Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Juli 2017 - BayAGH III-4-6/16

published on 10/07/2017 00:00
Anwaltsgerichtshof München Urteil, 10. Juli 2017 - BayAGH III-4-6/16
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages.

IV. Der Streitwert wird auf 25.000,- € festgesetzt.

V. Die Berufung zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Versagung der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Der am ... geborene Kläger ist seit ... 2009 als Rechtsanwalt zugelassen und war zunächst Mitglied der Rechtsanwaltskammer für den Oberlandesgerichtsbezirk ... seit ist er Mitglied der Beklagten. Am wurde er von der Universität ... zum Dr. jur.  ... promoviert.

Am 22.12.2015 wurde zwischen der C. Personalgesellschaft mbH & Co. KG, G. (im Folgenden: C.), und dem Kläger ein befristeter Arbeitsvertrag, beginnend am 18.01.2016 und endend am 30.04.2017, mit einer Wochenarbeitszeit von 39 Stunden geschlossen. Darin ist u.a. vereinbart, dass die C. als Personaldienstleistungsunternehmen ihren Kundenbetrieben Beschäftigte im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung überlässt und der Kläger entsprechend der Tätigkeit im Einsatzbetrieb eingestellt wird als Legal Counsel. In § 4 Abs. 2 des Vertrags ist der Einsatz beim Kunden M. SE (im Folgenden: M) erwähnt.

Am 08.04.2016 wurde zwischen der C. und dem Kläger in Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 22.12.2015 vereinbart, dass der Kläger für die C. in seiner bereits seit 18.01.2015 (richtig muss es heißen: 2016) im Wege der Arbeitnehmerüberlassung ausgeübten Tätigkeit anwaltlich tätig ist und mit entsprechender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt beschäftigt wird, dass das Arbeitsverhältnis derzeit geprägt ist durch fachlich unabhängige und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten mit im Einzelnen angeführten Merkmalen, dass der Kläger im Rahmen der Berufsausübung als Syndikusrechtsanwalt fachlich unabhängig arbeitet und Weisungen hinsichtlich der eigenständigen Analyse der Rechtslage und einzelfallorientierter Rechtsberatung ausgeschlossen sind, das Direktionsrecht der C. im Übrigen aber unberührt ist.

Am 08.04.2016 unterschrieben die C. und der Kläger zudem eine „Tätigkeitsbeschreibung für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin/Syndikusrechtsanwalt“, worin die Tätigkeit bei der M. detailliert dargelegt ist Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der C. wurde zum 31.01.2017 vorzeitig beendet. Aufgrund Arbeitsvertrags vom ... ist der Kläger seit 01.02 2017 bei S in München tätig. Seit dem 19.05.2017 ist er als Syndikusrechtsanwalt zugelassen.

Am ... eingegangen bei der Beklagten am 13.04.2016, beantragte der Kläger unter Verwendung des Formulars der Beklagten die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und fügte u.a. den Arbeitsvertrag samt Ergänzung sowie eine undatierte Freistellungserklärung der C. bei.

Zu dem Hinweis der Beklagten mit Schreiben vom 26.07.2016 auf die beabsichtigte Versagung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nahm der Kläger mit Schriftsatz vom 28.08.2016 Stellung.

Im Rahmen ihrer Anhörung teilte die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 06.10.2016 mit, dass ihrerseits der beantragten Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt für die Beschäftigung bei der C. nicht zugestimmt werde.

Mit Bescheid vom 25.10.2016 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt für die Tätigkeit bei der C. ab. Gegen diesen ihm am 26.10.2016 zugestellten Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2016, eingegangen beim Anwaltsgerichtshof an diesem Tag, Klage.

Der Kläger meint, eine wörtliche Auslegung des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO sei abzulehnen. Vielmehr seien hiervon auch Fallgestaltungen der Arbeitnehmerüberlassung umfasst, zumal deren ausdrückliche Regelung wohl versehentlich unterblieben sei, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe. Eine Herausnahme von im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung beschäftigten Rechtsanwälten aus dem Bereich der Syndikusrechtsanwälte führe zu einer ungerechtfertigten Diskriminierung (§ 9 Nr. 2 AÜG) und verstoße auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz. Schließlich profitiere die C. zumindest auch von der anwaltlichen Tätigkeit des Klägers bei der M, weshalb von einer anwaltlichen Tätigkeit auch für die C. auszugehen sei. Die Versagung der beantragten Zulassung sei eine faktische Beschränkung seiner Berufsausübungsfreiheit, weshalb eine verfassungskonforme Auslegung der Regelungen über die Syndikusrechtsanwälte zu erfolgen habe.

Der Kläger beantragt,

Der Bescheid der Beklagten vom 25.10.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Kläger für den Zeitraum vom 13.04.2016 bis zum 31.01.2017 als Syndikusrechtsanwalt zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte meint, wegen des unzweifelhaften Wortlauts des § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO sei nicht von einer auslegungsbedürftigen Regelungslücke auszugehen. Vielmehr seien die Fälle der Leiharbeitnehmerschaft bewusst nicht umfasst, wie sich aus der eindeutigen Regelung in § 46 Abs. 5 Satz 1 und 2 BRAO und der Begründung des Gesetzes ergebe. Insbesondere soll § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO Interessenkollisionen des Syndikusrechtsanwalts verhindern, der nicht „Diener zweier völlig unabhängiger Herren“, nämlich seines Arbeitgebers (hier: C.) und des Entleihers (hier: M.) sein könne. Der Kläger erbringe seine Arbeitsleistung ausschließlich für M, nicht jedoch für seine Arbeitgeberin C. Es liege auch kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da § 9 Nr. 2 AÜG nicht jedwede sachlich gerechtfertigten Benachteiligungen erfasse, sondern nur die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts. Deshalb liegen auch keine Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Schließlich habe der Gesetzgeber das Rechtsdienstleistungsgesetz im Blick gehabt und keine Regelungen für die Syndikusrechtsanwälte schaffen wollen, aufgrund derer auch das RDG hätte geändert werden müssen.

Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2017.

Gründe

I.

1. Die Klage ist zulässig.

Die Klage ist aufgrund der Rückwirkung der beantragten Zulassung gemäß § 46 a Abs. 4 Nr. 2 BRAO als Verpflichtungsklage gemäß § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO zulässig.

Sie ist fristgerecht erhoben (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 74 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Ein Widerspruchsverfahren war nicht durchzuführen (§ 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 68 Abs. 2, Abs. 1 Satz 2 VwGO, § 15 BayAGVwGO).

2. Die Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Zulassung des Klägers als Syndikusrechtsanwalt wurde zu Recht abgelehnt, weil er seine aufgrund des Arbeitsvertrags vom 22.12.2015/08.04.2016 geschuldete Arbeitsleistung von 39 Wochenstunden nicht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO für seinen Arbeitgeber C. erbracht hat.

a) Der Arbeitsvertrag mit der C. sieht eine Überlassung des Klägers mit der vollen Wochenarbeitszeit an Dritte als Legal Counsel vor. Es liegt daher ein Arbeitsvertrag mit der C. und ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Einsatzbetrieb (hier: M) vor (Weidenkaff in Palandt BGB 75. Aufl. vor § 611 Rn. 38).

Wie vom Kläger auf Seite 2 unten der Klage zutreffend ausgeführt und im Arbeitsvertrag vereinbart, erbrachte er seine anwaltliche Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ausschließlich für M. Die Leistung der C, bestand ausschließlich darin, den Kläger eingestellt und an die M, verliehen zu haben. Es erschließt sich dem Senat daher nicht, wieso der Kläger bei seiner anwaltlichen Vollzeittätigkeit für M. zugleich auch für seinen Arbeitgeber C. tätig gewesen sein will bzw. in welcher Weise C. hiervon profitiert haben soll.

b) Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO ist eine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt nur möglich bei anwaltlicher Tätigkeit im Rahmen des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber (so auch Then in Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte in Theorie und Praxis S. 37 f). Eine Regelung für Leiharbeitsverhältnisse ist nicht versehentlich unterblieben, sondern wurde vom Gesetzgeber bewusst unterlassen. Daher ist § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 BRAO auch nicht zugänglich für die Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse im Wege der ergänzenden Auslegung bzw. Analogie. In der Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015 ist ausgeführt, dass die anwaltliche Tätigkeit des Syndikusrechtsanwalts auf die Beratung und Vertretung seines Arbeitgebers in allen Rechtsangelegenheiten beschränkt ist (Seite 19), und dass § 46 Abs. 2 Satz 1 BRAO den Begriff des Syndikusrechtsanwalts legaldefiniert dahin, dass er für seinen Arbeitgeber anwaltlich und in fachlicher Hinsicht weisungsunabhängig tätig wird, wodurch eine Gefährdung der anwaltlichen Unabhängigkeit durch das Einwirken fremder wirtschaftlicher Interessen verhindert werden soll (Seiten 26, 29, 30 f.). In der Bundestagsdrucksache 18/5563 vom 15.07.2015 wird erneut betont, dass der Syndikusrechtsanwalt grundsätzlich auf Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt ist. in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO wird der Begriff der Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers konkretisiert (Bundestagsdrucksache 18/5201 vom 16.06.2015, Seite 30 f.), nämlich dahin, dass es sich auch um Rechtsangelegenheiten von dort genannten Unternehmens-Konglomeraten sowie Verbänden und Gewerkschaften, handelt. Auch diese Konkretisierung dient der Gewährleistung der Unabhängigkeit der anwaltlichen Tätigkeit und dem Verbot der Fremdkapitalbeteiligung, zumal eine Gefahr von Interessenkonflikten bei den erfassten Personen und Vereinigungen wegen des Gleichlaufs von Interessen und der Umlagefinanzierung der Beratungsleistungen des Verbands nicht zu besorgen ist.

Auch aus der Gesetzeshistorie des § 46 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5 BRAO wird deutlich, dass der Gesetzgeber zunächst den rein intern tätigen Rechtsberater vor Augen hatte (Hermesmeier in Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwäite in Theorie und Praxis, S. 274). So hat die BRAK in ihrer Stellungnahme Nr. 09/2015 vom März 2015 zum Eckpunktepapier des BMJ zum Recht der Syndikusrechtsanwälte kritisiert, dass darin nicht angesprochen ist die Tätigkeit von Verbandsjuristen, die regelmäßig nicht nur für ihren Arbeitgeber, den Verband, sondern auch für seine Mitglieder, tätig sind. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens kam es dann schließlich zur Erweiterung in § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO. Eine weitergehende Ausweitung auf sonstige nach dem RDG zulässige rechtliche Beratung von Mandanten des Arbeitgebers sollte aber aus berufs(rechts) politischen Gründen unbedingt verhindert werden (vgl. Hermesmeier aaO. S. 274 f.).

Bei Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers im Sinne des § 46 Abs. 5 Satz 2 BRAO ist das Risiko eines Interessenkonflikts für den anwaltlich tätigen Arbeitnehmer wegen des Gleichlaufs der Interessen nicht zu besorgen und die anwaltliche Tätigkeit wird in der Sphäre des Arbeitgebers erbracht. Im Gegensatz dazu können etwaige Interessenkonflikte für den anwaltlich tätigen Leiharbeitnehmer zwischen seinem Arbeitgeber (hier: C.) einerseits und seinem Einsatzbetrieb (hier: M.) andererseits nicht ausgeschlossen werden. Schließlich findet sich die im Referentenentwurf noch enthaltene Einschränkung, dass „eine vorübergehende Abordnung zu anderen Tätigkeiten“ für den Syndikusrechtsanwalt unschädlich sei, im Regierungsentwurf nicht mehr. Hier taucht jetzt nur noch die Klarstellung der wesentlichen Änderung der Tätigkeit auf (vgl. Dr. Offermann-Burckart AnwBI 2015, 633 ff., 637).

Aus den vorstehend genannten Gründen ergibt sich daher zwingend, dass eine Regelung der Leiharbeitsverhältnisse im Rahmen der Normen für die Syndikusrechtsanwälte bewusst unterblieben ist.

Daher folgt der Senat auch nicht den teils gegenteiligen Ansichten in der Literatur, wie z. B. von Huff in AnwBI 2017, 40 ff., 42, Dr. Schuster in AnwBI 2016, 121 ff., 124 und Dr. Kleine-Cosak in AnwBI 2016, 101 ff., 108. Zudem kann der Kläger seine Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auch nicht, wie u.a. von Dr. Schuster vorgeschlagen, über eine wesentliche Änderung der Tätigkeit im Sinne des § 46 b Abs. 3 BRAO erreichen, da unabhängig vom Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen beim Kläger eine solche wesentliche Änderung der Tätigkeit während des Laufs des Leiharbeitsverhältnisses gerade nicht eingetreten ist.

c) Auch die in der Literatur geäußerte Theorie der funktionalen Betrachtungsweise (vgl. Löwe/Wallner/Werner BRAK-Mitteilungen 2017, 104) vermag dem Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie nicht zur Aufhebung der Regeln betreffend die Gesetzesauslegung, die Analogie und das argumentum e contrario führt. Ansonsten wäre der Rechtsunsicherheit Tür und Tor geöffnet.

d) Soweit eine Einengung der Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt durch die Bestimmungen der BRAO erfolgt, geschieht dies aufgrund eines Gesetzes. Eine irgendwie geartete Beeinträchtigung des Berufsbildes ist durch §§ 46 ff BRAO gewollt und erfolgt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG kann die Berufsausübung durch Gesetz geregelt werden. Eine verfassungswidrige Regelung und eine nicht zulässige faktische Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit liegen nicht vor, eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 46 ff BRAO ist daher nicht veranlasst.

e) Eine „Verleihung“ von Juristen/zugelassenen Rechtsanwälten an Dritte zwecks Erbringung von Rechtsdienstleistungen ist lediglich im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung möglich, die jedoch, wie vorstehend dargelegt, nicht dem Recht der Syndikusrechtsanwälte unterfällt. Zur Vermeidung von „Kollisionen/Widersprüchen“ mit dem RDG wird hinsichtlich des Merkmals der Fremdheit ohnehin nicht auf den Verleiher (hier: C.), sondern auf den Entleiher (hier: M) abgestellt. Andere rechtliche Konstruktionen bei der Verleihung widersprächen den Regelungen des RDG, die der Gesetzgeber bei Schaffung des Rechts der Syndikusrechtsanwälte ganz bewusst nicht geändert hat.

f) Es liegt auch kein Verstoß gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 AÜG vor, weil diese Vorschrift nur auf die wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Entgelts anwendbar ist, die berufsrechtlichen Regelung der BRAO aber nicht tangiert.

g) Schließlich liegt auch ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz und das AGG nicht vor, weil eine etwaige Ungleichbehandlung sachlich begründet ist und hier die Kriterien der verbotenen Diskriminierung nach dem AGG ohnehin nicht vorliegen.

h) Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich ab Beginn des Leiharbeitsverhältnisses oder erst ab Zustandekommen der Ergänzung des Arbeitsvertrags am 08.04.2016 fachlich unabhängig und insoweit weisungsfrei tätig war, kommt es daher nicht mehr an.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 1 und 3 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen VolIstreckbarkeit beruht auf § 112 c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 167 Abs. 2 VwGO, § 709, Satz 1 und 2 ZPO. Anträge nach §§ 710 und 712 ZPO wurden nicht gestellt.

Der Streitwert wurde gemäß § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 3 GKG festgesetzt unter Berücksichtigung des im vorliegenden Einzelfall relativ kurzen Zeitraums der beantragten Zulassung als Syndikusrechtsanwalt.

Die Berufung war wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 112 e BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es nicht, wenn ein Gesetz dies bestimmt oder wenn

1.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde oder von einer obersten Landesbehörde erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
2.
der Abhilfebescheid oder der Widerspruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Rechtsanwälte dürfen ihren Beruf als Angestellte solcher Arbeitgeber ausüben, die als Rechtsanwälte, Patentanwälte oder rechts- oder patentanwaltliche Berufsausübungsgesellschaften tätig sind.

(2) Angestellte anderer als der in Absatz 1 genannten Personen oder Gesellschaften üben ihren Beruf als Rechtsanwalt aus, sofern sie im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für ihren Arbeitgeber anwaltlich tätig sind (Syndikusrechtsanwälte). Der Syndikusrechtsanwalt bedarf zur Ausübung seiner Tätigkeit nach Satz 1 der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 46a.

(3) Eine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 liegt vor, wenn das Arbeitsverhältnis durch folgende fachlich unabhängig und eigenverantwortlich auszuübende Tätigkeiten sowie durch folgende Merkmale geprägt ist:

1.
die Prüfung von Rechtsfragen, einschließlich der Aufklärung des Sachverhalts, sowie das Erarbeiten und Bewerten von Lösungsmöglichkeiten,
2.
die Erteilung von Rechtsrat,
3.
die Ausrichtung der Tätigkeit auf die Gestaltung von Rechtsverhältnissen, insbesondere durch das selbständige Führen von Verhandlungen, oder auf die Verwirklichung von Rechten und
4.
die Befugnis, nach außen verantwortlich aufzutreten.

(4) Eine fachlich unabhängige Tätigkeit im Sinne des Absatzes 3 übt nicht aus, wer sich an Weisungen zu halten hat, die eine eigenständige Analyse der Rechtslage und eine einzelfallorientierte Rechtsberatung ausschließen. Die fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung des Syndikusrechtsanwalts ist vertraglich und tatsächlich zu gewährleisten.

(5) Die Befugnis des Syndikusrechtsanwalts zur Beratung und Vertretung beschränkt sich auf die Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers. Diese umfassen auch

1.
Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes,
2.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitgliedern, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um eine Vereinigung oder Gewerkschaft nach § 7 des Rechtsdienstleistungsgesetzes oder nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes handelt, und
3.
erlaubte Rechtsdienstleistungen des Arbeitgebers gegenüber Dritten, sofern es sich bei dem Arbeitgeber um einen Angehörigen der in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten sozietätsfähigen Berufe oder um eine Berufsausübungsgesellschaft solcher Berufe handelt.

(6) Ist ein Arbeitgeber, der nicht den in § 59c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Berufen angehört, zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen berechtigt, können diese auch durch den Syndikusrechtsanwalt erbracht werden. Der Syndikusrechtsanwalt muss in diesen Fällen darauf hinweisen, dass er keine anwaltliche Beratung im Sinne des § 3 erbringt und ihm kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 der Strafprozessordnung zukommt. Die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach Satz 1 ist keine anwaltliche Tätigkeit im Sinne des Absatzes 2 Satz 1.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Unwirksam sind:

1.
Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat; der Vertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer wird nicht unwirksam, wenn der Leiharbeitnehmer schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher erklärt, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält; tritt die Unwirksamkeit erst nach Aufnahme der Tätigkeit beim Entleiher ein, so beginnt die Frist mit Eintritt der Unwirksamkeit,
1a.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn entgegen § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6 die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
1b.
Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern mit dem Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer nach § 1 Absatz 1b, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach Überschreiten der zulässigen Überlassungshöchstdauer gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält,
2.
Vereinbarungen, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere als die ihm nach § 8 zustehenden Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vorsehen,
2a.
Vereinbarungen, die den Zugang des Leiharbeitnehmers zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten im Unternehmen des Entleihers entgegen § 13b beschränken,
3.
Vereinbarungen, die dem Entleiher untersagen, den Leiharbeitnehmer zu einem Zeitpunkt einzustellen, in dem dessen Arbeitsverhältnis zum Verleiher nicht mehr besteht; dies schließt die Vereinbarung einer angemessenen Vergütung zwischen Verleiher und Entleiher für die nach vorangegangenem Verleih oder mittels vorangegangenem Verleih erfolgte Vermittlung nicht aus,
4.
Vereinbarungen, die dem Leiharbeitnehmer untersagen, mit dem Entleiher zu einem Zeitpunkt, in dem das Arbeitsverhältnis zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer nicht mehr besteht, ein Arbeitsverhältnis einzugehen,
5.
Vereinbarungen, nach denen der Leiharbeitnehmer eine Vermittlungsvergütung an den Verleiher zu zahlen hat.

(2) Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn

1.
der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2.
die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers festgestellt hat, und
3.
die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.

(3) Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklärung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam. § 28e Absatz 2 Satz 4 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt unbeschadet der Festhaltenserklärung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Kann der Gläubiger die Sicherheit nach § 709 nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten leisten, so ist das Urteil auf Antrag auch ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären, wenn die Aussetzung der Vollstreckung dem Gläubiger einen schwer zu ersetzenden oder schwer abzusehenden Nachteil bringen würde oder aus einem sonstigen Grund für den Gläubiger unbillig wäre, insbesondere weil er die Leistung für seine Lebenshaltung oder seine Erwerbstätigkeit dringend benötigt.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Der Streitwert bestimmt sich nach § 52 des Gerichtskostengesetzes. Er wird von Amts wegen festgesetzt.

(2) In Verfahren, die Klagen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder deren Rücknahme oder Widerruf betreffen, ist ein Streitwert von 50 000 Euro anzunehmen. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache sowie der Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Klägers, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(3) Die Festsetzung ist unanfechtbar; § 63 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.