Amtsgericht Zeitz Urteil, 15. Mai 2018 - 4 C 329/17

bei uns veröffentlicht am15.05.2018

Tenor

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 1.345,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

2. Der Kläger trägt 7/13, die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 6/13 der Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar; der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden.


Beschluss:

Der Streitwert beträgt € 2.906,20.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 08.08.2017 gegen 13:20 Uhr in der …straße in Z…. Die Zeugin H fuhr mit dem PKW Daewoo…, dessen Halter und Eigentümer der Kläger ist. Der Beklagte zu 2. fuhr mit dem PKW Golf .., dessen Halterin und Eigentümerin die Beklagte zu 1. ist und dessen Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 3. ist. Der Unfallhergang ist streitig.

2

Der Kläger behauptet, die Zeugin H habe in Höhe des Hauses Nr…. links abbiegen wollen. Bevor sie den Fahrtrichtungsanzeiger nach links gesetzt habe und die Rückschau nach hinten vorgenommen habe, habe sie in ca. 100 m Entfernung hinter sich einen silbernen PKW gesehen. Sonst seien keine Fahrzeuge in Bewegung gewesen. Da ausreichend Abstand zum rückwärtigen Fahrzeug vorhanden gewesen sei, sei sie nach links abgebogen. Sie sei bereits vollständig mit dem Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn gewesen. Sie habe sich im 90°-Winkel zum annähernden Fahrzeug der Beklagten 1. befunden, als deren PKW ungebremst auf die hintere linke Seite (linkes Hinterrad) aufgefahren sei. Durch die Wucht des Aufpralls sei der PKW des Klägers regelrecht ausgehoben worden und habe dann auf dem Fußweg Richtung Altenburger Straße gestanden.

3

Der Kläger beantragt,

4

1.die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 2.906,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen,

5

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, dem Kläger die entstandenen vorgerichtlichen außergerichtlichen Kosten in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 03.02.2018 zu zahlen.

6

Die Beklagten beantragen,

7

die Klage abzuweisen.

8

Die Beklagten behaupten, die Zeugin H habe etwa in Höhe des Grundstücks Nr…. Angehalten, wobei sie mit zwei Rädern (die der Beifahrerseite) den Gehweg in Fahrtrichtung benutzt habe. Einen Fahrtrichtungsanzeiger habe die Zeugin H dabei nicht betätigt. Der Beklagte zu 2. habe angenommen, den stehenden PKW des Klägers gefahrlos passieren zu können und habe sich zu diesem Zweck in Richtung Fahrbahn Mitte eingeordnet. Gegenverkehr sei nicht aufgetreten. Nachdem sich der Beklagte zu 2. dem haltenden PKW unmittelbar genähert habe, sei die Zeugin H, in der Absicht zu wenden, unvermittelt nach links und quer vor den PKW der Beklagten zu . gefahren. Der Beklagte zu 2. habe zwar noch versucht zu bremsen, habe allerdings eine Kollision mit dem PKW des Klägers nicht vermeiden können. Einen Fahrtrichtungsanzeiger habe die Zeugin H im vorab wiederum nicht betätigt.

9

Die Beklagten bestreiten die der Forderung nach Nutzungsausfallentschädigung zugrunde gelegte Dauer des Nutzungsausfalls und die Aktivlegitimation hinsichtlich der vorgerichtlichen Kosten.

10

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

11

Das Gericht hat die Beklagte zu 2. informatorisch angehört und Beweis durch Vernehmung der Zeuginnen H und N erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll vom 17.04.2018 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage ist teilweise begründet.

13

Der Kläger hat gegen die Beklagten aus §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 115 Abs.1 Nr.1 VVG Anspruch auf Zahlung von € 1.345,10.

14

Die Beklagten haften als Gesamtschuldner mit einer Quote von 50 %.

15

Wird beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs eine Sache beschädigt, so sind gem. §§ 7, 18 StVG Halter und Fahrer des Fahrzeugs verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Haftungsverteilung zwischen den Beteiligten richtet sich gem. § 17 StVG nach den Umständen des konkreten Falls, insbesondere danach, wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Beteiligten verursacht oder verschuldet wurde.

16

Vorliegend war der Unfall für keine der Parteien ein unabwendbares Ereignis i.S.d. § 17 Abs. 3 StVG.

17

Der Umfang der Ersatzpflicht hängt von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dies führt hier zu einer Haftungsverteilung von 50 % zu 50 %. Beide Seiten trifft ein gleichwertiger Verursachungsanteil.

18

Soweit die Beklagten geltend machen, die Zeugin H habe wenden wollen, den Beklagten zu 2. übersehen zu haben und dies gegenüber der Zeugin N geäußert zu haben, hat die Aussage der Zeugin N dies nicht bestätigt, da sie mangels Erinnerung unergiebig war.

19

Aber auch falls die Zeugin H nicht links abbiegen, sondern wenden wollte, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn, wovon das Gericht angesichts der insoweit eindeutigen und glaubhaften Aussage der Zeugin H, den Fahrtrichtungsanzeiger links betätigt zu haben, diese ihn nicht betätigt hätte, hätte der Beklagte zu 2. ebenso wie die Zeugin H Anlass zu besonderer Vorsicht gehabt. Ebenso wie das von der Zeugin H eingeleitete Manöver, sei es nun Linksabbiegen oder Wenden, ist das Überholen ein gefährliches Fahrmanöver. Beide Fahrer hätten Anlass zu besonderer Vorsicht gehabt, beide haben sie nicht walten lassen.

20

Der Höhe nach ist von einem Gesamtschaden in Höhe von € 2.690, 20 auszugehen.

21

€       

1.700,-

Wiederbeschaffungswert

€       

25,-   

Kostenpauschale

€       

452,20

Kosten Sachverständigengutachten

€       

      513,-

Nutzungsausfallentschädigung (19 Tage á € 27,-)

€       

2.690,20

        
22

Den Nutzungsausfallschaden hat das Gericht geschätzt. Der vom Kläger angesetzte Zeitraum ist zu lang; der Kläger hat insoweit gegen die Schadensminderungspflicht verstoßen. Für die Einholung des Gutachtens bis zu dessen Vorliegen wäre ein Zeitraum von 5 Tagen angemessen gewesen, für die Wiederbeschaffung sodann weitere 14 Tage.

23

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288, 291 BGB.

24

Vorgerichtliche Kosten kann der Kläger nicht verlangen. Die Beklagten haben geltend gemacht, dass der Erstattungsanspruch auf den Rechtsschutzversicherer gemäß § 86 Abs.1 VVG übergegangen ist. Dem ist der Kläger nicht entgegen getreten.

25

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs.1 S.1, 708 Nr.11, 709, 711 ZPO.

26

Der Festsetzung des Streitwert liegt der in der Hauptsache gestellte Klageantrag zugrunde.


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Gesetz über den Versicherungsvertrag


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Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

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(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursa

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 86 Übergang von Ersatzansprüchen


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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.

(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.

(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.

(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.