Arbeitsgericht Köln Teilurteil, 29. Aug. 2014 - 19 Ca 5400/13

ECLI: ECLI:DE:ARBGK:2014:0829.19CA5400.13.00
published on 29/08/2014 00:00
Arbeitsgericht Köln Teilurteil, 29. Aug. 2014 - 19 Ca 5400/13
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Gericht

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Tenor

  • 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2009 zu erteilen (Antrag zu 4), erste Stufe).

  • 2. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2010 zu erteilen (Antrag zu 5), erste Stufe).

  • 3. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2011 zu erteilen (Antrag zu 6), erste Stufe).

  • 4. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2010 zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren (Antrag zu 7), erste Stufe).

  • 5. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2011 zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren (Antrag zu 8), erste Stufe).

  • 6. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 begehrt (Antrag zu 1), erste Stufe).

  • 7. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 begehrt (Antrag zu 2), erste Stufe).

  • 8. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 begehrt (Antrag zu 3), erste Stufe).

  • 9. Die Klage wird im Hinblick auf Antrag zu 9) abgewiesen.

  • 10. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  • 11. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 120.000,- festgesetzt.


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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 29/08/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2009 zu erteilen (Antrag zu 4), erste Stufe). 2. Die Beklagt
published on 18/01/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2010 - 9 Sa 642/09 - aufgehoben, soweit es auf die Berufung der Beklagten das Urt
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published on 23/04/2015 00:00

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29.08.2014 in Sachen 19 Ca 5400/13 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Teil-Urteil teilweise wie folgt abgeändert: Die Auskunf
published on 29/08/2014 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2009 zu erteilen (Antrag zu 4), erste Stufe). 2. Die Beklagt
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Annotations

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.

(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.

(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.

(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.