Arbeitsgericht Herne Urteil, 23. Aug. 2013 - 3 Ga 28/13
Tenor
1. Der Antrag der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 € festgesetzt.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten über die Unterlassung von Streitmaßnahmen.
3Die Klägerin ist ein Logistik- und Handelsunternehmen, das europaweit Beförderungsaufträge vorwiegend mit Binnenschiffen ausführt. Sie befrachtet Binnenschiffe, die auf den Wasserstraßen Güter transportieren. Sie verfügt über ca. 50 eigene Schiffe und befrachtet darüber hinaus fremde Schiffe. Die zu befrachtenden Fremdschiffe werden vorwiegend von selbstständigen Partikulieren betrieben. Täglich werden bis zu 300 Schiffe von der Antragstellerin bedient.
4Die Klägerin stellt aufgrund eines mehrjährigen Transportvertrages mit einem Kraftwerksbetreiber unter anderem die Versorgung des Kraftwerks M mit Importkohlen sicher. Dies geschieht in einem Pendelverkehr, bei dem mehrere Schiffe ständig zwischen dem Seehafen Rotterdam und dem Kraftwerksstandort pendeln. Die Route führt über den Rhein, den Wesel-Datteln-Kanal, den Dortmund-Ems-Kanal und schließlich über den Datteln-Hamm-Kanal.
5Die beklagte Gewerkschaft ist nach ihrer Satzung u.a. zuständig für den öffentlichen Dienst, den Transport und Verkehr. Sie vertritt und fördert die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen ihrer Mitglieder. Zur Erreichung dieser Ziele dienen insbesondere der Abschluss und die Durchsetzung von Tarifverträgen und anderen Vereinbarungen, die Verteidigung des Streikrechts, der Ausbau der Streikfreiheit und der Kampf gegen die Aussperrung.
6Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beabsichtigt weitreichende Strukturveränderungen, die insbesondere die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung (WSV) betreffen. Im November 2012 forderte die Klägerin die Bundesrepublik Deutschland deshalb zur Aufnahme von Tarifverhandlungen zur sozialen Absicherung der Beschäftigten im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung auf. Nach einem bundesweiten Warnstreiktag der Mitarbeiter der WSV am 8. Februar 2013 fanden im April und Mai 2013 Tarifvertragsverhandlungen statt, die am 29. Mai 2013 von der Beklagten ergebnislos beendet wurden. Ab dem 8. Juli 2013 rief die Beklagte die Mitarbeiter der WSV zu bundesweiten und zeitlich unbefristeten Streikmaßnahmen auf. Diese wurden in der Folgezeit immer wieder unterbrochen. In Nordrhein-Westfalen rief die Beklagte die Beschäftigten der WSV von Dienstag, 20. August 2013, 6:00 Uhr bis Samstag, 24. August 2013, 6:00 Uhr zu einem Streik auf. An der Schleuse Datteln, der östlichen Schleuse des Wesel-Datteln-Kanals, folgten die Mitarbeiter der WSV dem Aufruf.
7Mit ihrem am 21. August 2013 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Klägerin von der Beklagten die Unterlassung sämtlicher Streikmaßnahmen im Bereich der Schleuse Datteln.
8Sie ist der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig und verletze ihr Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Hierzu behauptet sie, durch die Streikmaßnahmen würde sie gehindert, ihren Geschäftsbetrieb ohne Einschränkung aufrecht zu erhalten. Aufgrund des Streiks sei sie nicht in der Lage, die eingesetzten Schiffe zu bestücken oder zu löschen, da diese die bestreikten Schleusen nicht passieren können. Hiervon sei am ersten Streiktag ein Schiff betroffen gewesen. Während des Streikzeitraumes sei die Beeinträchtigung mindestens zweier weiterer Schiffe zu befürchten. Durch den Streik entstünden ihr erhebliche finanzielle Einbußen. Insgesamt rechne sie mit Einbußen von ca. 2.500,00 € pro Schubverband für jeden Ausfalltag. Dazu kämen die Mehrkosten, die mit der Organisation des Geschäftsbetriebes im Vorfeld des Streiks im Zusammenhang stünden sowie gegebenenfalls Annahmeverzugslohn kosten.
9Die Klägerin ist der Ansicht, der Streik sei rechtswidrig. Das angestrebte Streikziel verstoße gegen die Friedenspflicht resultierend aus dem Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder sowie den Tarifvertrag über den Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes und der Länder. Zudem sei der Streik in seiner konkreten Führung auch unverhältnismäßig, da die Vereinbarung von Notdienstmaßnahmen verweigert würde. Durch die Streikmaßnahmen würde unmittelbar in ihren Gewerbebetrieb eingegriffen, weil die Schleusen ausfallen und so der Transport von Waren auf dem Wasserweg und möglich gemacht, jedenfalls wesentlich erschwert werde. Die Beklagte beabsichtige, insbesondere über die Schädigung ihres Betriebs wirtschaftlichen Druck auf ihre eigentliche Kampfgegnerinnen, die Bundesrepublik Deutschland, auszuüben. Die objektive Stoßrichtung der Handlungen der Beklagten sei auch gegen ihren Betrieb gerichtet. Jeder Tag Streik spare dem bestreikten Arbeitgeber Geld. Das typische Druckmittel des Streites würde versagen.
10Daneben folge der Unterlassungsanspruch auch aus §§ 7, 8 WaStrG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB, § 1004 BGB analog. § 7 und § 8 WaStrG seien Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Notwendig sei dafür, dass die drittschützende Regelung dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist. Geschützt seien die Schifffahrt und insbesondere auch die hier relevante Binnenschifffahrt.
11Zusätzlich Folge ein Unterlassungsanspruch aus dem Verbot sittenwidriger Schädigung. Es sei offensichtlich, dass es sich um eine Geiselnahme der Binnenschifffahrt im Dienste der Streikziele der Beklagten handele.
12Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags bezieht sich die Klägerin auf die eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers ihrer komplementär GmbH Herrn I vom 21. August 2013 (Bl. 36 ff. d.A.).
13Die Klägerin beantragt,
14der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, sämtliche Streitmaßnahmen im Bereich der Schleuse Datteln, die östliche Schleuse am Wesel-Datteln-Kanal, zu unterlassen, soweit sie ihre Schiffe in ihrer Transporttätigkeit behindern.
15Die Beklagte beantragt,
16den Antrag zurückzuweisen.
17Sie ist der Ansicht, der Streik sei rechtmäßig. Er verletze nicht die Friedenspflicht, da die geplanten Reformen der WSV nicht unter den Anwendungsbereich der Rationalisierungsschutz Tarifverträge fallen würden. Die geplanten Maßnahmen würde nicht einer „rationellen Arbeitsweise“ im Sinne der Tarifverträge dienen. Sie bestehen im Wesentlichen aus der Auflösung, Verlegung und Zusammenlegung von Dienststellen und der Verlagerung von Aufgaben zwischen Dienststellen, ohne dass die Aufgaben als solche und die Art ihrer Erledigung, die Arbeitsmethoden verändert werden sollten. Auch führen die Maßnahmen nicht zu einem „Wechsel der Beschäftigung“.
18Darüber hinaus behautet sie, mit dem Wasser- und Schifffahrtsamt Duisburg – Rhein eine Notdienstvereinbarung im Hinblick auf die Streikmaßnahmen abgeschlossen zu haben.
19Bezüglich des weiteren Vorbringens wird auf die wechselseitigen schriftsätzlichen Ausführungen der Parteien einschließlich der Anlagen Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe
21Der nach § 62 Abs. 2 ArbGG, §§ 935, 940 ff. ZPO zulässige Antrag ist unbegründet.
22I.
23Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 ArbGG findet im Übrigen auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrestes und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des achten Buchs des Zivilprozessordnung Anwendung. Danach kann eine einstweilige Verfügung im Regelfall zur Sicherung der Hauptsache und zur Regelung eines Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden. Darüber hinaus ist in der Rechtsprechung die Statthaftigkeit einer auf Erfüllung gerichteten einstweiligen Verfügung anerkannt, sofern der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist. Dabei muss der Verfügungskläger sowohl die besondere Eilbedürftigkeit einer sofortigen Regelung (Verfügungsgrund) als auch die tatsächlichen Voraussetzungen des verfolgten Anspruchs (Verfügungsanspruch) darlegen und glaubhaft machen.
24II.
25Der Antrag ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Verfügungsanspruch nicht zur Seite.
261. Ein Unterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Die Streikmaßnahmen der Beklagten verletzen nicht die Rechte der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
27a) Das Recht des Betriebsinhabers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist nach § 823 Abs. 1 BGB deliktisch geschützt. Es ist auf die ungestörte Betätigung und Entfaltung des von dem Betriebsinhaber geführten Betriebs gerichtet und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den wirtschaftlichen Wert des Betriebs als bestehender Einheit ausmacht und den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände (vgl. BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 143; Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – EzA Art. 9 GG Nr. 96; BGH, Urteil vom 14. April 2005 – V ZB 16/05 – juris). Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (BGH, Urteil vom 15. Mai 2012 – VI ZR 117/11 – NJW 2012, 763). Durch die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorgenommene Einordnung des Rechts am bestehenden Gewerbebetrieb in den Kreis der „sonstigen Rechte” des § 823 Abs. 1 BGB ist dieses Recht den dort ausdrücklich erwähnten Rechtsgütern hinsichtlich seines Schutzes gleichgestellt (z.B. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 – VI ZR 270/80 – NJW 1983, 812). Der „Auffangtatbestand” ist geschaffen worden, um eine andernfalls bestehende Lücke im Rechtsschutz zu schließen (BAG, Urteil vom 22. September 2009 - 1 AZR 972/08 – a.a.O.).
28Allerdings löst nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs nur ein unmittelbarer Eingriff in den Gewerbebetrieb deliktische Ersatzansprüche aus. Hierzu müssen die Eingriffe „gegen den Betrieb als solchen gerichtet, also betriebsbezogen” sein (BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – a.a.O.; BAG vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – NZA 1988, 884 m.w.N.; BAG vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – a.a.O.; BGH, Urteil vom 29. Januar 1985 – VI ZR 130/83 – NJW 1985, 1620). Sie müssen ihrer objektiven Stoßrichtung nach gegen den betrieblichen Organismus oder die unternehmerische Entscheidungsfreiheit gerichtet sein. Auch muss ihnen eine Schadensgefahr eigen sein, die über eine Belästigung oder eine sozialübliche Behinderung hinausgeht und geeignet ist, den Betrieb in empfindlicher Weise zu beeinträchtigen (BAG, Urteil vom 22. September 2009 – 1 AZR 972/08 – a.a.O.; Urteil vom 20. Januar 2009 – 1 AZR 515/08 – a.a.O.; BGH, Urteil vom 14. April 2005 – V ZB 16/05 – juris). Bei dem Begriff der „Unmittelbarkeit“ bzw. „Betriebsbezogenheit“ handelt es sich nicht um einen Tatsachenbegriff, sondern um ein Wertungskriterium (BAG, Urteil vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76).
29b) Ausgehend davon kann bei der hier vorzunehmenden wertenden Betrachtung nicht davon ausgegangen werden, dass sich der von der Beklagten initiierte Streik gerade (auch) unmittelbar gegen den Betrieb der Klägerin richtet. Vielmehr richtet sich der Streik nach seiner objektiven Stoßrichtung, also derjenigen Richtung, in die eine Maßnahme objektiv zielt, allein gegen die Bundesrepublik Deutschland. Ziel des Streiks ist die gemeinschaftliche Ausübung von Druck auf dem Bund, dessen Verhandlungsbereitschaft beeinflusst werden soll. Diesen Druck versucht die Beklagte zu erreichen, indem sie dem Bund die benötigte Arbeitskraft in der Absicht entzieht, sie vorübergehend an der Weiterführung des Betriebs im WSV zu hindern oder aber diese zu erschweren. Zwar führt dies wiederum dazu, dass der Schiffsverkehr auf den Wasserstraßen beeinträchtigt oder gar ganz unterbunden wird. Jedoch sind diese Folgen, die wohl auch von der Beklagten gewollt und beabsichtigt sind, nur mittelbare Folgen der Arbeitsniederlegung, die zudem von außen vorgegebenen Mechanismen und von der Beklagten nicht geschaffenen Interdependenzen folgten. Diese Folgen entziehen sich dem steuernden Einfluss der Beklagten, deren Handeln unmittelbar einzig darauf gerichtet ist, dem Bund Arbeitskraft zu entziehen (so auch: ArbG Frankfurt, Urteil vom 25. März 2013 – 9 Ca 5558/12 – juris; Urteil vom 27. März 2012 – 10 Ca 3468/11 – LAGE Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 90).
30Anders als in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21. Juni 1988 – 1 AZR 653/86 – (EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 76) haben die dem Aufruf der Beklagten folgenden Mitarbeiter der WSV nicht aktiv auf den Gewerbebetrieb der Klägerin eingewirkt. Dass sie die bestreikten Schleusen oder gar die Schiffe der Klägerin blockiert hätten, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Infolge dessen hat die Beklagte auch keinen unmittelbaren Einfluss darauf genommen, inwieweit Schiffe der Klägerin von den Schließungen der Schleusen betroffen werden. Vielmehr hat es weiter Arbeitgeber in der Hand, durch geeignete Maßnahmen die streikbedingten Störungen im Schleusenbetrieb zu kompensieren und dadurch eine störungsfreien Schiffsverkehr zu gewährleisten (vgl. auch ArbG Frankfurt, a.a.O.).
31Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16. Juni 1977 – III ZR 179/75 – (NJW 1977, 1875). Im vorliegenden Fall geht es nicht um die Frage, ob sich ggf. die Bundesrepublik Deutschland wegen einer Amtspflichtverletzung haftbar macht, wenn sie den ordnungsgemäßen Schleusenbetrieb nicht gewährleisten kann.
322. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. §§ 7, 8 WaStrG. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob es sich bei den Vorschriften des Bundeswasserstraßengesetzes um Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB handelt. Adressat der Normen ist Bund und nicht unmittelbar dessen Beschäftigte. Machen diese von ihrem grundrechtlich geschützten Streikrecht gebrauch, verstoßen sie nicht gegen die Normen des Bundeswasserstraßengesetzes. Dass die Beklagte den Bund zu einer Verletzung seiner Amtspflichten durch den Streitaufruf angestiftet hat, ist nicht erkennbar.
333. Ein Unterlassungsanspruch ergibt sich schließlich auch nicht aus § 826 BGB. Die Streikmaßnahmen stellen keine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Klägerin dar. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist der Streit jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig.
34Der Ausgleich von Nachteilen aus konkret geplanten Betriebsänderungen kann Gegenstand eines Tarifvertrags sein (BAG, Urteil vom 24. April 2007 – 1 AZR 252/06 – EzA Art. 9 GG Arbeitskampf Nr. 139). Streikforderungen einer Gewerkschaft, deren Gegenstand grundsätzlich tariflich regelbar ist, unterliegen keiner gerichtlichen Übermaßkontrolle. Eine solche Kontrolle verstößt gegen die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Koalitionsbetätigungsfreiheit der Gewerkschaften und stellt die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie in Frage (BAG, a.a.O).
35Eine Verletzung der Friedenspflicht hat die Klägerin nicht dargelegt. Das die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung geplanten Strukturänderungen in den Anwendungsbereich des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Angestellte des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 oder des Tarifvertrags über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1987 fallen, ist nicht dargelegt.
36III.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
38Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ff. ZPO.
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(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Urteile der Arbeitsgerichte, gegen die Einspruch oder Berufung zulässig ist, sind vorläufig vollstreckbar. Macht der Beklagte glaubhaft, daß die Vollstreckung ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde, so hat das Arbeitsgericht auf seinen Antrag die vorläufige Vollstreckbarkeit im Urteil auszuschließen. In den Fällen des § 707 Abs. 1 und des § 719 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung kann die Zwangsvollstreckung nur unter derselben Voraussetzung eingestellt werden. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Satz 3 erfolgt ohne Sicherheitsleistung. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss.
(2) Im übrigen finden auf die Zwangsvollstreckung einschließlich des Arrests und der einstweiligen Verfügung die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozeßordnung Anwendung. Die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung kann in dringenden Fällen, auch dann, wenn der Antrag zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen. Eine in das Schutzschriftenregister nach § 945a Absatz 1 der Zivilprozessordnung eingestellte Schutzschrift gilt auch als bei allen Arbeitsgerichten der Länder eingereicht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger begehrt von der Bundesrepublik Deutschland, seine Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe der Bundeswehr zu dulden.
- 2
- Der Kläger war bis 1998 Spitzensportler im Eiskunstlauf, zunächst in der DDR, später im wiedervereinigten Deutschland. Zur Zeit ist er erfolgreicher Eiskunstpaarlauftrainer. Er trainiert seit mehreren Jahren Aljona Savchenko und Robin Szolkowy, die zwischen 2004 und 2011 zahlreiche nationale und internationale Erfolge im Eiskunstpaarlauf erzielten.
- 3
- Die Beklagte fördert Spitzensportler bei der Bundeswehr nach Maßgabe der "Regelung für die Förderung von Spitzensportlern bei der Bundeswehr" vom 3. Juli 1992. Danach werden Spitzensportler nach der Grundausbildung in Sportfördergruppen versetzt. Dort machen die militärische Ausbildung 30 % des Dienstes, das sportliche Training und die Wettkämpfe 70 % aus. Die Pläne für das dienstliche Training und die Wettkämpfe erstellen die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden beauftragten Trainer, nicht die Beklagte.
- 4
- Aufgrund seiner Bewerbung vom 23. Mai 2003 war der Kläger seit dem 1. August 2003 Sportsoldat im Dienstrang eines Stabsunteroffiziers im Soldatenverhältnis auf Zeit bei der Sportfördergruppe der Bundeswehr in der Funktion eines Eiskunstpaarlauftrainers. Mit Bescheid vom 31. März 2006 wurde der Kläger aus dem Soldatenverhältnis entlassen. Er hatte bei seiner Einstellung und bei seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit auf Fragebögen die Fragen nach einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wahrheitswidrig verneint. Die verwaltungsgerichtliche Klage des Klägers gegen seine Entlassung hatte (bisher) keinen Erfolg.
- 5
- Nach seiner Entlassung aus der Bundeswehr akkreditierte die Deutsche Eislauf-Union (DEU) als der nationale Fachverband für das Eiskunstlaufen und Eistanzen in Deutschland den Kläger zeitweise nicht mehr als Trainer und lehnte eine Zusammenarbeit mit ihm ab. In der Folge einigten sich der Verband und der Kläger im Rahmen mehrerer gerichtlicher Verfahren, dass dieser als Trainer des genannten Eiskunstlaufpaares tätig blieb. Der Kläger trainierte außerdem auch ausländische Eiskunstlaufpaare. Auf eine Anfrage des Klägers vom 31. Januar 2007 bei dem zuständigen Wehrbereichskommando, ob Bedenken dagegen bestünden, dass er "als Trainer tätig ist, sofern die von ihm trainierten Sportler Angehörige der Sportfördergruppe sind und (er) vom Verband als verantwortlicher Trainer benannt wird", antwortete das zuständige Wehrbereichskommando im September 2007, dass der Befehlshaber in diesem Wehrbereich ein Training der Sportsoldaten seines Kommandos im Dienst durch den Kläger nicht zulassen werde; zur Begründung wurde auf die Entlassungsverfügung vom 31. März 2006 und auf einen Beschwerdebescheid vom 5. Mai 2006 Bezug genommen.
- 6
- Der Eiskunstpaarläufer Robin Szolkowy war seit Herbst 2003 Sportsoldat auf Zeit im Dienste der Beklagten. Er hielt an dem Kläger als Trainer fest. Da die Deutsche Eislauf-Union für ihn zunächst keinen verantwortlichen Trainer benannte (und für ihn kein Bundestrainer zur Verfügung stand) - was Voraussetzung für den Dienst als Sportsoldat ist -, wurde das Soldatenverhältnis zwischen Robin Szolkowy und der Beklagten nicht mehr verlängert und endete damit im Sommer 2006. Sein Antrag vom 3. September 2009 auf Wiedereinstellung , den die Deutsche Eislauf-Union und der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) befürworteten, wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass mit dem Kläger als selbstgewähltem Privattrainer kein Bundestrainer bzw. kein von einem Spitzenverband beauftragter Trainer benannt worden sei.
- 7
- In diesem Rechtsstreit hat der Kläger zuletzt begehrt, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Eiskunstlauftrainer von Soldaten der Sportfördergruppe, Disziplin Paarlauf, zu dulden, sofern Sportsoldaten ihn als Trainer haben oder wählen , er vom Spitzenverband beauftragt ist und der DOSB seine Tätigkeit befürwortet.
- 8
- Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte auf die Berufung des Klägers antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe:
I.
- 9
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil vom 29. März 2011 (Brandenburgisches Oberlandesgericht - 6 U 66/10) in juris veröffentlicht ist, führt im Wesentlichen aus:
- 10
- Das in der Berufungsinstanz verfolgte Leistungsbegehren des Klägers sei unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffs der Beklagten in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers berechtigt (§ 823 Abs. 1, §§ 31, 89, 1004 Abs. 1 BGB). Die Beklagte greife in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb des Klägers ein, wenn sie nicht dulde, dass der Kläger Sportsoldaten trainiere. Die Beklagte könne sich hierfür auf rechtfertigende Umstände bzw. die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht berufen.
- 11
- Das Verhalten der Beklagten stelle einen betriebsbezogenen Eingriff in den geschützten betrieblichen Bereich des Klägers dar. Der Kläger sei, seitdem er nicht mehr Sportsoldat sei, selbstständiger Trainer und Lehrer und erziele mit dieser Tätigkeit Einkünfte. Er übe zu Erwerbszwecken die Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer freiberuflich aus. Auch Angehörige freier Berufe könnten sich auf den Schutz des § 823 Abs. 1 BGB berufen.
- 12
- Das Verhalten der Beklagten stelle einen unmittelbaren betriebsbezogenen Eingriff dar. Der Umstand, dass die Beklagte ein Training von Sportsoldaten durch den Kläger nicht dulde oder dulden werde, stelle eine zielgerichtete Beeinträchtigung der Geschäftsbeziehungen des Klägers zu seinen Auftraggebern dar. Die Beklagte habe zweifelsfrei die Absicht, einem Sportsoldaten, der bei dem Kläger trainieren wolle, dies zu untersagen und ein entsprechendes Verhalten entweder disziplinarrechtlich durchzusetzen oder aber ihn, wenn er sich nicht daran halten wolle, aus der Sportfördergruppe zu entlassen, ferner einen Sportler nicht in die Sportfördergruppe aufzunehmen, wenn er beim Kläger trainieren sollte. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass sie sich Sportsoldaten gegenüber anders verhalten werde, als sie es dem Kläger gegenüber angekündigt habe.
- 13
- Es spreche alles dafür, dass auf Seiten der Sportsoldaten, die in der Disziplin Eiskunstlauf trainierten, und auch auf Seiten der sportlichen Spitzenverbände ein Interesse bestehe, dass der Kläger als Trainer von Sportsoldaten tätig werde. Er trainiere die mit Abstand erfolgreichsten deutschen Sportler im Eiskunstlauf. Der Kläger müsse nicht im Einzelnen darlegen, welches Mitglied der Sportfördergruppe konkret an ihn herangetreten sei. Es reiche aus darzulegen , dass es sich bei den Sportsoldaten potentiell um solche Athleten handele, durch deren Training der Kläger Einkünfte erzielen könnte, und dass dafür, dass er hier Aufträge erhalten könnte, eine gewisse Wahrscheinlichkeit spreche bzw. dass seine Aussichten auf Aufträge nicht rein hypothetischer Natur seien.
- 14
- Der Kläger sei Trainer für Spitzensportler im Eiskunstlauf. Die potentiellen Kunden des Klägers stünden angesichts der Tatsache, dass alle Spitzensportler - außer dem vom Kläger trainierten Eiskunstlaufpaar - in diesem Bereich Sportsoldaten seien, im Dienst der Beklagten. Der Sache nach verschließe die Beklagte dem Kläger einen Markt an Nachfragern, weil Sportsoldaten nur unter Inkaufnahme empfindlicher wirtschaftlicher Nachteile seine Leistungen in Anspruch nehmen könnten. Die Nachfrager der Leistungen des Klägers seien die Sportsoldaten, sofern sie ihn direkt entlohnen sollten, bzw. auch die Spitzenverbände, sofern diese beabsichtigen, den Kläger für das Training von Sportsoldaten zu bezahlen.
- 15
- Die Beklagte, die ihr Rechtsverhältnis zum Kläger durch die fristlose Entlassung beendet habe, setze mit der von ihr mit der vorliegenden Klage angegriffenen Maßnahme ihre Entscheidung, sich von dem Kläger zu trennen, mit Wirkung sowohl gegenüber den bei ihr tätigen Sportsoldaten als auch gegenüber den Spitzenverbänden des Sports durch. Die Frage, ob hierin ein klassischer Boykott oder ein einfacher Boykott zu sehen sei, müsse nicht abschließend entschieden werden. Jedenfalls stelle das Verhalten der Beklagten einen zielgerichteten Eingriff in die Erwerbsmöglichkeiten des Klägers dar, weil Sportsoldaten, die ihre durch den Soldatenstatus begründete Existenzsicherung nicht verlieren wollten, beim Kläger nicht trainieren könnten.
- 16
- Nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien sehe der Senat die Verhaltensweise der Beklagten nicht als gerechtfertigt an.
8
3
II.
- 17
- Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte, seine Tätigkeit als Eiskunstlauftrainer von Sportsoldaten unter den im Tenor des Berufungsurteils genannten Voraussetzungen nicht zu behindern, ohne Rechtsfehler bejaht.
- 18
- Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Beurteilung des Berufungsgerichts , dass das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten einen Eingriff in dessen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt und daher zu unterlassen ist (§ 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 BGB).
- 19
- 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, wenn sie einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt, gewährt. Das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb wird durch § 823 Abs. 1 BGB nicht nur in seinem eigentlichen Bestand, sondern auch in seinen einzelnen Erscheinungsformen, wozu der gesamte gewerbliche Tätigkeitskreis zu rechnen ist, vor unmittelbaren Störungen bewahrt. Unter dem Begriff des Gewerbebetriebes im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB ist alles das zu verstehen, was in seiner Gesamtheit den Gewerbebetrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt, also nicht nur Betriebsräume und -grundstücke, Maschinen und Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände und Warenvorräte, sondern auch Geschäftsverbindungen, Kundenkreis und Außenstände. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbetrieb von der Rechtsprechung gewährten und nach und nach erweiterten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit, in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 199/57, BGHZ 29, 65, 69 f.). Das Recht am Unternehmen ist dabei nicht auf Gewerbebetriebe im handelsrechtlichen Sinn beschränkt, sondern steht auch den Angehörigen freier Berufe zu (MünchKommBGB/ Wagner, 5. Aufl., § 823 Rn. 192 mwN).
- 20
- Danach trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass der Kläger sich, sofern seine Tätigkeit als freier Sporttrainer, der mit dieser Tätigkeit Einkünfte erzielt, in Frage steht, grundsätzlich gegen eine Beeinträchtigung seines Unternehmens nach § 823 Abs. 1 BGB unter Berufung auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zur Wehr setzen kann.
- 21
- 2. Unmittelbare Eingriffe in das Recht am bestehenden Gewerbebetrieb, gegen welche § 823 Abs. 1 BGB Schutz gewährt, sind nur diejenigen, die irgendwie gegen den Betrieb als solchen gerichtet also betriebsbezogen sind und nicht vom Gewerbebetrieb ohne weiteres ablösbare Rechte oder Rechtsgüter betreffen (Senatsurteil vom 9. Dezember 1958, aaO, S. 74). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur einzelne Geschäftsaktivitäten des Unternehmens beeinträchtigt werden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. Februar 1983 - I ZR 207/80, NJW 1983, 2195, 2196).
- 22
- Danach beurteilt das Berufungsgericht das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten ohne Rechtsfehler als betriebsbezogen. Die Beklagte will nicht dulden, dass Sportler, die von dem Kläger trainiert werden, Sportsoldaten sind. Zutreffend stellt das Berufungsgericht insoweit darauf ab, dass die Beklagte dem Kläger auf dessen Anfrage hin mitgeteilt hat, Generalmajor O. werde es nicht dulden, dass der Kläger Sportsoldaten seines Kommandobereichs im Dienst trainiere. Aus dieser Mitteilung ist nach der bedenkenfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Absicht der Beklagten zu entnehmen, einem Sportsoldaten, der bei dem Kläger trainieren wolle, dies zu untersagen und ein entsprechendes Verhalten entweder disziplinarrechtlich durchzusetzen oder aber ihn, wenn er sich nicht daran halten will, aus der Sportfördergruppe zu entlassen. Das Berufungsgericht entnimmt dem ferner zutreffend die Absicht , einen Sportler nicht in die Sportfördergruppe aufzunehmen, wenn er den Kläger als Trainer wählen sollte. Dass die Beklagte gewillt ist, ihre Absicht durchzusetzen, zeigt der Fall des Eiskunstläufers Robin Szolkowy.
- 23
- Durch dieses Vorgehen wird die Tätigkeit des Klägers als freier Sporttrainer erheblich beeinträchtigt. Das Institut des Sportsoldaten ist ein wichtiger Teil der Förderung von Sportlern durch den deutschen Staat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die staatliche Sportförderung - neben der Förderung durch die Polizei und durch den Zoll - durch die Bundeswehr. Die Sportsoldaten beziehen einen Sold, leisten nur in geringfügigem Umfang militärischen Dienst und bringen den überwiegenden Teil ihrer Dienstzeit im Training zu. Auf diese Weise erhalten sie ein regelmäßiges Einkommen und eine soziale Absicherung, die es ihnen ermöglicht, ohne auf eine Berufstätigkeit zum Lebensunterhalt angewiesen zu sein, Sport auf hohem Niveau zu betreiben. Der Wintersport ist ein Schwerpunkt dieser Art von Sportförderung. Nach dem unbestrittenen Vortrag des Klägers wird der Eiskunstlauf in Deutschland nur auf diese Weise gefördert. Alle Spitzensportler in diesem Bereich sind Sportsoldaten mit Ausnahme des Eiskunstlaufpaars, das der Kläger trainiert. Die potentiellen Kunden des Klägers, also die Spitzensportler, auf die er nach seiner Qualifikation als Trainer ausgerichtet ist, stehen mithin jedenfalls zu einem ganz erheblichen Teil im Dienst der Beklagten.
- 24
- Nach Auffassung der Beklagten dürfen Sportler, die den Kläger als Trainer wählen, dadurch gemaßregelt werden, dass ihnen die Möglichkeit, Sportsoldat zu sein, verwehrt wird, so dass sie nicht in den Genuss der damit verbundenen oben beschriebenen Vorteile kommen und die Kosten für die Beschäftigung des Klägers aus anderweit erzielten Einnahmen finanzieren müssen , soweit ihnen dies überhaupt möglich ist. Mit Recht führt das Berufungsgericht aus, der Sache nach verschließe die Beklagte dem Kläger einen Markt an Nachfragern, weil Sportsoldaten nur unter Inkaufnahme empfindlicher wirtschaftlicher Nachteile seine Leistungen in Anspruch nehmen könnten; die Nachfrager der Leistungen des Klägers sind die Sportsoldaten, sofern sie ihn direkt entlohnen sollten, bzw. auch die Spitzenverbände, sofern diese beabsichtigen , den Kläger für das Training von Sportsoldaten zu bezahlen.
- 25
- Es mag sein, dass den mehrmaligen deutschen Meistern, Europameistern und Weltmeistern Aljona Savchenko und Robin Szolkowy eine solche Finanzierung aus sonstigen Einnahmen möglich ist und der Kläger durch seine Tätigkeit für diese die Einkünfte erzielt, die er auch hätte, wenn Robin Szolkowy Sportsoldat wäre. Zutreffend stellt das Berufungsgericht aber darauf ab, dass das Verhalten der Beklagten einen Abschreckungseffekt auf solche Sportler ausübt, die Spitzenleistungen erst in Zukunft noch erzielen wollen und die auf die Einkünfte als Sportsoldat nicht verzichten können. Diesen wird die Inanspruchnahme des Klägers als internationalem Spitzentrainer faktisch unmöglich gemacht. Dessen Unternehmen wird insoweit erheblich beeinträchtigt. Dass er durch anderweite Trainingstätigkeit gegebenenfalls auskömmliche Erträge erzielen kann, ist nicht entscheidend.
- 26
- 3. Die Revision wendet sich gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts , dass im Streitfall wohl ein "Boykott" der Beklagten gegen den Kläger vorliege. Darauf und auf die Frage, ob ein Boykott "im Rechtssinne" oder ein "einfacher" Boykott vorliegt, kommt es indes nicht an. Ein Eingriff in den Gewerbebetrieb kann auch bei boykottähnlichen Maßnahmen, zu denen das Verhalten der Beklagten im Streitfall zweifellos gehört, vorliegen. Entscheidend ist insoweit nur, dass die unternehmerische Tätigkeit des Betroffenen beeinträchtigt wird. Dabei muss im Auge behalten werden, dass mit der Qualifizierung eines Verhaltens als "Boykott" oder boykottähnlich noch nichts über dessen Rechtswidrigkeit gesagt ist. In einer freien Gesellschafts- und Wirtschaftsordnung können Boykottaufrufe oder boykottähnliche Maßnahmen vielfach gerechtfertigt sein, wenn sie auf wahre Tatsachen und ausreichend sachlich motivierte Gründe gestützt sind (vgl. MünchKommBGB/Wagner, aaO; Rn. 215 ff.).
- 27
- 4. Da danach die objektiven Voraussetzungen für die Annahme eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb vorliegen, ist - wie auch im Berufungsurteil geschehen - zu prüfen, ob das Verhalten der Beklagten als rechtswidrig zu qualifizieren ist. Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1979 - VI ZR 117/77, BGHZ 74, 9, 14; vom 7. Februar 1984 - VI ZR 193/82, BGHZ 90, 113, 124 f.; vom 21. April 1998 - VI ZR 196/97, BGHZ 138, 311, 318 jew. mwN). Die Behinderung der Erwerbstätigkeit ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (ähnlich wie beim Persönlichkeitsrecht, vgl. etwa Senatsurteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08, BGHZ 183, 353 Rn. 11 - Onlinearchiv I; vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08, VersR 2010, 673 Rn. 14 - Onlinearchiv II; vom 20. April 2010 - VI ZR 245/08, NJW 2010, 2728 Rn. 12, jeweils mwN).
- 28
- Hier ergibt die Abwägung, dass das Schutzinteresse des Klägers überwiegt. Dabei sind folgende Umstände von Bedeutung:
- 29
- a) Es kann davon ausgegangen werden, dass die Beklagte ihre Entscheidung , den Kläger nicht als Trainer von Sportsoldaten zu dulden, auf dessen falsche Angaben bei seiner Einstellung und auch auf seine Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit als solche gestützt hat. Es kann auch unterstellt werden, dass die wahrheitswidrige Verneinung einer Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit aus soldatenrechtlicher Sicht die Entlassung des Klägers als Sportsoldat gerechtfertigt hat. Diese Umstände können in die Abwägung eingestellt und es kann zugrunde gelegt werden, dass ihre Berücksichtigung entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung nicht entsprechend § 21 Abs. 3 Satz 1 und 3 StUG a.F. ausgeschlossen ist.
- 30
- b) Die Abwägung hat sich nicht daran zu orientieren, welche Maßnahmen die Beklagte gegen eine Beschäftigung des Klägers in ihrem Zuständigkeits - und Direktionsbereich (Bundeswehr) mit Blick auf dessen Tätigkeit für das Ministerium für Staatssicherheit ergreifen durfte. Der Kläger beanstandet im vorliegenden Rechtsstreit nicht die gegen ihn ergriffenen dienstrechtlichen Maßnahmen. Er beanstandet lediglich, dass die Beklagte eine Tätigkeit verhindert , bezüglich der die von der Beklagten herangezogenen dienstrechtlichen Gesichtspunkte weitgehend zurücktreten, weil es nicht um die militärische Ausund Weiterbildung, sondern um das "sportliche Training/Wettkampf" der Sportsoldaten geht, für das die Bundestrainer oder die von den Spitzenverbänden beauftragten Trainer verantwortlich sind (vgl. Nr. 13, 16 und 17 der Regelung für die Förderung von Spitzensportlern bei der Bundeswehr vom 17. Mai 1991 - VMBl. 1992, 257). Dieser Bereich ist im System der Sportförderung durch das Institut des "Sportsoldaten" von dem soldatenrechtlichen Direktionsbereich der Beklagten weitgehend getrennt. Die Ausgestaltung des Sporttrainings obliegt den zuständigen Sportverbänden und dem Sportler selbst. Das Training findet in der Regel nicht in der Kaserne, sondern in den Olympiastützpunkten bzw. Leistungszentren der Spitzenverbände im In- und Ausland statt (vgl. Nr. 18 Abs. 1 Satz 1 der vorgenannten Regelung).
- 31
- c) Ein überwiegendes Schutzinteresse der Beklagten könnte nur bejaht werden, wenn durch die Tolerierung der Tätigkeit des Klägers als Trainer von Sportsoldaten rechtlich erhebliche Interessen, insbesondere das Ansehen der Bundeswehr in nennenswerter Weise beeinträchtigt sein könnte. Die Behinderung der Berufsausübung des Klägers in dem der Bundeswehr fern liegenden Bereich des sportlichen Trainings müsste aus in der Person des Klägers liegenden , die rechtlich geschützten Interessen der Bundeswehr gefährdenden Gründen als gerechtfertigt erscheinen. Dies ist indes nicht der Fall.
- 32
- aa) Die Tätigkeit des Klägers für das Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR und die falschen Angaben anlässlich seiner Einstellung als Sportsoldat dürfen keineswegs bagatellisiert werden. Doch liegt dieses Verhalten Jahre zurück. Das Gewicht derartiger Verfehlungen für die heutige Beurteilung der Persönlichkeit nimmt mit zunehmendem Abstand von dem System der DDR ab; Haltung und Leistung nach der Wende können mehr und mehr in den Vordergrund treten.
- 33
- bb) Der Kläger wurde in das System der Stasi in jungen Jahren verstrickt. Nennenswerten Schaden hat er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht angerichtet.
- 34
- cc) Nach der Wiedervereinigung war der Kläger zwölf Jahre als Sportsoldat für die Beklagte tätig. Er ist für treue Dienste und überdurchschnittliche Leistungen mehrfach von der Bundeswehr ausgezeichnet worden. Er hat für die Bundesrepublik Deutschland als Sportler und Trainer bedeutende internationale Erfolge erzielt und dadurch für das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland Erhebliches geleistet.
- 35
- dd) Die für den Eislaufsport zuständigen deutschen Spitzenverbände haben nach den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Einwände mehr dagegen , dass der Kläger Spitzensportler trainiert. Die Stasikommission des Deutschen Olympischen Sportbundes hat die Teilnahme des Klägers an den Olympischen Winterspielen 2010 in Vancouver befürwortet. Deren damaliger Vorsitzender hat bereits einige Jahre zuvor die Weiterbeschäftigung des Klägers als Trainer befürwortet.
- 36
- ee) Unter diesen Umständen ist die Beklagte nicht berechtigt, den Kläger vom Training ihrer Sportsoldaten auszuschließen. Eine rechtlich beachtliche Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr dadurch, dass der Kläger als freier Trainer Sportsoldaten trainiert, ist bei unvoreingenommener, vernünftiger Betrachtung nicht ersichtlich und liegt auch angesichts des Werdegangs des Klägers nach der Wende und der für ihn sprechenden positiven Umstände fern. Galke Zoll Wellner Stöhr von Pentz
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 10.06.2010 - 13 O 120/10 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 29.03.2011 - 6 U 66/10 -
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind Hoheitsaufgaben des Bundes.
(2) Die Unterhaltung der Bundeswasserstraßen und der Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen kann im Einzelfall Dritten zur Ausführung übertragen werden; dabei gehen hoheitliche Befugnisse des Bundes nicht über.
(3) Maßnahmen innerhalb der Bundeswasserstraßen, die der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen oder der Errichtung oder dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen dienen, bedürfen keiner Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung. Die in diesem Gesetz und anderen bundesrechtlichen Vorschriften geregelten Beteiligungspflichten bleiben hiervon unberührt.
(4) Bei der Unterhaltung der Bundeswasserstraßen sowie der Errichtung und dem Betrieb der bundeseigenen Schifffahrtsanlagen sind die Erfordernisse des Denkmalschutzes zu berücksichtigen.
(1) Die Unterhaltung der Binnenwasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1) umfasst die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss und die Erhaltung der Schiffbarkeit. Zur Unterhaltung gehört auch die Erhaltung von Einrichtungen und Gewässerteilen im Sinne des § 1 Absatz 6 Nummer 3. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen. Die natürlichen Lebensgrundlagen sind zu bewahren. Unterhaltungsmaßnahmen müssen die nach §§ 27 bis 31 des Wasserhaushaltsgesetzes maßgebenden Bewirtschaftungsziele beachten und werden so durchgeführt, dass mehr als nur geringfügige Auswirkungen auf den Hochwasserschutz vermieden werden.
(2) Wenn es die Erhaltung des ordnungsgemäßen Zustands nach Absatz 1 erfordert, gehören zur Unterhaltung besonders die Räumung, die Freihaltung, der Schutz und die Pflege des Gewässerbettes mit seinen Ufern. Dabei ist auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen.
(3) Die Erhaltung der Schiffbarkeit umfasst nicht die Zufahrten zu den Lösch-, Lade- und Anlegestellen sowie zu den Häfen außer den bundeseigenen Schutz-, Liege- und Bauhäfen.
(4) Zur Unterhaltung gehören auch Arbeiten zur Beseitigung oder Verhütung von Schäden an Ufergrundstücken, die durch die Schifffahrt entstanden sind oder entstehen können, soweit die Schäden den Bestand der Ufergrundstücke gefährden.
(5) Die Unterhaltung der Seewasserstraßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2) umfasst nur die Erhaltung der Schiffbarkeit der von der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes gekennzeichneten Schifffahrtswege, soweit es wirtschaftlich zu vertreten ist. Hierzu gehören auch Arbeiten und Maßnahmen zur Sicherung des Bestandes der Inseln Helgoland (ohne Düne), Wangerooge und Borkum. Absatz 1 Satz 3 und 4 ist anzuwenden.
(6) Weitergehende Verpflichtungen zur Unterhaltung nach dem Nachtrag zu dem Gesetz über den Staatsvertrag betreffend den Übergang der Wasserstraßen von den Ländern auf das Reich vom 18. Februar 1922 (RGBl. I S. 222) bleiben unberührt.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.