 133, 157 BGB, wonach Verträge nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte unter Erforschung des wirklichen Willens auszulegen sind. Bei einem Vertrag, der durch konkludentes Verhalten zustande gekommen ist, wie bei der betrieblichen Übung, um die es vorliegend geht, sind insbesondere die Interessen der Parteien zu berücksichtigen sowie die Grundsätze der Rechtsprechung und die gesetzlichen Leitlinien.

19

Den Interessen der Parteien entspricht es, eine Abänderbarkeit durch Betriebsvereinbarung zuzulassen. Der Arbeitgeber kann kein Interesse daran haben, eine Jahresendzuwendung zukünftig auf Dauer zahlen zu müssen, ohne dies auf sinnvolle Art und Weise abändern zu können. Sinnvolle Weisen der Abänderung sind Betriebsvereinbarungen und gegebenenfalls Tarifverträge, nicht jedoch Änderungskündigungen, auch wenn diese nach neuerer Rechtsprechung unter erleichterten Bedingungen möglich sind. Änderungskündigungen haben für den einzelnen Arbeitnehmer wie auch für die Arbeitnehmerschaft im Ganzen erhebliche Nachteile. Der einzelne Arbeitnehmer wird durch eine Änderungskündigung im Bestand seines Arbeitsverhältnisses gefährdet. Der Arbeitnehmerschaft droht eine Ungleichbehandlung, weil zum Teil Änderungskündigungen auf Grund besonderer Schutzregelungen, etwa für Schwangere oder Schwerbehinderte, möglicherweise nicht oder nur verzögert greifen und zum Teil auch das Verhalten der Arbeitnehmer, insbesondere die Klagwilligkeit, sehr unterschiedlich ausfallen kann. Es ist daher interessengerecht, bei betrieblichen Übungen auf Jahresendzuwendung eine Abänderbarkeit durch Betriebsvereinbarung (oder Tarifvertrag) zu vereinbaren. Das steht nicht im Widerspruch zur Entscheidung des Bundesarbeitsgericht von 1986. Bei Ruhegeldvereinbarungen auf Grund betrieblicher Übung ist die Interessenlage anders. Es besteht naturgemäß ein Interessenwiderspruch zwischen dem Ruheständlern und den aktiven Arbeitnehmern über die Verwendung eventueller knapper Gelder für Ruhegeldzahlungen oder für das Entgelt der Arbeitnehmer, die den laufenden Betrieb gewährleisten. Dieser Interessenwiderspruch führt dazu, dass es nicht im Interesse der Arbeitnehmer sein kann, eine uneingeschränkte Abänderbarkeit durch Betriebsvereinbarung zu vereinbaren, während dies bei einer den kollektiven Günstigkeitsvergleich gewährleistenden Betriebsvereinbarung anders sein. Die Wertung steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung vom 28.03.2001. Bei Ansprüchen, die unmittelbar das Synallagma, also Leistung und Gegenleistung, berühren, hat der Arbeitnehmer ein ausgeprägtes Interesse daran, dass die Leistung später nicht geändert werden kann. Es wird üblicherweise dem Arbeitgeber zugemutet, derartige Leistungen nur durch Änderungskündigungen beseitigen zu können. Diese Fallgestaltung liegt bei Jahresendzahlungen nicht vor.

20

Die Ablösbarkeit der betrieblichen Übung zur Jahresendzuwendung durch Betriebsvereinbarung verstößt nicht gegen die gesetzlichen Leitlinien. Es kann gegen die Grundsätze des Kündigungsschutzrechts verstoßen, wenn der Arbeitgeber wesentliche Teile des Entgeltes auf freiwilliger Basis oder mit erleichterten Widerrufsmöglichkeiten zahlt. Denn dann können die Mechanismen des Kündigungsschutzrechts nicht greifen. Daher ist es grundsätzlich bedenklich, wenn mehr als 20 Prozent des Entgeltes auf freiwilliger Basis gezahlt werden. Widerrufliche Jahresendzuwendungen in üblicher Höhe sind vor diesem Hintergrund grundsätzlich unbedenklich. Das ist in der Rechtsprechung anerkannt. Die vorliegende Jahresendzuwendung liegt im üblichen Bereich. Die Vereinbarung einer Widerrufbarkeit der betrieblichen Übung der Jahresendzahlung durch Betriebsvereinbarung entspricht den Wertungen des Schenkungsrechts. Danach ist ein Schenkungsversprechen dann wirksam, wenn die Schenkung ausgeführt ist oder wenn die Schenkung notariell beurkundet ist. Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass ein angemessener Unterhalt durch die Erfüllung der in Kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird (§§ 516, 518, 519 BGB). Es ist, bei Beachtung der Grenzen für freiwillige Leistungen, grundsätzlich sinnvoll, dem Arbeitgeber eine "Schenkung" an den Arbeitnehmer zu erlauben. Es ist des Weiteren aber auch sinnvoll, dem Arbeitgeber Zwischenmöglichkeiten zwischen Schenkung und verbindlichem Arbeitsvertrag, der nur durch Änderungskündigung wieder beseitigt werden kann, zu ermöglichen, z. B. bei Jahresendzuwendungen, die zumindest auch durch weihnachtliche Schenkungswilligkeit geprägt sind.

21

Ein Willen der Vertragsparteien zur Zeit der Begründung der betrieblichen Übung, keine Abänderbarkeit durch Betriebsvereinbarung zu wollen, ist nicht ersichtlich.

1.2.2.

22

Die Betriebsvereinbarung ist nicht aus sonstigen Gründen unwirksam.

23

Die Schriftform nach § 77 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz wurde eingehalten.

24

Die Betriebsvereinbarung unterliegt keiner Billigkeitskontrolle nach § 76 Abs. 5 Satz 4 Betriebsverfassungsgesetz, da sie nicht durch Spruch einer Einigungsstelle zustande kam. Nur im Rande wird mitgeteilt, dass keine Anhaltspunkte für eine Unbilligkeit der Betriebsvereinbarung bestehen. Das Gericht ist davon überzeugt, dass eine neue Wurstproduktionsanlage aufgestellt wurde, die noch nicht voll funktionsfähig ist. Der Kläger hat den entsprechenden Vortrag von Beklagtenseite nicht mit hinreichenden Einzelheiten bestritten (§ 138 ZPO), obwohl ihm dies als noch aktives Betriebsmitglied möglich wäre. Es ist normal, dass sich finanzielle Engpässe jeweils anhand der finanziellen Quartalsübersichten ersehen lassen. Die Reaktion im November auf die Finanzübersicht zum III. Quartal ist vor diesem Hintergrund schnell. Es ist auch durchaus im Interesse der Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber erst möglichst lange guckt, ob sich die aus seiner Sicht bestehenden Probleme nicht durch andere Art lösen lassen, bevor die Jahresendzuwendung gekürzt wird.

25

Eine besondere Kündigungsfrist (etwa entsprechend § 622 BGB) besteht bei betrieblichen Übungen zur Jahresendzuwendung nicht. Dafür besteht kein Anlass. Dem Kläger ist zwar zuzugestehen, dass es sich um Zahlungen von einer Höhe handelt, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass Arbeitnehmer ihre Finanzplanung darauf eingerichtet haben. Derartige Überraschungen sind aber hinzunehmen bei Randbestandteilen des Entgeltes wie der Jahresendzuwendung.

26

Nicht entschieden wird, ob der Kläger etwa wegen besonderer Notlage einen Anspruch auf darlehnsweise Gewährung einer entsprechenden Summe hat.

2.

27

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1, 64 ArbGG, 3 – 5, 91 ZPO.

28

Das Gericht sieht wegen der Vielzahl von möglichen vergleichbaren Fällen zu Jahresendzahlungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

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Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben. (2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären. (3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestrit
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published on 16/04/2008 00:00

Tenor I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 3 Ca 814/07 - wird in Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert: 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 894,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinss
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Annotations

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

(2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern. Nach dem Ablauf der Frist gilt die Schenkung als angenommen, wenn nicht der andere sie vorher abgelehnt hat. Im Falle der Ablehnung kann die Herausgabe des Zugewendeten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung gefordert werden.

(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.

(2) Der Mangel der Form wird durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.

(1) Der Schenker ist berechtigt, die Erfüllung eines schenkweise erteilten Versprechens zu verweigern, soweit er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Versprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.

(2) Treffen die Ansprüche mehrerer Beschenkten zusammen, so geht der früher entstandene Anspruch vor.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen

1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats,
4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats,
5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats,
6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats,
7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.