Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 16. Apr. 2008 - 2 Sa 330/07
Gericht
Tenor
I. Das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin - 3 Ca 814/07 - wird in Ziffer 1. und 2. wie folgt abgeändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 894,00 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2006 zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Zahlung einer Jahreszuwendung für das Jahr 2006. Der Kläger war seit 1969 bei der Beklagten beschäftigt. Diese zahlte seit über zehn Jahren an ihre Arbeitnehmer jeweils mit dem Novemberentgelt zum 15.12. des Jahres eine sogenannte Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld), zuletzt im Jahre 2005 von 894,00 EUR brutto. Berechnet wurde dieser Betrag mit einem jeweils gleichen Prozentsatz vom jeweiligen Monatseinkommen des Arbeitnehmers.
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Am 21.11.2006 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat folgende Betriebsvereinbarung:
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"Mit Blick auf die schwierige Lage, in der sich die LFW auf Grund der eingeschränkten Funktionsfähigkeit der neu errichteten Rohwurstproduktionsanlage gegenwärtig befindet, vereinbaren die Betriebspartner mit einer Geltung für alle im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, wie folgt.
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1. Für das Kalenderjahr 2006 wird keine Jahressonderzuwendung (Weihnachtsgeld) gezahlt.
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2. Diese Vereinbarung beschränkt sich auf das Kalenderjahr 2006."
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Entsprechend zahlte die Beklagte im Jahre 2006 keine Jahressonderzuwendung. Eine Klage auf 894,00 EUR nebst Zinsen hat das Arbeitsgericht Schwerin durch Urteil vom 14.11.2007 - 3 Ca 814/07 - abgewiesen. Es sei ein Anspruch auf die Jahresendzuwendung jeweils zum 15.12. des Jahres entstanden. Dieser sei durch die Betriebsvereinbarung untergegangen. Der Arbeitsvertrag sei so auszulegen, dass er eine Abänderung durch die Betriebsvereinbarung zulasse. Entsprechend habe die Betriebsvereinbarung den Anspruch für das Jahr 2006 beseitigt. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
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Dieses Urteil ist dem Kläger am 28.11.2007 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die am 20.12.2007 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Die Berufungsbegründung ist am 25.01.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen.
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Der Kläger ist der Auffassung, ein Anspruch aus betrieblicher Übung lasse sich nicht durch eine Betriebsvereinbarung ablösen. Das Geld sei vorbehaltlos gezahlt worden. Dass die Vertragsparteien zur Zeit der Begründung der betrieblichen Übung eine Abänderbarkeit durch die Betriebsvereinbarung vorgesehen hätten, sei nicht vorgetragen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 14.11.2007 - 3 Ca 814/07 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 894,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.12.2006, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist begründet.
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1. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Jahreszuwendung in Höhe von zumindest 894,00 EUR, (wobei das Gericht zur Klarstellung das Wort brutto hinzugefügt hat) nebst Zinsen gem. § 288 BGB. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, ihnen solle eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden.
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Aus dem Verhalten des Arbeitgebers wird konkludent auf eine Willenserklärung geschlossen, die vom Arbeitnehmer gem. § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst.
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Auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen des Arbeitgebers kommt es nicht an. Für jährlich an die gesamte Belegschaft geleistete Gratifikationen ist vom Bundesarbeitsgericht die Regel aufgestellt worden, dass eine dreimalige vorbehaltlose Gewährung zur Verbindlichkeit erstarkt (vgl. BAG vom 28.03.2007 10 AZR 720/05 m. w. N.). Damit ist für den Arbeitnehmer ein vertraglicher Anspruch auf die Jahreszuwendung entstanden.
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2. Dieser Anspruch konnte durch die Betriebsvereinbarung vom 21.11.2006 nicht beseitigt werden.
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a) Dass die Sonderleistung unter dem Vorbehalt der Abänderbarkeit durch eine Betriebsvereinbarung gewährt worden ist, ist nicht ersichtlich. Die Leistung ist gegenüber den Arbeitnehmern ohne irgendwelche zusätzlichen oder einschränkenden Erklärungen erfolgt. Nur daraus konnten die Arbeitnehmer den Verpflichtungswillen erkennen.
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Es mag im Interesse der Arbeitgeberin gewesen sein, eine entsprechende Einschränkung der Verpflichtung durch eine ablösende Betriebsvereinbarung vorzusehen. Dies hätte sie jedoch problemlos zum Ausdruck bringen können. Getan hat sie dies nicht. Es trifft zu, dass die individualrechtliche Änderungskündigung in den Fällen, in denen ein vertraglicher Anspruch entstanden ist, ein wenig glückliches Instrument zur Beseitigung des Anspruches ist (vgl. Beppler RdA 2004 S. 240).
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Dies kann jedoch nicht dazu führen, dass man deshalb einen stillschweigenden Abänderungsvorbehalt zu Gunsten einer Betriebsvereinbarung annimmt. Manche Arbeitgeber werden Sonderzuwendungen gerade deshalb vorbehaltlos gewähren, weil sie den Arbeitnehmern einen unbedingten Anspruch geben wollen, um sie damit zu einer größeren Betriebstreue zu bewegen. Diesen Arbeitgebern kann ein derartiger Vorbehalt ohnehin nicht unterstellt werden. Warum die anderen Arbeitgeber in der von Beppler a. a. O. vorgeschlagenen Weise durch eine entsprechende Auslegung geschützt werden sollen, ist nicht ersichtlich, zudem sie ohne Mühe einen derartigen Vorbehalt erklären könnten. Dass die dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Jahressonderleistung zu einem Rechtsanspruch führt, ist inzwischen allgemein bekannt.
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b) Eine Ablösung durch der einzelvertraglichen Zusage durch die Betriebsvereinbarung vom 21.11.2006 kommt auch nicht aus sonstigen Gründen in Betracht. Dies folgt aus dem Günstigkeitsprinzip (vgl. § 4 Abs. 3 TVG). Arbeitsrechtliche Gestaltungsfaktoren wie Betriebsvereinbarung und Tarifverträge schließen Verbesserungen nicht aus. Günstigere arbeitsvertragliche Regelungen bleiben auch gegenüber einer nachträglich verschlechternden Betriebsvereinbarung wirksam (BAG vom 17.06.2003 3 ABR 43/02 m. w. N.).
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3. Schließlich kann im vorliegenden Fall der Anspruch auf die Sonderzuwendung auch nicht dann beseitigt werden, wenn man eine Ablösung durch die Betriebsvereinbarung zuließe. Mangels weiterer Regelungen ist die Sonderzuwendung dergestalt auszulegen, dass sie Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachte Arbeitsleistung ist. Dies folgt schon daraus, dass eine weitere Anspruchsvoraussetzung wie Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in der Zukunft nicht genannt worden ist.
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Da die Sonderleistung für das Jahr 2006 damit am 21. November 2006 bereits nahezu vollständig verdient war (es fehlten nur noch 9 Kalendertage bis zum 30.11.2006), konnte sie auch nicht mehr durch eine Betriebsvereinbarung beseitigt werden. Dies ergibt sich bereits aus den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Der völlige Wegfall der zugesagten Leistung würde dazu führen, dass dem Kläger die zugesicherte Gegenleistung für seine Arbeit wieder entzogen würde. Individualrechtlich kann auch bei einem Widerrufsvorbehalt der Widerruf oder der Entzug solcher Leistungen deshalb nur für die Zukunft erfolgen (vgl. BAG vom 07.11.1984 5 AZR 278/83). Diese Einschränkung muss auch bei einer Betriebsvereinbarung gelten.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 91 ZPO.
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Annotations
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.