Arbeitsgericht Köln Teilurteil, 29. Aug. 2014 - 19 Ca 5400/13


Gericht
Tenor
1. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2009 zu erteilen (Antrag zu 4), erste Stufe).
2. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2010 zu erteilen (Antrag zu 5), erste Stufe).
3. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2011 zu erteilen (Antrag zu 6), erste Stufe).
4. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2010 zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren (Antrag zu 7), erste Stufe).
5. Die Beklagte wird im Wege der Stufenklage verurteilt, dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2011 zu erteilen und dem Kläger Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren (Antrag zu 8), erste Stufe).
6. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 begehrt (Antrag zu 1), erste Stufe).
7. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 begehrt (Antrag zu 2), erste Stufe).
8. Die Klage wird abgewiesen, soweit der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung über eine dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 begehrt (Antrag zu 3), erste Stufe).
9. Die Klage wird im Hinblick auf Antrag zu 9) abgewiesen.
10. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
11. Der Wert des Streitgegenstands wird auf EUR 120.000,- festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage zunächst um Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte.
3Der zum Zeitpunkt der Klageerhebung 50-jährige Kläger war seit dem 01.04.2009 bei der Beklagten tätig.
4Gemäß § 11 Abs. 4 des Arbeitsvertrags vom 17./27.02.2009 erhält der Kläger eine erfolgsabhängige Vergütung, die 1% des handelsrechtlichen Ergebnisses der Gesellschaft nach etwaigen Sonderzahlungen und Carry-Beteiligungen (aber vor dieser und gleichartigen Ergebnisbeteiligungen) entspricht.
5Des Weiteren waren zwischen den Parteien zwei sog. Carry-Regelungen („Neugeschäft“, Bl. 13 ff. d.A.; „Nostro“, Bl. 19 ff. d.A.) vereinbart, nach denen der Kläger unter dort näher geregelten Voraussetzungen nach einem zu bestimmenden Verteilungsschlüssel an bestimmten Investments der Beklagten partizipiert. Ziff. 5.1 der jeweiligen Regelung lautet:
6„Die GESELLSCHAFT händigt dem BERECHTIGTEN jährlich zeitnah nach dem ABRECHNUNGSTERMIN eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach dieser Carry-Regelung für das abgelaufene Kalenderjahr aus. Darüber hinaus kann der BERECHTIGTE Einsicht in die der GESELLSCHAFT vorliegenden Unterlagen bezüglich der […] INVESTMENTS und ihrer Entwicklung verlangen.“
7Als Berechtigter ist gemäß (C) bzw. (D) der Vorbemerkung der jeweiligen Carry-Regelung der Name des Klägers ausgewiesen.
8Gemäß Ziff. 2.3 („Neugeschäft“) bzw. Ziff. 2.1 (a) („Nostro“) der jeweiligen Carry-Regelung ist der Abrechnungstermin spätestens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres erreicht.
9Des Weiteren bestand zwischen den Parteien eine sog. „Zusatzvereinbarung“ vom 08.04.2009 (Bl. 127 ff. d.A.), nach der der Kläger vorbehaltlich der Regelungen dieser Vereinbarung zusätzlich zur sonstigen Vergütung bei Beendigung des Anstellungsvertrags eine erfolgsabhängige einmalige Tantieme auf Basis der von der Beklagten unter Verwaltung genommenen Vermögenswerte (Assets under Management, „AuM“) erhalten soll (§ 1 Abs. 2, 3 der Zusatzvereinbarung). Unter § 2 Abs. 6 der Zusatzvereinbarung ist u.a. Folgendes geregelt:
10„Die Tantieme kann erstmals bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ab dem 31. Dezember 2012 ausbezahlt werden. Endet das Anstellungsverhältnis des Managers vor dem 31. Dezember 2012, so verfällt der Anspruch auf Zahlung der Tantieme insgesamt. […]“
11Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund arbeitgeberseitiger ordentlicher Kündigung zum 30.09.2011. Im Rahmen des diesbezüglich geführten Kündigungsrechtsstreits schlossen die Parteien im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht Köln am 10.10.2013 (Az. 7 Sa 436/13) zunächst einen Widerrufsvergleich, dessen Ziff. 3 lautet:
12„Es besteht Einigkeit zwischen den Parteien darüber, dass das Vertragsverhältnis mit Ausnahme der nachfolgend aufgeführten Punkte ordnungsgemäß erfüllt ist. Ausgenommen sind etwaige Ansprüche des Klägers aus den beiden Carry-Vereinbarungen und der Vereinbarung über eine Erfolgsbeteiligung, welche Gegenstand des Rechtsstreits Arbeitsgericht Köln 19 Ca 5400/13 sind, sowie etwaige Ansprüche des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 (Stichwort „Wertzuwachsbeteiligung“). Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 wird der Kläger so gestellt, das wäre sein Vertragsverhältnis zum 31.03.2013 beendet worden.“
13Diesen Vergleich widerrief die Beklagte. Die Parteien schlossen daraufhin einen wortgleichen Vergleich, bei dem jedoch der letzte Satz der Ziff. 3 nicht mehr aufgenommen wurde.
14Ausweislich eines vorläufigen Jahresabschlusses belief sich das Ergebnis der Beklagten im Jahr 2009 auf EUR 1.034.652,-. Mit Klageerwiderungsschreiben vom 16.12.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in den Jahren 2009–2011 keine Gewinne angefallen seien; für 2009 habe es einen korrigierten Jahresabschluss gegeben. Ausweislich der als Anlagen beigefügten Gewinn- und Verlustrechnungen (Bl. 68 ff. d.A.) hätten sich folgende Fehlbeträge ergeben: 2009 (korrigiert): EUR -16.465.291,61; 2010: EUR -5.625.579,61; 2011: EUR -9.142.907,06. Mit Schreiben vom 30.05.2014 (Bl. 137 ff. d.A.) übersandte die Beklagte darüber hinaus die Bestätigungsvermerke der K. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für die Jahre 2009–2011 (Bl. 149 ff., 162 ff., 177 ff. d.A.).
15Der Kläger begehrt mit seiner am 18.07.2013 erhobenen und mit Schriftsatz vom 26.02.2014 (Bl. 124 ff. d.A.) erweiterten Klage zunächst Auskunft über seine Ansprüche aus § 11 Abs. 4 des Arbeitsvertrags, aus den Carry-Regelungen sowie aus der Zusatzvereinbarung. Er ist der Ansicht, die Beklagte müsse ihm im Rahmen seines Auskunftsbegehrens die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse vorlegen. Die genannten Fehlbeträge allein würden den Auskunftsanspruch nicht erfüllen. Für 2009 sie die Beklagte zumindest verpflichtet, ihm eine Ergebnisbeteiligung in Höhe von EUR 10.346,52, was 1% des Ergebnisses es vorläufigen Jahresabschlusses entspricht, zu zahlen.§ 2 Abs. 6 der Zusatzvereinbarung benachteilige ihn unangemessen und sei daher unwirksam; jedenfalls ergebe sich aus dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess, dass die Parteien über die Zahlung nach der Zusatzvereinbarung nicht mehr dem Grunde nach, sondern nur noch der Höhe nach streiten würden.
16Nach Klarstellung seines Klagebegehrens im Kammertermin am 14.02.2014
17beantragt der Kläger,
18-
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1. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2009 Auskunft über die dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung zu erteilen,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
21die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Ergebnisbeteiligung für das Geschäftsjahr 2009 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen,
22hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Ergebnisbeteiligung für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 10.346,52 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
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24
2. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2010 Auskunft über die dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung zu erteilen,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
26die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Ergebnisbeteiligung für das Geschäftsjahr 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
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28
3. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm durch Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2011 Auskunft über die dem Kläger zustehende Ergebnisbeteiligung zu erteilen,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
30die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Ergebnisbeteiligung für das Geschäftsjahr 2011 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
31-
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4. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2009 zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger den Verteilungsschlüssel für das Jahr 2009 nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ zu bestimmen und diesen dem Kläger mitzuteilen,
34gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern;
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5. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2010 zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger den Verteilungsschlüssel für das Jahr 2010 nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ zu bestimmen und diesen dem Kläger mitzuteilen,
38gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern;
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40
6. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ für das Jahr 2011 zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, für den Kläger den Verteilungsschlüssel für das Jahr 2011 nach der Carry-Regelung „Neugeschäft“ zu bestimmen und diesen dem Kläger mitzuteilen,
42gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern;
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7. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2010 zu erteilen und ihm Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
46die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Nostro-Carry-Beteiligung 2010 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
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8. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihm eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der Regelung „Nostro-Carry“ für das Jahr 2011 zu erteilen und ihm Einsicht in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Nostro-Bestandsinvestments und ihrer Entwicklung zu gewähren,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
50die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Nostro-Carry-Beteiligung 2011 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen;
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9. die Beklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, Auskunft über die Höhe der auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien am 30.09.2011 bestehenden, durch die Beklagte unter Verwaltung genommenen Vermögenswerte (Assets under Management, „AuM“) durch Vorlage einer detaillierten Aufstellung aller Vermögenswerte nebst Nachweisen zu erteilen,
gegebenenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunft an Eides statt zu versichern,
54gegebenenfalls die aufgrund der erteilten Auskunft der Höhe nach zu ermittelnde Wertzuwachsbeteiligung gemäß der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an ihn zu zahlen.
55Die Beklagte beantragt,
56die Klage abzuweisen.
57Im Hinblick auf das Auskunftsbegehren für die Ergebnisbeteiligung beruft sie sich auf Erfüllung. Auskunftsansprüche aus den Carry-Regelungen stünden dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Beteiligung des Klägers von der Beklagten im Rahmen einer Ermessensentscheidung auf 0% festgesetzt worden sei; Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sei, dass dem Kläger überhaupt eine Beteiligung zustehe. Im Hinblick auf die Zusatzvereinbarung ist die Beklagte der Ansicht, dass ein möglicher Anspruch aufgrund von § 2 Abs. 6 nicht gegeben sei; Zweck der Regelung sei es – vom Kläger nicht bestritten –, einen dauerhaften und nachhaltigen Erfolg der Gesellschaft zu prämieren.
58Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen.
59Entscheidungsgründe
60Die gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässige Klage ist, soweit sie entscheidungsreif ist, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
61I.
62Der Kläger hat Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Berechnung und Anspruchserläuterung gemäß Ziff. 5.1 der jeweiligen Carry-Regelung (Anträge zu 4]–8]). Nach diesen Regelungen händigt die Gesellschaft dem Berechtigten jährlich zeitnah nach dem Abrechnungstermin eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche nach der jeweiligen Carry-Regelung für das abgelaufene Kalenderjahr aus. Berechtigter ist gemäß (C) bzw. (D) der jeweiligen Vorbemerkung jeweils der Kläger. Der Abrechnungstermin ist spätestens mit Ablauf des dritten Monats nach dem Ende eines jeden Geschäftsjahres erreicht. Weitere Voraussetzungen stellt Ziff. 5.1 der jeweiligen Carry-Regelung nicht an den Auskunftsanspruch. Mithin musste die Beklagte – mangels anderer Angaben zur Lage des Geschäftsjahres – zeitnah nach dem 31.03.2012 dem Kläger eine schriftliche Berechnung und Erläuterung seiner Ansprüche für 2011 (bzw. entsprechend in den Jahren davor für die Vorjahre) aushändigen, was bis dato noch nicht erfolgt ist. Der von der Beklagten vorgetragene Umstand, dem Kläger stehe aufgrund einer getroffenen Ermessensentschädigung nur eine Beteiligung von 0% zu, schließt den Auskunftsanspruch nicht aus, sondern hat allenfalls Auswirkungen auf seinen Inhalt. Nichts spricht dafür, dass in diesem Fall der Auskunfts- und Erläuterungsanspruch ausgeschlossen sein soll, besteht doch gerade dann ein gesteigertes Interesse des Arbeitnehmers an der Darlegung der Gründe, wenn er nicht an den betreuten Investments partizipieren soll.
63Der ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Einsichtnahme in die der Beklagten vorliegenden Unterlagen bezüglich der Investments (Anträge zu 7] und 8]) beruht auf Ziff. 5.1 Satz 2 der jeweiligen Carry-Regelung, gemäß der der Berechtigte Einsicht in die der Gesellschaft vorliegenden Unterlagen bezüglich der jeweiligen Investments und ihrer Entwicklung verlangen kann.
64II.
65Der Kläger hat keinen Anspruch auf Auskunft über die ihm zustehende Ergebnisbeteiligung durch Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse für die Geschäftsjahre 2009–2011 (Anträge zu 1] bis 3]). Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber, der einem Arbeitnehmer eine prozentuale Gewinnbeteiligung am Jahresgewinn des Unternehmens zusagt, die vertragliche Nebenpflicht, dem Arbeitnehmer auch die Auskünfte zu erteilen und ihm die Nachprüfungen zu gestatten, die dieser benötigt, um beurteilen zu können, ob und in welchem Umfang ihm ein Gewinnbeteiligungsanspruch zusteht. Der Umfang einer solchen Auskunftspflicht bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Auslegungsmaßstäbe der §§ 133, 157, 242 BGB (vgl. Thüsing, in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 5. Aufl., 2012, § 611 BGB Rn. 123 m.w.Nachw.). Der Arbeitnehmer hat jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf die Vorlage einzelner Belege zu den Bilanzposten (vgl. BAG, Urt. v. 30.01.1960 – 5 AZR 603/57, AP Nr. 1 zu § 242 BGB Auskunftspflicht). Auch muss der Arbeitgeber über die Berechnung der Gewinne im Einzelnen keine Auskunft erteilen (BAG, a.a.O.; LAG Hamm, Urt. v. 26.11.2004 – 10 Sa 2236/03, AuA 2005, 240).
66Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte die geltend gemachten Auskunftsansprüche durch die Mitteilung der Jahresergebnisse sowie die Vorlage der Betätigungsvermerke gemäß § 362 Abs. 1 BGB erfüllt. Aus diesen ist das handelsrechtliche Ergebnis der Beklagten für den letztlich begehrten Zahlungsanspruch hinreichend deutlich ablesbar. Einen darüber hinaus gehenden Anspruch auf Vorlage des Jahresabschlusses hat der Kläger nicht, was nicht zuletzt auch daraus resultiert, dass die Beklagte ihre Jahresabschlüsse ohnehin bereits im Bundesanzeiger veröffentlichen musste und sich der Kläger so unproblematisch selbst die begehrten Informationen beschaffen kann.
67III.
68Der Kläger hat schließlich keinen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der auf den Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsvertrages zwischen den Parteien am 30.09.2011 bestehenden, durch die Beklagte unter Verwaltung genommenen Vermögenswerte (Assets under Management, „AuM“) gemäß der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 (Antrag zu 9]). Denn der Anspruch besteht aufgrund von § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung bereits dem Grunde nach nicht.
691.
70Gemäß § 2 Abs. 6 S. 1 und 2 der Zusatzvereinbarung kann die Tantieme erstmals bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses ab dem 31.12.2012 ausbezahlt werden; endet das Anstellungsverhältnis des Managers vor dem 31.12.2012, so verfällt der Anspruch auf Zahlung der Tantieme insgesamt. Die Voraussetzungen für den „Verfall“ nach dieser Regelung liegen vor: Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete vor dem 31.12.2012, nämlich am 30.09.2011.
712.
72Die Regelung ist wirksam. Sie benachteiligt den Kläger insbesondere nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB.
73a.
74Nach dieser Vorschrift sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, ist auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten. Bei dieser wechselseitigen Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner, bei dem auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten sind, ist ein genereller, typisierender Maßstab anzulegen (BAG, Urt. v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40 m.w.Nachw.).
75b.
76Danach ist die fragliche Regelung nicht zu beanstanden. Treffen die Arbeitsvertragsparteien eine entgeltrelevante Zielvereinbarung und vereinbaren sie gemeinsam für jedes Geschäftsjahr Ziele, wird der Arbeitnehmer nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts nicht unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 S. 1 BGB benachteiligt, wenn der Anspruch auf die Bonuszahlung daran gebunden ist, dass das Arbeitsverhältnis am Ende des Geschäftsjahres noch besteht (BAG, Urt. v. 06.05.2009 - 10 AZR 443/08, NZA 2009, 783). Entgegen der Auffassung des Klägers haben die Parteien keine an den jährlichen Geschäftserfolg geknüpfte Bonuszahlung vereinbart, die zeitanteilig für jeden einzelnen Monat anteilig anfallen würde. Die Parteien wollten eine Bonuszahlung bemessen nach der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten nach vier Jahren. Treffen die Arbeitsvertragsparteien eine entgeltrelevante Zielvereinbarung und bestimmen sie, wie die Parteien im vorliegenden Fall, als Zielperiode einen vierjährigen Zeitraum, ist auch dies interessengerecht. Der Wille der Arbeitsvertragsparteien, für den Anspruch auf den Bonus keine bloßen Jahresziele festzulegen, ist zu achten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Tantiemenregelung – im Gegensatz zu den übrigen zwischen den Parteien bestehenden Beteiligungsvereinbarungen – einen mittel- bis langfristigen Anreiz setzen soll, um den dauerhaften Unternehmenserfolg zu prämieren. Kürzere Zielperioden können dieses Ziel gefährden. Das – vom Gesetzgeber in § 87 Abs. 1 S. 2, 3 AktG im Hinblick auf börsennotierte Gesellschaften als vernünftig erkannte – Abstellen auf mehrjährige Bemessungszeiträume für das erstmalige Entstehen einer variablen Vergütung ist daher nicht zu beanstanden. Dem Kläger wird somit auch nicht unzulässigerweise bereits verdiente Arbeitsvergütung vorenthalten. „Verdient“ wäre die Tantieme erstmals am 31.12.2012; ein „teilweises Verdienen“ wollten die Vertragsparteien mit der getroffenen Regelung gerade nicht.
77c.
78Dem steht auch nicht das vom Kläger angeführte Urteil des BAG vom 18.01.2012 (10 AZR 612/10, NZA 2012, 561) entgegen. In dieser Entscheidung hat das BAG ausgeführt, dass eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die jedenfalls auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt außerhalb des Bezugszeitraums der Sonderzahlung abhängig gemacht werden kann (ebenso BAG, Urt. v. 13.11.2013 – 10 AZR 848/12, NJW 2014, 1466). Diese zutreffenden Erwägungen sind hier nicht einschlägig: Die Parteien haben vorliegend die Jahre 2009 bis einschließlich 2012 als Bezugszeitraum bestimmt; die Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb, nicht außerhalb dieses Zeitraums lässt den Tantiemenanspruch entfallen. Der Arbeitnehmer wird nicht über diesen Stichtag hinaus an das Anstellungsverhältnis gebunden. Im Gegenteil: Die Zahlung ist gerade abhängig von der Beendigung des Anstellungsverhältnisses nach diesem Stichtag.
79d.
80Auch der vom Kläger vorgetragene Umstand, dass die Zusatzvereinbarung nicht nach unterschiedlichen Beendigungsgründen differenziert, führt nicht zur Unwirksamkeit der Regelung. Die Frage, ob eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers vorliegt, wenn Bindungsklauseln bei Sonderzahlungen nicht zwischen Kündigungen differenzieren, die in den Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers fallen, hat die Rechtsprechung des BAG bis in die jüngste Vergangenheit regelmäßig verneint (vgl. etwa BAG, Urt. v. 28.03.2007 – 10 AZR 261/06, NZA 2007, 687 [688] m.w.Nachw.). Neuerdings formuliert das BAG (Urt. v. 24.10.2007 – 10 AZR 825/06, NZA 2008, 40 [43]) jedoch – ohne dass es im konkreten Fall entscheidungserheblich gewesen wäre – im Hinblick auf Bonuszahlungen, die höher sind als das dem Arbeitnehmer zustehende Jahresfestgehalt, dessen Höhe nahezu erreichen oder jedenfalls mehr als 25% der Gesamtvergütung ausmachen:
81„Wenn allerdings die Frage, ob eine gegen Treu und Glauben verstoßende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Klauselverwenders vorliegt, auf der Grundlage einer Abwägung der berechtigten Interessen der Beteiligten zu beantworten ist, erscheint es bei typisierender Betrachtung kaum interessengerecht, dem Arbeitnehmer im Falle einer nicht in seinen Verantwortungsbereich fallenden, z.B. betriebsbedingten Kündigung des Arbeitgebers einen ganz wesentlichen Teil seiner Vergütung vorzuenthalten, mag auch das Ziel, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, nicht mehr zu erreichen sein, wenn dieser seinen Arbeitsplatz verloren hat. Es spricht auch viel dafür, dass in Fällen, in denen die Sonderzahlung mindestens 25% der Gesamtvergütung ausmacht, der mit der Sonderzahlung verfolgte Zweck einer zusätzlichen Vergütung bei der Abwägung der Interessen der Arbeitsvertragsparteien und damit bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer Bindungsklausel maßgebend ist und die Zielsetzung, künftige Betriebstreue zu belohnen und den Arbeitnehmer zu reger und engagierter Mitarbeit zu motivieren, dahinter zurückzutreten hat.“
82Dazu, ob die zu erwartende Tantieme mindestens 25% der Gesamtvergütung ausmacht, hat der Kläger nichts vorgetragen. Des Weiteren beziehen sich die Erwägungen des BAG in der zitierten Entscheidung auf den Wegfall eines bereits verdienten Bonus. Ein solcher ist aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits, da die Tantieme erstmals bei Beendigung ab dem 31.12.2013 ausbezahlt werden kann, denn sie soll eine Belohnung für mittel- bis langfristig vernünftiges Wirtschaften sein.
833.
84Auch aus dem Vergleich im Kündigungsschutzprozess ergibt sich nicht, dass der Kläger zumindest dem Grunde nach einen Anspruch auf Zahlung nach der Zusatzvereinbarung hat. Die Regelung, die diese Frage eindeutig zugunsten des Klägers entschieden hätte („Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009 wird der Kläger so gestellt, das wäre sein Vertragsverhältnis zum 31.03.2013 beendet worden.“), ist auf Betreiben der Beklagten nicht wirksam geworden, sondern wurde aus dem Vergleich gestrichen. Dem hiesigen Verfahren sollte es nach dem Parteiwillen vorbehalten bleiben, über „etwaige Ansprüche des Klägers aus der Zusatzvereinbarung vom 08.04.2009“ zu entscheiden. Eine Einigung der Parteien über die Berechtigung des Klägers an einer Beteiligung „dem Grunde nach“ ist aus der Vergleichsregelung nicht ablesbar. Die Parteien haben sich nur dahingehend verständigt, dass das hiesige Verfahren von der vergleichsweisen Beendigung des Kündigungsrechtsstreits unberührt bleiben soll.
85IV.
86Der Wert des Streitgegenstands war gemäß § 61 Abs. 1 im Urteil auszuweisen. Das Gericht hat mangels anderer Anhaltspunkte für die Auskunftsanträge zu 1) bis 8) jeweils EUR 2.500.- angesetzt (rund ¼ des vom Kläger formulierten Hilfsantrags zum Antrag zu 1)) und für den Antrag zu 9), über den vollständig entschieden wurde, EUR 100.000,-, da der Kläger im Kammertermin erklärt hat, dass von einer Tantieme „im sechsstelligen Bereich“ die Rede gewesen sei.

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Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
(4) Die Hauptversammlung kann auf Antrag nach § 122 Absatz 2 Satz 1 die nach § 87a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 festgelegte Maximalvergütung herabsetzen.