Arbeitsgericht Köln Urteil, 20. Feb. 2015 - 19 Ca 3322/14

Gericht
Tenor
- 1.
Das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 wird teilweise aufgehoben und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- 2.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, der Klägerin vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen.
- 3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- 4.
Die Klägerin trägt die Kosten ihrer Säumnis. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.
- 5.
Streitwert: 7.598,88
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin nach den Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR).
3Der Beklagte betreibt eine offene Ganztagsschule (OGS) in K. Die 53-jährige Klägerin hat eine Ausbildung zur Bürokauffrau absolviert und diverse Weiterbildungen abgeschlossen, unter anderem zur geprüften Sekretärin. Sie ist seit August 2010 bei der Beklagten als Ergänzungskraft für pädagogische Tätigkeiten angestellt.
4In der OGS werden insgesamt acht Gruppen, die sich aus jeweils einer Grundschulklasse zusammensetzen, von je einer Klassenlehrerin und einer Gruppenleiterin betreut. Die Stellen der Gruppenleitungen werden bei der Beklagten für gewöhnlich mit pädagogischen Fachkräften, Erziehern oder Sozialpädagogen besetzt. Die Gruppenleiterin ist, neben den durchzuführenden Tätigkeiten in der Gruppenarbeit, für die Planung und Koordination der pädagogischen Arbeit und der Umsetzung des pädagogischen Konzepts der OGS verantwortlich. Sie arbeitet aktiv an der Fortschreibung des Konzeptes mit und ist in der Gruppe für die Umsetzung verantwortlich. Gruppenleiterinnen der OGS werden von der Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe S6 der AVR vergütet.
5Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien finden gemäß § 2 des Dienstvertrags vom 28.06.2010 die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Die Bezüge der Klägerin richten sich gemäß § 12 AVR nach den Tätigkeitsmerkmalen, die in Anlage B der AVR aufgeführt sind.
6Die Klägerin war zuletzt in einem Arbeitsumfang von 15 Wochenstunden beschäftigt und erhielt ein Bruttomonatsgehalt von 859,83 €. Dies entspricht einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe S2 Stufe drei der AVR.
7Die Entgeltgruppen der AVR sehen folgende Eingruppierung vor, soweit relevant:
8S2
9Mitarbeiter in der Tätigkeit von Kinderpflegern, Heilerziehungshelfern mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung.
10S3
11Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
12S4
13Kinderpfleger, Heilerziehungshelfer mit staatlicher Anerkennung oder mit staatlicher Prüfung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten; Mitarbeiter in der Tätigkeit von Erziehern, Heilerziehungspflegern mit staatlicher Anerkennung [...].
14S6
15Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeiter die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
16Die Klägerin betreute vom Beginn des Schuljahres 2010 bis zum Ende des Schuljahres 2014 – d.h. bis zum 6.7.2014 - die sogenannte „S.-Klasse“ von der ersten bis zum Abschluss der vierten Klasse im Anschluss an den vormittäglichen Unterricht.
17Gemäß dem der Klägerin unter dem August 2011 ausgestellten Zwischenzeugnis war die Klägerin als Ansprechpartnerin für die Kinder ihrer Klasse zuständig. In ihrem Aufgabenbereich lag die Mitverantwortung für die Planung und Durchführung der pädagogischen Arbeit in Ihrer Gruppe mit folgenden Aufgaben: Bildung, Betreuung und Erziehung der Kinder auf der Grundlage eines ganzheitlichen Menschenbildes; Strukturierung des Tagesablaufs in der Gruppe, Planung und Durchführung von Spiel- und Beschäftigungsangeboten; Unterstützung der Kinder bei der Erledigung ihrer Hausaufgaben, Freispielbegleitung, Fest- und Feiergestaltung; Schaffung einer harmonischen und ausgeglichenen Atmosphäre, Förderung der Gemeinschaft; Sicherstellung eines anregungsreichen Lernfeldes für die Kinder, in welchem diese entsprechend ihrem eigenen Lebensrhythmus Erfahrungen sammeln können; Bereitstellung von adäquaten Freiräumen zur Förderung der Selbstständigkeit und Verwaltung; in Zusammenarbeit mit dem Gesamtteam und unter Einbeziehung der Kinder: Schaffung eines Regelwerkes und konsequenter Umgang mit diesen Regeln; Beobachtung der Kinder hinsichtlich des Erkennens von Verhaltensauffälligkeiten und hieraus resultierend das Einleiten von angemessenen Interventionen; Beobachtung der Kinder, Erkennen von Entwicklung-und Förderbedarf; Rücksprache mit der Leitung zur Einleitung von Hilfe- und Unterstützungsangeboten; aktive Elternarbeit.
18Die Klägerin fungierte in den Jahren 2010 bis 2014 zudem als einzige Ansprechpartnerin für Eltern und die Klassenlehrerin der „S.-Klasse“. Die Gruppenleiterin der Klasse 2a ("E.-Klasse"), Frau M., trat nicht gegenüber Eltern, Elternvertretung und Schulleitung als Gruppenleiterin der „S.-Klasse“ auf und wurde bei Verhaltensauffälligkeiten von der Klägerin auch nicht für die Entscheidungsfindung hinzugezogen. Verhaltensauffälligkeiten von Schülern stimmte die Klägerin - wie die übrigen Gruppenleiterinnen - lediglich mit der OGS-Koordinatorin Frau G. ab. An das von der Schule vorgegebene Betreuungskonzept mussten sich alle Gruppenleiterinnen halten. Darüber hinaus oblag es der Klägerin, die Eltern der Klasse zu Elternabenden einzuladen und auf die Wahl einer Elternvertretung zur besseren Abstimmung mit der Elternschaft hinzuwirken. Die Planung, Einladung und Durchführung der Elternabende oblag der Klägerin. Frau C. M. war bei den Elternabenden der „S.-Klasse“ nicht anwesend.
19In einer von der Schulleitung erstellten und in der OGS verbreiteten Übersicht „OGS L.-straße 2013/2014" sind unter den Klassennamen jeweils die Gruppenleiterinnen sowie die Lehrerinnen der jeweiligen Klassen eingetragen. Bei der Klasse 4b ("S.-Klasse") ist die Klägerin an der Stelle eingetragen, an der bei den anderen Klassen die Gruppenleiterinnen eingetragen sind. Gruppenleiterin der Klasse 2a ("E.-Klasse") ist bis zum Ende des Schuljahres 2014 Frau C. M. gewesen. Frau I. G. war Gruppenleiterin der Klasse 1b ("E.-Klasse") und gleichzeitig OGS-Koordinatorin. Als OGS-Koordinatorin waren Frau G. etwaige Verhaltensauffälligkeiten der betreuten Kinder von allen Gruppenleiterinnen stets zu melden.
20Frau P. S. ist bei der Beklagten ebenfalls als Ergänzungskraft angestellt und betreute im vergangenen Schuljahr die Klasse 4a ("C.-Klasse") außerhalb des Unterrichts.
21Seit dem Ende des Schuljahres 2014 - d.h. seit dem 07.07.2014 - ist die Klägerin nicht mehr als Gruppenleiterin, sondern in der offenen Ganztagsbetreuung tätig und übernimmt gruppenübergreifende Tätigkeiten, Hausaufgabenbetreuung sowie die Mittagsbegleitung.
22Die Klägerin behauptet, sie habe die „S.-Klasse“ selbstständig und eigenverantwortlich als Gruppenleiterin geleitet. Sie habe keiner direkten Aufsicht, weder durch Frau G. noch durch Frau M. unterlegen. Pädagogische Lösungen bei Verhaltensauffälligkeiten habe die Klägerin selbstständig und eigenverantwortlich gesucht und kommuniziert.
23Ursprünglich hat die Klägerin beantragt,
24festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 17.08.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen,
25hilfsweise,
26festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S4 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist,
27äußerst hilfsweise,
28festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S3 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist.
29Der Beklagte hat ursprünglich beantragt,
30die Klage abzuweisen.
31Auf den Antrag des Beklagten hin ist in der Sitzung vom 28.05.2014 gegen die Klägerin ein Versäumnisurteil erlassen worden, mit dem die Klage abgewiesen worden ist. Gegen dieses Versäumnisurteil, das dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 18.06.2014 zugestellt worden ist, hat die Klägerin mit einem am 23.06.2014 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Einspruch eingelegt.
32Die Klägerin beantragt nunmehr,
33festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 17.08.2013 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe S6 der Richtlinien für Arbeitsverträge in Einrichtungen des D. C.-verbandes (AVR) zu zahlen,
34hilfsweise,
35festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S4 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist,
36äußerst hilfsweise,
37festzustellen, dass die Klägerin gemäß der Vergütungsstufe S3 der AVR seit dem 17.08.2013 zu bezahlen ist.
38Der Beklagte beantragt,
39die Klage abzuweisen.
40Er behauptet, die Klägerin habe die „S.-Klasse“ nie selbstständig und eigenverantwortlich und auch nicht dauerhaft geleitet. Sie habe keine Tätigkeiten mit Ermessens-, Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum und ohne direkte Aufsicht und Leitung wahrgenommen. Tatsächliche Gruppenleiterin sei Frau C. M. gewesen. Die Klägerin sei ihr unterstellt gewesen und habe selbst nur Verwaltungsaufgaben übernommen. In pädagogischen Fragen habe Sie Rücksprache bei der OGS-Koordinatorin Frau I. G. halten müssen. Frau G. habe die gesamte Korrespondenz mit den Eltern durchgeführt. Die Klägerin sei demgegenüber nur vorübergehend Gruppenleiterin gewesen. Bei der Aufgabenübertragung habe es sich um eine reine Vertretung gehandelt. Eine Eingruppierung in die für Gruppenleiterinnen vorgesehene Entgeltgruppe S6 der AVR scheide daher aus.
41Entscheidungsgründe:
42Aufgrund des Einspruchs der Klägerin gegen das Versäumnisurteil vom 28.05.2014 ist der Prozess nach § 342 ZPO in die Lage vor deren Säumnis zurückversetzt worden. Der Einspruch ist zulässig; er ist statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 338 ff. ZPO eingelegt worden.
43Die Klage ist zulässig.
44Dabei sind die zuletzt gestellten Anträge der Parteien dahin auszulegen, dass die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil aufzuheben und entsprechend ihrem ursprünglichen Klageantrag zu entscheiden; der Antrag des Beklagten ist dahin auszulegen, dass er beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten.
45Das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO für den Feststellungsantrag ergibt sich daraus, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fortbesteht und auch hinsichtlich der Zukunft zwischen den Parteien Uneinigkeit darüber besteht, nach welcher Entgeltgruppe die Klägerin zu vergüten ist. Die Möglichkeit einer Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes anerkannt (BAG vom 24.04.1996 – 4 AZR 876/94; vom 20.06.1984 – 4 AZR 208/82).
46Die Klage ist nur teilweise begründet.
47Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S6 der AVR lagen nur für den Zeitraum vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 vor, nicht hingegen für den Zeitraum ab dem 07.07.2014.
48Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden aufgrund der Verweisung in § 2 des Dienstvertrags der Parteien die AVR Anwendung.
49Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in die Entgeltgruppe S6 der AVR waren vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 gegeben, da die Klägerin in diesem Zeitraum als Gruppenleiterin der "S.-Klasse" tätig war und als solche eine einer Erzieherin entsprechende Tätigkeit mit gleichwertigen Fähigkeiten und Erfahrungen ausübte.
50Die Entgeltgruppe S6 der AVR gilt gemäß Ziffer 1 für Erzieher, Heilerziehungspfleger mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie für sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben.
51Maßgebend für die Eingruppierung in die höhere Entgeltgruppe war, ob die Klägerin die einer Erzieherin vergleichbaren Tätigkeiten mit entsprechender Erfahrung und Fähigkeiten auf Anweisung der Beklagten ausübte. Nicht entscheidend war hingegen, dass die Klägerin als Ergänzungskraft angestellt ist und arbeitsvertraglich ggf. nicht zur Übernahme einer Gruppenleitung verpflichtet werden durfte.
52Erzieher oder sonstige Pädagogen, die üblicherweise die Gruppenleitungen in der OGS übernehmen, leiten die ihnen zugewiesenen Gruppen selbstständig und eigenverantwortlich sowie dauerhaft. Sie sind neben der Gruppenarbeit auch für die Planung und Koordination der pädagogischen Arbeit und für die Umsetzung des UPS-Konzeptes verantwortlich. Diese Gruppenleiterinnen werden von der Beklagten stets in die Entgeltgruppe S6 eingruppiert. Mitarbeiterinnen, die diese Arbeit übernehmen, ohne Erzieherinnen zu sein, sind gemäß der Entgeltgruppe S6 der AVR gleichwohl entsprechend einzugruppieren, wenn sie aufgrund gleichwertiger Erfahrungen und Fähigkeiten entsprechende Tätigkeiten ausüben.
53Die Klägerin ist jedenfalls während des Zeitraums vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 eine sonstige Mitarbeiterin in diesem Sinne gewesen, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausgeübt hat. Denn die Klägerin betreute die „S.-Klasse“ am 17.08.2013 bereits seit drei Jahren und übte damit seit drei Jahren sämtliche Funktionen aus, die die bei der Beklagten tätigen Gruppenleiterinnen üblicherweise ausüben. Aufgrund dessen hatte die Klägerin jedenfalls nach dem Zeitablauf von drei Jahren als Gruppenleiterin auch die entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen erlangt, die mit denen einer Erzieherin gleichwertig sind.
54Die Klägerin leitete die so genannte „S.-Klasse“ während des Zeitraums vom 17.08.2013 bis zum 06.07.2014 selbstständig und eigenverantwortlich und dauerhaft. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die Klägerin nach außen und nach innen die einzige Ansprechpartnerin der Gruppe war. Extern trat die Klägerin im Rahmen von Elternabenden mit den Eltern der betreuten Kinder in Kontakt und führte die Elternabende selbstständig und ohne Aufsicht durch. Intern war die Klägerin im Organisationsplan als Gruppenleiterin eingetragen und damit erster und einziger Ansprechpartner für die betreuten Kinder und auch für die Schulleitung.
55Es ist aufgrund des Vortrags des Beklagten zudem nicht erkennbar, dass die Gruppenleitung tatsächlich von Frau C. M. ausgeübt worden wäre oder dass die Klägerin in konkreten pädagogischen Fragen Rücksprache bei Frau M. hätte einholen musste. Hierzu fehlt es bereits an einem substantiierten Vortrag. Es ist von dem Beklagten nicht substantiiert vorgetragen worden, hinsichtlich welcher pädagogischen Maßnahmen Frau M. von der Klägerin habe eingeschaltet werden müssen oder konkret eingeschaltet wurde. Dass die Klägerin insb. bei Verhaltensauffälligkeiten die OGS-Koordinatorin Frau G. ansprechen und Maßnahmen mit dieser abstimmen musste, spricht nicht gegen die selbstständige Aufgabenwahrnehmung durch die Klägerin. Denn auch alle anderen Gruppenleiterinnen müssen sich bei Verhaltensauffälligkeiten mit der OGS-Koordinatorin abstimmen. Eine fachliche Aufsicht über die Klägerin, die sich von den anderen Gruppenleitungen unterscheiden würde, ist hierin nicht zu erkennen. Auch eine rein vertretungsweise Übernahme der Aufgaben als Gruppenleiterin spricht nicht gegen die Eingruppierung der Klägerin in die höhere Entgeltgruppe, zumal die Klägerin die Gruppenleitung nicht nur vertretungsweise übernommen hatte, sondern über eine volle Grundschulzeit von insgesamt vier Jahren.
56Soweit sich die Feststellungsklage der Klägerin auf die Zeit nach dem 06.07.2014 bezieht, war sie abzuweisen. Denn seit dem Ende des Schuljahres 2014, dies ist in NRW der 06.07.2014 gewesen, betreut die Klägerin keine Klasse der OGS mehr. Die Klägerin führt seit dem 07.07.2014 Tätigkeiten durch, die die Hausaufgabenbetreuung, Mittagsbegleitung und die Hofaufsicht etc. umfassen. Eine einem Erzieher entsprechende Tätigkeit übt die Klägerin seither nicht mehr aus.
57Soweit hinsichtlich dieses Zeitraums über die Hilfsanträge zu entscheiden war, waren auch diese jeweils unbegründet. Denn die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die seit dem 07.07.2014 von ihr durchzuführenden Aufgaben denjenigen eines Kinderpflegers oder Heilerziehungshelfers mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten entsprechen würde (S4 der AVR) oder denjenigen eines Kinderpflegers oder Heilerziehungshelfers mit staatlicher Anerkennung oder Prüfung ohne schwierige fachliche Tätigkeiten (S3 der AVR).
58Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 92 ZPO.
59Für die Bemessung des gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzenden Streitgegenstandes war für den Eingruppierungsfeststellungsantrag gemäß § 42 Abs. 2 S. 2 GKG auf den Differenzbetrag zwischen den streitigen Vergütungsgruppen (263,85 EUR) für 36 Monate abzüglich eines Abschlages von 20% abzustellen.

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Annotations
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.
(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.
(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.