Arbeitsgericht Aachen Justizzentrum Aachen Urteil, 10. Nov. 2016 - 8 Ca 2034/16 d
Gericht
Tenor
- 1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Austausch der kompletten GHS-Anlage in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin, …, zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Vorschuss auf den Schadensersatz nach Ziff. 1 in Höhe von 1.163,99 EUR (i.W. eintausendeinhundertdreiundsechzig Euro, Cent wie nebenstehend) nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszins seit dem 26.04.2016 zu zahlen.
- 3.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 4.
Streitwert: 1.551,99 EUR.
1
T a t b e s t a n d:
2Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dafür einzustehen hat, die Kosten für den Austausch der Generalhauptschlüsselanlage (= GHS) in der Kanzlei der Klägerin zu tragen.
3Die Beklagte, die schwer behindert ist, war bei der Klägerin in deren Kanzlei Aushilfskraft und verfügte über einen Kanzleischlüssel.
4Am 03.03.2016 überbrachte die Klägerin persönlich der Beklagten unter ihrer Privatadresse ein Kündigungsschreiben und forderte die Beklagte zur Herausgabe des Kanzleischlüssels auf. Die Beklagte verweigerte die Herausgabe des Schlüssels und entgegnete sinngemäß nur „alles über meinen Anwalt“.
5Mit Faxschreiben vom 09.03.2016 teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, dass er seit dem 03.03.2016 im Besitz des Kanzleischlüssels sei und um kurzfristige Rückäußerung bitte, auf welchem Weg dieser zurück gelangen solle (Bl. 17 der Akte). Die Klägerin telefonierte nach Erhalt dieses Schreibens mit dem Büro der Beklagtenvertreter und forderte die Herausgabe des Schlüssels bis 17:00 Uhr am gleichen Tag in ihren Büroräumen. Die Sekretärin Frau L. sicherte die Herausgabe in diesem Telefonat zu. Gleichwohl kam es am 09.03.2016 nicht zur Herausgabe des Schlüssels.
6Mit Faxschreiben vom 11.03.2016 teilte der Beklagtenvertreter der Klägerin mit, dass der Schlüssel in nächster Zeit leider nicht in Düren vorbeigebracht werden könne, jedoch jederzeit im dortigen Büro zur Abholung bereit läge (Bl. 19 f der Akte). Mit Fax vom 11.03.2016 an die Beklagtenvertreter forderte die Klägerin neuerlich die sofortige Herausgabe des Zentralschlüssels, andernfalls kündige sie Schadensersatzansprüche für den Austausch der Schließanlage an (Bl. 21 der Akte). Ihre Forderung wiederholte sie mit Faxschreiben vom 14.03.2016 (Bl. 23 f der Akte).
7Mit Schreiben vom 14.03.2016 - versandt per Einschreiben/Rückschein - übermittelte der Beklagtenvertreter den Zentralschlüssel an die Klägerin. Dieser Brief kam bei der Klägerin mit einem zerrissenen Briefumschlag und einem an den Brief getackerten Klarsichthüllenstück, in dem der Schlüssel befestigt war und das eine erkennbare Öffnung aufwies, ohne Schlüssel an (vgl. Fotos Bl. 28 ff der Akte). Nach einem telefonischen Hinweis, dass dem Schreiben des Beklagtenvertreters kein Schlüssel bei gelegen habe, forderte die Klägerin mit Faxschreiben vom 15.03.2016 neuerlich die Schlüsselherausgabe (Bl. 22 der Akte).
8Die Klägerin ließ in ihrer Kanzlei durch die Firma R. Schlüsselnotzylinder einbauen und erhielt von der Firma R. ein Angebot zum Austausch der GHS-Anlage über 1.163,99 EUR ohne Mehrwertsteuer (Bl. 45 f der Akte). Mit Schreiben vom 24.03.2016 lehnte der Beklagtenvertreter jegliche Ansprüche auf Kostenübernahme nach Grund und Höhe ab (Bl. 27 der Akte).
9Auf den Nachforschungsauftrag der Klägerin vom 23.03.2016 bei der Deutschen Post AG hin übermittelte diese der Klägerin mit Schreiben vom 13.04.2016 den zwischenzeitlich bei der Post gefundenen Kanzleischlüssel (Bl. 69 der Akte).
10Mit der am 01.04.2016 anfangs beim Amtsgericht Düren eingegangenen und dann ans Arbeitsgericht verwiesenen Klage ist die Klägerin der Auffassung, dass die Beklagte für die Kosten des Austauschs der GHS-Anlage einzustehen habe. Bei der Herausgabe eines Schlüssels handele es sich um eine Bringschuld, die zuerst durch die Weigerung der Beklagten selbst vom 03.03.2016, dann durch die Nichteinhaltung der telefonischen Zusage persönlicher Überbringung vom 09.03.2016, durch die Weigerung des Beklagtenvertreters mit Schreiben vom 11.03.2016 und letztlich durch die Einschaltung der Deutschen Post nicht erfüllt worden sei. Da der Kanzleischlüssel zumindest vom 14.03.2016 bis zum 13.04.2016 „in Umlauf“ und dem Zugriff Dritter ausgesetzt gewesen sei, müsse die Schließanlage zum Schutz ihrer Kanzlei ausgetauscht werden, zumal auch Sicherheitsschlüssel auf dem freien Markt nachgemacht werden könnten. Da eine Wiederherstellung der jetzigen Anlage den Neupreis übersteige, orientiere sich die Klägerin an dem Angebot der Firma R..
11Die Klägerin beantragt zuletzt,
121) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe der Kosten für den Austausch der kompletten GHS-Anlage in der Rechtsanwaltskanzlei der Klägerin, …, zu zahlen.
132) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Vorschuss auf den Schadensersatz nach Ziff. 1) i.H.v. 1.163,99 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszins ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
14Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie ist der Auffassung, sie habe für den Austausch der Schließanlage nicht zu haften. Das Ergebnis der Nachforschungen bei der Deutschen Post habe letztlich bestätigt, dass die Mitarbeiterinnen des Beklagtenvertreters den Schlüssel dem Anschreiben vom 14.03.2016 beigefügt hätten.
17Die Beklagte habe keinerlei Sorgfaltspflichten verletzt. Er sei völlig legitim gewesen, den Schlüssel in die Obhut des Beklagtenvertreters zu übergeben, zumal eine persönliche Übergabe angesichts des derart zerrütteten Verhältnisses zwischen den Parteien nicht hätte erwartet werden können. Dass der Schlüssel nach der Einlieferung des Einschreibens bei der Post zeitweise verloren gegangen sei, liege nicht im Einflussbereich des Beklagten oder des Beklagtenvertreters. Insoweit müsse sich die Klägerin an die Deutsche Post halten.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
19Entscheidungsgründe:
20Die zulässige Klage ist begründet.
21Die Beklagte hat für den Austausch der Schlüsselanlage den Kanzleiräumen der Klägerin einzustehen und Schadensersatz zu leisten.
22Die Beklagte hat als Arbeitnehmerin auf die Aufforderung des Arbeitgebers in ihren Händen befindliche Betriebsschlüssel herauszugeben, ohne dass ihr ein Zurückbehaltungsrecht zur Seite stünde. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber - wie vorliegend - eine Kündigung ausgesprochen hat und das Arbeitsverhältnis als beendet ansieht.
23Für die Kammer ist noch nachvollziehbar, dass die Beklagte am 03.03.2016 angesichts der Vorgeschichte zwischen den Parteien unmittelbar die Herausgabe des Schlüssels verweigerte und ihn zwecks Herausgabe an die Klägerin dem Beklagtenvertreter zuleitete. Soweit die Beklagte im Kammertermin erklärte, zu diesem Zeitpunkt habe sie den Schlüssel schon nicht mehr gehabt und ihn bereits an ihren Prozessbevollmächtigten übergeben, blieb unwidersprochen, dass sie dies am 03.03.2016 jedenfalls nicht angesprochen hat. Dann aber muss sich die Beklagte das Verhalten ihrer Prozessbevollmächtigten, deren Mitarbeitern und der eingeschalteten Deutschen Post nach § 278 BGB zurechnen lassen. Hier ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die telefonische Zusage der Sekretärin Frau L. vom 09.03.2016 auf Herausgabe des Schlüssels in der Kanzlei der Klägerin noch am gleichen Tag nicht eingehalten wurde, wozu die Beklagtenseite keinerlei Erklärung oder Entschuldigung abgibt. Zum anderen versteigt sich der Beklagtenvertreter im Schreiben vom 11.03.2016 auf die unzutreffende Rechtsansicht, bei der Herausgabe des Schlüssels handele es sich um eine Holschuld. Erst auf weitere Intervention der Klägerin schaltet der Beklagtenvertreter zur Erfüllung der Herausgabeverpflichtung als Bringschuld die Deutsche Post ein, bei der prompt der Schlüssel aus dem Briefumschlag und der Klarsichthülle abhandenkommt und zeitweise für knapp einen Monat verloren geht. Der Hinweis der Beklagten, dass die Klägerin sich mit ihrem Schadensersatzanspruch an die Deutsche Post halten solle, geht fehl. Da es sich bei der Herausgabe des Schlüssels um eine Bringschuld handelt, liegt es in der Sphäre der Beklagten, bzw. ihrer Vertreter, wenn die Herausgabe unter Einschaltung eines Dritten erbracht wird. Vertragspartner der Deutschen Post ist nicht die Klägerin, sondern die Beklagte, bzw. deren Vertreter.
24Durch die Verzögerung der Herausgabe des Kanzleischlüssels ist der Klägerin auch ein Schaden entstanden, der durch das verspätete nachträgliche Auffinden des Schlüssels bei der Deutschen Post nicht ausgeräumt wird. Die Klägerin war und ist gehalten, ihre Kanzleiräume und deren Aktenbestände und sonstigen Inhalt jederzeit vor dem Zugriff Dritter zu schützen, dem sie als Sofortmaßnahme durch den Einbau der Notzylinder erst einmal nachgekommen ist. Da die Umstände des Schlüsselverlusts bei der Deutschen Post nicht aufklärbar sind, stets zumindest fest, dass der Kanzleischlüssel unbeteiligten Dritten für einen Zeitraum von etwa einem Monat zur Verfügung hätte stehen können und mit den Angaben zur Anschrift der Klägerin auf dem Brief vom 14.03.2016 eine Zuordnung des Schlüssels zu einer konkreten Adresse möglich gewesen wäre. Die Beklagte hat denn auch unbestritten gelassen, dass selbst Sicherheitsschlüssel einer Schließanlage bedauerlicherweise inzwischen unproblematisch kopiert werden können, und damit auch die Gefahr nicht auszuschließen ist, dass von einem etwaigen Nachschlüssel auch später noch Gebrauch gemacht werden könnte.
25Ebenfalls unbestritten hat die Beklagte gelassen, dass nach Auskunft der Firma R. eine Reparatur oder Wiederherstellung der bestehenden Anlage den Preis für eine neue Anlage übersteigen würde, und dass auf die Klägerin zur Schadensbeseitigung gemäß Angebot der Firma R. Kosten von 1.163,99 EUR netto zukommen.
26Der Feststellungsklage gerichtet auf Schadensersatz dem Grunde nach wie auch der Zahlungsklage auf einen Kostenvorschuss in Höhe des Angebots der Firma R. war daher stattzugeben.
27Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO und auf § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3, 5 ZPO, wobei der Zahlungsantrag mit seinem Nominalwert und der Feststellungsantrag mit einem Drittel des Zahlungsantrages in Ansatz gebracht wurde.
28Rechtsmittelbelehrung:
29Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.
30Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim
31Landesarbeitsgericht Köln
32Blumenthalstraße 33
3350670 Köln
34Fax: 0221-7740 356
35eingegangen sein.
36Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.
37Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.
38Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
39- 40
1. Rechtsanwälte,
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2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
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3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.
44* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
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Annotations
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Den Wert des Streitgegenstands setzt das Arbeitsgericht im Urteil fest.
(2) Spricht das Urteil die Verpflichtung zur Vornahme einer Handlung aus, so ist der Beklagte auf Antrag des Klägers zugleich für den Fall, daß die Handlung nicht binnen einer bestimmten Frist vorgenommen ist, zur Zahlung einer vom Arbeitsgericht nach freiem Ermessen festzusetzenden Entschädigung zu verurteilen. Die Zwangsvollstreckung nach §§ 887 und 888 der Zivilprozeßordnung ist in diesem Fall ausgeschlossen.
(3) Ein über den Grund des Anspruchs vorab entscheidendes Zwischenurteil ist wegen der Rechtsmittel nicht als Endurteil anzusehen.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
Mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche werden zusammengerechnet; dies gilt nicht für den Gegenstand der Klage und der Widerklage.