Arbeitsgericht Köln Urteil, 27. Okt. 2016 - 8 Ca 1328/16

Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 64,35 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 5,85 € seit dem 16.04., 16.05., 16.06., 16.07., 16.08., 16.09., 16.10., 16.11., 16.12.2015, 16.01. und 16.02.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
4. Streitwert: 2.882,98 €.
5. Die Berufung wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über Vergütung.
3Die Beklagte ist ein Unternehmen des Wach- und Sicherheitsgewerbes und beschäftigt den Kläger am ………………… als ………………….. Sie übernahm per 1. Januar 2015 den Fluggastüberwachungsbetrieb der Rechtsvorgängerin Fa. ..........................., welcher ihrerseits den Betrieb der Fa. ........................... übernommen hatte, in welchem der Kläger als Luftsicherheitskontrollkraft nach § 5 LuftSiG eingestellt war. Die seinerzeitige Arbeitgeberin (...........................) teilte dem Kläger mit Schreiben vom ……………… mit, daß er ab ………………….. als …………….. eingesetzt werde und für diesen Einsatz eine Zulage von 2,00 € brutto pro Stunde erhalte. Die Folgearbeitgeberin (...........................) erhöhte diese Zulage in 2013 auf 2,25 €, ferner einigte diese sich mit dem Kläger durch gerichtlichen Vergleich auf eine seit 1. September 2011 160 Stunden betragende regelmäßige Arbeitszeit.
4Die Parteien gehen übereinstimmend von der Geltung der Tarifverträge für Sicherheitskräfte an Verkehrsflughäfen für das Arbeitsverhältnis aus,so dem Manteltarifvertrag vom …………….. (im folgenden: MTV). Weiter steht außer Streit, daß sich der tarifliche Stundenlohn für die Tätigkeit des Klägers bis Februar 2015 auf 14,70 €, danach bis Dezember 2015 auf 15,35 € und seit Januar 2016 auf 16,00 € belief.
5Seit 2004 können die Mitarbeiter des Flugüberwachungsbetriebes den Parkplatz ………… am …………………… zum Abstellen ihres Fahrzeugs nutzen, wovon der Kläger Gebrauch machte und macht. Ebenso wie die Rechtsvorgängerinnen behielt die Beklagte vom abgerechneten monatlichen Nettoverdienst des Klägers jeweils 30,35 € als Parkplatzgebühr ein, was dem ursprünglich festgelegten Preis von 25,50 € zzgl. MwSt entsprach. Seit März 2015 behält die Beklagte einen weiteren Nettobetrag von monatlich 5,85 € ein.
6Die Parteien streiten im vorliegenden Verfahren über den erhöhten Einbehalt für den Parkplatz sowie die geltende Stundenvergütung, die Berechnung der tariflichen Jahressonderzahlung, der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit. Einigkeit besteht bei der Urlaubsvergütungsberechnung darüber, daß mangels eines geführten Arbeitszeitkontos kein Stundenwert eingerechnet, sondern die diesem entsprechende Vergütung direkt ausgezahlt wird.
7Der Kläger meint, die Beklagte sei nicht zur einseitigen Änderung der betriebsüblich gewordenen Gebührenregelung zum Parkplatz berechtigt und macht daher die Auszahlung der Erhöhungsbeträge bei den Einbehalten von März 2015 bis Januar 2016 geltend.
8Zudem habe die Beklagte ihm als durch die Farbe seiner Krawatte ausgewiesene Führungskraft für jede abgerechnete Stunde das einheitliches Stundenentgelt nach der Summe aus dem jeweiligen Tarifstundensatz zuzüglich 2,25 € zu zahlen.
9Als monatliches Regelentgelt sei für 2015 160 x 17,60 € = 2.816,00 € zugrundezulegen und 25% hiervon als Jahressonderzahlungen im Mai und November angefallen.
10Das Gesamtstundenentgelt einschließlich der 2,25 € sei auch für die tariflichen prozentualen Zuschläge maßgeblich, ebenso für die Vergütung der Stundenwertstellung für Zeiten des Urlaubs. Im übrigen sei für die Urlaubsvergütung die Summe des Bruttoeinkommens – ohne Einmalzahlungen – aus den vorangegangenen 12 Monaten maßgebend, welches durch die Anzahl der Tage, an welchen er in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet habe, zu teilen und mit der Zahl der im nachfolgenden Monat genommenen Urlaubstage zu multiplizieren sei. Die entsprechende Berechnung sei für das zusätzliche Urlaubsentgelt nach der Differenz zwischen dem Gesamteinkommen ohne Einmalzahlungen und dem Grundeinkommen vorzunehmen.
11Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sei pro Krankheitstag nach den Arbeitsstunden zu berechnen, die sich ergeben, wenn die Anzahl der bis zum Vormonat abgerechneten Stunden durch die Anzahl der Tage, an welchen im entsprechenden Zeitraum gearbeitet wurde, geteilt wird.
12Der Kläger fordert danach neben den Nachzahlungen der erhöhten Nettoeinbehalte für den Parkplatz gemäß der Aufschlüsselung in der Klageschrift, worauf wegen der Einzelheiten verwiesen wird, zu den von der Beklagten bereits abgerechneten Beträgen – soweit jedenfalls aus der Begründung seines Antrags erkennbar - weitere Bruttobeträge zu den Jahressonderzahlungen, zudem weitergehende sich unter Einschluß der ...........................enzulage ergebende Stundenvergütungen sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge, weiteres Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsentgelt und weitere Entgeltfortzahlung.
13Der Kläger beantragt
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.818,63 € brutto und 64,35 € netto nebst 5 Zinsen oberhalb des Basiszinssatzes auf 5,85 € seit dem 16.04.2015, auf 5,85 € seit dem 16.05.2015, auf 50,58 € seit dem 16.06.2015, auf 802,03 € seit dem 16.07.2015, auf 271,10 € seit dem 16.08.2015, auf 5,85 € seit dem 16.09.2015, auf 975,27 € seit dem 16.10.2015, auf 40,59 € seit dem 16.11.2015, auf 247,70 € seit dem 16.12.1015, auf 177,47 € seit dem 16.01.2015 und auf 300,52€ seit dem 16.02.2016 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Sie meint, sie sei berechtigt, die Parkgebühren nach der aktuellen Festsetzung des Parkplatzbetreibers einzubehalten. Insoweit sei sie nicht Vertragspartnerin des Klägers, sondern nur Vermittlerin. Weiter erläutert sie im einzelnen die von ihr vorgenommenen Berechnungen für die einzelnen der Klageforderung zugrundeliegenden Monate und und stützt sich - kurz zusammengefaßt – im wesentlichen auf folgende Argumente:
18Die ...........................enzulage falle nicht an, wenn der Kläger nicht entsprechend eingesetzt sei. Für die tarifliche Sonderzahlung sei der Tariflohn maßgeblich, nicht die zusätzliche Zulage, dasselbe gelte für die tariflichen Zuschläge. Zur Berechnung des für die Urlaubsvergütung wie für die Entgeltfortzahlung geltende Stundenwerts ergebe sich der Zähler – wie auch vom Kläger zugrundegelegt - aus den Gesamtstunden der letzten 12 Abrechnungen inklusive für Urlaub, Krankheit und sonstige Entgeltfortzahlung vergüteten Stunden, der Nenner allerdings nach allen vergüteten Tagen einschließlich solcher mit bezahltem Urlaub, Krankheit und sonstiger Entgeltfortzahlung. Das zusätzliche Urlaubsentgelt richte sich nur nach den Zulagen und Zuschlägen, die ...........................enzulage sei darin umfassend berücksichtigt, im Nenner seien die vergüteten Urlaubs- und Krankheitstage hinzuzuaddieren. Auch für die Entgeltfortzahlung bei Krankheit seien sowohl im Zähler als auch im Nenner alle vergüteten Tage, also „echte“ Arbeitstage zuzüglich bezahlte Urlaubstage und Krankheitstage einzurechnen.
19Wegen des weiteren hier nach § 313 Abs. 2 S. 1 ZPO stark verknappt zusammengefaßten, von den Parteien im in Bezug genommenen schriftsätzlichen Vorbringen ausführlich und detailliert dargestellten Sach- und Streitstandes, insbesondere der umfänglichen rechtlichen Argumentationen, wird gem. § 313 Abs. 2 S. 2 ZPO auf den Akteninhalt verwiesen.
20Entscheidungsgründe
21Die insgesamt zulässige Leistungsklage Klage ist wegen der geforderten Nachzahlung der Einbehalte (Erhöhungsbeträge) begründet, darüber hinaus erfolglos. Diese Entscheidung der Kammer beruht im wesentlichen auf folgenden hier gemäß § 313 Abs. 3 ZPO zusammengefaßt zu den einzelnen Streitpunkten des vorliegenden Verfahrens dargestellten Erwägungen:
22Wegen der bei den einbehaltenen Parkgebühren einzig in Streit stehenden Erhöhungsbeträge von 5,85 € pro Monat sind die jeweils entstandenen Vergütungsansprüche des Klägers aus § 611 Abs. 1 BGB nicht aufgrund Aufrechnung gemäß §§ 389, 387, 388 BGB erloschen, denn es ist nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund der Beklagten eine entsprechende Gegenforderung zustand. Zwar ist die An- und Abfahrt zur Arbeitsstelle Privatsache, ebenso die Unterbringung des vom Arbeitnehmer hierzu genutzten Fahrzeugs am Arbeitsplatz bzw. in der Nähe des Betriebes. Soweit es kostenpflichtige Parkmöglichkeiten auf einem Parkplatz eines dritten Betreibers gibt, bedarf eine Verrechnung der Beträge, die der Arbeitnehmer dem Parkplatzvermieter gemäß § 535 Abs. 2 BGB schuldet, mit dem vom Arbeitgeber geschuldeten Arbeitslohn einer entsprechenden unter Beteiligung des Arbeitnehmers getroffenen Vereinbarung. Entsprechende ausdrückliche Abreden hierzu, die unter Beteiligung der Parteien dieses Rechtsstreits getroffen wurden, gibt es nicht. Ein vom Kläger mit dem Parkplatzbetreiber geschlossener Mietvertrag mit einer vereinbarten Parkplatzmiete – seit März 2015 – von 31,35 € ist nicht erkennbar. Aus der bisherigen jahrelangen Praxis ergibt sich allenfalls ein konkludent geschlossener Vertrag bei Geltung einer Monatsmiete von 25,50 €.
23Es gab auch keinen ausdrücklich vom Kläger erteilten und arbeitgeberseits angenommenen Auftrag, der die Beklagte bzw. zuvor ihre Rechtsvorgänger gemäß § 662 BGB verpflichtete, unentgeltlich die arbeitnehmerseits geschuldete Parkplatzmiete an den Betreiber abzuführen und gemäß § 670 BGB berechtigte, vom Kläger die Erstattung solcher Aufwendungen zu verlangen, und zwar in der jeweils vom dritten Betreiber festgesetzten Höhe. Der Kläger bestreitet ausdrücklich das Zustandekommen eines entsprechenden „Vermittlungsvertrages“. Die unstreitige jahrelange Praxis der vom Arbeitgeber vorgenommenen Abführung und des Einbehalts von monatlich 26,50 € gibt gleichfalls keinen Hinweis auf eine im Auftragsverhältnis geltende „Jeweiligkeitsklausel“, nach der sich die dem Beauftragten übertragene Geschäftsbesorgung und sein Erstattungsanspruch auf die Abführung und den Einbehalt eines höheren bzw. eines einseitig vom Dritten festgesetzten Betrages bezog. Dies folgt auch nicht aus der beklagtenseits behaupteten Weitergabe eines Rabatts, welcher sich durch die praktizierte Sammelüberweisung für die Parkplatzmieter ergibt. Hierdurch wird nicht die zur Berechtigung des Einbehalts in der geänderten Höhe notwendige vertragliche Abrede darüber ersetzt, daß der dem Arbeitgeber erteilte Auftrag die Abführung der Parkgebühren in der jeweils vom Betreiber festgesetzten Höhe umfaßt.
24Soweit die Parkplatzmiete tatsächlich inzwischen um 5,85 € höher ist und der Beklagten mangels zur Weitergabe der Erhöhung berechtigender Abrede im Verhältnis zum Kläger nicht gedeckte Zusatzaufwendungen entstehen, ist kein Rechtsgrund zur Weitergabe an den Kläger ersichtlich, nachdem dieser der Verrechnung der erhöhten Parkgebühr ausdrücklich widerspricht. Die Beklagte ist schließlich nicht verpflichtet, für den Kläger weiterhin die Geschäftsbesorgung (Abführung der Parkgebühren an den Betreiber) zu übernehmen. Soweit ein konkludenter Auftragsvertrag zugrunde liegt, ist sie gemäß § 671 Abs. 1 2. HS BGB zur jederzeitigen Beendigung berechtigt. Nachdem eine entsprechende Erklärung bisher nicht erfolgt ist, gehen die abgeführten Erhöhungsbeträge zu Lasten der Beklagten und ergab sich keine gegen die Vergütung des Klägers aufrechenbare Gegenforderung. Die monatlichen Nettoansprüche wegen der Vergütungen aus März 2015 bis Januar 2016 sind demnach jeweils in Höhe von 5,85 € noch offen, aus der Summe ergab sich der Zahlungsanspruch im titulierten Umfang. Die Verzinsungspflicht nach Ablauf der jeweiligen tariflichen Lohnfälligkeitstermine folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1, 614 BGB i.V.m. 15 Abs. 2 MTV, 247 BGB.
25Die weiteren Forderungen sind unbegründet. Dabei kann die teilweise fehlende rechnerische Nachvollziehbarkeit der im Antrag gestellten Bruttoforderung dahinstehen, die Kammer folgt im wesentlichen den ausführlich dargestellten Argumentationen der Beklagten, so daß ohnehin keine weitergehenden Vergütungsansprüche des Klägers mehr erkennbar sind. Kurz zusammengefaßt (§ 313 Abs. 3 ZPO) gilt folgendes:
26Die Beklagte schuldet dem Kläger nur für den tatsächlichen Einsatz als ........................... eine um 2,25 € erhöhte Stundenvergütung. Dies ergibt sich aus der Formulierung in der zugrundeliegenden Zusage der Vor-Rechtsvorgängerin vom 24. August 2006: „Für diesen Einsatz erhalten Sie eine Zulage von 2,00 €/Stunde/brutto.“. Gemeint ist der zuvor angesprochene Einsatz als ........................... und „diese Aufgabe“, für welche in der Zusage „alles Gute“ gewünscht wird. Da die Zulage ausdrücklich stundenbezogen versprochen wurde, ist der in der jeweiligen Arbeitsstunde absolvierte Einsatz maßgebend und besteht der Anspruch ratierlich nur entsprechend der Zeit, in welcher Arbeitsaufgaben erledigt wurden, für welche der Stundenzuschlag versprochen ist. An welchen Arbeitsplätzen der Einsatz zu anderen Zeiten oder wo dieser überwiegend erfolgt, spielt keine Rolle. Dies entspricht der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung in Bezug auf die gleiche Situation bei stundenbezogenen Tarifzuschlägen. Anderweitige Tätigkeiten des Klägers als ........................... waren damit – unabhängig von der Farbe der dabei getragenen Krawatte – nur mit dem Tarifstundenlohn zu vergüten, ggfs. bei Anfall zu entsprechenden Zeiten nebst tariflichen Zuschlägen. Nachdem der Kläger nicht prozessual erheblich zur tatsächlichen Ableistung von ........................... in Stunden, welche die Beklagte nur mit dem Tariflohn vergütet hat, vorgetragen hat, kam ein weiterer Vergütungsanspruch aus diesem Aspekt nicht in Betracht.
27Es ist auch nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage der Kläger tarifliche Zeitzuschläge nicht nur aus der Tarifvergütung, sondern auch aus der Zulage für ........................... verlangen kann. Tarifliche Zuschläge richten sich üblicherweise nach dem Tariflohn, eine anderweitige Tarifregelung hat der Kläger nicht beigebracht.
28Ebensowenig ergeben sich weitere Vergütungsansprüche aufgrund eines „Regelentgelts“, welches abweichend von den Berechnungen der Beklagten anzusetzen wäre. Die Tarifvertragsparteien haben sich gehalten gesehen, für die typischerweise mit monatlich aufgrund der unterschiedlichen, ggfs. zudem unterschiedlich zulagenrelevanten Einsatzzeiten stark schwankenden Vergütungen beschäftigten Verkehrssicherungskräfte in § 15 Abs. 1 MTV ein festes Regelentgelt zu definieren, welches für die nicht von tatsächlicher Arbeitsleistung abhängigen Vergütungsarten maßgeblich und bei deren Berechnung zugrundezulegen ist (Sonderzahlung gemäß § 22 Abs. 1 MTV, jeweils im Grundbetrag Entgeltfortzahlung gemäß § 16 Abs. 2 MTV, Urlaubsentgelt gemäß § 18 Abs. 1 MTV).
29Die tarifliche Definition des Regelentgelts in § 15 Abs. 1 MTV ist eindeutig: Entgelttarifvertragliche Stundengrundvergütung x tarifliche Arbeitszeit nach § 13 MTV, d.h. beim Kläger diejenige gemäß § 13 Abs. 11 MTV von 160 Monatsstunden. Zuschläge und Zulagen sind – auch insoweit ist der Tarifvertrag in § 15 Abs. 1 Unterabsatz 2 MTV eindeutig - gerade nicht Teil des Regelentgelts, sondern zum Regelentgelt „zusätzlich“ zu zahlen, was logischerweise ausschließt, daß sie in diesem bereits enthalten sind.
30Da die Sonderzahlung nach der Tarifregelung in § 22 Abs. 1 MTV 25% des Regelentgelts beträgt, in welchem die dem Kläger für die Funktion als........................... zugesagte Zulage nicht enthalten ist, ist diese für die entsprechenden Zahlungen im Mai und Dezember 2015 nicht maßgeblich, die Mehrforderung des Klägers ist unbegründet.
31Für die Vergütung bei Krankheit gemäß § 16 Abs. 2 MTV und Urlaub gemäß § 18 Abs. 1 MTV gilt für die erste Komponente gleichfalls das monatliche Regelentgelt aus dem Produkt 160 x jeweilige tarifliche Stundenvergütung. In Bezug auf die streitige Stundenwertstellung, die bei beiden Vergütungsarten in der zweiten Komponente nach §§ 16 Abs. 3 bzw. 18 Abs. 3 i.V.m. 16 Abs. 3 MTV maßgeblich ist, macht sich die Kammer die zutreffenden Ausführungen der 2. Kammer im Urteil 2 Ca 7655/15 vom 23. März 2016 zu eigen, wenn es dort zu diesem Punkt wie folgt heißt:
32„1. Die vom Kläger geltend gemachten tarifvertraglichen Entgeltfortzahlungsansprüche sind unbegründet, da er bei der Stundenwertstellung von einer unzutreffenden Rechtsauffassung ausgeht und er die für die Ermittlung der zutreffenden Stundenwertstellung erforderlichen Tatsachen nicht dargelegt hat. Entgegen der Auffassung des Klägers sind bei der Ermittlung der Stundenwertstellung bei den „individuellen Gesamtstunden“ Krankheits- und Urlaubszeiten nicht einzubeziehen.
33Gemäß § 16 Abs. 3 MTV wird die Stundenwertstellung wie folgt berechnet:
34individuelle Gesamtstunden der letzten zwölf Monate geteilt durch die individuellen geleisteten Arbeitstage der letzten zwölf Monate = Stundenwertstellung.
35Die Auslegung dieser Tarifnorm ergibt, dass Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Ermittlung der „individuellen Gesamtstunden“ unberücksichtigt bleiben.
36a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. BAG v. 07.07.2004 –4 AZR 433/03–).
37b) Der Wortlaut der tariflichen Vorschrift des § 16 Abs. 3 MTV ist hinsichtlich der Frage, ob Krankheits- und Urlaubszeiten bei der Ermittlung der „individuellen Gesamtstunden“ einzubeziehen sind, offen. „Individuelle Gesamtstunden“ kann aufgrund des Zusatzes „individuelle“ als „individuell geleistete“ Gesamtstunden verstanden werden. Nach dem reinen Wortlaut können damit aber auch die individuellen Gesamtstunden verstanden werden, wie sie sich aus den Lohnabrechnungen ergeben, also unabhängig davon, ob es sich um tatsächlich geleistete Stunden oder um Stunden handelt, die aufgrund Krankheit, Urlaub oder anderer Umstände ohne Arbeitsleistung vergütet wurden.
38Das systematische Argument, das sich aus der Zusammenschau mit der weiteren Definition der Berechnungsmethode ergibt, spricht eher für die Auffassung des Klägers, dass bei den „individuellen Gesamtstunden“ nicht nur auf die „geleisteten“ Stunden abzustellen ist, da -anders als bei den „individuellen geleisteten Arbeitstagen“- das Wort „geleistete“ zwischen die Worte „individuelle Gesamtstunden“ gerade nicht eingefügt ist.
39Bei der Auslegung von Tarifverträgen ist jedoch der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung zur Entgeltfortzahlung ist, dem Arbeitnehmer im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu erhalten; sie dient damit der Sicherung des Lebensunterhalts. Da die Arbeitszeiten der am Flughafen eingesetzten Arbeitnehmer typischerweise nicht gleichmäßig verteilt sind, ist Sinn und Zweck der Berechnungsmethode in § 16 Abs. 3 MTV, die durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers, die auf einen Arbeitstag entfällt, in einem 12-Monatszeitraum zu ermitteln. Der Arbeitnehmer soll im Falle der Erkrankung die Stunden vergütet erhalten, die er durchschnittlich an einem Arbeitstag erbringt. Sinn und Zweck der tariflichen Vorschrift ist es hingegen nicht, dem Arbeitnehmer für Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mehr Stunden zu vergüten, als er durchschnittlich an Tagen erbringt, an denen er seine Arbeit tatsächlich leistet. Dies wäre aber das Ergebnis, wenn man der Berechnungsmethode des Klägers folgen würde: Denn wenn im Zähler bei den „individuelle Gesamtstunden“ Krankheits- und Urlaubsstunden der letzten 12 Monate einbezogen werden, im Teiler bei den „individuellen geleisteten Arbeitstagen“ hingegen nicht, spiegelt die daraus ermittelte „Stundenwertstellung“ nicht die durchschnittlich an Arbeitstagen geleisteten Arbeitsstunden wieder. Je mehr Krankheits- und Urlaubszeiten innerhalb des 12- Monatszeitraums eingeflossen sind, umso größer wird im Ergebnis die Stundenwertstellung, d.h. desto höher wären die vom Arbeitgeber zu vergütenden Stunden pro Tag der Entgeltfortzahlung. Dies entspricht nicht dem Sinn und Zweck der Tarifvorschrift.
40Die Fehlerhaftigkeit der klägerischen Rechtsauffassung springt bei folgendem Beispiel geradezu ins Auge:
41Die Luftsicherheitskraft L, mit der eine monatliche Regelarbeitszeit von 173 Stunden vereinbart ist, war im Jahr 2015 fast durchgehend aufgrund verschiedener Erkrankungen arbeitsunfähig erkrankt. Zeiten sechswöchiger Arbeitsunfähigkeit mit Entgeltfortzahlung wechselten sich ständig mit ein bis zwei Tagen geleisteter Arbeit ab. Insgesamt arbeitete L im Jahr 2015 an 10 Tagen jeweils 8 Stunden, die restlichen Tage war er mit Entgeltfortzahlung arbeitsunfähig erkrankt. Die Arbeitgeberin vergütete für das Jahr 2015 insgesamt 2.076 Stunden. Am 02.01.2016 war L ebenfalls erkrankt.
42Nach klägerischer Berechnung würde die Stundenwertstellung für den Krankheitstag 02.01.2016 insgesamt 207,60 Stunden betragen (2.076 individuelle Stunden in den letzten 12 Monaten / 10 geleistete Arbeitstage), Entgeltfortzahlung für einen einzigen Tag würde mithin allein bezogen auf den Grundlohn 3.186,66 Euro brutto betragen.
43Nach zutreffender Berechnung würde die Stundenwertstellung insgesamt 8 Stunden betragen (80 Stunden geleistete Arbeit / 10 geleistete Arbeitstage).
44Die Tarifauslegung ergibt damit nach Auffassung der Kammer trotz des nicht eindeutigen Wortlauts unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Tarifnorm zweifelsfrei, dass bei den „individuellen Gesamtstunden“ i.S.d. § 16 Abs. 3 MTV vergütete Stunden für Tage, an denen keine Arbeitsleistung erbracht worden ist (insbesondere Krankheits- und Urlaubstage), nicht einfließen.
45Da der Kläger dies bei seiner Berechnung der Entgeltfortzahlung nicht berücksichtigt hat, sondern bei den „individuellen Gesamtstunden“ Urlaubs- und Krankheitstage eingerechnet hat, war die Klage insoweit insgesamt abzuweisen. Denn der Kläger hat auch nicht schriftsätzlich dargelegt, wie viele der angegebenen Stunden auf Urlaubs- und Krankheitszeiten in den letzten 12 Monaten entfallen.
46c) Das im Falle der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit fortzuzahlende „Regelentgelt“ gemäß § 16 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 MTV bezieht sich zudem nur auf die entgelttarifliche Stundengrundvergütung und nicht auf die Gesamtvergütung (inkl. Zulagen). Nach § 15 Abs. 1 MTV bemisst sich das „Regelentgelt“ nach der entgelttariflichen Stundengrundvergütung und der monatlichen Arbeitszeit.
47Zulagen und Zuschläge hingegen werden zusätzlich zum „Regelentgelt“ gezahlt, gehören somit also nicht selbst zum „Regelentgelt“.
48Die entgelttarifliche Stundengrundvergütung des Klägers beträgt 14,70 Euro bzw. 15,35 Euro brutto pro Stunde und nicht 16,20 Euro bzw. 16,85 Euro brutto pro Stunde.
492. Entsprechendes gilt auch für die vom Kläger geltend gemachten Differenzen beim Urlaubsentgelt. § 18 Abs. 3 MTV verweist hinsichtlich der für das Urlaubsentgelt vorzunehmenden Stundenwertstellung auf § 16 Abs. 3 des MTV. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.“
50Die zitierten Bewertungen aus dem Urteil der 2. Kammer gelten auch für das im hier entschiedenen Verfahren berücksichtigungsfähige klägerische Vorbringen. Dies gilt sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Ausführungen zum unterbliebenen Vortrag, ggfs. mit alternativen Berechnungen, woraus bei zutreffender Stundenwertstellung ein höherer Anspruch des Klägers erkannt werden könnte. Die Kammer konnte aus dem ihr beigebrachten Sachvortrag weder die im Klageantrag eingeforderte Gesamtbruttoforderung nachvollziehen noch einen jedenfalls darin enthaltenen bestimmten Teilbetrag, in dessen Höhe bei zutreffender Anwendung der tariflich angeordneten Stundenwertstellung sowie den überwiegend nur auf den Tarifanteil abstellenden Berechnungsvorgaben noch eine weitergehende Forderung des Klägers aus den über das Regelentgelt hinausgehenden „zweiten Komponenten“ zur Entgeltfortzahlung und zum Urlaubsentgelt erkannt und tituliert werden könnte.
51Im übrigen haben die Ausführungen der 2. Kammer mit dem darin geschilderten Beispiel auch diese Kammer davon überzeugt, daß es bei der zur Stundenwertstellung vorzunehmenden Division - ebenso wie beim auf die Gesamtvergütung für alle in den Referenzzeitraum fallenden Tage abstellenden Zähler - auch beim Nenner auf die Tage ankommt, für welche im Referenzzeitraum Vergütung gezahlt worden ist. Soweit die Tarifvertragsparteien die unglückliche Formulierung individuell „geleistete“ Arbeitstage verwandt haben, waren nach dem erkennbaren wirklichen Willen die im Referenzzeitraum individuell „vergüteten“ Arbeitstage gemeint. Es ist gerichtsbekannt, daß immer häufiger Tarifvertragsparteien, insbesondere auch denjenigen aus dem hier einschlägigen Bereich, ebenso wie anderen Parteien von Kollektiv- oder Individualverträgen bis hin zu Verordnungs- und Gesetzgebern Ungenauigkeiten bis hin zu echten sprachlichen Fehlern unterlaufen. Die Erfahrung aus zahlreichen Auslegungsstreitigkeiten zeigt, daß zunehmend bei der Abfassung von zur rechtlichen Verwendung formulierten Texten ungenaue oder auch falsche Begriffe verwendet werden, sei es aus Unkenntnis, aus Versehen oder aus dem Wunsch heraus, zur Meidung von Diskriminierungsvorhalten eine besondere Semantik einzusetzen. Die traditionelle Auslegung, die sich an erster Stelle am Wortlaut und der objektiven Bedeutung verwendeter Begriffe orientiert, wird danach zum Auslaufmodell. Der vorliegende Fall zeigt dies deutlich.
52Die Klage war danach nur wegen des Komplexes „Einbehalt der erhöhten Parkgebühren“ erfolgreich und im übrigen wegen der Bruttoforderungen als unbegründet abzuweisen. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 2 S. 1 ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 3, 4, 5 ZPO. Angesichts der weit überwiegenden Erfolglosigkeit wirkte sich das teilweise Obsiegen des Klägers bei der Kostenquotierung nicht aus.
53Nachdem sich die streitige Entscheidung über eine Summe von aus verschiedenen Zeitabschnitten stammenden Forderungen und weiteren Streitgegenständen verhält, so daß auch ein Rechtsmittel in eingeschränkter Form - wegen einer unterhalb der Beschwer des § 64 Abs. 2 ArbGG bleibenden Teilverurteilung bzw. -abweisung - eingelegt werden könnte, für diesen Fall aber keine Gründe gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG zu erkennen sind, welche die Zulassung einer solchen Berufung gemäß § 64 Abs. 2 a) ArbGG gebieten würden, war dies nach der ausdrücklichen Anordnung des Gesetzgebers in § 64 Abs. 3 a) S. 1 ArbGG in den Urteilstenor aufzunehmen.

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(1) Die Luftsicherheitsbehörde kann Personen, welche den Sicherheitsbereich des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, durchsuchen oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Sie kann Gegenstände durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen, die in diese Bereiche verbracht wurden oder werden sollen. Die Luftsicherheitsbehörde kann die Orte, an denen die Sicherheitskontrollen stattfinden, durch bewaffnete Polizeivollzugsbeamte schützen, die Sicherheitsbereiche des Flughafens bestreifen und gefährdete Flugzeuge durch bewaffnete Standposten sichern.
(2) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fluggäste, Mitarbeiter der Flugplatzbetreiber, der Luftfahrtunternehmen und anderer Unternehmen sowie sonstige Personen, welche die Luftseite des Flugplatzes betreten haben oder betreten wollen, insbesondere anhalten und aus diesen Bereichen verweisen, wenn diese Personen
- 1.
ihre Berechtigung zum Betreten nicht nachweisen, - 2.
eine Durchsuchung ihrer Person und mitgeführter Gegenstände oder deren Überprüfung in sonstiger geeigneter Weise vor dem Betreten des Sicherheitsbereichs durch die Luftsicherheitsbehörde nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen ablehnen oder - 3.
in § 11 Abs. 1 genannte Gegenstände oder sonstige Gegenstände, die bei der Durchsuchung oder Überprüfung festgestellt werden und die sich zu Angriffen auf Personen oder zur Beschädigung von Luftfahrzeugen eignen, nicht außerhalb des Sicherheitsbereichs des Flugplatzes zurücklassen oder nicht dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung übergeben.
(3) Die Luftsicherheitsbehörde kann Fracht, aufgegebenes Gepäck, Postsendungen und sonstige Gegenstände, die in Sicherheitsbereiche des Flugplatzes verbracht wurden oder verbracht werden sollen, nach den in § 11 Abs. 1 genannten Gegenständen durchsuchen, durchleuchten oder in sonstiger geeigneter Weise überprüfen. Bei Postsendungen findet Satz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass diese nur geöffnet werden dürfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, dass sich darin verbotene Gegenstände im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 2 oder Gegenstände, deren Beförderung gegen § 27 des Luftverkehrsgesetzes verstößt, befinden.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.
Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
Durch die Annahme eines Auftrags verpflichtet sich der Beauftragte, ein ihm von dem Auftraggeber übertragenes Geschäft für diesen unentgeltlich zu besorgen.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.