Arbeitsgericht Köln Beschluss, 26. Okt. 2016 - 4 BV 5/16

Gericht
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
1
Gründe
2I.
3Der Antragssteller (künftig: Gesamtbetriebsrat) macht einen Durchführungsanspruch aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ geltend. Er ist der bei der Beteiligten zu 2. (künftig: Arbeitgeberin) ordnungsgemäß gebildete Gesamtbetriebsrat.
4Zwischen den Beteiligten findet die Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ vom 02.04.2009 Anwendung. Ziffer 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung enthält die „Zweckbestimmung“. Danach soll das elektronische Zeiterfassungssystem „Interflex IF 6040 Version 3.0“ sicherstellen, dass eine objektive, sachgerechte und rationelle Feststellung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Gesamtbetriebsvereinbarung schließe ein, dass den Beschäftigten durch Einführung und Betrieb der elektronischen Arbeitszeiterfassung (AZEV) keine Nachteile erwachsen. Gemäß Ziffer 2 „Geltungsbereich“ gilt die Gesamtbetriebsvereinbarung sachlich für das elektronische Zeiterfassungssystem „Interflex IF 6040 Version 3.0“. In Ziffer 3. „Geltungsbereich der elektronischen Zeiterfassung“ ist unter Buchstabe c) folgendes geregelt:
5„Wo kein Zeiterfassungsterminal vorhanden ist, erfolgt die Zeiterfassung mittels manueller Stundenerfassungsbögen (Anlage 5) und wird durch den jeweils zuständigen Sachbearbeiter Personal in SAP Open Space eingegeben.“
6Die Station G. der Arbeitgeberin befindet sich am Standort I.. An diesem Standort ist das Zeiterfassungssystem Interflex installiert. Die Arbeitgeberin plante zusätzlich, dort eine elektronische Zutrittskontrollanlage einzuführen und befand sich hierüber in Verhandlungen mit dem zuständigen örtlichen Betriebsrat. Währenddessen fanden Zutrittskontrollen durch eine Sicherheitsfirma sowohl an der Schranke für durchfahrende Fahrzeuge als auch an der Schleuse am Eingang des Verwaltungsgeländes wie folgt statt: Beim Befahren des Geländes bzw. beim Betreten des Betriebsgebäudes durch den Haupteingang wurde der Einfahrende/Eintretende aufgefordert, sich in eine Liste einzutragen mit Namen, Datum sowie Uhrzeit des Betretens und des Verlassens des Betriebsgebäudes bzw. Betriebsgeländes sowie Unterschrift. Die Namen der Standortmitarbeiter sowie einige andere Namen waren bereits maschinenschriftlich in die Liste eingetragen.
7Zwischenzeitlich hat die Arbeitgeberin mit dem für die Station G. zuständigen Betriebsrat T. eine Betriebsvereinbarung über die elektronische Zugangskontrolle abgeschlossen. Diese Betriebsvereinbarung sieht eine Aufzeichnung der Kommens- und Gehenszeiten im Rahmen der Zutrittskontrolle nicht vor. Eine manuelle Zutrittskontrolle wie zuvor findet bei der Arbeitgeberin an der Station G. nicht mehr statt.
8Des Weiteren existiert eine durch Einigungsstellenspruch geschaffene Betriebsvereinbarung über Raucherpausen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat T., die zurzeit vom örtlichen Betriebsrat gerichtlich angefochten wird. Die Betriebsvereinbarung sieht eine Ab- und Wiederanmeldung der Arbeitnehmer bei ihren jeweiligen Vorgesetzten vor, die eine Pause zum Rauchen einlegen. Zur etwaigen Aufzeichnung der Abwesenheitszeiten regelt die Vereinbarung nichts. Zur Zeit werden an der Station G. die Abwesenheitszeiten während der Raucherpausen händisch von den Vorgesetzten der betroffenen Arbeitnehmer erfasst.
9Der Gesamtbetriebsrat ist der Auffassung, dass die Arbeitgeberin mit der manuellen Zutrittskontrolle, die bislang durchgeführt wurde, gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung Zeiterfassung verstoßen habe, da dort in Ziffer 3. c) eine manuelle Zeiterfassung nur für den Fall vorgesehen sei, dass das Zeiterfassungssystem Interflex nicht installiert sei. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung müssten Pausen, in denen der Mitarbeiter das Betriebsgebäude, nicht aber das Betriebsgelände verlasse, wie z.B. Raucherpausen, nicht in das Zeiterfassungssystem eingetragen werden. Solche Pausen würden durch die Verpflichtung, sich in die Listen einzutragen, nunmehr jedoch manuell erfasst. Dies verstoße gegen die Gesamtbetriebsvereinbarung. Es bestehe auch die reale Gefahr, dass die Arbeitgeberin eine solche manuelle Zeiterfassung wieder einführe an der Station G., weil die Beteiligten dort immer noch über die zeitliche Erfassung der Raucherpausen streiten würden und der Streit mit dem Einigungsstellenspruch zur Betriebsvereinbarung über Raucherpausen bislang nicht behoben sei.
10Der Gesamtbetriebsrat beantragt,
11-
1.
12
der Beteiligten zu 2. aufzugeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter der Station G. der E. am Standort I., T. I. anzuweisen, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder des Betriebsgebäudes jeweils unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist,
-
2.
14
der Beteiligten zu 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. ein Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird,
- 3. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,
festzustellen, dass Mitarbeiter der Station G. der E. am Standort I. nicht verpflichtet sind, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Angabe der Uhrzeit des Betretens bzw. Verlassens des Betriebsgeländes oder Betriebsgebäudes unter Leistung einer Unterschrift in eine Liste einzutragen, solange der Gesamtbetriebsrat hierzu nicht sein Einverständnis erklärt hat oder das Einverständnis durch den Spruch einer Einigungsstelle ersetzt worden ist.
17Die Arbeitgeberin beantragt,
18die Anträge zurückzuweisen.
19Sie ist der Auffassung, dass es sich bei den inzwischen nicht mehr stattfindenden Kontrollen mit der Eintragung in die ausliegende Liste um reine Zutrittskontrollen gehandelt habe, die nicht der Zeiterfassung dienten. Sie sei mit diesen Kontrollen ihrer Verpflichtung aus der EU-Verordnung zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit nachgekommen, wonach sie als reglementierte Beauftragte dafür zu sorgen habe, dass der Zugang zu den Sendungen kontrolliert werde und die Sendungen bis zu ihrer Übergabe an einen anderen reglementierten Beauftragten oder ein Luftfahrtunternehmen vor unbefugten Eingriffen geschützt werden. Die Notiz der Kommens- und Gehenszeiten seien auch nicht geeignet gewesen, Arbeitszeiten oder Arbeitszeitunterbrechungen von Arbeitnehmern der Arbeitgeberin zu erfassen. Denn den Niederschriften sei nicht zu entnehmen, weshalb der einzelne Mitarbeiter den Sicherheitsbereich verlassen habe. Denkbar sei, dass der Mitarbeiter auch außerhalb des Sicherheitsbereiches eine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbringe, so dass aus der Kommens- und Gehenszeit kein Rückschluss auf Pausen gezogen werden könne.
20Die Arbeitgeberin ist weiterhin der Auffassung, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung Zeiterfassung die manuelle Zeiterfassung nicht ausschließe. Sie sei deshalb befugt, die Abwesenheitszeiten ihrer Arbeitnehmer während der Raucherpausen manuell erfassen zu lassen.
21II.
22Die Anträge haben keinen Erfolg.
23Der Antrag zu 1. ist zulässig, aber unbegründet; der Antrag zu 3. ist unzulässig.
24I. Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet.
25Der Gesamtbetriebsrat hat gegen die Arbeitgeberin keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber es unterlässt, Mitarbeiter der Station G. anzuweisen, sich beim Betreten und Verlassen des Betriebsgebäudes und -geländes mit Datum und Uhrzeit in eine Liste einzutragen.
261. Es konnte hier dahinstehen, ob der Gesamtbetriebsrat überhaupt ein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf alle „Mitarbeiter“ hat, so wie er es geltend macht, auch wenn dies zweifelhaft ist.
272. Jedenfalls besteht ein solcher Anspruch auf Unterlassung auch in Bezug auf die vom Gesamtbetriebsrat vertretenen Arbeitnehmer der Station G. nicht.
28a) Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gründet sich auf den neben § 23 Abs. 3 BetrVG bestehenden, jedenfalls im Bereich von § 87 BetrVG mittlerweile allgemein anerkannten sogenannten allgemeinen Unterlassungsanspruch bei mitbestimmungswidrigem Verhalten (vgl. grundlegend BAG vom 03.05.1994, 1 ABR 24/93, juris; vom 03.05.2006, 1 ABR 14/05, juris; vom 15.05.2007, 1 ABR 32/06, juris). Dieser allgemeine Unterlassungsanspruch findet seine Rechtsgrundlage in der entsprechenden Anwendung von § 1004 BGB i. V. m. §§ 2 Abs. 1, 78 Satz 1 BetrVG bzw. folgt unmittelbar aus dem konkret verletzten Mitbestimmungstatbestand.
29b) Der allgemeine Unterlassungsanspruch setzt zunächst eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten durch den Arbeitgeber voraus.
30Dies ist vorliegend nicht geschehen. Die Arbeitgeberin hat die Rechte des Gesamtbetriebsrats aus der Gesamtbetriebsvereinbarung „Zeiterfassung“ nicht verletzt.
31(1) Dabei war zu berücksichtigen, dass die Gesamtbetriebsvereinbarung gekündigt ist und zurzeit nachwirkt. Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gelten Regelungen einer Betriebsvereinbarung nach deren Ablauf nur in solchen Angelegenheiten weiter, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
32Selbst wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung der Arbeitgeberin aufgrund von Ziffer 3. Buchstabe c) der Vereinbarung generell eine manuelle Zeiterfassung von bestimmten Kommens- und Gehenszeiten wie Pausen- oder Raucherzeiten untersagen sollte – was nach einer Auslegung der Gesamtbetriebsvereinbarung wiederum höchst zweifelhaft ist – würde eine solche Regelung jedenfalls nicht nachwirken. Denn eine Einigung zwischen den Beteiligten hierüber könnte vom Gesamtbetriebsrat nicht mittels eines Einigungsstellenspruchs ersetzt werden.
33(2) Denn es handelt sich bei einer solchen Regelung zum einen nicht um eine Regelung i.S.d. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erstreckt sich lediglich auf die Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Die händische Erfassung von Kommens- und Gehenszeiten fällt nicht hierunter. Es handelt sich auch nicht um einen Gegenstand, der zwingend mitzuregeln ist, um eine Gesamtbetriebsvereinbarung zur Zeiterfassung durch das System Interflex sinnvoll umsetzen zu können. Von dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG werden grundsätzlich auch solche Regelungen erfasst, die zwar nicht unmittelbar die Einführung und Anwendung der Überwachungseinrichtung betreffen, jedoch damit in einem so engen Zusammenhang stehen, dass sich beide Materien nicht sinnvoll voneinander trennen lassen (sog. Annexkompetenz; vgl. BAG vom 08.03.1977, 1 ABR 33/75, juris; vom 10.08.1993, 1 ABR 21/93, juris; vom 11.07.2000, 1 AZR 551/99, juris; vom 13.02.2007, 1 ABR 18/06, juris). Einen solchen engen Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht beispielsweise hinsichtlich der Regelung von Informationsrechten zur Kontrolle der Einhaltung der Regelungen über den Einsatz einer Telefonanlage angenommen (BAG vom 30.08.1995, 1 ABR 4/95, juris). Die Anordnung, ob Arbeitszeiten – insb. Pausenzeiten – neben der elektronische Erfassung vom Arbeitgeber zugleich manuell erfasst werden dürfen, steht jedoch nicht in einem solch engen Zusammenhang mit der Einführung des elektronischen Zeiterfassungssystems, dass beide Materien nicht sinnvoll voneinander getrennt werden könnten. Das elektronische Zeiterfassungssystem Interflex soll nach seiner Zweckbestimmung gemäß Ziffer 1. der Gesamtbetriebsvereinbarung sicherstellen, dass eine objektive, sachgerechte und rationelle Feststellung der Arbeitszeiterfassung der Beschäftigten durchgeführt wird. Die Einführung des Systems soll nicht zu Nachteilen bei den Beschäftigten führen. Deshalb haben die Beteiligten die Gesamtbetriebsvereinbarung geschlossen. Gegen die Zulässigkeit einer parallelen manuellen Zeiterfassung durch die Arbeitgeberin könnte zwar sprechen, dass diese manuelle Zeiterfassung gerade nicht so objektiv und sachgerecht wie das elektronische System ist. Denn die händische Erfassung ist aufwändiger und fehleranfälliger als ein elektronisches Zeiterfassungssystem. Die händische Erfassung von Arbeitszeiten führt die – gleichzeitige – elektronische Zeiterfassung jedoch nicht ad absurdum. Die elektronische Zeiterfassung wird trotzdem und unter Einhaltung der Vorgaben aus der Betriebsvereinbarung durchgeführt. Es ist für die elektronische Zeiterfassung deshalb nicht notwendig, dass eine zusätzliche manuelle Zeiterfassung ausgeschlossen ist. Dass sich diese beiden Materien – die sich durchaus sachlich überschneiden können – nicht sinnvoll voneinander trennen lassen würden, ist nicht der Fall.
34(3) Sollte es sich bei der Anweisung der Arbeitgeberin an die Arbeitnehmer, Kommens- und Gehenszeiten in einer Liste zu erfassen, um Fragen der Ordnung des Betriebs oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb handeln, wofür viel spricht, wäre der Gesamtbetriebsrat hier jedenfalls nicht zuständig für eine solche Regelung i.S.d. § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Danach ist der Gesamtbetriebsrat nur zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die streitgegenständlichen Listen lagen jedoch ausschließlich im Betrieb der Station G. aus. In keinem anderen Betrieb hat der Arbeitgeber solche Listen verwendet. Es bestünde deshalb keine Notwendigkeit dafür, dass der Gesamtbetriebsrat eine solche Regelung trifft. Der örtliche Betriebsrat hätte diese Ordnungs- oder Verhaltensregel selbst mit der Arbeitgeberin verhandeln und die Einigung ggf. durch einen Einigungsstellenspruch ersetzen lassen können.
35c) Davon abgesehen besteht auch nicht die vom Gesamtbetriebsrat geltend gemachte Wiederholungsgefahr. Eine Wiederholungsgefahr bestünde nur dann, wenn der erneute Eingriff des Arbeitgebers in das geschützte Recht künftig mit einer hinreichend großen und konkreten Wahrscheinlichkeit droht (sog. Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr, vgl. Palandt/Sprau, Einf. v. § 823 Rn. 20 mit vielen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Eine solche Wiederholungsgefahr besteht hier nicht. Denn es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber in Zukunft beabsichtigt, Listen an der Schleuse des Verwaltungsgebäudes bzw. Schranke des Betriebsgeländes zu verwenden, um Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Vorgehensweise hat sich mit Abschluss der örtlichen Betriebsvereinbarung über die elektronische Zutrittskontrolle erledigt. Der Arbeitgeber hat desweiteren in der Anhörung vor der Kammer mitgeteilt, dass die umstrittenen Raucherpausen aktuell von den Vorgesetzten der betroffenen Arbeitnehmer zeitlich erfasst werden, bei denen sich die Arbeitnehmer ab- und wieder anmelden müssten. Daraus ergibt sich keine Wiederholungsgefahr für die Verwendung einer Liste mit Namen, Datum und Uhrzeit an der Schleuse bzw. Schranke.
36Die von den Beteiligten in der Anhörung vor der Kammer am 26.10.2016 im Wesentlichen diskutierte Erfassung der Zeiten von Raucherpausen durch den Arbeitgeber stellt eine gänzlich andere Maßnahme als die angegriffene dar. Der Gesamtbetriebsrat hat ausdrücklich in seinem Antrag – der i.V.m. der Antragsbegründung auszulegen ist – die Anweisung der Arbeitgeberin angegriffen, dass die Beschäftigten Listen wie diejenige ausfüllen müssen, die die Arbeitgeberin bis vor kurzem an der Schranke und Schleuse des Betriebs ausgelegt hatte.
37II. Über den Antrag zu 2. musste die Kammer nicht entscheiden. Sinngemäß hat der Gesamtbetriebsrat diesen Antrag nur für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. gestellt.
38III. Der Antrag zu 3. ist unzulässig.
39Ihm fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse.
401. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann ein Antrag auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses gerichtet werden, wenn der Antragssteller ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird.
412. Vorliegend scheitert das Feststellungsinteresse des Gesamtbetriebsrats daran, dass keine Wiederholungsgefahr besteht. Es gibt keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Arbeitgeber in Zukunft beabsichtigt, Listen an der Schleuse des Verwaltungsgebäudes bzw. Schranke des Betriebsgeländes zu verwenden, um Kommens- und Gehenszeiten der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (s.o.)
423. Sollte der Antrag zu 2. dahingehend zu verstehen sein, dass der Gesamtbetriebsrat festgestellt haben möchte, dass die Arbeitnehmer des Arbeitgebers nicht verpflichtet sind, sich für Raucherpausen ab- und wieder anzumelden oder dass die diesbezüglichen Abwesenheitszeiten vom Arbeitgeber nicht (in einer Liste oder in sonstiger Art- und Weise) aufgezeichnet werden dürfen, so liefe der Antrag auf die Erstellung eines Rechtsgutachtens hinaus. Dies ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichtes (vgl. BAG vom 21.07.2009, 9 AZR 279/08, juris; vom 15.04.1999, 7 AZR 716/97, juris).
43Eine Kostenentscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG nicht.

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(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
- 1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb; - 2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage; - 3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit; - 4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte; - 5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird; - 6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; - 7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften; - 8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist; - 9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen; - 10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung; - 11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren; - 12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen; - 13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt; - 14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.
(2) Der Betriebsrat kann mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder den Gesamtbetriebsrat beauftragen, eine Angelegenheit für ihn zu behandeln. Der Betriebsrat kann sich dabei die Entscheidungsbefugnis vorbehalten. § 27 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.