Arbeitsgericht Halle Urteil, 19. Juli 2013 - 5 Ca 695/13

ECLI:ECLI:DE:ARBGHAL:2013:0719.5CA695.13.0A
bei uns veröffentlicht am19.07.2013

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.02.2013, noch durch die fristgemäße Kündigung der Beklagten vom 30.01.2013 zum 28.02.2013 endete, sondern durch die fristgemäße Kündigung vom 30.01.2013 zum 04.06.2013 endete.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.252,52 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Prozessparteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 10.02.2013 und über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 30.01.2013 zum 28.02.2013.

2

Die Klägerin betreibt Sanitätshäuser und einen Fachhandel für medizinische Produkte in Eisleben, Halle, Hettstedt, Markleeberg, Schönebeck, Wanzleben, A-Stadt und B-Stadt. Sie ist Hilfsmittellieferantin i. S. d. § 127 SGB V und bietet Leistungen im Bereich Homecare (häusliche Patientenversorgung) an. Die Beklagte ist aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 24.08.2010 seit dem 13.09.2010 im Bereich Homecare im Außendienst in den Bereichen Halle, Leipzig und Merseburg tätig (vgl. Arbeitsvertrag der Prozessparteien Bl. 4 bis 7 d. A.). Am 22.01.2013 wurde die Beklagte wie alle anderen betroffenen Arbeitnehmer über einen Teilbetriebsübergang des Bereiches Homecare bei der Klägerin auf die Firma  GmbH ab dem 01.04.2013 informiert. Am 23.01.2013 erfolgten weitere mündliche Informationen durch die Firma GmbH an die betroffenen Arbeitnehmer bezüglich des bevorstehenden Betriebsübergangs. Mit Schreiben vom 30.01.2013 informierte die Klägerin die Beklagte schriftlich über den Teilbetriebsübergang nach § 613 a BGB auf die Firma GmbH (vgl. Bl. 62 bis 64 d. A.). Mit Schreiben vom 31.01.2013 schlug die Klägerin der Beklagten den Abschluss einer Vereinbarung über ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vor (vgl. Bl. 65 bis 66 d. A.). Die Schreiben vom 30.01.2013 und vom 31.01.2013 sind der Beklagten am 01.02.2013 zugegangen.

3

Mit Schreiben vom 30.01.2013, der Klägerin zugegangen am 04.02.2013, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 28.02.2013, hilfsweise zum nächsten Termin (vgl. Bl. 8 d. A.). Mit Schreiben vom 06.02.2013 hat die Klägerin die Beklagte auf die Regelungen des § 12 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages bezüglich der geltenden Kündigungsfrist hingewiesen (vgl. B. 9 d. A.).

4

Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2013, der Klägerin zugegangen am 11.02.2013, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos (vgl. Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 11.02.2013 hat die Klägerin die fristlose Kündigung der Beklagten zurückgewiesen (vgl. Bl. 68 d. A. 5 Ga 11/13). Die Beklagte wurde durch ihre behandelnde Ärztin/behandelnden Arzt für den Zeitraum vom 29.01.2013 bis zum 22.02.2013 arbeitsunfähig geschrieben (vgl. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Bl. 69 d. A. 5 Ga 11/13). Das letzte monatliche Bruttoeinkommen der Beklagten betrug 2.813,13 Euro.

5

Mit ihrer Klage vom 12.02.2013, eingegangen beim Arbeitsgericht B-Stadt am gleichen Tag, wendet sich die Klägerin gegen die fristlose Kündigung vom 10.02.2013 und bezüglich der Kündigung vom 30.01.2013 gegen die Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist.

6

Die Klägerin bestreitet das Vorliegen von Gründen, die zum Ausspruch der fristlosen Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin geführt haben. Die ordentliche Kündigung vom 30.01.2013 sei unwirksam soweit sie zum 28.02.2013 ausgesprochen worden sei. Die ordentliche Kündigung könne das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 04.06.2013 beenden. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse bezüglich der Klage und verweist auf ein Urteil des BAG vom 24.10.1996 und ein Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 11.05.2011. Aus einem Urteil, mit dem das Ende des Arbeitsverhältnisses am 04.06.2013 festgestellt wird, können vielfältige Rechte abgeleitet werden. Die Beklagte verweist auch auf das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 08.03.2013 – 5 Ga 11/13 –.

7

Die Klägerin beantragt,

8

es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.02.2013 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2013 zum 28.02.2013 endet, sondern dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis unverändert bis zum 04.06.2013 fortbesteht.

9

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

11

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage der Klägerin unzulässig sei. Es fehle schon an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Eine Feststellungsklage dürfe nur erhoben werden, wenn ein Feststellungsinteresse gegeben sei. Dies sei nicht der Fall, wenn eine Leistungsklage möglich sei. Das Hinweisschreiben des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 14.02.2013 weist da schon zu Recht darauf hin. Ein besonderes Feststellungsinteresse sei per se nicht gegeben, da die Klägerin sich nicht auf das Kündigungsschutzgesetz berufen könne. Der Klägerin gehe es offensichtlich nur um Schadenersatzansprüche gegenüber der Beklagten und um eventuelle andere Rechte. Bei Schadenersatzansprüchen wäre auch eine Leistungsklage möglich. Im Übrigen habe die Klägerin beim Arbeitsgericht Halle eine Unterlassungsverfügung erwirkt. Die Erfüllung eines Arbeitsverhältnisses sei wegen Fristablauf nicht mehr möglich. Der Bereich Homecare der Klägerin sei zum 01.04.2013 auf die Firma  GmbH gemäß § 613 a BGB übergegangen. Mit dem Schreiben der Klägerin vom 30.01.2013 sei suggeriert worden, dass der Beklagten nichts anderes übrig bleibe als zu unterschreiben und auf die neue Inhaberin mit überzugehen. Mit Schreiben vom 14.02.2013 habe die Beklagte dem Betriebsübergang nicht zugestimmt und ihren Kündigungsgrund erläutert (vgl. Bl. 68 d. A.). Die Klägerin unterlässt es vorzutragen, dass die Beklagte nur noch bis zum 31.03.2013 hätte beschäftigt werden können. Ein wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung sei für die Beklagte gegeben gewesen. Die Beklagte habe einen Kündigungsgrund gehabt aufgrund der Informationen zu einem Betriebsübergang. Ein Betriebsübergang sei immer ein Grund für eine fristlose Kündigung meint die Beklagte. Im Übrigen habe die Beklagte ein Recht zu widersprechen. Sie könne nicht gezwungen werden, einen Arbeitsvertrag mit einem fremden Rechtsobjekt einzugehen. Die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB sei eingehalten wurden. Am 01.02.2013 habe sie schriftliche Informationen über den Betriebsübergang erhalten. Die fristlose Kündigung sei der Klägerin am 11.02.2013 zugegangen. Die Beklagte habe sich entschlossen, einen neuen Arbeitgeber zu finden und fand ihn in der Firma Strehlow GmbH. Die Beklagte konnte die fristlose Kündigung auch ohne Abmahnung aussprechen.

12

Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen der Prozessparteien sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08.03.2013 und vom 19.07.2013 verwiesen. Ebenfalls wird auf den gesamten Akteninhalt des einstweiligen Verfügungsverfahrens zwischen den Prozessparteien, Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Halle 5 Ga 11/13 verwiesen. Mit Beschluss vom 26.02.2013 hat das Arbeitsgericht B-Stadt den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht Halle verwiesen.

Entscheidungsgründe

13

1. Die Klage der Klägerin ist zulässig. Das Feststellungsinteresse der Klägerin ergibt sich aus § 256 ZPO. Es ist ständige Rechtsprechung des BAG, dass auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Arbeitsverhältnisses Klage erhoben werden kann. Voraussetzung hierfür ist, dass mit der Feststellungsklage das Ziel der Klage erreicht werden kann, was regelmäßig nicht der Fall ist, wenn in Wirklichkeit nur eine Leistung verlangt wird und deshalb eine Leistungsklage möglich ist. Ist aber ausnahmsweise eine Feststellungsklage aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit sinnvoller als eine Leistungsklage, dann fehlt für die Feststellungsklage nicht schon deshalb das Rechtsschutzinteresse, weil eine Leistungsklage möglich ist. Das Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO ist auch gegeben, weil die Klägerin aufgrund eines eventuellen Vertragsbruchs der Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art hieraus ableiten kann. Gegebenenfalls kann die Klägerin gegenüber der Beklagten Schadenersatzansprüche geltend machen. Darüber hinaus können aus den vorliegenden Feststellungsurteil viele weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B. für die Ausfüllung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines Beschäftigungsnachweises oder Zeugnisses ergeben, so dass die weitergehende Feststellungsklage als prozesswirtschaftlich für sinnvoll von der Kammer angesehen wird (vgl. Urteil des BAG vom 24.10.1996 – 2 AZR 845/95 – mit der dort weiter angegebenen umfangreichen Rechtsprechung; Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 11.05.2011 – 2 Sa 8/11 beide veröffentlicht in juris). Das angerufene Gericht ist örtlich (auch) zuständig. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gegeben (§ 2 Abs. 1 Ziffer 3 b Arbeitsgerichtsgesetz, § 2 Abs. 1 Ziffer 2 des Gesetzes über die Gerichte für Arbeitssachen des Landes Sachsen-Anhalt i. V. m. § 17 ZPO).

14

2. Die Klage der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Prozessparteien wird nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 10.02.2013 und auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2013 zum 28.02.2013 beendet, sondern durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30.01.2013 erst zum 04.06.2013.

15

Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 10.02.2013 ist unwirksam, da ein wichtiger Kündigungsgrund i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB für die Kündigungnicht vorgelegen hat. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Dienstverhältnis von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden wenn Tatsachen vorliegen aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist für beide Vertragsteile unabdingbar. Dieses Recht kann weder durch einzelvertragliche noch durch kollektiv-rechtliche Vereinbarungen von vornherein ausgeschlossen werden. Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB ist somit jeder Sachverhalt der objektiv das Arbeitsverhältnis mit dem Gewicht eines wichtigen Grundes belastet. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung ist dann jedoch zu prüfen, ob ein an sich geeigneter Grund die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht oder nicht. Nach dem ultima ratio Prinzip ist die fristlose Kündigung nur gerechtfertigt, wenn sie als unausweichlich letzte Maßnahme notwendig ist, weil die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Kündigenden schlechthin unzumutbar geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Fall nicht vor. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit Schreiben vom 10.02.2013 fristlos gekündigt wegen eines bevorstehenden Teilbetriebsübergangs gemäß § 613 a BGB. Das Arbeitsverhältnis konnte nach Auffassung der Kammer durch die Beklagte nicht wegen eines bevorstehenden Betriebsüberganges nach § 613 a BGB fristlos gekündigt werden. Eine Pflichtverletzung der Klägerin als Arbeitgeberin im Rahmen des Teilbetriebsüberganges zum 31.03.2013 ist nach Auffassung der Kammer nicht zu erkennen. Im Gegenteil, die Klägerin hat als Arbeitgeberin der Beklagten alle rechtlichen Bestimmungen bezüglich der Information der Arbeitnehmer eingehalten. Zunächst gab es (unstreitig zwischen den Prozessparteien) am 22.01.2013 um 9.00 Uhr eine mündliche Information aller betroffenen Arbeitnehmer vom Teilbetriebsübergang durch den Arbeitgeber. Am 23.01.2013 hat es dann eine weitere mündliche Information durch den neuen Arbeitgeber gegenüber den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegeben. Mit Anschreiben vom 30.01.2013 hat die Klägerin die Beklagte schriftlich umfassend über den Teilbetriebsübergang und über die Entscheidungsmöglichkeiten der Beklagten informiert. Der Beklagten hat es nun freigestanden, entweder diesem bevorstehenden Teilbetriebsübergang zuzustimmen oder zu widersprechen mit allen rechtlichen Folgen, die sich dann aus den einzelnen Entscheidungsmöglichkeiten ergeben. Auch ein Arbeitsplatzwechsel des betroffenen Arbeitnehmers wie er hier eventuell für die Beklagte möglich gewesen wäre bei einem Widerspruch der Beklagten ab dem 01.04.2013 stellt keinen Grund für eine fristlose Kündigung dar (vgl. KR-Fischermeier, 10. Auflage, Rn. 465 zu § 626 BGB mit der dort weiter angegebenen umfangreichen Rechtsprechung). Der betroffene Arbeitnehmer muss sogar die Zuweisung anderer Arbeit hinnehmen wenn der Arbeitsvertrag, wie im vorliegenden Fall, dies zulässt (§ 1 Ziffer 2 und 3 des Arbeitsvertrages vom 24.08.2010). Die Klägerin hat der Beklagten in der mündlichen Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 08.03.2013 sogar angeboten, unbefristet oder zumindest für den Zeitraum vom 01.04.2013 bis zum 04.06.2013 in einem der Sanitätshäuser der Klägerin tätig zu sein. Dies hat die Beklagte aus für die Kammer zumindest für die Kündigungsfrist nicht nachvollziehbaren Gründen abgelehnt. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung verlangt auch vor Ausspruch der fristlosen Kündigung durch den Arbeitnehmer den Ausspruch einer Abmahnung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber. Wenn die Beklagte also der Auffassung gewesen ist, dass die Klägerin beim Teilbetriebsübergang gegebenenfalls Pflichtverletzung gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern, insbesondere gegenüber der Beklagten begangen habe, hätte die Beklagte die Verfügungsklägerin vor Ausspruch der fristlosen Kündigung abmahnen müssen. Dies hat die Beklagte unstreitig nicht getan, denn nachdem das Kündigungsschutzrecht beherrschenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist regelmäßig vor Ausspruch einer Kündigung der Ausspruch einer oder mehrerer vergeblicher Abmahnungen mit ausreichender Warnfunktion erforderlich. Nur dann weiß der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer ein bestimmtes Verhalten als nicht vertragsgemäß ansieht und dies nicht mehr hinnehmen will. Die Abmahnung erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie so eindringlich erfolgt, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, weitere Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsverhältnis gefährden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber. Eine Abmahnung liegt dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einer dem Arbeitgeber hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise Mängel im Verhalten des Arbeitgebers beanstandet und damit den Hinweis verbindet, dass im Wiederholungsfall der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet ist. Die aufgezeigte kündigungsrechtliche Warnfunktion gehört zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer wirksamen Abmahnung. Fehlt es an einer oder mehrerer solcher Abmahnungen, so ist eine auf unangemessenes Verhalten des Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin gestützte Kündigung unwirksam. Es sei denn, dass im Einzelfall besondere Umstände vorgelegen haben, aufgrund derer eine Abmahnung als entbehrlich angesehen werden durfte. Inzwischen hat das BAG klargestellt, dass das Abmahnungserfordernis auch bei Störungen im Vertrauensbereich stets zu prüfen ist (vgl. KR-Fischermeier, 10. Auflage, Rn. 261 ff. zu § 626 BGB in der dort weiter angegebenen umfangreichen Rechtsprechung). Vielmehr hat die Beklagte offensichtlich ihr Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos gekündigt, weil sie bei einem Konkurrenzunternehmen ein Arbeitsverhältnis begonnen hat. Für die erkennende Kammer ist es schon sehr befremdlich, dass die Beklagte bis zum 22.02.2013 arbeitsunfähig geschrieben wurde und nach ihrem eigenen Angaben schon ab dem 12.02.2013 bei der Firma Strehlow GmbH ein Arbeitsverhältnis begonnen hat und dort auch tatsächlich ab diesem Tag tätig geworden ist bzw. gearbeitet hat.

16

Aus den dargelegten Gründen ist die fristlose Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 10.02.2013 unwirksam.

17

Die fristgemäße Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 30.01.2013 beendet das Arbeitsverhältnis zwischen den Prozessparteien nicht zum 28.02.2013, sondern erst zum 04.06.2013.

18

In § 12 Ziffer 2 des Arbeitsvertrages der Prozessparteien vom 24.08.2010 haben die Prozessparteien nachfolgendes geregelt:

19

„Die Kündigung bedarf der Schriftform. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Parteien jeweils vier Monate. Im Weiteren gelten die gesetzlichen Bestimmungen“.

20

Das Kündigungsschreiben der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 30.01.2013 ist der Klägerin am 04.02.2013 unstreitig zugegangen. Mit dieser Kündigung hat die Beklagte die zwischen den Prozessparteien vereinbarte Kündigungsfrist von vier Monaten nicht eingehalten. Diese Kündigung kann also das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 28.02.2013 beenden. Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit der Kündigung vom 30.01.2013 hilfsweise auch zum nächst möglichen Termin ausgesprochen und damit gegenüber der Klägerin zu erkennen gegeben, dass sie das Arbeitsverhältnis der Parteien unter allen Umständen beenden will. Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts so gilt das Letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde (§ 140 BGB). Da die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien jederzeit fristgemäß kündigen konnte, beendet die Kündigung der Beklagten vom 30.01.2013 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 04.06.2013.

21

Aus den dargelegten Gründen war der Klage der Klägerin deshalb in vollem Umfang stattzugeben.

22

3. Die getroffene Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 ZPO, 12 a Abs. 1 ArbGG. Danach hat die Beklagte als unterlegene Prozesspartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, wobei kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten wegen Zeitversäumnis oder der Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht. Die Festsetzung des Streitwertes ist gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. § 42 Abs. 3 GKG erfolgt. Für die Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 30.01.2013 wurde das dreifache monatliche Bruttoeinkommen der Klägerin in Ansatz gebracht und für die Kündigung der Beklagten gegenüber der Klägerin vom 10.02.2012 wurde ein weiteres Bruttomonatseinkommen der Klägerin berücksichtigt. Dabei wurde von einem monatlichen Bruttoeinkommen der Beklagten in Höhe von 2.813,13 Euro ausgegangen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund


(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unte

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(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest. (2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 42 Wiederkehrende Leistungen


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen


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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 140 Umdeutung


Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) - SGB 5 | § 127 Verträge


(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung

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Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Mai 2011 - 2 Sa 8/11

bei uns veröffentlicht am 11.05.2011

Tenor I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen II. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 - 4

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(1) Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften schließen im Wege von Vertragsverhandlungen Verträge mit Leistungserbringern oder Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln, deren Wiedereinsatz, die Qualität der Hilfsmittel und zusätzlich zu erbringender Leistungen, die Anforderungen an die Fortbildung der Leistungserbringer, die Preise und die Abrechnung. Darüber hinaus können die Vertragsparteien in den Verträgen nach Satz 1 auch einen Ausgleich der Kosten für erhöhte Hygienemaßnahmen infolge der COVID-19-Pandemie vereinbaren. Dabei haben Krankenkassen, ihre Landesverbände oder Arbeitsgemeinschaften jedem Leistungserbringer oder Verband oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. In den Verträgen nach Satz 1 sind eine hinreichende Anzahl an mehrkostenfreien Hilfsmitteln, die Qualität der Hilfsmittel, die notwendige Beratung der Versicherten und die sonstigen zusätzlichen Leistungen im Sinne des § 33 Absatz 1 Satz 5 sicherzustellen und ist für eine wohnortnahe Versorgung der Versicherten zu sorgen. Den Verträgen sind mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und Produkte zugrunde zu legen. Die Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, ist auf einem geeigneten Portal der Europäischen Union oder mittels einem vergleichbaren unionsweit publizierenden Medium unionsweit öffentlich bekannt zu machen. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt bis zum 30. September 2020 ein einheitliches, verbindliches Verfahren zur unionsweiten Bekanntmachung der Absicht, über die Versorgung mit bestimmten Hilfsmitteln Verträge zu schließen, fest. Über die Inhalte abgeschlossener Verträge einschließlich der Vertragspartner sind andere Leistungserbringer auf Nachfrage unverzüglich zu informieren. Werden nach Abschluss des Vertrages die Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte nach § 139 Absatz 2 durch Fortschreibung des Hilfsmittelverzeichnisses verändert, liegt darin eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die die Vertragsparteien zur Vertragsanpassung oder Kündigung berechtigt.

(1a) Im Fall der Nichteinigung wird der streitige Inhalt der Verträge nach Absatz 1 auf Anruf einer der Verhandlungspartner durch eine von den jeweiligen Vertragspartnern zu bestimmende unabhängige Schiedsperson innerhalb von drei Monaten ab Bestimmung der Schiedsperson festgelegt. Eine Nichteinigung nach Satz 1 liegt vor, wenn mindestens einer der Vertragspartner intensive Bemühungen zur Erreichung eines Vertrages auf dem Verhandlungswege nachweisen kann. Einigen sich die Vertragspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für die vertragschließende Krankenkasse zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Vorliegen der für die Bestimmung der Schiedsperson notwendigen Informationen bestimmt. Die Schiedsperson gilt als bestimmt, sobald sie sich gegenüber den Vertragspartnern zu ihrer Bestellung bereiterklärt hat. Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schiedsperson fort. Legt die Schiedsperson Preise fest, hat sie diese so festzusetzen, dass eine in der Qualität gesicherte, ausreichende, zweckmäßige sowie wirtschaftliche Versorgung gewährleistet ist. Zur Ermittlung hat die Schiedsperson insbesondere die Kalkulationsgrundlagen der jeweiligen Verhandlungspartner und die marktüblichen Preise zu berücksichtigen. Die Verhandlungspartner sind verpflichtet, der Schiedsperson auf Verlangen alle für die zu treffende Festlegung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner zu gleichen Teilen. Widerspruch und Klage gegen die Bestimmung der Schiedsperson durch die Aufsichtsbehörde haben keine aufschiebende Wirkung. Klagen gegen die Festlegung des Vertragsinhalts sind gegen den Vertragspartner zu richten. Der von der Schiedsperson festgelegte Vertragsinhalt oder von der Schiedsperson festgelegte einzelne Bestimmungen des Vertrages gelten bis zur gerichtlichen Ersetzung oder gerichtlichen Feststellung der Unbilligkeit weiter.

(2) Den Verträgen nach Absatz 1 Satz 1 können Leistungserbringer zu den gleichen Bedingungen als Vertragspartner beitreten, soweit sie nicht auf Grund bestehender Verträge bereits zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Hierbei sind entsprechend Absatz 1 Satz 1 Vertragsverhandlungen zu ermöglichen. Verträgen, die mit Verbänden oder sonstigen Zusammenschlüssen der Leistungserbringer abgeschlossen wurden, können auch Verbände und sonstige Zusammenschlüsse der Leistungserbringer beitreten. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für fortgeltende Verträge, die vor dem 1. April 2007 abgeschlossen wurden. § 126 Abs. 1a und 2 bleibt unberührt.

(3) Soweit für ein erforderliches Hilfsmittel keine Verträge der Krankenkasse nach Absatz 1 mit Leistungserbringern bestehen oder durch Vertragspartner eine Versorgung der Versicherten in einer für sie zumutbaren Weise nicht möglich ist, trifft die Krankenkasse eine Vereinbarung im Einzelfall mit einem Leistungserbringer; Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 gilt entsprechend. Sie kann vorher auch bei anderen Leistungserbringern in pseudonymisierter Form Preisangebote einholen. In den Fällen des § 33 Abs. 1 Satz 5 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für Hilfsmittel, für die ein Festbetrag festgesetzt wurde, können in den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 Preise höchstens bis zur Höhe des Festbetrags vereinbart werden.

(5) Die Leistungserbringer haben die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung zu beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen nach § 33 Absatz 1 Satz 1 und 5 für die konkrete Versorgungssituation im Einzelfall geeignet und notwendig sind. Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu dokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nähere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln. Im Falle des § 33 Absatz 1 Satz 9 sind die Versicherten vor der Wahl der Hilfsmittel oder zusätzlicher Leistungen auch über die von ihnen zu tragenden Mehrkosten zu informieren. Satz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Krankenkassen haben ihre Versicherten über die zur Versorgung berechtigten Vertragspartner und über die wesentlichen Inhalte der Verträge zu informieren. Abweichend von Satz 1 informieren die Krankenkassen ihre Versicherten auf Nachfrage, wenn diese bereits einen Leistungserbringer gewählt oder die Krankenkassen auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. Sie können auch den Vertragsärzten entsprechende Informationen zur Verfügung stellen. Die Krankenkassen haben die wesentlichen Inhalte der Verträge nach Satz 1 für Versicherte anderer Krankenkassen im Internet zu veröffentlichen.

(7) Die Krankenkassen überwachen die Einhaltung der vertraglichen und gesetzlichen Pflichten der Leistungserbringer nach diesem Gesetz. Zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung führen sie Auffälligkeits- und Stichprobenprüfungen durch. Die Leistungserbringer sind verpflichtet, den Krankenkassen auf Verlangen die für die Prüfungen nach Satz 1 erforderlichen einrichtungsbezogenen Informationen und Auskünfte zu erteilen und die von den Versicherten unterzeichnete Bestätigung über die Durchführung der Beratung nach Absatz 5 Satz 1 vorzulegen. Soweit es für Prüfungen nach Satz 1 erforderlich ist und der Versicherte schriftlich oder elektronisch eingewilligt hat, können die Krankenkassen von den Leistungserbringern auch die personenbezogene Dokumentation über den Verlauf der Versorgung einzelner Versicherter anfordern. Die Leistungserbringer sind insoweit zur Datenübermittlung verpflichtet. Die Krankenkassen stellen vertraglich sicher, dass Verstöße der Leistungserbringer gegen ihre vertraglichen und gesetzlichen Pflichten nach diesem Gesetz angemessen geahndet werden. Schwerwiegende Verstöße sind der Stelle, die das Zertifikat nach § 126 Absatz 1a Satz 2 erteilt hat, mitzuteilen.

(8) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen gibt bis zum 30. Juni 2017 Rahmenempfehlungen zur Sicherung der Qualität in der Hilfsmittelversorgung ab, in denen insbesondere Regelungen zum Umfang der Stichprobenprüfungen in den jeweiligen Produktbereichen, zu möglichen weiteren Überwachungsinstrumenten und darüber getroffen werden, wann Auffälligkeiten anzunehmen sind.

(9) Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene geben bis zum 31. Dezember 2017 gemeinsam Rahmenempfehlungen zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Durchführung und Abrechnung der Versorgung mit Hilfsmitteln ab. Kommt eine Einigung bis zum Ablauf der nach Satz 1 bestimmten Frist nicht zustande, wird der Empfehlungsinhalt durch eine von den Empfehlungspartnern nach Satz 1 gemeinsam zu benennende unabhängige Schiedsperson festgelegt. Einigen sich die Empfehlungspartner nicht auf eine Schiedsperson, so wird diese von der für den Spitzenverband Bund der Krankenkassen zuständigen Aufsichtsbehörde bestimmt. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der Interessen der Leistungserbringer maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene je zur Hälfte. In den Empfehlungen können auch Regelungen über die in § 302 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 genannten Inhalte getroffen werden. § 139 Absatz 2 bleibt unberührt. In den Empfehlungen sind auch die notwendigen Regelungen für die Verwendung von Verordnungen von Leistungen nach § 33 in elektronischer Form zu treffen. Es ist festzulegen, dass für die Übermittlung der elektronischen Verordnung die Dienste der Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 Absatz 1 Satz 2 genutzt werden, sobald diese Dienste zur Verfügung stehen. Die Regelungen müssen vereinbar sein mit den Festlegungen der Bundesmantelverträge nach § 86. Die Empfehlungen nach Satz 1 sind den Verträgen nach den Absätzen 1 und 3 zugrunde zu legen.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Hinsichtlich des Sachverhaltes heißt es im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Stralsund vom 25.11.2010 - 4 Ca 89/10 - wie folgt:

2

Die klagende Arbeitgeberin begehrt hier die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung des beklagten Arbeitnehmers aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erst zu einem späteren Zeitpunkt endet.

3

Der beklagte Arbeitnehmer ist Orthopädieschuhmachermeister und seit dem 01.11.2009 bei der Klägerin beschäftigt. Die Klägerin fertigt orthopädische Schuhe an. Mit dem Arbeitsvertrag wurde dem Beklagten die fachliche Leitung des Betriebes der Klägerin in Bxx auf Rügen übertragen. Der Beklagte ist sogenannter Konzessionsträger. Nach 3-monatiger Beschäftigungszeit betrug das monatliche Bruttogehalt 3.400,00 EUR (§ 2 des Arbeitsvertrages vom 15.09.2009).

4

Der Arbeitsvertrag enthält darüber hinaus folgende Regelungen:

5

"...
§ 6 Wettbewerbsverbot

6

I. Herr Mxxx verpflichtet sich, für die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Bereich Orthopädie Schuhtechnik auf Rxxx und in Nxxx nicht für ein Konkurrenzunternehmen tätig zu sein, noch unmittelbar an der Gründung oder im Bereich eines solchen Unternehmens mitzuwirken.

7

II. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes zahlt die Firma Herrn Mxxx 10 % der zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen.

8

III. Im Übrigen gelten die Vorschriften der §§ 77 ff. HGB.

9

§ 7 Vertragsstrafe

10

I. Handelt Herr Mxxx dem Wettbewerbsverbot zuwider, so kann die Firma Schadensersatz geltend machen.

11

§ 8 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

12

I. Der Vertrag hat eine sechsmonatige Kündigungsfrist, jeweils zum Ende des Monats.

13

§ 9 Anwendbares Recht

14

Herr Mxxx ist leitender Angestellter i. S. v. § 5 BetrVG.

15

Auf das Arbeitsverhältnis sind das Gesetz und die Vorschriften dieses Vertrages anzuwenden.
 ..."

16

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Text des Arbeitsvertrages Anlage K 1, Bl. 7 ff. d. A. verwiesen.

17

Mit Schreiben vom 17.03.2010 kündigte der beklagte Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2010 (Anlage K 2, Bl. 10. d. A.). Mit Schreiben vom 18.03.2010 kündigte die klagende Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 30.09.20120 (Anlage K 3 Bl. 12 d. A.).

18

Nach Auffassung der Klägerin sei die arbeitsvertraglich vereinbarte Kündigungsfrist hier wirksam. Das Arbeitsverhältnis habe bis zum 30.09.2010 weiter bestanden unabhängig vom Gehaltsanspruch des Beklagten, der in der Zeit vom 06.04. bis 30.09.2010 keine Arbeitsleistungen erbracht habe. Wegen der Konzessionsträgerschaft des Beklagten bestehe auch ein Rechtschutzbedürfnis.

19

Mit der vorgenannten Entscheidung hat das Arbeitsgericht festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 18.03.2010 nicht zum 30.04.2010 beendet wurde, sondern zum 30.09.2010 endete und die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. Der Streitwert ist auf 10.200,00 EUR festgesetzt worden. In den Gründen hat es ausgeführt, die Klägerin habe auch ein Rechtsschutzbedürfnis gehabt. Dies liege schon deshalb vor, weil der Beklagte Konzessionsträger gewesen sei. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Dieses Urteil ist dem Beklagten am 29.12.2010 zugestellt worden. Er hat dagegen Berufung eingelegt, die mit Begründung am 14.01.2011 beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist. Der Beklagte ist der Auffassung, das Arbeitsgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. Ein Feststellungsinteresse liege nicht vor. Die Zulassung sei von den Kassen nicht widerrufen worden.

20

Der Beklagte beantragt,

21

das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - 4 Ca 89/10 - vom 25.11.2010 abzuändern und die Klage abzuweisen.

22

Die Klägerin beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie tritt der erstinstanzlichen Entscheidung bei. Es sei ihr bis zum 02.09.2010 nicht möglich gewesen, einen fachlichen Ersatz, der auch in der Handwerksrolle eingetragen sei, zu finden. Die rechtliche Würdigung der Krankenkassen bezüglich des Verhaltens des Berufungsklägers in Bezug auf seine fachliche Leistung im Unternehmen liegt bisher nicht vor. Es könne daher auch nicht abgeschätzt werden, ob sich negative Auswirkungen auf die Firma ergeben. Aufgrund dieser Rückforderungsgefahr bestehe das Feststellungsinteresse weiterhin.

25

Hinsichtlich des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

27

Das Arbeitsgericht Stralsund hat mit zutreffender Begründung der Klage stattgegeben. Zu den Angriffen der Berufung gilt Folgendes:

28

Die Klägerin hat ein Interesse an alsbaldiger Feststellung im Sinne des § 256 ZPO. Sie kann aufgrund eines eventuellen Vertragsbruches des Beklagten Rechtsansprüche vielfältiger Art ableiten u. a. das Recht Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Diese Gefahr ist auch noch nicht erledigt. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat selbst in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Krankenkassen bei vollständiger Information über den Sachverhalt noch Rückforderungsansprüche stellen könnten. Der Beklagte ist zugelassener Leistungserbringer im Sinne von § 124 SGB V.

29

Die Beschäftigung eines derartigen Arbeitnehmers ist Voraussetzung für den Betrieb der Klägerin gem. § 124 SGB V. Auch geht es um weitergehende Folgen aus dem Arbeitsverhältnis z. B., die Ausführung der Arbeitspapiere, die Erstellung eines Beschäftigungsnachweises oder Zeugnisses, die die weitergehende Feststellungsklage als prozesswirtschaftlich sinnvoll erweisen. Immerhin hat der Beklagte noch erstinstanzlich sich eines Kündigungsrechtes zum 30.04.2010 berühmt. Wenn die Klägerin ihm eine Arbeitsbescheinigung bzw. ein Zeugnis für die fragliche Zeit der Beschäftigung ausgestellt hätte, wäre ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstanden.

30

Die Klage ist auch begründet. Dass der Beklagte mit seiner Kündigung das Arbeitsverhältnis erst zum 30.09.2010 beenden konnte, war in der Berufungsverhandlung zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Es kann insoweit daher auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen werden.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit § 97 ZPO.

32

Zur Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG bestand kein Anlass.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.

(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.

(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.

(1) Bei Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, einer Dienstpflicht oder einer Tätigkeit, die anstelle einer gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann, bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen sowie in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen dem Grunde oder der Höhe nach geltend gemacht oder abgewehrt werden, ist der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Ist im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit die Höhe des Jahresbetrags nicht nach dem Antrag des Klägers bestimmt oder nach diesem Antrag mit vertretbarem Aufwand bestimmbar, ist der Streitwert nach § 52 Absatz 1 und 2 zu bestimmen.

(2) Für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses ist höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend; eine Abfindung wird nicht hinzugerechnet. Bei Rechtsstreitigkeiten über Eingruppierungen ist der Wert des dreijährigen Unterschiedsbetrags zur begehrten Vergütung maßgebend, sofern nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist.

(3) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet; dies gilt nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird.