Arbeitsgericht Karlsruhe Urteil, 10. Okt. 2003 - 1 Ca 266/03

10.10.2003

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, während der Ausübung ihres Dienstes als Fahrausweisprüferin Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte keine Umkleideräume in Sinne von § 34 ArbStVO der Klägerin zur Verfügung stellt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2002 erteilte Ermahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

6. Der Streitwert wird auf 6.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, der Klägerin eine Umkleidemöglichkeit zum Wechseln der Dienstkleidung zur Verfügung zu stellen und über die Rechtmäßigkeit von Ermahnungen und Abmahnungen wegen der Weigerung der Klägerin, die Dienstkleidung zu tragen.
Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs in K. mit mehreren 100 Arbeitnehmern. Die Klägerin ist bei der Beklagten seit 1993 als Fahrausweisprüferin mit einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von ca. 2.000,00 EUR beschäftigt.
Die Klägerin beginnt ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin auf dem Betriebshof der Beklagten in der T. in K.. Von dort meldet sie telefonisch den Beginn ihrer Arbeitstätigkeit an und erhält den Einsatzplan für die durchzuführenden Fahrausweisprüfungen. Kurz vor Dienstschluß – der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig – kehrt die Klägerin zum Betriebsgelände der Beklagen zurück, um gegebenenfalls Meldungen über Vorkommnisse während der Ausweisprüfung zu erstellen. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Regelungen des Bundesmanteltarifvertrages für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe (BMT-G) Anwendung.
Mit Wirkung zum 15.11.2002 vereinbarte die Beklagte mit dem Betriebsrat in einer Betriebsvereinbarung eine neue Dienstkleiderordnung. Danach sind nunmehr neben den Aufsichtsbediensteten, den Straßenbahnen und Omnibusfahrer auch die Fahrscheinprüfer verpflichtet, eine Dienstkleidung zu tragen, die den Träger als Angehörigen des Unternehmens besonders kenntlich machen soll. Die Dienstkleidung besteht unter anderem aus einem Anorak, einem Sakko, einer Weste, Hosen bzw. Röcken, Hemden bzw. Blusen. Die Dienstkleidung darf zu privaten Zwecken nicht getragen werden. Die Dienstkleidung wird vom Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Dienstkleidung in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und hierfür die Kosten zu tragen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Betriebsvereinbarung wird auf die Dienstkleiderordnung vom 07.11.2002 (Bl. 45 d.A.) verwiesen.
Mit Schreiben vom 23.12.2002 (Bl. 5 d.A.) erteilte die Beklagte der Klägerin eine Ermahnung, da sie am 05.12.2002 und am 12.12.2002 im Dienst in Privatkleidung angetroffen wurde. Mit Schreiben vom 07. Januar 2003 (Bl. 6 d.A.) wandte sich die Klägerin unter Hinweis auf § 34 ArbStättVO an die Beklagte und verlangte die Zurverfügungstellung von Umkleideräume und Spinde.
Mit Schreiben vom 26.02.2003 und vom 10.03.2003 erhielt die Klägerin zwei Abmahnungen durch die Beklagte, da die Klägerin sich weiterhin weigerte, ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin in Dienstkleidung auszuüben.
Hinsichtlich Einzelheiten wird auf die Abmahnung vom 26.02.2003 nebst Stellungnahme der Klägerin vom 05. März 2003 bzw. auf die Abmahnung vom 10.03.2003 (Bl. 7 ff. d.A.) verwiesen.
Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte ihre Verpflichtung gemäß § 34 ArbStättVO nicht nachgekommen sei. Bei der Dienstkleidung handele es sich um besondere Arbeitskleidung im Sinne der Arbeitsstättenverordnung. Der Arbeitsplatz sei auch nicht von der Arbeitsstättenverordnung ausgenommen; die Regelung in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättVO schließe die Anwendbarkeit nur für Arbeitsstätten in den Fahrzeugen des öffentlichen Straßenverkehrs aus. Die Arbeitsschutzvorschrift wirke gemäß § 618, 242 BGB auf das Arbeitsverhältnis ein und begründet ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB.
Die Klägerin beantragt:
10 
1. Festzustellen, dass die Klägerin nicht verpflichtet ist, während der Ausübung ihres Dienstes als Fahrausweisprüferin Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte keine geeigneten Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung stellt.
11 
2. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 23.12.2002 erteilte Ermahnung aus der Personalakte herauszunehmen.
12 
3. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 26.02.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.
13 
4. Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin mit Schreiben vom 10.03.2003 erteilte Abmahnung aus der Personalakte herauszunehmen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Sie ist der Auffassung, daß die Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Dienstkleiderordnung und den tariflichen Regelungen gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 verpflichtet sei, die Dienstkleidung zu tragen. Die Vorschriften der Arbeitsstättenverordnung fänden auf das Arbeitsverhältnis der Fahrausweisprüferin gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Arbeitsstättenverordnung keine Anwendung, da die Klägerin den ganz überwiegenden Teil ihrer Arbeitsleistung auf den Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs erbringe. Im übrigen dienen die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung nur der Gefahrenabwehr und des Gesundheitsschutzes und umfassen daher nicht das Tragen von Dienstkleidung außerhalb dieses Schutzbereiches.
17 
Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Parteienvortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2003 waren und auf das entsprechende Sitzungsprotokoll (Bl. 69 d.A.) verwiesen.
18 
Die Entscheidung der Kammer erging ohne Beweisaufnahme.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
1. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß Klageantrag Ziffer 1 bestehen keine Bedenken. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn die Klägerseite ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung und Feststellung besitzt. Im vorliegenden Fall ist für beide Parteien im Interesse der zukünftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von entscheidender Bedeutung, ob der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Tragens von Dienstkleidung zusteht, solange die Beklagte eine Umkleidemöglichkeit nicht zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich um ein streitiges Rechtsverhältnis, da konkrete Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien streitig sind. Die Feststellungsklage ist auch erforderlich, um zukünftig diesbezügliche Unsicherheiten zu beseitigen.
22 
2. Auch über die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 2 bestehen keine Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber bei Vorliegen einer rechtswidrigen Abmahnung verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
II.
23 
Die Klage ist bezüglich beider Klageanträge begründet.
24 
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte der Klägerin keine Umkleidemöglichkeiten gemäß § 34 ArbStättVO zur Verfügung stellt.
25 
Im Einzelnen gilt Folgendes:
26 
1. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, daß die Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Dienstkleiderordnung vom 07.11.2002 verpflichtet ist, während ihrer Tätigkeit als Fahrausweisprüferin eine Dienstkleidung zu tragen.
27 
a) Die Anordnung des Tragens einer Dienstkleidung fällt – individualrechtlich – unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers und bedarf – kollektivrechtlich – der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beide Voraussetzungen liegen vor, nachdem die Beklagte mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Dienstkleiderordnung getroffen hat, die gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt.
28 
Ein höherrangiges Recht steht der Anordnung nicht entgegen. Das Anordnen von Tragen von Dienstkleidung ist gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 während der Dienstzeit grundsätzlich zulässig. Von einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht kann aufgrund der Beschaffenheit der Dienstkleidung nicht ausgegangen werden, da die im Kammertermin vorgelegte Kleidung nicht geeignet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. insoweit Urteil LAG Hamm vom 07.07.1993 – 14 Sa 435/93). Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
29 
b) Die Anordnung, Dienstkleidung als Fahrausweisprüfer zu tragen, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dadurch die Prüftätigkeit der Klägerin erschwert werde, da potentielle Schwarzfahrer durch die Dienstkleidung "gewarnt" und die Fahrzeuge "fluchtartig" verlassen würden. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, unterfällt es allein dem Beurteilungsrecht des Arbeitgebers, ob und inwieweit das Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit für Fahrausweisprüfer/innen sinnvoll ist oder nicht.
30 
2. Dennoch ist die Klägerin derzeit nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen. Ein entsprechendes "teilweises" Leistungsverweigerungsrecht folgt aus §§ 273, 242 BGB i.V.m. § 34 der ArbStättVO
31 
a) Der Arbeitgeber ist aufgrund vertraglicher Nebenpflichten gehalten, das zu beachten, was ihm bereits durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Dies gilt auch für solche Arbeitsschutzvorschriften, die keine ausdrückliche Entsprechung im Wortlaut des § 618 Abs. 1 BGB finden (vgl. ausführlich Wlotzke, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht Band 2, § 209 Rn. 15 und 16). Dies sind insbesondere die Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes, die außer dem Gesundheitsschutz auch dem Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten dienen, soweit diese Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein können (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2003, Arbeitsstätte Rn. 8).
32 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten finden die Regelungen des § 34 ArbStättVO auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung.
33 
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättVO gilt diese Verordnung grundsätzlich für alle Tätigkeitsbereiche und damit für alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche, Berufsgruppe oder bei welchem Arbeitgeber sie tätig sind. Erfaßt werden damit nicht nur die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch der Bereich des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe (vgl. Heilmann/Aufhauser Arbeitsschutzgesetz § 1 Rn. 6). Der Betrieb der Beklagten unterfällt danach dem Arbeitsschutzgesetz und damit der Arbeitsstättenverordnung.
34 
c) Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht aufgrund der Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättVO. Danach gilt diese Verordnung nicht für Arbeitsstätten in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Daraus folgt lediglich, daß Arbeitsstätten in Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nicht der Arbeitsstättenverordnung unterfallen. Der Grund für die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich liegt darin, daß für diese Fahrzeuge spezielle verkehrsrechtliche Vorschriften gelten, die der Arbeitsstättenverordnung vorgehen. Insoweit ist die Regelung arbeitsstätten- und nicht tätigkeitsbezogen. Mit anderen Worten: Die Tatsache, daß die Klägerin überwiegend ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin in Straßen- bzw. Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs ausübt, läßt den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung für diese Tätigkeit nicht entfallen. Durch die Ausnahmevorschrift ist lediglich geregelt, daß in diesen Fahrzeugen die verkehrsrechtlichen Regelungen Vorrang vor der Arbeitsstättenverordnung genießen (vgl. Opfermann/Streit § 1 ArbStättVO Ordnungsnummer 300 Rn. 23). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien aber nicht über die arbeitsschutzrechtliche bzw. verkehrsschutzrechtliche Ausgestaltung der Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge, sondern über die Zurverfügungstellung von Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge gemäß § 34 ArbStättVO.
35 
d) Die Voraussetzung des § 34 ArbStättVO liegen vor. Als besondere Arbeitskleidung ist jede Berufskleidung anzusehen, die zu besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden muß (vgl. Opfermann/Streit/§ 34 ArbStättVO). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß dies nur bei besonderer Schutzkleidung der Fall sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut. Der Verordnungsgeber hat gerade nicht den Begriff der besonderen Schutzkleidung verwendet, sondern den allgemeinen, umfassenden Begriff der Arbeitskleidung gewählt. Dieser umfaßt sowohl die Schutzkleidung als auch die Dienstkleidung (vgl. Küttner/Kreitner Personalbuch 2003, Arbeitskleidung Rn. 1 und 4). Zum anderen geht der Schutzbereich sowohl des Arbeitsschutzgesetzes als der Arbeitsstättenverordnung über die reine Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und umfaßte den gesamten Persönlichkeitsschutz eines Beschäftigten (sozialer Arbeitsschutz, vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16 m.w.N. aus der Literatur).
36 
e) Auch die weitere Voraussetzung ist gegeben: Aus sittlichen Gründen kann die Arbeitskleidung nur in einem speziellen Umkleideraum gewechselt werden, da sie mehr als den Mantel oder die Jacke umfaßt (vgl. Opfermann/Streit Arbeitsstättenverordnung § 34 Rn. 4).
37 
3. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättVO erfüllt sind, besteht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift schützt den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur als Mitglied der Belegschaft oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe, da die Einrichtung der Umkleidemöglichkeiten nicht von einer bestimmten Beschäftigtenzahl abhängt (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 20). Vielmehr könnte die Pflicht zur Verfügungstellung eines Umkleideraumes den Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden.
38 
Insoweit geht die Arbeitsstättenverordnung über die Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und konkretisiert einen "sozialen Arbeitnehmerschutz" (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16).
39 
4. Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist § 242 BGB zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß der Beschäftigte das Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend machen kann. Diese Grenzen hat die Klägerin vorliegend nicht überschritten. Sie hat nicht generell ihre Arbeitsleistung als Fahrausweisprüferin verweigert, sondern lediglich das Tragen der Dienstkleidung, solange der Arbeitgeber seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 34 ArbStättVO nicht nachkommt. Anhaltspunkte dafür, warum die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung für den/die Arbeitgeber/in im konkreten Einzelfall nicht zumutbar sein soll, erschließen sich dem Gericht nicht. Die Klägerin beginnt ihre Arbeitstätigkeit im Betriebsgebäude der Beklagten. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, an unzählig vielen, verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils Umkleideräume zur Verfügung zu stellen; ausreichend aber auch erforderlich ist es, entsprechende Umkleidemöglichkeiten im Betriebsgelände zu Beginn und am Ende der Arbeit einzurichten. Solange der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit zu verweigern.
40 
5. Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben. Das Gericht betont nochmals, daß es nicht darum geht, ob und inwieweit der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit anordnen kann. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Er kann diese Anweisung jedoch nicht durchsetzen, solange er sich selbst nicht rechtstreu im Sinne der Arbeitsstättenverordnung verhält.
41 
6. Aus den gleichen Gründen stellt das Verhalten der Klägerin kein ermahnungs- bzw. abmahnungsfähiges Fehlverhalten dar. Die Ermahnung bzw. Abmahnung ist daher aus der Personalakte zu entfernen (§ 618 a BGB).
III.
42 
Da die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt hat, hat die Beklagte gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
43 
Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.
44 
Maier

Gründe

 
19 
Die Klage ist zulässig und begründet.
I.
20 
Die Klage ist zulässig.
21 
1. Gegen die Zulässigkeit des Feststellungsantrags gemäß Klageantrag Ziffer 1 bestehen keine Bedenken. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann eine Feststellungsklage erhoben werden, wenn die Klägerseite ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Klärung und Feststellung besitzt. Im vorliegenden Fall ist für beide Parteien im Interesse der zukünftigen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses von entscheidender Bedeutung, ob der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich des Tragens von Dienstkleidung zusteht, solange die Beklagte eine Umkleidemöglichkeit nicht zur Verfügung stellt. Hierbei handelt es sich um ein streitiges Rechtsverhältnis, da konkrete Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien streitig sind. Die Feststellungsklage ist auch erforderlich, um zukünftig diesbezügliche Unsicherheiten zu beseitigen.
22 
2. Auch über die Zulässigkeit des Klageantrages Ziffer 2 bestehen keine Bedenken. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber bei Vorliegen einer rechtswidrigen Abmahnung verpflichtet, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen.
II.
23 
Die Klage ist bezüglich beider Klageanträge begründet.
24 
Die Klägerin ist nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen, solange die Beklagte der Klägerin keine Umkleidemöglichkeiten gemäß § 34 ArbStättVO zur Verfügung stellt.
25 
Im Einzelnen gilt Folgendes:
26 
1. Die Kammer geht mit der Beklagten davon aus, daß die Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung über die Dienstkleiderordnung vom 07.11.2002 verpflichtet ist, während ihrer Tätigkeit als Fahrausweisprüferin eine Dienstkleidung zu tragen.
27 
a) Die Anordnung des Tragens einer Dienstkleidung fällt – individualrechtlich – unter das Direktionsrecht des Arbeitgebers und bedarf – kollektivrechtlich – der Zustimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Beide Voraussetzungen liegen vor, nachdem die Beklagte mit dem Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine entsprechende Dienstkleiderordnung getroffen hat, die gemäß § 77 Abs. 4 BetrVG unmittelbar und zwingend gilt.
28 
Ein höherrangiges Recht steht der Anordnung nicht entgegen. Das Anordnen von Tragen von Dienstkleidung ist gemäß § 62 BMT-G i.V.m. § 20 Bezirkszusatztarifvertrag Nr. 1 während der Dienstzeit grundsätzlich zulässig. Von einer Verletzung des Persönlichkeitsrecht kann aufgrund der Beschaffenheit der Dienstkleidung nicht ausgegangen werden, da die im Kammertermin vorgelegte Kleidung nicht geeignet ist, die Klägerin in der Öffentlichkeit herabzusetzen (vgl. insoweit Urteil LAG Hamm vom 07.07.1993 – 14 Sa 435/93). Dies ist zwischen den Parteien auch nicht streitig.
29 
b) Die Anordnung, Dienstkleidung als Fahrausweisprüfer zu tragen, ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil dadurch die Prüftätigkeit der Klägerin erschwert werde, da potentielle Schwarzfahrer durch die Dienstkleidung "gewarnt" und die Fahrzeuge "fluchtartig" verlassen würden. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, unterfällt es allein dem Beurteilungsrecht des Arbeitgebers, ob und inwieweit das Tragen der Dienstkleidung während der Arbeitszeit für Fahrausweisprüfer/innen sinnvoll ist oder nicht.
30 
2. Dennoch ist die Klägerin derzeit nicht verpflichtet, die Dienstkleidung zu tragen. Ein entsprechendes "teilweises" Leistungsverweigerungsrecht folgt aus §§ 273, 242 BGB i.V.m. § 34 der ArbStättVO
31 
a) Der Arbeitgeber ist aufgrund vertraglicher Nebenpflichten gehalten, das zu beachten, was ihm bereits durch öffentlich-rechtliche Vorschriften vorgegeben ist. Dies gilt auch für solche Arbeitsschutzvorschriften, die keine ausdrückliche Entsprechung im Wortlaut des § 618 Abs. 1 BGB finden (vgl. ausführlich Wlotzke, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht Band 2, § 209 Rn. 15 und 16). Dies sind insbesondere die Vorschriften des sozialen Arbeitsschutzes, die außer dem Gesundheitsschutz auch dem Persönlichkeitsschutz des Beschäftigten dienen, soweit diese Gegenstand arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder Inhalt der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers sein können (vgl. Küttner/Reinecke Personalbuch 2003, Arbeitsstätte Rn. 8).
32 
b) Entgegen der Auffassung der Beklagten finden die Regelungen des § 34 ArbStättVO auf das vorliegende Arbeitsverhältnis Anwendung.
33 
Gemäß § 1 Abs. 1 ArbStättVO gilt diese Verordnung grundsätzlich für alle Tätigkeitsbereiche und damit für alle Beschäftigten, unabhängig davon, in welcher Branche, Berufsgruppe oder bei welchem Arbeitgeber sie tätig sind. Erfaßt werden damit nicht nur die gewerbliche Wirtschaft, sondern auch der Bereich des öffentlichen Dienstes und der freien Berufe (vgl. Heilmann/Aufhauser Arbeitsschutzgesetz § 1 Rn. 6). Der Betrieb der Beklagten unterfällt danach dem Arbeitsschutzgesetz und damit der Arbeitsstättenverordnung.
34 
c) Eine Ausnahme ergibt sich auch nicht aufgrund der Regelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 ArbStättVO. Danach gilt diese Verordnung nicht für Arbeitsstätten in Straßen-, Schienen- und Luftfahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Daraus folgt lediglich, daß Arbeitsstätten in Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nicht der Arbeitsstättenverordnung unterfallen. Der Grund für die Herausnahme aus dem Anwendungsbereich liegt darin, daß für diese Fahrzeuge spezielle verkehrsrechtliche Vorschriften gelten, die der Arbeitsstättenverordnung vorgehen. Insoweit ist die Regelung arbeitsstätten- und nicht tätigkeitsbezogen. Mit anderen Worten: Die Tatsache, daß die Klägerin überwiegend ihre Tätigkeit als Fahrausweisprüferin in Straßen- bzw. Schienenfahrzeugen des öffentlichen Verkehrs ausübt, läßt den Anwendungsbereich der Arbeitsstättenverordnung für diese Tätigkeit nicht entfallen. Durch die Ausnahmevorschrift ist lediglich geregelt, daß in diesen Fahrzeugen die verkehrsrechtlichen Regelungen Vorrang vor der Arbeitsstättenverordnung genießen (vgl. Opfermann/Streit § 1 ArbStättVO Ordnungsnummer 300 Rn. 23). Im vorliegenden Fall streiten die Parteien aber nicht über die arbeitsschutzrechtliche bzw. verkehrsschutzrechtliche Ausgestaltung der Straßen- bzw. Schienenfahrzeuge, sondern über die Zurverfügungstellung von Umkleideräume außerhalb der Fahrzeuge gemäß § 34 ArbStättVO.
35 
d) Die Voraussetzung des § 34 ArbStättVO liegen vor. Als besondere Arbeitskleidung ist jede Berufskleidung anzusehen, die zu besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse anstelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden muß (vgl. Opfermann/Streit/§ 34 ArbStättVO). Eine einschränkende Auslegung dahingehend, daß dies nur bei besonderer Schutzkleidung der Fall sei, vermag die Kammer nicht zu folgen. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut. Der Verordnungsgeber hat gerade nicht den Begriff der besonderen Schutzkleidung verwendet, sondern den allgemeinen, umfassenden Begriff der Arbeitskleidung gewählt. Dieser umfaßt sowohl die Schutzkleidung als auch die Dienstkleidung (vgl. Küttner/Kreitner Personalbuch 2003, Arbeitskleidung Rn. 1 und 4). Zum anderen geht der Schutzbereich sowohl des Arbeitsschutzgesetzes als der Arbeitsstättenverordnung über die reine Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und umfaßte den gesamten Persönlichkeitsschutz eines Beschäftigten (sozialer Arbeitsschutz, vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16 m.w.N. aus der Literatur).
36 
e) Auch die weitere Voraussetzung ist gegeben: Aus sittlichen Gründen kann die Arbeitskleidung nur in einem speziellen Umkleideraum gewechselt werden, da sie mehr als den Mantel oder die Jacke umfaßt (vgl. Opfermann/Streit Arbeitsstättenverordnung § 34 Rn. 4).
37 
3. Da die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 ArbStättVO erfüllt sind, besteht die öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, Umkleidemöglichkeiten zur Verfügung zu stellen. Diese Vorschrift schützt den einzelnen Arbeitnehmer nicht nur als Mitglied der Belegschaft oder einer bestimmten Arbeitnehmergruppe, da die Einrichtung der Umkleidemöglichkeiten nicht von einer bestimmten Beschäftigtenzahl abhängt (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 20). Vielmehr könnte die Pflicht zur Verfügungstellung eines Umkleideraumes den Gegenstand einer vertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bilden.
38 
Insoweit geht die Arbeitsstättenverordnung über die Gefahrenabwehr und den Gesundheitsschutz hinaus und konkretisiert einen "sozialen Arbeitnehmerschutz" (vgl. Wlotzke a.a.O. Rn. 16).
39 
4. Bei der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts ist § 242 BGB zu berücksichtigen. Dies bedeutet, daß der Beschäftigte das Zurückbehaltungsrecht nur in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes geltend machen kann. Diese Grenzen hat die Klägerin vorliegend nicht überschritten. Sie hat nicht generell ihre Arbeitsleistung als Fahrausweisprüferin verweigert, sondern lediglich das Tragen der Dienstkleidung, solange der Arbeitgeber seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen gemäß § 34 ArbStättVO nicht nachkommt. Anhaltspunkte dafür, warum die Einhaltung der Arbeitsstättenverordnung für den/die Arbeitgeber/in im konkreten Einzelfall nicht zumutbar sein soll, erschließen sich dem Gericht nicht. Die Klägerin beginnt ihre Arbeitstätigkeit im Betriebsgebäude der Beklagten. Die Beklagte ist daher nicht verpflichtet, an unzählig vielen, verschiedenen Arbeitsplätzen jeweils Umkleideräume zur Verfügung zu stellen; ausreichend aber auch erforderlich ist es, entsprechende Umkleidemöglichkeiten im Betriebsgelände zu Beginn und am Ende der Arbeit einzurichten. Solange der Arbeitgeber diese Verpflichtung nicht erfüllt, ist der/die Arbeitnehmer/in berechtigt, das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit zu verweigern.
40 
5. Dem Feststellungsantrag war daher stattzugeben. Das Gericht betont nochmals, daß es nicht darum geht, ob und inwieweit der Arbeitgeber das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeitszeit anordnen kann. Dies ist grundsätzlich zu bejahen. Er kann diese Anweisung jedoch nicht durchsetzen, solange er sich selbst nicht rechtstreu im Sinne der Arbeitsstättenverordnung verhält.
41 
6. Aus den gleichen Gründen stellt das Verhalten der Klägerin kein ermahnungs- bzw. abmahnungsfähiges Fehlverhalten dar. Die Ermahnung bzw. Abmahnung ist daher aus der Personalakte zu entfernen (§ 618 a BGB).
III.
42 
Da die Klägerin mit ihrer Klage in vollem Umfang obsiegt hat, hat die Beklagte gemäß § 46 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
43 
Der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festgesetzt.
44 
Maier

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(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

1.
Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
2.
Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3.
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,
2.
§ 3a und
3.
Nummer 4.4 des Anhangs.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1.
§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2.
§ 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

(5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

1.
Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2.
tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3.
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
4.
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.

(7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Hat der Schuldner aus demselben rechtlichen Verhältnis, auf dem seine Verpflichtung beruht, einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger, so kann er, sofern nicht aus dem Schuldverhältnis sich ein anderes ergibt, die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht).

(2) Wer zur Herausgabe eines Gegenstands verpflichtet ist, hat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf den Gegenstand oder wegen eines ihm durch diesen verursachten Schadens zusteht, es sei denn, dass er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung erlangt hat.

(3) Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden. Die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Dienstberechtigte hat Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterhalten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, dass der Verpflichtete gegen Gefahr für Leben und Gesundheit soweit geschützt ist, als die Natur der Dienstleistung es gestattet.

(2) Ist der Verpflichtete in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen, so hat der Dienstberechtigte in Ansehung des Wohn- und Schlafraums, der Verpflegung sowie der Arbeits- und Erholungszeit diejenigen Einrichtungen und Anordnungen zu treffen, welche mit Rücksicht auf die Gesundheit, die Sittlichkeit und die Religion des Verpflichteten erforderlich sind.

(3) Erfüllt der Dienstberechtigte die ihm in Ansehung des Lebens und der Gesundheit des Verpflichteten obliegenden Verpflichtungen nicht, so finden auf seine Verpflichtung zum Schadensersatz die für unerlaubte Handlungen geltenden Vorschriften der §§ 842 bis 846 entsprechende Anwendung.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.